Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17- Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Artl, Dr.Dorschei, Dr.Mezger und Dr. I.Iessner für Recht erkannt: Inzwischen hatte ihr nämlich der Innenarchitekt der Sachverständiger für Orientteppiche ist und dem sie die vom Kläger gelieferten Teppiche gelegentlich gezeigt hatte, gesagt, der von der Beklagten gezahlte Preis sei überhöht, auch weise der Afghanistan-Teppich einen Mangel insofern auf, als die rote Farbe ’’ausgeblutet”, d.h. in die benachbarten Farben ausgelaufen sei. ihnen, gegebenenfalls gegen Zuzählung umzutauschen, An diesem Tage koin es weder zu einem Kauf noch zu einem Tausch» Die Verhandlungen endeten damit, daß OfllHHBB vier Teppiche, nämlich einen Pakistan-Teppich, eine Pakistan-Brücke, eine alte Hamadan-Brücke und eine weitere Hamadan-Brücke im Gesamtwert von 10 300 DM bei der Beklagten zurückließ, weil diese erklärte, sie sei sich über die Wahl noch nicht schlüssig» Als OQHHHIHI ei“ nige Zeit später sich erkundigte, ob die Beklagte eine Wahl getroffen habe, lehnte sie einen Erwerb ab» Sie weigerte sich jedoch, die im April I960 zurückgelassenen Teppiche an den Kläger herauszugeben0 Sie stellte sich auf den Standpunkt, daß sie berechtigt sei, den in September 1959 geschlossenen Kaufvertrag über die drei Teppiche rückgängig zu machen, weil ihr der Vertreter omHH^bcim Verkauf sugesichert habe, sie könne gekaufte Teppiche jederzeit gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgebeno Die Beklagte verlangte den im September gezahlten Kaufpreis von 7700 DM zurück und bot Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrages Rückgabe aller sieben in ihrem Besitz befindlichen Teppiche an, Der Kläger verlangt mit der Klage, die er bei dem Amtsgericht Elze eingereicht hatte, Herausgabe der vier in April I960 bei der Beklagten gebliebenen Teppiche» 1. Bas Berufungsgericht hält diesen Anspruch für begründet, Es sieht als erwiesen an, daß bei dem Verkaufsgespräch im September 1959 der Beklagten an-geboten habe, sie könne die 5 Teppiche binnen 5 Jahren Umtauschen oder auch zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen, wenn sie irgendwie unzufrieden mit der Lieferung sei. Dem Kläger lasse sich, so führt das Berufungsgericht v/eiter aus, allerdings nicht widerlegen, daß er seinen Vertreter nur ermächtigt habe, Geschäfte mit der Vereinbarung- eines Rechtes zu dem Umtausch innerhalb fünf Jahren abzuschließen, nicht aber auch, dem Käufer ein Rücktrittsrecht einzuräumen. Es lägen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte das Geschäft, bei den der Kläger durch vertreten war, auch dann abgeschlossen hätte, wenn dieser ihr die Möglichkeit,gegebenenfalls auch den Kaufpreis zurückzuerhalten, nicht eröffnet hätte. gestohen wollen, angreifbar sein mag* Das kann indessen dahingestellt bleiben* Die Entscheidung wird durch die vom Berufungsgericht auf Grund der Bekundung des Zeugen ITadsen getroffene Feststellung getragen, jedenfalls habe die Beklagte den Zeugen dahin verstanden, er wolle namens des Klägers ein Rücktrittsrecht einräumen, dieses Angebot habe sie angenommen. Hatte, wie der Kläger vorträgt, Ofmi mit der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Erklärung: "Frau G^|^, Sie können innerhalb von fünf Jahren immer Umtauschen und Ihre Geld zurück für die Teppiche, die Sie gekauft haben, im Umtausch und Sie verlieren keinen Pfennig von Ihre Geld'1, nur ein Umtauschrecht vereinbaren wollen, so verbanden die Verhandlung spartner mit ihren Erklärungen einen verschiedenen Sinn. 1. Das Berufungsgericht billigt der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht an den vier ihr im April I960 von überlassenen Teppichen zu. Denn möge sich der Vertreter OMHHHHl bei seinen Rückfragen, ob die Beklagte oder ihre Schwiegermutter weitere Teppiche zu kaufen wünschten, in erster Linie auch von der Hoffnung auf einen Neuabschluß haben leiten lassen, so sei er doch im April I960 auch zu dem Zweck bei der Beklagten erschienen, um sie wegen der vorgebrachten Bemängelung des Afghanistan-Teppichs zufrieden zu stellen und unter Umständen einen Tausch-Teppich gegen Teppich - zu bewerkstelligen, der innerhalb von fünf Jahren noch zulässig gewesen sei. Das Berufungsgericht sieht schließlich nicht als erwiesen an, daß die Beklagte den Besitz in unlauterer Weise, nämlich durch die ihrem wahren Willen nicht entsprechende Vorspiegelung , sie wolle einen der Teppiche zu dem Zwecke des Tausches auswählen und dafür alle Teppiche zur Ansicht behalten, erlangt habe. Weder aus den Erklärungen der Beklagten bei der Verhandlung im April I960 noch aus dem späteren Verlauf der Dinge sei zu folgern, daß sich die Beklagte allein von dieser Absicht habe leiten lassen. Die Voraussetzung, daß das Verhältnis, auf dem die Verpflichtung des Schuldners beruht, und sein Anspruch gegen den Gläubiger aus demselben rechtlichen Verhältnis entspringen (§ 273 Abs.l BGB), ist, wie die Rechtsprechung und das Schrifttum über einstimmend annehmen, bei einem innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnis gegeben. Die Übergabe der vier Teppiche im April I960 geschah also nicht etwa zur Erfüllung einer Lieferpflicht aus den Vertrage von Septemberl959- Per mit der Klage geltend genachte •Rückgabeanspruch ist daher kein vertraglicher Anspruch aus dem alten Kaufverträge vom September 1959 und auch kein aus der Aufhebung dieses Vertrages entspringender Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, Er stellt sich vielmehr als der Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe einer zur Ansicht überlassenen Ware nach Ablehnung des Angebots dar. § 369 Anmo43)« Bei der Zusendung von Waren als Erfüllungsangebot soll, wenn der Kaufvertrag nicht zustandekommt, ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen der durch die Zusendung verursachten Kosten, nicht aber wegen Porderungen, die nicht mit der Zucerdung Zusammenhängen, gegeben sein (aaO Anm„44)o In vorliegenden Pall kommt hinzu, daß die Beklagte s ;hon bei Abschluß der Verhandlungen im April I960 mindestens ernsthaft erwogen hat, von ihrem vermeintlichen Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen und keinen der ihr überlassenen vier Teppiche zu erwerben, hiervon aber unstreitig gegenüber nichts hat verlauten las- Nach alledem sind keine Umstände ersichtlich, die es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen, wenn der Kläger die der Beklagten überlassenen Teppiche zurüc.kfor-dert, ohne ihr gleichzeitig den Kaufpreis aus dem Vertrage vom September I960, von dem die Beklagte erst später zurückgetreten ist, anzubieten o Es widerspricht nicht Treu und Glauben, wenn der Kläger die Rückzahlung von der gerichtlichen Entscheidung abhängig machen will, ob die Beklagte zu Recht vom Kaufverträge zurückgetreten isto Schon deshalb kann auch entgegen der Auffassung der Beklagten das Rechtsschutzinteresse des Klugers an der verlangten Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe nicht verneint werden. Auf die Revision des Klägers war daher die Beklagte unter Portfall d.es im Berufungsurteil enthaltenen Ausspruchs über die Zug-üm.-Zug^Lei-stung zur Herausgabe der vier im April I960 ihr übergebenen Teppiche zu verurteilen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 273 Abs.l Zur Frage der Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes an Waren, die einem Umtauschberechtigten auf seinen Wunsch zur Ansicht und Entscheidung, ob er sie gegen gekaufte Waren eintauschen will, übergeben worden sind« BGH, Urt. v. 17. Dezember 1962 - VIII ZH 143/61 - OLG Celle LG Hildesheim VIII ZK 145/61 Verkündet am 17. Dezember 1962 JustizoberSekretär als Urkundcbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Abraham M straßc fllo m Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen in Hl die Ehefrau Ilse G Straße ^ Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr, hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17- Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Artl, Dr.Dorschei, Dr.Mezger und Dr. I.Iessner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 22. Juni 1961, soweit es über die Klage entscheidet, und im Kostenpunkt aufgehoben. Unter entsprechender Änderung des Urteils des Landgerichts in Hildesheim vom 17. Pebruar 1961 wird auf die Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, an den Kläger folgende Teppiche herauszugeben: einen Pakistan-Teppich 813/688/1, eine Pakistan-Brücke 588/684/1, eine alte Hamadan-Brücke A 680/6328/4, eine weitere Hamadan-Brücke A 688/6328/12. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits 'tragen der Kläger zwei fünftel, die Beklagte drei Fünftel, jedoch hat der Kläger die durch die Anrufung des Amtsgerichts Ilse entstandenen Mehrkosten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger betreibt den Handel mit Orientteppicheno Er beschäftigt den aus der südafrikanischen Union stammenden Kaufmann als seinen reisenden Vertre- ter o Am 18. September 1959 lieferte der Kläger der in wohnenden Beklagten, Ehefrau eines landes-ministers, auf Grund eines von mit ihr ge- schlossenen Kaufvertrages einen Pakistan-Buchara-Teppich, eine Pakistanbrücke und einen Afghanistan-Teppich für insgesamt 7700 DM, die alsbald gezahlt wurden. Die Beklagte hatte dem Vertreter in Aussicht gestellt, er könne ihr oder ihrer Schwiegermutter später weitere Teppiche verkaufen. omHHH) fragte deshalb gelegentlich bei der Beklagten fernmündlich an, ob er ein weiteres Geschäft'abschließen könne. Bei einem seiner Anrufe erklärte ihm die Beklagte—-sie -sei mit dem gelieferten Afghanistan-Teppich unzufrieden. Inzwischen hatte ihr nämlich der Innenarchitekt der Sachverständiger für Orientteppiche ist und dem sie die vom Kläger gelieferten Teppiche gelegentlich gezeigt hatte, gesagt, der von der Beklagten gezahlte Preis sei überhöht, auch weise der Afghanistan-Teppich einen Mangel insofern auf, als die rote Farbe ’’ausgeblutet”, d.h. in die benachbarten Farben ausgelaufen sei. Anfang April I960 erschien in bei der Beklagten. Er führte wie- derum Teppiche mit sich, die er zur Ansicht vorlegte. Bei diesem Gespräch war anwesend. Die Beklagte brachte ihre Bemängelungen vor. zeigte sich bestrebt, die Beklagte zufrieden zu stellen. Er bot ihr an, den Afghanistan-Teppich oder auch alle früher erworbenen gegen die neu vorgeführten Teppiche oder einen von ihnen, gegebenenfalls gegen Zuzählung umzutauschen, An diesem Tage koin es weder zu einem Kauf noch zu einem Tausch» Die Verhandlungen endeten damit, daß OfllHHBB vier Teppiche, nämlich einen Pakistan-Teppich, eine Pakistan-Brücke, eine alte Hamadan-Brücke und eine weitere Hamadan-Brücke im Gesamtwert von 10 300 DM bei der « Beklagten zurückließ, weil diese erklärte, sie sei sich über die Wahl noch nicht schlüssig» Als OQHHHIHI ei“ nige Zeit später sich erkundigte, ob die Beklagte eine Wahl getroffen habe, lehnte sie einen Erwerb ab» Sie weigerte sich jedoch, die im April I960 zurückgelassenen Teppiche an den Kläger herauszugeben0 Sie stellte sich auf den Standpunkt, daß sie berechtigt sei, den in September 1959 geschlossenen Kaufvertrag über die drei Teppiche rückgängig zu machen, weil ihr der Vertreter omHH^bcim Verkauf sugesichert habe, sie könne gekaufte Teppiche jederzeit gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgebeno Die Beklagte verlangte den im September gezahlten Kaufpreis von 7700 DM zurück und bot Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrages Rückgabe aller sieben in ihrem Besitz befindlichen Teppiche an, Der Kläger verlangt mit der Klage, die er bei dem Amtsgericht Elze eingereicht hatte, Herausgabe der vier in April I960 bei der Beklagten gebliebenen Teppiche» Die Beklagte hat beantragt, sie mit der Maßgabe zu verurteilen, daß die Herausgabe nur Zug um Zug gegen Zahlung von 7700 DM nebst Zinsen zu erfolgen hat» 7/ider-klagend beantragt sie die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 7700 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe aller 7 Teppiche. Das Landgericht hat nach dem Anträge der Beklagten erkannt. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg» Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten unter Wegfall des Ausspruches über die Zug um Zug-Leistung, ferner die Abweisung der Widerklage o Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I» Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, 1. Bas Berufungsgericht hält diesen Anspruch für begründet, Es sieht als erwiesen an, daß bei dem Verkaufsgespräch im September 1959 der Beklagten an-geboten habe, sie könne die 5 Teppiche binnen 5 Jahren Umtauschen oder auch zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen, wenn sie irgendwie unzufrieden mit der Lieferung sei. Dem Kläger lasse sich, so führt das Berufungsgericht v/eiter aus, allerdings nicht widerlegen, daß er seinen Vertreter nur ermächtigt habe, Geschäfte mit der Vereinbarung- eines Rechtes zu dem Umtausch innerhalb fünf Jahren abzuschließen, nicht aber auch, dem Käufer ein Rücktrittsrecht einzuräumen. Da hier das Rücktrittsrecht unter Überschreitung seiner Vollmacht ver-einbai’t habe, sei nicht nur diese vom Kläger nicht genehmigte Abrede, sondern nach § 139 BGB auch das ganze geschlossene Geschäft unwirksam. Es lägen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte das Geschäft, bei den der Kläger durch vertreten war, auch dann abgeschlossen hätte, wenn dieser ihr die Möglichkeit,gegebenenfalls auch den Kaufpreis zurückzuerhalten, nicht eröffnet hätte. 2. Die Revision greift die Würdigung des Berufungsgerichts, habe bei Abschluß des Kaufvertrages !; dor Beklagten ein Rücktrittsrecht eingeräumt5 mit den Rügen an, sachlichrechtliche Auslegungsbestiminungen und die Verfahrensvorschrift des § 286 ZPO seien verletzte Der Revision ist zuzugeben, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, habe ein Rücktrittsrecht zu- gestohen wollen, angreifbar sein mag* Das kann indessen dahingestellt bleiben* Die Entscheidung wird durch die vom Berufungsgericht auf Grund der Bekundung des Zeugen ITadsen getroffene Feststellung getragen, jedenfalls habe die Beklagte den Zeugen dahin verstanden, er wolle namens des Klägers ein Rücktrittsrecht einräumen, dieses Angebot habe sie angenommen. Hatte, wie der Kläger vorträgt, Ofmi mit der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Erklärung: "Frau G^|^, Sie können innerhalb von fünf Jahren immer Umtauschen und Ihre Geld zurück für die Teppiche, die Sie gekauft haben, im Umtausch und Sie verlieren keinen Pfennig von Ihre Geld'1, nur ein Umtauschrecht vereinbaren wollen, so verbanden die Verhandlung spartner mit ihren Erklärungen einen verschiedenen Sinn. Es kommt indessen nicht darauf an, was der der deutschen Sprache damals nicht ganz mächtige mUfc erklären wollte, sondern.wie seine Erklärung bei objektiver Auslegung nach Treu und Glauben vom Gegner verstanden werden mußte und durfte. Das Berufungsgericht scheint anzunehmen, die Worte hätten bei objektiver Betrachtung ,das Angebot einer Rücktrittsvereinbarung enthalten. Selbst wenn dem nicht zu folgen wäre, so geht jedenfalls das Berufungsgericht unbedenklich davon aus, daß die Erklärung nicht den eindeutigen Inhalt hatte, es solle nur ein Umtauschrecht eingeräumt werden. Dann aber hätten und die Beklagte, die glaubten, sich geeinigt zu haben, jeweils dem mehrdeutigen Ausdruck: "Geld zurück in Umtausch" einen verschiedenen Sinn beigelegt. Es läge a 6 somit der Fall eines versteckten Einigungsmangels im Ginne des § 155 BGB vor» Ein Vertrag wäre dann nicht zustande gekommen« Den Beweis, daß der Vertrag auch ohne Einigung über ein Rücktrittsrecht geschlossen worden wäre, hat der Kläger nach den insoweit auch hier geltenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht geführt* Die Widerklage ist daher begründet. Insoweit kann die Revision des Klägers keinen Erfolg haben. II. Zurückbehaltungsrecht. 1. Das Berufungsgericht billigt der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht an den vier ihr im April I960 von überlassenen Teppichen zu. Es meint, das Auftreten des Vertreters im April I960 habe sich noch als unmittelbare Auswirkung des früher angebahnten und durch Lieferung und Zahlung zu einem gewissen vorläufigen Abschluß gelangten Geschäftes dargestellt. Denn möge sich der Vertreter OMHHHHl bei seinen Rückfragen, ob die Beklagte oder ihre Schwiegermutter weitere Teppiche zu kaufen wünschten, in erster Linie auch von der Hoffnung auf einen Neuabschluß haben leiten lassen, so sei er doch im April I960 auch zu dem Zweck bei der Beklagten erschienen, um sie wegen der vorgebrachten Bemängelung des Afghanistan-Teppichs zufrieden zu stellen und unter Umständen einen Tausch-Teppich gegen Teppich - zu bewerkstelligen, der innerhalb von fünf Jahren noch zulässig gewesen sei. Danach habe die Beklagte den Besitz an den Teppichen, der schließlich zu dem jetzigen Heraus-gabcverlangen geführt habe, im Rahmen der Abwicklung des noch fortwirkenden einheitlichen Lebensverhältnisses erlangt. Ein Zurückbehaltungsrecht sei auch nicht aus der Natur des zwischen den Parteien begründeten Schuld- 7 Verhältnisses heraus ausgeschlossen. Das Berufungsgericht sieht schließlich nicht als erwiesen an, daß die Beklagte den Besitz in unlauterer Weise, nämlich durch die ihrem wahren Willen nicht entsprechende Vorspiegelung , sie wolle einen der Teppiche zu dem Zwecke des Tausches auswählen und dafür alle Teppiche zur Ansicht behalten, erlangt habe. Weder aus den Erklärungen der Beklagten bei der Verhandlung im April I960 noch aus dem späteren Verlauf der Dinge sei zu folgern, daß sich die Beklagte allein von dieser Absicht habe leiten lassen. Diese Auffassung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzung, daß das Verhältnis, auf dem die Verpflichtung des Schuldners beruht, und sein Anspruch gegen den Gläubiger aus demselben rechtlichen Verhältnis entspringen (§ 273 Abs.l BGB), ist, wie die Rechtsprechung und das Schrifttum über einstimmend annehmen, bei einem innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnis gegeben. Rühren die gegenseitigen Forderungen aus je einem verschiedenen Rechtsgeschäft her, so genügt ein solcher natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, daß es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht v/erden könnte (RGZ 134,144,147; 158,6,14)» Im vorliegenden Pall entspringen die beiderseitigen Forderungen nicht demselben Rechtsverhältnis. kat Vertreter des Klägers der Beklagten mit der Übergabe der vier Teppiche entweder ein Angebot zu einem Kauf machen oder sie zu einen Angebot zu einem Kauf oder Tausch auffordern wollen. Auch wenn der bemängelte Afghanistan-Teppich gegen einen anderen Teppich umgetauscht werden sollte, mußte 8 dazu ein neuer Vertrag über den von der Beklagten alsdann ausgewählten Teppich abgeschlossen werden. Wenn es bei einer Umtauschabrede an einer Vereinbarung über die Zrsatzware und deren Preis fehlt, bedarf es des Abschlusses eines neuen auf Rückgängigmachung des alten Vertrages und Erwerb der Tauschware gerichteten Vertrages (HUB RGRK 2,Aufl, vor § 373 Anm055 q), So.war es unstreitig in vorliegenden Pall, In dem im September 1959 geschlossenen Vertrage war völlig offen geblieben, welche Art von Teppich oder Brücke und zu welchem Preise die Beklagte bei Ausübung ihres Umtauschrechtes an Stelle des nicht gebilligten Teppichs erhalten solle. Die Übergabe der vier Teppiche im April I960 geschah also nicht etwa zur Erfüllung einer Lieferpflicht aus den Vertrage von Septemberl959- Per mit der Klage geltend genachte •Rückgabeanspruch ist daher kein vertraglicher Anspruch aus dem alten Kaufverträge vom September 1959 und auch kein aus der Aufhebung dieses Vertrages entspringender Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, Er stellt sich vielmehr als der Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe einer zur Ansicht überlassenen Ware nach Ablehnung des Angebots dar. Die Beklagte dagegen nacht den Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung nach Ausübung des Rücktritts oder Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung wegen Unwirksamkeit des Grundgeschäfts geltend. Der einzige Zusammenhang zwischen beiden Ansprüchen besteht darin, daß der von beabsichtigte Abschluß des neuen Vertrages nach seiner Vorstellung auch in Auswirkung des im alten Vertrage vereinbarten Umtauschrechtes erfolgen sollte. Der bloße Zusammenhang genügt aber, was das Berufungsgericht außer acht läßt, für sich allein nicht. Erforderlich wäre, wie oben dargelegt, daß der Anspruch des Klägers nach Treu und Glauben nicht ohne Berücksichtigung des Gegenanspruches geltend gemacht und durchgesetzt werden dürfte o In dieser Hinsicht ergeben aber der unstreitige Sachverhalt und das eigene Vorbringen der Beklagten keine für ein Zurückbehaltungsrecht sprechende Umstände«, Die Erörterungen des Berufungsgerichts beziehen sich lediglich darauf, ob die Beklagte ihrerseits mit der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen Treu und Glauben verstoßen würdeo Was die Beurteilung des Verhaltens des Klägers betrifft, so ist zu berücksichtigen, daß die Überlassung von Waren an einen Kaufinteressenten zur Besichtigung eine Vertrauenssacho ist. Der Kaufmann darf erwarten, daß derjenige, dem er das Angebot macht, bei Ablehnung die ihm zu treuen Händen überlassene Ware sofort zurückgibt. Es wird deshalb die Auffassung vertreten, daß bei 'einem Kauf auf Probe die Verpflichtung des Käufers zur Rückgabe im Palle fehlender Billigung allein .ausreicht, um das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des § 369 HGB auszuschließen (HGB RGRK l.Aufl. § 369 Anmo43)« Bei der Zusendung von Waren als Erfüllungsangebot soll, wenn der Kaufvertrag nicht zustandekommt, ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen der durch die Zusendung verursachten Kosten, nicht aber wegen Porderungen, die nicht mit der Zucerdung Zusammenhängen, gegeben sein (aaO Anm„44)o In vorliegenden Pall kommt hinzu, daß die Beklagte s ;hon bei Abschluß der Verhandlungen im April I960 mindestens ernsthaft erwogen hat, von ihrem vermeintlichen Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen und keinen der ihr überlassenen vier Teppiche zu erwerben, hiervon aber unstreitig gegenüber nichts hat verlauten las- 10 - «• sen. Nach alledem sind keine Umstände ersichtlich, die es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen, wenn der Kläger die der Beklagten überlassenen Teppiche zurüc.kfor-dert, ohne ihr gleichzeitig den Kaufpreis aus dem Vertrage vom September I960, von dem die Beklagte erst später zurückgetreten ist, anzubieten o Es widerspricht nicht Treu und Glauben, wenn der Kläger die Rückzahlung von der gerichtlichen Entscheidung abhängig machen will, ob die Beklagte zu Recht vom Kaufverträge zurückgetreten isto Schon deshalb kann auch entgegen der Auffassung der Beklagten das Rechtsschutzinteresse des Klugers an der verlangten Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe nicht verneint werden. Baß die Beklagte die im September 1959 übergebenen Teppiche und die Brücke nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der 7700 BM zurückzugeben braucht, liegt auf der Hand. Auf die Revision des Klägers war daher die Beklagte unter Portfall d.es im Berufungsurteil enthaltenen Ausspruchs über die Zug-üm.-Zug^Lei-stung zur Herausgabe der vier im April I960 ihr übergebenen Teppiche zu verurteilen. 11 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 5 97 3 276 Abs„3 Satz 2 ZPO. Pr.Gelhaar Artl Dr.Dorschei Dr.Mezger Dr.Messner