hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« November 1962 unter Mitwir-kung des Senatspräsidenten Dr* Haidinger und der Bundesrichter Artl5 Dr» Dorschei5 Dr* Mezger und Mormann für Recht erkannt: Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer der Schuhe» Er habe sie - wie sich schon aus dem Schriftwechsel ergebe - vom Lieferanten gekauft und erworben» Die Schuhe seien zwar an geliefert worden, dieser ha- weise mit dieser Darstellung nicht zu vereinbaren seien» Es bleibe ferner offen, ob nicht die auf eine spätere Übereignung sich beziehenden schriftlichen Erklärungen des Schuldners K^HB vom September 1959 erst nachträglich abgegeben worden seien» Jedenfalls habe der Kläger die für das Eigentum des Schuldners Kstreitende Vermutung des § loo6 BGB nicht entkräften können» 2o Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe nicht die Frage geprüft, ob nicht hinsichtlich des Eigentumserwerbs französisches Recht anzuwenden sei» Bejahendenfalls sei der Kläger nach Art» 1583 CC schon mit dem Abschluß des Kaufvertrages mit Eigentümer der Schuhe geworden» Ob sich diese Rechtsfolge bei Anwendung des französischen Rechts ergeben würde3 kann dahinstehen® Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht für nicht erwiesen hält, daß der Kläger Vertragspartner des Lieferanten war. Wenn die Revision rügt, das Berufungsgericht habe eine schriftliche Erklärung des Schuldners K|HH vom 28» September 19 59* die der Kläger für eine Übereignungserklärung hält, bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, so übersieht sie, daß das Berufungsurteil auf Grund der gesamten Umstände es für möglich hält, daß die Erklärung “nicht von diesem Tage“ stamme, womit nach dem Urteilszusammenhang die Möglichkeit gemeint ist, KHB habe diese Erklärung erst später, und zwar möglicherweise auch erst nach der Pfändung abgegebene Von diesem Standpunkt aus verliert aber die Erklärung vom 28«. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht - was der Kläger bezweifelt hat -, die Vermutung des § loo6 BGB zu Gunsten des Beklagten angewandt» § loo6 BGB spricht zwar nur aus, daß zu Gunsten des Besitzers vermutet werde3 er sei Eigentümer» Diese Vermutung streitet aber auch für den Beklagten, der als Pfändungsgläubiger und Rechtsnachfolger des besitzenden Schuldners behauptet, dieser sei Eigentümer (ebenso: BGB RGRK 11» Aufl» § loo6 Nr» 16; Wolff-Raiser^., Sachenrecht lo» Bearb» § 22 Abs» 3)» Die Vernutung hat den Inhalt, daß als er Besitzer der Schuhe wurde, auch Eigentümer geworden ist» Da diese Vermutung nicht widerlegt ist, ist demnach das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, mit der Aushändigung der Schuhe an KBBBP sei dieser Eigentümer geworden» Da ferner das Berufungsgericht, auch nicht für erwiesen an£e" sehen hat, daß der Kläger von die Schuhe erworben habe, ist die Klage ohne ersichtlichen Hechtsfehler abge~ wiesen worden*
2233 034 VIII ZK 11+5/61 Verkündet am 19o November 1962 3 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle X ' Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in VJ des früheren Angestellten Emil P0 J W^gH^straße Klägers und Revisionsklägers3 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Kaufmann Silverio P straße m - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten Rechtsanwalt Dr« hat der VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« November 1962 unter Mitwir-kung des Senatspräsidenten Dr* Haidinger und der Bundesrichter Artl5 Dr» Dorschei5 Dr* Mezger und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 12» Mai 196l wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen <> Von Rechts wegen ' \ Tatbestand: Der Beklagte pfändete auf Grund eines Vollstreckungsbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden vom *+» Januar i960 über 13 993?37 DM nebst Zinsen und Kosten am 7» Januar i960 bei seinem Schuldner, dem Kaufmann in 1 37o Paar Plastikschuhe und erwirkte am 80 Januar i960 einen Pfändungsund liber we i sung s be Schluß, durch den der Anspruch seines Schuldners gegen das Zollamt auf Heraus- gabe von ca» 60 Kisten mit je loo Paar Plastikschuhen gepfändet und dem Beklagten zur Einziehung überwiesen wurde» Die Schuhe v/aren von der PflPHI Firma 3HBPHH M^p|^ geliefert«. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer der Schuhe» Er habe sie - wie sich schon aus dem Schriftwechsel ergebe - vom Lieferanten gekauft und erworben» Die Schuhe seien zwar an geliefert worden, dieser ha- be jedoch in seinem £des Klägers) Auftrag die Schuhe als Kommissionär verkaufen sollen» Jedenfalls aber habe Kppi ihm die Schuhe durch schriftliche Erklärungen vom 280 September 1959 übereignet» Die Zwangsvollstreckung sei deshalb unzulässig» Der Beklagte bestreitet, daß K^ppp Kommissionär des Klägers sei» Der Kläger möge sich wohl - möglicherweise als stiller Gesellschafter -finanziell an dem Schuhvertrieb beteiligt haben» Er sei aber nach außen nicht hervorgetreten» Das angebliche Kommissionsverhältnis sei eine nachträgliche Konstruktion der Beteiligten» Die Erklärungen vom 28» September 1959 seien nachträglich angefertigt worden» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Vollstreckung für unzulässig erklärt» Der Beklagte hat Berufung eingelegt, der Kläger hat sich der Berufung mit dem Anträge angeschlossen, festzustellen, daß der Beklagte wegen nicht rechtzeitiger Freigabe der Schuhe ihm schadenersatzpflichtig sei» Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klage und seinen Feststellungsantrag weiter « Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-scn. Entscheidungsgründe: Das Landgericht hat den Schuldner dessen damaligen Angestellten und den Lieferanten als Zeugen vernommen und auf Grund der Zeugenaussagen und des Schriftwechsels festgestellt , der Kläger sei Besteller der Schuhe gewesen und habe Eigentum an ihnen erworben, gleichgültig ob insoweit französisches oder deutsches Recht Anwendung finde» Das Berufungsgericht kommt in eingehender Beweiswürdigung zu dem Schiaß, es lasse sich trotz der die Darstellung des Klägers bestätigenden Aussagen der Zeugen und nicht fest st eilen, daß der Kläger (und nicht Besteller der Schuhe gewesen sei, da der Schriftwechsel und die sonstigen vorgelegten Belege, sowie auch die Aussage des Zeugen teil- weise mit dieser Darstellung nicht zu vereinbaren seien» Es bleibe ferner offen, ob nicht die auf eine spätere Übereignung sich beziehenden schriftlichen Erklärungen des Schuldners K^HB vom September 1959 erst nachträglich abgegeben worden seien» Jedenfalls habe der Kläger die für das Eigentum des Schuldners Kstreitende Vermutung des § loo6 BGB nicht entkräften können» _ L_ _ lo Die Revision rügt in erster Linie Verletzung des § 128 ZPOo Nach dem Schlußsatz des Tatbestandes des Berufung sur teils seien die Alt ten 3 0 39/&0 LG Wiesbaden (Forderungsklage des Beklagten gegen , die Dienst- akten des pfändenden Gerichtsvollziehers und die Vollstreckung sakten 63 M 98/60 Amtsgericht Wiesbaden (Pfän-dungs- und Überweisungsbeschluss) "zur Unterrichtung beigezogen und in diesem Sinne Verhandlungsgegenstand gewesen"» Den Parteien sei die Beiziehung der Akten nicht mitgetoilt worden» Das Berufungsgericht habe demnach Material zur Entscheidung verwertet, das in unzulässiger Weise herbeigezogen und nicht mit den Parteien erörtert worden sei«. Die Rüge ist unzulässig» Nach § 551* Abs» 3 2d ZPO mußte die Revisionsbegründung insoweit die Tatsachen bezeichnen^ die den Verfahrensmangel ergaben» Da im vorliegenden Fall nicht schon aus der Art des Verfahrensmangels folgt3 daß auf ihm das Urteil beruhen kann, so hätten auch die Tatsachen angegeben werden müssen, die die Möglichkeit ergaben, daß ohne Verfahrensverletzung anders entschieden worden wäre (BGH LM ZPO § 55*+ Nr» 23)* Die Revision hätte also darlegen müssen, inwieweit das Berufungsgericht Feststellungen auf den Inhalt der Beiakten gestützt hat» Da sie das nicht getan hat, ist diese Revisionsrüge unbeachtlich» 2o Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe nicht die Frage geprüft, ob nicht hinsichtlich des Eigentumserwerbs französisches Recht anzuwenden sei» Bejahendenfalls sei der Kläger nach Art» 1583 CC schon mit dem Abschluß des Kaufvertrages mit Eigentümer der Schuhe geworden» Ob sich diese Rechtsfolge bei Anwendung des französischen Rechts ergeben \ würde3 kann dahinstehen® Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht für nicht erwiesen hält, daß der Kläger Vertragspartner des Lieferanten war. Dann kann er auch nach französischem Recht vom Lieferanten Mffll kein Eigentum an den Schuhen erworben haben, jedenfalls hat der Kläger eine solche Möglichkeit nicht dargelegto Ein etwaiger nachträglicher Eigentums er v/erb des Klägers von KfHB (September 1959) würde aber nur nach deutschem Recht zu beurteilen sein, weil die in der Bundesrepublik wohnhaften Vertragsparteien hier befindliche Sachen veräußert hätten« Die Revisionsrüge ist mithin unbegründet® 3» Die weiteren Revisionsangriffe .versuchen vergeblich, ; I die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu erschüttern» \ i * '? i Wenn die Revision rügt, das Berufungsgericht habe eine schriftliche Erklärung des Schuldners K|HH vom 28» September 19 59* die der Kläger für eine Übereignungserklärung hält, bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, so übersieht sie, daß das Berufungsurteil auf Grund der gesamten Umstände es für möglich hält, daß die Erklärung “nicht von diesem Tage“ stamme, womit nach dem Urteilszusammenhang die Möglichkeit gemeint ist, KHB habe diese Erklärung erst später, und zwar möglicherweise auch erst nach der Pfändung abgegebene Von diesem Standpunkt aus verliert aber die Erklärung vom 28«. September 1959 für die Entscheidung dieses Rechtsstreits jeden Wert, und das Berufungsgericht brauchte sich mit ihr nicht weiter ausein-anderzusetzen® Die Revision rügt ferner, das Berufühgsgeticht’ habe den zwisehen dem Kläger und der Firme 2o» Februar 1959 abgeschlossenen Rahmenvertrag unrichtig als Handelsvertreter-, statt als Eigenhänuler-Vertrsg ausgelegt o Der Revision ist zuzugeben, daß die Auslegung f X des Berufungsgerichts nach dem Wortlaut jedenfalls hinsichtlich der Ziffo la des Vertrages, der den Vertrieb der M^|^^-ErZeugnisse u.a« für Deutschland regelt, zweifelhaft sein kann» Es kommt aber darauf nicht an, weil das Berufungsgericht es fiir möglich hält, daß bezüglich der hier fraglichen Lieferungen nicht der Kläger, sondern K^m^ der Vertragspartner der Firma war» Aus dem Rahmenvertrag vom 2o» Februar 1959 kann hinsichtlich dieser hier entscheidenden Frage nichts entnommen werden» Die übrigen Revisionsangriffe zielen dahin, an die Stelle der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts eine dem Kläger günstige zu setzen» Der Revision ist zuzugeben, - was sich auch bereits aus der entgegengesetzten Wertung des Beweisergebnisses durch die Vorinstanzen ergibt -, daß das Beweisergebnis unterschiedlich beurteilt werden kann» Da aber die Revision insoweit Rechtsfehler, insbesondere eine Verletzung des § 286 ZPO, nicht aufzeigt 3 sind diese Revisionsrügen unbeachtlich» Das Berufungsgericht hat auch zu Recht - was der Kläger bezweifelt hat -, die Vermutung des § loo6 BGB zu Gunsten des Beklagten angewandt» § loo6 BGB spricht zwar nur aus, daß zu Gunsten des Besitzers vermutet werde3 er sei Eigentümer» Diese Vermutung streitet aber auch für den Beklagten, der als Pfändungsgläubiger und Rechtsnachfolger des besitzenden Schuldners behauptet, dieser sei Eigentümer (ebenso: BGB RGRK 11» Aufl» § loo6 Nr» 16; Wolff-Raiser^., Sachenrecht lo» Bearb» § 22 Abs» 3)» Die Vernutung hat den Inhalt, daß als er Besitzer der Schuhe wurde, auch Eigentümer geworden ist» Da diese Vermutung nicht widerlegt ist, ist demnach das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, mit der Aushändigung der Schuhe an KBBBP sei dieser Eigentümer geworden» Da ferner das Berufungsgericht, auch nicht für erwiesen an£e" sehen hat, daß der Kläger von die Schuhe erworben habe, ist die Klage ohne ersichtlichen Hechtsfehler abge~ wiesen worden* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Dr* Haidinger Artl Dr* Dorschei Dr0 Mezger Mormann