Im Berufungsrechtszuge hat die Beklagte Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß dem Kläger auch Über den eingeklagten Betrag hinaus ihr gegenüber aus dem Vertrage vom 3» Mai 1958 keinerlei Rechte zustehen. Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien hätten mit der Vereinbarung vom 3* Mai 1958 nicht ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln, sondern auf Grund der vom Kläger in das Geschäft der Beklagten eingeschossenen Beträge und unter Berücksichtigung ihrer Leistungen für ihn im Wege gegenseitigen Nachgebens seine finanzielle Beteiligung an 1. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann ;jedoch entgegen der Ansicht der Revision in dem Abkommen vom 5* Mai 1958 ein schenkweise abgegebenes Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781 BGB auch insoweit nicht enthalten sein, als in ihm das Einlagekapital des Klägers auf 30 000 DM festgelegt worden ist. Daß der Kläger nach der Währungsreform aus seinem Einkommen und der Abfindung von der Firma Aktiengesellschaft gewisse Beträge in das Geschäft der Beklagten eingebracht hatte, v*ar unstreitig; darüber heißt es im Tatbestand des angefochtenen Urteils: nen und vor allem darüber, welche Leistungen von der Beklagten darauf verrechnet werden konnten* Darüber haben sich die Parteien, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, im Wege des gegenseitigen Nachgebens verglichen (BU 7). Alles kann als richtig unterstellt werden; denn es war zwischen den Parteien unstreitig, daß der Kläger czlK nach der Währungsreform und damit nach dem erwähnten Testament Einlagen gemacht hat, daß es sich um seit Juni 1948 bis 1951 geleistete Beträge gehandelt hat, sowie daß der Betrag, den der Kläger in erster Reihe als größere ein- < malige Zahlung in das Geschäft der Beklagten eingebracht haben konnte, eine einmalige Zahlung von 15 000 DM gewesen ist, die er von der Firma erst Ende 1951 erhalten hat (Berufungsbegründung der Beklagten vom 14. I« Keinen Rechtsirrtum enthalten auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob die Vereinbarung vom 3» Mai 1958 allgemein gegen die guten Sitten verstößt oder wegen Wuchers nichtig ist. Bas gilt insbesondere, soweit es ausführt, dieses Rechtsgeschäft sei nicht als solches verwerflich, und aus vorwiegend tatrichterlichen Erwägungen verneint, daß in dem Verhalten des Klägers bei Abschluß dieses Vertrages ein Sittenverstoß liege, daß er mit ihm eigensüchtige Zwecke verfolgt und dabei jegliche Rücksichtnahme auf die Beklagte außer acht gelassen habe. Dabei hat es nicht übersehen, daß die Parteien als Eheleute bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche untereinander ihr Verhalten so einzurichten haben, daß es mit dem sittlichen Wesen der Ehe im Einklang bleibt, aber dazu ohne Rechtsirrtum ausgeführt, dem Kläger habe es hier nicht verwehrt sein können, eine Regelung der hinsichtlich des Geschäftes der Beklagten bestehenden vermögensrechtlichen Beziehungen der Parteien herbeizuführen, weil diese offensichtlich einer solchen Ordnung in Anbetracht des drohenden Regresses wegen des Pelzgeschäftes bedurften. Rieht aus Rechtsgründen angreifbar ist auch, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es vermöge nach dem Sachverhalt nicht festzustellen, daß der Kläger die schwierige Lage der Beklagten ausgenutzt habe, um einen übermäßigen Gewinn zu erzielen, und kein auffälliges Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen darin erblickt hat, daß die Parteien im Vergleichswege die Kapitaleinlage des Klägers auf 30 000 DM festgelegt haben. Januar 1959 getrennt leben, wenn damit auch jede Tätigkeit des Klägers im Geschäft ausscheiden sollte und ob das dazu führen könnte, daß der Kläger jedenfalls nicht mehr den vollen Unterhalt beanspruchen kann, ist eine andere Frage, die im gegenwärtigen Verfahren, in der es sich nur darum handelt, ob das Abkommen vom 3« Mai 1958 als von Anfang an nichtig anzusehen ist, nicht zu entscheiden war. Co Die Revision greift das Berufungsurteil auch insoweit im Ergebnis ohne Erfolg an, als sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit des Vertrages vom 3* Mai 1958 wegen widerrechtlicher Drohung verneint hat. Keinen Rechtsirrtum enthalten die Ausführungen des Berufungsgerichts, wenn der Kläger der Beklagten während ihres Xrankenhausaufenthaltes mehrmals die Angelegenheit das Pelzgeschäft, aus dem sie mit einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz habe rechnen müssen, vorgehalten habe, so stelle sich das nicht als eine Drohung dar, durch die die Klägerin zu dem Abschluß der Vereinbarung vom 3» Mai 1958 habe veranlaßt werden sollen» Nicht ganz unbedenklich ist jedoch seine Auffassung, die Drohung des Klägers, er müsse seine wirtschaftlichen Belange an dem Geschäft der Klägerin wahren, er werde die Firma ausschlachten, wenn sie auf die Idee käme, seine Prokura löschen zu lassen, bezöge sich ] nicht auf den Abschluß der getroffenen Vereinbarung; denn j sie habe die Beklagte - nach deren Vortrag - nicht zur Abgabe einer Willenserklärung veranlassen, sondern (nur) verhindern sollen, daß sie eine solche abgab» Das ist insofern zu eng gesehen, als gerade unter Sr. 2 der Vereinbarung j die Bestimmung enthalten ist: "Die Prokura .... getragen, es lasse sich gerade nicht feststellen, daß die Äußerungen des Klägers für den Abschluß der Vereinbarung vom 3o Mai 1958 für die Beklagte ursächlich waren (BU 14). Dazu stellt es ausdrücklich fest, die Beklagte sei es gewesen, welche diesem Zeugen, und zwar, ohne daß er an sie deswegen herangetreten sei, von sich aus gebeten habe, dem Kläger hinsichtlich des Kapitalbetrages eine Eegelung vorzuschlagen, die der Zeuge zwar wegen des Zinssatzes (gemeint 25 000 DM zu 25 # Verzinsung) beanstandet habe, die aber im Ergebnis nur unerheblich (30 C00 DM aber nur zu 10 $) von der endgültigen Vereinbarung abgewichen sei. volkswirt, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater Sch welche: den von entworfenen Vertrag mit dem Bemerken unterschrieben haben: "Diese Vereinbarung ist getroffen worden im Beisein von: hätten bei dieser Unterzeichnung nicht den Eindruck gehabt, die Beklagte habe unter dem Zwang etwaiger vom Kläger angewandter Drohungen gehandelt. Es verweist weiter auf die Aussage Sch^|B^’ daß er selbst mitgewirkt habe, um zu einem Ausgleich zwischen den Parteien zu gelangen, und zwar auch im Interesse ihrer Ehe. Es erwägt, daß die Klägerin ihm zwar hinterher gesagt habe, sie sei mit dem Vertrage doch nicht einverstanden, ohne daß ex? Auf tatrichterlichem Gebiet liegt auch seine Erwägung, es sei nicht anzunehmen, daß der Zeuge über den doch die "massiven Drohungen" des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst an die Beklagte herangetragen sind, die Vereinbarung mit unterzeichnet haben würde, wenn er das Bewußtsein gehabt hätte, die Beklagte sei zu dem Abkommen durch Drohungen des Klägers bestimmt worden* Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Erwägungen des Berufungsgerichts enthalten, wie ausgeführt, soweit es die Ursächlichkeit etwaiger widerrechtlicher Drohungen für den Abschluß des Vertx'ages nicht festzustellen vermocht hat, keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten; sie halten auch gegenüber den verfahren« rechtlichen Rügen der Revision einer Nachprüfung stand* und 20 .Mai 1958 hat das Berufungsgericht zwar nicht im Rahmen seiner Erörterungen über die Ursächlichkeit der Drohungen für den Abschluß des Vertrages, wohl aber in anderem Zusammenhang ausdrücklich gewürdigt (BU 9). 2o Ein solcher Verstoß liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht nicht auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 12. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus war der Vortrag unerheblich, weil es - im wesentlichen auf Grund der Aussagen der bei Vertragsabschluß zugegen gewesenen Zeugen, die diesen Abschluß mit vorbereitet hatten, - nicht die Überzeugung hat gewinnen können, etwaige frühere Drohungen des Klägers könnten nachgewirkt und bei der Beklagten für den Abschluß bestimmend gewesen sein.
VIII ZR 143/60 rkündet am 14» Juni 1961 meister,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2216 080 Im Namen des V o 1 k e 8 In dem Rechtsstreit der Frau Helene S( HÄÄstraße geh. S( m Beklagten, Widerklägerin,Berufungsklägerin und Revisionsklagerin, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br gegen ihren Ehemann, den Kaufmann Hermann jetzt in Straße 0/0? Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter• Rechtsanwalt Dr, hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm, und der Bundesrichter Artl, Br.Spieler, Br.Borschel und Br.Messner für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Xamraergerichts in Berlin vom 9, Juli I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Parteien, luxemburgische Staatsangehörige,sind seit 1940 miteinander verheiratet. lie Beklagte betreibt in Berlin ein Pfandleihgeschäft. Ler Kläger, der bis tätig war und anläßlich seines Ausscheidens eine größere Abfindung erhielt, hatte sich an dem Geschäft der Beklagten finanziell beteiligt. Diese befand sich vom 28. Februar biB 19» April 1958 wegen einer schweren Er- den Parteien nach vorangegangenen Besprechungen mit dem palast bleibt unverändert. 2. Die Prokura des Klägers bleibt unverändert. 3. Das Einlagekapital des Klägers in der Firma beträgt nach dem jetzigen Stande: 30 000 DM West. 4. Das Einlagekapital wird mit 10 % pro Jahr verzinst. Die Zinsen werden ... am 1. jeden Monats gezahlt. 5* Der Lebensunterhalt für die Parteien geht zu Lasten der Firma. 6. Das Eigenkapital (Darlehen) ist auf fünf Jahre ab heute unkündbar. 7. Das Wochenendgrundstück nebst Laube ist Vorbe-haltsgut der Ehefrau.11 Der Kläger behauptet, insgesamt 60 000 DM in das Geschäft der Beklagten eingebracht zu haben, seine Beteiligung habe die Beklagte im Vergleichswege in der genannten Vereinbarung in Höhe von 30 000 DM anerkannt. Die Beklagte hält die Vereinbaruhg wegen allgemeinen Verstoßes gegen Ende 1951 bei der R Aktiengesellschaft krankung im Krankenhaus. Am 3. Mai 1958 kam es zwischen vereidigten Buchprüfer und Steuerberater S und dem Senatspräsidenten a.D. Sch zu einer Vereinbarung, die folgende Bestimmungen enthält: nl. Die Rechtsform der Firma L vorm, am Sport- 5;? die guten Sitten und wegen Wuchers für nichtig und will sie auch bereits am 4. Mai 1958 wegen widerrechtlicher Drohung angefochten haben. Der Kläger hat 2000 DM Zinsen eingeklagt, die das Landgericht ihm zugesprochen hat. Bei den Zinsen handelte es sich nach seinem Vortrag zunächst um die Zinsen für die Monate Mai bis einschließlich Dezember 1958 mit monatlich ;je 250 DM. Nachdem er mit der Zinsforderung für Mai gegenüber einer Kostenforderung der Beklagten aufgerechnet hat, beansprucht er die 2000 DM als Zinsen für die Zeit bis einschließlich Oanuar 1959* Im Berufungsrechtszuge hat die Beklagte Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß dem Kläger auch Über den eingeklagten Betrag hinaus ihr gegenüber aus dem Vertrage vom 3» Mai 1958 keinerlei Rechte zustehen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt die Beklagte Abweisung der Klage und Feststellung entsprechend dem Anträge ihrer Widerklage. A. Zur Formbedürftigkeit des Vertrages. I. Das Berufungsgericht stellt fest, die Parteien hätten mit der Vereinbarung vom 3* Mai 1958 nicht ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln, sondern auf Grund der vom Kläger in das Geschäft der Beklagten eingeschossenen Beträge und unter Berücksichtigung ihrer Leistungen für ihn im Wege gegenseitigen Nachgebens seine finanzielle Beteiligung an 4 ihrem Erwerbsgeschäft feststellen und die Gegenleistungen der Beklagten dafür regeln wollen (Bü 7,8). Daraus folgert es, auf die Vereinbarung sei deutsches Recht anwendbar und sie unterliege keiner der für güterrechtliche Verträge geltenden Formvorsehriften (Bü 9). Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen, soweit das Berufungsgericht die Verletzung von Formvorschriften, die für güterrechtliche Verträge gelten mögen, verneint. IXo Die Revision meint, es habe die Form des § 518 BGB gewahrt werden müssen. 1. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann ;jedoch entgegen der Ansicht der Revision in dem Abkommen vom 5* Mai 1958 ein schenkweise abgegebenes Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781 BGB auch insoweit nicht enthalten sein, als in ihm das Einlagekapital des Klägers auf 30 000 DM festgelegt worden ist. Schenkung setzt nach § 516 BGB nämlich voraus, daß sich beide Teile darüber einig sind, daß die Zuwendung, hier also das Schuldanerkenntnis, unentgeltlich erfolgt. An einem Einverständnis darüber hat es aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade gefehlt. Daß der Kläger nach der Währungsreform aus seinem Einkommen und der Abfindung von der Firma Aktiengesellschaft gewisse Beträge in das Geschäft der Beklagten eingebracht hatte, v*ar unstreitig; darüber heißt es im Tatbestand des angefochtenen Urteils: "er habe sich finanziell beteiligt". Ober diese Beteiligung haben beide Teile Aufstellungen zu den Akten gereicht, und zwar die Beklagte laut Protokoll vom 23« Juli 1959 und der Kläger laut Protokoll vom 13» Januar I960. Streit bestand allerdings über die Höhe der eingebrachten Beträge im einzel- nen und vor allem darüber, welche Leistungen von der Beklagten darauf verrechnet werden konnten* Darüber haben sich die Parteien, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, im Wege des gegenseitigen Nachgebens verglichen (BU 7). Damit scheidet aus, daß das Schuldanerkenntnis seitens der Beklagten schenkweise abgegeben sein könnte. Der gerügte Verstoß gegen § ,518 BGB liegt danach nicht vor. 2. Auf den Vortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 12.Januar I960 $. 2 ff, der von der Revision als übergangen gerügt worden ist, kam es auch sonst nicht an. Die Be- i klagte hatte dort zwar vorgetragen, der Kläger habe in einem am 20. Mai 1948 errichteten Testament zu dem Ausdruck gebracht, er sei vermögenslos, sein damaliges Einkommen von brutto 1000 RM monatlich verringere sich durch Steuern und Soziallasten auf weniger als die Hälfte und er habe seinem Sohn Claus-Jürgen 150 M monatlich bis Oktober 1950 zu zahlen. Alles kann als richtig unterstellt werden; denn es war zwischen den Parteien unstreitig, daß der Kläger czlK nach der Währungsreform und damit nach dem erwähnten Testament Einlagen gemacht hat, daß es sich um seit Juni 1948 bis 1951 geleistete Beträge gehandelt hat, sowie daß der Betrag, den der Kläger in erster Reihe als größere ein- < malige Zahlung in das Geschäft der Beklagten eingebracht haben konnte, eine einmalige Zahlung von 15 000 DM gewesen ist, die er von der Firma erst Ende 1951 erhalten hat (Berufungsbegründung der Beklagten vom 14. Dezember 1959 S. 6,8, Schriftsatz der Beklagten vom 12. Januar 19.60 S. 2 und die als Anlage zu dem Protokoll vom 15. Januar I960 übermittelte eigene Aufstellung des Klägers)• Was der Kläger in seinem Testament v. 20. Mai 1948 geschrieben hatte, war danach unerheblich. Der insoweit gerügte Verstoß gegen § 286 ZPO liegt nicht vor. ß. Zur Sittenwidrigkeit des Vertrages § 138 BGB). I« Keinen Rechtsirrtum enthalten auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob die Vereinbarung vom 3» Mai 1958 allgemein gegen die guten Sitten verstößt oder wegen Wuchers nichtig ist. Bas gilt insbesondere, soweit es ausführt, dieses Rechtsgeschäft sei nicht als solches verwerflich, und aus vorwiegend tatrichterlichen Erwägungen verneint, daß in dem Verhalten des Klägers bei Abschluß dieses Vertrages ein Sittenverstoß liege, daß er mit ihm eigensüchtige Zwecke verfolgt und dabei jegliche Rücksichtnahme auf die Beklagte außer acht gelassen habe. Dabei hat es nicht übersehen, daß die Parteien als Eheleute bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche untereinander ihr Verhalten so einzurichten haben, daß es mit dem sittlichen Wesen der Ehe im Einklang bleibt, aber dazu ohne Rechtsirrtum ausgeführt, dem Kläger habe es hier nicht verwehrt sein können, eine Regelung der hinsichtlich des Geschäftes der Beklagten bestehenden vermögensrechtlichen Beziehungen der Parteien herbeizuführen, weil diese offensichtlich einer solchen Ordnung in Anbetracht des drohenden Regresses wegen des Pelzgeschäftes bedurften. Rieht aus Rechtsgründen angreifbar ist auch, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es vermöge nach dem Sachverhalt nicht festzustellen, daß der Kläger die schwierige Lage der Beklagten ausgenutzt habe, um einen übermäßigen Gewinn zu erzielen, und kein auffälliges Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen darin erblickt hat, daß die Parteien im Vergleichswege die Kapitaleinlage des Klägers auf 30 000 DM festgelegt haben. ijj£ II- Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten auch gegenüber den Verfahrensrügen der Revision einer Nachprüfung stand. 1. Der Revision kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, daß der Vertrag schon allein wegen der Vereinbarung eines festen Zinssatzes von 10 # als unsittlich angesehen werden muß, weil es sich um eine Abmachung zwischen Ehegatten handelt. Auch insoweit kommt es immer auf die Verhältnisse des einzelnen Balles an, die das Berufungsgericht hier gewürdigt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das auf 30 000 DM festgesetzte Einlagekapital des Klägers in Zukunft als echte Geschäftseinlage behandelt oder nunmehr ihm als Darlehen geschuldet werden sollte, wofür Nr. 6 der Vereinbarung sprechen könnte. Auch bei einer Geschäftseinlage kann eine feste Verzinsung vereinbart werden. Andererseits kann es bei der Umwandlung einer Geschäftseinlage in ein Darlehen noch nicht ohne weiteres als unsittlich angesehen werden, wenn alsdann die höheren Zinsen weitergewährt werden, mit denen ein Pfandleihgeschäft rechnet. Deshalb konnte das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung verwerten, daß die Beklagte dem Kläger selbst 10 $ Zinsen gutgebracht hatte. 2. Daß der Kläger seinen Unterhalt - ebenso wie die Beklagte - aus dem Geschäft erhalten sollte, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Es ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn es darin nicht, jedenfalls nicht allein, eine weitere Vergütung für das Darlehen oder die Kapitaleinlage erblickt, sondern in der Unterhaltszusage eine gewisse Vergütung für die Tätigkeit des Klägers im Geschäft der Beklagten sowie dafür gesehen hat, daß der Kläger von seiner - vermeintlichen - Borderung einen Teil nachgelassen hat (BU 11). Ob ein Vertrag gegen die guten Sitten verstößt oder wegen Wuchers nichtig ist, ist aber allein nach den Zeitpunkt seines Abschlusses zu beurteilen. Daß damals keinerlei Tätigkeit des Klägers mehr in Betracht kam, für die er wenigstens von seinem Gesichtswinkel aus gesehen, eine gewisse Vergütung beanspruchen konnte, hat die Revision nicht vorgetragen. Ihre Erwägungen, wenn man den Lebensunterhalt des Klägers als weitere Vergütung für das Darlehen ansehen würde, ergäbe sich eine Effektivverzinsung von über 25 £, die die Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB herbeiführen müsse, gehen danach ins Leere. Ob eine Veränderung der Verhältnisse dadurch eingetreten ist, daß die Parteien seit dem 4. Januar 1959 getrennt leben, wenn damit auch jede Tätigkeit des Klägers im Geschäft ausscheiden sollte und ob das dazu führen könnte, daß der Kläger jedenfalls nicht mehr den vollen Unterhalt beanspruchen kann, ist eine andere Frage, die im gegenwärtigen Verfahren, in der es sich nur darum handelt, ob das Abkommen vom 3« Mai 1958 als von Anfang an nichtig anzusehen ist, nicht zu entscheiden war. Co Die Revision greift das Berufungsurteil auch insoweit im Ergebnis ohne Erfolg an, als sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit des Vertrages vom 3* Mai 1958 wegen widerrechtlicher Drohung verneint hat. I. Keinen Rechtsirrtum enthalten die Ausführungen des Berufungsgerichts, wenn der Kläger der Beklagten während ihres Xrankenhausaufenthaltes mehrmals die Angelegenheit das Pelzgeschäft, aus dem sie mit einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz habe rechnen müssen, vorgehalten habe, so stelle sich das nicht als eine Drohung dar, durch die r\ die Klägerin zu dem Abschluß der Vereinbarung vom 3» Mai 1958 habe veranlaßt werden sollen» Nicht ganz unbedenklich ist jedoch seine Auffassung, die Drohung des Klägers, er müsse seine wirtschaftlichen Belange an dem Geschäft der Klägerin wahren, er werde die Firma ausschlachten, wenn sie auf die Idee käme, seine Prokura löschen zu lassen, bezöge sich ] nicht auf den Abschluß der getroffenen Vereinbarung; denn j sie habe die Beklagte - nach deren Vortrag - nicht zur Abgabe einer Willenserklärung veranlassen, sondern (nur) verhindern sollen, daß sie eine solche abgab» Das ist insofern zu eng gesehen, als gerade unter Sr. 2 der Vereinbarung j die Bestimmung enthalten ist: "Die Prokura .... bleibt be- ^ stehen*' . Mindestens Zweifel muß auch die Auffassung des Berufungsgerichts erwecken, welches zwar feststellt, der Kläger habe den Zeugen Sch^J^ auf gef ordert, der Beklagten mitzuteilen, er werde den Abschluß der Vereinbarung mit* allen Mitteln durchsetzen, er habe gute Beziehungen zur Volksbank, außerdem sei er Bürge, jedoch meint, die in dieser Äusserung liegende Drohung, vermöge seiner Beziehungen zur Volksbank sei er in der Lage, den Kredit der Beklagten bei dieser Bank kündigen zu lassen, wenn die Beklagte ihm Schwierigkeiten mache, sei nicht widerrechtlich, sie sei weder unsittlich noch liege mißbräuchliche Anwendung eines Druckmittels vor. Die Frage der Widerrechtlichkeit dieser Drohung( bedarf hier jedoch keiner abschließenden Erörterung» Voraussetzung der Anfechtbarkeit nach § .123 BGB ist nämlich, daß der Anfechtende durch die Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung, hier die Klägerin zu dem Abschluß des Vertrages vom 3. Mai 1958 bestimmt worden ist» Es muß also die Ursächlichkeit zwischen Drohung und Vertragsabschluß festgestellt werden» Hier wird aber die Entscheidung des Berufungsgerichts durch seine aus RechtsgrUnden nicht angreifbare Auffassung 10 - getragen, es lasse sich gerade nicht feststellen, daß die Äußerungen des Klägers für den Abschluß der Vereinbarung vom 3o Mai 1958 für die Beklagte ursächlich waren (BU 14). Dabei erwägt das Berufungsgericht, die gegenseitigen Leistungen der Parteien hätten einer Klärung bedurft, dem habe sich die Beklagte nicht verschlossen, was das Berufungsgericht ihren Verhandlungen mit dem Zeugen Br. 0^ entnimmt. Dazu stellt es ausdrücklich fest, die Beklagte sei es gewesen, welche diesem Zeugen, und zwar, ohne daß er an sie deswegen herangetreten sei, von sich aus gebeten habe, dem Kläger hinsichtlich des Kapitalbetrages eine Eegelung vorzuschlagen, die der Zeuge zwar wegen des Zinssatzes (gemeint 25 000 DM zu 25 # Verzinsung) beanstandet habe, die aber im Ergebnis nur unerheblich (30 C00 DM aber nur zu 10 $) von der endgültigen Vereinbarung abgewichen sei. Es verwertet für seine Auffassung ohne Rechtsirrtum weiter, sowohl Dr. wie auch der Diplom- volkswirt, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater Sch welche: den von entworfenen Vertrag mit dem Bemerken unterschrieben haben: "Diese Vereinbarung ist getroffen worden im Beisein von: hätten bei dieser Unterzeichnung nicht den Eindruck gehabt, die Beklagte habe unter dem Zwang etwaiger vom Kläger angewandter Drohungen gehandelt. Es verweist weiter auf die Aussage Sch^|B^’ daß er selbst mitgewirkt habe, um zu einem Ausgleich zwischen den Parteien zu gelangen, und zwar auch im Interesse ihrer Ehe. Es erwägt, daß die Klägerin ihm zwar hinterher gesagt habe, sie sei mit dem Vertrage doch nicht einverstanden, ohne daß ex? darüber Klarheit gewonnen habe, ’worin dies seinen Grund gehabt habe* Es lag aber im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung, wenn es aus der Tatsache, daß die Beklagte weder damals dem Zeugen gegenüber noch während des ersten Rechtszuges sich darauf berufen hat, sie wäre durch die Drohungen des Klägers zu dem Vertragsab- 11 i V'. •s" achluß bestimmt worden, insofern nachteilige Schlüsse gegen die Beklagte gezogen hat, als es den ihr obliegenden Nachweis der Ursächlichkeit nicht als geführt angesehen hat. Auf tatrichterlichem Gebiet liegt auch seine Erwägung, es sei nicht anzunehmen, daß der Zeuge über den doch die "massiven Drohungen" des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst an die Beklagte herangetragen sind, die Vereinbarung mit unterzeichnet haben würde, wenn er das Bewußtsein gehabt hätte, die Beklagte sei zu dem Abkommen durch Drohungen des Klägers bestimmt worden* II. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Erwägungen des Berufungsgerichts enthalten, wie ausgeführt, soweit es die Ursächlichkeit etwaiger widerrechtlicher Drohungen für den Abschluß des Vertx'ages nicht festzustellen vermocht hat, keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten; sie halten auch gegenüber den verfahren« rechtlichen Rügen der Revision einer Nachprüfung stand* 1. Die ärztlichen Bescheinigungen vom 16. und 20 .Mai 1958 hat das Berufungsgericht zwar nicht im Rahmen seiner Erörterungen über die Ursächlichkeit der Drohungen für den Abschluß des Vertrages, wohl aber in anderem Zusammenhang ausdrücklich gewürdigt (BU 9). Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß es ihren Inhalt nicht auch sonst in den Kreis seiner Betrachtungen einbezogen hat. Auch was die Ursächlichkeit etwaiger Drohungen anbelangt, gilt seine Erwägung, die Bescheinigungen besagten nichts über den tatsächlichen Zustand der Beklagten bei Vertragsabschluß selbst. Der gerügte Verstoß gegen § 286 ZPO liegt deshalb nicht vor. 12 2o Ein solcher Verstoß liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht nicht auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 12. Januar I960 S. 5 eingegangen ist. Bort hatte die Beklagte vorgetragen und unter Beweis des Oberarztes und der Stationsschwester gestellt, der Kläger sei häufig im Krankenhaus erschienen, jedoch immer, um der Beklagten ihre Lage in den schwärzesten Farben zu malen, dabei habe er sie insbesondere auf das gegen sie anhängige Strafverfahren wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verwiesen, er sei in seinem Auftreten schließlich so ausfallend geworden, daß ihn der zuständige Oberarzt vom Krankenbett der Beklagten verwiesen habe. Das unter Beweis gestellte Verhalten des Klägers mag - wenn es fest-gestellt würde - überaus xiicksichtslos gewesen sein, wenn auch seine Erregung selbst vielleicht verständlich gewesen ist, weil es immerhin auch ihn selbst als Prokuristen im Geschäft seiner Frau und als früheren - gehobenen - Angestellten einer bekannten Firma persönlich traf, seine Ehefrau in ein Strafverfahren wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verwickelt zu sehen. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus war der Vortrag unerheblich, weil es - im wesentlichen auf Grund der Aussagen der bei Vertragsabschluß zugegen gewesenen Zeugen, die diesen Abschluß mit vorbereitet hatten, - nicht die Überzeugung hat gewinnen können, etwaige frühere Drohungen des Klägers könnten nachgewirkt und bei der Beklagten für den Abschluß bestimmend gewesen sein. Aus diesem Grunde können auch die massiven Drohungen (Herbeiführung der Kündigung des Volksbankkredites usw.), von denen Sch^Hf spricht, den Vertrag nicht allgemein unsittlich machen. 13 f £ f V Do Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthält, ist ihre Revision als unbegründet zurückgewieseno Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO» Dr.Pagendarm Artl Dr.Spieler Dr0Dorschel Dr.Mess ■ tu