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BGH · VIII ZB 144/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 144/61

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-iche Verhandlung vom 23- Januar 1963 unter Mitwirkung des enatspräsidenten Dr, Haidinger und der Bundesrichter r.Dorschei, Br. Mezger, Br. Messner und Mormann iir Recht erkannt: April 1958, als die Bestellung von der Klägerin noch nicht bestätigt und das Fahrzeug noch nicht fertiggestellt war, gegen Hingabe von Wechseln und Unterzeichnung eines formularmäßigen "Darlehens-und Sicherungsübereignungsvertroges" 36 0G0 DM für die Finanzierung des Kaufs aus. .. dieses Kraftfahrzeug mit allem Zubehör hierdurch der (Beklagten) und stimmen der Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs an die (Beklagte) zuo Die Beteiligten sind sich einig, daß das Eigentum auf die (Beklagte) übergeht, sobald der Käufer den unmittelbaren Besitz an dem Kraftfahrzeug erlangt.. April 1958 - vor Auszahlung der 36 000 DM an Be^HBl ~ der Angestellte Ebfd^des “Lastwagenbüros HflU1 der Klägerin bei einem Ferngespräch dem Prokuristen Ka0 der Beklagten eine solche Erklärung abgegeben habe; auch die Übersendung des Kraftfahrzeugbriefs an die Beklagte am 4. April 1958 als taugliche Anspruchsgrundlage verneint hat, sondern den Eigentumsübergang nur noch mit der Übersendung des Kraftfahrzeugbriefs an die Beklagte und der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer am 4. Das Berufungsgericht hat alle anderen Fragen dahinstehen lassen und die Berufung daran scheitern lassen, daß die Angestellten, der Klägerin im “Lastwagenbüro ausweislich ihrer Anstellungsverträge jedenfalls keine Vollmacht gehabt hätten,* das Fahrzeug an die Beklagte zu übereignen oder auf den Eigentumsvor-behalt zu verzichten. Es hat sich darauf beschränkt feetzustellen, daß nach den formularmäßigen Anstellungsverträgen (II b) die Angestellten "nicht berechtigt waren, ohne Auftrag (der Klägerin) Geschäfte abzuschließen oder sonstige Rechtshandlungen vorzunehmen"* Ob diese Feststellung allein genügte, um eine Vollmacht der Angestellten zu verneinen oder ob das Berufungsgericht nach der gegebenen Sachlage und dem Vortrag der Parteien Anlaß hatte, sich mit § 54 HGB auseinanderzusetzen, mag dahinstehen» Er konnte deshalb keinesfalls annehmen, daß die Klägerin mit der Übergabe ihm das Fahrzeug unter Aufgabe des Eigentumsvorbehalts bedingungslos übsreignete«, Als die Klägerin der Beklagten den Kraftfahrzeugbrief übersandte, konnte auch diese hierin nicht eine auf den Eigentumsübergang sich beziehende Yfillenserklärung der Klägerin (Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt oder über-eignungsangebot) erblicken« Der Übersendung des Briefes war folgender Schriftwechsel zwischen den Parteien voraufgegangen: Insgesamt ergab sich aus diesem Briefwechsel nicht mehr, als daß die Klägerin den Brief auf Veranlassung des Käufer ße^BP und in Erfüllung der früher der Beklagten gegebenen Zusage übersandte* Die Klägerin wußte allerdings von BeBiB, daß die Beklagte den Ankauf des Fahrzeugs finanziert hatte. April 1958, ’’ihr nach Fertigstellung des Fahrzeugs den Kraftfahrzeugbrief zuzuleiten", die Erklärung erblicken, daß die Klägerin dieses Interesse der Beklagten anerkannte und ihm Rechnung tragen wollte. Die Beklagte mochte ferner aus der Übersendung des Briefes den Schluß ziehen, daß die Klägerin eine Einbehaltung des Briefes im eigenen Interesse nicht für erforderlich hielt. Damit ist aber die Grenze dessen, was die Beklagte aiis der Übersendung des Briefes entnehmen konnte, erreicht; nach den gegebenen Umständen konnte sie darin jedenfalls nicht einen Verzicht der Klägerin auf ihren Eigentumsvorbehalt finden oder ein Angebot, das Fahrzeug der Beklagten zu übereignen. Die Klägerin mochte aus der Übersendung des Kraftfahrzeugbriefs allenfalls entnehmen, daß der Käufer - wie vorgesehen - den Kaufpreis bezahlt hatte: Dann war sie auf Grund der Vertrage ohnehin Eigentümerin geworden; ausgeschlossen war es aber, aus der Übersendung des Kraftfahrzeugbriefes zu folgern, die Klägerin wolle damit die Beklagte zur Eigentümerin auch dann machen, v/enn der Kaufpreis noch nicht gezahlt war« Er hat dort nicht, wie die Revision anscheinend annimmt, die Meinung vertreten, in der Übersendung des Kraftfahrzeugbriefs durch den Verkäufer ah den Käufer sei immer oder doch grundsätzlich ein Verzicht auf den ausbedungenen Eigentumsvorbehalt zu erblicken. ■ öchiedenen, wesentlich anders liegenden F:' 11 keinen Rechtsverstoß darin gefunden, daß das Berufungsgericht die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs an den Käufer ’’unter den besonderen vom Berufungsgericht gewürdigten Umständen” als einen Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt gewertet hatte« Ferner bedarf nicht die von der Revision in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage der Erörterung, ob unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die Beklagte Ansprüche gegen die Klägerin herleiten könnte, wenn sie im Vertrauen auf den ihr übersandten Kraftfahrzeugbrief geschäftlich disponiert hätte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KraftfahrzeugbriefEigentumsvorbehaltBerufungsgerichtFahrzeugKäuferKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja	D
Amtliche Sammlung: nein	o
BGB 5? 455, 133	2229 035
Sur Frage, ob in der Übersendung des Kraftfahrzeugbriefs eines unter Eigentumsvorbehalt verkauften Kraftfahrzeugs durch den Lieferanten an ein Finanzierungsinstitut ein Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt liegt -
BGH, Urt.v. 23. Januar 1963 - VIII ZB 144/61 OBG Schleswig
LG Kiel
 Ill ZR 144/61
erkundet am 23. Januar 1963 iist, Justizobersekretär Is Urkundsbeamter er Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 er Bank für Teilzahlungskredit Heinrich KöflBP KG in i^Bstraße ■ - fl, gesetzlich vertreten durch den persönlich aftenden Gesellschafter Heinrich XöB9>
Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
g e g e n
ie Firma MAN Maschinenfabrik	AG	(Zv/eig-
 iederlassung	BflHHBstraße	flflP), gesetzlich ver-
röten .durch die Vorstandsmitglieder Ulrich i chard CflBHB)p, Arthur Oh^HHB, Hans FBiHB* urt jSB) Kurt KrflP, Emil	und	Gerhard	St^B>
Klägerin und Hevieionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 at der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-iche Verhandlung vom 23- Januar 1963 unter Mitwirkung des enatspräsidenten Dr, Haidinger und der Bundesrichter r. Dorschei, Br. Mezger, Br. Messner und Mormann
 iir Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des I, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberländer;-gericht in Schleswig vom 6« April 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Am 28= März 1958 bestellte die Gesellschaft bürgerlichen Rechts BeflIHP & Co. in	(bestehend aus
 den Gesellschaftern Versicherungskaufmann Herbert EcfHHI und Helmut	über	das	"Lastwagenbüro	der	Klägerin
 bei deren Zweigniederlassung	drei MAN-Diesel-Lnst-
v/agen für je 42 850 BK. Die Klägerin - Werk	-	be-
stätigte den Auftrag mit Schreiben vom 7* Kai 1958 unter Bezugnahme auf ihre Lieferbedingungen* Hinsichtlich der Zahlung war vereinbart; "In bar bei Lieferung rein netto."
Nach III 2 der Lieferbedingungen '“blieben alle Kaufgegenstände bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers Eigentum des Verkäufers”, nach III 1 wurden '“Schecks und Wechsel nur zahlungshalber angenommen". Bereits im April 1958 hatte sich	wegen	der Finanzierung an
 die beklagte Bank gewandt, mit der er schon wiederholt als Makler für die Finanzierung von Kraftfahrseugkäufen zusammengearbeitet hatte. Die Beklagte zahlte ihm für den zweiten LKW am 11. April 1958, als die Bestellung von der Klägerin noch nicht bestätigt und das Fahrzeug noch nicht fertiggestellt war, gegen Hingabe von Wechseln und Unterzeichnung eines formularmäßigen "Darlehens-und Sicherungsübereignungsvertroges" 36 0G0 DM für die Finanzierung des Kaufs aus. In dem Vertrage heißt es:
'“Zur Sicherung aller Verbindlichkeiten der Unterzeichner aus diesem Vertrag übereignen die Unterzeichner. .. dieses Kraftfahrzeug mit allem Zubehör hierdurch der (Beklagten) und stimmen der Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs an die (Beklagte) zuo Die Beteiligten sind sich einig, daß das Eigentum auf die (Beklagte) übergeht, sobald der Käufer den unmittelbaren Besitz an dem Kraftfahrzeug erlangt..
Die Übergabe des Kraftfahrzeugs wird dadurch ersetzt, daß der. Käufer das Kraftfahrzeug auf Grund eines hiermit vereinbarten Verv/ahrungsvertrages für die (Beklagte) unentgeltlich in Verwahrung nimmt....11
Am 4» Juni 1953 wurden, nachdem	einen	(eigenen)
Scheck über 36 600 DM und einen Kundenwechsel über 6 250 DM der Klägerin in Zahlung gegeben hatte, der Lastwagen an BeflHP ausgehändigt und der Kraftfahrzeugbrief an die Beklagte übersandt. Am 6. Juni 1958 gab	das	Fahr-
zeug der Klägerin zurück mit dem Aufträge, es umzulakieren. Am 11. Juni 1958 stellte.sich heraus, daß der Scheck nicht gedeckt war; später ging auch der Kundenwechsel zu Protest. BeflHP zahlte- jedoch nachträglich einen Teilbetrag von 10 0Ö0 DM« Eie Klägerin händigte ihm das Fahrzeug nicht wieder aus, sondern veräußerte es freihändig im Einvernehmen mit der Beklagten an einen Dritten. Die Parteien vereinbarten, daß ein vom Käufer in Raten bei einem Notar einzuzahlender Betrag von 27 ÖCO DM der Partei auszuzahlen sei, die Eigentümer des Fahrzeugs gev/esen sei. Der Klarstellung dieses Streitpunktes dient der vorliegende Rechtsstreitt Mit der Klage erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung der- hinterlegten Beträge und die Feststellung, daß die noch zu hinterlegenden Beträge der Klägerin zustehen. Die Vorinstanzen haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klagabweisungsantrag weiter; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
Das Landgericht hat - nach Beweisaufnahme - die Beklagte antragsgemäß verurteilt, weil seitens der Klägerin keine Willenserklärung abgegeben worden sei, die su einem Eigentumsübergang auf die Beklagte habe führen können: Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß am 11. April 1958 - vor Auszahlung der 36 000 DM an Be^HBl ~ der Angestellte Ebfd^des “Lastwagenbüros HflU1 der Klägerin bei einem Ferngespräch dem Prokuristen Ka0 der Beklagten eine solche Erklärung abgegeben habe; auch die Übersendung des Kraftfahrzeugbriefs an die Beklagte am 4. Juni 1958 enthalte weder eine Übereignungserklärung der Klägerin noch ihren Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt. Mit der Berufung hat die Beklagte das Urteil insoweit nicht angegriffen, als es das Ferngespräch vom 18. April 1958 als taugliche Anspruchsgrundlage verneint hat, sondern den Eigentumsübergang nur noch mit der Übersendung des Kraftfahrzeugbriefs an die Beklagte und der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer am 4. Juni 1958 begründet. Das Berufungsgericht hat alle anderen Fragen dahinstehen lassen und die Berufung daran scheitern lassen, daß die Angestellten, der Klägerin im “Lastwagenbüro
 ausweislich ihrer Anstellungsverträge jedenfalls keine Vollmacht gehabt hätten,* das Fahrzeug an die Beklagte zu übereignen oder auf den Eigentumsvor-behalt zu verzichten.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe § 54 HGrE übersehen.
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In der Tat hat das Berufungsgericht sich mit § 54 HGE nicht auseinandergesetzt. Es hat sich darauf beschränkt feetzustellen, daß nach den formularmäßigen Anstellungsverträgen (II b) die Angestellten "nicht berechtigt waren, ohne Auftrag (der Klägerin) Geschäfte abzuschließen oder sonstige Rechtshandlungen vorzunehmen"* Ob diese Feststellung allein genügte, um eine Vollmacht der Angestellten zu verneinen oder ob das Berufungsgericht nach der gegebenen Sachlage und dem Vortrag der Parteien Anlaß hatte, sich mit § 54 HGB auseinanderzusetzen, mag dahinstehen»
Denn der unstreitige Sachverhalt genügt jedenfalls, wie es auch das Landgericht getan hat, eine entsprechende Willenserklärung der Klägerin, abgegeben durch ihre Angestellten, zu verneinen«	.
Als (stillschweigende) Willenserklärungen kommen hier nur in.Betracht die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger BeflHI und die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs an die Beklagtem Willenserklärungen sind immer so auszulegen, wie der.Empfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte* Die Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer kann allenfalls eine diesem gegenüber abgegebene Willenserklärung darstellen*
Der Käufer wußte aber, daß die Klägerin unter Eigentumsvorbehalt lieferte, daß Scheck und Wechsel nur erfüllungshalber angenommen wurden und - wie unterstellt werden darf “ daß der Scheck über 36 600 E58 ohne Deckung war*
Er konnte deshalb keinesfalls annehmen, daß die Klägerin mit der Übergabe ihm das Fahrzeug unter Aufgabe des Eigentumsvorbehalts bedingungslos übsreignete«,
Als die Klägerin der Beklagten den Kraftfahrzeugbrief übersandte, konnte auch diese hierin nicht eine auf den
 Eigentumsübergang sich beziehende Yfillenserklärung der Klägerin (Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt oder über-eignungsangebot) erblicken« Der Übersendung des Briefes war folgender Schriftwechsel zwischen den Parteien voraufgegangen:
Am 18. April 1958 schrieb die Klägerin, Lastwagenbüro Hamburg, an die Beklagte:
MAuf Veranlassung des Herrn BeBI9 bestätigen wir Ihnen, daß wir Ihnen den Kraftfahrzeugbrief für den MAN-Biesel-Lastwagen .... nach Fertigstellung des Fahrzeugs zuleiten werden«"
Am 19» Mai 1958 schrieb die Beklagte an das Lastwagenbüro
"Wir beziehen uns höflich^auf Ihr Schreiben vom 18. vorigen Monats und wären Ihnen für Mitteilung dankbar, wann wir mit dem Eingang des zu obigem Fahrzeug gehörenden Kraftfahrzeugbriefs rechnen können."
Las Begleitschreiben, mit dem dann die Klägerin den Kraftfahrzeugbrief am 4. Juni 1958, Übersandte, lautete:
"In Erledigung unseres Schreibens vom 18. April übersenden wir Ihnen als Anlage den Kraftfahrzeugbrief Nr. 9800259 für das obige Fahrzeug."
Insgesamt ergab sich aus diesem Briefwechsel nicht mehr, als daß die Klägerin den Brief auf Veranlassung des Käufer ße^BP und in Erfüllung der früher der Beklagten gegebenen Zusage übersandte* Die Klägerin wußte allerdings von BeBiB, daß die Beklagte den Ankauf des Fahrzeugs finanziert hatte. Daraus ergab sich ein selbstverständliches Interesse der Beklagten, den Kraftfahrzeugbrief in die Hand zu bekommen, um eine gewisse Sicherung zu
 
haben, daß	- vor Rückzahlung des Kredits - nicht
 über das Fahrzeug verfügte. Die Beklagte durfte deshalb in dem Versprechen der Klägerin vom 18. April 1958, ’’ihr nach Fertigstellung des Fahrzeugs den Kraftfahrzeugbrief zuzuleiten", die Erklärung erblicken, daß die Klägerin dieses Interesse der Beklagten anerkannte und ihm Rechnung tragen wollte. Die Beklagte mochte ferner aus der Übersendung des Briefes den Schluß ziehen, daß die Klägerin eine Einbehaltung des Briefes im eigenen Interesse nicht für erforderlich hielt. Damit ist aber die Grenze dessen, was die Beklagte aiis der Übersendung des Briefes entnehmen konnte, erreicht; nach den gegebenen Umständen konnte sie darin jedenfalls nicht einen Verzicht der Klägerin auf ihren Eigentumsvorbehalt finden oder ein Angebot, das Fahrzeug der Beklagten zu übereignen. Denn der Eigentuosübergang war bereits zwischen den drei Beteiligten (Klägerin, Käufer, Beklagte) abschließend geregelt, und zwar in der Weise, daß nach dem Vertrag zwischen der Klägerin und dem Käufer dieser mit der übergäbe Eigentümer, wurde, falls er wie im Vertrage vorgesehen, "in bar bei Lieferung" zahlte, im übrigen aber erst "bei Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten"; andererseits war zwischen dem Käufer und der Beklagten . vereinbart, "daß das Eigentum auf (die Beklagte) übergeht, sobald der Käufer den unmittelbaren Besitz an dem Kraftfahrzeug erlangt", Der Eigentumsübergang von der Klägerin über denKäufer auf die Beklagte war also durch die Verträge zwischen ,den Beteiligten komplikationslos richergestellt, wenn der Käufer, wozu er auch der Beklagten gegenüber verpflichtet war, den Kaufpreis (unter Einsatz der Kreöitvaluta) an die Klägerin entrichtete; irgend eines Rechtsgeschäfts zwischen den
 Parteien bedurfte es dazu nicht mehr» Die Komplikation stellte sich erst dadurch ein, daß der Käufer unter Verletzung.seiner Vertragspflicht die von der Beklagten erhaltenen 36 000 DM nicht zur Bezahlung des Fahrzeugs, sondern für andere Zwecke verwandte. Gerade für diesen Fall aber konnte die Beklagte nicht eine töillenserklärung der Klägerin - welcher Art auch immer - erwarten, durch die sie (die Beklagte) Eigentümerin des Kraftfahrzeugs wurde« Denn neue Kraftfahrzeuge werden ausnahmslos nur unter Eigentumsvorbehalt verkauft.. Die Klägerin mochte aus der Übersendung des Kraftfahrzeugbriefs allenfalls entnehmen, daß der Käufer - wie vorgesehen - den Kaufpreis bezahlt hatte: Dann war sie auf Grund der Vertrage ohnehin Eigentümerin geworden; ausgeschlossen war es aber, aus der Übersendung des Kraftfahrzeugbriefes zu folgern, die Klägerin wolle damit die Beklagte zur Eigentümerin auch dann machen, v/enn der Kaufpreis noch nicht gezahlt war«
Der Senat setzt sich damit nicht in \Viderspruch zu seiner Entscheidung vom 20. Mai 1958 (VIII ZB 329/56 = BGH LM § 127 Nr. 1). Er hat dort nicht, wie die Revision anscheinend annimmt, die Meinung vertreten, in der Übersendung des Kraftfahrzeugbriefs durch den Verkäufer ah den Käufer sei immer oder doch grundsätzlich ein Verzicht auf den ausbedungenen Eigentumsvorbehalt
 zu erblicken. Er hat vielmehr nur für den dort ent-
...
■ öchiedenen, wesentlich anders liegenden F:' 11 keinen Rechtsverstoß darin gefunden, daß das Berufungsgericht die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs an den Käufer ’’unter den besonderen vom Berufungsgericht gewürdigten Umständen” als einen Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt gewertet hatte«
 
Ferner bedarf nicht die von der Revision in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage der Erörterung, ob unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die Beklagte Ansprüche gegen die Klägerin herleiten könnte, wenn sie im Vertrauen auf den ihr übersandten Kraftfahrzeugbrief geschäftlich disponiert hätte. Im Streitfall hat sie das gerade nicht getan, sie hat vielmehr BeflB schon vorher - und zwar ohne jede Sicherheit - ein Darlehen von 36 000 DM gegeben. Es ist deshalb auch nicht unbillig, daß sie den Schaden selbst trägt, der dadurch entstanden ist, daß Behrend die Darlehensvaluta zweckfremd verwandt hat*
Die Beklagte ist also zu Recht verurteilt worden: Die Klägerin war noch Eigentümerin des Fahrzeugs, als sie es an den Dritten veräußerte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger	Dr.	Dorscfael
 Dr. Messner .	Mormann
 Dr. Mezger