Nachdem der Vertrag vom 15, Oktober 1957 aber im beiderseitigen Einverständnis aufgelöst worden sei, sei dio Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen, dio nach der Auflösung des Vertrages entstanden seien, nicht legitimiert. Der erkennende Senat hat in meinem ersten Urteil dio Sache an das Berufungsgericht zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob sich der Abtretungsvertrag nicht auch auf die nach Aufhebung des Vertrages vom 15» Oktober 1957 entstandenen Ansprüche erstrecken sollte. Das Berufungsgericht hat nunmehr alle Gründe, die für und gegen eine solche Auslegung sprechen können, gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Umstände, die gegen die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung sprechen, größeres Gewicht hätten. Oktober 1957 abgeschlossen worden sei, falle in die Zeit, in der alle Beteiligten noch einig gewesen seien und eine Aufhebung des Vertrages vom 15. Wenn auch in dem später aufgehobenen Vertrag gesagt sei, es werde in einer besonderen Urkunde eine Abtretung der Ansprüche des Ehemannes der Klägerin zur Regelung ihrer UnterhaltsansprUcho erfolgen, so sei das nur das Motiv für die Abtretung gewesen, das in der Abtretungsurkunde selbst nicht wiederkehre. Zugunsten der Klägerin spreche auch nicht die Erwägung, daß sie der Aufhebung des Vertrages kaum zugestimmt hätte, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, sich damit der ihr abgetretenen Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten zu begeben. Gegen den angeblichen V/illcn der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes, die Abtretung auf die nach Auflösung des Vertrages entstandenen Ansprüche ebenfalls zu erstrecken, spreche auch der Umstand, daß die Eheleute Bloch dem Beklagten gegenüber nach Auflösung des Vertrages nichts derartiges mitgeteilt hätten. Der erkennende Senat ist bei seinem ersten Revisions- I urteil davon auagegangen, daß die Klägerin der nachträglichej rückwirkenden Aufhebung des Vertrages vom 15* Oktober 1957 zugestimmt habe. Ein solcher Verzicht auch auf die Ansprüche, die die Klägerin bei Aufhebung des Vertrages vom 15* Oktober 1957 zu haben glaubte, steht aber gar nicht in Rede und wird auch vom Berufungsgericht nicht angenommen. Das Fehlen eines solchen Verzichtswillens besagt nichts gegen die Annahme, daß dio Klägerin mit der Wiederaufhebung des Vertrages vom 15• Oktober 1957 selbst einverstanden war. III o Auch die Angriffe der Revision gegen die Auslegung der Abtretung durch das Berufungsgericht sind nicht begründet Dio Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung den rechtlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen, daß der Ehemann der Beklagten nach Auflösung des Vertrages vom 15 o Oktober 1957 gemäß § 346 Satz 2 BGB verpflichtet gewesen sei, die Surrogate auszukehren. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Ehemann der Beklagten verpflichtet war, die Vorteile aus den aufgrund des Vertrages vom 15 - Oktober 1957 empfangenen Leistungen dos Ehemannes der Klägerin zurückzugewähren. Ist aber davon auszugehen, daß nur eine gegenseitige Rückgewähr nach Bereicherungsgrundsätzen zu erfolgen hat, so ist es nicht rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht unter Würdigung aller auf tatsächlichem Gebiet liegenden Umstände des Falles die Frage, ob die Rückgewähransprüche auf die Klägerin aufgrund des Abtretungsvertrages übergegangensindL, verneint.
2078 048 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 144/63 URTEIL in dom Hechtostreit Verkündet am 5. März 1965 Klett* Justizobersukretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Witwe Käthe geh. El S^^Btraßc in Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr Nebenintervenients Pr. Gustavo__S)BP in B HStraße - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Pr. P in v/( Straße gegen Gerda Lflp in als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Rechtsanwalts ,rnrt 14^ in W^BIStraße (Pfe Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollzaächtigte : Rechtsanwälte Prof. und Pr. - 9 « 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Dorschei, Dr. Mezger und Dr. Messner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. April 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin ist die Y/itvve, nicht aber die Erbin dos am 4. Mai 1958 verstorbenen Rechtsbeistands Emanuc Praxis aufgeben wollte, übertrug er seine Entochädigungs-mandatc durch Vortrag vom 15. Oktober 1957 an den während des Rechtsstreits verstorbenen Ehemann der jetzigen Beklagten. Am 21. Oktober 1957 trat er seine Forderung auf 50 $ des Kettoorlöses aus der Bearbeitung der KntschädigungsSachen an die Klägerin ab. Da es zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien kam, hoben diese den Vertrag rückwirkend wieder auf. Die Klägerin verlangte mit der Klage u.a. Rechnungslegung über die Gebühreneingänge. Das Landgericht hat den ursprünglichen Beklagten, Rechtsanwalt durch Teilurteil zur Rechnungslegung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgevdesen. Auf die Revision der Klägerin, die didse auf die Rechnungslegung über Gebühreneingänge nach dem 12. November 1957 beschränkt hat, hat der erkennende Senat durch Von Rechts wegen Tatbestand: der eine Praxis in Entschädigungssachen hatte. Da Urteil vom 5, Dezember 1962 - VIII ZR 211/60 - das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an daö Oberlandesgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwieseno In der neuerlichen Verhandlung hat das Oberlandesgericht die Klage wiederum in vollem Umfange abgewiesen, Hit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch im Umfang ihrer ersten Revision weiter. Ent sc hei dungsgründe: Das Berufungsgericht hatte den Klageanspruch mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin seien nur vertragliche Ansprüche abgetreten worden. Nachdem der Vertrag vom 15, Oktober 1957 aber im beiderseitigen Einverständnis aufgelöst worden sei, sei dio Klägerin zur Geltendmachung von Ansprüchen, dio nach der Auflösung des Vertrages entstanden seien, nicht legitimiert. Der erkennende Senat hat in meinem ersten Urteil dio Sache an das Berufungsgericht zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob sich der Abtretungsvertrag nicht auch auf die nach Aufhebung des Vertrages vom 15» Oktober 1957 entstandenen Ansprüche erstrecken sollte. Das Berufungsgericht hat nunmehr alle Gründe, die für und gegen eine solche Auslegung sprechen können, gegeneinander abgewogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Umstände, die gegen die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung sprechen, größeres Gewicht hätten. Es führt im wesentlichen aus: Der Abtretungsvertrag, der nur 6 Tage nach dem Vertrag vom 15. Oktober 1957 abgeschlossen worden sei, falle in die Zeit, in der alle Beteiligten noch einig gewesen seien und eine Aufhebung des Vertrages vom 15. Oktober 1957 völlig außerhalb ihrer Erwägungen gestanden habe. Wenn auch in dem später aufgehobenen Vertrag gesagt sei, es werde in einer besonderen Urkunde eine Abtretung der Ansprüche des Ehemannes der Klägerin zur Regelung ihrer UnterhaltsansprUcho erfolgen, so sei das nur das Motiv für die Abtretung gewesen, das in der Abtretungsurkunde selbst nicht wiederkehre. An andere Möglichkeiten, als daß die Klägerin für die kommenden Juhre aus dem Vertrag laufende Einnahmen haben sollte, hätten die Parteien jedenfalls nicht gedacht. Zugunsten der Klägerin spreche auch nicht die Erwägung, daß sie der Aufhebung des Vertrages kaum zugestimmt hätte, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, sich damit der ihr abgetretenen Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten zu begeben. Eine solche Erwägung gehe ins Leere, weil die Klägerin ja bestreite, der Auflösung des Vertrages zugestimmt zu haben. Gegen den angeblichen V/illcn der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes, die Abtretung auf die nach Auflösung des Vertrages entstandenen Ansprüche ebenfalls zu erstrecken, spreche auch der Umstand, daß die Eheleute Bloch dem Beklagten gegenüber nach Auflösung des Vertrages nichts derartiges mitgeteilt hätten. Wichts habe aber nähergelegen als eine solche Mitteilung, zu demal der Ehemann der Klägerin als vielbeschäftigter Rechts-beistand mit der Bedeutung von Verträgen und Abtretungserklärungen vertraut gewesen sei. Stattdessen habe der Ehemann der Klägerin in einer Klage gegen den Ehemann der Beklagten und in einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (o. Akten 9 Q 1/58 und 9 0 15/58 LG Berlin) Leistung an sich selbst verlangt. Zur Entkräftung dieser Schlußfolgerungen habe die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nichts Vorbringen können. Der erkennende Senat ist bei seinem ersten Revisions- I urteil davon auagegangen, daß die Klägerin der nachträglichej rückwirkenden Aufhebung des Vertrages vom 15* Oktober 1957 zugestimmt habe. Er hat dabei die Feststellungen des Berufungsgerichts in dessen erstem Urteil zugrunde gelegt, daß die Klägerin ihren Ehemann in allen seinen Handlungen unter« stützt habe, die schließlich zur einverständlichen Rückgängig, inachung des Vertrages führten. Die Revision v/endet nunmehr hiergegen ein, in der bloßen Unterstützung des Ehemannes kÖn, ne keine Zustimmung der Klägerin mit der Wirkung erblickt werden, daß sie auf die ihr selbst zustehenden Ansprüche ver- -zichtet habe. Ein solcher Verzicht auch auf die Ansprüche, die die Klägerin bei Aufhebung des Vertrages vom 15* Oktober 1957 zu haben glaubte, steht aber gar nicht in Rede und wird auch vom Berufungsgericht nicht angenommen. Das Fehlen eines solchen Verzichtswillens besagt nichts gegen die Annahme, daß dio Klägerin mit der Wiederaufhebung des Vertrages vom 15• Oktober 1957 selbst einverstanden war. III o Auch die Angriffe der Revision gegen die Auslegung der Abtretung durch das Berufungsgericht sind nicht begründet Dio Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung den rechtlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen, daß der Ehemann der Beklagten nach Auflösung des Vertrages vom 15 o Oktober 1957 gemäß § 346 Satz 2 BGB verpflichtet gewesen sei, die Surrogate auszukehren. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Ehemann der Beklagten verpflichtet war, die Vorteile aus den aufgrund des Vertrages vom 15 - Oktober 1957 empfangenen Leistungen dos Ehemannes der Klägerin zurückzugewähren. laß das Berufungsgericht eine RUckgewaiir nach den Grundsätzen der 5: 346 ff BGB nicht in Erwägung gezogen hat, ist kein Rechts-fehlor; di ose Grundsätze bleiben hier außer Betracht, nachdem q. die Vertragsparteien den Vertrag einverständlich rückwirkend aufgelöst haben. Paß dem Ehemann der Klägerin etwa mit dem Erfüllungsanspruch zusammenhängende Schadens er satzansprüche erwachsen wären, und daß deshalb etwa die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen wäre (vgl. RGZ 55» 402, 404)» kann den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht entnommen werden. Ist aber davon auszugehen, daß nur eine gegenseitige Rückgewähr nach Bereicherungsgrundsätzen zu erfolgen hat, so ist es nicht rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht unter Würdigung aller auf tatsächlichem Gebiet liegenden Umstände des Falles die Frage, ob die Rückgewähransprüche auf die Klägerin aufgrund des Abtretungsvertrages übergegangensindL, verneint. Paß dem Berufungsgericht bei der Würdigung dieser Umstände ein Verfahrensverstoß unterlaufen sei, wird von der Revision nicht gerügt. Pie Auslegung ist daher für das Revisionsgericht bindend. Pamit aber erweist sich der Klageanspruch als unbegründet. IV. Pie Revision war demnach mit der Kostonfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Pr. Haidinger Pr. Gelhaar Pr. Porschel Pr. Mezger Pr. Messner