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BGH · VIII ZR 144/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 144/66

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichtor Dr. Gclhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann für Hecht erkannt: Im Jahre 1949 pachtete der Ehemann der Klägerin, dem damals auch eine Ziegelei in V/esscl-buren gehörte, den Betrieb des Beklagten auf 10 Jahre. war or wieder in den Betrieb doc Beklagten tätig• Burch notariellen Pachtvertrag vom 22» Februar 1955 pachtete der Ehemann der Klägerin von dem Beklagten erneut die Ziegelei. September 1958 verpachtete der Beklagte mit Wirkung vom 1, Juli 1958 den Betrieb an Paul für die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1974« Der Pachtzin betrug ab 1. Der Ehemann der Klägerin hatte wahrend seiner Pacht-zeit Inotandsetzungsarbeiten auf dem Ziegeleigrundstück durchführen lassen, für die er einen Betrag von insgesamt 92 970 DH aufgewendet haben willo Er trat die ihn aus .^diesen Grunde gegen den Beklagten zustchcnaen Ansprüche an 27o Oktober 1958 an seine Ehefrau, die Klägerin, ab. Diese verlangte von dem Beklagten zunächst Zahlung eines Teilbetrages von 6 100 DM in monatlichen Raten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (Akten 4 0 60/59 =30 117/60 - LG Flensburg), Dieser Rechtsstreit endete damit, daß der Beklagte die Firma Po Nachf.in Kusum, die einen Teilbetrag von 10 000 DM des Anspruchs gegen den Beklagten gepfändet hatte, in Höhe von 6 100 DM befriedigte0 In einem weiteren Rechtsstreit (20 29/61 - LG Flensburg) wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6 100 DM in Raten, die in der Zeit vom I, Dezember 1964 bis 1. Das Landgericht wies die Klage ab» Im Berufungsrechto-zuge verlangte die Klägerin Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von monatlich 250 DM ab Io Januar 1967 bis zur Höhe von 15 100 DM, hilfsweise Verurteilung zur Zahlung der Beträge an den Pfändungsbläubiger, Der Beklagte erhob Wider- klage auf Feststellung, daß der Klägerin aus den behaupteten Verwendungen ihres Ehemannes über den Betrag von 15 100 ELI hinaus keine Ansprüche gegen den Beklagten zuständen, Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück und gab der Widerklage statt. 1, Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Klägerin wegen der von ihrem Ehemann aufgewandten Instandsetzungskosten lediglich Bereicherungsansprüche gegen den Beklagten zustchen konnten,dic sich nur damit begründen lies-sen, daß der Beklagte vorzeitig die Nutzungsmöglichkeit der von dem Ehemann der Klägerin verbesserten Pachtoache wiedererlangt habe und dadurch in die Lage versetzt worden sei, von dem neuen Pächter mehr Pacht zu erhalten, als sie der Ehemann der Klägerin bis zu dem Ablauf der mit ihm vereinbarten Pachtzeit hätte zu zahlen brauchen. a) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Klägerin lediglich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, die ihr nach ihrer Ansicht deshalb zustehen, weil die Aufwendungen ihres Ehemannes auf die Pachtsachc ein Teil seiner Pächterleistung für deren Überlassung gewesen seien und weil er durch die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages sein Nutzungsrecht an der Pachtsachc cin-gebüßt habe» Daß in Pallen dieser Art Bercichcrungsanoprüche gegeben sein können, hat der erkennende Senat wiederholt entschieden (BGHZ 29, 289;Urteile vom 3» Februar 1959 - VIII ZR 91/58 - DM BGB § 818 Abs. 2 Nr. 8 = YfM 1959, 538; vom 21» Januar- I960 - VIII ZR 16/59 - LM BGB § 812 Nr. 41 = V/LI 1960, 497; vom 7. Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage nicht verkannt» Ohne Rechtsverotoß nimmt es an, daß der Klägerin nach dem unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit ihrem eigenen Vorbringen gegen den Beklagten - unter der Voraussetzung des Weiterbestehens des mit R^[m geschlossenen Pachtvertrages - auch für die Zeit nach den 31o Dezember 1966 ein Bereicherungsanspruch erwachsen sei (BU SoIO, 11). b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das die Durchsetzbarkeit und Höhe des Bereicherungsanspruchs der Klägerin unerörtert gelassen hat, weil die von dem Beklagten erhobene Vorjährungseinrede durchgreife, findet indessen auf den Bereicherungsanspruch § 558 BGB keine Anwendung• Es handelt sich auch der Sache nach nicht um einen Ausgleich für Verwendungen, wie bei den Bereieherungsfallen des § 951 BGB und der §§ 547 Abs. 2, 684 S.

Zitierte Normen: § 558 BGB
BGBBerufungsgerichtAnspruchPächterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2091 071
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 144/66
URTEIL	Verkündet am 19o Juni I960 Klett Justizhauptsekrctäi
 in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Emma R
_ gebo -Straße
 in A
0
Klägerin und Revisionsklügerin.,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Ziegeleibesitzer Friedrich bei Sj
 Beklagten und Revisionsbeklagten.
-Prozeßbevollmöchtigters Rechtsanwalt
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19* Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichtor Dr. Gclhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgcrichts in Schleswig vom 9« März 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Beklagte ist Eigentümer eines in Lehmsiek bei Schwabstedt gelegenen Ziegeleigrundstücks. Die dort seit Ende des vorigen Jahrhunderts betriebene Ziegelei wurde zu Anfang des zweiten Weltkrieges stillgelegt und brannte 1948 fast vollständig ab. Im Jahre 1949 pachtete der Ehemann der Klägerin, dem damals auch eine Ziegelei in V/esscl-buren gehörte, den Betrieb des Beklagten auf 10 Jahre. Er gab jedoch die Pachtung nach etwa einem Jahr wieder auf, weil er nicht die Mittel aufbringen konnte, die erforderlich waren, um die Ziegelei in Gang zu setzen. Seit Frühjahr 1954
war or wieder in den Betrieb doc Beklagten tätig• Burch notariellen Pachtvertrag vom 22» Februar 1955 pachtete der Ehemann der Klägerin von dem Beklagten erneut die Ziegelei. Diesen Pachtvertrag hoben die Vertragschlies-senden am 6. November 1957 rückwirkend wieder auf» Gegenseitige Ansprüche irgendwelcher Art sollten nach den Inhalt der nit "Vertragsaufhebung“ bezeichneten Urkunde nicht mehr bestehen,. Gleichzeitig schlossen sie einen neuen notariellen Pachtvertrag, der, wie in dem Vertrag angegeben ist, bereits am 1. März 1955 begonnen hatte und bis zu dem 280 Februar 1978 laufen sollte» Der monatliche Pachtzins betrug ab 1» Januar 1958	250	DM«	§	6	dieses	Vor-
trages lautets
"Der Pächter ist berechtigt, im Einvernehmen nit den Verpächter bauliche Veränderungen vor-zunehmen* Bei Beendigung des Pachtverhältnisses sollen die baulichen Veränderungen bestehen bleiben, ohne daß der Pächter einen Anspruch auf Yfertersatz für die von ihm getroffenen baulichen Veränderungen hat«, Ein Ersatzanspruch besteht auch nicht für die Kosten, welche der Pächter für den Anschluß an die Überland-Zcntrale und durch die Beschaffung von Bauholz gehabt hat»"
Anfang 1958 geriet der Ehemann der Klägerin in wirtschaftliche Schwierigkeiten«, Er zahlte keine Pacht mehr und leistete im Mai 1958 den Offenbarungseid. Darauf kündigte der Beklagte Anfang Juni 1958 den Pachtvertrag fristlos.
Durch Vertrag vom 21. September 1958 verpachtete der Beklagte mit Wirkung vom 1, Juli 1958 den Betrieb an Paul
 für die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1974« Der Pachtzin betrug ab 1. Januar 1959 monatlich 500 DM.	war	zur
 Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch Pächter der Ziegelei, hatte aber Anfang 1966 den Pachtvertrag fristlos gekündigt.
Der Ehemann der Klägerin hatte wahrend seiner Pacht-zeit Inotandsetzungsarbeiten auf dem Ziegeleigrundstück durchführen lassen, für die er einen Betrag von insgesamt 92 970 DH aufgewendet haben willo Er trat die ihn aus .^diesen Grunde gegen den Beklagten zustchcnaen Ansprüche an 27o Oktober 1958 an seine Ehefrau, die Klägerin, ab.
Diese verlangte von dem Beklagten zunächst Zahlung eines Teilbetrages von 6 100 DM in monatlichen Raten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (Akten 4 0 60/59 =30 117/60 - LG Flensburg), Dieser Rechtsstreit endete damit, daß der Beklagte die Firma Po	Nachf. in Kusum, die einen Teilbetrag von 10 000
DM des Anspruchs gegen den Beklagten gepfändet hatte, in Höhe von 6 100 DM befriedigte0 In einem weiteren Rechtsstreit (20 29/61 - LG Flensburg) wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6 100 DM in Raten, die in der Zeit vom I, Dezember 1964 bis 1. Dezember 1966 fällig waren, zu zahlen, Armenrechtsgeoucho der Klägerin, die darauf abziclton, weitere Teilbeträge der abgetretenen Forderung geltend zu machen, blieben ohne Erfolgt Darauf erhob sie die vorliegende Klage, mit der sie im ersten Rechtszuge begehrte, den Beklagten zur Abgabe einer Erklärung zu verurteilen, durch die er den erstrangigen Teilbetrag von 250 DM monatlich seiner Pachtzinsforderung geßen Ricker für die Zeit ab 1, April 19&6 bis zur Höhe von 1 100 DM an die Klägerin abtreten sollte»
Das Landgericht wies die Klage ab» Im Berufungsrechto-zuge verlangte die Klägerin Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von monatlich 250 DM ab Io Januar 1967 bis zur Höhe von 15 100 DM, hilfsweise Verurteilung zur Zahlung der Beträge an den Pfändungsbläubiger, Der Beklagte erhob Wider-
 
klage auf Feststellung, daß der Klägerin aus den behaupteten Verwendungen ihres Ehemannes über den Betrag von 15 100 ELI hinaus keine Ansprüche gegen den Beklagten zuständen, Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück und gab der Widerklage statt.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechts zuge gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe %
Die Revision ist begründet,
1, Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Klägerin wegen der von ihrem Ehemann aufgewandten Instandsetzungskosten lediglich Bereicherungsansprüche gegen den Beklagten zustchen konnten,dic sich nur damit begründen lies-sen, daß der Beklagte vorzeitig die Nutzungsmöglichkeit der von dem Ehemann der Klägerin verbesserten Pachtoache wiedererlangt habe und dadurch in die Lage versetzt worden sei, von dem neuen Pächter mehr Pacht zu erhalten, als sie der Ehemann der Klägerin bis zu dem Ablauf der mit ihm vereinbarten Pachtzeit hätte zu zahlen brauchen. Diese Beroichc-rungsansprücho a-oind indes nach Ansicht des Berufungsgerichts verjährt, weil sie der kurzen Verjährung des § 558 BOB unterlägen. Mit Rücksicht auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede müsse deshalb die Klage abgewiesen und der 'widerklage stattgegebon werden.
2» Wie die Revision mit Recht geltend macht, halten die Eiv/ägungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Prüfung nicht Stande
a) Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Klägerin lediglich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, die ihr nach ihrer Ansicht deshalb zustehen, weil die Aufwendungen ihres Ehemannes auf die Pachtsachc ein Teil seiner Pächterleistung für deren Überlassung gewesen seien und weil er durch die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages sein Nutzungsrecht an der Pachtsachc cin-gebüßt habe» Daß in Pallen dieser Art Bercichcrungsanoprüche gegeben sein können, hat der erkennende Senat wiederholt entschieden (BGHZ 29, 289;Urteile vom 3» Februar 1959 - VIII ZR 91/58 - DM BGB § 818 Abs. 2 Nr. 8 = YfM 1959, 538; vom 21» Januar- I960 - VIII ZR 16/59 - LM BGB § 812 Nr. 41 = V/LI 1960, 497; vom 7. Oktober 1963 - VIII ZR 139/62 - LU BGB § 812 Nr. 63 = BGHY/arn 1963 tfr. 215 = WM 1963, 1321; von 22. Mai 1967 - VIII ZR 25/65 - DM BGB § 812 Nr. 75 = BGHY/arn 1967 Nr. 124 = WM 1967, 750). Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage nicht verkannt» Ohne Rechtsverotoß nimmt es an, daß der Klägerin nach dem unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit ihrem eigenen Vorbringen gegen den Beklagten - unter der Voraussetzung des Weiterbestehens des mit R^[m geschlossenen Pachtvertrages - auch für die Zeit nach den 31o Dezember 1966 ein Bereicherungsanspruch erwachsen sei (BU SoIO, 11).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das die Durchsetzbarkeit und Höhe des Bereicherungsanspruchs
 der Klägerin unerörtert gelassen hat, weil die von dem Beklagten erhobene Vorjährungseinrede durchgreife, findet indessen auf den Bereicherungsanspruch § 558 BGB keine Anwendung•
Der hier in Frage stehende Anspruch hat grundsätzlich die Beendigung des Mietvertrages als Entotehungsgrund zur Voraussetzung, er ist also nicht in der Vertragszeit entstanden und fällt schon deshalb nach herrschender Meinung nicht in den Anwendungsbereich des § 558 BGB (RG JV/ 1936,
 2305; BGB RGRK 11. Aufl. § 558 Anm. 3; Staudinger BGB 11o Auf1o § 558 Nr. 4).
Es handelt sich auch der Sache nach nicht um einen Ausgleich für Verwendungen, wie bei den Bereieherungsfallen des § 951 BGB und der §§ 547 Abs. 2, 684 S. 1, 812 BGB. Dort beruht der Anspruch des Gläubigers darauf, daß seine Aufwendungen auf die Sache rechtsgrundlos geschehen sind, und deshalb ist dort auch der dem Eigentümer und Verpächter zugute gekommene Wertzuwachs zu ersetzen Im vorliegenden Falle erfolgten dagegen die Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin gerade nicht ohne Rechtsgrundo Sie beruhten vielmehr auf der in § 6 des Pachtvertrages vom 6. November 1957 getroffenen Regelung. Deshalb fehlt es auch nicht an einem Rechtfortigungs grund für die Werterhöhung. In Wirklichkeit macht die Klägerin wenn auch nach Bereichorungsgrundsätzen, eine Entschädigung dafür geltend, daß dem Beklagten ohne rechtfertigenden Grund vorzeitig das Nutzungsrecht zugute kommt, das der Ehemann der Klägerin vorzeitig eingebüßt hat. Deshalb ist auch nur der den bisherigen Mietzins übersteigende Nutzungswert der Mietsache
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als Bereicherung herauszugeben (vgl« die vorstehend angegebenen BGH-Urtcilc)»
Der Anwendbarkeit des § 558 BGB steht auch entgegen, daß nach der angeführten Rechtsprechung zur ungerechtfertigten Bereicherung bei vorzeitiger Beendigung von Miet- und Pachtverträgen in Regelfälle nur ein Anspruch auf künftig fällig werdende laufende Zahlungen in Höhe des Differenzbetrages zwischen den vertraglichen Mietzins und den (höheren) Nutzungo-wert der üiet- oder Pachtsache begründet ist» Bas läßt sich mit der in § 558 Abs« 2 BGB getroffenen Regelung nicht vereinbaren,. Denn dort wird für den Beginn der Verjährung der Vcrwendungsersatzansprüche des Mieters oder Pächters auf den Zeitpunkt der Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses abgcstellt (ebenso Senatsurteil von 14* Februar 1968 - VIII ZR 2/66 = m 1968, 457).
3o Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung läßt sich daher weder die Abweisung der Klage noch die Verurteilung auf die Widerklage rechtfertigen» Da das ange-fochtene Urteil nicht geprüft hat, ob und in welchen Umfange der Klägerin Bereicherungoansprüchc aus abgetretenen Recht ihres Ehemannes zustehen, kann der erkennende Senat eine Entscheidung in der Sache selbst nicht treffen« Vielmehr muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-
 
wiesen werden. Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden, da diese von der Endentscheidung des Rechtsstreits abhangt.
Dr. Haidinger
 Dr. Gelhaar	Dr0	Mezgor
 Dr. Messner
 Mormann