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BGH · VIII ZR 145/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 145/10

Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die an eine (formularmäßige) Vereinbarung zur Umlage von Kosten der gewerblichen Wärmelieferung zu stellenden Anforderungen sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Senatsurteile vom 27. Dass die Kosten des Wärmebezugs durch den Contractor umlagefähig sind, liegt auf der Hand. Oktober 2007 zu; die von den Beklagten erhobene Widerklage auf Feststellung, dass sie nicht zur Tragung der durch die gewerbliche Wärmelieferung bedingten höheren Kosten verpflichtet sind, ist unbegründet. Denn die Beklagten sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach dem Mietvertrag zur Tragung der (gesamten) Wärmelieferungskosten verpflichtet. trags die Umlage dieser Kosten wirksam vereinbart ist, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 27.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 145/10
vom 8. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1	1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die an eine (formularmäßige) Vereinbarung zur Umlage von Kosten der gewerblichen Wärmelieferung zu stellenden Anforderungen sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Senatsurteile vom 27. Juni 2007 -VIII ZR 202/06, NJW 2007, 3060 Rn. 19 ff., sowie vom 16. April 2008 -VIIIZR 75/07, NZM 2008, 442 Rn. 15, 17). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die einer (weiteren) Klärung durch das Revisionsgericht bedürften. Dass die Kosten des Wärmebezugs durch den Contractor umlagefähig sind, liegt auf der Hand.
2	2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht die geltend gemachte Nachforderung aus der Abrechnung vom 12. Oktober 2007 zu; die von den Beklagten erhobene Widerklage auf Feststellung, dass sie nicht zur Tragung der durch die gewerbliche Wärmelieferung bedingten höheren Kosten verpflichtet sind, ist unbegründet. Denn die Beklagten sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach dem Mietvertrag zur Tragung der (gesamten) Wärmelieferungskosten verpflichtet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass mit der eindeutigen Regelung in § 1 Abs. 4 des Mietver-
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trags die Umlage dieser Kosten wirksam vereinbart ist, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 202/06, aaO, sowie vom 16. April 2008 -VIII ZR 75/07, aaO). Einer "Aufschlüsselung des Preisgefüges zwischen Versorger und Vorlieferant" bedarf es entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht; vielmehr genügt die Abrede, dass der Mieter die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung zu tragen hat.
3	3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
 Zustellung dieses Beschlusses.
Ball	Dr.	Milger	Dr.	Hessel
 Dr. Fetzer
 Dr. Bünger
 Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 21.12.2009 - 115 C 2098/08 -LG Braunschweig, Entscheidung vom 25.05.2010 - 6 S 40/10 (011) -