Hechtsanwalt Br. hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Borschel, Br, Mezger und Br. Messner für Hecht erkannt: Die Sache wird in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird, soweit nicht über diese Kosten durch Beschluß vom 12. D4H* (Erblasser) zur Last, der insoweit-also die Stellung eines Eigentümers einzunehmen berechtigt ist und hierzu von der Ehefrau Qflmi (Klägerin) alle Vollmachten erhält.” Bleibt dann noch ein Kaufpreisrest, weil Frau QBB wider Erwarten frühzeitig versterben sollte, dann soll dieser Kaufpreisrest durch die heute von Herrn übernommene Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente auf Lebenszeit abgegolten sein, so daß also beim Tode der Frau QBBB weitere Zahlungen aus dem Kaufverträge nicht mehr zu erfolgen haben. Außerdem habe sie noch weitere Beträge zu beanspruchen; falls der Erblasser den Gesamtbetrag von 492,26 BK nicht bis zu dem 19* Januar 1954 zahle, müsse sie vom notariellen Vertrage vom 28. Außerdem hat die Klägerin nunmehr die Feststellung beantragt, daß der Erblasser nach § 4 des Vertrages vom 28. August 1950 verpflichtet sei, die von ihr nach dem Lastenausgleichsgesetz geschuldete Vermögensabgabe zu tragen, soweit diese auf der Zugehörigkeit des Hausgrundstücks MflHHHHHHHH, I^BB^traße zu ihrem Vermögen beruhe. August 1950 wegen Verzuges des Erblassers mit den monatlichen Zahlungen von 150 DM, mit Zahlungen von Steuern und Abgaben sowie darauf gestützt, daß sich der Erblasser beharrlich geweigert habe, die notwendigsten Reparaturen an dem Grundstück durchzuführen. Nachdem der Erblasser im Berufungsrechtszuge verstorben war, hat die Klägerin ihr Räumungsbegehren auch mit Kündigung des Vertrages wegen Todes des Mieters begründet. Ao Ras Berufungsgericht hat die Revision ausdrücklich zugelassen, weil der Präge der Auslegung des Vertrages vom 28® August 1950 und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten eine grundsätzliche Bedeutung zukomme® Ob diese Begründung die Zulassung hinreichend rechtfertigen könnte (vgl® BGrHZ 2, 396*und Conrad in IM ZPO § 546 Nr® 4), kann dahingestellt bleibeni denn die Revision der Klägerin ist, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Räumungsklage richtet, auf jeden Pall zulässig® Ihr Räumungsbegehren ist nämlich darauf gestützt, daß der mit dem Erblasser abgeschlossene Mietvertrag durch Kündigung oder Rücktritt beendet sei® Ras Y/eiterbestehen dieses Vertrages, den die jetzt nur noch allein beklagte Witwe des Erblassers allerdings rechtlich anders eingeordnet wissen will, ist damit im Streit® Alsdann ist aber für die Berechnung der Revisionssumme (§ 546 ZPO) nach § 8 ZPO auf den Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Zinses abzustellen« Als streitige Zeit muß aber, weil Bindung der Klägerin auf Lebenszeit an den Vertrag geltend gemacht wird, ein längerer Zeitraum, mindestens 12 1/2 Jahre (vgl® § 9 ZPO und auch BGHZ 3S 360 sowie Paulsen in IM ZPO § 546 Nr« 5), angenommen werden® Schon bei einem Zins von 1800 BM jährlich ist daher die Revisions summe von 6000 LM überschritten® Zu dem Zins müssen aber auch noch die sonstigen vertraglichen Gegenleistungen (Übernahme der Steuern Reparaturen usw„-) hinzugerechnot werden (BG-HZ 18, 168)® daß der Ausdruck Leibrente an zwei verschiedenen Vertragsstellen ausdrücklich gebraucht worden ist, sondern darüber hinaus auch aus dem Schreiben der Klägerin an den Erblasser DW^vom 11 * Dezember (richtig Juli) 1952, in welchem sie ihn ausdrücklich an die Zahlung der "Leibrente” er- September 1954 für > bedeutungslos, weil hierdurch eine Änderung der Bestimmungen des notariellen Vertrages offensichtlich nicht habe herbeigeführt werden sollen* In der Übernahme der Verpflichtung durch den Erblasser im § 4 des Vertrages, alle lasten des Hauses zu übernehmen, sieht es lediglich eine Nebenverpflichtung zur Zahlung der im § 6 des "Mietvertrages" versprochenen Leibrente, eine Bestimmung, die für die Klägerin habe sicherstellen sollen, daß sie in den ungekürzten Genuß einer gleichbleibenden monatlichen Leibrente von 150 DM kam, und die somit Teil des Leibrentenversprechens gewesen seio Abschließend führt es aus, da der Erblasser somit auf Grund des Leibrenten Vertrages den Gebrauch, eines Teiles des Grundstücks der Klägerin erlangt habe, sei er kein Mieter im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches gewesen« IIo Weil der Erblasser durch die Abgabe des Leibrentenversprechens seiner BestellungsVerpflichtung als solcher genügt habe, hält das Berufungsgericht ein Recht der Klägerin, wegen Nichtzahlung des Mietzinses den "Mietvertrag" gemäß § 554 BGB zu kündigen oder die in § 326 BGB vorgesehenen Rechte auszuüben, insbesondere vom Vertrage wegen Nichtoder nicht fristgerechter Zahlung der Leibrentenbeträge zurückzutreten, für ausgeschlossen. Es meint, es fehle auch an Tatsachen dafür, daß die einzelnen Rentenzahlungen noch neben der Gewährung des Stammrechtes als Entgelt für die Überlassung des Hauses versprochen worden seien, aus diesem Grunde sei daher auch ein Rücktrittsrecht für die Klägerin (infolge Nichtoder verspäteter Zahlung) nicht entstanden. Das Berufungsgericht erwägt weiter, die Klägerin könne möglicherweise nach § 812 BGB wegen Nichteintritts des mit der Überlassung des Hauses bezweckten Erfolges (zusätzliche Es führt aus, der Vertrag lasse mit Klarheit erkennen, er solle nicht durch den Tod des Erblassei aufgelöst werden, weil sonst seine Leistungen, insbeson dere die Zahlung der 3000 UM und die Kosten der Wiederherstel£ lung des beschädigten Grundstücks der Klägerin ohne hinreichende Gegenleistung verblieben sein würden. Co Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum, halten insbesondere gegenüber den Rügen der Revision aus § 286 ZPO einer Hachprüfung nicht stand. Es bedarf allerdings keiner Entscheidung, ob es sich, wie das Berufungsgericht annimmt, bei einer Leibrente im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches um ein einheitliches Stamm- ode Grundrecht handelt, dem die Eigenschaft der Hutzbarkeit im Sinne der §§ 99 Abs. 2, 106 BGB innewohnt und das den Anspruch auf die Einzelgefälle allein durch sein Bestehen hervorruft. Ebensowenig ist eine Auseinandersetzung mit den gegen diesen vom Reichsgericht ständig vertretene Auffassung über die Recht natur der Leibrente als eines in sich geschlossenen und von den sonstigen Beziehungen der Parteien losgelösten Stsmmrechts - sog*'Einheitstheorie i- (RGZ 68, 340, 343? Auflo, § 59 III, S« 269; zweifelnd wohl auch Esser, Lehrbuch des Schuldrechts, 1949, § 290 So 387, 388)»Schließlich kann auch dahingestellt bleiben, ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung der notariellen Vereinbarungen, bei denen es den Willen der Parteien, ein Leibrentenrecht im Sinne der §§ 759 ff BGB zu begründen, aus im wesentlichen tatrichterlichen Erwägungen festgestellt hat, in allen Einzelheiten beigetreten werden kann. Da das Berufungsurteil, wie noch im einzelnen auszuführen ist, auf jeden Pall aufgehoben werden und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, soweit das Räumungsbegehren abgewiesen worden ist, kann es der Klägerin überlassen bleiben, ihre im einzelnen nicht beschiedenen Angriffe, gegen das Berufungsurteil, ins- Daß die Nichtleistung einzelner Rentenzahlungen dem Leibrentengläubiger für sich allein kein Recht zu dem Rücktritt vom Grundgeschäft aus § 326 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung gibt, ist herrschende Meinung (vgl. des Berufungsgerichts ebenfalls übernommenen Reparaturkosten - die Erfüllung von Verpflichtungen Gegenstand des Vertrages gewesen,üdie - bis zur Annahme des Kaufvertragsange-‘botes - als Entgelt für die fortlaufende Überlassung dos Grundbesitzes angesehen werden müssen- Es wäre deshalb auch zu prüfen gewesen, ob nicht schon die behauptete Nichterfüllung dieser Verpflichtungen einen Rücktritts- oder Kündigungsgrund abgeben konnte« Die von Berufungsgericht in Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 106, 93, 96, 97) vertretene Auffassung, der Vertrag, in den die Leibrente bewilligt worden ist, könne möglicherweise aus Gründen, die mit der Nichterfüllung der Leibrente im Zusammenhang stehen, nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung - wegen Nicht-eintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolges (§ 812 BGB) -zu Fall gebracht werden, läßt ebensowenig einen Rechtsirrtum erkennen wie seine Ausführungen über den Zweck des Vertrages, der Klägerin eine zusätzliche Altersversorgung zu gewähren, der nur bei einer im wesentlichen auch wirklich laufenden Erfüllung des Versprechens erreicht werden konnte. Zu eng ist aber, wenn es eine solche Lösungsmöglichkeit nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges,der schuldhaften Nichtleistung von Renten- oder Steuerzahlungen, gesehen hat. Der Revision ist vor allem aber darin zu folgen,daß,die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es eine Lösungsmöglichkeit unter dem von ihm erörterten Gesichtspunkt (§ 812 BGB) verneint, weil die Voraussetzungen einer «schuldhaften Nichterfüllung des RentenverSprechens in wesentlichem Umfange« nicht gegeben seien, einer rechtlichen Nachprüfung im Hinblick auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht standhalten. 1 * Das Berufungsgericht stellt allein bis Ende 1957 einen Zahlungsrückstand des Erblassers von insgesamt 2775»78 DM fest* Daraus leitet es jedoch deshalb nichts gegen ihn her, weil es die weitere Peststellung getroffen hat, die Klägerin habe seine Säumigkeit durch ihr eigenes Verhalten in erheblichem Umfange mitveranlaßt (BU 10)«, Es sei, so führt es aus, mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn es ihr gestattet sein sollte, unter Ausnutzung der von ihr selbst gegen Treu und Glauben mitherbeigeführten Zahlungsverzögerungen des Erblassers diesen oder seine Witwe sämtlicher Hechte aus dem abgeschlossenen Vertrag und damit ihrer Existenz zu berauben* Wenn auch der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden ist, so hält doch seine PestStellung, daß es allein oder doch überwiegend die Klägerin gewesen sei,die- 2 * * * * * * * * 11 treuwidrig11 gehandelt habe,einer Nachprüfung nicht stand. halten in den verschiedenen Versuchen der Klägerin, sich vom Vertrage durch Rücktritt oder Kündigung zu lösen, und in ihren Räumungsklagen, durch die sie es dem Erblasser im Ergebnis unmöglich gemacht habe, sich die zur pünktlichen Zahlung er- Von einem wider Treu und Glauben verstoßenden Verhalten der Klägerin könnte aber allenfalls dann gesprochen werden, wenn sie den Erblasser leichtfertig mit den Prozessen überzogen und nur verhältnismäßig geringfügige Rückstände zu dem Anlaß für ihre Rücktrittserklärungen genommen hätte, so daß sich>sagen ließe, ihre entsprechenden Erklärungen entbehrten jeden rechtfertigenden Grundes. Der Revision ist insbesondere darin beizutreten, daß das Berufungsgericht eine hinreichende Aufklärung und Erörterung von teils unstreitigen, teils von der Klägerin unter Beweisantritt vorgetragenen Tatsachen unterlassen hat, die mindestens in ihrer Gesamtheit einen gegenteiligen Schluß zulasseno Hat es nämlich der Erblasser an einer Erfüllung seiner Vertragspflichten fehlen lassen, so kann es der Klägerin nicht zu dem Vorwurf gereichen, daß sie gegen den Erblasser vorgegangen isto a) Zutreffend verweist die Revision in diesem Zusammenhang auf den Vortrag der Klägerin über die Einzelheiten des Rechtsstreites AG Mönchen-Gladbach 2 C 182/53 betr. Es muß geprüft werden, ob unter Berücksichtigung dieses Vorbringens sich der in den Ausführungen des Berufungsgerichts liegende Vorwurf gegen die Klägerin, «sie habe den Erblasser zu bestimmen gewußt, ihr die Verwaltung des Grundstücks wieder zu übertragen»*, aufrecht erhalten läßt oder ob die gegenteilige Annahme gerechtfertigt ist, daß sie-sich deshalb zu ihren Vorgehen gezwungen gesehen hat/weil ihr die Zwangsversteigerung ihres Grundstücks drohte, wenn die Steuern von dem - mindestens gegenüber dem Finanzamt stark verschuldeten - Erblasser nicht bezahlt wurden. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Sonderfall, bei dem die "Miet Zahlungen" in Gestalt der Rente - mindestens bei reibungsloser Durchführung des Vertrages bis zu dem Tode der Klägerin - in Verbindung mit der Bezahlung der Steuern und Abgaben und der Vornahme der Reparaturen im Ergebe nis als Kaufpreis Zahlungen für ein Grundstück, dessen Einheitswert mit über 27 000 DE angegeben ist, gedacht waren« Bei diesei Sachlage bestand kein Anlaß, die Richtigkeit des Urteils des Landgerichts vom 17. Es hätte vielmehr umgekehrt prüfen müssen, ob nicht die Tatsache, daß er es zu eigenen Steuerrückständen von über 6000 RM (mit Säumniszuschlägen) und zur Pfändung der Mieten ' des Grundstücks der Klägerin dafür hatte kommen lassen, wodurch wiederum die Zahlung der Grundsteuern der Klägerin gefährdet wurde, zu seinen Rasten zu werten ist (zu vgl« Pfändungsbeschluß des Finanzamtes vom 11« Mai 1955.* d) Rie Revision verweist schließlich noch mit Recht darauf, es komme nicht allein darauf an, welcher Ge samt rückst and fest-zustellen sei, sondern auch, wie der Erblasser sonst seine Verpflichtungen erfüllt habe, ob er insbesondere während des Rechtsstreits wenigstens seiner Mietzins- (oder Renten)-zah- lungsverpf1 icht ung pünktlich nachgekommen sei® Insoweit nimmt sie Bezug auf den Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22« Juli 1957 S« 1, nach dem der Erblasser für Januar bis April 1957 nicht eine Monatsrente fristgemäß und auch die Vermögensabgaben nur unpünktlich gezahlt habe« Auch auf dieses für die (Jesamtwertung erhebliche Vorbringen ist das Berufungsgericht nicht eingegangen« Für die (Jesamtbeurteilung könnte auch von Bedeutung sein, daß der Erblasser schon die ersten 3000 DM nur nach mehrfacher Mahnung und mit erheblicher Verspätung gezahlt zu haben scheint, wofür das vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang erwähnte Schreiben der Klägerin vom 11« Juli 1952 spricht« V. Einer erneuten Prüfung wird gegebenenfalls auch die Präge bedürfen, ob die Klägerin den Vertrag - in unmittelbarer oder sinngemäßer - Anwendung von § 569 BGB zu kündigen berechtigt gewesen ist« Dieses Kündigungsrecht kann allerdings abbedungen werden. Das Berufungsgericht meint auch, der Vertrag lasse 11 mit Klarheit11 erkennen, er solle nicht j durch den Tod des Mieters (Erblassers) kündbar sein« Seine 1 Wenn wirklich, wie es meint, im Palle - einer solchen Kündigung J der Klägerin die Leistungen des Erblassers, insbesondere die 1 Zahlung der 3000 DM und die Kosten der Wiederherstellung des beschädigten Grundstücks, über die jedoch der Vertrag selbst nicht einmal eine Andeutung enthält, 11 ohne hinreichende Gegenleistung” verbleiben würden, müßte ihren Vertragsgegnern durch Anwendung der Vorschriften der §§ 812 ff BGB (Wegfall des rechtfertigenden Grundes) geholfen werden« Zudem liegt die Annahme nahe, daß die Vertragschließenden bei Vertragsabschluß im Jahre 1950 überhaupt nicht an die Möglichkeit gedacht haben, der Erblasser, der am 21. Andererseits wird jedoch auch geprüft werden müssen, ob der als Mietvertrag bezeichnete Vertrag in Wirklichkeit ein Pachtvertrag ist, weil er in erster Reihe einen bereits vollständig eingerichteten Gewerbebetrieb (Grastwirtschaft) zu dem Gegenstand hat. Rach der ausdrücklichen Vorschrift des §* 596 Abs. 2 BGB ist aber ein Verpächter nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 569 BGB zu kündigen,es sei denn, daß hier, weil in dem Vertrage ein Kaufangebot und ein Beib-rentenversprechen abgegeben sind,eine andere Auslegung oder ergänzende Vertragsauslegung geboten ist.
VIII ZR 145/58 Verkündet am 26. Mai 1959 _____i? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 008 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Witwe Ella itraße M Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen die Witwe. Helene itraße geb Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Hechtsanwalt Br. hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Borschel, Br, Mezger und Br. Messner für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bttssel-dorf vom 11. Juli 1958 aufgehoben, soweit in ihm zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. la - Die Sache wird in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird, soweit nicht über diese Kosten durch Beschluß vom 12. Mai 1959 * entschieden worden ist. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks traße 0, In diesem Anwesen wird eine Gastwirtschaft betrieben. Weitere Säume sind an einzelne Mieter vermietet. Am 28. August 1950 schloß die Klägerin rechtliche Einordnung im gegenwärtigen Verfahren Streit besteht. Jakob D4MM ist im Laufe des zweiten Hechtszuges am 17* Oktober 1957 verstorben und wird deshalb nachstehend als Erblasser bezeichnet. In der notariellen Wiederschrift vom 28. August 1950 ist einleitend bemerkt, die Klägerin beabsichtige, ihren - unbelasteten - Grundbesitz an den Erblasser MP später käuflich zu überlassen, sie wolle aber heute einen Kaufvertrag noch nicht abschließen. Im Anschluß an diese Einleitung heißt,es: "Die Erschienenen schließen daher zunächst folgenden "dem dies annehmenden" Erblasser D4H^das gesamte ... Hausgrundstück. Es wurde vereinbart (§ 2), daß "dieser Mietvertrag am 1. April 1951 beginnen sollte und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werde." Wach § 3 stand es der Klägerin frei, ihre Wohnung in dem Anwesen zu räumen und sie D^H zur Verfügung zu stellen. Eür den Hall, daß sie wohnen bliebe, sollte sie ihrerseits an ihn die ortsübliche Miete (etwa 25 DM monatlich) zahlen. § ^ des mit dem Kaufmann Jakob Jakob D4Mp vor dem Notar Dr. EMB^ in einen notariellen Vertrag, über dessen Mietvertrag." Nach § 1 dieses Vertrages vermietete die Klägerin Vertrages lautet: "Vom Beginn des Mietvertrages ab übernimmt . „« D^^ alle Lasten, die auf dem Hause * o. zur Zeit ruhen oder welche in Zukunft den Eigentümer des Hauses auferlegt werden, mit alleiniger Ausnahme der Vermögenssteuer, welche die Ehefrau (Klägerin) nach ihrem Vermögen zu leisten hat. Abgesehen von dieser Vermögenssteuer fallen, wie ausdrücklich festgestellt wird, alle Steuerlasten und sonstigen Lasten, die auf dem Grundstück ruhen oder aus dem Betrieb der Wirtschaft auf dem Grundstück entstehen werden, dem ... D4H* (Erblasser) zur Last, der insoweit-also die Stellung eines Eigentümers einzunehmen berechtigt ist und hierzu von der Ehefrau Qflmi (Klägerin) alle Vollmachten erhält.” Hach § 6 mußte der Erblasser bei Beginn des Mietvertrages an die Klägerin einmalig dreitausend Deutsche Mark zahlen. Es heißt dann wörtlich weiter: ”Daneben bezahlt Herr D4HK (Erblasser) an Frau QflU (Klägerin) eine Rente von monatlich 150 DM. Diese Rente ist zu zahlen im voraus am ersten Tage eines jeden Kalendermonats. Abzüge von dieser Rente sind unter allen Umständen unstatthaft, eine Verrechnung von Gegenforderungen, die Herr DflB gegebenenfalls geltend machen könnte, gegen die Rentenzahlung, wird ein für allemal ausgeschlossen. ____ Wegen aller Zahlungen, wegen deren Herr Dfl^ auf Grund dieser Bestimmungen an die Frau QflHBzu zahlen sich verpflichtet, unterwirft HerS^ÜHfr sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.” Im § 8 des Vertrages räumte die Klägerin dem Erblasser D®BP ein Vorkaufsrecht an ihrem Grundbesitz für alle Verkaufsfälle ein und bewilligte und beantragte gleichzeitig die Eintragung dieses Vorkaufsrechts für ihn ins Grundbuch. w % Das Protokoll lautet weiter* «Sodann trägt die Ehefrau (MBB (Klägerin) .•., Herrn-DBB (Erblasser) die Schließung folgenden Kaufvertrages an; 1. Frau QBHB verkauft und überträgt zu Eigentum dem Her^iJQMB^vorgenaiint die im Grundbuche von HBHHHIV'S’fcadt > Band 9, Blatt 4687 eingetrage-n^Parzelle: Flur M Nr. 2311/172, bebauter Hof raum, Ifllstr. 89 groß 3>50 ar. Der Einheitswert dieses Grundstücks beträgt . . . insgesamt 27 300 DM. 2. Herr DBBhat sich durch den vorstehenden Mietvertrag verpflichtet, an Frau QBBB einen Barbetrag von 3000 DM am 1. April 1951 und dann fortlaufend monatlich eine Leibrente von 150 DM zu zahlen, solange Frau QBHBlebt. Diese Verpflichtungen werden hiermit ausdrücklich bestätigt. 3<> Wenn Herr DflB die vorstehende Offerte annimmt, kann er sowohl die Zahlung von 3000 DM wie auch alle in der Zwischenzeit erfolgten Rentenzahlungen von dem Kaufpreis abziehen. Bleibt dann noch ein Kaufpreisrest, weil Frau QBB wider Erwarten frühzeitig versterben sollte, dann soll dieser Kaufpreisrest durch die heute von Herrn übernommene Verpflichtung zur Zahlung der Leibrente auf Lebenszeit abgegolten sein, so daß also beim Tode der Frau QBBB weitere Zahlungen aus dem Kaufverträge nicht mehr zu erfolgen haben. Dem Kaufverträge werden die folgenden Bedingungen zugrunde gelegt: ♦ 1. Das Grundstück wird übertragen ohne Gewähr für einen bestimmten Flächeninhalt oder die Beschaffenheit der Gebäulichkeiten mit allen bestehenden .Grunddienstbarkeiten, jedoch garantiert hypothe-ken- und lastenfrei. 2. Es gehen auf den Erwerber über der Besitz und die Nutzungen, Lasten und Gefahr mit der Gmschrei-bung im Grundbuche. Alle mit der Auflassung verbundenen Kosten und Steuern trägt der Erwerber. Prau hält sich an dieses Angebot gebunden, solange sie lebt. Herr PMH^ kann zu Lebzeiten der Frau QflIHP dieses Angebot derselben nur mit deren schriftlicher Erklärung, welche notariell beglaubigt sein muß, annehmen. Nach dem Ableben der Prau Q4NP kann Herr D4BP das Angebot sofort annehmen.M Per Erblasser übernahm die Gastwirtschaft im August 1951. Auch die sog.. Wirtewohnung im 1. Stock wurde von ihm bezogen. Es kam bald zu Meinungsverschiedenheiten, insbesondere über den Umfang und den Zeitpunkt der vom Erblasser zu leistenden Zahlungen. 1953/1954 war streitig, ob der Erblasser für die Klägerin auch Soforthilfe- und Lastenausgleichsabgaben zu zahlen habe. Über einen Betrag von 893,10 M dieser Abgaben erging am 24. März 1953 ein Ter Säumnisurteil gegen ihn (Akten 2 C 182/53 AG. Mönchen-Gladbach). Bald darauf kam ein außergerichtlicher Vergleich dahin zustande, daß der Erblasser diese Schuld nebst «Zinsen und Kosten in Monatsraten von 100 PM (ab Mai 1953) tilgen sollte. Gleichzeitig erklärte er sich damit einverstanden, daß die bisher von ihm eingezogenen Mieten wieder durch die Klägerin unmittelbar erhoben und zur Bezahlung der Steuern verwandt wurden. Pen monatlichen Überschuß sollte ihm die Klägerin zur freien Verfügung überlassen. Am 13. Januar 1954 ließ ihm diese schreiben, er habe auf seine Verpflichtung aus dem Versäumnisurteil in Verbindung mit dem Vergleich erst 600 PM bezahlt. Außerdem habe sie noch weitere Beträge zu beanspruchen; falls der Erblasser den Gesamtbetrag von 492,26 BK nicht bis zu dem 19* Januar 1954 zahle, müsse sie vom notariellen Vertrage vom 28. August 1950 zurücktreten. Da D^i^fc nicht zahlte, erklärte die Klägerin den Rücktritt mit Schreiben vom 25. Januar 1954. Im Februar 1954 erhob sie Räumungsklage sowie Klage auf Zahlung von 525,57 EHE nebst Zinsen (Akten 2 C 152/54 -Jetzt in 1 e0 e 18/55 LG Mönchen-G-ladbach). In diesem Verfahren ist am 16. September 1954 ein Zwischenvergleich abgeschlossen worden, in dem sich der Erblasser verpflichtete, vorbehaltlich der Endabrechnung, die am 31. Dezember 1954 erfolgen sollte, der Klägerin bis zu dem 31. Dezember 1954 monatlich Je 150 EM im voraus ab 1. Oktober 1954 als Miete zu zahlen. Weiter ist darin bestimmt, der Erblasser solle die Miete von dem Mieter (wieder) selbst einziehen, während die Klägerin alle übrigen Mieten dem früheren Vergleich entsprechend" weiterhin erheben ,sollte. Der Rechtsstreit ist Anfang 1955 fortgesetzt, und zwar nur wegen des Räumungsanspruchs. Außerdem hat die Klägerin nunmehr die Feststellung beantragt, daß der Erblasser nach § 4 des Vertrages vom 28. August 1950 verpflichtet sei, die von ihr nach dem Lastenausgleichsgesetz geschuldete Vermögensabgabe zu tragen, soweit diese auf der Zugehörigkeit des Hausgrundstücks MflHHHHHHHH, I^BB^traße zu ihrem Vermögen beruhe. Das Landgericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, hat durch Ende April 1955 rechtskräftig gewordenes Urteil dem Feststellungsbegehren stattgegeben, die Räumungsklage Jedoch abgewiesen. Der gegenwärtige Rechtsstreit auf Räumung und Zahlung ist im Oktober 1955 anhängig gemacht. Das Räumungsbegehren ist insbesondere auf fristlose Kündigung oder Rücktritt vom Vertrage vom 28. August 1950 wegen Verzuges des Erblassers mit den monatlichen Zahlungen von 150 DM, mit Zahlungen von Steuern und Abgaben sowie darauf gestützt, daß sich der Erblasser beharrlich geweigert habe, die notwendigsten Reparaturen an dem Grundstück durchzuführen. Das Landgericht hat den Erblasser zur Zahlung von 1158,64 DM nebst Zinsen und zur Räumung verurteilt. Nachdem der Erblasser im Berufungsrechtszuge verstorben war, hat die Klägerin ihr Räumungsbegehren auch mit Kündigung des Vertrages wegen Todes des Mieters begründet. Im Wege der Arischluß-berufung hat sie ihren Zahlungsantrag aüf 1491,19 DM nebst Zinsen erhöht. Diesen Antrag hat sie gegen sämtliche Erben des Erblassers gerichtet, während sie die Räumungsklage nur gegen die Witwe des Erblassers, welche die Gastwirtschaft übernommen hat und der auch die Konzession erteilt worden ist, weiter verfolgt hat. Außer der Witwe des Erblassers sind Erben geworden: seine drei Geschwister und die vier Kinder eines vorverstorbenen Bruders, von denen zur Zeit des Todes des Erblassers noch drei minderjährig waren. Diese letzteren haben ihre Rechtsnachfolge;, bestritten. Das Berufungsgericht ,hat sie daraufhin durch Zwischenurteil vom 13. Juni 1958 festgestellt. In der Sache selbst hat es antragsgemäß sämtliche Erben zur Zahlung verurteilt, hat ihnen jedoch die Beschränkung ihrer Haftung auf die Mittel des Nachlasses des Erblassers DMHWVorbehalten. Die Räumungsklage hat es unter entsprechender Änderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen. Q M Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin nur noch ihr Räumungshegehren gegen die Witwe RfllP weiter, welche die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt® Entscheidungsgründe s Ao Ras Berufungsgericht hat die Revision ausdrücklich zugelassen, weil der Präge der Auslegung des Vertrages vom 28® August 1950 und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten eine grundsätzliche Bedeutung zukomme® Ob diese Begründung die Zulassung hinreichend rechtfertigen könnte (vgl® BGrHZ 2, 396*und Conrad in IM ZPO § 546 Nr® 4), kann dahingestellt bleibeni denn die Revision der Klägerin ist, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Räumungsklage richtet, auf jeden Pall zulässig® Ihr Räumungsbegehren ist nämlich darauf gestützt, daß der mit dem Erblasser abgeschlossene Mietvertrag durch Kündigung oder Rücktritt beendet sei® Ras Y/eiterbestehen dieses Vertrages, den die jetzt nur noch allein beklagte Witwe des Erblassers allerdings rechtlich anders eingeordnet wissen will, ist damit im Streit® Alsdann ist aber für die Berechnung der Revisionssumme (§ 546 ZPO) nach § 8 ZPO auf den Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Zinses abzustellen« Als streitige Zeit muß aber, weil Bindung der Klägerin auf Lebenszeit an den Vertrag geltend gemacht wird, ein längerer Zeitraum, mindestens 12 1/2 Jahre (vgl® § 9 ZPO und auch BGHZ 3S 360 sowie Paulsen in IM ZPO § 546 Nr« 5), angenommen werden® Schon bei einem Zins von 1800 BM jährlich ist daher die Revisions summe von 6000 LM überschritten® Zu dem Zins müssen aber auch noch die sonstigen vertraglichen Gegenleistungen (Übernahme der Steuern Reparaturen usw„-) hinzugerechnot werden (BG-HZ 18, 168)® 9 Diese zusätzlichen Verpflichtungen sind ebenfalls mit rund 1800 DM jährlich zu bewerten* Der für die Berechnung der Cte richtskosten maßgebende Jahresbetrag (§ 12 Abs* 2 Satz 2 GKG) war deshalb mit insgesamt 3600 DM anzusetzen * B I* Das Berufungsgericht führt aus, der zwischen der Klägerin und dem Erblasser abgeschlossene Vertrag enthalte zwar - nach seinem Wortlaut - zunächst einen Mietvertrag über das Grundstück* Es ist jedoch der Auffassung, dieser Vertrag sei durch das gleichzeitig - in Verbindung mit der Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts - abgegebene unwiderrufliche Verkaufsangebot, nach dem der Erblasser nach dem lode der Klägerin berechtigt gewesen sei, ihr Grundstück für die Summe der bis dahin vertragsmäßig gezahlten Beträge zu Eigentum zu erwerben, in seinem Wesen entscheidend verändert worden § denn Hauptmerkmal des Ge samt Vertrages sei auf der einen Beite eine imwiderrufliche Verpflichtung der Klägerin gewesen, ihr Grundstück dem Erblasser I4HB zu überlassen, und auf der anderen Seite - neben der Zahlung von 3( DM und der Übernahme der Verpflichtung, die Lasten des Grundstücks zu tragen,- ein Leibrentenversprechen ihres Vertragsgegners mit der Verpflichtung, ihr für die Dauer ihres Lebens eine monatliche Rente von 150 DM zu zahlen* Daß die Vertragspartner sich damals darüber im klaren gewesen seien, es solle ein Leibrentenvertrag geschlossen werden, ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur aus der Tatsache,., daß der Ausdruck Leibrente an zwei verschiedenen Vertragsstellen ausdrücklich gebraucht worden ist, sondern darüber hinaus auch aus dem Schreiben der Klägerin an den Erblasser DW^vom 11 * Dezember (richtig Juli) 1952, in welchem sie ihn ausdrücklich an die Zahlung der "Leibrente” er- 10 - innert habe«. Demgegenüber hält es den Gebrauch des Wortes "Miete" in dem Zwischenvergleich vom 16. September 1954 für > bedeutungslos, weil hierdurch eine Änderung der Bestimmungen des notariellen Vertrages offensichtlich nicht habe herbeigeführt werden sollen* In der Übernahme der Verpflichtung durch den Erblasser im § 4 des Vertrages, alle lasten des Hauses zu übernehmen, sieht es lediglich eine Nebenverpflichtung zur Zahlung der im § 6 des "Mietvertrages" versprochenen Leibrente, eine Bestimmung, die für die Klägerin habe sicherstellen sollen, daß sie in den ungekürzten Genuß einer gleichbleibenden monatlichen Leibrente von 150 DM kam, und die somit Teil des Leibrentenversprechens gewesen seio Abschließend führt es aus, da der Erblasser somit auf Grund des Leibrenten Vertrages den Gebrauch, eines Teiles des Grundstücks der Klägerin erlangt habe, sei er kein Mieter im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches gewesen« IIo Weil der Erblasser durch die Abgabe des Leibrentenversprechens seiner BestellungsVerpflichtung als solcher genügt habe, hält das Berufungsgericht ein Recht der Klägerin, wegen Nichtzahlung des Mietzinses den "Mietvertrag" gemäß § 554 BGB zu kündigen oder die in § 326 BGB vorgesehenen Rechte auszuüben, insbesondere vom Vertrage wegen Nichtoder nicht fristgerechter Zahlung der Leibrentenbeträge zurückzutreten, für ausgeschlossen. Es meint, es fehle auch an Tatsachen dafür, daß die einzelnen Rentenzahlungen noch neben der Gewährung des Stammrechtes als Entgelt für die Überlassung des Hauses versprochen worden seien, aus diesem Grunde sei daher auch ein Rücktrittsrecht für die Klägerin (infolge Nichtoder verspäteter Zahlung) nicht entstanden. III. Das Berufungsgericht erwägt weiter, die Klägerin könne möglicherweise nach § 812 BGB wegen Nichteintritts des mit der Überlassung des Hauses bezweckten Erfolges (zusätzliche .i 11 pünktliche Altersversorgung) ihre Leistung zurückfordern? wenn der Erblasser IMBfc oder seine Rechtsnachfolger die Erfüllung des Leibrentenversprechens im wesentlichen Umfange schuldhaft verweigert hätten. Es verneint jedoch die Voraussetzungen dafür aus Gründen, auf die noch näher einzugeh sein wird. IVo Schließlich versagt es der Klägerin auch ein Kündigungsrecht aus § 569 BGB. Es führt aus, der Vertrag lasse mit Klarheit erkennen, er solle nicht durch den Tod des Erblassei aufgelöst werden, weil sonst seine Leistungen, insbeson dere die Zahlung der 3000 UM und die Kosten der Wiederherstel£ lung des beschädigten Grundstücks der Klägerin ohne hinreichende Gegenleistung verblieben sein würden. Co Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum, halten insbesondere gegenüber den Rügen der Revision aus § 286 ZPO einer Hachprüfung nicht stand. I. Es bedarf allerdings keiner Entscheidung, ob es sich, wie das Berufungsgericht annimmt, bei einer Leibrente im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches um ein einheitliches Stamm- ode Grundrecht handelt, dem die Eigenschaft der Hutzbarkeit im Sinne der §§ 99 Abs. 2, 106 BGB innewohnt und das den Anspruch auf die Einzelgefälle allein durch sein Bestehen hervorruft. Ebensowenig ist eine Auseinandersetzung mit den gegen diesen vom Reichsgericht ständig vertretene Auffassung über die Recht natur der Leibrente als eines in sich geschlossenen und von den sonstigen Beziehungen der Parteien losgelösten Stsmmrechts - sog*'Einheitstheorie i- (RGZ 68, 340, 343? 80, 208, 209? 89, 259, 261?. 91, 6, 7? 94, 157, 158? 104, 272, 273, 274? 106, 93, 95? 137, 259, 261? RG JU 1936, 3453) erhobenen * Bedenken erforderlich (vgl. Heck, Grundriß des Schuldrechts, 1929, § 121, VI Se 365, 366} Leonhard, Schuldrecht, 2. Band, 2o Teil, 1931? § 154, So 300, 302, 303; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 2. Band, besonderer Teil, 2. Auflo, § 59 III, S« 269; zweifelnd wohl auch Esser, Lehrbuch des Schuldrechts, 1949, § 290 So 387, 388)»Schließlich kann auch dahingestellt bleiben, ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung der notariellen Vereinbarungen, bei denen es den Willen der Parteien, ein Leibrentenrecht im Sinne der §§ 759 ff BGB zu begründen, aus im wesentlichen tatrichterlichen Erwägungen festgestellt hat, in allen Einzelheiten beigetreten werden kann. Da das Berufungsurteil, wie noch im einzelnen auszuführen ist, auf jeden Pall aufgehoben werden und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, soweit das Räumungsbegehren abgewiesen worden ist, kann es der Klägerin überlassen bleiben, ihre im einzelnen nicht beschiedenen Angriffe, gegen das Berufungsurteil, ins- t , besondere aus § 286 ZPO, in dem neuen Berufungsverfahren zu wiederholen. II. Daß die Nichtleistung einzelner Rentenzahlungen dem Leibrentengläubiger für sich allein kein Recht zu dem Rücktritt vom Grundgeschäft aus § 326 BGB oder aus positiver Vertragsverletzung gibt, ist herrschende Meinung (vgl. die unter I angeführten Fundstellen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts; ferner BGB RGFK 10. Aufl. § 759, Anm. 2; Palandt BGB 18. Aufl. § 759 Anm. 1, Brman-jBGB 2. Aufl. § 759 Anm. 2; Bnneccerus - Lehmann, Schuldrecht, 15. Bearb., § 188 S. 775). Soweit den Ausführungen von Leonhard, Larenz und Esser aaO . (vgl. auch Brändl in Staudinger, 11. Aufl. Nr. 15 vor § 759) die Auffassung zu entnehmen sein sollte, schon der Rückstand mit verhältnismäßig geringfügigen Rentenzahlungen (z.B. einer Monatsrente) könnte einen Rücktrittsgrund abgeben, ist ihr nicht zu folgen« Ein Rücktritt wegen Nichtzahlung einzelner Renten muß vielmehr - von Ausnahme fällen abgesehen - wie : das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, als grundsätzlich ausgeschlossen angesehen werden« Wie das Reichsger rieht (RGZ 106, 93, 97) ausgeführt hat, kann aber dann aus der Nichterfüllung der einzelnen Bei stung ein Grund zu dem Rücktritt vom Vertrage entnommen werden, wenn die einzelnen Renten noch neben der Gewährung des Stammrechts als Entgelt für die gewährten Leistungen versprochen worden sind oder gelten müssen« Das hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt« Seine Auffassung, es fehle an irgendwelchen Tatsachen für diese Annahme erschöpft jedoch den festgestellten Sachverhalt nicht« Es verweist in diesem Zusammenhang nur auf die Unterwerfung des Erblassers D4B^ unter die sofortige Zwangsvollstreckung, der es eine solche Vereinbarung nicht glaubt-entnehmen zu können« Dabei läßt es jedoch unerörtert, ob sich Anhaltspunkte für eine solche Abmachung nicht daraus entnehmen lassen, daß die Vereinbarung eines Mietvertrages in den Vor-dergrund gestellt ist, der durch das bindende Kaufvertragsangebot in Verbindung mit dem Leibrentenversprechen zwar entscheidend verändert, aber doch nicht jeder Auflösung (z.B« aus wichtigem Grunde) entzogen ist« Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht selbst die Übernahme der Lasten gemäß § 4 des Vertrages, worunter in erster Linie die Grundsteuerlasten verstanden sind, als Nebenverpflichtung zur Zahlung der "Leibrente” angesehen hat« Damit ist aber - neben den nach der Auslegung. des Berufungsgerichts ebenfalls übernommenen Reparaturkosten - die Erfüllung von Verpflichtungen Gegenstand des Vertrages gewesen,üdie - bis zur Annahme des Kaufvertragsange-‘botes - als Entgelt für die fortlaufende Überlassung dos Grundbesitzes angesehen werden müssen- Es wäre deshalb auch zu prüfen gewesen, ob nicht schon die behauptete Nichterfüllung dieser Verpflichtungen einen Rücktritts- oder Kündigungsgrund abgeben konnte« - H - I III. Die von Berufungsgericht in Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 106, 93, 96, 97) vertretene Auffassung, der Vertrag, in den die Leibrente bewilligt worden ist, könne möglicherweise aus Gründen, die mit der Nichterfüllung der Leibrente im Zusammenhang stehen, nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung - wegen Nicht-eintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolges (§ 812 BGB) -zu Fall gebracht werden, läßt ebensowenig einen Rechtsirrtum erkennen wie seine Ausführungen über den Zweck des Vertrages, der Klägerin eine zusätzliche Altersversorgung zu gewähren, der nur bei einer im wesentlichen auch wirklich laufenden Erfüllung des Versprechens erreicht werden konnte. Zu eng ist aber, wenn es eine solche Lösungsmöglichkeit nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges,der schuldhaften Nichtleistung von Renten- oder Steuerzahlungen, gesehen hat. Der bezweckte Erfolg kann auch dann nicht erreichbar sein,.wenn der Versprechende ohne Verschulden nicht in der Lage ist, dem Versprechen nachzukommen. Im übrigen ist gerade ein Leibrentenvertrag, wie bereits das Reichsgericht angenommen hat, der Typus eines Vertrages, der ein auf persönliches Vertrauen gegründetes Einvernehmen der Vertragsteile voraussetzt (RG HRR 1933 Nr. 1177). Dieses Einvernehmen kann nicht nur durch Verzug mit Renten oder sonstigen Vertragsleistungen, sondern auch durch das sonstige Verhalten des Leibrentenverpflichteten gestört sein. Das Berufungsgericht wird daher den Sachverhalt auch unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen haben. t' t ! ! IV. Der Revision ist vor allem aber darin zu folgen,daß,die Ausführungen des Berufungsgerichts, soweit es eine Lösungsmöglichkeit unter dem von ihm erörterten Gesichtspunkt (§ 812 BGB) verneint, weil die Voraussetzungen einer «schuldhaften Nichterfüllung des RentenverSprechens in wesentlichem Umfange« nicht gegeben seien, einer rechtlichen Nachprüfung im Hinblick auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht standhalten. 1 * Das Berufungsgericht stellt allein bis Ende 1957 einen Zahlungsrückstand des Erblassers von insgesamt 2775»78 DM fest* Daraus leitet es jedoch deshalb nichts gegen ihn her, weil es die weitere Peststellung getroffen hat, die Klägerin habe seine Säumigkeit durch ihr eigenes Verhalten in erheblichem Umfange mitveranlaßt (BU 10)«, Es sei, so führt es aus, mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn es ihr gestattet sein sollte, unter Ausnutzung der von ihr selbst gegen Treu und Glauben mitherbeigeführten Zahlungsverzögerungen des Erblassers diesen oder seine Witwe sämtlicher Hechte aus dem abgeschlossenen Vertrag und damit ihrer Existenz zu berauben* Wenn auch der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden ist, so hält doch seine PestStellung, daß es allein oder doch überwiegend die Klägerin gewesen sei,die- 2 * * * * * * * * 11 treuwidrig11 gehandelt habe,einer Nachprüfung nicht stand. 2. Das Berufungsgericht erblickt ein treuwidriges Ver- halten in den verschiedenen Versuchen der Klägerin, sich vom Vertrage durch Rücktritt oder Kündigung zu lösen, und in ihren Räumungsklagen, durch die sie es dem Erblasser im Ergebnis unmöglich gemacht habe, sich die zur pünktlichen Zahlung er- forderlichen Beträge (durch Brauereidarlehen usw.) zu ver- schaffen. Von einem wider Treu und Glauben verstoßenden Verhalten der Klägerin könnte aber allenfalls dann gesprochen werden, wenn sie den Erblasser leichtfertig mit den Prozessen überzogen und nur verhältnismäßig geringfügige Rückstände zu dem Anlaß für ihre Rücktrittserklärungen genommen hätte, so daß sich>sagen ließe, ihre entsprechenden Erklärungen entbehrten jeden rechtfertigenden Grundes. Das ist zwar erkennbar die Auffassung des Berufungsgerichts, die jedoch, wie bereits erwähnt, nicht rechtsirrtumsfrei begründet worden ist. 3. Der Revision ist insbesondere darin beizutreten, daß das Berufungsgericht eine hinreichende Aufklärung und Erörterung von teils unstreitigen, teils von der Klägerin unter Beweisantritt vorgetragenen Tatsachen unterlassen hat, die mindestens in ihrer Gesamtheit einen gegenteiligen Schluß zulasseno Hat es nämlich der Erblasser an einer Erfüllung seiner Vertragspflichten fehlen lassen, so kann es der Klägerin nicht zu dem Vorwurf gereichen, daß sie gegen den Erblasser vorgegangen isto a) Zutreffend verweist die Revision in diesem Zusammenhang auf den Vortrag der Klägerin über die Einzelheiten des Rechtsstreites AG Mönchen-Gladbach 2 C 182/53 betr. Erstattung der Soforthilfeabgaben in Höhe von 33M 893,10 in ihrer Berufungsbeantwortung vom 21. Juli 1956 S. 2 mit den in Bezug genommenen Schriftstücken aus den Akten '2 C 152/54 « 1.0. 18/55 XiGr Mönchen-Gladbachs Versäumnisurteil gegen den Erblasser vom 24. März 1953, Vergleich vom 5. Mai 1953, Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 13e und 25. Januar 1954. Es muß geprüft werden, ob unter Berücksichtigung dieses Vorbringens sich der in den Ausführungen des Berufungsgerichts liegende Vorwurf gegen die Klägerin, «sie habe den Erblasser zu bestimmen gewußt, ihr die Verwaltung des Grundstücks wieder zu übertragen»*, aufrecht erhalten läßt oder ob die gegenteilige Annahme gerechtfertigt ist, daß sie-sich deshalb zu ihren Vorgehen gezwungen gesehen hat/weil ihr die Zwangsversteigerung ihres Grundstücks drohte, wenn die Steuern von dem - mindestens gegenüber dem Finanzamt stark verschuldeten - Erblasser nicht bezahlt wurden. Zutreffend verweist die Revision auch darauf, daß die Abweisung der ersten Räumungsklage noch nicht besagt, die Mißhelligkeiten zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern hätten nicht ihre Hauptursache in verschuldeter Säumigkeit des Erblassers > gehabt. Falls das Berufungsgericht ferner etwa durch seine Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden * Senates vom 24. September 1957 - VIII ZR 81/56 - NJW 1957, 1880 hat zu dem Ausdruck bringen wollen, die Feststellung im Urteil des Landgerichts Mönchen-Gladbach vom 17» März 1955 1.0* 18/55? der Erblasser D^^fc sei verpflichtet, die von der Klägerin für das Grundstück zu entrichtende Vermögensabgabe zu zahlen, sei rechtsirrig gewesen, so beruht dies auf einer Verkennung der Tragweite der erwähnten Entscheidung.. Dort ist nämlich lediglich ausgesprochen, der Vermieter könne allein wegen der Abrede, der Mieter habe die auf dem Mietgrund stück ruhenden Lasten und Abgaben zu tragen, grundsätzlich nicht die Erstattung der von ihm zu zahlenden Vermögensabgabe zu dem Lastenausgleich und der allgemeinen Soforthilfeabgabe verlangen, und weiter ausgeführt, "in der Regel11 werde in diesem Falle auch kein Raum für eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung sein. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Sonderfall, bei dem die "Miet Zahlungen" in Gestalt der Rente - mindestens bei reibungsloser Durchführung des Vertrages bis zu dem Tode der Klägerin - in Verbindung mit der Bezahlung der Steuern und Abgaben und der Vornahme der Reparaturen im Ergebe nis als Kaufpreis Zahlungen für ein Grundstück, dessen Einheitswert mit über 27 000 DE angegeben ist, gedacht waren« Bei diesei Sachlage bestand kein Anlaß, die Richtigkeit des Urteils des Landgerichts vom 17. März 1955 in Zweifel zu ziehen. b) Das Berufungsgericht stellt fest, der Erblasser sei dadurch in eine gespannte finanzielle Lage geraten, weil gegen ihn für mehrere Jahre nachträglich Steuern festgesetzt worden waren. Wenn es in diesem Zusammenhang ausführt, daß die Klägerin »'unter diesen Umständen" zu einem Zeitpunkt, zu dem, wenn überhaupt, nur geringe Steuerrückstände (für ihr Grundstück). •• entstanden waren, ohne ausreichenden rechtlichen Grund von dem Vertrage zurückzutreten versuchte usw., so liegt diesen Erwägungen erkennbar die Annahme zugrunde, die Klägerin habe sich die finanziell angespannte Lage des Erblassers treu- widrig zu Nutze gemacht« Mit Recht verweist die Revision deshalb darauf, die Klägerin könne nicht Schuld daran sein, . ^ wenn der Erblasser mit seinen eigenen Steuerzahlungen in Rückstand geriet« Ras Berufungsgericht durfte diese jeden- ' falls nicht ohne Aufklärung, wie sie entstanden sind, im Ergebnis noch zu Gunsten des Erblassers berücksichtigen« Es hätte vielmehr umgekehrt prüfen müssen, ob nicht die Tatsache, daß er es zu eigenen Steuerrückständen von über 6000 RM (mit Säumniszuschlägen) und zur Pfändung der Mieten ' des Grundstücks der Klägerin dafür hatte kommen lassen, wodurch wiederum die Zahlung der Grundsteuern der Klägerin gefährdet wurde, zu seinen Rasten zu werten ist (zu vgl« Pfändungsbeschluß des Finanzamtes vom 11« Mai 1955.* d:er Steuerrückstände des Erblassers seit 1951 ausweist)« c) Ras Berufungsgericht hat anerkannt, der Beklagte sei auch zur Zahlung der Reparaturen verpflichtet gewesen« Es läßt zu seiner Entschuldigung gelten, die Klägerin habe Reparaturen ausführen lassen, deren Notwendigkeit er bestritten habe. Rie Revision rügt mit Recht, es habe den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 21. Juli 1956 S« 12 ff unbeachtet gelassen, in dem unter Beweis gestellt war, es habe sich u.a. um eine dringend notwendige Rachreparatur gehandelt (so starkes Burchregnen, daß fünf Eimer zu dem Auf fangen des Wassers hätten aufgestellt werden müssen1). Außerdem war Beweis dafür angetreten, daß sich das Haus in einem verheerenden Zustand.befinde, der Erblasser habe es buchstäblich;i verkommen und verludern lassen. d) Rie Revision verweist schließlich noch mit Recht darauf, es komme nicht allein darauf an, welcher Ge samt rückst and fest-zustellen sei, sondern auch, wie der Erblasser sonst seine Verpflichtungen erfüllt habe, ob er insbesondere während des Rechtsstreits wenigstens seiner Mietzins- (oder Renten)-zah- lungsverpf1 icht ung pünktlich nachgekommen sei® Insoweit nimmt sie Bezug auf den Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22« Juli 1957 S« 1, nach dem der Erblasser für Januar bis April 1957 nicht eine Monatsrente fristgemäß und auch die Vermögensabgaben nur unpünktlich gezahlt habe« Auch auf dieses für die (Jesamtwertung erhebliche Vorbringen ist das Berufungsgericht nicht eingegangen« Für die (Jesamtbeurteilung könnte auch von Bedeutung sein, daß der Erblasser schon die ersten 3000 DM nur nach mehrfacher Mahnung und mit erheblicher Verspätung gezahlt zu haben scheint, wofür das vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang erwähnte Schreiben der Klägerin vom 11« Juli 1952 spricht« V. Einer erneuten Prüfung wird gegebenenfalls auch die Präge bedürfen, ob die Klägerin den Vertrag - in unmittelbarer oder sinngemäßer - Anwendung von § 569 BGB zu kündigen berechtigt gewesen ist« Dieses Kündigungsrecht kann allerdings abbedungen werden. Das Berufungsgericht meint auch, der Vertrag lasse 11 mit Klarheit11 erkennen, er solle nicht j durch den Tod des Mieters (Erblassers) kündbar sein« Seine 1 dafür gegebene Begründung ist jedoch nicht unbedenklich« 1 Wenn wirklich, wie es meint, im Palle - einer solchen Kündigung J der Klägerin die Leistungen des Erblassers, insbesondere die 1 Zahlung der 3000 DM und die Kosten der Wiederherstellung des beschädigten Grundstücks, über die jedoch der Vertrag selbst nicht einmal eine Andeutung enthält, 11 ohne hinreichende Gegenleistung” verbleiben würden, müßte ihren Vertragsgegnern durch Anwendung der Vorschriften der §§ 812 ff BGB (Wegfall des rechtfertigenden Grundes) geholfen werden« Zudem liegt die Annahme nahe, daß die Vertragschließenden bei Vertragsabschluß im Jahre 1950 überhaupt nicht an die Möglichkeit gedacht haben, der Erblasser, der am 21. Pebruar 1910 gehören ist,, könne vor der wesentlich älteren Klägerin sterben« Pür eine ergän- zende Vertragsauslegung, die deshalb in Betracht zu ziehen ist, könnte aber von Bedeutung sein, ob sich die Klägerin wirklich gegenüber jedem möglichen Erben ihres Vertragsgegners an ihr Kaufangebot binden wollte und ob ihr jeder mögliche Erbe als Rentenzahlungsverpflichteter zuzu demuten war. Andererseits wird jedoch auch geprüft werden müssen, ob der als Mietvertrag bezeichnete Vertrag in Wirklichkeit ein Pachtvertrag ist, weil er in erster Reihe einen bereits vollständig eingerichteten Gewerbebetrieb (Grastwirtschaft) zu dem Gegenstand hat. Rach der ausdrücklichen Vorschrift des §* 596 Abs. 2 BGB ist aber ein Verpächter nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 569 BGB zu kündigen,es sei denn, daß hier, weil in dem Vertrage ein Kaufangebot und ein Beib-rentenversprechen abgegeben sind,eine andere Auslegung oder ergänzende Vertragsauslegung geboten ist. •n Do Bach allem war das Berufungsurteil, soweit durch Abweisung der Räumungsklage und in der Kostenentscheidung zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ist, aufzuheben und die Sache in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen• Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen, soweit darüber nicht durch besonderen Beschluß anderweit entschieden ist* Dr. Gelhaar Artl Br. Dorschei Dr. tfezger Dr* Messner