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BGH

Gericht: BGH

b) Zur Auslegung einer Vereinbarung in einem Mietverträge, der dem Vermieter "in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Vorkaufsrecht1' die Befugnis gibt, im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Mieters aus dem Mietverträge an die Stelle eines vom Mieter zu benennenden Ereatzmieters zu treten. c) Hat ein Vorwarkaufsberechtigter erklärt, das Vorkaufsrecht auszuUben, aber gleichzeitig abgelehnt, bestimmte mit dem Vorkaufsrecht verbundene Pflichten zu übernehmen, so kann sich der Vorkoufsberechtigte im allgemeinen nicht mit der Berufung auf die Widersprüchlichkeit seiner Erklärung von den aus der Ausübung des Vorkaufsrechts folgenden Verpflichtungen Ideen, wenn der Vorkaufaverpflichtete auf die wirkeemkeit der Erklärung vortraut hat und den Vorkaufsberecbtigten an seiner Erklärung festhalten will. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Dr. Dor«ohel, Br. Mezger, Br. Messner und Mormann für Recht erkannt* "Der Mieter hat das Recht, sämtliche Hechte und Pflichten aus diesem Vertrag unter vorheriger Anzeige an den Vermieter auf einen anderen dem Vermieter genehmen Mieter zu übertragen. Sie fragten an, ob die Beklagte unter den genannten Bedingungen alle Rechte und Pflichten des bestehenden Mietvertrages übernehmen wolle oder von dem Vormietrecht keinen Gebrauch mache. Auf eine Rückfrage der Beklagten nach dem genannten Auszugstermin wiederholten sie ihre Anfrage mit Schreiben vom 26, Februar 1959. Mit Schreiben vom 3« März 1959 setzten die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte von den vertraglichen Abmachungen mit Frau SoflHB in Kenntnis und stellten ihr erneut frei, das Vormietrecht auszuüben. Sie teilten ferner mit, Frau ScflHBibabe bereits einen Betrag von 3 C00 DM gezahlt; falls die Beklagte von dem Vormietrecht Gebrauch machen sollte, wiesen eie nochmals auf die Bedingungen im Schreiben vom 12. Die Beklagte teilte darauf am 5« März 1959 mit, daß sie als Hauseigentümerin von ihrem Vormietrecht Gebrauch mache und die freiwerdende Wohnung dem Gastwirt $chflj|^^ als Mieter angeboten habe. Ein von der Klägerin und ihrem Ehemann beauftragter Rechtsanwalt entgegnete mit Schreiben vom 7. März 1959» die Beklagte habe, wenn eie das Vormictrecbt auoUbe, die Bedingungen zu erfüllen, die die Klägerin und ihr Ehemann mit Frau ScflIB vereinbart hätten. Die Beklagte hat der Klägerin und ihrem Ehemann den nicht abgewohnten Teil des Baukostenzuschusses in Höhe von 4 875,20 DM unter Abzug von 25 DM für Auslagen zurückgezahlt und jede weitere Zahlung verweigert. Die Klägerin, an die Ihr Ehemann seine Hechte aus dorr Miet- und Aufbauvertrag abgetreten hat, vertritt die Auffassung, die Beklagte sei nach Ausübung ihres Vormietrechtes verpflichtet, die Vertragsbedingungen einzuhalten, die mit Freu Sc|HP ausgehandelt worden seien. Hach Einlegung der Revision und vor ihrer Begründung hat die Klägerin auf Erfordern Urkunden eingereicht, die nach ihrer Angabe Ihr zurückgegeben worden sind. Die unzulässige Bezugnahme führt aber nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn sich aus ihr eine Ungewißheit über das ParteivorT-bringen ergibt (vgl, für Beiakten BGH Urt. v. Vertrages über das "Vormietrecht" dahin, der Vermieter .behalte sich die Befugnis vor, die iVohnung selbst in Benutzung zu nehmen oder an einen Kachmieter seiner Wahl weiterzuvermieten, falls der Mieter von seinem Recht, vorzeitig aus dem Mietvertrag auszuscheiden und einen Ersatzmieter anzubieten, Gebrauch machen will. Bas Berufungsgericht meint, in Fällen, in denen der Eraatz-mieter bereit eein würde, dem »/eichenden Mie'ter eine Abetandsumme zu zahlen, die höher sei als der noch nicht abgewohnte und nach Bereicherungsgrundsätzen vom Vermieter herauezugebende Baukostenzuschuß, würde das bloße Ausscheiden des Mieters aus dem Mietverbältnis auf eine Beeinträchtigung der Befugnis des Mieters hinauslaufen, sich in freier finanzieller Abrede einen Ersatzmieter zu suchen, bei dem er sich nicht nur wegen seines noch nicht abgewohnten Baukostenzuschusses, sondern noch darüber hinaus erholen könne. Die Beklagte, die von ihrem Vormietrecht Gebrauch gemacht habe, müsse somit der Klägerin den gleichen Betrag zahlen, den der Ersatzmieter zu zahlen bereit gewesen sei. Bin Vormietrecht in diesem Sinne kann, wie das Berufungsgericht mit Recht ausfUhrt, hier von den Parteien nicht gemeint gewesen seih; denn Verpflichteter ist die Klägerin als Mieterin und Berechtigter die Vermieterin. der §§ 504 ff BGB die Beklagte für verpflichtet hält, der Klägerin den Betrag zu zahlen, den der Ersatzmieter zu zahlen bereit war, so liegt dem in Übereinstimmung mit der Klägerin die Auffassung zugrunde, daß die Klägerin Inhaberin eines echuldrechtlichen Wohnungsrechtes, d.h. des Rechtes zu dem Gebrauch der gemieteten Wohnung, war und dieses Recht auf einen Dritten übertragen dürfte, der alsdann auch die Pflichten aus dem Mietverträge übernehmen mußte. Das hatte zur Folge, daß mit der Ausübung des Vorrechtes eine schuld-recht liohe Verpflichtung der Klägerin, ihr Wobnungs- und Gebrauchsrecht nunmehr auf die Beklagte zu übertragen, d.h. eigentlich zurückzuübertragen, unter den Bestimmungen zustande kam, welche die Klägerin mit dem Dritten vereinbart hatte. Das bedeutet, da die Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts mit Frau Scl^D eine Abstandssumme, also einen Kaufpreis für die Überlassung des v/ohnungsrechtes, von S 000 DM vereinbart hatte, daß nunmehr die Beklagte der Klägerin diesen Betrag schulde. Die Revision meint, da die Klägerin nur berechtigt gewesen sei, sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag auf einen Nachmieter zu übertragen, sei sie Uber ihre Befugnisse hinausgegangen, wenn sie sich Sie unterscheidet nicht deutlich zwischen den Verpflichtungen, die Frau Sc auf Grund des Mietvertrages gegenüber der Beklagten übernommen hätte, wenn eie in den Vertrag der Klägerin eingetreten wäre, und dem Entgelt, das sie der Klägerin aus dem übertragungsvertrage zu zahlen gehabt hätte. Da nach Ausübung des Vormietrechtes die Beklagte nur an die Stelle der Frau ScflHIgetreten ist, bleiben Rechte und Pflichten zwischen der Klägerin und der Beklagten die gleichen, wie sie gewesen wären, wenn der Vertrag zwischen der Klägerin und Frau ScflHB Bestand behalten hätte. Dieser und nicht der Mietvertrag ist die Grundlage des Klagebegehrens« Wie die Beklagte gegenüber Frau ScflHHP die Forderung von 8 000 UM motiviert hat, ist in dieser Be-. Dafür, daß die Vereinbarung Uber das vormietrccht dahin zu verstehen sei, die Ansprüche der Mieter »eien bei Ausübung des Rechtes durch die Beklagte auf das beschränkt, was sie bei einer einverständlichen Auflösung des Mletverhältnisees zu fordern gehabt hätten, liegen keine Anhaltspunkte vor. Entsprechendes gilt von dem Vorbringen der Revision, die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Aufbauvertrages sei dahin auszulegen, die Klägerin habe bei der Übertragung ihrer Rechte aus den Verträgen mit dem Vermieter auf einen Britten von diesem keine höheren Leistungen verlangen dürfen, als sie von der Beklagten nach Aufhebung des Miet-Verhältnisses zu fordern berechtigt gewesen wäre. Diese Auffassung läuft auf die auch sonst vertretene Ansicht hinaus, ein Mieter, dem geetattet eei, bei vorzeitigem Auszug einen Ersatzmieter zu bestimmen, dürfe mit diesem als Abstandssumme keinen höheren Betrag als den von ihm selbst gezahlten Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht erwogen, daß auch Vereinbarungen Vorkommen, nach denen der Mieter sich von seinem Ersatzmieter nur einen Äbatand in Höhe des noch nicht abgewohnten Baukostenzuschusses gewähren lassen darf, daß aber eine solche die Rechtsstellung des Mieters beschränkende Abrede im iliet- und Aufbauvertrag der Parteien gerade nicht getroffen worden ist. Hieraus und aus der Verweisung ouf die Vorschriften des Vorkaufsrechtes ochließt es, daß die Klägerin in ihren finanziellen Abmachungen mit dem in den Mietvertrag eintretendeh Naoh-raieter nicht gebunden sein sollte, sich vielmehr in freier finanzieller Abrede einen Mieter suchen durfte, bei dem sic sich nicht nur wegen ihres noch nicht abgewohnten, sondern auch wegen ihres verlorenen Baukosten- etandsumrae über d-en Betrag des nicht abgewohnten Baukostenzuschusses hinaus sei daher nach § 138 BGB nichtig» Diese Auffassung hat der erkennende Senat schon in den Urteilen vom 3. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, für die Annahme, die Klägerin erziele einen so hohen Gewinn, daß es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderlaufe, oder der Wohnungsmangel, der auch noch auf dem freien 'wohnungsmarkt herrsche, werde ungebührlich ausgenutzt, sei nichts dargetan, insbesondere sei die Abstandsumme nicht derart hoch, daß sie gegen die guten Sitten verstoße. März 1959 nach Empfang der Mitteilung, daß die Klägerin mit r'rau einen Mietvertrag geschlossen habe, geschrieben, sie mache von ihrem "Vormiotrecht laut Vortrag” Gebrauch, habe eich Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit Schreiben vom 5. Die Entscheidungen beruhen auf dem Gedanken, daß der Berechtigte aus einem in sich widersprüchlichen Verhalten keine Rechte herleiten kann, wenn dem Verpflichteten in Anbetracht der Widersprüchlichkeit die Erfüllung seiner Verpflichtung nicht zuzu demuten ist (vgl. Irn vorliegenden Palle sind aber hach dem Tatbestand des Urteils beide Parteien noch vor dem Berufungsgericht darüber einig gewesen, daß die Beklagte ihr Vorkauferecht wirkestn aua-geübt habe. So hat die Beklagte ausdrücklich geltend gemacht, ihr seien zu dem Zeitpunkt, in dem sie mit Schreiben vom 3» März 1959 "das Vormietrceht ausgeübt habe", die mit Frau Sc|0B getroffenen Vereinbarungen noch nicht bekannt gegeben worden. 1 den Satz vorgetragon; Auch später ist die Beklagte in den Vertrag,, den die Klägerin und ihr Ehemann mit Frau ScflBabgeschlossen hat, nicht eingetreten. Das. Berufungsgericht stellt vielmehr fest, die Beklagte habe mindestens im Zeitpunkt ihrer im Schreiben vom 5- März 1959 erklärten "Ausübung des Vormietreohteo" die Bedingungen gekannt. Sie hat im Berufungerecht szuge darauf hingewiesen, daß sie mit Rücksicht auf die Erklärung der Beklagten, das Vormietrecht auozuüben, und die Weigerung der Beklagten, Freu Scd^^als Er sat z-mietcrin anzunehmen, den Mietvertrag mit krau Scfllfe wieder habe aufheben müssen. Der im Revioionsrechtszuge neu vertretene Standpunkt der Beklagten, es fehle an einer wirksamen Ausübung des Vormietrechtes, läuft darauf hinaus, daß die Beklagte aus der eigenen Weigerung, ihre Legt man den Gedankengang des Reichsgerichts zugrunde, so beruft sich die Beklagte darauf, daß ihr, der Beklagten, eigenes Verhalten es der Klägerin unzu demutbar gemacht habe, auf die Erklärung zu vertrauen, die Beklagte werde auf Grund des Vormietrechts die Wohnung wieder selbst übernehmen. Die Beklagte v/irft der Klägerin geradezu vor, daß sie dem an sie von der Beklagten gestellten Verlangen nachgekomraen ist. So vertritt die Revision ausdrücklich die Ansicht, die Klägerin und ihr Ehemann hätten trotz der Erklärung der Beklagten, das Vormietrecht auszuüben, von ihren Rechten aua § 6 des Aufbauvertroges dureh anderweitige Beschaffung von Ersatzmietern Gebrauch machen müssen. Für die Klägerin war ea nicht unzu demutbar, auf die Forderung der Beklagten, ihr den Besitz der v/ohnung wieder zu überlassen, einzugehen. Baß ein Mieter, dem gestattet ist, einen Ersatzmieter zu benennen und mit ihm Abmachungen Uber die Zahlung einer Abstandsumme zu treffen, bei einer Weigerung des Vermieters, mit dem benannten Ersatzmieter einen Mietvertrag abzuBChließen, nicht etwa gehalten ist, seinerseits mit dem Ersatzmieter einen Vertrag zu schließen, hat der erkennende Senat in den bereits erwähnten Urteilen vom 3. Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten Übergängen, daß der Vertrag zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann und Frau 3o|0 unabhängig vom Bestehen des Vormietrechtes der Beklagten aufgehoben worden sei. April 1961 unter Berufung auf das Zeugnis der Frau ScflUBlediglich verge tragen: Im Übrigen ist Frau Sc^^BIfreiwillig von dem Mietverträge zurüekgetreten, den sie mit der Klägerin abschließen wollte. März 1959, Quittung vom gleichen Tage Uber eine Zahlung der Frau ScJBBI in Höhe von 3 000 DM und ein Schreiben der Frau ScflHB vom 25* Mai 1959 an den Ehemann der Klägerin, in dem eie unter Rückgabe der Quittung äußert, es eei sehr schade, daß sie die Wohnung nicht übernehmen könne. Das Sei allein der Grund gewesen, aue dem Frau nicht eingeeogen eei und die Klägerin ihr die 3 000 DM als sic von ihrem Rechte, selbst zu vermieten, mit Schreiben vom 3* März 1959 Gebrauch gemacht habe, sei von einem Mietvertrag mit Frau Scflfl^noch keine Rede gewesen. Auch später sei sie in den Vertrag, den die Klägerin und ihr Ehemann mit Frau abgeschlossen hatten, nicht eingetreten. die Beklagte mit Rücksicht auf die überreichten Urkunden auf ihre ursprüngliche Behauptung, ein Vertrag zwischen der Klügerin und ihrem Ehemann und Frau fei schon vor der am 5. 2. Fehl geht schließlich angesichts des unstreitigen Schriftwechsels der Parteien die auf Verletzung dee § 286 ZPO gestützte Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen* daß die Klägerin dem im Schreiben der Beklagten vom 26. Begründet iet die Revision lediglich, soweit sie sich dagegen wendet, daß der Beklagten die zur Aufrechnung gestellte Forderung auf Zahlung der Miete für die Zeit vom 1. Bas Berufungsgericht meint, das Risiko, bei Ausübung ihres Voroietrechts die üohnung nicht ohne jeden Mietaus-fall sofort weiter vermieten zu können, habe die Beklagte Eine ausdrückliche Bestimmung, wie es bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses und Ausübung des Vormletrechtcs durch den Vermieter zu handhaben sei, enthält im vorliegenden Fall der Mietvertrag zwar nicht, ln ihm ist aber eine Kündigungsfrist von drei Monaten bestimmt. Februar 1959 um rechtzeitige Bekanntgabe des Räumungstermins gebeten und die Klägerin das mit Schreiben vom 26. Ben Schaden, den die Beklagte dadurch erlitten hat, daß die Klägerin und ihr Ehemann ihr nur ganz kurzfristig den Räumungstermin raitgeteilt haben, kann sie erstattet verlangen. Auf die Revision der Beklagten war daher der Betrag, den dos Berufungsgericht der Klägerin zugesprochen hat, um 72 BM nebst Zinsen zu kürzen. Soweit die Beklagte mit der Aufrechnung in Höhe weiterer 72 EM durchgedrungen ist, war die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht.

Zitierte Normen: § 504 BGB § 286 ZPO
MietvertragBerufungsgerichtMieterKlägerinUrkundeVermieterRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; 3a
Amtliche Sammlung; nein
ZPO § 313 Abs. 2; BGB §{> 157 A, 242 Cd, 505 ff, 535
a)	Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Bezugnahme auf eingereichte Urkunden zur Darstellung des Tatbestandes zulässig ist.
b)	Zur Auslegung einer Vereinbarung in einem Mietverträge, der dem Vermieter "in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Vorkaufsrecht1' die Befugnis gibt, im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Mieters aus dem Mietverträge an die Stelle eines vom Mieter
 zu benennenden Ereatzmieters zu treten.
c)	Hat ein Vorwarkaufsberechtigter erklärt, das Vorkaufsrecht auszuUben, aber gleichzeitig abgelehnt, bestimmte mit dem Vorkaufsrecht verbundene Pflichten zu übernehmen, so kann sich der Vorkoufsberechtigte im allgemeinen nicht mit der Berufung auf die Widersprüchlichkeit seiner Erklärung von den aus der Ausübung des Vorkaufsrechts folgenden Verpflichtungen Ideen, wenn der Vorkaufaverpflichtete auf die wirkeemkeit der Erklärung vortraut hat und den Vorkaufsberecbtigten an seiner Erklärung festhalten will.
BOH.Urt.v. 4. März 1964 - VIII ZR 143/62 OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
 Verkündet am 4. März 1964 Wüst, Justizobereekretär ale Urkundobeamter der Geschäftsstelle
I m
der Frau Ruth T
Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in SflHHR BflHHMstr.
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Sekretärin Gisela 16 Kre.
etr.
Klägerin und Bevislonebeklagte, - Prozeßfcevc-llmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Dr. Dor«ohel, Br. Mezger,
 Br. Messner und Mormann
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 7. Februar 1962 insoweit aufgehoben, ale die Beklagte zur Zahlung von mehr ale 2.124,82 DM nebst Zinsen verurteilt ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer dos Landgerichts Frankfurt (Main) vom 1. Juni I960 wird in Röhe von weiteren 72,— DM nebst Zinsen zurücJcgewieson. Auch in diesem ümfeng bleibt die Klage abgowiesen.
Im übrigen wird die Revision auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechte wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen am 5.Januar 1957 mit dem damaligen Eigentümer des HauegrundstUckes ■■fe, jflHfestraße dessen Hechtenachfolgerin die Beklagte ist, einen schriftlichen Miet- und Aufbauvertrog, der durch die Maklerfirma Dfl|u.	in	FSB
JMMBM vermittelt wurde. Dem Mietvertrag'lag ein Muster des Deutschen Einheits-Mietvertrages und dem zu dem wesentlichen Bestandteil des flietverträges erklärten Aufbauvertrag ein Formblatt der Vermittlerfirma zugrunde. Nach dem Aufbauvertrag hatten die Mieter einen Baukostenzuschuß von 6 500 JM zu zahlen. Die Hälfte sollte innerhalb der zehnjährigen Vertragedauer durch eine monatliche Kietpreis-erraäßigung zurüokvergütet v/erden. ln § 6 Absatz 2 des Auf-fcauvertrages war folgendes bestimmt:
"Der Mieter hat das Recht, sämtliche Hechte und Pflichten aus diesem Vertrag unter vorheriger Anzeige an den Vermieter auf einen anderen dem Vermieter genehmen Mieter zu übertragen. Der Vermieter kann jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige das Vormietrecht aus-tibenj M 504 ff BGB gelten entsprechend. Der Vermieter kann der Abtretung nur aus einem in der Person oder Branehe des Nachmieters liegenden wichtigen Grunde widersprechen."
Die Klägerin und ihr Ehemann teilten mit Schreiben vom 12. Februar 1959 der Beklagten mit, sie würden etwa Juli/August 1959 Ihre Wohnung räumen. Sie bestimmten einen Nachmieter, von dem sie einen Abstand von 6 000 DM forderten. Sie fragten an, ob die Beklagte unter den genannten Bedingungen alle Rechte und Pflichten des bestehenden Mietvertrages übernehmen wolle oder von dem Vormietrecht keinen Gebrauch mache. Auf eine Rückfrage der Beklagten nach dem genannten Auszugstermin wiederholten sie ihre Anfrage mit Schreiben vom 26, Februar 1959. Am 2. März 1959 schlossen
 
sie mit Frau Frauke ScflBB einen als Zusatzvertrag zu dem Mietvertrag vom 5. Januar 1957 bezeichnet« Vertrag, mit dem sie spätestens fUr den 1. August 1959 vorbehaltlich der Zustimmung des Hauseigentümers alle Rechte und Pflichten auf Frau Frauke ScflHB Übertrugen. Ferner trafen sie eine Vereinbarung, nach der Frau	für die Über-
nahme der Wohnung einen einmaligen Abstand in Höhe von 8 000 DK zahlen sollte, ln dieser Abstandssumme sollten Hinbauten wie Gardinenstangen, ’’diverse Elektro- und Kachelverböseerungen” uev/. enthalten sein. Mit Schreiben vom 3« März 1959 setzten die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte von den vertraglichen Abmachungen mit Frau SoflHB in Kenntnis und stellten ihr erneut frei, das Vormietrecht auszuüben. Sie teilten ferner mit, Frau ScflHBibabe bereits einen Betrag von 3 C00 DM gezahlt; falls die Beklagte von dem Vormietrecht Gebrauch machen sollte, wiesen eie nochmals auf die Bedingungen im Schreiben vom 12. Februar 1959 hin und bäten uzn sofortige. Überweisung des fälligen Betrages von 5 000 DM. Die Beklagte teilte darauf am 5« März 1959 mit, daß sie als Hauseigentümerin von ihrem Vormietrecht Gebrauch mache und die freiwerdende Wohnung dem Gastwirt $chflj|^^ als Mieter angeboten habe.
Sie sei jedoch nur bereit, den noch nicht abgewohnten Baukostenzuschuß zurückzuerstatten. Ein von der Klägerin und ihrem Ehemann beauftragter Rechtsanwalt entgegnete mit Schreiben vom 7. März 1959» die Beklagte habe, wenn eie das Vormictrecbt auoUbe, die Bedingungen zu erfüllen, die die Klägerin und ihr Ehemann mit Frau ScflIB vereinbart hätten.
Die Klägerin und ihr Ehemann räumten am 3-Oktober 1959 die wohnung. Den genauen Zeitpunkt ihres Auszuges batten sic erst wenige Tage vorher der Beklagten mitgeteilt.
Die Beklagte vermietete die Wohnung mit Wirkung vom
 
15. Kovember 1959 an die Firma E
Aktiengesell-
schaft in ?
Diese leistete bei Abschluß
 des wieder auf zehn Jahre geschlossenen Mietvertrages einen neuen ebenfalls zur Hälfte durch Mietzineermäßigung anrechenbaren und zur Hälfte verlorenen Baukostenzuschuß VQii 6 700 DM und zahlte an Stelle deB mit der Klägerin und ihrem Fhemann vereinbarten Mietzinses von 144,50 DM monatlich einen Mietzins von 160 DM.
Die Beklagte hat der Klägerin und ihrem Ehemann den nicht abgewohnten Teil des Baukostenzuschusses in Höhe von 4 875,20 DM unter Abzug von 25 DM für Auslagen zurückgezahlt und jede weitere Zahlung verweigert.
Die Klägerin, an die Ihr Ehemann seine Hechte aus dorr Miet- und Aufbauvertrag abgetreten hat, vertritt die Auffassung, die Beklagte sei nach Ausübung ihres Vormietrechtes verpflichtet, die Vertragsbedingungen einzuhalten, die mit Freu Sc|HP ausgehandelt worden seien. Die Klägerin verlangt mit der Klage den Betrag von 5 149»80 DK nebst Zinsen, der den Unterschied zwischen dem von Frau ScflHHI versprochenen Betrage von 8 000 DK und dem zurückerstatteten Baukostenzuschuß darstellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungarechtezuge hat die Beklagte hilfsweise mit einem unstreitigen Anspruch auf Zahlung von Auslagen in Höhe von 40,50 DK und einer Forderung wegen Mietausfalls in Höhe von 72 DK aufgereohnet. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 2 196,82 DK nebst Zinsen statt-gegeben.
Mit der zugelaesenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
 
Entachei dungegründe s
A.
1» Die Revision rügt die Verletzung der Vorschriften der 315, 286 ZPO. Des liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die Parteien reichten im laufe des Rechtsstreits eine größere Zahl von Urkunden ein. Diese wurden in den Hüllen Bl. 69 und 101 der Serichtsakten aufbewahrt. Die Hülle Bl. 69 enthält die Aufschrift
"Schriftwechsel TflBP/ MflflHlvon RA (d.i. der Frozeßbevollmächtigtc'der Beklagten im 2. Rechtszug) vorgelegt
 darüber in Bleistift geschrieben?
“Derselbe im gelben Hefter Hülle Blatt 85*'
Die Aufschrift fährt fort;
“und Mietvertrag TlMH /	IHBPAO
vormals
 Die Hülle Bl. 101 trägt keine Inhaltsangabe. Im Tatbestand dee Berufungsurteils wird wegen des nicht ausdrücklich angeführten Parteivorbringens auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätzen und die zu den Akten in Hülle Bl. 69 und 101 überreichten. Verträge und Korrespondenzhefte verwiesen. Nachdem daa Berufungsurteil zu den Akten gebracht worden war, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Urkunden den Parteien zurückgegeben. Hach Einlegung der Revision und vor ihrer Begründung hat die Klägerin auf Erfordern Urkunden eingereicht, die nach ihrer Angabe Ihr zurückgegeben worden sind. Die Beklagte hat ebenfalls eine Reihe Urkunden zu den Akten gegeben.
Die Revision macht geltend, die im Tatbestand enthaltene Verweisung auf die Verträge und Korreapondenzhefte sei
 
unzulässig, weil die Verweisung den Parteien und dem Revisionsgericht kein vollständiges und widerspruchsloses Rild des Sachund Streitstandee gebe und daher das ganze Urteil unverständlich sei. Außerdem sei die angefochtene Entscheidung wegen der vorzeitigen Aktenbereinigung (gemeint ist wohl die Rückgabe der Urkunden) aufzuheben.
2* - Dieser Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Parteien haben den Inhalt der von ihnen überreichten Urkunden vorgetragen. Die Wiedergabe des Fartelvortrages im Tatbestand kann nach ? 315 Abs. 2 ZPG durch Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und nach ständiger Rechtsprechung auch durch Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Urkunden erfolgen. Die Bezugnahme auf Urkunden ist allerdings nur erlaubt, wenn sich aus ihr ergibt, welche Urkunden io einzelnen vorgetragen worden sind. Es mag sein, daß bei bloß summarischer Verweisung auf den Inhalt von Hüllen in den Uerichtsafcten dann Unsicherheit darüber bestehen kann, auf welche Urkunden Bezug genommen werden soll, wenn den Hüllen eine Inhaltsangabe fehlt oder diese unrichtig ist. Die unzulässige Bezugnahme führt aber nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn sich aus ihr eine Ungewißheit über das ParteivorT-bringen ergibt (vgl, für Beiakten BGH Urt. v. 18.Februar 1954 - IV ZR 126/53 - IÄ ZPO ? 295 Hr. 9). Dae ist hier nicht der Pall, solche Urkunden die Parteien eingereicht haben, ergibt sich zweifelsfrei aus ihren Schriftsätzen, in denen . die Urkunden im einzelnen aufgeführt worden sind. Alle dabei genannten Urkunden und noch 6 von der Klägerin im Termin vom 5. April I96I überreichten Rechnungen müssen sich in den Hüllen Bl. 69 und 101 befunden haben. Sie sind ausweislich der Verfügung des Urkundsbearatcn der Geschäftsstelle vom 25. Kai 19.62 an die Prozeßbevollmächtigten der Parteien zurückgegeben worden. Daß das Berufungsgericht
 
noch weitere Urkunden, die sich in den Hüllen befunden haben könnten, als Parteivortrag berücksichtigt hat, ist nach Lage der Seche ausgeschlossen. In den Entacheidungsgründen findet sich für eine solche Annahme nicht der geringste Anhaltspunkt. Die Revision hat dafür auch nichts vorgefcracht. Sämtliche im Berufungsrechtszuge überreichten Urkunden sind von den Parteien erneut zu den Akten gegeben worden und stehen dem erkennenden Senat zur Verfügung. Das Vorbringen der Revision, das von der Klägerin zurückgereichte Korre-epondenzheft enthalte die Seiten 13 und 14 nicht, ist irrig* Durch nichts gerechtfertigt ist auch die Annahme, die zurtickgereichten Abschriften von Originalen könnten in der Zwischenzeit verändert worden sein. Trotz Bezugnahme auf die Urkunden läßt sich danach das Vorbringen der Parteien einwandfrei feststollen*
4
Eine Verfahrensvorschrift, nach der vor Rechtskraft des Urteils die eingereichten Urkunden, auf die der Tatbestand Bezug nimmt, nicht zurückgegeben werden dürfen, besteht nicht» Die Möglichkeit, daß Urkunden, auf die zulässigerweise Bezug genommen ist, später nicht mehr eingesehen werden können, etwa weil die Geriohtsakten abhanden kommen, läßt sich niemals ausschließen. Ein ohne Verfahrensverstoß zustande gekommenes Berufungsurteil ist wegen Fehlens der Urkunden nicht mit der Revision angreifbar. Daraus, daß die Urkunden aus den Akten entfernt gewesen sind, kann die Revision daher nichts herleiten»
■ B*
Auch in der Sache selbst kann die Revision keinen Erfolg haben.
I. 1. Die Revision wendet sich gegen die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung des sogenannten Vormietrechtes. Das Berufungsgericht versteht die Bestimmungen des Aufbau-
 
Vertrages über das "Vormietrecht" dahin, der Vermieter .behalte sich die Befugnis vor, die iVohnung selbst in Benutzung zu nehmen oder an einen Kachmieter seiner Wahl weiterzuvermieten, falls der Mieter von seinem Recht, vorzeitig aus dem Mietvertrag auszuscheiden und einen Ersatzmieter anzubieten, Gebrauch machen will. Bas Berufungsgericht meint, in Fällen, in denen der Eraatz-mieter bereit eein würde, dem »/eichenden Mie'ter eine Abetandsumme zu zahlen, die höher sei als der noch nicht abgewohnte und nach Bereicherungsgrundsätzen vom Vermieter herauezugebende Baukostenzuschuß, würde das bloße Ausscheiden des Mieters aus dem Mietverbältnis auf eine Beeinträchtigung der Befugnis des Mieters hinauslaufen, sich in freier finanzieller Abrede einen Ersatzmieter zu suchen, bei dem er sich nicht nur wegen seines noch nicht abgewohnten Baukostenzuschusses, sondern noch darüber hinaus erholen könne. In diesem Zusammenhang gesehen werde erst der Sinn der	Verweisung	auf die	§§ 504	ff EGB deutlich. Damit komme	Insbesondere § 505	Aba. 2	BGB zur	An-
wendung, der bestimmt, daß der Berechtigte den Vertrag zu den Bedingungen übernehmen muß, die der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat. Die entsprechende Anwendung des § 505	Abs. 2 BGB	bedeute	daher,	daß der	Vermieter sein Vormietrecht nur	ausüben	dürfe,	wenn er	zu-
gleich bereit sei, den ausscheidenden Mieter so zu stellen, wie dieser stehen würde, wenn der von ihm beschaffte Ersatzmieter in das Mietverhältnis eingetreten wäre. Die Beklagte, die von ihrem Vormietrecht Gebrauch gemacht habe, müsse somit der Klägerin den gleichen Betrag zahlen, den der Ersatzmieter zu zahlen bereit gewesen sei.
 
Die Revision hält diese Auslegung für unrichtig. Sie meint, sie verstoße gegen die Vorschriften der §? 157 PGP, 286 ZPO, weil sie nicht hinreichend den gewählten Wortlaut der Bestimmung berücksichtige und die besondere Eigenart des dem Grundstückseigentümer zustehenden Rechtes verkenne.
2. Dem ist nicht beizupflichten.
a)	Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmungen des Aufbauvertrages, wie die Revision meint, typische,
 in ihrem Wirkungsbereich Uber einen Oberlandesgerichtsbezirk hinausgehende Vertragsbedingungen darstellen, die das Reviaionsgericht frei nachprüfen kann.' Der erkennende Senat würde die Bestimmung des ? 6 den Aufbauvertrages nicht anders auslegen als das Berufungsgericht.
b)	Das Vorkaufsrecht der §§ 504 ff BGB, denen Rechtsprechung und Schrifttum ein Vormietrecht nachgebildet haben, gehört zu dem Kreis der Vorzugs- oder Käherrechte. Ihr Wesen besteht darin, daß der Inhaber eines Vefmögens-v/ertes (beim Vorkaufsrecht der Verpflichtete) einem anderen (beim Vorkaufsrecht dem Vorkaufebereehtigten) das Aecht einräuat, für den Fall des Abschlusses eines Vertrages, durch den der Inhaber des Vermögenswerte* sich verpflichtet, ihn einem Dritten zu übertragen, anstelle dieses Dritten Vertragepartner des Verpflichteten zu werden. Bei dem eigentlichen Vormietrecht 1st Verpflichteter der Vermieter, Dritter ein Mieter und Berechtigter ein anderer Mietinteresaent. Bin Vormietrecht in diesem Sinne kann, wie das Berufungsgericht mit Recht ausfUhrt, hier von den Parteien nicht gemeint gewesen seih; denn Verpflichteter ist die Klägerin als Mieterin und Berechtigter die Vermieterin. Wenn das Berufungsgericht wegen der vorgesehenen entsprechenden Anwendung
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der §§ 504 ff BGB die Beklagte für verpflichtet hält, der Klägerin den Betrag zu zahlen, den der Ersatzmieter zu zahlen bereit war, so liegt dem in Übereinstimmung mit der Klägerin die Auffassung zugrunde, daß die Klägerin Inhaberin eines echuldrechtlichen Wohnungsrechtes, d.h. des Rechtes zu dem Gebrauch der gemieteten Wohnung, war und dieses Recht auf einen Dritten übertragen dürfte, der alsdann auch die Pflichten aus dem Mietverträge übernehmen mußte. Von diesem Ausgangspunkt ergibt eine entsprechende Anwendung der §§ 504, 505 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vertragsbestimmungen folgende Rechtslage: Die Klägerin war verpflichtet, die geplante Übertragung ihrer Mieterstellung der Beklagten anzuzeigen ("unter vorheriger Anzeige"). Die Beklagte konnte sodann innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige ihr Vorrecht durch Erklärung gegenüber der Klägerin ausUben. Das hatte zur Folge, daß mit der Ausübung des Vorrechtes eine schuld-recht liohe Verpflichtung der Klägerin, ihr Wobnungs- und Gebrauchsrecht nunmehr auf die Beklagte zu übertragen, d.h. eigentlich zurückzuübertragen, unter den Bestimmungen zustande kam, welche die Klägerin mit dem Dritten vereinbart hatte. Das bedeutet, da die Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts mit Frau Scl^D eine Abstandssumme, also einen Kaufpreis für die Überlassung des v/ohnungsrechtes, von S 000 DM vereinbart hatte, daß nunmehr die Beklagte der Klägerin diesen Betrag schulde.
Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß auf das durch Ausübung des "Vorraietrechtes" entstandene Rechtsverhältnis die §§ 504, 505 Abs, 2 BGB anzuwenden seien, begegnet keinen Bedenken. Die Revision meint, da die Klägerin nur berechtigt gewesen sei, sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag auf einen Nachmieter zu übertragen, sei sie Uber ihre Befugnisse hinausgegangen, wenn sie sich
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für eine Wertsteigerung der Wohnung, für verauslagte Vertragskosten und für gemachte Verwendungen von Frau ScflHl ein Entgelt versprechen ließ. Solche Hechte habe eie nämlich nach dem Mietverträge nicht gehabt. Die Ansicht der Revision beruht indessen auf einem Irrtum. Sie unterscheidet nicht deutlich zwischen den Verpflichtungen, die Frau Sc auf Grund des Mietvertrages gegenüber der Beklagten übernommen hätte, wenn eie in den Vertrag der Klägerin eingetreten wäre, und dem Entgelt, das sie der Klägerin aus dem übertragungsvertrage zu zahlen gehabt hätte. Selbstverständlich konnte die Klägerin auf Frau ScWKtKb nicht mehr Rechte übertragen, als ihr selbst zustanden. Da Frau Sc| an die Stelle der Klägerin treten sollte, hätte sie von der Beklagten weder Rückzahlung des verlorenen Baukostenzuschusses noch Ersatz von Verwendungen noch Erstattung von Vertragskosten verlangen können, soweit das nicht etwa im Mietvertrag vorgesehen war. Solche Ansprüche hat die Klägerin auf Frau Sc^HBlauch nicht übertragen. Da nach Ausübung des Vormietrechtes die Beklagte nur an die Stelle der Frau ScflHIgetreten ist, bleiben Rechte und Pflichten zwischen der Klägerin und der Beklagten die gleichen, wie sie gewesen wären, wenn der Vertrag zwischen der Klägerin und Frau ScflHB Bestand behalten hätte. Die Beklagte darf bei entsprechender Anwendung der. Vorschriften des Vorkaufsrechtes nicht besser und nicht schlechter stehen, als sie stehen wurde, wenn die Klägerin und ihr Ehemann oder Frau ScflHUden Vertrag bis zu seinem vorgesehenen Ende durchgehalten hätten. Die Klägerin kann daher ebensowenig wie Frau	es	gekonnt	hätte,	auf Grund des Mietvertrages
 jetzt Rückzahlung verlorenen Baukostenzuschusses oder sonstige Zahlungen verlangen. Ein solches Begehren stellt sie in V/ahrheit auch nicht. Sie beansprucht nach Auffassung des Berufungsgerichts das Entgelt für die Aufgabe ihres
 
Mietrechtea auf Grund des zwischen ihr und der Beklagten anstelle der Frau ScflHB infolge Ausübung des Vormiet-rechtes neu begründeten Überlassungsvertrages. Dieser und nicht der Mietvertrag ist die Grundlage des Klagebegehrens« Wie die Beklagte gegenüber Frau ScflHHP die Forderung von 8 000 UM motiviert hat, ist in dieser Be-. Ziehung unerheblich, wie es auch sonst beim Vorkaufsrecht für den Umfang der Verpflichtungen des.Vorkaufs-bei'echtigten nicht auf die Kalkulation ankommt, die der Vorkaufaverpflichtete bei der Bestimmung des Kaufpreises gegenüber dem Britten angestellt hat. Dafür, daß die Vereinbarung Uber das vormietrccht dahin zu verstehen sei, die Ansprüche der Mieter »eien bei Ausübung des Rechtes durch die Beklagte auf das beschränkt, was sie bei einer einverständlichen Auflösung des Mletverhältnisees zu fordern gehabt hätten, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Biese von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht findet im Wortlaut des § 6 des Auf-fcauvertrages keine Stütze.
Entsprechendes gilt von dem Vorbringen der Revision, die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Aufbauvertrages sei dahin auszulegen, die Klägerin habe bei der Übertragung ihrer Rechte aus den Verträgen mit dem Vermieter auf einen Britten von diesem keine höheren Leistungen verlangen dürfen, als sie von der Beklagten nach Aufhebung des Miet-Verhältnisses zu fordern berechtigt gewesen wäre. Bas sei nur der restliche Baukostenzuschuß gewesen. In Anbetracht dea v/ortlauteo (der Mieter hat das "echt, sämtliche Rechte und Pflichten aut? diesem Vertrag... auf einer, anderen ... Bieter zu übertragen) brauchte das Berufungsgericht eine solche Auslegung nicht in Erwähnung zu ziehen. Sie wäre auch widersprüchlich. '.Venn der Mietvertrag zwif?chen den
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Parteien zuvor hätte aufgehoben werden sollen, hätte die Klägerin Hechte und Pflichten aus dem Vertrage gar nicht mehr übertragen können. Außerdem gäbe es dann keine Erklärung dafür, weshalb die entsprechende Anwendung der §§ 504 ff BöB vereinbart worden ist.
Die Revision glaubt allerdings, die Verweisung auf die §§ 504 ff BGB könne nur auf die Regelung der Förmliehkejten bezogen werden. Das Berufungsgericht ist dieser Auslegung mit Hecht nicht gefolgt. Es meint, vom Standpunkt der Beklagten aus würde sich die Bezugnahme nur auf die in.
§ 510 Abs. 1 und 2 BGB geregelten Kltteilungöpflichten erstrecken. Die Anzeigepflicht des Mieters und die Prist zur Ausübung des Vormietrechtes seien aber im § 6 des Aufbauvertrages ohnehin geregelt, so daß sich eine Bezugnahme auf ? 510 BGB erübrigt habe. Auch gingen bei der Auslegung ier Beklagten gerade die typischen Merkmale des Vorrechts, das sich an den §§ 504 ff BGB orientiere, verloren.
Der Streit der Parteien rührt im Grunde genommen daraus her, daß sie abweichende Vorstellungen darüber haben, wem der aus steigenden Mietpreisen sich ergebende Vorteil zugutekommen soll, wenn der Mieter das Mietverhältnis vor Ablauf der Vertragozeit nicht in eigener Person fortsetzen kann oder will. Die Revision meint, aus dem Wesen des Eigentums folge, daß die wirtschaftliche Verwertung der Mietsache dem Vermieter, der regelmäßig auch Eigentümer ist, gebühre. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die dem Meter erlaube, mit fremdem Eigentum Geschäfte zu machen, sei daher der Rechtsstellung des Vermieters wesensfremd. Diese Auffassung läuft auf die auch sonst vertretene Ansicht hinaus, ein Mieter, dem geetattet eei, bei vorzeitigem Auszug einen Ersatzmieter zu bestimmen, dürfe mit diesem als Abstandssumme keinen höheren Betrag als den von ihm selbst gezahlten
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Baukostenzuschuß vereinbaren oder müsse eich auf das Angebot des Vermieters verweisen lassen, ihm den nicht abgewohnten Teil des Baukostenzuschusses zu ersetzen. Der erkennende Senat hat aber bereite in den Urteilen vom 3. Juli 1963 (VIII ZR 93/62 - MDR 1963, 1000 = AM 1963,
Ö69 = Betrieb 1963, 1215) und vom 2. Februar I960 (VIII ZR 200/59 - nicht veröffentlicht) den Standpunkt vertreten, daß es einen solchen Rechtsgrundsatz nicht gibt. Die Revision übersieht, daß der Vermieter' durch die Vermietung für die Vertregsdauer eich der Möglichkeit, weitere Vorteile aus der Mietsache zu ziehen, begeben hat. Daß ein Vertragsteil, dem der Gebrauch oder die Nutzung einer Sache vom Eigentümer überlassen worden ist, daraus Gewinn zieht, ist nicht selten. So übersteigt im Falle der gestatteten Untervermietung regelmäßig der Untermietzins den vom Hauptmieter dem Vermieter geschuldeten Mietzins. Auch der Hauptmieter macht also im Falle der Untervermietüng meist "mit fremdsm Eigentum Geschäfte", ohne daß Bedenken dagegen zu erheben wären. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht erwogen, daß auch Vereinbarungen Vorkommen, nach denen der Mieter sich von seinem Ersatzmieter nur einen Äbatand in Höhe des noch nicht abgewohnten Baukostenzuschusses gewähren lassen darf, daß aber eine solche die Rechtsstellung des Mieters beschränkende Abrede im iliet- und Aufbauvertrag der Parteien gerade nicht getroffen worden ist. Hieraus und aus der Verweisung ouf die Vorschriften des Vorkaufsrechtes ochließt es, daß die Klägerin in ihren finanziellen Abmachungen mit dem in den Mietvertrag eintretendeh Naoh-raieter nicht gebunden sein sollte, sich vielmehr in freier finanzieller Abrede einen Mieter suchen durfte, bei dem sic sich nicht nur wegen ihres noch nicht abgewohnten, sondern auch wegen ihres verlorenen Baukosten-
Zuschusses und sogar noch darüber hinaus erholen konnte. Dem ist beizutreten.
Die Revision irrt schließlich in ihrer Ansicht, im Interesse der Sauberkeit des Rechtsverkehrs sei jede Art von Vereinbarung eines Abstandsgeldes schlechthin als sittenwidrig zu bezeichnen, die Vereinbarung einer Ab-. etandsumrae über d-en Betrag des nicht abgewohnten Baukostenzuschusses hinaus sei daher nach § 138 BGB nichtig» Diese Auffassung hat der erkennende Senat schon in den Urteilen vom 3. Juli 1963 und 2. Februar I960 äbgelehnt.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus, für die Annahme, die Klägerin erziele einen so hohen Gewinn, daß es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderlaufe, oder der Wohnungsmangel, der auch noch auf dem freien 'wohnungsmarkt herrsche, werde ungebührlich ausgenutzt, sei nichts dargetan, insbesondere sei die Abstandsumme nicht derart hoch, daß sie gegen die guten Sitten verstoße. Gegen diese Feststellungen hat die Revision keine Verfahrenariigen angebracht.
II. 1. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe rechtsirrtümlicb angenommen, daß die Klägerin das Vor-mietrecht nach § 6 des Aufbauvertrages wirksam ausgeübt habe. Im Schreiben vom 9. März 1959 habe sie nämlich das Vormietrecht unter gleichzeitiger Ablehnung der damit verbundenen Pflichten auegeübt. Die Aunübungserklärung sei aber unwirksam, wenn der Berechtigte es ablehne, die damit verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen,
2. Auch dieser Angriff hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe am 5. März 1959 nach Empfang der Mitteilung, daß die Klägerin mit r'rau einen Mietvertrag geschlossen habe, geschrieben, sie mache von ihrem "Vormiotrecht laut Vortrag” Gebrauch, habe eich
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jedoch in längeren Ausführungen dagegen gewendet, mehr als den restlichen, noch nicht abgewohnten Baukostenzuschuß an die Klägerin zurüekzuerstatten. £3 könne unter diesen Umständen keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagte die mit der Ereatzmieterin ScflB vereinbarten Bedingungen zu diesem Zeitpunkt gekannt habe. Wenn sie aber bei Ausübung des Vormietrechtes über denrUmfang
 ihrer Verpflichtungen geirrt habe, die ihr oblagen, so
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werde die Forderung der Klägerin hiervon nicht berührt.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit Schreiben vom 5. März 1959 das Vormietrecht wirksam ausgeübt habe, ist zuzustimmen. Zwar hat das Reichsgericht (HRR 1932 Nr. 1208) ausgesprochen, die Vorschriften der beiden Absätze des § 505 BOB ständen in engem Zusammenhang. Dem Berechtigten sei es daher nicht gestattet, das Vorkaufsrecht auszuüben, wenn er zugleich ablehno, die mit seiner Erklärung durch Gesetz und Ver-trag verbundenen Verpflichtungen zu tragen. Einer solchen Willenserklärung sei die rechtliche Anerkennung zu versagen. Unter solohen Umständen sei dem Verpflichteten der Kaufabschluß mit dem Vorkaufsberechtigten nicht zuzu demuten. Dieselbe Auffassung wird im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1962 (V ZR 157/60 - IM BOB § 505 Nr. 3) vertreten. Die in diesen Urteilen behandelte Rechtslage weicht von der hier zu beurteilenden jedoch wesentlich ab. Dort nahm der Berechtigte ein Vorkaufsrecht in Anspruch, während der Verpflichtete eine Bindung leugnete. Die Entscheidungen beruhen auf dem Gedanken, daß der Berechtigte aus einem in sich widersprüchlichen Verhalten keine Rechte herleiten kann, wenn dem Verpflichteten in Anbetracht der Widersprüchlichkeit die Erfüllung seiner Verpflichtung nicht zuzu demuten ist (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 6. Aufl. Band II § 40 S. 99 Fußn. 3).
 
Damit stellen die.Entscheidungen Amvendungsfälle der Rechtsprechung über die Unzuläeolgkeit der Rechtsausiifcung bei widersprüchlichem Verholten dar. Irn vorliegenden Palle sind aber hach dem Tatbestand des Urteils beide Parteien noch vor dem Berufungsgericht darüber einig gewesen, daß die Beklagte ihr Vorkauferecht wirkestn aua-geübt habe. So hat die Beklagte ausdrücklich geltend gemacht, ihr seien zu dem Zeitpunkt, in dem sie mit Schreiben vom 3» März 1959 "das Vormietrceht ausgeübt habe", die mit Frau Sc|0B getroffenen Vereinbarungen noch nicht bekannt gegeben worden. Die Beklagte hat zwar anschließend, worauf die Revision verweist, im Schriftsatz vom 13.Juni 1961 S. 1 den Satz vorgetragon; Auch später ist die Beklagte in den Vertrag,, den die Klägerin und ihr Ehemann mit Frau ScflBabgeschlossen hat, nicht eingetreten. Nach dem Zusammenhang hat die Beklagte damit nicht sagen wollen, sie habe das ihr nach dem Aufbauvertrage zustehende Vormietrecht nicht ausgeübt. Das. Berufungsgericht stellt vielmehr fest, die Beklagte habe mindestens im Zeitpunkt ihrer im Schreiben vom 5- März 1959 erklärten "Ausübung des Vormietreohteo" die Bedingungen gekannt.
Die Beklagte hat danach die Ausübung des Vormietrechtes niemals in'Abrede gestellt. Die Klägerin ihrerseits will trotz der Widersprüchlichkeit der Erklärung der Beklagten diese an ihrer Erklärung festhalten. Sie hat im Berufungerecht szuge darauf hingewiesen, daß sie mit Rücksicht auf die Erklärung der Beklagten, das Vormietrecht auozuüben, und die Weigerung der Beklagten, Freu Scd^^als Er sat z-mietcrin anzunehmen, den Mietvertrag mit krau Scfllfe wieder habe aufheben müssen. Der im Revioionsrechtszuge neu vertretene Standpunkt der Beklagten, es fehle an einer wirksamen Ausübung des Vormietrechtes, läuft darauf hinaus, daß die Beklagte aus der eigenen Weigerung, ihre
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Verpflichtung aua der Vormietabrede zu erfüllen, das Recht herleitet, sich von der Verpflichtung zu lösen, die aus der Erklärung, das Vormietrecht auszuiiben, folgt. Legt man den Gedankengang des Reichsgerichts zugrunde, so beruft sich die Beklagte darauf, daß ihr, der Beklagten, eigenes Verhalten es der Klägerin unzu demutbar gemacht habe, auf die Erklärung zu vertrauen, die Beklagte werde auf Grund des Vormietrechts die Wohnung wieder selbst übernehmen. Bas ist der wesentliche Unterschied zudem Urteil des Reichsgerichts: Bort gab die Widersprüchlichkeit der Erklärung dem Verpflichteten das Recht, die Erklärung nicht als filr ihn bindend anzuerkennen. Hier will der Verpflichtete den Erklärenden beim Wort nehmen. Die Beklagte v/irft der Klägerin geradezu vor, daß sie dem an sie von der Beklagten gestellten Verlangen nachgekomraen ist. So vertritt die Revision ausdrücklich die Ansicht, die Klägerin und ihr Ehemann hätten trotz der Erklärung der Beklagten, das Vormietrecht auszuüben, von ihren Rechten aua § 6 des Aufbauvertroges dureh anderweitige Beschaffung von Ersatzmietern Gebrauch machen müssen. Ein Rechtsirrtum in dieser Beziehung gehe zu ihren Lasten. Bas kann aber nicht rechtens sein. Bio Beklagte setzt sich, indem sie sich nunmehr im Revlsionsrechtszuge auf die angebliche Widersprüchlichkeit der früheren Erklärung beruft, tatsächlich in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten im Rechtsstreit. Ihr eigener Rechteirrtum Uber die Folgen der Ausübung dee Vormiotrechtes muß zu ihren Lasten gehen. Für die Klägerin war ea nicht unzu demutbar, auf die Forderung der Beklagten, ihr den Besitz der v/ohnung wieder zu überlassen, einzugehen. Ob sie den Streit über den Umfang der Verpflichtung der Klägerin später im Prozeßwege klären wollte, war ihre Sache. Unzu demutbar wäre es aber, von der Klägerin zu bean-
 
ppruchen, sie hätte den Mietvertrag mit Frau	ent-
gegen dem Verlangen der Beklagten und trotz der durch die Beklagte geschaffenen Lage bestehen lassen und eine Herausgabe der Wohnung an die Beklagte verweigern mtieeen. Baß ein Mieter, dem gestattet ist, einen Ersatzmieter zu benennen und mit ihm Abmachungen Uber die Zahlung einer Abstandsumme zu treffen, bei einer Weigerung des Vermieters, mit dem benannten Ersatzmieter einen Mietvertrag abzuBChließen, nicht etwa gehalten ist, seinerseits mit dem Ersatzmieter einen Vertrag zu schließen, hat der erkennende Senat in den bereits erwähnten Urteilen vom 3. Juli 1963 und 2. Februar I960 angenommen. Der Vermieter, der sich grundlos weigert, den Ersatzmieter anzunehmen, kann vielmehr sofort wegen positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
III. I. Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten Übergängen, daß der Vertrag zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann und Frau 3o|0 unabhängig vom Bestehen des Vormietrechtes der Beklagten aufgehoben worden sei.
Ein Verfabrensverstoß liegt jedoch nicht vor. Die Beklagte hatte im Schriftsatz vom 4. April 1961 unter Berufung auf das Zeugnis der Frau ScflUBlediglich verge tragen: Im Übrigen ist Frau Sc^^BIfreiwillig von dem Mietverträge zurüekgetreten, den sie mit der Klägerin abschließen wollte. Die Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom 17. April .1961* es werde bestritten, daß Frau ScflBi von dem Mietvertrag zurUckgetreten sei, bevor die Beklagte in den Vertrag eingotreten sei. Erst nachdem die Beklagte ihren Eintritt erklärt habe, habe sich herausgeotellt, daß Frau ScflHiFrankfurt verlassen werde. Wäre die Beklagte in den Vertrag nicht eingetreten,
 
wäre Frau SoflHfcan den übernahmevertrag und an den Mietvertrag gebunden gewesen und es wäre dann Sache der Frau ScflHB ge wesen,, den Vertreg gegenüber der Klägerin und den Mietvertrag gegenüber der Beklagten zu erfüllen. furch Beschluß vom 15. Mai 1961 wurde der Klägerin aufgegeben, näher darzulegen, aus welchen Gründen ihre Kachmieterin ScfHivom Mietverträge zurückgetreten und nicht in die wohnung eingezogen sei. Die Klägerin überreichte daraufhin u.a. den "Zusatzvertrag" zwischen ihr und Frau' vom 2. März 1959, Quittung vom gleichen Tage Uber eine Zahlung der Frau ScJBBI in Höhe von 3 000 DM und ein Schreiben der Frau ScflHB vom 25* Mai 1959 an den Ehemann der Klägerin, in dem eie unter Rückgabe der Quittung äußert, es eei sehr schade, daß sie die Wohnung nicht übernehmen könne. Kit Schriftsatz vom 29. Mai 1961 erklärte die Klägerin, dae Vertragsverhältnis zwischen ihr und Frau	habe sich allein dadurch zerschlagen,
 daß die Beklagte ihr Vormietreeht auegeübt habe. Die Klägerin sei dadurch gezwungen gewesen, der Frau ScflHB mitzuteilen, daß diese die 'Wohnung nicht bekommen könne.
Das Sei allein der Grund gewesen, aue dem Frau
 nicht eingeeogen eei und die Klägerin ihr die 3 000 DM
zuriickgezahlt habe. Die Beklagte erwiderte hierauf,
 wio schon oben erwähnt, mit Schriftsatz vom 13.Juni 1961,
als sic von ihrem Rechte, selbst zu vermieten, mit Schreiben
 vom 3* März 1959 Gebrauch gemacht habe, sei von einem
 Mietvertrag mit Frau Scflfl^noch keine Rede gewesen.
Auch später sei sie in den Vertrag, den die Klägerin und ihr Ehemann mit Frau	abgeschlossen	hatten, nicht
 eingetreten. Der Vertrag zwischen	(das ist der
 Ehemann der Klägerin) und Frau ScflHpsei auch zwischen diesen wieder rückgängig gemacht worden. Das Berufungsgericht konnte unter dienen Umständen davon auegehen, daß
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die Beklagte mit Rücksicht auf die überreichten Urkunden auf ihre ursprüngliche Behauptung, ein Vertrag zwischen der Klügerin und ihrem Ehemann und Frau	fei	schon
 vor der am 5. Mrz 1959 erfolgten Ausübung des Vormietrechtes wieder aufgehoben worden, nicht mehr zurückkommen wollte.
2. Fehl geht schließlich angesichts des unstreitigen Schriftwechsels der Parteien die auf Verletzung dee § 286 ZPO gestützte Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen* daß die Klägerin dem im Schreiben der Beklagten vom 26. Januar 1959 vertretenen Standpunkt, sie sei nur verpflichtet, den noch verbliebenen Baukostenzuschuß abzugelten, nicht widersprochen, sondern ihn anerkannt habe.
C.
Begründet iet die Revision lediglich, soweit sie sich dagegen wendet, daß der Beklagten die zur Aufrechnung gestellte Forderung auf Zahlung der Miete für die Zeit vom 1. bis 14« November 1959 aberkannt ist. Die Beklagte hat vorgetragen, erst drei Tage vor dem am 3. Oktober 1959 erfolgten Ausauge der Klägerin habe eie vom endgültigen Räumungstermin Nachricht erhaltep. Infolge der kurzfristigen Mitteilung habe eie die Wohnung erst zu dem 1$. November 1959 vermieten können. Die Klägerin hat das nicht bestritten, sondern im Schriftsatz vom 17. April 1961 nur geltend gemacht, die Beklagte sei in ihr eigenes Mietverhältnis eingetreten. Sie könne daher keinen Mietausfall beanspruchen.
Es sei ihre Sache gewesen, sich sofort um einen neuen Mieter zu bekümmern.
Bas Berufungsgericht meint, das Risiko, bei Ausübung ihres Voroietrechts die üohnung nicht ohne jeden Mietaus-fall sofort weiter vermieten zu können, habe die Beklagte
 
üu trogen» Es sei durchaus nicht ungewöhnlich, daß der Bieter erst wenige Tage vor der Räumung den Auszugstermin raittoilo und den Vermieter in die Lage versetze, neue und endgültige Entscheidungen zu treffen»
Lern kann nicht gefolgt werden. Es mag zwar sein, daß in der heutigen Zeit der vVohnungsknappheit Wohnungen rasch wieder zu vermieten sind und oft Vermieter aus einer kurzfristigen Aufkündigung keine Rechte herleiten. Grundsätzlich muß cs indessen bei der Kündigungsfrist sein Bewenden behalten. Eine ausdrückliche Bestimmung, wie es bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses und Ausübung des Vormletrechtcs durch den Vermieter zu handhaben sei, enthält im vorliegenden Fall der Mietvertrag zwar nicht, ln ihm ist aber eine Kündigungsfrist von drei Monaten bestimmt. Daraus ist ohne weiteres die Verpflichtung des Bieters zu entnehmen, auch bei Ausübung des Vormictrechtes durch den Vermieter diesem binnen der Frist von drei Monaten den Zeitpunkt der Räumung raitzu-teilen. Zutreffend verweist die Revision darauf, daß die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 1959 um rechtzeitige Bekanntgabe des Räumungstermins gebeten und die Klägerin das mit Schreiben vom 26. Februar 1959 zugesagt hat. Ben Schaden, den die Beklagte dadurch erlitten hat, daß die Klägerin und ihr Ehemann ihr nur ganz kurzfristig den Räumungstermin raitgeteilt haben, kann sie erstattet verlangen.
Auf die Revision der Beklagten war daher der Betrag, den dos Berufungsgericht der Klägerin zugesprochen hat, um 72 BM nebst Zinsen zu kürzen. Io übrigen war die Revision zurückzuweicen.
- 2'5 -
D.
Die Entscheidung über die Kosten beruht aut £.§ 91, 92 Absatz 2, 97 2PO. Soweit die Beklagte mit der Aufrechnung in Höhe weiterer 72 EM durchgedrungen ist, war die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht. Es war daher angemessen, es hinsichtlich der Kosten der vorhergehenden Rechtsziige bei der Entscheidung des Berufungsgerichte zu belassen und der Beklagten die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Br. Gelhaar	Br.	Dorschel	Dr.	Mezger
 Dr. Messner	Mörmann