GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Straße 0, Hl itraße Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Df.Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 10. Des Landgericht hat der Klage durch Teilurteil in Höhe von 45.655 DM stattgegeben und wegen der weitergehenden Klage den Abschluß eines Vergleichs angeregt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Teilurteil geändert, die Klage Insoweit wegen Verjährung abgewiesen gnd die Beschwer der Kl&gerin auf 45.655 DM festgesetzt, hiergegen richten sich die Revision und der Antrag der Klägerin, die von dem Berufungsurteil ausgehende Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen. Das Berufungsurteil beschwert die Kl&gerin allein in Höhe des abgewiesenen Teilbetrages, der ihr durch das erstinstanzliche Teilurteil zuerkannt worden war. Die Revision will eine über den abgewiesenen Teilbetrag hinausgehende Beschwer aus der Erwägung herleiten» das Berufungsgericht habe über die Kosten des Deckunggksufs nicht Wäre so verfahren worden, so meint die Revision, dann hätte das Berufungsgericht die Beschwer der Klägerin auf den Gesamtbetrag der Klageforderung festsetzen müssen. Das ist schon im Ansatz verfehlt, denn das Berufungsgericht hat nicht durch Teilurteil entschieden; es bat vielmehr die gegen das Teilurteil des Landgerichts eingelegte Berufung in vollem Umfang beschieden und das Berufungsverfahren damit abgeschlossen. 17) und es unzulässigerweise durch Teilurteil entschieden hätte, vermöchte das nichts daran zu ändern, daß die Klägerin durch die auf die Kosten des Deckungskaufs beschränkte Teilabweisung der Klage in keinem Falle mit mehr als dem abgewiestsnen Teilbetrag beschwert sein kann.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 143/92 vom 10. Februar 1993 in dem Rechtsstreit Dr.-Ing. Am Ti GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Helmut WHM und Dieter - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte von und gegen 1. Kommanditgesellschaft in Firma KG & Co., vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Frieda bMBHHI und die F. BflH GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführerin Frieda Bl Straße 2. F. B Frieda B 3. Frieda B( GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Straße 0, Hl itraße Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Df. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 10. Februar 1993 beschlossen: Der Antrag, die Beschwer der Klägerin auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzu-setzen, wird abgelehnt. Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Juni 1992 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Erstbeklagten Schadensersatz wegen der Lieferung angeblich mangelhafter Gummi** kompensatoren. Der auf 121.724,07 DM bezifferte Schaden setzt sich zusammen aus den Kosten eines Deckungskaufs von 45.655 DM, Bearbeitungskosten von 6.850 DM un$ eitlem weiteren Betrag von 54.270,50 DM für Überprüfung, Austausch und Einlagerung der von der Erstbeklagten gelieferten Kompeyisa- 3 toren, jeweils zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer. Des Landgericht hat der Klage durch Teilurteil in Höhe von 45.655 DM stattgegeben und wegen der weitergehenden Klage den Abschluß eines Vergleichs angeregt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Teilurteil geändert, die Klage Insoweit wegen Verjährung abgewiesen gnd die Beschwer der Kl&gerin auf 45.655 DM festgesetzt, hiergegen richten sich die Revision und der Antrag der Klägerin, die von dem Berufungsurteil ausgehende Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen. II. Der Antrag, die Beschwer der Kl&gerin %yf einen Betrag von mehr als 60.000 DM festzusetzen, bleibt ohne Er** folg. Das Berufungsurteil beschwert die Kl&gerin allein in Höhe des abgewiesenen Teilbetrages, der ihr durch das erstinstanzliche Teilurteil zuerkannt worden war. F£r den beim Landgericht anhängig gebliebenen Rest der KlageForderung äußert das Berufungsurteil weder Rechtskraftwir^ung (S 322 Abs. 1 ZPO) noch innerprozessuale Bindungswirkung (S 31ß ZPO). Denn beide Urteilswirkungen beschrAnken eich Bei einem Teilurteil auf den ausgeurteilten Teil des Streitgegenstandes (vgl. statt aller Gottwald in MünchKomi$ zur ZPO S 322 Rdnr. 113 m.w.Nachw. sowie Musielak ebenda i 316 Rdnr. 3). Auch im übrigen pr&judiziert die Entscheidung des Berufungsgerichts, insbesondere seine Annahme, (|er eingeklagte Schadensersatzanspruch sei verj&hrt, die Entscheidung über die Restklage nicht. Die Revision will eine über den abgewiesenen Teilbetrag hinausgehende Beschwer aus der Erwägung herleiten» das Berufungsgericht habe über die Kosten des Deckunggksufs nicht durch Teilurteil entscheiden dürfen, ohne über den restlichen Schadensersatzanspruch zugleich ein Grundurteil zu erlassen. Wäre so verfahren worden, so meint die Revision, dann hätte das Berufungsgericht die Beschwer der Klägerin auf den Gesamtbetrag der Klageforderung festsetzen müssen. Das ist schon im Ansatz verfehlt, denn das Berufungsgericht hat nicht durch Teilurteil entschieden; es bat vielmehr die gegen das Teilurteil des Landgerichts eingelegte Berufung in vollem Umfang beschieden und das Berufungsverfahren damit abgeschlossen. Aber selbst wenn dem Berufungsgericht eine weitergehende Entscheidung möglich gewesen wäre (vgl. hierzu Musielak aaO S 301 Rdnr. 17) und es unzulässigerweise durch Teilurteil entschieden hätte, vermöchte das nichts daran zu ändern, daß die Klägerin durch die auf die Kosten des Deckungskaufs beschränkte Teilabweisung der Klage in keinem Falle mit mehr als dem abgewiestsnen Teilbetrag beschwert sein kann. 5 III. Da die Revision somit nicht statthaft 4-st (S 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO), war sie gemäß S 554 a ZPO jait der Kostenfolge aus S 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Wolf Dr. Zülch Dr* Hübsch Ball Wiechers