w prozeßbevollmächtigte II« Instan^fürdie Beklagten zu 5 und 7s Rechtsanwälte Bres«flflHIHfl du< undflflflfl II in hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Gelhaar, Artl, Br« Borschel, Br« Mezger und Br« Messner am 12« Mai 1959 Die Klägerin wird gegenüber den Beklagten zu 2 - 4, 6 und 8 des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt und verurteilt, die durch die Einlegung der Revision gegenüber diesen Beklagten entstandenen Mehrkosten zu trageno Gründe % Durch Urteil des Berufungsgerichts sind sämtliche Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Hl 9,19 DM nebst 4 $> Zinsen von verschiedenen Zeitpunkten an zu zahlen. Die Kosten sind zu 6/11 der Klägerin zu 5/11 den Beklagten als Gesamtschuldner auf erlegt. Die Klägerin hat Revision eingelegt» In der Revisionsschrift sind im Rubrum sämtliche 8 Beklagten als Revisionsgegner bezeichnet, auch findet sich die Angabe? Im Revisionsrechtszuge haben sich außer der Beklagten zu 1, gegen die sich das Räumungsbegehren allein gerichtet hat, auf welches die Revisionsbegründung ausschließlich ein- geht auch die Beklagten zu 2 - 4, 6 und 8, allerdings durch denselben Prozeßbevollmächtigten, vertreten lassen« In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erklärt , die von ihm eingelegte Revision richte sich nur gegen die Beklagte zu 1« Völlig eindeutig war es jedoch insofern nicht, als den Beklagten immerhin die Beschränkung der Erbenhaftung Vorbehalten, das Urteil auch ausdrücklich nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt und die Klägerin zu dem Teil mit Kosten belastet« war. Die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mußte deshalb als Zurücknahme der Revision gegen diese Beklagten gewertet werden.
YIII ZB 14-5/58 Verkündet, am<.. - ■ 26o Mai 1959 flflfl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle B_e s o h 1 u ß In Sachen 2337 007 der Witwe Ella straße fl Klägerin, Berufungsbeklagte und He vi si onskläger in, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen 1 o) di^Witwe Helene Lflflflstraße fl, 2«) Lehrmeisterin Elisabeth Hflflflflstraße MP, 5 o) Kaufmann Franz in 4 o) Ehefrau Helene Bflflfl geb. Boflflflstraße, 5») Ehefrau Inge Ldflflfl geb. Straße 0, 6 o) den kaufmännischen^Angestellten Kurt flflflfll, BaJflflflflstraßefl^ 7«) die kaufmännische Angestellte Ellen flflflflfli BaflflflflBstraße flfc 8.) den Schüler Alfred BflflP in straße fl, zu 6 und 8s gesetzlich vertreten durch ihren Vormunc^^ kaufmännischen Angestellten in iflfl traße< Kurt von B Beklagte, Berufungskläger und Hevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter für die Beklagten zu 1 - 4, 6 und 8 s Rechtsanwalt 3>r. w prozeßbevollmächtigte II« Instan^fürdie Beklagten zu 5 und 7s Rechtsanwälte Bres«flflHIHfl du< undflflflfl II in hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Gelhaar, Artl, Br« Borschel, Br« Mezger und Br« Messner am 12« Mai 1959 beschlos sens \ Die Klägerin wird gegenüber den Beklagten zu 2 - 4, 6 und 8 des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt und verurteilt, die durch die Einlegung der Revision gegenüber diesen Beklagten entstandenen Mehrkosten zu trageno Gründe % Durch Urteil des Berufungsgerichts sind sämtliche Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Hl 9,19 DM nebst 4 $> Zinsen von verschiedenen Zeitpunkten an zu zahlen. Es ist ihnen die Beschränkung ihrer Haftung auf die Mittel des Nachlasses des am 17. Oktober 1957 in- verstorbenen Gastwirts Jakob Dflü Vorbehalten» Im übrigen ist die Klage abgewiesen» Dieser Ausspruch bezieht sich auf einen nur gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Anspruch auf Räumung einer Gastwirtschaft mit dazu gehörender Wirtewohnung. Das Urteil ist nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Kosten sind zu 6/11 der Klägerin zu 5/11 den Beklagten als Gesamtschuldner auf erlegt. Die Klägerin hat Revision eingelegt» In der Revisionsschrift sind im Rubrum sämtliche 8 Beklagten als Revisionsgegner bezeichnet, auch findet sich die Angabe? "wegen Räumung und Forderung." Die Revisionsbegründung enthält den vorgedruckten Antrags "unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlußanträgen der Revisionsklägerin in der Berufungsinstanz zu erkennen, hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhand-lung^uhd Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Im Revisionsrechtszuge haben sich außer der Beklagten zu 1, gegen die sich das Räumungsbegehren allein gerichtet hat, auf welches die Revisionsbegründung ausschließlich ein- - 3 ~ U geht auch die Beklagten zu 2 - 4, 6 und 8, allerdings durch denselben Prozeßbevollmächtigten, vertreten lassen« In der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erklärt , die von ihm eingelegte Revision richte sich nur gegen die Beklagte zu 1« Der Proaeßbevollmächtigte der Beklagten zu 2 - 4, 6 und 8 hat für den Pall, daß der Senat die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Revisionsklägerin als Revisions Zurücknahme gegenüber den genannten Beklagten ansehen sollte, beantragt, die Klägerin des Rechtsmittels der Revision gegenüber diesen Beklagten für verlustig zu erklären und ihr insoweit die Kosten aufzuerlegen. Dem Anträge muß entsprochen werden. Die Einlegung der Revision ist, wie sich aus der Parteibezeichnung und der Sachangabe der Revisi.onsschrift ergibt, uneingeschränkt erfolgt, andernfalls hätte darin irgendwie erkennbar zu dem Ausdruck gebracht werden müssen, daß sich die Revision nur gegen die Beklagte zu 1 und nur gegen die Abweisung der Räumungsklage richten sollte. Letzteres lag zwar nahe, weil nur durch diesen Teil der Entscheidung eine wesentliche Beschwer der Klägerin gegeben war. Völlig eindeutig war es jedoch insofern nicht, als den Beklagten immerhin die Beschränkung der Erbenhaftung Vorbehalten, das Urteil auch ausdrücklich nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt und die Klägerin zu dem Teil mit Kosten belastet« war. Jedenfalls sind auch die Beklagten zu 2 bis 8 in das Revisionsverfahren einbezogen worden; die Beklagten zu 2 - 4, 6 und 8 haben sich auch vertreten lassen« Dazu waren sie nach der Sachlage auch berechtigt. Die Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mußte deshalb als Zurücknahme der Revision gegen diese Beklagten gewertet werden. Gemäß § 566 i.V. mit § 515 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat ~ 4 - diese Zurücknahme den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen* Auf Antrag der Revisionsbeklagten zu 2 - 4, 6 und 8 waren diese Wirkungen durch Beschluß auszusprechen* Dr„ Gelhaar Artl. Br* Dorschei DTo Mezger Dr. Messner jp ' -*1