April 1957 vermietete der Beklagte an die Kläger "die zu dem Betriebe des Waschsalons benötigten Räume, bestehend aus einer Waschküche, einem Heizraum, einem Bügelzimmer, Closett nebst 1/2 Kelleranteil" auf die Dauer von sechs Jahren (1. Darüber, daß von vornherein nur letzteres gemeint war und auch nur gemeii sein konnte, bestand jedoch, wie die Prozeßbevollmächtigten beider- Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich erklärt haben, zwischen den Parteien kein Streit. Das Urtei des Berufungsgerichts ist auf jeden Pall als eine Entscheid« über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Urku selbst anzusehen. Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt, die Kläger hätten weder die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung zu beweisen vermocht noch könnten sie ihre Ansprüche auf Wandlung des Kaufvertrages stützen; eine Wandlung setze - angesichts der vom Beklagten er hobenen Verjahrungseinrede - ebenfalls voraus, daß der Beklagte den Klägern bei Abschluß des Kaufvertrages die von ihnen behaupteten Mängel des Dampfkessels arglistig verschwiegen hat 0 Das aber hat das Berufungsgericht gleichfalls rechtsirrtumsfrei verneint. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Dampfkessel habe - unstreitig - eine Anzahl Fehler gehabt, die seine Zulassung verhindert hätten. Es hält jedoch nicht für bev/iesen daß der Beklagte die Bedeutung dieser Mängel für den Entschluß der Kläger erkannt und diese - bei Abschluß des Kaufvertrages - arglistig über sie getäuscht habe. Es stellt fest, der Beklagte habe vor Erwerb der Wäschereieinrichtung von Mängeln des Kessels erfahren, und zwar durch seinen Mieter, den Zeugen der ihm davon erzählt habe, das Gewerbeaufsichtsamt habe ihn bei Betriebsbesichti- Es geht auch davon aus, der Beklagte habe es, als ihm hiervon berichtet habe, diesen gegenüber für das Beste gehalten, wenn er den alten Kessel hinauswerfe und einen neuen kaufe, und habe auch gewußt Typenschild, Zeichnung und Standrohr seien zur Kesselabnahme notwendig. so sei daraus nichts dafür zu; entnehmen, daß der Beklagte arglistig die Nichtzulassung des] Kessels verschwiegen und daß ihm die Bedeutung der Mängel bekannt gewesen sei. In diesem Zusammenhang erwägt es, der Kläger zu 2 habe nach seiner eigenen Bekundung als Zeuge zu Protokoll vom 15« November 1959 in den Akten ./. Es geht weiter davon aus, den Klägern selbst seien die Mängel des Dampfkessels zunächst nicht wesentlich erschienen. Daraus zieht das Berufungsgericht den Schluß, wenn schon den die Wäscherei betreibenden Klägern die Mängel des Kessels, den sie “wie besichtigt” gekauft hätten, nicht so wesentlich erschienen seien, habe von dem Beklagten, einem Nichtfachmann, erst recht nicht erwartet werden können, daß er die Bedeutung] dieser Mängel erkannte. Abschließend führt es^aus, es erschi* danach wenig glaubhaft, daß der Beklagte die Kläger bewußt getäuscht und darüber hinaus geglaubt habe, sie würden ohne die Täuschung den Kauf nicht abschließen. Deren Verhalten, nachdem sie von den Mängeln des Kessels erfahren hätten, deute vielmehr darauf hin, daß sie nicht die Ilängel des Kessels, sondern falsche Vorstellungen über die Rentabilität des Waschsalons zur Anfechtung des Kaufvertrages veranlaßt hätten. 2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, welche sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiete bewegen und deshalb im Revisionsrechtszuge einer Nachprüfung nur beschränkt zugänglich sind, enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Kläger. Daß das Berufungsurteil diese Bestimmung übersehen und deshalb nicht in den Kreis seiner Betrachtungen einbezogen haben könnte, ist jedoch nicht anzunehmen, zu demal es diesen Teil des Vertrages ausdrücklich im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben hat (BU 4). Auch bei Annahme einer ausdrücklichen Zusicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Waschsalons folgt daraus noch nicht ohne weiteres ein Anspruch der Kläger auf Wandlung; denn dieser Anspruch verjährt gemäß § 477 Abs. 1 BGB in sechs Monaten, war also, als die Kläger ihre Rüge im Schriftsatz vom 30. Sie glaubt nur, das Berufungsgericht habe diesen Beweis der Arglist hier als geführt ansehen müssen, und erhebt in diesem Zusammenhang vor allem Verfahrensrügen, die jedoch im Ergebnis auf eine im b) Die Revision verweist darauf, das Berufungsgericht sei zwar davon ausgegangen, daß der Dampfkessel eine Anzahl] Fehler gehabt habe, die seine Zulassung verhindert haben, meint aber, es habe Tatsachen aus dem Barteivortrag der Klä in Verletzung von § 286 ZPO - nicht gewürdigt, die nur den Schluß hätten rechtfertigen können, der Kessel sei - von vornherein - wertlos und bei Inbetriebnahme eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit gewesen. Nach dem unstrei tigen Sachverhalt war der Kessel bei den Klägern immerhin sei Anfang Mai 1957 bis kurz vor der Plombierung im Herbst 1958 fortlaufend in Betrieb, ohne daß sich Unzuträglichkeiten ergeben haben. Oktober 1958 ist zu ersehen, daß di Anordnung nur deshalb erfolgt ist, weil die Kläger Auflagen, die ihnen vom Gewerbeaufsichtsamt nach Untersuchung des Kesse durch den technischen Überwachungsverein gemacht worden sind, nicht nachgekommen sind. Seine Auffassung hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht nur den erwähnten Akten, sondern auch der . Dezember 1959 angeordneten Bewe is auf nähme entnommen, in deren Ausführung der Ingenieur von als Zeuge der Kläger - und der Kaufmann Hermann - als Zeuge des Beklagten - zu Protokoll vom Dezember 1959 erstattet ist, d.h. nachdem der Kessel zunächst von den Klägern rund 1 1/2 Jahre benutzt worden war und nachdem er anschließend noch über ein Jahr unbenutzt gestanden hatte, nichts Über seinen Zustand im übrigen bei Abschluß des Kaufvertrages oder sonst zu dem Hachteil des Beklagten entnommen hat. Denn es besteht keinerlei Anhalt dafür, daß dieser die in diesem Bericht erörterten weiteren Mängel gekannt und den Klägern arglistig verschwiegen hat. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe j diesem Zusammenhang auch auf den Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 16. c) Davon, daß der Kessel gewerbepolizeilich nicht zuge lassen war und in seinem damaligen Zustand auch nicht ohne Anbringung eines Sicherheitsrohres zugelassen worden wäre, ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es war Sache seiner tatrichterlichen tjbei zeugung, ob das Berufungsgericht ihr entnehmen wollte, der Beklagte habe die wesentliche Bedeutung der ihm von St^fH Die Revision meint nun zwar, die Beziehung des Beklagten zu der Wäscherei sei deshalb "erheblich intensiver" gewesen, weil ihm nach der Aussage St^m^ das Siche rungs eigentum an dor Einrichtung schon Mitte 1955 zugestanden habe. Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß der Gewerbeoberkontrolleur nach seiner Bekundung vom 4. Trotzdem brauchte es nicht zu der Feststellung zu kommen, der Beklagte habe die wesentliche Bedeutung der Mängel erkannt und habe sie deshalb den Klägern bewußt verschwiegen und arglistig gehandelt. Seine Würdigung, trotz der Unterhaltungen des Beklagten mit den Zeugen und St^P^ lasse sich nicht feststellen, die Mängel des Kessels seien dem Beklagten, einem Nichtfachmann, so wesentlich erschienen, daß er sich bewußt gewesen sei, er müsse sie offenbaren, und daß er davon ausgegangen sei, die Kläger würden in Kenntnis der Mängel den Kauf möglicherweise nicht abschließen, ist jedenfalls nicht unmöglich. Es meint, wenn der Kläger zu 2, der sich in seiner erwähnten Aussage zwar auch als Laie bezeichnet hat, der aber mit der Klägerin zu 1 vorhflj schon eine Wäscherei in erworben hatte, I den Schluß zu ziehen, diese könnten ihnen vorher nicht als wesentlich erschienen sein, woraus es wiederum folgert, auch der Beklagte habe sie jedenfalls nicht für wesentlich zu halten brauchen. Daraus brauchte das Berufungsgericht weder zu entnehmen, die Kläger hätten bei dieser Gelegenheit wirklich Mängel des Kessels “rügen" wollen, noch, daß der Beklagte nicht der Überzeugung gewesen ist, die Zulassung sei Formsache, zu demal der Waschsalon seit Ende 1952 oder Anfang 1953 in Betrieb gewesen war, ohne daß einer der Mieter der Wäschereiräume ernstliche Schwierigkeiten mit den zuständigen Behörden gehabt hat. Die Revision greift das Urteil des Berufungsgerichts auc] an, soweit dieses nicht als festgestellt angesehen hat, der Beklagte habe den Klägern arglistig vorsätzlich falsche Angaben über die in vorhandenen Waschsalons, Was eher eie und Mietwaschküchen gemacht, er habe sie arglistig über die Einwohnerzahl von getäuscht und auch vorsätzlich fal- Auch insoweit kommen ihre Ausführungen jedoch im Ergebnis auf eine im Revisionsverfahren nicht zulässige anderweite Würdigui des dem Berufungsgericht unterbreiteten Sachverhaltes, insbesondere der Beweisaufnahme hinaus. 1. Die Revision meint, der Beklagte habe den Klägern nicht einzelne Gegenstände, sondern einen Waschsalon in einwandfreiem Zustande verkauft und verweist in diesem Zusammenhang auf das Inserat, das dem Kaufabschluß zugrunde gelegen habe, in welchem es heißt: ”Waschsalon krankheitshalber sofort zu vermieten oder zu~verkaufen”. Das Berufungsgericht spricht zwar davon, die Kläger hätten gewußt, daß sie ”ein schlechtes Geschäft” übernehmen, hat aber sonst weder zu der Anzeige noch dazu ausdrücklich Stellung genommen, was eigentlich Gegenstand des Kaufvertrages gewesen ist. Insoweit hat es sich aber erkennbar der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, welches in seinem Urteil ausgeführt hat, was die Kläger von dem Beklagten gekauft hätten, seien nicht etwa ein "Betrieb mit Firma und Die Kläger mußten danach, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sich erst unter ihrer neuen "Firma": "Waschsalon Ruf und Kundschaft wieder erobern (BTT 7). a) Die Revision meint, der Beklagte habe den Klägern das Bestehen der Wäscherei bewußt überhaupt verschwiegen. Das Berufungsgericht hat sich jedoch gerade mit diesem Teil der Aussage liehen Würdigung, wenn es die Aussage^des Zeugen als so unbe» stimmt und in sich widerspruchsvoll bezeichnet, daß daraus kein Beweis für die Behauptungen des Klägers zu entnehmen sei Gerade wenn der Beklagte, wie dieser Zeuge auch ausgesagt hat mit den Klägern in die Stadt gegangen ist und ihnen gezeigt hat, wo die anderen Wäschereien liegen, ist keinerlei Anhalt für ein arglistiges Verschweigen eines dieser Betriebe gegetJ Ob sich die Kläger diese Wäschereien angesehen haben oder nicht, das war allein ihre Sache. b) Das Berufungsgericht unterstellt, der Beklagte habe über die "Konkurrenzfirma" gesagt, diese Wäscherei sei veraltet und ihr Inhaber unbeliebt. Es ist jedoch aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn es mit Rücksicht darauf, daß er den Klägern, wie es auf Grund der Beweisaufnahme feststellt, auch den Weg zu dieser Wäscherei gezeigt und ihnen freigestellt hat, sie sich anzusehen, den Schluß zieht, seine Äußerung könne nicht als arglistige Täuschung gewertet werdai sie enthalte eine subjektive Meinungsäußerung. Die Revision verweist darauf, der Zeuge habe auch ausgesagt, der Beklagte habe sich dahin geäußert, diese Firma sei nicht richtig eingerichtet und keine Konkurrenz, und meint, das Berufungsgericht habe die Aussage nicht gewürdigt* Es hat zu ihr vielmehr, wie bereits zu a erörtert, eingehend Stellung genommen, sie nur für so unbestimmt und in sich widerspruchsvoll gehalten, daß aus ihr kein Beweis für die Behauptungen der Kläger zu entnehmen sei. Kläger sich über den Betrieb V^^ unterrichten würden -davon, daß sie es nicht getan haben, obwohl sie unstreitig einigg; Zeiy fort waren, ehe der Vertrag unterschrieben wurde, ist jedenfalls nicht gesprochen - so ist es auch unerheblich, ob der Zeuge gerade die Wäscherei V^^ als seine . d) Das Berufungsgericht geht davon aus, der Beklagte habe geäußert, der Vormieter der Wäscherei sei "Pleite gegangen", weil er zu flott gelebt, schlecht gewaschen und die Beine gebrochen hätte. Daraus zieht es den Schluß, die Kläger hätten gewußt, daß das Geschäft zusammengebrochen war und daß der Vorbesitzer schlecht gewaschen habe, sowie daß sie deshalb eine heruntergewirtschaftete Wäscherei übernommen hätten. Die Kläger hätten vorgetragen, entgegen den Angaben des Beklagten sei der Betrieb St^|^ von vornherein schlecht gegangen, wie dieser auch selbst ausgesagt habe. Das Berufungsgericht hat auch in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen der als einziger bei den Vertragsverhandlungen zugegen war, für so unbestimmt und in sich widerspruchsvoll gehalten, daß daraus kein Beweis für die Behauptungen der Kläger zu entnehmen sei (BTJ 5). 3)j gilt auch für ihre vom Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehenen Behauptungen, der Beklagte habe ihnen gesagt, < Vorbesitzer habe eine gute Existenz gehabt, er sei voll beschäftigt gewesen, er habe ein gutes Geschäft gehabt, er se nur deshalb nicht vorwärts gekommen, weil er zu flott gelet habe, der Betrieb sei jedoch ständig gut gegangen (BU 6)0 Auch an dieser Stelle spricht es nämlich von dem Unwert dei Aussage (BU 7). Wenn es aber nur als erwiesen ang sehen hat, der Beklagte habe sich über seine Auffassung vor den Gründen des Zusammenbruchs StppHp geäußert, aber, wi seinen Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, nicht auch festzustellen vermocht hat, daß der Beklagte positive Angab über das Geschäft St^^p sonst gemacht hat, durch die di Kläger arglistig getäuscht sein könnten, dann ist es für die Entscheidung unerheblich, was St{|^PP selbst über sein Geschäftsbetrieb als Zeuge gesagt hat. Co Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Kläger enthält, ist ihre Revision als unbegründet zurückgev/iesen.
VIII ZR 144/60 n -
Verkündet 085
am 7. Juni 1961 icister, Justizangestellter ils Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
1. de^Ehefrau Ingeborg H|
2. deren Ehemannes Fritz
geh, K traße #, un
, ebenda,
in MI
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.'v.
gegen
den Friseurmeister Engelbert M
in Mi
H|
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Spieler, Br. Borschel und Br. Mezger
für Recht erkannt:
Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgeriöht in Karlsruhe vom 6. Juli I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der beklagte Friseurmeister ist Eigentümer des Hauses
M
;asse #. In diesem Hause wurde seit
Ende 1952 oder Anfang 1953 ein Waschsalon betrieben, für welchen der Beklagte die Räume mietweise zur Verfügung stell-
reibetrieb ein. Am 28. Januar 1957 erwarb der Beklagte die Einrichtungsgegenstände des Waschsalons in der Zwangsversteige rung. Am 12. April 1957 verkaufte er laut schriftlichem Kaufvertrag "den im Haus befindlichen Wasch-Salon, wie besichtigt, bestehend aus nachfolgenden Maschinen und Zubehör" ("2 Stück Gudrun Waschmaschinen d 8 kg, 1 Stück>Gudrunv.rasch-raaschine d 12 kg, 1 Wäscheschleuder, 1 Schnelltrockner,
1'Wäschewaage mit Ladentheke, 1 Enthärtungsanlage, 1 Niederdruck-Dampfkessel mit Warmwasserspeicher und allem Zubehör wie besichtigt") an die Klägerin zu 1 "zu dem Preise von DM 8500". Im Vertrage heißt es: "Obengenannter Waschsalon befindet sich in einwandfreiem Zustand und ist in keiner Weise irgendwie belastet." 2000 DM wurden alsbald bar bezahlt.
Der Restkaufpreis von 6500 DM wurde bis zu dem 30. Dezember 1957 gestundet. Zur Sicherung dieser Schuld, die beide Kläger mit notariellem Schuldanerkenntnis vom gleichen Tage anerkannten, bestellten sie dem Beklagten in der gleichen Urkunde eine Sicherungshypothek an einem in Worms gelegenen Grundstück und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Ebenfalls am 12. April 1957 vermietete der Beklagte an die Kläger "die zu dem Betriebe des Waschsalons benötigten Räume, bestehend aus einer Waschküche, einem Heizraum, einem Bügelzimmer, Closett nebst 1/2 Kelleranteil" auf die Dauer von sechs Jahren (1. Mai 1957 bis 1. Mai 1963) unkündbar, gegen einen monatlichen Mietzins von zunächst 100 DM, ah 1. Oktober 1957 jedoch 130 DM. Kaufvertrag und Mietvertrag wurden von dem Zeugen der die Verträge
vermittelte, entworfen.
von Vorbesitzer. Im Dezember 1956 ste
te. Diesen Salon übernahm der Zeuge S
im Juni 1954
den Wäsche-
An 2. Januar 1958 mahnte der Beklagte den Restkaufpre an. Nunmehr rügten die Kläger die Höhe der Miete und erklä' ten auch, sic seien vom Beklagten arglistig getäuscht.
Am 28. Januar 1958 fochten sie durch Schreiben ihres -späteren - Prozeßbevollmächtigten den Kaufund Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Ara 17. Februar 1958 ließ de Beklagte auf Grund der vollstreckbaren Urkunde vom 12. April 1957 die Wäschereieinrichtung beiTten Klägern pfänden.
Nunmehr erhoben die Kläger gestützt auf die Anfechtung Klage auf Zurückzahlung der .Anzahlung von 2000 DM, Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldaner« kenntnisses, Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothei und auf Unzulässigkeitserklärung der vom Gerichtsvollzieher am 17. Februar 1958 vorgenommenen Pfändung in die im einzei bezeichneten Gegenstände der Wäschereieinrichtung.
Im Laufe des Rechtsstreits behaupteten die Kläger weit (Schriftsatz vom 30. Juli 1958), der Beklagte habe, als er ihnen den Waschsalon verkaufte, auch gewußt, der zu ihm gehörende Dampfkessel sei polizeilich nicht zugelassen gewesen und habe erst entsprechend den technischen Bestimmungen neu hergerichtet werden müssen, und stützten ihre Anfechtung aucK darauf. Schließlich verlangten sie auch Wandlung und brachten dazu im Berufungsverfahren vor (Schriftsatz vom 29. April 19 der Dampfkessel sei auch sonst mangelhaft gewesen, was der Beklagte ebenfalls arglistig verschwiegen habe.
Der Beklagte bestritt, falsche Angaben gemacht, auch arglistig gehandelt zu haben, und berief sich gegenüber den Wandlungsbegehren auf Verjährung.
Im Laufe des Berufungsrechtszuges wurden von dem Notar
, ;v..
B^^ an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten für diesen aus der Sicherungshypothek von 6500 DM dieser Betrag nebst Zinsen (insgesamt 6946,90) überwiesen und bei der Volksbank auf ein Sonderkonto gelegt und der Notar ermächtigt, von der Löschungsbewilligung Gebrauch zu machen.
Das Landgericht wies die Klage ah» Die Berufung blieb ohne Erfolg. Hit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstreben die Kläger
1. Aufhebung des Berufungsurteils und
2. in Änderung des landgerichtliche.n Urteils Verurteilung des Beklagten
a) zur Zahlung von 2000 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. April 1957? ferner
b) zur Einwilligung in die Herausgabe des bei der
Volksbank in ein Sonderkonto gestellten
Betrages in Höhe von 6946,50 DM nebst den hieraus anfallenden Zinsen an die Kläger, sowie
c) die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung mit Hypothekenbewilligung vom 12. April 1957 (I H 568/57 des Notariats
2) für unzulässig zu erklären und diese Urkunde an die Kläger herauszugeben, und ferner
d) die durch den Gerichtsvollzieher in mBHB am 17.Februar 1958 angebrachte Pfändung in die in der Klageschrift genannten Gegenstände zu 1-15 für unzulässig zu erklären,
hilfsweise anstelle der Anträge zu 2, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ent s che idungsgründe: .
A.
Die Kläger fordern - gestützt auf Anfechtung, hilfsweise auf Y/andlung des Kaufvertrages vom 12. April 1957 - Zurückzahlung der in Erfüllung dieses Vertrages geleisteten Anzahlung von 2000 DM. Insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Klagebegehrens.
Im übrigen handelt es sich bei der Klage, wie die Revi, zutreffend ausführt, um eine auf § 767SZPO in Verbindung mit §§ 794 Nr. 5, 795, 797 Abs. 4 ZPO gestützte Vollstrecker abwehrklage gegenüber der vollstreckbaren Urkunde des Nota-
die Kläger zur Bezahlung des Restkaufpreises von 6500 DM verpflichtet. Diese Verpflichtung entfiel, wenn die Anfechtung oder Wandlung des Kaufvertrages berechtigt war. Gleichzeitig mußte der Beklagte alsdann, wie im Klagantrag gefordert, die Urkunde herausgeben und die auf Grund der Urkunde eingetragene Sicherungshypothek löschen lassen.
Der Klagantrag hinsichtlich der Urkunde hätte allerdioj nicht lauten sollen, die durch den Gerichtsvollzieher in am 17. Pebruar 1958 ausgebrachte Pfändung in
bestimmte Gegenstände, sondern die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde selbst für unzulässig zu erklären. Darüber, daß von vornherein nur letzteres gemeint war und auch nur gemeii sein konnte, bestand jedoch, wie die Prozeßbevollmächtigten beider- Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich erklärt haben, zwischen den Parteien kein Streit. Auch Landgericht und Oberlandesgericht sind in ihren Entscheidungen erkennbar davon ausgegangen.
Bei dieser Sachlage ist unerheblich, daß eine formelle Richtigstellung des Sachantrages unterblieben ist. Das Urtei des Berufungsgerichts ist auf jeden Pall als eine Entscheid« über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Urku selbst anzusehen.
Dagegen, daß die Revisionssümme erreicht ist, bestehen deshalb keine Bedenken.
riats M
I vom 12. April 1957. In dieser hatten sich
B.
Sachlich kann die Revision keinen Erfolg haben. Bas Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum ausgeführt, die Kläger hätten weder die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung zu beweisen vermocht noch könnten sie ihre Ansprüche auf Wandlung des Kaufvertrages stützen; eine Wandlung setze - angesichts der vom Beklagten er hobenen Verjahrungseinrede - ebenfalls voraus, daß der Beklagte den Klägern bei Abschluß des Kaufvertrages die von ihnen behaupteten Mängel des Dampfkessels arglistig verschwiegen hat 0 Das aber hat das Berufungsgericht gleichfalls rechtsirrtumsfrei verneint.
I. Mängel der Wäschereianlage
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Dampfkessel habe - unstreitig - eine Anzahl Fehler gehabt, die seine Zulassung verhindert hätten. Es hält jedoch nicht für bev/iesen daß der Beklagte die Bedeutung dieser Mängel für den Entschluß der Kläger erkannt und diese - bei Abschluß des Kaufvertrages - arglistig über sie getäuscht habe. Es stellt fest, der Beklagte habe vor Erwerb der Wäschereieinrichtung von Mängeln des Kessels erfahren, und zwar durch seinen Mieter, den Zeugen der ihm davon erzählt habe, das
Gewerbeaufsichtsamt habe ihn bei Betriebsbesichti-
gungen mehrfach auf das Fehlen des Standrohres und des Typenschildes aufmerksam gemacht. Es geht auch davon aus, der Beklagte habe es, als ihm hiervon berichtet habe,
diesen gegenüber für das Beste gehalten, wenn er den alten Kessel hinauswerfe und einen neuen kaufe, und habe auch gewußt Typenschild, Zeichnung und Standrohr seien zur Kesselabnahme notwendig. Es erwägt jedoch, der Beklagte habe zu der Zeit, als ihm Sttfjj^fe von den Fehlern berichtet habe, nur insoweit
zu der V/äscherei, die St^d^^ gehört habe, in einer Bezie, hung gestanden, als er Vermieter der Betriebsräume für die Wäscherei gewesen sei, so daß ihn die Fehler des Dampfkessel nicht zu interessieren brauchten. Es fährt weiter aus, selbj wenn der Kegierungsgewerbeoberkontrolleur den Beklag
am 10. Januar 1957 darauf hingewiesen habe, der Dampfkessel müsse erst zugelassen werden^! so sei daraus nichts dafür zu; entnehmen, daß der Beklagte arglistig die Nichtzulassung des] Kessels verschwiegen und daß ihm die Bedeutung der Mängel bekannt gewesen sei. In diesem Zusammenhang erwägt es, der Kläger zu 2 habe nach seiner eigenen Bekundung als Zeuge zu Protokoll vom 15« November 1959 in den Akten ./. H
(= Klägerin zu 1 im gegenwärtigen Prozeß) 3 C 188/59 AG Mannheim, 5 S 122/59 DG Mannheim) keine Ahnung davon gehabt,] was man unter einem Sicherheitsstandrohr verstehe und weshall die Anlage nicht abgenommen wurde. Es geht weiter davon aus, den Klägern selbst seien die Mängel des Dampfkessels zunächst nicht wesentlich erschienen. Dazu stellt es fest, diese hätte bereits am 27. April 1957, also kurze Zeit nach Kaufabschluß;] von den Mängeln des Kessels erfahren, trotzdem hätten sie diese/Mängel-^weder sofort ,^riqeh'j bölederiforötü^ tungserklärung vom 28. Januar 1958 dem Beklagten angezeigt, sondern unstreitig die Firma beauftragt, die Mängel
zu beseitigen, und hebt hervor, erst im laufe des Prozesses hätten die Kläger mit Schriftsatz vom 30. Juli 1958 ihre Anfechtung auch auf die Mängel des Kessels gestützt. Daraus zieht das Berufungsgericht den Schluß, wenn schon den die Wäscherei betreibenden Klägern die Mängel des Kessels, den sie “wie besichtigt” gekauft hätten, nicht so wesentlich erschienen seien, habe von dem Beklagten, einem Nichtfachmann, erst recht nicht erwartet werden können, daß er die Bedeutung] dieser Mängel erkannte. Abschließend führt es^aus, es erschi* danach wenig glaubhaft, daß der Beklagte die Kläger bewußt getäuscht und darüber hinaus geglaubt habe, sie würden ohne die Täuschung den Kauf nicht abschließen. Zum mindesten hätte die Kläger den ihnen hierfür obliegenden Beweis nicht erbracl»]
Deren Verhalten, nachdem sie von den Mängeln des Kessels erfahren hätten, deute vielmehr darauf hin, daß sie nicht die Ilängel des Kessels, sondern falsche Vorstellungen über die Rentabilität des Waschsalons zur Anfechtung des Kaufvertrages veranlaßt hätten.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, welche sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiete bewegen und deshalb im Revisionsrechtszuge einer Nachprüfung nur beschränkt zugänglich sind, enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Kläger.
a) Die Revision hebt hervor, daß in dem Kaufvertrag vom 12. April 1957 der Satz enthalten sei: "Obengenannter Waschsalon befindet sich in einwandfreiem Zustand”. Daß das Berufungsurteil diese Bestimmung übersehen und deshalb nicht in den Kreis seiner Betrachtungen einbezogen haben könnte, ist jedoch nicht anzunehmen, zu demal es diesen Teil des Vertrages ausdrücklich im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben hat (BU 4). Andererseits verweist es zutreffend darauf, der Vertrag enthalte hinsichtlich des Kessels die Bemerkung "wie besichtigt" verkauft, eine Bemerkung, die im übrigen auch schon bei dem Verkauf des Waschsalons als solchen {in Abs. 2 der Niederschrift des Vertrages) gebraucht ist. Auch bei Annahme einer ausdrücklichen Zusicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Waschsalons folgt daraus noch nicht ohne weiteres ein Anspruch der Kläger auf Wandlung; denn dieser Anspruch verjährt gemäß § 477 Abs. 1 BGB in sechs Monaten, war also, als die Kläger ihre Rüge im Schriftsatz vom 30. Juli 1958 erhoben, bereits verjährt, es sei denn, daß der Beklagte als Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Das verkennt die Revision auch nicht. Sie glaubt nur, das Berufungsgericht habe diesen Beweis der Arglist hier als geführt ansehen müssen, und erhebt in diesem Zusammenhang vor allem Verfahrensrügen, die jedoch im Ergebnis auf eine im
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Revisionsrechtszuge nicht mögliche anderweite Würdigung fei dem Berufungsgericht unterbreiteten Sachverhaltes, insbesoi der Beweisaufnähme hinauslaufen.
b) Die Revision verweist darauf, das Berufungsgericht sei zwar davon ausgegangen, daß der Dampfkessel eine Anzahl] Fehler gehabt habe, die seine Zulassung verhindert haben, meint aber, es habe Tatsachen aus dem Barteivortrag der Klä in Verletzung von § 286 ZPO - nicht gewürdigt, die nur den Schluß hätten rechtfertigen können, der Kessel sei - von vornherein - wertlos und bei Inbetriebnahme eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit gewesen. In diesem Zusammenhang erwähnt die Revision die Verfügung des Landratsamtes vom 27. Oktober 1958 und den Bericht des technischen über-wachungsvereins vom 7. Dezember 1959»
Dafür, daß das Berufungsgericht diese Urkunden übersehe haben könnte, liegt jedoch kein Anhalt vor. Der genannte Bericht ist von ihm sogar ausdrücklich im Tatbestand seines Urteils mit dem Bemerken erwähnt, er sei von dem Ingenieur von auf Grund einer Untersuchung vom 5. Dezember 1959
im Aufträge des Klägers zu 2 erstattet. Beide Urkunden lasßei auch noch keinen Schluß auf die Wertlosigkeit des Kessels im Augenblick der Veräußerung im April 1957 zu. Nach dem unstrei tigen Sachverhalt war der Kessel bei den Klägern immerhin sei Anfang Mai 1957 bis kurz vor der Plombierung im Herbst 1958 fortlaufend in Betrieb, ohne daß sich Unzuträglichkeiten ergeben haben. Aus der diese Plombierung anordnendenVerfügung des Landratsamtes vom 27. Oktober 1958 ist zu ersehen, daß di Anordnung nur deshalb erfolgt ist, weil die Kläger Auflagen, die ihnen vom Gewerbeaufsichtsamt nach Untersuchung des Kesse durch den technischen Überwachungsverein gemacht worden sind, nicht nachgekommen sind. Die Akten des Landratsamtes, des technischen Überwachungsvereines und des Gewerbeaufsichtsamtei ergeben, daß die genannten Stellen die im Juli 1958 festge-
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stellten Mängel an Dampfkessel für behebbar hielten. Auch das Berufungsgericht war, wie seinen Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, dieser Auffassung. Daraus ergibt sich aber ohne weiteres, daß der Kessel jedenfalls nicht als "wertlos” angesehen worden ist. Seine Auffassung hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht nur den erwähnten Akten, sondern auch der . von ihm auf Grund des Beweisbeschlusses vom 2. Dezember 1959 angeordneten Bewe is auf nähme entnommen, in deren Ausführung der Ingenieur von als Zeuge der Kläger - und der Kaufmann
Hermann - als Zeuge des Beklagten - zu Protokoll vom
19. Januar I960 vernommen worden sind. Darüber hinaus haben dem Berufungsgericht die Akten des Landgerichts Mannheim (5 S 122/59 AG Mannheim 3 C 185/59) Vorgelegen, die nach dem Proto- f
koll über die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungs-. |
gericht vom 8. Mai I960 - mit anderen Akten - Gegenstand der 1
mündlichen Verhandlung waren. Dabei hatten sich die Parteien |
ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß etwa notwendig werdende Peststellungen daraus im Wege des Urkundenbeweises getroffen würden. Auch das Landgericht Mannheim hatte aber j
den Ingenieur von welcher den Bericht vom 7^. Dezember ?
1959 erstattet hatte, zu Protokoll vom 19. Pebruar I960 als |
Zeugen gehört und war alsdann in seinem Urteil v. 9. März I960 |
zu dem Ergebnis gekommen, die damalige Klägerin habe alle er- f
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forderlichen Vorbereitungen zu vorschriftsmäßiger Montage des ; j Standrohrs getroffen und sei auch in der Lage gewesen, das j
Hohr anzubringen. Bei dieser Sachlage bedeutet es jedenfalls j keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht dem j Bericht vom 7. Dezember 1959* der auf Grund einer Untersuchung j vom 5. Dezember 1959 erstattet ist, d.h. nachdem der Kessel zunächst von den Klägern rund 1 1/2 Jahre benutzt worden war und nachdem er anschließend noch über ein Jahr unbenutzt gestanden hatte, nichts Über seinen Zustand im übrigen bei Abschluß des Kaufvertrages oder sonst zu dem Hachteil des Beklagten entnommen hat. Denn es besteht keinerlei Anhalt dafür, daß dieser die in diesem Bericht erörterten weiteren Mängel gekannt und den Klägern arglistig verschwiegen hat.
Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe j diesem Zusammenhang auch auf den Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 16. Mai I960 S. 3 eingehen müssen, ist ihr nicht zu folgen. Dieser Schriftsatz ist nach über zweijähri Prozeßdauer am Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten eingereicht worden. In ihm ist zwar bc hauptet, die Kläger hätten in Erfahrung gebracht, der Beide habe den hier in Frage stehenden Kessel etwa 1951 oder 195< Schrott für 20 DM gekauft. Es ist jedoch kein Beweis dafür angetreten. Der Beklagte hat diesen Vortrag unter Bezugnahn auf die Aussage des früheren Inhabers des Waschsalons, des Zeugen Robert zu Protokoll vom 4. November 1958, c
der Zeuge; habe die Wäscherei Ende 1952 eingerichtet, indeic für Maschinen und bauliche Veränderungen rund 20 000 DM auf wendet habe, im einzelnen bestritten (Schriftsatz vom 5. Ju I960 S. 6). Bei dieser Sachlage ist jedenfalls kein Verstoß gegen § 286 ZPO darin zu sehen, daß das Berufungsgericht au die erwähnte Behauptung nicht eingegangen ist.
c) Davon, daß der Kessel gewerbepolizeilich nicht zuge lassen war und in seinem damaligen Zustand auch nicht ohne Anbringung eines Sicherheitsrohres zugelassen worden wäre, ist das Berufungsgericht ausgegangen.
Auch die Aussagen der Zeugen St^|^^ und zu
Protokoll vom 24. Juni 1959 und 10. Januar I960, auf welche
Revision verweist, hat es eingehend gewürdigt. Daß es nicht
auf jeden einzelnen Satz der Aussage St^PHK in seinen
Entscheidungsgründen eingegangen ist, bedeutet noch nicht, c
eine sachgemäße und vollständige Würdigung dieser Bekundung
nicht erfolgt ist. Es war Sache seiner tatrichterlichen tjbei
zeugung, ob das Berufungsgericht ihr entnehmen wollte, der
Beklagte habe die wesentliche Bedeutung der ihm von St^fH
gesprächsweise mitgeteilten Mängel des Kessels erkannt. Das
gilt auch dann, wenn er St^Hf^^ geraten hat, gleich einen
neuen Kessel zu kaufen. Aus Rechtsgründen nicht angreifbar
*
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ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Fehler des Dampfkessels brauchten den Beklagten, als ihn von
den Beanstandungen anläßlich von Betriebsbesichtigungen des Gev/erbeaufSichtsamtes unterrichtete, nicht zu interessieren, weil er zu der Wäscherei nur insoweit in einer Beziehung stand, als er Vermieter der Räume war, in der die Wäscherei betrieben wurde. Die Revision meint nun zwar, die Beziehung des Beklagten zu der Wäscherei sei deshalb "erheblich intensiver" gewesen, weil ihm nach der Aussage St^m^ das Siche rungs eigentum an dor Einrichtung schon Mitte 1955 zugestanden habe. Dafür, daß das Berufungsgericht diesen Teil der Bekundung übersehen hat, liegt jedoch ebenfalls
kein Anhalt vor. Es brauchte aus der Tatsache der Sicherungs-; Übereignung jedenfalls keine nachteiligen Schlüsse in der Richtung gegen den Beklagten zu ziehen, daß er deswegen den Angaben was die Beachtlichkeit der erörterten
Mängel anbelangt, eine größere Bedeutung hätte beimessen müssen. Die Übereignung soll nämlich auch nur für einen Betrag von 4-600 DM erfolgt sein, die die Einrichtungsgegenstände dem Beklagten auf jeden Fall wert gewesen sein müssen; denn St^^J^hat selbst bekundet, er habe an seinen Vorgänger, von den er die Wäscherei im Juni 1954- übernahm, etwa 19 800 DM zahlen sollen, einen Betrag, von dem er 7 500 DM sofort bar bezahlt habe,' während er für denirRest Wechsel gegeben, die er bis auf einen Betrag von etwa 600 DM auch eingelöst habe.
Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß der Gewerbeoberkontrolleur nach seiner Bekundung vom 4. November 1959 den Beklagten am 10. Januar 1957 darauf hingewiesen hat, der Dampfkessel müsse erst noch zugelassen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es die Richtigkeit seiner Aussage, wie die Revision meint, hat offen lassen wollen. Es hätte zwar, wenn es der - beeidigten - Aussage dieses Zeugen keinen Glauben geschenkt hätte, wohl seine Gründe dafür darlegen müssen. Das erübrigte sich aber dann, wenn es die
Richtigkeit seiner Aussage voll unterstellte. Ras hat es getan. Trotzdem brauchte es nicht zu der Feststellung zu kommen, der Beklagte habe die wesentliche Bedeutung der Mängel erkannt und habe sie deshalb den Klägern bewußt verschwiegen und arglistig gehandelt. Nach Rarstellung des Zeuj war sein Besuch am 10. Januar 1957 nur kurz, weil er, wie er sich selbst als Zeuge ausgedrückt hat, da der Betriel inzwischen ruhte, "dort nichts mehr verloren hatte". Rer Beklagte hat auch unstreitig die Einrichtung der Wäscherei erst über zwei Wochen nach dem Besuch des Zeugen in
der Zwangsversteigerung erworben, er hat die Wäscherei nie selbst betrieben oder betreiben wollen und hat sie erst über drei Monate nach dem Gespräch mit £^||^ veräußert.
Unerheblich ist, ob das Berufungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme auch anders hätte würdigen können. Seine Würdigung, trotz der Unterhaltungen des Beklagten mit den Zeugen und St^P^ lasse sich nicht feststellen, die
Mängel des Kessels seien dem Beklagten, einem Nichtfachmann, so wesentlich erschienen, daß er sich bewußt gewesen sei, er müsse sie offenbaren, und daß er davon ausgegangen sei, die Kläger würden in Kenntnis der Mängel den Kauf möglicherweise nicht abschließen, ist jedenfalls nicht unmöglich. Bei seiner: entsprechenden Würdigung konnte das Berufungsgericht auch das eigene, insbesondere das spätere Verhalten der Kläger 1 verwerten. Rer Aussage des Klägers zu 2 als Zeuge vor dem Landgericht Mannheim vom 13. November 1959 entnimmt es, auch dieser habe, wie er bekunde, keine Ahnung davon gehabt, was man unter einem Sicherheitsstandrohr verstehe und warum die Anlage eigentlich nicht abgenommen wurde. Es meint, wenn der Kläger zu 2, der sich in seiner erwähnten Aussage zwar auch als Laie bezeichnet hat, der aber mit der Klägerin zu 1 vorhflj schon eine Wäscherei in erworben hatte, I
obwohl er mit den Herren, die zur Besichtigung seiner Wäscher«
am 27. April 1957 erschienen waren, persönlich verhandelt habe, die Bedeutung der Beanstandungen nicht erkannt habe, könne man jedenfalls nicht feststellen, der beklagte Friseurmeister habe aus der kurzen Unterhaltung mit am
10. Januar 1957 die Erkenntnis gewinnen müssen, es handele sich tim einen wirklich wesentlichen Mangel. Das ist eine mögliche Würdigung.
Ob es für die Rechtzeitigkeit der Anfechtung unerheblich ist, daß die Kläger bereits am 27. April 1957 Kenntnis davon erhalten haben, der Kessel müsse noch zugelassen werden, es fehle das Typenschild, es seien Zeichnungen und Anbringung eines Standrohrs erforderlich, mag dahingestellt bleiben. j
Das Berufungsgericht war jedenfalls nicht gehindert, daraus ; |
daß die Kläger erst im Schriftsatz vom 30. Juli 1958 ihre I \
Anfechtung auch auf Mängel des Kessels gestützt haben und }
daß in dem Anfechtungsschreiben ihres Anwaltes vom 28. Januar ■ 1958 mit keinem Wort auf Mängel des Kessels eingegangen ist, \
den Schluß zu ziehen, diese könnten ihnen vorher nicht als wesentlich erschienen sein, woraus es wiederum folgert, auch der Beklagte habe sie jedenfalls nicht für wesentlich zu halten brauchen. Soweit die Revision auch in diesem Zusammen- .3 hang auf den am Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung ‘
eingereichten Schriftsatz der Kläger vom 16. Mai I960 ver- jj
weist, in dem diese - ohne Beweisantritt - vorgetragen haben, 1
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sie hätten von allem, was sie über den Waschsalon erfahren I
hätten, den Beklagten sofort in Kenntnis gesetzt, er habe j
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immer wieder erklärt, die Zulassung sei nur Formsache, geht ihr Hinweis fehl. Daraus brauchte das Berufungsgericht weder zu entnehmen, die Kläger hätten bei dieser Gelegenheit wirklich Mängel des Kessels “rügen" wollen, noch, daß der Beklagte nicht der Überzeugung gewesen ist, die Zulassung sei Formsache, zu demal der Waschsalon seit Ende 1952 oder Anfang 1953 in Betrieb gewesen war, ohne daß einer der Mieter der Wäschereiräume ernstliche Schwierigkeiten mit den zuständigen Behörden gehabt hat. *
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II. Rentabilität des Waschsalons.
Die Revision greift das Urteil des Berufungsgerichts auc] an, soweit dieses nicht als festgestellt angesehen hat, der Beklagte habe den Klägern arglistig vorsätzlich falsche Angaben über die in vorhandenen Waschsalons, Was eher eie
und Mietwaschküchen gemacht, er habe sie arglistig über die Einwohnerzahl von getäuscht und auch vorsätzlich fal-
sche Angaben über die 1fgute Existenz” des Vorbesitzers der Wäscherei: St^m^ gemacht. Sie meint, die Beweisaufnahme habe eindeutig ergeben, der Beklagte habe über die ”Rentabili tat des Waschsalons” arglistig falsche Zusicherungen gemacht. Auch insoweit kommen ihre Ausführungen jedoch im Ergebnis auf eine im Revisionsverfahren nicht zulässige anderweite Würdigui des dem Berufungsgericht unterbreiteten Sachverhaltes, insbesondere der Beweisaufnahme hinaus.
1. Die Revision meint, der Beklagte habe den Klägern nicht einzelne Gegenstände, sondern einen Waschsalon in einwandfreiem Zustande verkauft und verweist in diesem Zusammenhang auf das Inserat, das dem Kaufabschluß zugrunde gelegen habe, in welchem es heißt: ”Waschsalon krankheitshalber sofort zu vermieten oder zu~verkaufen”. Es meint, das Berufungsgericht habe das nicht gewürdigt und deshalb gegen § 286 ZPO verstoßen. Darin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden* %
Das Berufungsgericht spricht zwar davon, die Kläger hätten gewußt, daß sie ”ein schlechtes Geschäft” übernehmen, hat aber sonst weder zu der Anzeige noch dazu ausdrücklich Stellung genommen, was eigentlich Gegenstand des Kaufvertrages gewesen ist. Insoweit hat es sich aber erkennbar der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, welches in seinem Urteil ausgeführt hat, was die Kläger von dem Beklagten gekauft hätten, seien nicht etwa ein "Betrieb mit Firma und
Phmdenstamin", sondern lediglich die Einrichtungsgegenstände einer Wäscherei gewesen, daneben wären die erforderlichen Räume mietweise überlassen. Dieser Auslegung steht nicht die Anzeige entgegen; denn maßgebend sind in erster Reihe die getroffenen schriftlichen Abmachungen. Im Kaufvertrag heißt es aber, es werde der "Waschsalon, wie besichtigt, bestehend aus nachfolgenden - im einzelnen aufgeführten - Maschinen und Zubehör verkauft." Nichts anderes bedeutet die Bemerkung im Vertrage: "Oben genannter Waschsalon befindet sich in einwandfreiem Zustand", was sich erkennbar nur auf die Einrichtung bezieht. Mehr als diese konnte der Beklagte auch nicht verkaufen; denn das als "Waschsalon betriebene Ge-
schäft lag - unstreitig - seit Dezember 1956 und damit, als die Kläger nach dem Mietvertrag das Waschen wieder aufnehmen wollten (1. Mai 1957), über vier Monate still. Die Kläger mußten danach, wie das Berufungsgericht angenommen hat, sich erst unter ihrer neuen "Firma": "Waschsalon Ruf
und Kundschaft wieder erobern (BTT 7).
2. Auch wer die Einrichtung einer stillgelegten Wäscherei kauft und die dazu erforderlichen Räume mietet, verbindet damit jedoch gewisse Erwartungen und entschließt sich zu solchen Verträgen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Falls der Verkäufer ihm über für seinen Entschluß zu dem Kauf wesentliche Tatsachen bewußt falsche Angaben macht oder ihm dafür wesentliche Tatsachen bewußt verschweigt, täuscht er ihn arglistig. Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht etwa verkannt, sondern nur den Beweis dafür aus tatrichterlichen Erwägungen nicht als geführt erachtet.
a) Die Revision meint, der Beklagte habe den Klägern das Bestehen der Wäscherei bewußt überhaupt verschwiegen. Sie verweist darauf, der Zeuge habe am
2. Juni 1958 ausgesagt, er wisse nichts davon, daß der Be-
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klagte gesagt haben solle, in der Kinderschule sei eine Wäscherei eingerichtet worden, und will daraus den Schluß ge. zogen wissen, der Beklagte könne deshalb die Existenz dieser weiteren Wäscherei nur verschwiegen haben. Das Berufungsgericht hat sich jedoch gerade mit diesem Teil der Aussage
liehen Würdigung, wenn es die Aussage^des Zeugen als so unbe» stimmt und in sich widerspruchsvoll bezeichnet, daß daraus kein Beweis für die Behauptungen des Klägers zu entnehmen sei Gerade wenn der Beklagte, wie dieser Zeuge auch ausgesagt hat mit den Klägern in die Stadt gegangen ist und ihnen gezeigt hat, wo die anderen Wäschereien liegen, ist keinerlei Anhalt für ein arglistiges Verschweigen eines dieser Betriebe gegetJ Ob sich die Kläger diese Wäschereien angesehen haben oder nicht, das war allein ihre Sache.
b) Das Berufungsgericht unterstellt, der Beklagte habe über die "Konkurrenzfirma" gesagt, diese Wäscherei sei
veraltet und ihr Inhaber unbeliebt. Es ist jedoch aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn es mit Rücksicht darauf, daß er den Klägern, wie es auf Grund der Beweisaufnahme feststellt, auch den Weg zu dieser Wäscherei gezeigt und ihnen freigestellt hat, sie sich anzusehen, den Schluß zieht, seine Äußerung könne nicht als arglistige Täuschung gewertet werdai sie enthalte eine subjektive Meinungsäußerung. Die Revision verweist darauf, der Zeuge habe auch ausgesagt, der
Beklagte habe sich dahin geäußert, diese Firma sei nicht richtig eingerichtet und keine Konkurrenz, und meint, das Berufungsgericht habe die Aussage nicht gewürdigt*
letzteres trifft jedoch nicht zu. Es hat zu ihr vielmehr, wie bereits zu a erörtert, eingehend Stellung genommen, sie nur für so unbestimmt und in sich widerspruchsvoll gehalten, daß aus ihr kein Beweis für die Behauptungen der Kläger zu entnehmen sei. Konnte der Beklagte aber davon ausgehen, daß die
auseinandergesetzt. Es war Sache seiner tatrichter*.
Kläger sich über den Betrieb V^^ unterrichten würden -davon, daß sie es nicht getan haben, obwohl sie unstreitig einigg; Zeiy fort waren, ehe der Vertrag unterschrieben wurde, ist jedenfalls nicht gesprochen - so ist es auch unerheblich, ob der Zeuge gerade die Wäscherei V^^ als seine .
Hauptkonkurrenz bezeichnet hat.
c) Aus der von dem Beklagten eingeräumten Angabe der
Einwohnerzahl mit (rund) 12 000 hat das Berufungs-
gericht keine nachteiligen Schlüsse gezogen. Das wird von der Revision nicht im einzelnen angegriffen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten insoweit auch keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Kläger.
d) Das Berufungsgericht geht davon aus, der Beklagte habe geäußert, der Vormieter der Wäscherei sei "Pleite gegangen", weil er zu flott gelebt, schlecht gewaschen und die Beine gebrochen hätte. Daraus zieht es den Schluß, die Kläger hätten gewußt, daß das Geschäft zusammengebrochen war und daß der Vorbesitzer schlecht gewaschen habe, sowie daß sie deshalb eine heruntergewirtschaftete Wäscherei übernommen hätten. Die Revision meint, das sei nicht entscheidend. Die Kläger hätten vorgetragen, entgegen den Angaben des Beklagten sei der Betrieb St^|^ von vornherein schlecht gegangen, wie dieser auch selbst ausgesagt habe. Das Berufungsgericht habe diese Aussage insoweit nicht gewürdigt.
Die Rüge der Revision geht fehl.
Das Berufungsgericht hat auch in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen der als einziger bei den
Vertragsverhandlungen zugegen war, für so unbestimmt und in sich widerspruchsvoll gehalten, daß daraus kein Beweis
für die Behauptungen der Kläger zu entnehmen sei (BTJ 5). 3)j gilt auch für ihre vom Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehenen Behauptungen, der Beklagte habe ihnen gesagt, < Vorbesitzer habe eine gute Existenz gehabt, er sei voll beschäftigt gewesen, er habe ein gutes Geschäft gehabt, er se nur deshalb nicht vorwärts gekommen, weil er zu flott gelet habe, der Betrieb sei jedoch ständig gut gegangen (BU 6)0 Auch an dieser Stelle spricht es nämlich von dem Unwert dei Aussage (BU 7). Wenn es aber nur als erwiesen ang
sehen hat, der Beklagte habe sich über seine Auffassung vor den Gründen des Zusammenbruchs StppHp geäußert, aber, wi seinen Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, nicht auch festzustellen vermocht hat, daß der Beklagte positive Angab über das Geschäft St^^p sonst gemacht hat, durch die di Kläger arglistig getäuscht sein könnten, dann ist es für die Entscheidung unerheblich, was St{|^PP selbst über sein Geschäftsbetrieb als Zeuge gesagt hat.
J
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Co
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Kläger enthält, ist ihre Revision als unbegründet zurückgev/iesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Pagendarm Dr. Gelhaar Dr. Spieler
Dr. Dorschei
Dr- Mezger