BGB § 932 Gutgläubiger Eigentumserwerb an beweglichen Sachen ist trotz Kenntnis der Tatsachen, die geeignet sind, den Eigentumserwerb des Veräußerers auszuschließen, dann möglich, wenn der Erwerber ohne grobe Fahrlässigkeit infolge rechtsirriger Beurteilung der ihm bekannten Tatumstände an das Eigentum des Ve^*:-ußerers geglaubt hat (Bestätigung von RGZ 74? Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, in dem Umfange weiter, in dem das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat» Außerdem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat Zwischenfeststellungsklage erhoben, mit der er Beststellung beantragt, daß er Eigentümer der von den beiden Beklagten herausverlangten Gegenstände sei, und zwar hat er diesen Antrag unbedingt als Beststellungsbegehren im Sinne des § 280 ZPO und vorsorglich als Hilfsantrag gestellt, falls der Herausgabeantrag der Beklagten zu 2 gegenüber nicht gerechtfertigt sein sollte« Die Beklagten, die in dem im Revisionsrechtszuge neu gestellten Antrag eine unzulässige Klageänderung erblicken, erstreben die Zurückweisung der Revision des Klägers« Joseph Goebbels gestohlen worden oder sonst abhanden gekommen seien, noch darzutun in der Lage gewesen sei, daß die Beklagte zu 1 bei Erwerb des Besitzes von der Beklagten zu 2 nicht das Eigentum erworben habe o a.) Auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB würde es dann nicht ankommen, wenn die Beklagte zu 1, wie ihre Revisionserwiderung geltend macht, auf alle Fälle das Eigentum an den vom Kläger herausverlangten Gegenständen kraft guten Glaubens erworben hätte» Der Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 ist zuzugeben, daß die Beklagte zu 1 das Sicherungseigentum an den ihr von der Beklagten zu 2 übergebenen Sachen gemäß § 932 BGB dann erworben hatte, wenn sie die Beklagte zu 2 ohne grobe Fahrlässigkeit für den Eigentümer der Gegenstände ' gehalten hat» Das Berufungsgericht hat guten Glauben der Beklagten zu 1 deshalb verneint, weil der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 genau darüber unterrichtet gewesen sei, wie die Beklagte zu 2 den Besitz der Schriftstücke und Bilder, die in dem Pappkarton aufbewahrt wurden, erlangt hatte« Mit dieser Erwägung läßt sich indes, wie die Revi-sionserwiderung der Beklagten zu 1 zutreffend ausführt, der gute Glaube des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 noch nicht verneinen, denn guter Glaube ist auch möglich, wenn der Erwerber die Tatsachen kennt, auf denen das Nicht-recht des Veräußerers beruht (Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10= Bearbo § 69 II An. 11 S. auszugehen, daß die Beklagte zu 2 nicht von dem Eigentümer Br« Joseph Goebbels, sondern, wie sie behauptet und wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, vond essen Bruder Hans Goebbels, den auch der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 zutreffend nicht für den Eigentümer gehalten hat, die Gegenstände übergeben bekommen hat« Der gute Glaube des Geschäftsführers der Beklagten zu 1, soweit er sich auf den Vormann der Beklagten zu 2 bezieht, kann sich mithin,w ie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, nur auf die Verfügungsbefugnis des Hans Goebbels erstreckt haben» Wenn auch im bürgerlichen Recht'die Regel gilt, daß guter Glaube an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers nicht geschützt wird, so bezieht*1'sich dieser Rechtsgrundsatz, was das Berufungsgericht außer acht gelassen hat, doch nur auf den Fall, daß der Erwerber seinen Veräußerer, also seinen unmittelbaren Vormann, gutgläubig zwar nicht für den Eigentümer, wohl aber für verfügungsberechtigt gehalten hat» Nur bei dieser Sachlage nützt ihm der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis nichts» Anders ist die Rechtslage.dagegen dann, wenn der Erwerber wußte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß ein Vormann § 932 Nr» 25; Achilles/Greiff BGB 20° Aufl» § 932 An. 5)« Guter Glaube an das Eigentum des Veräußerers kann aber, wie bereits ausgeführt ist, auch dann zu bejahen sein, wenn dem Erwerber Tatsachen bekannt gewesen sind^ die ihn bei richtiger rechtlicher Würdigung zu der Annahme hätten veranlassen müssen, daß sein Veräußerer das Eigentum in Wirklichkeit nicht erworben hatteo Damit guter Glaube des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 bejaht werden kann, kommt es hier einmal darauf an, daß er in tatsächlicher Hinsicht ohne grobe Fahrlässigkeit angenommen hat, Hans Goebbels sei, als er der Beklagten zu 2, was nach Ansicht des Berufungsgerichts feststeht, den Pappkarton mit Inhalt schenkte, hierzu von Dr. Joseph Goebbels ermächtigt gewesen. Die Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 meint hierzu, ihrem Geschäftsführer könne schon deshalb nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden, weil das Berufungsgericht die Verfügungsbefugnis des Hans Goebbels bejaht habe und von ihrem Geschäftsführer nicht verlangt werden könne, daß er klüger gewesen sein müsse als das Berufungsgericht. Diese Betrachtungsweise ist jedoch nicht richtig, denn das Berufungsgericht hat, wenn auch aus unzutreffenden rechtlichen Erwägungen, gutgläubigen Eigentumserwerb gerade abgelehnt und der Klage gegen die Beklagte zu 1 nur deshalb den Erfolg versagt, weil sich nach seiner Auffassung die Beklagten auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB stützen könnten. Die widerlegbare EigentumsVermutung, um deren Ausräumung der Kläger sich bemüht hat, wobei, wie noch auszuführen sein wird, das Berufungsgericht rechtsirrig an den Gegenbeweis zu strenge Anforderungen gestellt hat, hat indes mit dem gutgläubigen Erwerb des Eigentums überhaupt nichts zu tun. daß die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 die jetzt im unmittelbaren Besitz der Beklagten za 1 befindlichen Gegenstände zur Sicherheit für ein ihr von dieser gegebenes Darlehen übereignet hat, Die Sicherungsübereignung begründet ein Treuhandverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer,und ein solches Verhältnis, das den Sicherungsnehmer lediglich auf Zeit zu dem Besitz berechtigt, kann als Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB anzusehen seine Erhält also der Sicherungsnehmer die zur Sicherung übereigneten beweglichen Sachen ausgehändigt, so wird er regelmäßig treuhänderisch für den Sicherungsgeber den unmittelbaren Besitz ausüben und als Besitzmittler für den Sicherungsgeber als mittelbaren Besitzer anzusehen sein (vgl, BGHZ 28, 16, 27; Wolff/Raiser, 10» Bearbo Sachenrecht § 8 I 1 c und Anm, 10; Sfcaudinger aaO § 868 Rr, 15b; BGB RGR.K § 868 An. 12; aaA, ohne nähere Begründung West ermann bei Ermanu. Die.Beklagte zu 2 hat der Beklagten zu 1, wie das Berufungsgericht feststellt, die herausverlangten Gegenstände als Sicherheit für das ihr gewährte Darlehen übergeben, und die Sicherungsübereignung kann nur den Sinn gehabt haben, der Beklagten zu 1 wegen des ihr von der Beklagten zu 2 geschuldeten Darlehensbetrages eine zusätzliche Sicherung zu gewähren. d) Auf die Eigentumsverrautung des § 1006 BGB könnte sich die Beklagte zu 1 nur dann nicht stützen, wenn die Gegenstände dem Dr. Joseph Goebbels gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen wären» Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses ein Abhandenkommen aus tatsächlichen Erwägungen verneint hat, werden zwar von der Revision mit Verfahrensrügen angegriffen, auf diese Rügen braucht aber nicht näher eingegangen zu werden, da das Teilurteil des Berufungsgerichts, wie noch darzulegen sein wird, bereits aus anderen Gründen aufgehoben werden muß» Eine Entscheidung in der Sache selbst wäre dem erkennenden Senat aber auch dann nicht möglich, wenn diese Rügen begründet wären, da in diesem Ralle neue Tatsachenfeststellungen und eine neue Beweiswürdigung erforderlich wären, die dem erkennenden Senat versagt sind» Bern Kläger bleibt es unbenommen, in der ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die mit diesen Rügen geltend gemachten Gesichtspunkte dem Berufungsgericht vorzutragen» , einer Tante der Beklagten zu 2, ergebe» Hans Goebbels sei zwar, so fährt das Berufungsgericht fort, in diesem Zeitpunkt nicht Eigentümer der von seinem Bruder stammenden Urkunden und Bilder gewesen, es lasse sich aber die Möglichkeit nicht ausschließen, daß Br. Joseph Goebbels seinen Bruder Hans - etwa bei seinem von der.Zeugin Hertha Goebbels, der Witwe des Hane Goebbels, erwähnten Ferngespräch nach dem großen Luftangriff auf Rheydt im Jahre 1943 oder bei anderer Gelegenheit - ausdrücklich ermächtigt habe, such über sein, des Br» Joseph Goebbels, bis dahin von der Mutter verwahrtes Eigentum nach seinem Ermessen zu verfügen» f) Die Revision zieht in Zweifel, daß die Vermutung des § 1006 BGB dann eingreife, wenn der Besitzer sich auf den Erwerb des Eigentums von einem nicht zur Verfügung Berechtigten berufe- Sie meint, unter solchen Umständen sei es Aufgabe des Besitzers, die Verfügungsmacht des Nichtberechtigten nachzuweisen, und führt in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 932 BGB an, durch die, wie anerkannt ist, nur der gute Glaube an das Eigentum, nicht aber guter Glaube an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers geschützt wird- Sie will aus dieser Regelung des Gesetzes das Ergebnis herleiten, die Anwendung des § 1006 BGB verbiete sich in einem Falle, wie er hier zu entscheiden sei, schon deshalb, weil gegenüber demjenigen, der die Eigentumsheraus- . In diesen Gedankengängen kann der Revision nicht gefolgt werden- Sie wird den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht gerecht, das lediglich darauf abgestellt hat, ob Hans Goebbels verfügungsberechtigt gewesen ist, und nicht darauf, ob ihn die Beklagten für verfügungsberechtigt gehalten haben. Die Frage des guten Glaubens an die Verfügungaöefugnis hat für seine Entscheidung überhaupt keine Rolle gespielt, sondern es hat zutreffend darauf abgehoben, daß hier die Eigentumsvermutung für die Beklagte zu 1 streitet und daß dieser Umstand auch entscheidend für die Beantwortung der Frage ist, ob der Kläger das Fehlen der Verfügungsbefugnis des Hans Goebbels oder die Beklagte zu 1 das Vorhandensein dieser Befugnis zu beweisen hat- Da derjenige, dem die Eigentumsvermutung zugutekommt, grundsätzlich von jeder Bevveispflicht frei, ist, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß es dem Kläger obliegt, den Beweis dafür g) Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß nach Lage der Sache das Berufungsgericht die Anforderungen an den von dem Kläger zu erbringenden Beweis hinsichtlich des Pehlens der Verfügungsbefugnis des Hans Goebbels überspannt hat, und es ist nicht auszuschließen, daß hierdurch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu üngunsten des Klägers beeinfluß worden ist. Ob das Berufungsgericht von diesen anerkannten Regeln ausgegangen ist, läßt sich, wie die Revision mit Recht rügt, aus seinen Darlegungen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen» Es kommt nämlich entgegen der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Möglichkeit, daß Dr» Joseph Goebbels seinen Bruder Hans ermächtigt hat, über den Inhalt des Pappkartons zu verfügen, in der Weise widerlegt ist, daß sie mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, worauf es das Berufungsgericht anscheinend abstellen will, sondern entscheidend ist, ob so viele Beweisanzeichen dargetan sind, daß sie einen Schluß darauf zulassen, eine solche Möglichkeit mit der für die richterliche tjberzeugungsbildung ausreichenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen» Für diese Prüfung ist aber eine genaue Würdigung des unstreitigen Sachverhalts sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme unerläßlich, wobei auch Sätzen der Lebenserfahrung Beachtung zu schenken ist» In diesem Zusammenhang macht die Revision mit Recht geltend,.das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, ob das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß es sich zu dem wesentlichen Teil um Gegenstände höchstpersönlicher Natur handelt, und rügt zutreffend, daß die Annahme, jemand werde einen seiner Angehörigen ermächtigen, Liebesbriefe,, .Familienfotografien, Schulzeugnisse und literarische Versuche an Unbekannte zu verschenken, sehr fern liegt und jeder Erfahrung widerspricht» Der Ansicht beider Revisionserwiderungen, daß es in Bezug auf individuelles Handeln keine Lebenserfahrung gebe, kann nicht gefolgt werden« Richtig ist allerdings, daß es sich insoweit um keinen typischen Geschehensablauf handelt, so daß die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins ausscheidet (BGH Urt» v« 25» März 1953 - II ZR 146/52 - LM ZPO § 286 (C) Nr» 11)» Es gibt indes außer den Erfahrungssätzen, die so zwingend sind, daß sie im Wege des Anscheinsbeweises den vollen Beweis für den betreffenden Lebensvorgang erbringen, auch solche, die eine weniger hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes Geschehen begründen» Auch derartige Erfahrungssätze, die für den Anscheinsbeweis nicht ausreich'en;,: können nach der im Hinblick auf die besondere Gestaltung des zu beurteilenden Sachverhalts ihnen beizu demessenden Bedeutung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Stein/Jonas/Schönke aaO § 286 Anm» I 2 b)» Aus den Larlegungen des Berufungsgerichts geht nicht hervor, ob es die zu Gunsten des Klägers sprechende Lebenserfahrung berücksichtigt hat» Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht, wie die Revision ebenfalls zutreffend hervorhebt, eine nähere Würdigung der Aussage der Zeugin Hertha Goebbels, der Witwe von Hans Goebbels, unterlassen hat, die über den Inhalt des Ferngespräches zwischen Br» Joseph Goebbels und Hans Goebbels nach dem Bombenangriff auf Rheydt, das überdies bereits im Jahre 1943 stattgefunden hat, Bekundungen gemacht und angegeben hat, ihr sei nicht bekannt, daß Dr» Joseph Goebbels ihrem verstorbenen Ehemann irgend einen Auftrag hinsichtlich der in dem Pappkarton aufbewahrten Gegenstände erteilt ha.be, ihr Ehemann habe ihr jedenfalls nie eine derartige Mitteilung gemacht» Schon töegen dieser Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt hat» Deshalb muß das Teilurteil des Berufungsgerichts, soweit es die-Beklagte zu 1 betrifft, auf-“ gehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Der Kläger wird Gelegenheit haben, in der 3o Den Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 hat das Berufungsgericht deshalb abgewiesen, weil sie nicht im Besitz der Gegenstände sei» Wie ausgeführt, ist indes die Beklagte zu 2 mittelbarer Besitzer der bei der Beklagten zu 1 befindlichen Sachen« Als mittelbarer Besitzer kann sie aber von dem Eigentümer gemäß § 985 BGB auf Herausgabe in Anspruch genommen werden (Soergel/Siebert, BGB S. Aufl« § 985 Nr« 13 m» Nachw«)« Für die Beklagte zu 2 streitet, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, die das Berufungsgericht nicht als' widerlegt angesehen hat, wobei aber seine Beweiswürdigung rechtlich nicht einwandfrei ist» Bas angefochtene Urteil muß daher auch insoweit aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, als die Herausgabeklage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist« ist er indes Eigentümer auch der von der Beklagten zu 2 an das Bundesarchiv verkauften Urkunden, und die Beklagte zu 2 ist bei dem Erwerb des Eigenbesitzes an diesen Urkunden nicht in gutem Glauben gewesen» Wird hiervon ausgegangen, so haftet die Beklagte zu 2 dem Kläger hinsichtlich dieser Urkunden auf Schadensersatz (§§ 989? 990 BGB)» Wer zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, hat gemäß § 249 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre» Die Beklagte zu 2 ist also verpflichtet, die Urkunden dem Kläger zu verschaffen» Da der Kläger, so ist sein Vorbringen zu verstehen, die Urkunden von dem Bundesachriv dann herauserhält, wenn die Beklagte zu 2 in die Herausgabe an ihn einwilligt, ist er mithin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes berechtigt, von der Beklagten zu 2, die ihm das Eigentum nach seiner Darstellung zu Unrecht streitig macht, die Abgabe der Einwilligungserklärung gegenüber dem Bundesarchiv zu verlangen, durch die ihm ermöglicht werden soll, den Besitz an den Urkunden zu erhalten, ohne daß er noch einen Rechtsstreit gegen das Bundesarchiv zu führen braucht» Auch hinsichtlich dieses Anspruchs ist die Sache nicht entschei-dungsreif» Vielmehr bedarf es auch insoweit weiterer Peststellungen durch den 'Tatsachenrichter, so daß die Zurückverweisung an das Berufungsgericht nptwendig ist» Mit Rücksicht auf die Abweisung der Zwischenfeststellungsklage, deren Streitwert der erkennende Senat auf 24o000 DM festgesetzt hat, sind dem Kläger 2/5 der Kosten des Revisionsrechtszuges auferlegt worden, da er insoweit endgültig unterlegen ist {§ 91 ZPO)» Im übrigen hängt die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Endentscheidung in der Sache selbst ab« Sie ist deshalb dem Berufungsgericht übertragen worden»
Nachschlagewerk:: ja
Amtliche Sammlung; nein
BGB § 932
Gutgläubiger Eigentumserwerb an beweglichen Sachen ist trotz Kenntnis der Tatsachen, die geeignet sind, den Eigentumserwerb des Veräußerers auszuschließen, dann möglich, wenn der Erwerber ohne grobe Fahrlässigkeit infolge rechtsirriger Beurteilung der ihm bekannten Tatumstände an das Eigentum des Ve^*:-ußerers geglaubt hat (Bestätigung von RGZ 74? 354)»
BGB § 868
Auch wenn der Sicherungsnehmer den unmittelbaren Besitz an dem Sicherungagut erhalten hat, ist er, solange er nicht zur Verwertung des Sicherungsgutes schreitet, grundsätzlich Besitzmittler des Sicherungsgebers«
BGB § 1006
Die Eigentumsvermutung deckt auch die VerfUgungsbefugnis dessen, der im Namen des früheren Eigentümers veräußert hat«
Wer das Eigentum von dem früheren Eigentümer selbst-^erworben haben will, jedoch nicht im Besitz der Sache i3t, muß daher beweisen, daß der Veräußerer nicht zur Verfügung berechtigt war«
ZPO § 286 C
Erfahrungssätze, die für einen Anscheinsbeweis nicht ausreichen, können als Beweisanzeichen bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden»
ZPO § 280
Im Revisionsrechtszuge ist die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage unzulässig.
BGH, Urt» vom 21. Dezember I960 - VIII ZR 145/59 - OIG Köln
LG Köln
VIII. ZR.145/59
Verkündet am 21» Bezember I960
j Justizangestellter als Urkunds’oearater der , Geschäftsstelle
Im Namen des'.. Volkes
In dem Rechtsstreit
des Verlegers Francois G in Fr
\Y straße ■ *
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter:
. gegen
Io den Verlag w und W e , Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Br» P in K , H straße ,
2. Frau Hildegard M in E , N
Ki weg ,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1): Rechtsanwalt
- Prozeißbevollmächtigter zu 2): Rechtsanwalt
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Pagendarm sowie der Bundesrichter Br» Gelhaar, Artl, Br. Dorschei und Br» Messner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 4» Mai 1959 aufgehoben.
Bie Zffii'schenfeatstellung'sklage mit dem Antrag auf Feststellung des Eigentums des Klägers an den im Klageantrag zu II aufgeführten Gegenständen wird als unzulässig abgewiesen.
- 2
Ira Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger hat 2/5 der im Revisionsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen-,
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Während des Krieges waren handgeschriebene schriftstellerische Arbeiten des damaligen Reichspropagandemini-sters Dr« Joseph Goebbels, an ihn gerichtete und von ihm stammende Briefe, Zeugnisse, Fotografien und sonstige ihn betreffende Schriftstücke und Urkunden, die sämtlich aus der Jugendzeit des Br, Goebbels stammten und sich in einem Papp~ karton befanden, zusammen mit Sachen seines Bruder Hans Goebbels und seiner Mutter Katharina Goebbels in der Lungenbeilstätte Holsterhausen eingelagert. Die Beklagte zu 2, die das Eigentum an den Urkunden und Bildern in dem Pappkarton erlangt haben will, verkaufte von den Gegenständen ein Testament des Dr, Goebbels, ein von ihm verfaßtes Gedicht und einen von ihm geschriebenen Abschiedsbrief an eine Freundin, dem Bundesarchiv in Koblenz und händigte sie diesem aus. Die übrigen Schriftstücke;, Urkunden und Bilder übergab die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 zur Sicherheit für ein ihr von dieser gewährtes Darlehen, Außerdem übertrug die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 die erwähnten Gegenstände zur alleinigen Auswertung "in verlegerischer bzw. publizistischer Hinsicht", Später bot die Beklagte zu 2 sie der Beklagten zu 1 gegen Zahlung von 45=000 DM zu dem Kauf an. Die Beklagte zu 1 will Sicherungseigentum an den Urkunden erlangt haben.
Der Kläger erhielt von dem zu dem Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des Dr, Joseph Goebbels, später zu dem Nachlaßverwalter bestellten Rechtsanwalt Dr. Kurt I in
Berlin zunächst alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte an dem gesamten literarischen Nachlaß des Dr. Goebbels, sodann auch das Eigentum an den veröffentlichten und nicht veröffentlichten Werken des Dr. Goebbels einschließlich dessen privater Aufzeichnungen, Korrespondenzen und dergl. übertragen. Ebenso übertrug Rechtsanwalt Dr, I auf den
Kläger auch alle Rechte, die den Erben aus der unerlaubten Veröffentlichung von Werken des Dr. Goebbels zustehen könnten. Die Beklagten haben sich geweigert, dem Kläger die
Urkunden auszuhändigen oder irgendwelche Rechte des Klägers an ihnen und ihrem Inhalt anzuerkennen« Das Bundesarchiv hat sich bereit erklärt, die in seinen Besitz gelangten Originalschriftstücke an den "rechtmäßigen Eigentümer" herauszugeben«
Der Kläger hat gegen die Beklagten Klage erhoben, mit der er festgestellt haben will, daß den Beklagten keine urheberrechtlichen Befugnisse an den erwähnten, im einzelnen genau bezeichneten Urkunden zuständen« Berner hat er von beiden Beklagten Herausgabe der jetzt bei der Beklagten zu 1 aufbewahrten Urkunden undivon der Beklagten zu 2 die Einwilligung verlangt, daß das Bundesarchiv die in seinem Besitz befindlichen Urkunden an den Kläger herausgibtc
Das Landgericht hat der Klage stattgegebeno Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Klage insoweit abgewiesen, als mit ihr Herausgabe und Einwilligung in die Herausgabe durch das Bundesarchiv begehrt worden ist»
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, in dem Umfange weiter, in dem das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat» Außerdem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat Zwischenfeststellungsklage erhoben, mit der er Beststellung beantragt, daß er Eigentümer der von den beiden Beklagten herausverlangten Gegenstände sei, und zwar hat er diesen Antrag unbedingt als Beststellungsbegehren im Sinne des § 280 ZPO und vorsorglich als Hilfsantrag gestellt, falls der Herausgabeantrag der Beklagten zu 2 gegenüber nicht gerechtfertigt sein sollte« Die Beklagten, die in dem im Revisionsrechtszuge neu gestellten Antrag eine unzulässige Klageänderung erblicken, erstreben die Zurückweisung der Revision des Klägers«
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Sntscheidungsgründe;
Die Revision ist begründete
1. Das Berufungsgericht hat die Prozeßfähigkeit- der Beklagten zu 2 rechtsirrtumsfrei bejaht* Bedenken hiergegen sind weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung der Beklagten zu 2 geäußert wordene
2c Der Eigentumsherausgabeanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts deshalb, weil dieser die Vermutung des § 1006 Abs* 1 BGB zugutekomme und der Kläger weder bewiesen habe, daß die herausverlangten Sachen dem Dr». Joseph Goebbels gestohlen worden oder sonst abhanden gekommen seien, noch darzutun in der Lage gewesen sei, daß die Beklagte zu 1 bei Erwerb des Besitzes von der Beklagten zu 2 nicht das Eigentum erworben habe o
a.) Auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB würde es dann nicht ankommen, wenn die Beklagte zu 1, wie ihre Revisionserwiderung geltend macht, auf alle Fälle das Eigentum an den vom Kläger herausverlangten Gegenständen kraft guten Glaubens erworben hätte»
Der Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 ist zuzugeben, daß die Beklagte zu 1 das Sicherungseigentum an den ihr von der Beklagten zu 2 übergebenen Sachen gemäß § 932 BGB dann erworben hatte, wenn sie die Beklagte zu 2 ohne grobe Fahrlässigkeit für den Eigentümer der Gegenstände ' gehalten hat» Das Berufungsgericht hat guten Glauben der Beklagten zu 1 deshalb verneint, weil der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 genau darüber unterrichtet gewesen sei, wie die Beklagte zu 2 den Besitz der Schriftstücke und Bilder, die in dem Pappkarton aufbewahrt wurden, erlangt
hatte« Mit dieser Erwägung läßt sich indes, wie die Revi-sionserwiderung der Beklagten zu 1 zutreffend ausführt, der gute Glaube des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 noch nicht verneinen, denn guter Glaube ist auch möglich, wenn der Erwerber die Tatsachen kennt, auf denen das Nicht-recht des Veräußerers beruht (Wolff/Raiser, Sachenrecht,
10= Bearbo § 69 II Anm. 11 S. 254; Westermann, Sachenrecht 4= Auflo § 46 2a S. 234)= Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob er trotz Kenntnis dieser Tatsachen ohne grobe Fahrlässigkeit infolge rechtsirriger Beurteilung der ihm bekannten Tatumstände an das Eigentum seines Veräußerers geglaubt hat (:RGZ 74, 354, 356 f)« Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist daher der gutgläubige Eigentumserwerb der Beklagten zu 1 zu prüfen« Dabei ist entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Kenntnis des Geschäftsführers der Beklagten zu.1 auszugehen, daß die Beklagte zu 2 nicht von dem Eigentümer Br« Joseph Goebbels, sondern, wie sie behauptet und wie das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, vond essen Bruder Hans Goebbels, den auch der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 zutreffend nicht für den Eigentümer gehalten hat, die Gegenstände übergeben bekommen hat« Der gute Glaube des Geschäftsführers der Beklagten zu 1, soweit er sich auf den Vormann der Beklagten zu 2 bezieht, kann sich mithin,w ie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, nur auf die Verfügungsbefugnis des Hans Goebbels erstreckt haben» Wenn auch im bürgerlichen Recht'die Regel gilt, daß guter Glaube an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers nicht geschützt wird, so bezieht*1'sich dieser Rechtsgrundsatz, was das Berufungsgericht außer acht gelassen hat, doch nur auf den Fall, daß der Erwerber seinen Veräußerer, also seinen unmittelbaren Vormann, gutgläubig zwar nicht für den Eigentümer, wohl aber für verfügungsberechtigt gehalten hat» Nur bei dieser Sachlage nützt ihm der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis nichts» Anders ist die Rechtslage.dagegen dann, wenn der Erwerber wußte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß ein Vormann
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seines Erwerbers nicht Eigentümer gewesen war. Hat"er nämlich trotzdem seinen Veräußerer gutgläubig für den Eigentümer gehalten, so erwirbt er gemäß § 932 BGB gutgläubig das Eigentum durch Einigung und Übergabe der Sachen von seinem Veräußerer {Staudinger BGB IT. Aufl. § 932 Nr» 25; Achilles/Greiff BGB 20° Aufl» § 932 Anm. 5)« Guter Glaube an das Eigentum des Veräußerers kann aber, wie bereits ausgeführt ist, auch dann zu bejahen sein, wenn dem Erwerber Tatsachen bekannt gewesen sind^ die ihn bei richtiger rechtlicher Würdigung zu der Annahme hätten veranlassen müssen, daß sein Veräußerer das Eigentum in Wirklichkeit nicht erworben hatteo
Damit guter Glaube des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 bejaht werden kann, kommt es hier einmal darauf an, daß er in tatsächlicher Hinsicht ohne grobe Fahrlässigkeit angenommen hat, Hans Goebbels sei, als er der Beklagten zu 2, was nach Ansicht des Berufungsgerichts feststeht, den Pappkarton mit Inhalt schenkte, hierzu von Dr. Joseph Goebbels ermächtigt gewesen. Die Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 meint hierzu, ihrem Geschäftsführer könne schon deshalb nicht der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden, weil das Berufungsgericht die Verfügungsbefugnis des Hans Goebbels bejaht habe und von ihrem Geschäftsführer nicht verlangt werden könne, daß er klüger gewesen sein müsse als das Berufungsgericht. Diese Betrachtungsweise ist jedoch nicht richtig, denn das Berufungsgericht hat, wenn auch aus unzutreffenden rechtlichen Erwägungen, gutgläubigen Eigentumserwerb gerade abgelehnt und der Klage gegen die Beklagte zu 1 nur deshalb den Erfolg versagt, weil sich nach seiner Auffassung die Beklagten auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB stützen könnten. Die widerlegbare EigentumsVermutung, um deren Ausräumung der Kläger sich bemüht hat, wobei, wie noch auszuführen sein wird, das Berufungsgericht rechtsirrig an den Gegenbeweis zu strenge Anforderungen gestellt hat, hat indes mit dem
gutgläubigen Erwerb des Eigentums überhaupt nichts zu tun. In diesem Zusammenhang kommt es vielmehr auf die bisher unterbliebene Prüfung an, ob dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 grobe Fahrlässigkeit deshalb zur Last zu legen ist, weil er geglaubt hat, Hans Goebbels sei von Dr« Joseph Goebbels die Befugnis übertragen worden, über die in dem Pappkarton enthaltenen Gegenstände durch Übereignung an unbekannte Dritte zu verfügen
Sollte guter Glaube des Geschäftsführers des Beklagten zu 1 an die Verfügungsbefugnis des Hans Goebbels zu bejahen sein, so stellt sich die weitere Frage, ob der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ohne grobe Fahrlässigkeit auch angenommen hat, daß die Beklagte zu 2 durch guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Hans Goebbels Eigentum erworben hato Bei der Beantwortung dieser Frage, die ebenfalls auf tatsächlichem Gebiet liegt, darf nicht außer Betracht gelassen werden, daß, jedenfalls nach der Vorstellung beider Beklagten, die der Beklagten zu 1 von der Beklagten zu 2 gegen Zahlung eines hohen Betrages zur Sicherheit Ubereigneten Gegenstände einen beträchtlichen Wert hatten und der Beklagten zu 1 deshalb eine Erkundungspflicht auch in rechtlicher Hinsicht oblag (vgl» BGB RGRK 11 - Aufl„ § 932 Anou 27)j die angesichts der für eine rechtsunkundige Partei schwer übersehbaren Rechtslage es nahelegte, geeigneten Rechtsrat eir.zuholen* Sollte die Beklagte zu 1, die sich auf den Schutz des guten Glauben beruft, ihrer Verpflichtung zur ausreichenden Nachforschung nicht nachgekommen sein, so würde schon dieser Umstand dafür sprechen, daß die unrichtige Beurteilung der Rechtslage auf grober Fahrlässigkeit beruht»
Der Revision kann also, soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet, nicht bereits deshalb der Erfolg versagt werden, weil die Beklagte zu 1 sich a uf gutgläubigen Eigentumser-
werb beruft. Das Berufungsgericht wird jedoch in der ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen zu prüfen haben, ob die Beklagte zu
1 kraft guten Glaubens Eigentümer der von dem Kläger heraus verlangten Gegenstände geworden ist. Bemerkt sei hierzu noch, daß die Beklagte zu 1 nach ihrem eigenen Vortrage nur Sicherungsnehmerin auf Grund der Sicherungsübereignung seitens der Beklagten zu 2 ist. Sollte also der Kläger einen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 haben, so würde er möglicherweise auch dann, wenn die Beklagte zu 1 Sicherungseigentum kraft guten Glaubens erworben haben sollte, von ihr die Herausgabe der Sachen verlangen können, sofern er bereit ist, die Beklagte zu 1 wegen ihrer Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 zu befriedigen.
b) Der Revision ist zuzugeben, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB hier nicht zu Gunsten der Beklagten zu 1 eingreift. Diese Vermutung bezieht sich nämlich nach ganz einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nur auf den unmittelbaren EjLgenbesitzer von beweglichen Sachen (BGB RGRK 11, Aufl. § 1006 vor Am, 7; Staudinger BGB 11, Aufl. § 1006 Nr. 1 a), die Beklagte zu 1 ist aber, was das Berufungsgericht außer acht gelassen hat, nicht Eigenbesitzer, sondern unmittelbarer Fremdbesitzer. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 habe mit der Übergabe der Sachen an die Beklagte zu 1 und der Einigung über die Begründung des Sicherungseigentums jeden Besitz an den Schriftstücken und Bildern verloren, denn die Beklagte zu
2 habe ihre Herrschaftsrechte vollständig aufgegeben, verdient keine Billigung. Sie könnte allerdings dann berechtigt sein, wenn die Beklagte Zu 1 das auf S. 5 des Berufungsurteils erwähnte Kaufangebot der Beklagten zu 2 angenommen hätte. Dies ist jedoch weder von den Parteien vorgetragen noch von dem Berufungsgericht festgestellt worden, vielmehr ist aus dem Berufungsurteil lediglich zu entnehmen
daß die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 die jetzt im unmittelbaren Besitz der Beklagten za 1 befindlichen Gegenstände zur Sicherheit für ein ihr von dieser gegebenes Darlehen übereignet hat, Die Sicherungsübereignung begründet ein Treuhandverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer,und ein solches Verhältnis, das den Sicherungsnehmer lediglich auf Zeit zu dem Besitz berechtigt, kann als Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB anzusehen seine Erhält also der Sicherungsnehmer die zur Sicherung übereigneten beweglichen Sachen ausgehändigt, so wird er regelmäßig treuhänderisch für den Sicherungsgeber den unmittelbaren Besitz ausüben und als Besitzmittler für den Sicherungsgeber als mittelbaren Besitzer anzusehen sein (vgl, BGHZ 28, 16, 27; Wolff/Raiser, 10» Bearbo Sachenrecht § 8 I 1 c und Anm, 10; Sfcaudinger aaO § 868 Rr, 15b; BGB RGR.K § 868 Anm. 12; aaA, ohne nähere Begründung West ermann bei Ermanu. BGB 20 Auflo § 868 Anm« 9 a, während er in "Sachenrecht" 4c Auflo § 18 ün$ez^5/.S:..s85Ä'ausführt*.idaß nicht auf das Eigentum allein abzustellen sei und auch an eigenen Sachen Eremdbesitz bestehen könne, wobei er ausdrücklich . den Sicherungsnehmer auf Grund der Sicherungsvereinbarung als Beispiel anführt). Bür den gegebenen Sachverhalt kann nichts anderes gelten. Die.Beklagte zu 2 hat der Beklagten zu 1, wie das Berufungsgericht feststellt, die herausverlangten Gegenstände als Sicherheit für das ihr gewährte Darlehen übergeben, und die Sicherungsübereignung kann nur den Sinn gehabt haben, der Beklagten zu 1 wegen des ihr von der Beklagten zu 2 geschuldeten Darlehensbetrages eine zusätzliche Sicherung zu gewähren. Bis zur Abwicklung des Darlehensverhältnisses ist also die Beklagte zu 1 Treuhänderin der Beklagten zu 2 und als solche deren Besitz-mittlerin. Das Urteildes erkennenden Senats vom 29, April 1958 - VIII ZR ‘211/57 - (LM BGB § 929 Nr, 8) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, denn der dort zu beurteilende Sachverhalt unterschied sich von dem hier vorliegenden Tatbestand gerade dadurch, daß dort der Sicherungs-
nehmer, weil der Sicherungsgeber seinen Verpflichtungen nicht nachkam, von seinen Rechten aus der Sicherungsübereignung Gebrauch machte und an den ihm ubereigneten Gegenständen, um diese zu verwerten, unmittelbaren Eigenbesitz ergriff. Dort wollte also der Sicherungsnehmer auf Grund des ihm eingeräumten Befriedigungsrechts nicht für den Sicherungsgeber besitzen, sondern er begründete unmittelbaren Eigenbesitz, während hier die Beklagte zu 1 den unmittelbaren Besitz auf Grund des bestehenden Treuhandverhältnisses und damit als Besitzmittler der Beklagten zu 2 ausübt.
c) Wenn somit auch das Berufungsgericht zu Gunsten der Beklagten zu 1 die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs» 1 Satz 1 BGB zu Unrecht für durchgreifend hält, da die Beklagte zu 1 nicht Eigenbesitzerin ist, so ist dennoch das Ergebnis, des Berufungsgerichts, daß die Beklagte zu 1 sich auf die Eigentumsverrautung des § 1006 BGB berufen könne, nicht zu beanstanden» Die Eigentumsvermutung kommt hier nämlich gemäß § 1oo6 Abs, 3 ioVerb, mit Abs» 1 BGB der Beklagten zu 2, die mittelbare Eigenbesitzerin ist, zugute (BGB RGRK § 1006 Anm. 26), die Beklagte zu 1 kann sich deshalb darauf berufen, daß die Beklagte zu 2, von der sie ihre Rechtsstellung ableitet, als Eigentümerin vermutet wird» Dem Berufungsgericht ist also darin zu folgen, daß die Beklagte zu 1 nicht darzutun braucht, sie habe Eigentum an den herausverlangten Sachen erworben, sondern für sie streitet die Eigenturasvermutung des § 1006 BGB»
d) Auf die Eigentumsverrautung des § 1006 BGB könnte sich die Beklagte zu 1 nur dann nicht stützen, wenn die Gegenstände dem Dr. Joseph Goebbels gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen wären» Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses ein Abhandenkommen aus tatsächlichen Erwägungen verneint hat, werden zwar von der Revision mit Verfahrensrügen angegriffen,
auf diese Rügen braucht aber nicht näher eingegangen zu werden, da das Teilurteil des Berufungsgerichts, wie noch darzulegen sein wird, bereits aus anderen Gründen aufgehoben werden muß» Eine Entscheidung in der Sache selbst wäre dem erkennenden Senat aber auch dann nicht möglich, wenn diese Rügen begründet wären, da in diesem Ralle neue Tatsachenfeststellungen und eine neue Beweiswürdigung erforderlich wären, die dem erkennenden Senat versagt sind» Bern Kläger bleibt es unbenommen, in der ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die mit diesen Rügen geltend gemachten Gesichtspunkte dem Berufungsgericht vorzutragen»
e) Wird mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Sachen dem Br» Goebbels nicht abhanden gekommen sind, so hängt die Entscheidung allein davon ab, ob es dem Kläger gelungen ist, die zu Gunsten der Beklagten zu 1 sprechende Eigentumsvermutung zu widerlegen» Bas Berufungsgericht hat den dem Kläger obliegenden Beweis nicht als geführt angesehen» Es nimmt an, der Bruder Plans des Br» Goebbels habe der Beklagten zu 2 im Jahre 1945 kurz vor dem Einmarsch der alliierten Truppen den ursprünglich zur Vernichtung bestimmten Karton, in dem sich die hier streitigen Gegenstände befanden, geschenkt, wie die klare und glaubhafte Aussage der als Zeugin vernommenen Oberin Maria C
, einer Tante der Beklagten zu 2, ergebe» Hans Goebbels sei zwar, so fährt das Berufungsgericht fort, in diesem Zeitpunkt nicht Eigentümer der von seinem Bruder stammenden Urkunden und Bilder gewesen, es lasse sich aber die Möglichkeit nicht ausschließen, daß Br. Joseph Goebbels seinen Bruder Hans - etwa bei seinem von der.Zeugin Hertha Goebbels, der Witwe des Hane Goebbels, erwähnten Ferngespräch nach dem großen Luftangriff auf Rheydt im Jahre 1943 oder bei anderer Gelegenheit - ausdrücklich ermächtigt habe, such über sein, des Br» Joseph Goebbels, bis dahin von der Mutter verwahrtes Eigentum nach seinem Ermessen zu verfügen»
f) Die Revision zieht in Zweifel, daß die Vermutung des § 1006 BGB dann eingreife, wenn der Besitzer sich auf den Erwerb des Eigentums von einem nicht zur Verfügung Berechtigten berufe- Sie meint, unter solchen Umständen sei es Aufgabe des Besitzers, die Verfügungsmacht des Nichtberechtigten nachzuweisen, und führt in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 932 BGB an, durch die, wie anerkannt ist, nur der gute Glaube an das Eigentum, nicht aber guter Glaube an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers geschützt wird- Sie will aus dieser Regelung des Gesetzes das Ergebnis herleiten, die Anwendung des § 1006 BGB verbiete sich in einem Falle, wie er hier zu entscheiden sei, schon deshalb, weil gegenüber demjenigen, der die Eigentumsheraus- . gabeklage erhebender durch § 932 BGB geschaffene begrenzte Schutz des guten Glaubens an das Eigentum des Veräußerers weiter ausgedehnt würde, als es dem Sinne der gesetzlichen Regelung entspreche.
In diesen Gedankengängen kann der Revision nicht gefolgt werden- Sie wird den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht gerecht, das lediglich darauf abgestellt hat, ob Hans Goebbels verfügungsberechtigt gewesen ist, und nicht darauf, ob ihn die Beklagten für verfügungsberechtigt gehalten haben. Daß guter Glaube an die Verfügungsbefugnis nicht geschützt wird, worauf bereits hingewiesen ist, hat das Berufungsgericht mithin nicht verkannt. Die Frage des guten Glaubens an die Verfügungaöefugnis hat für seine Entscheidung überhaupt keine Rolle gespielt, sondern es hat zutreffend darauf abgehoben, daß hier die Eigentumsvermutung für die Beklagte zu 1 streitet und daß dieser Umstand auch entscheidend für die Beantwortung der Frage ist, ob der Kläger das Fehlen der Verfügungsbefugnis des Hans Goebbels oder die Beklagte zu 1 das Vorhandensein dieser Befugnis zu beweisen hat- Da derjenige, dem die Eigentumsvermutung zugutekommt, grundsätzlich von jeder Bevveispflicht frei, ist, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß es dem Kläger obliegt, den Beweis dafür
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za erbringen, daß Hans Goebbels von Dro Joseph Goebbels nicht dazu ermächtigt war, über den Pappkarton mit Inhalt zu verfügen, denn es ist anerkannt, daß die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, die auch gegenüber dem früheren Eigentümer durchgreift, bis zu dem Beweise des Gegenteils auch die .Verfügungsbefugnis dessen deckt, der im Namen des früheren Eigentümers veräußert hat (BGB RGRK 11Aufl. § 1006 Anm.
1.5 unter Bezug auf die im Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu § .1006 unter Nr. 14 angeführte Entscheidung vom 12. Januar 1923 - VXI 54/22).
g) Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß nach Lage der Sache das Berufungsgericht die Anforderungen an den von dem Kläger zu erbringenden Beweis hinsichtlich des Pehlens der Verfügungsbefugnis des Hans Goebbels überspannt hat, und es ist nicht auszuschließen, daß hierdurch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu üngunsten des Klägers beeinfluß worden ist. Wie Rosenberg (Beweislast, 4« Aufl. § 16 II 4 a S. 233) zutreffend ausführt, dürfen an den Beweis, durch den die Vermutung des § 1006 BGB widerlegt werden soll, nicht besonders strenge Anforderungen gestellt werden, und es bleibt den Gerichten unbenommen, bei ihrer Beweiswürdigung entsprechend den besonderen Umständen des Einzelfalles ohne weiteres die für den Besitzer sprechende Vermutung als entkräftet anzusehen (BGB RGRK § 985 Anm. 37 m. Nachw.; Staudinger aaO § 1006 Nr. 6). Der Beweis ist allerdings nicht schon dann erbracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan ist, daß keine Verfügungsbefugnis bestanden hat, doch kann dieser Beweis auch durch Verwertung von Beweisanzeichen und Erfahrungssätzen geführt werden. Dazu ist grundsätzlich noch zu bemerken, daß das Gericht bei seiner Beweiswüröigung keinesfalls darauf abstellen darf, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist, ob also die zu beweisende Tatsache mit absoluter Gewißheit feststeht, sondern das Gericht hatsich mit einem so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit zu begnügen, daß kein
vernunftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch mehr an der Wahrheit zweifelte, Es kommt mithin darauf an, daß das Gericht zu einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit gelangt, der dem Zweifel Schweigen gebietet, ohne ihn völlig auszuschließen (Stein/Jonas/Schön-ke, ZPO 18» Auflo § 286 Anm» I 1; Wieczorek, ZPO § 292 Anm»
D II; Rosenberg, Lehrb» 8. Auflo § 111 I 2 a; BGH Urt» vom 26o Pebruar 1957 - VI ZR.331/55 - VersR 1957, 362)„
Ob das Berufungsgericht von diesen anerkannten Regeln ausgegangen ist, läßt sich, wie die Revision mit Recht rügt, aus seinen Darlegungen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen» Es kommt nämlich entgegen der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Möglichkeit, daß Dr» Joseph Goebbels seinen Bruder Hans ermächtigt hat, über den Inhalt des Pappkartons zu verfügen, in der Weise widerlegt ist, daß sie mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, worauf es das Berufungsgericht anscheinend abstellen will, sondern entscheidend ist, ob so viele Beweisanzeichen dargetan sind, daß sie einen Schluß darauf zulassen, eine solche Möglichkeit mit der für die richterliche tjberzeugungsbildung ausreichenden Wahrscheinlichkeit zu verneinen» Für diese Prüfung ist aber eine genaue Würdigung des unstreitigen Sachverhalts sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme unerläßlich, wobei auch Sätzen der Lebenserfahrung Beachtung zu schenken ist» In diesem Zusammenhang macht die Revision mit Recht geltend,.das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, ob das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß es sich zu dem wesentlichen Teil um Gegenstände höchstpersönlicher Natur handelt, und rügt zutreffend, daß die Annahme, jemand werde einen seiner Angehörigen ermächtigen, Liebesbriefe,, .Familienfotografien, Schulzeugnisse und literarische Versuche an Unbekannte zu verschenken, sehr fern liegt und jeder Erfahrung widerspricht» Der Ansicht beider Revisionserwiderungen, daß es in Bezug auf individuelles Handeln keine Lebenserfahrung gebe, kann
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nicht gefolgt werden« Richtig ist allerdings, daß es sich insoweit um keinen typischen Geschehensablauf handelt, so daß die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins ausscheidet (BGH Urt» v« 25» März 1953 - II ZR 146/52 - LM ZPO § 286 (C) Nr» 11)» Es gibt indes außer den Erfahrungssätzen, die so zwingend sind, daß sie im Wege des Anscheinsbeweises den vollen Beweis für den betreffenden Lebensvorgang erbringen, auch solche, die eine weniger hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes Geschehen begründen» Auch derartige Erfahrungssätze, die für den Anscheinsbeweis nicht ausreich'en;,: können nach der im Hinblick auf die besondere Gestaltung des zu beurteilenden Sachverhalts ihnen beizu demessenden Bedeutung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (Stein/Jonas/Schönke aaO § 286 Anm» I 2 b)» Aus den Larlegungen des Berufungsgerichts geht nicht hervor, ob es die zu Gunsten des Klägers sprechende Lebenserfahrung berücksichtigt hat» Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht, wie die Revision ebenfalls zutreffend hervorhebt, eine nähere Würdigung der Aussage der Zeugin Hertha Goebbels, der Witwe von Hans Goebbels, unterlassen hat, die über den Inhalt des Ferngespräches zwischen Br» Joseph Goebbels und Hans Goebbels nach dem Bombenangriff auf Rheydt, das überdies bereits im Jahre 1943 stattgefunden hat, Bekundungen gemacht und angegeben hat, ihr sei nicht bekannt, daß Dr» Joseph Goebbels ihrem verstorbenen Ehemann irgend einen Auftrag hinsichtlich der in dem Pappkarton aufbewahrten Gegenstände erteilt ha.be, ihr Ehemann habe ihr jedenfalls nie eine derartige Mitteilung gemacht»
Schon töegen dieser Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt hat» Deshalb muß das Teilurteil des Berufungsgerichts, soweit es die-Beklagte zu 1 betrifft, auf-“ gehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Der Kläger wird Gelegenheit haben, in der
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neuen Verhandlung auch die von der Revision vorgebrachten weiteren Beanstandungen der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vorzutragen und gegebenenfalls seinen Tatsachenvortrag zu ergänzen»
3o Den Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 hat das Berufungsgericht deshalb abgewiesen, weil sie nicht im Besitz der Gegenstände sei» Wie ausgeführt, ist indes die Beklagte zu 2 mittelbarer Besitzer der bei der Beklagten zu 1 befindlichen Sachen« Als mittelbarer Besitzer kann sie aber von dem Eigentümer gemäß § 985 BGB auf Herausgabe in Anspruch genommen werden (Soergel/Siebert, BGB S. Aufl«
§ 985 Nr« 13 m» Nachw«)« Für die Beklagte zu 2 streitet, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, die das Berufungsgericht nicht als' widerlegt angesehen hat, wobei aber seine Beweiswürdigung rechtlich nicht einwandfrei ist» Bas angefochtene Urteil muß daher auch insoweit aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, als die Herausgabeklage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist«
4° Dem Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Einwilligung in die Herausgabe der im Besitz des Bundesarchivs in Koblenz befindlichen Urkunden an den Kläger hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht stattgegeben, denn der Kläger wolle, so hat es ausgeführt, mit der begehrten Einwilligung verhindern, daß die Beklagte zu 2 einer Herausgabe der Urkunden an den Kläger widersprechej dazu sei sie aber recht“ lieh ohnehin nicht in der Lage«
Bei diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht übersehen, daß das Bundesarchiv bereit ist, die in seinem Besitz befindlichen Urkunden an den Eigentümer herauszugeben« Nach den tatsächlichen Behauptungen des Klägers, die das Berufungsgericht bisher nicht geprüft hat und deren Richtigkeit für den Revisionsrechtszug daher zu unterstellen ist,
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ist er indes Eigentümer auch der von der Beklagten zu 2 an das Bundesarchiv verkauften Urkunden, und die Beklagte zu 2 ist bei dem Erwerb des Eigenbesitzes an diesen Urkunden nicht in gutem Glauben gewesen» Wird hiervon ausgegangen, so haftet die Beklagte zu 2 dem Kläger hinsichtlich dieser Urkunden auf Schadensersatz (§§ 989? 990 BGB)» Wer zu dem Schadensersatz verpflichtet ist, hat gemäß § 249 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre» Die Beklagte zu 2 ist also verpflichtet, die Urkunden dem Kläger zu verschaffen» Da der Kläger, so ist sein Vorbringen zu verstehen, die Urkunden von dem Bundesachriv dann herauserhält, wenn die Beklagte zu 2 in die Herausgabe an ihn einwilligt, ist er mithin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes berechtigt, von der Beklagten zu 2, die ihm das Eigentum nach seiner Darstellung zu Unrecht streitig macht, die Abgabe der Einwilligungserklärung gegenüber dem Bundesarchiv zu verlangen, durch die ihm ermöglicht werden soll, den Besitz an den Urkunden zu erhalten, ohne daß er noch einen Rechtsstreit gegen das Bundesarchiv zu führen braucht» Auch hinsichtlich dieses Anspruchs ist die Sache nicht entschei-dungsreif» Vielmehr bedarf es auch insoweit weiterer Peststellungen durch den 'Tatsachenrichter, so daß die Zurückverweisung an das Berufungsgericht nptwendig ist»
5» Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage im Revisionsrechtszuge ist unzulässig» Im Verhältnis zur ursprünglichen Klage bedeutet nämlich ihre Einführung eine Klageerweiterung, die im Revisionsrechtszuge nicht mehr erfolgen kann (BGHZ 28, 131» 137; Wieczorek, ZPO .f. 280-# Anra»
A II; Rosenberg, lehrb» 8» Aufl» § 100 II-S» 488)» Sollte der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seiner Bemerkung auf Seite 38 des insoweit in.NJW 1955, 587 nicht abc-gedruckten Urteils I ZR 13/54 vom 21» Dezember 1954, es sei der Beklagten in der Revisionsverhandlung nahegelegt worden, ihren Antrag auf die Feststellung des Richtbestehens aller
vertraglichen Ansprüche der Klager auszudehnen, zu dem Ausdruck haben bringen wollen, daß er die Erweiterung einer Zwischenfeststellungsklage im Revisionsrechtszuge für zulässig halte, so würde eine solche Rechtsauffassung den erkennenden Senat, der sie nicht zu teilen vermag, schon deshalb nicht binden, weil jenes Urteil ersichtlich auf dieser Bemerkung nicht beruht. Im übrigen bestand auch insofern ein Unterschied, als in dem von dem I. Zivilsenat entschiedenen Palle die Zwischenfeststellungsklage bereits im zweiten Rechtszuge erhoben war und nur ihre Erweiterung zur Erörterung stand, während hier die Zwischenfeststellungs-klage im Revisionsrechtszuge erstmals anhängig gemacht worden ist-und in den Tatsachenrechtszügen gerade die Umstände ungeklärt geblieben sind, auf die es ankommt, um über das Begehren des Klägers sachlich entscheiden zu können. Durch die Zulassung einer Zwischenfeststellungsklage im Revisionsrechtszuge würden daher,wie in BGHZ 23, 131, 137 für einen entsprechenden Sachverhalt mit Recht hervorgehoben worden ist, den Parteien Möglichkeiten eröffnet werden, die das Revisionsverfahren nicht bietet. Die Zwischenfeststellungsklage des Klägers muß deshalb als unzulässig abgewiesen werden.
6. Sollte das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß es dem Kläger gelungen ist, die den Beklagten zugute kommende Eigentumsvermutung dadurch zu widerlegen, daß das Pehlen der Verfügungsbefugnis des Hans Goebbels nachgewiesen werden kann, so wird es zu prüfen haben, ob der Kläger, sofern gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten zu 1 zu verneinen ist, Eigentümer der herausverlangten Gegenstände geworden ist und deshalb die Herausgabe der Gegenstände von der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 sowie die Abgabe der Einwilligungserklärung von der Beklagten zu 2 verlangen kann.
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Mit Rücksicht auf die Abweisung der Zwischenfeststellungsklage, deren Streitwert der erkennende Senat auf 24o000 DM festgesetzt hat, sind dem Kläger 2/5 der Kosten des Revisionsrechtszuges auferlegt worden, da er insoweit endgültig unterlegen ist {§ 91 ZPO)» Im übrigen hängt die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Endentscheidung in der Sache selbst ab« Sie ist deshalb dem Berufungsgericht übertragen worden»
Dr» Pagendarm Dr„ Gelhaar Artl Dr„ Dorsphel Messner