Seine Ehefrau war als fremdsprachliche Sekretärin tätig, Im April "952 schlossen die Parteien über die Übernahme der Praxis des Klägers durch den Beklagten, einen auf den 30. auch erklärte sich der Beklagte bereit, dem Kläger "das Recht der Einsicht in die Bücher und Abrechnungsunterlagen auf Verlangen zu gewähren". Der Kläger erhob im Juni 1954 Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 2000 DM (als Teilabfindung nach Nr. 7 des Vertrages) sowie auf Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung über seine Einnahmen und Ausgaben aus der übernommenen Praxis. Aus Rechtsgründen xiicht angreifbar sind jedenfalls die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Praxis des Klägers, insbesondere seine Steuerhelferpraxis, habe einen von ihm erarbeiteten Vermögenswert dargesteilt, und gerade bei der Übertragung einer derartigen Praxis - wie hier mit dem Kundenstamm - pflege der Wert dem Nachfolger -mindestens zunächst - erhalten zu bleiben- Das entspricht der Auffassung des erkennenden Senats, der in seinem Urteil vcm 1u April 1958 (VIII ZR 190/57 - S. Dort ist ausgeführt, beim Kauf der letzteren seien Kaufgegenstand im allgemeinen tatsächlich nur die "gewissen Möglichkeiten, die sich dahin zusammenfassen ließen, daß die vom früheren Inhaber der Praxis behandelten Patienten jedenfalls zu dem feil aus Gewohnheit den Übernehmer aufsuchen werden, zu demal dann, wenn dieser seine Tätigkeit in den Geschäftsräumen des Vorgängers ausübe" (RGZ 115, 172, 173)« Ähnlich, wenn auch schon etwas anders als beim Arzt, liege die Sache, so ist in dem erwähnten Urteil des Senats auf Seite 13 weiter erörtert, beim Verkauf einer Rechtsanwaltspraxis, ganz anders jedoch bei einer Steuerberaterpraxis unter Übergabe der StaimnkundSchaft. wie bereits ausgeführt, eine solche Wirtschaf tspraxis im allgemeinen einen größeren "Nutzungswert” für den Nachfolger hat als eine Anwalts- oder gar eine Arzx-praxis* Dort ist auch schon erwähnt, soweit vom Reichsgericht in seiner - von der Revision im gegenwärtigen Rechtsstreit ebenfalls angeführten - Entscheidung RGZ 161, 153, 155, die Auffassung vertreten werde, der Verkauf einer Reehtsanwalts-p-’ftxis sei regelmäßig nichtig und nur ausnahmsweise zulässig, sei diese Meinung als überholt anzusehen (vgl. 294) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 16, 71, 74) von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Veräußerung (Tausch) einer ärztlichen Praxis ausgegangen (Urt. vom 9* Juni 1959 -VIII ZR 107/58 - NJW 1959, 1584), die nunmehr auch durch die Gesetzgebung anerkannt worden ist (§22 Abs. 2 der Zulassungs ordnung für Ärzte vom 26. 2c Das Berufungsgericht hat deshalb seine Entscheidung mit Recht darauf abgestellt, ob der Veräußerungsvertrag un:er Berücksichtigung der hier in Betracht kommenden besonderen Umstände, insbesondere nach den vereinbarten Vertragsbedingungen nichtig oder anfechtbar ist. Die Revision rügt,das Berufungsgericht habe zu Unrecht für unerheblich gehalten, ob die Praxisübernahme ein schwer standeswidriges Verhalten des Beklagten gewesen sei, und hält auch seine Auffassung für bedenklich, es sei nicht ausschlaggebend, wie das Ehrengericht den Vertrag standesrechtlich beurteilt habe® a) Dazu ist vorab darauf zu verweisen, daß diese Meinung vom Berufungsgericht nicht in dieser Schärfe vertreten worden ist, Es hat zwar ausgeführt, es sei bedeutungslos, ob der Vorsitzende des Ehrengerichts das Verhalten des Beklagten in der.mündlichen Urteilsbegründung als Standeswidrigkeit oder als schweife Standeswidrigkeit bezeichnet habe; denn dafür, wie das Ehrengericht sein Verhalten gewürdigt habe, sei die schriftliche Urteilsbegründung maßgebend. Wenn es dazu sagt, für die Präge, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag zivilrechtlich gültig sei, käme es auf die Auffassung des Ehrengerichts, ob das standeswidrige Verhalten des Beklagten mehr oder weniger schwer wiege "nicht ausschlaggebend" an$ denn über diese Gültigkeit habe allein das Zivilgericht zu entscheiden, so ist das :r'cht rechtsirrig«. Mit Recht - nicht rechtsirrig, wie die Revision meint - verweist das Berufungsgericht hier auch auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ *153, 280, 286. Wenn in dieser ausgeführt worden ist, die Witwe eines Anwaltes, die die Praxis ihres verstorbenen Ehemannes verkaufe, unterliege keiner Standeszucht, so kommt darin der Gedanke zu dem Ausdruck, ein Vertrag könne wegen Verstoßes gegen Standespflichten - jedenfalls im allgemeinen - nur dann als rechts-unwirksam behandelt weiten, wenn der, welcher aus ihm Ansprüche herleite, standeswidrig gehandelt habe. c) Darüber hinaus ist auch die Auffassung der Revision irrig, das Berufungsgericht habe leine Umstände erörtert, welche den Vertrag - gegenüber der Auffassung des Ehrengerichts Uber seine Standeswidrigkeit - jedenfalls nicht gleichzeitig als sittenwidrig erscheinen ließen. ‘a] Sie vorweist auf die unstreitige Tatsache, daß de:’ Beklagte außer dem unter Nr. 2 vereinbarten Kauf- unu Üoer-nahmepreSs für die gesamte Einrichtung von 10 000 DM noch lauö nesonderer mündlicher Vereinbarung weitere 5000 DM habe zahlen müssen« und auf den Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz -'om 1. Es hat ihn erkennbar für unerheblich gehalten* Das ist nicht rechtsirrig- Denn es ergibt sich daraus weder die Nichtigkeit des Hauptvertrages noch auch nur die der Nebenabrede, Auch nach dem Vortrag des Beklagten ist eine SchwarzZahlung nämlich nicht Vertragsinhalt geworden und die möglicherweise vom Kläger beaosichtigte Steuerhinterziehung unterblieben. Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch, wie' gleich in diesem Zusammenhang erörtert werden mag, gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Wert der Büroeinrichtung habe bei car Übernahme rund 15 000 DM betragen. aber nur mit der Einschränkung, sie könne diesen Wert, da er noch zu hoch sei, kaum verantworten» Es lag jedoch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens des Berufungsgerichts, wenn es hei der Abwägung zu dem Ergebnis gekommen ist, die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ledermann, der von den buchmäßig ausgewiesenen Anschaffungspreisen unter Berücksichtigung von Abschreibungen ausgegangen ist, böte*', eine erheblich bessere Unterlage für seine - des Berufungsgerichts - Schätzung und deshalb ihm bei der Bewertung gefolgt ist. Dazu war hier insbesondere nicht erforderlich, daß es den Inhalt des Gutachtens Br» LeflHHB) in seinen Entscheidungsgründen auch in seinen Einzelheiten wiederholte» Es genügte zur Begründung dafür, daß es sich diesem Sachverständigen ansohloß, auch sein Hinweis, die Schätzung der Vers teige rin m sei ersichtlich auf den Verkaufserlös bei Einzelversteigerung abgestellt. Bas ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision angeführten Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 5. Fehl geht auch der Angriff der Revision gegen dessen Gutachten, soweit sie rügt,-er habe bei den Büchern deren "Schnell-Lebigkeit” nicht berücksichtigt; "denn die Annahme einer Nutzungsdauer von i5 Jahren sei hier unmöglich”. Bas ist jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall gewesen« Danach hat der Beklagte nämlich eine ausgesprochene gutgehende Wirtschaftspraxis von erheblichem Wert übernommen, die auch in seiner Hand noch im wesentlichen ihren Wert behielt und für ihn die Grundlage für den Aufbau einer eigenen Anwaltspraxis war. Daran ändert nichts, daß es mitberücksichtigt hat und auch schon deshalb hat feststellen müssen, wie sich die Praxis in der Hand des Beklagten entwickelt hat, weil davon die Höhe der Abfindung abhängt. Es hält den Vertrag hier auch nicht deshalb für nichtig, weil sich diese Beteiligung1* mit auf die Erträge erstrecken sollte, die sich nur mittelbar aus der bisherigen Praxis ergeben, womit nach seiner Auslegung eine "Beteiligung” des Klägers an den Einkünften des Beklagten gedacht war, die dieser aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für die bisherige Klientel des Klägers zog. Dazu führt es aus, es möge zwar für den Beklagten standeswidrig gewesen sein, wenn er das Honorar aus seiner - reinen - Anwaltspraxis als Wertmesser für die Bestimmung des Kaufpreises der Praxis des Klägers mitbenutzte. Schon diese Erwägungen rechtfertigen seine Auffassung, daß Nr. 7 des Vertrages abgesehen von der Frage, ob der Beklagte sich dadurch einer Verletzung seiner Standespflichten schuldig gemacht hat, jedenfalls keine wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder sonst nichtige Bestimmung enthält« Daß die Parteien mit Nr- 7 im Ergebnis nur eine Vergütungsvereln-barung für die Abgabe der Praxis treffen wollten, ergeben auch seine weiteren Feststellungen. wenn es meint, es sei unerheblich, welche "Beteiligung" die Parteien schließlich gewählt hätten, 40 $ der Einnahmen aus Steuer- und Wirtschaftspraxis oder 20 $ aus den Gesamteinnahmen, solange das Letztere des angemessene Entgelt nicht übersteige, was es, wie bereits ausgeführt, fest stellt. Diese Auffassung ist um so unbedenklicher, als es ausdrücklich darlegt, es sei auf diese Weise eine Auseinandergliederung der Einkünfte vermieden worden, wenn sämtliche Einkünfte in die "Beteiligung11 des Klägers einbezogen wurden, wofür seiner Auffassung nach auch Gründe der Zweckmäßigkeit sprachen, und dazu feststellt, hier seien mit Rücksicht auf die Einbeziehung der Anwaltsgebühren dafür die Prozentsätze ermäßigt, cc) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, diese Auffassung des Berufungsgerichts sei zu eng. Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht, wie oben ausgeführt, festgestellt hat, daß der Prozentsatz der "Beteiligung11 des Klägers mit Rücksicht auf diese Einbeziehung der Anwaltsgebühren ermäßigt ist und daß sich die Gesamtvergütung im Rahmen des Angemessenen hälto dd) Soweit die Revision schließlich noch meint, der Kläger sei auch an "reinen Mandanten" des Beklagten beteiligt worden- die ohne jeden Zusammenhang mit dem Kläger zu dem Beklagten gekommen seien, hierfür fehle jede Beziehung des Klägers zu den Arbeiten und Einkünften des Beklagten, geht ihre Rüge, was die Sittenwidrigkeit des Vertrages als solchen anbetrifft, ins leere. Das Berufungsgericht hat, wie bereits dargelegt, den Vertrag nur dahin ausgelegt, der Kläger habe an den Anwaltseinkünften beteiligt werden sollen, die der Beklagte aus seiner Tätigkeit für die bisherige Klientel des Klägers zog« Es ist nur aus Erwägungen, auf die in einem anderen Zusammenhang noch einzugehen ist, zu der Feststellung gekommen, auch die Einnahmen, welche der Beklagte als von "eigenen Mandanten" stammend bezeichnet, müßten als mittelbare Einkünfte aus der Praxis des Klägers angesehen werden« Das ist aber eine andere Frage* c) Ais weiteren Umstand, der für die Nichtigkeit des Vertrages sprechen soll, wertet die Revision den Scliiußsats der Nr. 7 des Vertrages, in der sich der Beklagte bereit erklärte, dem Kläger auf Verlangen das Recht zur Einsicht in die Bücher und in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren* Sie meinto damit habe der Beklagte sich verpflichtet, dem Kläger unbefugt fremde "Geheimnissen zu offenbaren, die ihm als Rechts anwalt oder Steuerberater ,! Wie das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt hat, war es Sache des Beklagten, der übernommenen Verpflichtung so nachzukommen, daß er Berufsgeheimnisse nicht zu offenbaren brauchte® Es verweist darauf, daß er sich von seinen Mandanten ermächtigen lassen konnte, dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren oder daß er die Einsicht zuverlässigen Vertretern des Klägers (seinen Prozeßbevollmächtigten oder Sachverständigen) gewährte, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet waren* Damit hat es der erwähnten Vertragsbestimmung im Rahmen des § 242 BGB eine Auslegung gegeben, die aus Rechtsgründen nicht angreifbar ist. Das Berufungsgericht hat dazu festges’tellt, diese Vereinbarung über die Einziehung der Außenstände des Klägers durch den Beklagten sei - im Rahmen des Gesamtvertrages - von so nebensächlicher Bedeutung, daß die Parteien diesen Vertrag auch ohne diese Vereinbarung abgeschlossen hätten (§ 139 BGB/. Wenn die Parteien hier vereinbart haben, sie verpflichteten sich ohne Anrufung irgendeiner Stelle zur vergleichsweisen Beilegung, so kann das nicht Ausschluß des Rechtsweges schlechthin bedeuten, sondern nur so lange, bis feststeht, daß eine solche Beilegung nicht mehr möglich ist. Es ist aber auch aus nicht angreifbaren tatrichterlichen Erwägungen zu der Feststellung gekommen, bei den erzielten Umsätzen sei dem Beklagten auch bei Zahlungen an den Kläger in Höhe von bis zu 45 000 DM noch ein Einkommen geblieben, das ihm gestatte, die Praxis ohne die geringste Gefährdung seiner Selbständigkeit zu führen. Dabei ist unerheblich, ob dieses Einkommen, wie das Berufungsgericht errechnet, sogar ungefähr 20 000 DM in den drei "Vertragsjahren" erreicht hat; denn nach seinem eigenen Vortrag sollen ihm nur Umsätze von 60 000 DM jährlich und ein Reineinkommen von 12 000 DM "garantiert" sein« Diese Garantiesummen sind auf jeden Fall erreicht. a\rh diese "Rechtsbei’atungskuriden" betreuen durfte« Es mag seine daß die Praxis des Klägers in desseji Hand nicht ganz den seinen damaligen Gesamtumsätzen entsprechenden Wert haste* weil seine Tätigkeit zu dem Teil unzulässig war und sie ihm insoweit Jederzeit hätte untersagt werden können«. Das Berufungsgericht hat .jedoch dazu tatsächlich festgestellt, daß der j.nerlauoten Rechtsberatung im Rahmen der Gesamtpraxis des Klägers keine ausschlaggebende Bedeutung zugekommen sei und daß seine erlaubte Steuer- und Wirtschaftsberaterpraxis einen derartigen Umfang hatte, daß sie für sich allein schon ein - gutes VerkaufsObjekt war« Diese Feststellung kann auch nicht, wie die Revision meint, mit der Erwägung entkräftet werden, der Beklagte habe aus dem "Steuersachen LflP" in drei Jahren Einkünfte in Höhe von 83 300,82 DM und aus "Rechtsfällen" L0 solche in Höhe von 70 3^0,6i DM gehabt. letzteres beweist insbesondere nichts für den Umfang der "unerlaubten" Rechtsberatertätigkeit des Klägers; denn dieser ist, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, auch erlaubt als Rechtsberater tätig gewesen. Im übrigen liegt es auf der Hand, daß bei dem Übergang einer Steuerberater-praxis auf einen Rechtsanwalt dessen Rechtsberatertätigkeit für die bislang reinen "Steuermandanten" seines Vorgängers eine Ausweitung erfährt« Das war gerade, wie an anderer Stelle ausgeführt ist. bb) Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Revision auf die Bekundung des Zeugen Dr. PiBHB« Dieser hat zwar - nach seiner Aussage - im Büro des Klägers rechtliche Angelegenheiten bearbeitet« Dieser Bekundung brauchte das Berufungsgericht aber nicht, wie die Revision glaubt, zu entnehmen, daß er ausschließlich mit Sachen befaßt worden ist, die unter die unerlaubte Rechtsberatertätigkeit in der Praxis d'*a Klägers fielen; denn er hat - nach seiner Darstellung - Schließlich war Br. auch nur einer von den acht Angestellten, die der Kläger - nach dem unstreitigen Sachverhalt - durchschnittlich beschäftigte- Es bedeutet daher keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, daß sich das Berufungsgericht insoweit nicht mit der Aussage des Zeugen Br. PiflHV im einzelnen auseinandergesetzt hat. cc) Bas gleiche gilt, soweit es in seinen Entscheidungs-gründen nicht auf weitere Einzelheiten über die Bearbeitung von Entschädigungs- und Rückertsattungssachen in der Praxis des Klägers eingegangen ist. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht, wenn vom Beklagten nicht genauere Einzelheiten darüber vorgetragen wurden, inwieweit die Feststellungen des Sachverständigen nicht zutreffend sein könnten, und was der Beklagte wegen angeblicher Gebührenüberhebungen noch festgestellt haben wollte, davon ausgehen, die früheren Beweisanträge seien überholt. Darin liegt aber entgegen der Auffassung der Revision keine Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO, weil dem Zusammenhang dieser Gründe eindeutig zu entnehmen ist, daß es die Voraussetzungen einer Arglistanfechtung nicht als gegeben angesehen hat. Letzteres gilt in erster Linie von seinem Vortrag, es sei ihm eine ausgehöhlte, vor der Schließung oder dem Ruin stehende Praxis verkauft; denn dazu ist vom Berufungsgericht festgestellt, der Beklagte habe eine ausgesprochen-gut gehende, einen erheblichen Wert besitzende Praxis übernommen, die auch in seiner Hand ihren Werx im wesentlichen beha" ben habe* Dabei konnte es - in diesem Zusammenhang - für unerheblich halten, ob unter den Umsätzen von über 220 000 DM in den ersten drei Jahren nach der Übernahme rund 617 000 DM Umsätze aus eigener Anwaltspraxis des Beklagten enthalten waren; denn eine solche Umsatz”Verschiebung” kann bei Abgabe einer Wirtschaftspraxis an einen Anwalt immer eintreten, ohne daß daraus Rückschlüsse auf einen geringeren Wert dieser Praxis bei der Übernahme geboten sind. Ebenso ist unerheblich, ob der Beklagte, worauf die Revision -an anderer Stelle - verweist, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Le^HP im ersten Jahre nur ’'gering-fügigere” Zahlungseingänge hatte, nämlich nach Anlage XIV = rund 24 000 DM in den acht Monaten bis Dezember 1952, d,h-monatlieh rund 3000 DM; denn das entspricht einem allgemeinen ErfahrungssatZo Die Honorare, die bis einschließlich 30.Apri-1952 in der übernommenen Praxis verdient waren, standen nämlich dem Kläger zu, Zahlungen auf die seitdem verdienten Vergütungen konnten demgegenüber zu dem Teil erst nach Monaten eingehen. Auch aus diesem Grunde ist aus der Tatsache, daß die Bareingänge sich beim Kläger später erheblich erhöhten, noch nicht der Schluß gerechtfertigt, daß die übernommene Praxis keinen hohen Wert besessen hat und daß die Einnahmen des Beklagten nicht doch im wesentlichen ihre Grundlage in der Übernahme dieser Praxis hatten. D8S Berufungsgericht hat auch sonst keinen Vortrag des Beklagten übersehen oder ungewürdigt gelassen, aus dem sich Rückschlüsse auf eine Arglist des Kläger^ beim Verkauf seiner Praxis ziehen lassen könnten, wie die Revision meint. April *i952 heiße, seine Praxis aus Gesundheitsrücksichten aufgegeben, er habe vielmehr nur eine vorläufige Zulassung und nur mangelnde Fachkenntnisse gehabt, ihm sei auch die Entziehung der Zulassung angedroht worden- Dieses alles, die wahren Gründe für die Abgabe der Praxis, soll er dem Beklagten verschwiegen haben* Dabei verweist es auf die Bekundung dieses Zeugen, schwierige Fragen seien dem Kläger zur Entscheidung vorgelegt worden, er, der Zeuge, habe über dessen Kenntnis gestaunt und sei überrascht gewesen, was er alles wußte. Mai 1956, also vier Jahre nach Praxisabgabe, wegeu eines Vergehens der Untreue in Tateinheit mit Betrug, Handlungen, die sich auf die übergebene Praxis oesogen hätten, bestrafb worden, ist das Berufungsgericht ausdrücklich eingegangen« Wenn es dazu ausführt, diese Bestrafung habe einen Einzelfall betroffen, der den Bestand der Praxis nicht berührt habe, so ist das aus Hechtsgründen eoensov/enig angreifbar wie seine Schlußfolgerung,, diese Bestrafung und das ihr zu Grunde liegende Verhalten des Klägers sei ohne Einfluß auf die Veräußerung der Praxis und die Gültigkeit des Vertrages* Damit hat es gleichzeitig rechtsirrtumsfrei eine Aufklärungspflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten bei den Vertragshandlungen verneint. - unter dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens - den Beklagten von sich aus über den Umfarjg seiner Rückerstattungspraxis hätte auf klären müssen* Es ist unstreitig, daß der Beklagte (zu vergleichen die Aussage seiner Ehefrau vom 21, März 1956 S.6) wußte, daß der Kläger in seiner Praxis RUcker-stattungssachen (allgemein) und auch einige Entschädigungssachen bearbeitete* Wenn der Beklagte über die Zahl und den Umfang vor Vertragsabschluß hätte nähere Aufklärung haben wollen, hätte er sie sich geben lassen müssen* Das lag umso näher, als er - ebenfalls unstreitig - schon einige Wochen vorher mindestens gelegentlich in der Praxis tätig gewesen ist-In der Richtung aber, daß ihm eine Aufklärung verweigert worden ist oder gar daß ihm falsche Angaben gemacht worden sind, sind Revisionsrügen nicht vorgetragen« Unverständlich isu schließlich, wie der Beklagte zu der Auffassung kommt, der Angesichts der vom Berufungsgericht auf Grund der bereits erwähnten Aussage des Dr. PiflBBRl als Zeugen getroffenen Feststellungen über die Kenntnisse des Klägers ist diese Folgerung jedoch nicht berechtigt» Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, wie die Revision meint, daß das Ausscheiden der bewährten und sachkundigen Mitarbeiter des Klägers Dr. EfllMHl und Dr. PiflHP den Wert der Praxis vermindern konnte. Es hat dies jedoch aus vorwiegend tatrichterliche n Erwägungen •vorneint, indem es ausgeführt hat, der Wert einer Praxis wie die des Klägers werde sich - von Ausnahmefällen abgesehen - im wesentlichen nur dann "verflüchtigen”, wenn sich der Nachfolger, was sein Risiko ist, das dem Vorgänger geschenkte Vertrauen nicht erhalten könne und wenn besondere Umstände vorlägen« Einen solchen Umstand hat es allein in dem Ausscheiden der genannten Mitarbeiter nicht geseVien« Dazu hat es erwogen, der fall wäre dann anders zu beurteilen, wenn beide (oder einer von ihnen) gleichzeitig ein Steuer- und Rechtsbüro eröffnet hätten, eine Gründung, die sich möglicherweise als Fortsetzung der Praxis des Klägers hätte auswirken können«, So sei die Lage aber, das stellt es fest, hier nicht gewesen« Der Beklagte habe den Kundenstamm und damit den Vermögenswert der Praxis übernommen« Daß später Kunden weggegangen seien, u.a, auch zu Dr. in dessen später mit anderen Helfern in Steuersachen neu gegründete Kanzlei, hält es ohne Rechtsirrtum für Umstände, die den Kläger nicht mehr berühren. Unverständlich ist, wie der Beklagte noch die Auffassung vertreten kann, der Kläger habe ihn im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Angestellten Dr. PiflHB^ und Dr. sogar arglistig getäuscht. Dazu hat das Berufungsgericht noch ausdrücklich festgestellt, der Beklagte habe (von vornherein) die Absicht gehabt, die Kanzlei mehr auf seine und seiner Ehefrau Mitarbeit abzustellen; dementsprechend habe er auch die Plätze der ausscheidenden Mitarbeiter nicht wieder besetzt« festgestellt» Das Berufungsgericht hat vielmehr erkennbar die Behauptung des Beklagten« der Kläger habe ihm arglistig eine "über die Hochkonjunktur hinausgogangene" Praxis verkauft (Schriftsatz vom 1, November 1954 S. Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens des Beklagten unterstellt und offen gelassen, ob der Kläger seine Worte ernst oder nur ironisch gemeint hat, weil dieser "Wortwechsel" - jedenfalls bei den besonderen Verhältnissen der Parteien - nicht ausreiche, um eine Vereinbarung über die Wideraufhebung des Praxisübernahmevertrages anzunehmen« Es hat dabei unterstellt, das Angebot des Klägers hebe sich als Wiederholung eines früheren vom September 1953 dargestellt, daß er also auch jetzt noch bereit gewesen sei, sfiine Praxis gegen Rückgabe der erhaltenen 13 000 DM - ohne weixere Forderungen an den Beklagten - zurückzunahmen. Bücher, Einrichtungsgegenstände und gegebenenfalls die Kanzleiräume zurückzugeben, nicht aber auch die Klientel, auf die der Kläger in erster Linie Wert gelegt habe; diese habe der Beklagte, so stellt es fest, vielmehr auch jetzt noch behalten wollen• Bas schließt es u.a. daraus, daß er auch im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens nichts davon gesagt hst, er sei bereit - entgegen seiner vor dem 21. 8 des Schriftsatzes des Beklagten vom 14- April 1958), nach dem er dem Kläger nur die Büroräume, diese aber auch erst mit dem Bezug seines eigenen Hauses im Oktober 1956, und die Büroeinrichtung, nicht aber die Klientel habe überlassen wollen« 2« Biese Ausführungen, welche sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiete bewegen und die Auslegung individueller Willenserklärungen zu dem Inhalt haben, enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten« Bas Berufungsgericht hat insbesondere nicht verkannt, daß "unter normalen Verhältnissen" die "Annahmeerklärung" anders zu verstehen gewesen sein würde« Es ist aber aus Rtfchtsgründen nicht angreifbar, wenn es in tatrichter-licher Würdigung der besonderen Umstände des Falles zu dem Ergebnis gekommen ist, die Erklärung des Beklagten habe hier nur so verstanden werden können, wie sie von ihm, dem Berufungsgericht, ausgelegt worden ist. Von einem nur geheimen Vorbehalt im Sinne des § 116 BGB, wie die Revision meint, kann nach diesen tatsächlichen Feststellungen und der Auslegung des Berufungsgerichts nicht gesprochen werden. durch einer solchen “Wortwechsel", wie er nach der treffenden Bezeichnung des Berufungsgerichts nur stattgefunden hat, vernünftigerweise gar nicht beabsichtigt gewesen sein kann; denn dazu bedurfte es noch einer Regelung im einzelnen# Der Beklagte hatte im März *956 die Büroeinrichtung immerhin schon fast rler Jahre benutzt und aus der Klientel des Klägers die gleiche Zeit Nutzen gezogen# Dafür hatte er nichts bezahlt# Es stand auch weder fest, in welchem Zustand sich die Einrichtung befand, noch* in welchem Umfange überhaupt noch frühere Mandanten des Klägers von ihm betreut wurden; denn seine Einlassung -damals war das Gutachten Dr.DeflHBH noch nicht erstattet -war dahin gegangen, er habe im wesentlichen Einkünfte von eigenen Mandanten# Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte könne sich auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Praxisübernahmevertrag schon deshalb nicht berufen, weil er den ihm nach seinen eigenen Angaben nur zugesicherten Umsatz von jährlich mindestens 60 000 DM erreicht habe# Diese Ausführungen sind nicht rechtsirrtflmlich, zu demal es; wie bereits erwähnt, in einem anderen Zusammenhang fest-gestellt hat, das Einkommen des Klägers habe im Jahresdurchschnitt (1952 bis 1955) - auch bei Zahlung von 44 - 45 000 DM an den Kläger - rund je 20 000 DM betragen, &© daß von ihm auch auf jeden Fall das - angeblich - zugesicherte Reineinkommen von monatlich 1000 DM erzielt sein muß# Das Berufungsgericht hat den Vertrag zu Hr. 7 - ebenso wie die Parteien - dahin ausgelegt, der Kläger solle an den Einnahmen nicht beteiligt sein, die der Beklagte auch erzielt haben würde, wenn er die Praxis nicht übernommen hätte® Von dem festgestellten Umsatz entfallen unstreitig mindestens: 85 300,82 DK auf sog«. Dazu vertritt es die Auffassung, der Beklagte habe eine solche Prüfung unmöglich gemacht® Seine Ehefrau habe zwar eine Aufstellung übergeben und dabei versichert, diese Einnahmen stammten in voller Höhe aus eigenen Mandaten, des Beklagten® Diese Aussage hält das Berufungsgericht jedoch nicht für ausreichend, um sichere Peststellungen zu treffen« Der Kläger müsse auf jeden Pall die Möglichkeit haben, so führt es aus, nachzuprüfen, Er müsse sich deshalb gefallen lassen, so meint es, daß auch diese «streitigen11 Einnahmen als mindestens mittelbar aus der Praxis des Klägers stammend angesehen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ihnen, wie die Revision meint, eine Verkennung der Beweislast zu entnehmen ist« Selbst wenn der Beklagte früher falsche Angaben gemacht hat, war jedoch daraus noch nicht ohne weiteres der Schluß gerechtfertigt, daß es ihm jetzt noch darauf ankam, die Beweisführung zu "vereiteln". Bei seiner entsprechenden Feststellung hat das Berufungsgericht auch, wie die Revision mit Recht rügt (Verletzung von § 286 ZPO), unberücksichtigt gelassen, daß der Sachverständige in seinem Gutachten vom 1. Juni 1957 Bl. 60, 68 auf seine "Zusammenarbeit" mit dem Beklagten verwiesen und ausdrücklich hervorgehoben hat, auch dieser habe ihm bereitwillig Auskunft erteilt, sowie daß der die Sache bearbeitende Einzelrichter im Beweisaufnahmetermin vom 18« Dezember Bei der gegebenen Sachlage durfte das Berufungsgericht ihn jedenfalls nicht damit überraschen, die Aussage seiner Ehefrau genüge nicht, zu demal es mindestens zweifelhaft sein konnte, inwieweit - ohne Schädigung der Klientel des Beklagten - eine "Nachprüfung” durch den Kläger oder auch seinen Prozeßbevollmächtigten möglich war. Die Revision rügt daher mit Recht als Verstoß gegen § 139 ZPO, daß das Berufungsgericht nicht darauf hingewiesen hat, es halte die Auffassung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, wie sie in seiner Erklärung zu Protokoll des Einzelrichters vom '8, Dezember 1957 zu dem Ausdruck kam, für "bedenklich und rege die von ihm erst in den Urteilsgründen seihst angedeutete Möglichkeit der Vorlage der Unterlagen an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten gerichtlichen Sachverständigen an, auf den sich der Beklagte alsdann, wie die Revision vorträgt, bezogen haben würde.
Nachschlagewerks nein Amtliche Sammlung: nein
2359 097
BGB § 138
Zur Sittenwidrigkeit des Verkaufs einer Steuerlielf er-(Steuerberater-, Wirtschafte-) Praxis an einen Rechtsanwalt.
BGH Urt. v. 10. November 1959 - VIII ZR 143/58 ~ 0L6 Nürnberg
I
J.
o
VIII ZR 143/58
Verkünde
am 10. November i 959 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Pr»jure, Br.rer«pol. Otto R(
), Straß©
:i.n
Beklagten« Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br
gegen
den Kaufmann Wilhelm
in
l, JUHDplatz ■,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Spieler, Br. Borschel und Br. Messner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Mai 1958 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 30 728,69 BM nebst 9 1/2 # Zinsen seit dem 1. Mai 1955 verurteilt worden ist und soweit ihm mehr als zwei
Drittel der bisherigen Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind«
Im Umfange der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekverwiesen*
Von den Kosten der Revision fallen dem Beklagten zwei Drittel zur Last» Die Entscheidung über die weiteren Kosten dieses Rechtsmittels wird dem Berufuggsgericht übertragen«
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestands
Der* Kläger hatte sich nach dem letzten Krieg in a.’ o Steuerhelfer eine umfangreiche Wirtschaftspraxis aufgebaut. Außer mii- Buchführung; Sceuerberatung und Vertretung seiner Auftraggeber vor der Steuerbehörde befaßte er sich im wesent-_:ohen Umfange mit Vermögensverwaltungen. Er war weiter in Rlickersta fetungs- und Wiedergutmachungssachen tätig, auch bear-oe~bete er Konkurs- und Vergleichssachen, Mit Rücksicht auf ein '.95: erworbenes Unternehmen, das Modewarengeschäft
- A erwog er die Veräußerung seiner nPraxisn.
Anfang 19^2 kam er mit dem Beklagten, der zu dieser Zeit An-waltsassessor war, daneben aber als Rechtsberater und Dolmetscher beim Court of Restitution Appeals in beschäftigt
war, :’n Verbindung. Der Beklagte hatte außer seinen beiden juristischen Staatsprüfungen auch das Examen als Diplomvolkswirt und Diplomdolmetscher abgelegt und zwei Doktorgrade erworben. Seine Ehefrau war als fremdsprachliche Sekretärin tätig,
Im April "952 schlossen die Parteien über die Übernahme der Praxis des Klägers durch den Beklagten, einen auf den 30. April 1952 datierten Vertrag. In diesem heißt es zunächst, der Kläger wolle seine seit fahren betriebene Praxis aus Gesundheitsrücksichten aufgeben, der Beklagte sie mit dem 1.Mai 1952 übernehmen und möglichst im bisherigen Umfange unter im einzelnen festgelegten Bedingungen fortführen.
Nach diesen wurden dem Beklagten die Räume, in denen die Praxis betrieben wurde (4 Zimmer mit Nebenräumen) übergeben, auch trat er in den Mietvertrag mit einer damaligen Monatsmiete von 250 DM ein (Nr. 1). Er übernahm auch die gesamte Einrichtung (Möbel, Beleuchtungskörper, Maschinen usw.) zu Eigentum mit Ausnahme der Herrenzimmereinrichtung des sog. K^.iferenzzimmers, die der Kläger mitnahm. Als Kaufund Über-
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nähmepreis mußte er zehntausend DM (Nr. 2) und außerdem -laut mündlicher Vereinbarung - noch weitere ^OOO DM zahlen. Nach Nr. r der Bedingungen gingen die gesamten Akten der bisherigen Mandantschaffc auf den Beklagten über, auch wurden Listen über die steuerlich betreuten Mandanten, über die ue-stehenden Vermögensverwaltungen, übereile laufenden Prozeß-fälie einschließlich Rückerstattung, Abwesenheitspflegschaften. re.vg‘ eichsverfahren ’'nd Liquidationsverfahren libergeben. Gleichzeitig wurde erklärt, die Parteien seien sich darüber einig, daß die Tatsache der Praxis Übernahme in geeigneter Weise, möglichst durch Rundschreiben und durch persönliche Fühlungnahme der gesamten Mandantschaft bekannfcgegeben (Nr, 3 Abs,2) werde. Von dem Personal übernahm der Beklagte den Angestellten TflHl de?: Buch- und Steuersachen bearbeitete, den Angestellten den Bearbeiter der Vermögensverwaltungen,
und die Angestellte Frau letztere als Halbtagskraft (Nr. 4)- Der Dipiomkaufmann Dr. der eben-
falls Buch- und Steuersachen bearbeitet hatte, und der jetzige Rechtsbeistand Dr. PiflHIV, der Sachbearbeiter der rechtlichen Angelegenheiten beim Kläger, schieden vorher aus.
Nach Nr. 5 zählte die in der Kanzlei vorhandene Fachliteratur, Bücher, Zeitschriften usw. zu der nach Nr. 2 auf den Beklagten übergehenden Einrichtung. In Nr. 6 ist bestimmt, daß dieser in den Vertrag über dieMLettelephonanlage sowie in die bestehende Feuer-. Einbruchs- und Diebstahlversicherung ein-tritt. Als "Abfindung" für die Übergabe der Praxis sollte der Kläger in den nächsten drei Jahren zwanzig Prozent "aus allen Einnahmen, die aus den bisherigen Geschäftsund Kunde *»-bereich direkt oder indirekt und den bis zu jenem Stichtag getätigten Arbeiten und Leistungen fließen", erhalten.(Nr.7)? auch erklärte sich der Beklagte bereit, dem Kläger "das Recht der Einsicht in die Bücher und Abrechnungsunterlagen auf Verlangen zu gewähren". Unter Nr. 8 ist vorgesehen, daß der TTiäger dem Beklagten eine Liste seiner Außenstände übergibt,
d'.e dieser einzieht, wofür er 10 von dem jeweils eingehenden Betrage erhalten sollte. Der Kläger verpflichtete sich weiterhin (Nr. 9/‘> den Beklagten hei seiner Mandantschaft einzuführen und Ihm für die Überleitung mit Rat und Tat zur Verfügung zu steheu und ihn zu unterstützen. Unter Nr. 10 heißt es. die Parteien seien sich darüber einig, daß die Übernahme-öer Praxis im Wege freundschaftlicher Zusammenarbeit erfolgen i.ud daß sie sich zu loyaler Erfüllung der vertraglichen Vereinbarung verpflichteten. "Selbst wenn sich", so heißt es wei-ter. "über den einen oder anderen Punkt, insbesondere über die in Nr. 7 festgesetzte 20 #ige dreijährige Beteiligung pud deren technische Durchführung Meinungsverschiedenheiten ergeben sollten, so verpflichten sich beide ohne Anrufung irgendeiner Steile zur vergleichsweise)! Beilegung".
Der Beklagte, der am 23. April 1952 zu dem 1. Mai 1952 als Rechtsanwalt zugeiassen wurde, übernahm Kanzlei und Praxis des Klägers und gab ebenso wie seine Ehefrau, die seitdem in der Praxis mitarbeitet, die bisherige Stellung auf. In der Folgezeit bezeichnete er sich auf seinen Briefköpfen als "Diplom-Volkswirt - Diplom-Dolmetscher Rechtsanwalt". Den bisherigen Mandanten wurde ein vom Kläger unterzeichnetes Rundschreiben, den in einigen Fällen ein Lichtbild des Beklagten beigefügt war, und in dem auf seine besonderen Fähigkeiten asw- hingewiesen war, übersandt. Außerdem stellte sich der Beklagte bei gemeinsamen Besuchen mit dem Kläger Nürnberger Klienten als Praxisnachfolger vor.
Wegen des PraxisübernahmeVertrages, der vom Beklagten gewählten Berufsbezeichnung, des Rundschreibens, der Klientenbesuche und eines privaten Werbeschreibens, in dem er seine Dienste einer bereits von einem anderen Anwalt vertretenen Partei anbot, kam es zu einem ehrengerichtlichen Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer Nürnberg. In diesem wurde der
Beklagte durch Urteil vom 17- Oktober i953 wegen Verstoßes gegen die Standespfiichten zu einem Verweise und einer Geld-strafe von 500 DM verurteilt. In den Urteilsgründen wurden die vom Beklagten gewählte BerufsbeZeichnung* das Y/erberundsobee ben. die Klientenbesuche und das private Werbeschreiben, auei* auch der Vertrag vom 30. April 'i952 selbstals gegen Standespflichten verstoßend bezeichnet. Dabei ist darauf "verwiesen, der Vertrag sehe Gebührenteilung vor. Das Urteil wurde rechtskräftig ,
Außer den 15 000 DM für die Betriebseinrichtung zahlte der Beklagte nichts an den Kläger. Am 24. Dezember 1952 schr’eo er ihm, es sei ihm nicht möglich, ihm schon jetzt seine 20 i zu überweisen.. Am 16. März 1953 focht er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Als ihm der Kläger in der Folgezeit am 5- September 19*5^ die Rückzahlung der angezahlten 15 000 DM gegen Rückgabe des Büros nebst Einrichtung und Überlassung der von ihm, dem Kläger, stammenden Mandanijschaft anbox, erklärte er sich zwar bereit, die übernommenen Möbel und Bücher gegen Zahlung zurückzugeben, meinte jedoch, auf die bisherige Mandantschaft des Klägers nicht verzichten zu können. Eine Einigung kam deshalb nicht zustande«
Der Kläger erhob im Juni 1954 Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 2000 DM (als Teilabfindung nach Nr. 7 des Vertrages) sowie auf Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung über seine Einnahmen und Ausgaben aus der übernommenen Praxis. Der Beklagte machte Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geltend und erhob Widerklage auf Feststellung dieser Nichtigkeit.
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Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage •statt. Im Berufungsrechtszuge erhöhte der Kläger seinen Klage» napruch auf 44 466 DM nebst Zinsen. Danach haben beide Parteien die Hauptsache hinsichtlich des Anspruchs auf Rechnungslegung und wegen des Widerklaganspruches auf Feststellung für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt. erstrebt der Beklagte Klagabweisung in vollem Umfange.
Entscheidungsgründe:
A. Zur Rechtsgültigkeit des Vertrages vom 30- April 1952.
Die Revision greift in erster Linie die Erwägungen des Berufungsgerichts an, auf Grund deren es von der Rechtswirksamkeit des Vertrages ausgeht. Sie hält ihn für nichtig.
Ihre Rügen können jedoch keinen Erfolg haben.
I.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, ein Steuerhelfer könne grundsätzlich seine Wirtschaftspraxis verkaufen, ein Veräußerungsvertrag über eine solche Praxis sei nur dann nichtig, wenn dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles anzunehmen sei. Gegen diese Rechtsauffassung bestehen (vgl. Wenz, Die Geschäftsund Praxisveräußerung,
Friedrich Riehl GmbH., Verlag für Wirtschafts- und Steuerrecht,
"959* S. 70 ff) keine Bedenken.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob den Ausführungen des Berufungsgerichts über den Unterschied einer Praxis, wie
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sie hie?? vom Kläger betrieben worden ist, und e.’ner Rechfcsa.-i-waits- oder Arztpraxis in allen Punkten unei n g e s«% h ränlc t be;., zut:?eten Isb, Insov/eit verweist die Revision zutreffend darauf , daß auch die Helfer :*n Steuersachen ebenso wie die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einen Beruf ausüben, de.? nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt und der mit besonderen Pflichten verbunden ist. Oo ihr Beruf aber deshalb dem eines Arztes oder auch eines Rechtsanwalts gleich zu erachten ist, wie die Revision meint., kann me.vcschieden bleiben.. Aus Rechtsgründen xiicht angreifbar sind jedenfalls die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Praxis des Klägers, insbesondere seine Steuerhelferpraxis, habe einen von ihm erarbeiteten Vermögenswert dargesteilt, und gerade bei der Übertragung einer derartigen Praxis - wie hier mit dem Kundenstamm - pflege der Wert dem Nachfolger -mindestens zunächst - erhalten zu bleiben- Das entspricht der Auffassung des erkennenden Senats, der in seinem Urteil vcm 1u April 1958 (VIII ZR 190/57 - S. 12, 13; insoweit in NJVI
1958, 950 und MDR 1958, 572 nicht veröffentlichfc) näher dar-gelegt hat, in der Veräußerung des festen Kundenkreises sei der Unterschied zwischen dem Verkauf einer Steuerberater-(für den Steuerhelfer gilt nichts anderes) und dem einer Zahnarzt- oder Ai’ztpraxis zu finden. Dort ist ausgeführt, beim Kauf der letzteren seien Kaufgegenstand im allgemeinen tatsächlich nur die "gewissen Möglichkeiten, die sich dahin zusammenfassen ließen, daß die vom früheren Inhaber der Praxis behandelten Patienten jedenfalls zu dem feil aus Gewohnheit den Übernehmer aufsuchen werden, zu demal dann, wenn dieser seine Tätigkeit in den Geschäftsräumen des Vorgängers ausübe"
(RGZ 115, 172, 173)« Ähnlich, wenn auch schon etwas anders als beim Arzt, liege die Sache, so ist in dem erwähnten Urteil des Senats auf Seite 13 weiter erörtert, beim Verkauf einer Rechtsanwaltspraxis, ganz anders jedoch bei einer Steuerberaterpraxis unter Übergabe der StaimnkundSchaft.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist daher dahrin ce-V-'.i* J'reten* daß weder aus rechtlichen noch aus allgemeinen Eräwgangen ein durchschlagender Grund dafür erkennbar ist, den Verkauf e:‘ner so! chen Wirtschaftspraxis allgemein zu un-le nden4 daß er mindestexis in dem Umfange wie die Veräußerung einer Arzt- oder Rechtsanwaltspraxis zulässig ist (vgl. Urteil des Senats vom ^1. April 1958 S. 1i)r wobei aber bei den einzelnen Vertragsbestimmungen der Tatsache Rechnung zu vagen ist, daß. wie bereits ausgeführt, eine solche Wirtschaf tspraxis im allgemeinen einen größeren "Nutzungswert” für den Nachfolger hat als eine Anwalts- oder gar eine Arzx-praxis* Dort ist auch schon erwähnt, soweit vom Reichsgericht in seiner - von der Revision im gegenwärtigen Rechtsstreit ebenfalls angeführten - Entscheidung RGZ 161, 153, 155, die Auffassung vertreten werde, der Verkauf einer Reehtsanwalts-p-’ftxis sei regelmäßig nichtig und nur ausnahmsweise zulässig, sei diese Meinung als überholt anzusehen (vgl. Coing in Staudinger BGB II. Auf 1. § 138 Anm. 19 p, 9? Palandt, BGB 18.
Auf1« § 138 Anm. 5 b ff$ Kalsbach. AnwBl. 1954. 37 ff; Müller NJW :957. .270; OLG Köln, NJW »956 mit Anm. Redeker; BGB RGRK V , Aufl. .§ 138 Anm. 76). Inzwischen ist der erkennende Senat auch Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts •'RGZ 153? 294) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 16, 71, 74) von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Veräußerung (Tausch) einer ärztlichen Praxis ausgegangen (Urt. vom 9* Juni 1959 -VIII ZR 107/58 - NJW 1959, 1584), die nunmehr auch durch die Gesetzgebung anerkannt worden ist (§22 Abs. 2 der Zulassungs ordnung für Ärzte vom 26. November 1953 in Baden-Württemberg Gm 197).
Unzulässig ist der Verkauf einer solchen Wirtschaftspraxis auch nicht allein deswegen, weil der Käufer ein Rechts anwalt oder ein Anwaltsassessor aufgetreten ist. Das würde dann der Pall sein können, wenn dieser eine solche Praxis nicht ausühen dürfte. Das trifft aber nicht zu. Der Beklagte
ha\: auch die Praxis des Klägers - unbeanstandet - weiter geführt
2c Das Berufungsgericht hat deshalb seine Entscheidung mit Recht darauf abgestellt, ob der Veräußerungsvertrag un:er Berücksichtigung der hier in Betracht kommenden besonderen Umstände, insbesondere nach den vereinbarten Vertragsbedingungen nichtig oder anfechtbar ist. Das hat es verneint.
Seine dieser Auffassung zugrunde liegenden tatsächlichen Peststellungen und die Auslegung des PraxisübernahmeVertrages, eines Individual*Vertrages; sind der Nachprüfung im Revisionsverfahren nur beschränkt zugänglich. Einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthalten seine Ausführungen nicht.
Au3h die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
II.
Im einzelnen ist zu den Revisionsrü&en zu bemerken:
i. Die Revision rügt,das Berufungsgericht habe zu Unrecht für unerheblich gehalten, ob die Praxisübernahme ein schwer standeswidriges Verhalten des Beklagten gewesen sei, und hält auch seine Auffassung für bedenklich, es sei nicht ausschlaggebend, wie das Ehrengericht den Vertrag standesrechtlich beurteilt habe®
a) Dazu ist vorab darauf zu verweisen, daß diese Meinung vom Berufungsgericht nicht in dieser Schärfe vertreten worden ist, Es hat zwar ausgeführt, es sei bedeutungslos, ob der Vorsitzende des Ehrengerichts das Verhalten des Beklagten in der.mündlichen Urteilsbegründung als Standeswidrigkeit oder als schweife Standeswidrigkeit bezeichnet habe; denn dafür, wie das Ehrengericht sein Verhalten gewürdigt habe, sei die schriftliche Urteilsbegründung maßgebend. Dem kann nur beige-
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treten worden* Es bedeutet deshalb keinen Verstoß gegen § 286 ZPO. v.enn es dem Beweisantrag des Beklagten im Schriftsatz vom i, November '• 954 S. 12 über den Inhalt der mündlichen Urteilsoegründung nicht nachgegangen ist«
Die schriftliche Begründung der Ehrengerichtsentscheidung ist dagegen nicht nur im Tatbestand des Berufungsurteils ausführlich wiedergegeben, sondern auch in seinen Entscheidungsgründen gewürdigt. Wenn es dazu sagt, für die Präge, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag zivilrechtlich gültig sei, käme es auf die Auffassung des Ehrengerichts, ob das standeswidrige Verhalten des Beklagten mehr oder weniger schwer wiege "nicht ausschlaggebend" an$ denn über diese Gültigkeit habe allein das Zivilgericht zu entscheiden, so ist das :r'cht rechtsirrig«.
j) Bas gleiche gilt, soweit es ausführt, für die Präge der Rechtsgültigkeit des Vertrages käme es "nicht allein auf die Person des Beklagten”, auch "nicht allein auf sein Verhalten an". Hier liegt die Betonung auf dem Wort allein. Es wäre ein unmögliches Ergebnis, wenn es einem Rechtsanwalt gestattet sein sollte, sich Vertragspflichten zu entziehen und einen Vermögenswert (hier Wirtschaftspraxis) weiter zu behalten und su nutzen, mit der Begründung, er habe bei Vertragsabschluß standeswidrig gehandelt. Mit Recht - nicht rechtsirrig, wie die Revision meint - verweist das Berufungsgericht hier auch auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ *153, 280, 286.
Wenn in dieser ausgeführt worden ist, die Witwe eines Anwaltes, die die Praxis ihres verstorbenen Ehemannes verkaufe, unterliege keiner Standeszucht, so kommt darin der Gedanke zu dem Ausdruck, ein Vertrag könne wegen Verstoßes gegen Standespflichten - jedenfalls im allgemeinen - nur dann als rechts-unwirksam behandelt weiten, wenn der, welcher aus ihm Ansprüche herleite, standeswidrig gehandelt habe. Baß aber der Kläger als Steuerhelfer, obwohl seinem Berufe eine besondere Bedeutung
:’m öffentlichen Interesse zukommt, nicht die gleichen Standes-pflichten wie ein Rechtsanwalt hat, bedarf keiner näheren Erörterung. Schließlich geht auch der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Dezember .956 (I ZR .05/55 = BGHZ 22, 34?, 35*) fehl. Dort ist nicht allgemein ausgesprochen, eine Vereinbarung, welche ”ein Berufs organ” als standeswidrig bezeichne, verstoße in der Regei gegen die guten Sitten, sondern nur, dies sei der Pall, wenn die Vereinbarung von den Berufsorganisationen der vertragschließenden Parteien als sbandeswidrig angesehen werde. Das konnte in dem aaO. entschiedenen Pall unbedenklich bejaht werden, weil es sich um einen Vertrag zwischen einem Verleger rnd einem Schriftsteller handelte, der eindeutig gegen Rieht-lijiien verstieß, die zwischen den maßgebenden Verleger- und Schriftstellerverbänden vereinbart waren. Damit ist aber ein Vertrag zwischen einem Steuerhelfer auf der einen und einem Rechtsanwalt auf der anderen Seite nicht zu vergleichen.
c) Darüber hinaus ist auch die Auffassung der Revision irrig, das Berufungsgericht habe leine Umstände erörtert, welche den Vertrag - gegenüber der Auffassung des Ehrengerichts Uber seine Standeswidrigkeit - jedenfalls nicht gleichzeitig als sittenwidrig erscheinen ließen. Aus dem Übernahme-Vertrag selbst ist in der schriftlichen Begründung des Ehren-gerichtshofsurteils als standeswidrig nur die nach dessen Auffassung darin vorgesehene "Gebührenteilung” erwähnt. Damit kann nur die Nr. 7 der Vertragsurkunde gemeint sein. Mit dieser Bestimmung setzt sich das Berufungsgericht aber ebenso eingehend auseinander wie auch mit anderen einzelnen Vertragsbestimmungen. Darauf ist in anderem Zusammenhang einzugehen.
2. Die Revision glaubt aus einer Reihe dieser einzelnen Vertragsbestimmungen, die sie für nichtig hält, d:*e Nichtigkeit des gesamten Vertragswerkes herleiteai zu können«
Mit keiner dieser Rügen kann sie Erfolg haben.
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‘a] Sie vorweist auf die unstreitige Tatsache, daß de:’ Beklagte außer dem unter Nr. 2 vereinbarten Kauf- unu Üoer-nahmepreSs für die gesamte Einrichtung von 10 000 DM noch lauö nesonderer mündlicher Vereinbarung weitere 5000 DM habe zahlen müssen« und auf den Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz -'om 1. November 1954 (S. 26}, die mündliche Nebenabrede 'usse erkennen. daß sich der Kläger darüber im klaren gewesen sei, es sei etwas nicht in Ordnung; tatsächlich habe er auch den Beklagten veranlassen wollen* diesen Betrag 11 schwarz" zu zahlen, worauf er sich jedoch nicht eingelassen haue, so daß diese Summe 'in den Büchern) habe ausgewiesen werden müssen.
Daß das Berufungsgericht auf diesen Vortrag nicht eingegangen ist. bedeutet jedoch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO. Es hat ihn erkennbar für unerheblich gehalten* Das ist nicht rechtsirrig- Denn es ergibt sich daraus weder die Nichtigkeit des Hauptvertrages noch auch nur die der Nebenabrede, Auch nach dem Vortrag des Beklagten ist eine SchwarzZahlung nämlich nicht Vertragsinhalt geworden und die möglicherweise vom Kläger beaosichtigte Steuerhinterziehung unterblieben.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch, wie' gleich in diesem Zusammenhang erörtert werden mag, gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Wert der Büroeinrichtung habe bei car Übernahme rund 15 000 DM betragen. Bei seiner entsprechenden Schätzung hat es insbesondere nicht, wie die Revision rügt,
§ 287 ZPO verletzt.
Es hat sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. bezogen, der darin den Wert für den entscheidenden Zeitpunkt (l, Mai 1952) mit 14 950 DM errechnet hat. Dabei hat es erwähnt* daß die Versteigerin Hede U0 in einem Schätzgutachten vom 5. März 1956 zunächst den Wert der Einrichtung nur mic 2538 DM angenommen habe, jedoch schließlich in ihrer Stellungnahme vom '6, Dezember :957 zu den Ausführungen
Br. auf den höheren Wert von 5000 DM gekommen is-,,
aber nur mit der Einschränkung, sie könne diesen Wert, da er noch zu hoch sei, kaum verantworten» Es lag jedoch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens des Berufungsgerichts, wenn es hei der Abwägung zu dem Ergebnis gekommen ist, die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ledermann, der von den buchmäßig ausgewiesenen Anschaffungspreisen unter Berücksichtigung von Abschreibungen ausgegangen ist, böte*', eine erheblich bessere Unterlage für seine - des Berufungsgerichts - Schätzung und deshalb ihm bei der Bewertung gefolgt ist. Damib hat es, wie die Rechtsprechung es erfordert, die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihrer Auswertung hinreichend mit-geteilt. Dazu war hier insbesondere nicht erforderlich, daß es den Inhalt des Gutachtens Br» LeflHHB) in seinen Entscheidungsgründen auch in seinen Einzelheiten wiederholte» Es genügte zur Begründung dafür, daß es sich diesem Sachverständigen ansohloß, auch sein Hinweis, die Schätzung der Vers teige rin m sei ersichtlich auf den Verkaufserlös bei Einzelversteigerung abgestellt. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, inwiefern das Berufungsgericht von grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen ausgegangen sein soll.
Bas ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision angeführten Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 5. Oktober 195? (S. 38), Br. LeflBBH habe die übernommene Büroeinrichtung als sinnvoll zusammengestellte Sachgesamtheit bewertet, die als solche einen höheren Wert habe als die Summe der Teilwerte der einzelnen Gegenstände; denn das spricht höchstens für die Richtigkeit des. Ausgangspunktes der Bewertung dieses Sachverständigen«
Fehl geht auch der Angriff der Revision gegen dessen Gutachten, soweit sie rügt,-er habe bei den Büchern deren "Schnell-Lebigkeit” nicht berücksichtigt; "denn die Annahme einer Nutzungsdauer von i5 Jahren sei hier unmöglich”. Die Rüge der Revision geht schon deshalo ins Leere,.weil dieser
Sachverständige auf Bi- 5'i seines Gutachtens jedenfalls nicht net Büchern von der genannten Nutzungsdauer ausgegangen ist-B.?e Bemerkung ober eine solche Bauer aaO. bezog sieh vielmehr (vgl. Bl *8, 49 dieses Gutachtens in Verbindung mit seinen Anlagen X und XI) auf andere Anschaffungen. Bie Ausgaben für Bücher. Zeitschriften und Zeitungen sind aaO. mit 3055,75 BM für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 30. April 1952, d.h. für 5 “/2 Jahre, ermittelt. Wenn von dieser Summe als ••Bestwert" im Zeitpunkt der Praxisübernahme (1. Mai 1952) nur etwas weniger als :/3, nämlich 1000 BM angesetzt und in den Gesamtrestwert von 14 950 BM eingerechnet* sind, so ist das keineswegs grundsätzlich falsch oder offenbar unrichtig.
b) Bie Revision glaubt, die Nichtigkeit des Vertrages weiter daraus herleiten zu können, daß der Beklagte in Nr. 7 des Vertrages die Verpflichtung habe eingehen müssen, an den Kläger für volle drei Jahre 20 # seiner gesamten Bruttoeinnahmen abzuführeu. Barin erblickt sie nicht nur eine unzulässige und ihrer Auffassung nach deshalb unsittliche •• Gebührenteilung", sondern auch eine den Beklagten in wirtschaftlicher und ethischer Beziehung knebelnde Vorschrift, die nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei.
Auch diese Angriffe gehen fehl.
aa) Bas Berufungsgericht hat, wie seine eingehenden Ausführungen (S. 38) ergeben, nicht verkannt, daß der Verkauf einer Praxis der vom Kläger betriebenen Art auch ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des eigentlichen Wucher-■catbestandes (nach § 138 Abs. 2 BGB) schon dann (nach § 138 Abs. 1 BGB) nichtig sein könne, wenn die Gefahr besteht, daß der Praxiskäufer die Praxis rücksichtslos zu dem Gelderwerb ausnutzen muß. Es hat also gerade nicht, wie die Revision meint, berufsethische Pragen unberücksichtigt gelassen. Es hat nur tatsächlich festgestellt, die Lage sei hier nicht so gewesen,
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der vom Kläger begehrte Kaufpreis sei füi' seine Praxis ui ehe unangemessen hoch und von einem Erwerner ohne Gefährdung aaf-zubringen gewesen.
Soweit die Revision dazu ausführt, wenn ein junger Rechtsanwalt 20 $> der Bruttoeinnahme seiner im Aufbau befindlichen Praxis drei Jahre lang abfUhren müsse, werde er gezwungens seine Anwaltstätigkeit von vornherein als reine Erwerbsquelle zu betrachtenj könnte diese Folgerung vielleicht dann gerechtfertigt sein, wenn sich die Praxis des Beklagten wirklich erst "ira Aufbau" befunden hätte. Bas ist jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall gewesen« Danach hat der Beklagte nämlich eine ausgesprochene gutgehende Wirtschaftspraxis von erheblichem Wert übernommen, die auch in seiner Hand noch im wesentlichen ihren Wert behielt und für ihn die Grundlage für den Aufbau einer eigenen Anwaltspraxis war. Er hatte deshalb einen hinreichenden Rückhalt, der es ihm, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ermöglichte, die "Abfindung" in Gestalt einer 20 fegen "Beteiligung" an seinen Gesamteinnahmen ohne weiteres aufzubringen.
Bas Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß es für die Sittenwidrigkeiv auf die Zeit bei Vertragsabschluß ankommt. Daran ändert nichts, daß es mitberücksichtigt hat und auch schon deshalb hat feststellen müssen, wie sich die Praxis in der Hand des Beklagten entwickelt hat, weil davon die Höhe der Abfindung abhängt. In diesem Zusammenhang ist aber bezeichnend, daß diese Entwicklung einnahmemäßig so verlaufen ist, wie der Beklagte und seine Frau es nach deren Aussage vom 21. März 1956 erwartet haben. Danach wollen sie mit einem jährlichen Umsatz von etwa 70 000 bis 80 000 DM gerechnet haben; erzielt sind unstreitig in drei Jahren 222 334,60 DM, d.h. rund 74 000 DM im Durchschnitt.
ob) Das Berufungsgericht hat weiterhin ohne Rechts-Irrtum ausgeführt, eine "echte Gebührenteilung” sei in Br.7 des Vertrages nicht vorgesehen. Der Kläger habe Ire inen Gebührenanteil dafür erhalten sollen, daß er dem Beklagten neue Klienten brachte, sondern eine Vergütung dafür, daß er ihm seine einen erheblichen Vermögenswert darstellende Praxis Über nassen hat. Praxiswert und Vergütung könnten, so fährt es fort, verschieden berechnet werden. Es könnte einmal ein be-ssimmter Wert im Zeitpunkt der Übergabe festgestellt und betragsmäßig geschätzt und dieser nunmehr fest bestimmte Betrag sei vom Käufer - u.U. in Raten - zu begleichen. Andererseits werde auch - im Interesse des Käufers - der Kaufpreis, wie hier, in einen bar zu zahlenden Betrag (als Gegenwert für Inventar usw.) und in eine Beteiligung am - künftigen - Ertrag der Praxis aufgeteilt. Es hält den Vertrag hier auch nicht deshalb für nichtig, weil sich diese Beteiligung1* mit auf die Erträge erstrecken sollte, die sich nur mittelbar aus der bisherigen Praxis ergeben, womit nach seiner Auslegung eine "Beteiligung” des Klägers an den Einkünften des Beklagten gedacht war, die dieser aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für die bisherige Klientel des Klägers zog. Dazu führt es aus, es möge zwar für den Beklagten standeswidrig gewesen sein, wenn er das Honorar aus seiner - reinen - Anwaltspraxis als Wertmesser für die Bestimmung des Kaufpreises der Praxis des Klägers mitbenutzte. Diese von den Parteien gewählte Berechnungsweise ändere an der Rechtsbeständigkeit des Vertrages, so fährt es fort, aber jedenfalls so lange nichts, als durch die Einbeziehung der Anwaltshonorare die Praxis des Klägers nicht überzahle wurde. Überschreite nämlich der sich durch eine solche "Beteiligung11 des Klägers an der Gesamteinnahme des Beklagten sich ergebende Betrag den Wert der übernommenen Praxis nicht, dann bliebe, so legt es dar, diese "Beteiligung" auf jeden Pall eine Vergütung für die Abgabe der Praxis, stelle aber keine "echte" Beteiligung an den Anwfiltsbonoraren des Beklagten dar. Boß die auf Grund der Beteiligung des Klägers an den Gesamteinnahmen zu zahlenden
Beträge den angemessenen Kaufpreis für die Praxis jedenfalls nicht überschritten, stellt es ausdrücklich fest.
Schon diese Erwägungen rechtfertigen seine Auffassung, daß Nr. 7 des Vertrages abgesehen von der Frage, ob der Beklagte sich dadurch einer Verletzung seiner Standespflichten schuldig gemacht hat, jedenfalls keine wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder sonst nichtige Bestimmung enthält« Daß die Parteien mit Nr- 7 im Ergebnis nur eine Vergütungsvereln-barung für die Abgabe der Praxis treffen wollten, ergeben auch seine weiteren Feststellungen. Es entnimmt, ohne daß die Revision dies im einzelnen angreift, der Niederschrift des Einzelrichters beim Oberlandesgericht vom 18. Dezember 195”'
Bl. 24, 25, die Parteien hätten vor endgültiger schriftlicher Festlegung des Vertrages darüber verhandelt, ob "20 # aus dem gesamten Kundenpotential - direkt oder indirekt - abzuführen sind oder ob 40 # aus den Einnahmen aus dem bisherigen Tätigkeitsbereich des Klägers gezahlt werden sollten11- Nicht rechts irrig ist. wenn es meint, es sei unerheblich, welche "Beteiligung" die Parteien schließlich gewählt hätten, 40 $ der Einnahmen aus Steuer- und Wirtschaftspraxis oder 20 $ aus den Gesamteinnahmen, solange das Letztere des angemessene Entgelt nicht übersteige, was es, wie bereits ausgeführt, fest stellt. Diese Auffassung ist um so unbedenklicher, als es ausdrücklich darlegt, es sei auf diese Weise eine Auseinandergliederung der Einkünfte vermieden worden, wenn sämtliche Einkünfte in die "Beteiligung11 des Klägers einbezogen wurden, wofür seiner Auffassung nach auch Gründe der Zweckmäßigkeit sprachen, und dazu feststellt, hier seien mit Rücksicht auf die Einbeziehung der Anwaltsgebühren dafür die Prozentsätze ermäßigt,
cc) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, diese Auffassung des Berufungsgerichts sei zu eng. Dabei soll auf ihre Einwände aus der vom Kläger nach Darstellung des
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Beklagten in weitem Umfange ausgeübten Rechtsberatertätigkeit an anderer Stelle eingegangen werden«. Dafür* daß der Kläger an den sogenannten Rechtsfällen beteiligt wurde, in denen aus Anlaß von Steuersachen oder sonstigen Wirtschaftssachen Mandanten nunmehr mit ausschließlich in das Gebiet anwaltli-cner Tätigkeit fallenden Angelegenheiten sich an den Beklagten gewandt haben, ist der innere Grund, daß diese Auftraggeber mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gerade den Beklagten aufgesucht haben würden, wenn er nicht die Wirtschaftspraxis des Klägers übernommen hätte«. Es ist dies also für ihn ein wirtschaftlicher Vorteil aus der Praxisübernahme, so daß es nicht von vornherein unsittlich ist, wenn er auch dafür etwas vergüten muß. Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht, wie oben ausgeführt, festgestellt hat, daß der Prozentsatz der "Beteiligung11 des Klägers mit Rücksicht auf diese Einbeziehung der Anwaltsgebühren ermäßigt ist und daß sich die Gesamtvergütung im Rahmen des Angemessenen hälto
dd) Soweit die Revision schließlich noch meint, der Kläger sei auch an "reinen Mandanten" des Beklagten beteiligt worden- die ohne jeden Zusammenhang mit dem Kläger zu dem Beklagten gekommen seien, hierfür fehle jede Beziehung des Klägers zu den Arbeiten und Einkünften des Beklagten, geht ihre Rüge, was die Sittenwidrigkeit des Vertrages als solchen anbetrifft, ins leere. Das Berufungsgericht hat, wie bereits dargelegt, den Vertrag nur dahin ausgelegt, der Kläger habe an den Anwaltseinkünften beteiligt werden sollen, die der Beklagte aus seiner Tätigkeit für die bisherige Klientel des Klägers zog«
Es ist nur aus Erwägungen, auf die in einem anderen Zusammenhang noch einzugehen ist, zu der Feststellung gekommen, auch die Einnahmen, welche der Beklagte als von "eigenen Mandanten" stammend bezeichnet, müßten als mittelbare Einkünfte aus der Praxis des Klägers angesehen werden« Das ist aber eine andere Frage*
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c) Ais weiteren Umstand, der für die Nichtigkeit des Vertrages sprechen soll, wertet die Revision den Scliiußsats der Nr. 7 des Vertrages, in der sich der Beklagte bereit erklärte, dem Kläger auf Verlangen das Recht zur Einsicht in die Bücher und in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren* Sie meinto damit habe der Beklagte sich verpflichtet, dem Kläger unbefugt fremde "Geheimnissen zu offenbaren, die ihm als Rechts anwalt oder Steuerberater ,! anvertraut" sind, sich also nach
§ 300 Abs* 1 Nr*2 StGB strafbar gemacht*
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen*
Wie das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt hat, war es Sache des Beklagten, der übernommenen Verpflichtung so nachzukommen, daß er Berufsgeheimnisse nicht zu offenbaren brauchte® Es verweist darauf, daß er sich von seinen Mandanten ermächtigen lassen konnte, dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren oder daß er die Einsicht zuverlässigen Vertretern des Klägers (seinen Prozeßbevollmächtigten oder Sachverständigen) gewährte, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet waren* Damit hat es der erwähnten Vertragsbestimmung im Rahmen des § 242 BGB eine Auslegung gegeben, die aus Rechtsgründen nicht angreifbar ist.
d) Auch aus Nr.8 des Vertrages läßt sich nicht, wie die Revision meint, die Nichtigkeit des Vertrages herleiten.
Das Berufungsgericht hat dazu festges’tellt, diese Vereinbarung über die Einziehung der Außenstände des Klägers durch den Beklagten sei - im Rahmen des Gesamtvertrages - von so nebensächlicher Bedeutung, daß die Parteien diesen Vertrag auch ohne diese Vereinbarung abgeschlossen hätten (§ 139 BGB/. Diese Feststellung trägt seine Entscheidung; denn sonstige Bestimmungen oder Umstände, die den Vertrag nichtig oder anfechtbar machen könnten und nach § 139 BGB noch mit zu
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be.7Ü''ksichtigen wären, wie die Revision meint, sind« wie be-L*e wo ausgeführt ist und noch weiter auszuführen sein wird, nicht gegeben*
Der Revision ist aber auch darin nicht zu folgen, daß :*r» Nr. 8 eine Standes- und sittenwidrige Vereinbarung eines Erfolgshonorars zu erblicken ist*
Es muß hier schon zweifelhaft erscheinen, ob überhaupt eine Gebührenvereinbarung im Sinne der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (§ 93)? jetzt § 5 Bundesgebührenordnung, vorliegt; denn der Beklagte sollte erkennbar nicht als Rechtsanwalt *rom Kläger beauftragt werden, dessen Außenstände - im Prozeßwege - einzuklagen, er sollte sie vielmehr als Übernehmer der Wirtschaftspraxis "einziehen” und dafür eine Entschädigung *;o $> des jeweilig eingehenden Betrages erhalten, wofür auch der Inhalt seines Anfechtungsschreibens vom 16. März 1953 spricht. Das ist aber etwas anderes als die Vereinbarung eines "sittenwidrigen” Erfolgshonorars im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 115, 141; 142, 70) und des Schrifttums (Swolona, Bundes-Gebührenordnung für Rechtsanwälte 1958,
§ 3 Anm.2, Riedel/Sußbauer, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte § 5'9 Anm. 2, S.110). Wenn sich Rechtsanwälte wie in den vom Reichsgericht entschiedenen beiden Fällen neben den gesetzlichen Gebühren - oder auch statt dieser - Prozentsätze oder sogar mit dem Erfolg steigende Prozentsätze von den im Rechtsstreit "erstrittenen” Beträgen oder erreichten Vorteilen ("Ersparnisprozente”) zusichern lassen, kann davon gesprochen werden, sie hätten sich damit praktisch "zu dem Streitgenossen" ihrer Partei gemacht, was mit ihrer Stellung als Rechtswahrer Oliver einbar ist, oder auch, sie hätten sich dem Verdacht ausgesetzt, sie steigerten ihre Bemühungen entsprechend der Höhe des Entgelts für ihre Tätigkeit. Inwiefern aber hier cter Beklagte durch die Vereinbarung eines "Erfolgshonorars" von ”10 am Ausgange der Sache mehr interssiert gewesen sein
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sollte, als seine dem Auftraggeber und seinem Berufsstand gegenüber bestehenden Pflichten ihm gebieten, wie die Revision meint, ist nach dem festgestellten Sachverhalt ebensowenig erkennbar, wie daß ihm durch diese '.0 # ein 11 zu meidender finanzieller Anreiz zur Subjektivität” gegeben sein sollte*
e) Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb, wie die Revision glaubt;. Nr.10 Abs. 2 des Vertrages sittenwidrig sein solx.
Wenn die Parteien hier vereinbart haben, sie verpflichteten sich ohne Anrufung irgendeiner Stelle zur vergleichsweisen Beilegung, so kann das nicht Ausschluß des Rechtsweges schlechthin bedeuten, sondern nur so lange, bis feststeht, daß eine solche Beilegung nicht mehr möglich ist. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist eine Einigung aber lediglich daran gescheitert, daß der Beklagte zwar gegen Zurückzahlung der *:? 000 DM Büro mit Einrichtung zurückgeben, die bisherige Mandantschaft des Klägers, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Hauptwert der übernommenen Wirtschaftspraxis dai’stellte, aber einfach behalten wollte (Tatbestand S. !0)-Dem Kläger stand es nunmehr auf jeden Pall frei, den Klageweg zu beschreiten. Daraus, daß er es schließlich - nach einigen weiteren Monaten - getan hat, ist deshalb nichts gegen ihn herzuleiten, insbesondere nicht, er habe selbst die Vereinbarung in Abs. 2 Nr. 10 für nichtig angesehen.
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Nicht verständlich ist die Auffassung der Revision, die Bestimmung sei deshalb sittenwidrig, ”weil sie, wenn sie eingehalten würde, den Beklagten, den wirtschaftlich schwächeren Teil,- der Willkür des Klägers unterwarf; denn wenn niemand habe angerufen werden können, sei es seiner Willkür überlassen, ob er dem Beklagten irgendwelche Leistungen machte.” Dabei scheint sie zu übersehen, daß der Beklagte alles erhalten hat, worauf er nach dem Vertrage Anspruch gehabt hat, Büro nebst Einrichtung, Akten und Mandantschaft, daß er die ersten
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15 000 DM nur "bei" Übernahme des Büros mit Einrichtung -also Zug um Zug - zu zahlen hatte und daß der Kläger hinsichtlich Übergabe der - wertvollen -Kundschaft vorleistungspflich-vig gewesen ist, dafür aber noch keinen Pfennig erhalten hat«
Die Angriffe der Revision schlagen auch nicht durch? soweit sie sich dagegen richten? daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen des Wuchertatbestandes verneint hat (§ H8 Abs. 2 BOB) und sich gegen seine Auffassung wendet? der Beklagte habe ohne Gefährdung seiner Selbständigkeit - unbeschadet der vereinbarten Zahlungen an den Klager - von den erzielten Einkünften leben können«
a) Soweit die Revision rügt, hinsichtlich des Merkmals des auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sei im Berufungsurteil lediglich auf die Bilanz ab-gestellt? "wie sich nachträglich das Verhältnis ergeben habe", Irrt sie. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt. Es ist aber aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn es schon allein aus der Tatsache, daß der Kläger in den Jahren 1951 .und bis zu dem 50. April 1952 Umsätze von 102 116 DM und 71 927 DM erzielt hat, den Schluß zieht, seine Praxis müsse zur Zeit der Übernahme einen erheblichen Wert besessen haben. Darüber hinaus hat es sich auf das ausführliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Ledermann gestützt, der die Buchführung des Klägers eingehend geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, der immaterielle Praxiswert habe - ohne Inventar und ohne besondere Berücksichtigung der guten Lage der Kanzlei und des günstigen Mietvertrages, in den der Beklagte ohne besondere Aufwendungen habe eintreten können. -.75 600 DM betragen. Diesen Wert hat es nicht uneingeschränkt zugrunde gelegt. Es hält sich aber im Rahmen seines tatrichterlichen Ermsssens, wenn gs - in Würdigung aller Umstände - zu dem Ergebnis gekommen ist, mit; weniger als 45 000 DM könne der Wert der Praxis
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(gemessen an der Klientel) bei der Übernahme nicht bewertet werden, und dabei die spätere Entwicklung der Umsätze mitbewertex Bei seiner'Schätzung ist es auch auf die sog. einmaligen Einnahmen des Klägers eingegangen. Auch hier ist es aus Rechts-gründen nicht angreifbar, daß es die Auffassung vertritt, sie könnten nicht völlig unberücksichtigt bleiben«
Daß auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von einer Bewucherung des . Beklagten keine Rede sein kann, weil es schon an einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt, wie es ausführt, bedarf keiner näheren Begründung«
Es ist aber auch aus nicht angreifbaren tatrichterlichen Erwägungen zu der Feststellung gekommen, bei den erzielten Umsätzen sei dem Beklagten auch bei Zahlungen an den Kläger in Höhe von bis zu 45 000 DM noch ein Einkommen geblieben, das ihm gestatte, die Praxis ohne die geringste Gefährdung seiner Selbständigkeit zu führen. Dabei ist unerheblich, ob dieses Einkommen, wie das Berufungsgericht errechnet, sogar ungefähr 20 000 DM in den drei "Vertragsjahren" erreicht hat; denn nach seinem eigenen Vortrag sollen ihm nur Umsätze von 60 000 DM jährlich und ein Reineinkommen von 12 000 DM "garantiert" sein« Diese Garantiesummen sind auf jeden Fall erreicht.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch § 286 ZPO nicht verletzt.
aa) Daß der Kläger zu dem Teil gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 1?. Dezember 1935 (RGBl I 1478) verstoßen hat, hat es unterstellt. Nicht rechtsirrig ist es, wenn es die Auffassung vertritt . dadurch sei der Kläger noch nicht gehindert gewesen, seine Praxis als solche zu verkaufen. Das war umso unbedenklicher, als der Verkauf an einen Rechtsanwalt erfolgte, der
a\rh diese "Rechtsbei’atungskuriden" betreuen durfte« Es mag seine daß die Praxis des Klägers in desseji Hand nicht ganz den seinen damaligen Gesamtumsätzen entsprechenden Wert haste* weil seine Tätigkeit zu dem Teil unzulässig war und sie ihm insoweit Jederzeit hätte untersagt werden können«. Das Berufungsgericht hat .jedoch dazu tatsächlich festgestellt, daß der j.nerlauoten Rechtsberatung im Rahmen der Gesamtpraxis des Klägers keine ausschlaggebende Bedeutung zugekommen sei und daß seine erlaubte Steuer- und Wirtschaftsberaterpraxis einen derartigen Umfang hatte, daß sie für sich allein schon ein - gutes VerkaufsObjekt war«
Diese Feststellung kann auch nicht, wie die Revision meint, mit der Erwägung entkräftet werden, der Beklagte habe aus dem "Steuersachen LflP" in drei Jahren Einkünfte in Höhe von 83 300,82 DM und aus "Rechtsfällen" L0 solche in Höhe von 70 3^0,6i DM gehabt. letzteres beweist insbesondere nichts für den Umfang der "unerlaubten" Rechtsberatertätigkeit des Klägers; denn dieser ist, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, auch erlaubt als Rechtsberater tätig gewesen. Im übrigen liegt es auf der Hand, daß bei dem Übergang einer Steuerberater-praxis auf einen Rechtsanwalt dessen Rechtsberatertätigkeit für die bislang reinen "Steuermandanten" seines Vorgängers eine Ausweitung erfährt« Das war gerade, wie an anderer Stelle ausgeführt ist. der besondere Vorteil des Beklagten aus der Übernahme der Praxis des Klägers.
bb) Fehl geht in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Revision auf die Bekundung des Zeugen Dr. PiBHB« Dieser hat zwar - nach seiner Aussage - im Büro des Klägers rechtliche Angelegenheiten bearbeitet« Dieser Bekundung brauchte das Berufungsgericht aber nicht, wie die Revision glaubt, zu entnehmen, daß er ausschließlich mit Sachen befaßt worden ist, die unter die unerlaubte Rechtsberatertätigkeit in der Praxis d'*a Klägers fielen; denn er hat - nach seiner Darstellung -
auch die Fälle bearbeitet, in denen der Kläger erlaubt (§ ?
Nr- 6 RBeratG) die Stellung eines Vergleichs- und Konkursverwalters ausübte. Ohne Rechtsirrtum verweist das Berufungsgericht auch darauf, in der Praxis des Klägers seien aus seiner Tätigkeit als Vermögens- und Hausverwalter auch Rechtsange-legenheiteu (einschließlich Entschädigungs- und Rückerstattungs sachen) angefallen, die er nach § 5 Nr. 3 RBeratG mit erledigen durfte. Schließlich war Br. auch nur einer von den
acht Angestellten, die der Kläger - nach dem unstreitigen Sachverhalt - durchschnittlich beschäftigte- Es bedeutet daher keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, daß sich das Berufungsgericht insoweit nicht mit der Aussage des Zeugen Br. PiflHV im einzelnen auseinandergesetzt hat.
cc) Bas gleiche gilt, soweit es in seinen Entscheidungs-gründen nicht auf weitere Einzelheiten über die Bearbeitung von Entschädigungs- und Rückertsattungssachen in der Praxis des Klägers eingegangen ist. Badurch wurde der Wert dieser Praxis für den Beklagter, der unstreitig wußte, daß solche Sachen bearbeitet wurden, noch nicht beeinträchtigt 5 denn entgegen seiner Auffassung spricht die allgemeine Erfahrung eher dafür, daß jedenfalls im April 1952 ein nahes Ende solcher Sachen noch nicht abzusehen war. Bie Gerichte sind auch heute noch in erheblichem Umfange damit befaßt.
dd) Soweit die Revision darauf verweist, der Kläger habe schon im Schriftsatz vom 1. November 1954 S. 21, also zu Anfang des Rechtsstreites, vorgetragen, ein "Großteil" des vom Kläger erzielten Honorarumsatzes habe aus ihrer Natur nach einmaligen Rückerstattungssachen bestanden und er habe wei-terhin zu dem Teil überhöhte und fingierte Gebührenrechnungen aufgestellt (aaO S. 22), muß ihre Rüge aus § 286 ZPÖ schon deshalb scheitern, weil der Kläger auf diesen Vortrag im zweiten Rechtszuge nicht zurückgekommen ist. Bazu hätte aber angesichts der ausführlichen Barlegungen im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Anlaß bestanden. Bieser hat
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darin auf Bl- 38 genau auf gegliedert, wie sich die Umsätze des Klägers in den Jahren 1949 his 1952 zusaramensetzten, und fes«gestellt, daß von Umsätzen in Höhe von rund 280 000 UM auf Rückers.tattungs- und Entschädigungssachen nicht ganz 30 000 DM eritfallen sind, dJi. etwa 1/9. Außerdem hat er auf Blatt 40 seines Gutachtens erwähnt, er habe wegen des außerordentlich /lohen Kostenanfalles, der dadurch entstehen würde, keine Feststellungen darüber getroffen, ob Honorarforderungen des Klägers etwa übersetzt gewesen wären. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht, wenn vom Beklagten nicht genauere Einzelheiten darüber vorgetragen wurden, inwieweit die Feststellungen des Sachverständigen nicht zutreffend sein könnten, und was der Beklagte wegen angeblicher Gebührenüberhebungen noch festgestellt haben wollte, davon ausgehen, die früheren Beweisanträge seien überholt.
4c Das Berufungsgericht hat zwar im Tatbestand seines Urteils (S.9) berichtet, der Beklagte habe den Übernahmevertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Es ist jedoch in seinen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auf diese Anfechtung aus § 123 BGB eingegangen. Darin liegt aber entgegen der Auffassung der Revision keine Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO, weil dem Zusammenhang dieser Gründe eindeutig zu entnehmen ist, daß es die Voraussetzungen einer Arglistanfechtung nicht als gegeben angesehen hat. Es hat nämlich alle Behauptungen des Beklagten, auf die dieser seine Darstellung, er sei arglistig getäuscht worden, stützen zu können glaubte, entweder als unerheblich oder als, nicht bewiesen und meist sogar als widerlegt angesehen.
Letzteres gilt in erster Linie von seinem Vortrag, es sei ihm eine ausgehöhlte, vor der Schließung oder dem Ruin stehende Praxis verkauft; denn dazu ist vom Berufungsgericht festgestellt, der Beklagte habe eine ausgesprochen-gut gehende, einen erheblichen Wert besitzende Praxis übernommen, die auch
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in seiner Hand ihren Werx im wesentlichen beha" ben habe* Dabei konnte es - in diesem Zusammenhang - für unerheblich halten, ob unter den Umsätzen von über 220 000 DM in den ersten drei Jahren nach der Übernahme rund 617 000 DM Umsätze aus eigener Anwaltspraxis des Beklagten enthalten waren; denn eine solche Umsatz”Verschiebung” kann bei Abgabe einer Wirtschaftspraxis an einen Anwalt immer eintreten, ohne daß daraus Rückschlüsse auf einen geringeren Wert dieser Praxis bei der Übernahme geboten sind.
Ebenso ist unerheblich, ob der Beklagte, worauf die Revision -an anderer Stelle - verweist, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Le^HP im ersten Jahre nur ’'gering-fügigere” Zahlungseingänge hatte, nämlich nach Anlage XIV = rund 24 000 DM in den acht Monaten bis Dezember 1952, d,h-monatlieh rund 3000 DM; denn das entspricht einem allgemeinen ErfahrungssatZo Die Honorare, die bis einschließlich 30.Apri-1952 in der übernommenen Praxis verdient waren, standen nämlich dem Kläger zu, Zahlungen auf die seitdem verdienten Vergütungen konnten demgegenüber zu dem Teil erst nach Monaten eingehen. Auch aus diesem Grunde ist aus der Tatsache, daß die Bareingänge sich beim Kläger später erheblich erhöhten, noch nicht der Schluß gerechtfertigt, daß die übernommene Praxis keinen hohen Wert besessen hat und daß die Einnahmen des Beklagten nicht doch im wesentlichen ihre Grundlage in der Übernahme dieser Praxis hatten.
D8S Berufungsgericht hat auch sonst keinen Vortrag des Beklagten übersehen oder ungewürdigt gelassen, aus dem sich Rückschlüsse auf eine Arglist des Kläger^ beim Verkauf seiner Praxis ziehen lassen könnten, wie die Revision meint. Es ist ihr insbesondere darin nicht zu folgen, daß der Kläger seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Dazu hat die Revision auf folgendes verwiesen*';
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a) Der Beklagte habe schon im Schriftsatz vom U No-''-emoei’ 954 S. '5 - :8 vorgetrögen und unter Beweis gestellt, der Kläger habe nicht, wie es im Eingang des Vertrages vom ^0. April *i952 heiße, seine Praxis aus Gesundheitsrücksichten aufgegeben, er habe vielmehr nur eine vorläufige Zulassung und nur mangelnde Fachkenntnisse gehabt, ihm sei auch die Entziehung der Zulassung angedroht worden- Dieses alles, die wahren Gründe für die Abgabe der Praxis, soll er dem Beklagten verschwiegen haben*
Dazu hat jedoch das Berufungsgericht, welches auch die aaO* benannten Zeugen Dr. E(HH^^ und Dr. Pi^HIP vernommen nat, festgestellt, es sei sachlich unrichtig, daß die Praxis des Klägers unmittelbar vor der Schließung gestanden habe-Es hat gewürdigt, daß der Kläger als Helfer in Steuersachen nur vorläufig zugeiassen war, jedoch ausgeführt, es spräche die Erfahrung des Lebens dafür, daß er die Praxis auch behalten haben würde, weil sich nicht feststellen lasse, daß er nicht in der Lage gewesen sei, die erforderliche Prüfung mit Erfolg abzulegen. Es nat sich auch ausführlich mit dem Einwand des Beklagten befaßt, der Kläger habe keine Fachkenntnisse besessen. Dazu hat es festgesteilt, er sei ein Mann gewesen, der es verstanden habe, einen Betrieb zu führen und den Kontakt zur Kundschaft zu halten. Er habe gute Hilfskräfte gehabt, mit denen er auf jeden Fall gute Arbeit habe leisten können.
Leiste aber eine Kanzlei entsprechende Arbeit, so habe sie ihren Wertfund zwar unabhängig davon, ob ihr Leiter besondere Facr.kenntnisse habe. Darüber hinaus hat es auch der Aussage des Zeugen Dr. Pi^HHI entnommen, der Kläger habe solche Kenntnisse gehabt. Dabei verweist es auf die Bekundung dieses Zeugen, schwierige Fragen seien dem Kläger zur Entscheidung vorgelegt worden, er, der Zeuge, habe über dessen Kenntnis gestaunt und sei überrascht gewesen, was er alles wußte.
b) Auch auf den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 26, November 1956 Sc 2, der Kläger sei durch Urteil vom 29*
Mai 1956, also vier Jahre nach Praxisabgabe, wegeu eines Vergehens der Untreue in Tateinheit mit Betrug, Handlungen, die sich auf die übergebene Praxis oesogen hätten, bestrafb worden, ist das Berufungsgericht ausdrücklich eingegangen« Wenn es dazu ausführt, diese Bestrafung habe einen Einzelfall betroffen, der den Bestand der Praxis nicht berührt habe, so ist das aus Hechtsgründen eoensov/enig angreifbar wie seine Schlußfolgerung,, diese Bestrafung und das ihr zu Grunde liegende Verhalten des Klägers sei ohne Einfluß auf die Veräußerung der Praxis und die Gültigkeit des Vertrages* Damit hat es gleichzeitig rechtsirrtumsfrei eine Aufklärungspflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten bei den Vertragshandlungen verneint. Oh dieser Auffassung uneingeschränkt würde gefolgt werden können, wenn damals ein Strafverfahren bereits geschwebt hätte, I:ann dahingestellt bleiben; denn in dieser Richtung sind Revisionsrügen nicht erhoben*
c) Nicht ersichtlich ist weiter, inwieweit der Kläger
- unter dem Gesichtspunkt des arglistigen Verschweigens - den Beklagten von sich aus über den Umfarjg seiner Rückerstattungspraxis hätte auf klären müssen* Es ist unstreitig, daß der Beklagte (zu vergleichen die Aussage seiner Ehefrau vom 21,
März 1956 S.6) wußte, daß der Kläger in seiner Praxis RUcker-stattungssachen (allgemein) und auch einige Entschädigungssachen bearbeitete* Wenn der Beklagte über die Zahl und den Umfang vor Vertragsabschluß hätte nähere Aufklärung haben wollen, hätte er sie sich geben lassen müssen* Das lag umso näher, als er - ebenfalls unstreitig - schon einige Wochen vorher mindestens gelegentlich in der Praxis tätig gewesen ist-In der Richtung aber, daß ihm eine Aufklärung verweigert worden ist oder gar daß ihm falsche Angaben gemacht worden sind, sind Revisionsrügen nicht vorgetragen« Unverständlich isu schließlich, wie der Beklagte zu der Auffassung kommt, der
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I.
Kläger habe ihn über die "Einmaligkeit” der Rückerstattungs-sachen unterrichten müssen. Dazu steht nicht einmal fest, daß sie es in dem Sinne waren, daß nicht doch - Anfang 1952 - noch -*ii erheblichem Umfang mit ihnen gerechnet werden konnte; die Bearbeitung ist auch jetzt noch nicht abgeschlossen» Vor allem war der Beklagte aber - nach dem unstreitigen Sachverhalt -selbst bei dem amerikanischen obersten Rückerstattungsgericht als Dolmetscher und Rechtsberater tätig» Er mußte also die Präge der Einmaligkeit selbst beurteilen können, jedenfalls konnte der Kläger davon ausgehen»
d) Der Beklagte hat zwar vorgetragen, die Praxis habe ni:ht auf der persönlichen Leistung des Klägers, sondern auf der seiner Mitarbeiter Dr. SflHP und Dr» PiflHB beruht, die im März 1952 ausgeschieden waren, deshalb sei die vom Kläger in Nr. 9 des Vertrages versprochene Raterteilung nutzlos gewesen (Schriftsatz vom 1» November 1954 S. 24). Angesichts der vom Berufungsgericht auf Grund der bereits erwähnten Aussage des Dr. PiflBBRl als Zeugen getroffenen Feststellungen über die Kenntnisse des Klägers ist diese Folgerung jedoch nicht berechtigt»
Unerheblich ist im Rehmen der vom Beklagten erklärten Anfechtung auch die vom Sachverständigen Dr. LeflUBi in seinem Gutachten vertretene Auffassung über die "verhältnismäßige Selbständigkeit” der Praxis des Klägers. Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, wie die Revision meint, daß das Ausscheiden der bewährten und sachkundigen Mitarbeiter des Klägers Dr. EfllMHl und Dr. PiflHP den Wert der Praxis vermindern konnte. Es hat dies jedoch aus vorwiegend tatrichterliche n Erwägungen •vorneint, indem es ausgeführt hat, der Wert einer Praxis wie die des Klägers werde sich - von Ausnahmefällen abgesehen - im wesentlichen nur dann "verflüchtigen”, wenn sich der Nachfolger, was sein Risiko ist, das dem Vorgänger geschenkte Vertrauen nicht erhalten könne und wenn besondere
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Umstände vorlägen« Einen solchen Umstand hat es allein in dem Ausscheiden der genannten Mitarbeiter nicht geseVien« Dazu hat es erwogen, der fall wäre dann anders zu beurteilen, wenn beide (oder einer von ihnen) gleichzeitig ein Steuer- und Rechtsbüro eröffnet hätten, eine Gründung, die sich möglicherweise als Fortsetzung der Praxis des Klägers hätte auswirken können«, So sei die Lage aber, das stellt es fest, hier nicht gewesen« Der Beklagte habe den Kundenstamm und damit den Vermögenswert der Praxis übernommen« Daß später Kunden weggegangen seien, u.a, auch zu Dr. in dessen später mit anderen Helfern in
Steuersachen neu gegründete Kanzlei, hält es ohne Rechtsirrtum für Umstände, die den Kläger nicht mehr berühren.
Unverständlich ist, wie der Beklagte noch die Auffassung vertreten kann, der Kläger habe ihn im Zusammenhang mit dem Ausscheiden der Angestellten Dr. PiflHB^ und Dr. sogar
arglistig getäuscht. Dazu*hat das Berufungsgericht festgestellG, beide hätten, solange der Kläger die Praxis betrieb, nicht die Absicht gehabt, ihn zu verlassen, beide seien erst im Zusammenhang mit der Übergabe der Praxis an den Beklagten ausgeschieden. Das wußte dieser aber. Er kannte beide Angestellte schon vorher und hat ausdrücklich nur drei namentlich genannte Angestellte des Klägers übernommen (Nr. 4 des Vertrages). Dazu hat das Berufungsgericht noch ausdrücklich festgestellt, der Beklagte habe (von vornherein) die Absicht gehabt, die Kanzlei mehr auf seine und seiner Ehefrau Mitarbeit abzustellen; dementsprechend habe er auch die Plätze der ausscheidenden Mitarbeiter nicht wieder besetzt«
Der Beklagte verkennt den Begriff der Aufklärungspflicht, wenn er meint, der Kläger habe ihn darüber belehren müssen, daß sich das Ausscheiden von Mitarbe^^n möglicherweise un-
günstig auswirken könne, und habe ihn'über die Zukunftsaussichten seiner Praxis unterrichten müssen. Daß er ihm darüber objekti" oder gär subjektiv falsche Angaben gemacht hat, ist nicht
festgestellt» Das Berufungsgericht hat vielmehr erkennbar die Behauptung des Beklagten« der Kläger habe ihm arglistig eine "über die Hochkonjunktur hinausgogangene" Praxis verkauft (Schriftsatz vom 1, November 1954 S. 17), für widerlegt erachtet* wie seine bereits erwähnten tatsächlichen Feststellungen über deren Wert bei Übergabe am 1. Mai 1952 ergeben.*
B. Zur Rückgängigmachung des Vertrages und Wegfall der Geschäftsgrundläge*
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1.. Nach seinem Vortrag im Schriftsatz vom 24. April :956, auf den die Revision verweist, soll der Kläger dem Beklagten im Termin am 21. März 1956 den Vorschlag gemacht haben, er möge doch die Kanzlei zurückgeben, er werde sie sofort wieder übernehmen» Sein Prozeßbevollmächtigter soll dazu noch gesagt haben: "Sehen Sie, so großzügig sind wir." Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten will "dieses Vertragsangebot" sofort mit dem Bemerken angenommen haben, der Beklagte sei damit einverstanden, die Praxis werde sofort zurückgegeben. Dadurch soll zwischen den Parteien eine rechtswirksame Vereinbarung über die Aufhebung des PraxisübernahmeVertrages und die Rückgabe der Praxis zustande gekommen sein*
Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit des tatsächlichen Vorbringens des Beklagten unterstellt und offen gelassen, ob der Kläger seine Worte ernst oder nur ironisch gemeint hat, weil dieser "Wortwechsel" - jedenfalls bei den besonderen Verhältnissen der Parteien - nicht ausreiche, um eine Vereinbarung über die Wideraufhebung des Praxisübernahmevertrages anzunehmen« Es hat dabei unterstellt, das Angebot des Klägers hebe sich als Wiederholung eines früheren vom September 1953 dargestellt, daß er also auch jetzt noch bereit gewesen sei, sfiine Praxis gegen Rückgabe der erhaltenen 13 000 DM - ohne
weixere Forderungen an den Beklagten - zurückzunahmen. Die «Annahme” dieses Angebotes durch den Beklagten am 21 . März 'i956 versteht es aber ebenso wie die des früheren, nämlich dahin> er sei nur bereit gewesen, Möbel. Bücher, Einrichtungsgegenstände und gegebenenfalls die Kanzleiräume zurückzugeben, nicht aber auch die Klientel, auf die der Kläger in erster Linie Wert gelegt habe; diese habe der Beklagte, so stellt es fest, vielmehr auch jetzt noch behalten wollen• Bas schließt es u.a. daraus, daß er auch im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens nichts davon gesagt hst, er sei bereit - entgegen seiner vor dem 21. März 1956 eingenommenen Haltung - .auch die Klientel zurückzugeben, und aus dem Schreiben seines Prozeßbevollraächtigten vom 19«» September 1956 (S. 8 des Schriftsatzes des Beklagten vom 14- April 1958), nach dem er dem Kläger nur die Büroräume, diese aber auch erst mit dem Bezug seines eigenen Hauses im Oktober 1956, und die Büroeinrichtung, nicht aber die Klientel habe überlassen wollen«
2« Biese Ausführungen, welche sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiete bewegen und die Auslegung individueller Willenserklärungen zu dem Inhalt haben, enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten« Bas Berufungsgericht hat insbesondere nicht verkannt, daß "unter normalen Verhältnissen" die "Annahmeerklärung" anders zu verstehen gewesen sein würde« Es ist aber aus Rtfchtsgründen nicht angreifbar, wenn es in tatrichter-licher Würdigung der besonderen Umstände des Falles zu dem Ergebnis gekommen ist, die Erklärung des Beklagten habe hier nur so verstanden werden können, wie sie von ihm, dem Berufungsgericht, ausgelegt worden ist. Von einem nur geheimen Vorbehalt im Sinne des § 116 BGB, wie die Revision meint, kann nach diesen tatsächlichen Feststellungen und der Auslegung des Berufungsgerichts nicht gesprochen werden.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine abschliessende Vereinbarung über die Rückgängigmachung des Vertrages
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durch einer solchen “Wortwechsel", wie er nach der treffenden Bezeichnung des Berufungsgerichts nur stattgefunden hat, vernünftigerweise gar nicht beabsichtigt gewesen sein kann; denn dazu bedurfte es noch einer Regelung im einzelnen# Der Beklagte hatte im März *956 die Büroeinrichtung immerhin schon fast rler Jahre benutzt und aus der Klientel des Klägers die gleiche Zeit Nutzen gezogen# Dafür hatte er nichts bezahlt# Es stand auch weder fest, in welchem Zustand sich die Einrichtung befand, noch* in welchem Umfange überhaupt noch frühere Mandanten des Klägers von ihm betreut wurden; denn seine Einlassung -damals war das Gutachten Dr.DeflHBH noch nicht erstattet -war dahin gegangen, er habe im wesentlichen Einkünfte von eigenen Mandanten#
II#
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte könne sich auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Praxisübernahmevertrag schon deshalb nicht berufen, weil er den ihm nach seinen eigenen Angaben nur zugesicherten Umsatz von jährlich mindestens 60 000 DM erreicht habe#
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Diese Ausführungen sind nicht rechtsirrtflmlich, zu demal es; wie bereits erwähnt, in einem anderen Zusammenhang fest-gestellt hat, das Einkommen des Klägers habe im Jahresdurchschnitt (1952 bis 1955) - auch bei Zahlung von 44 - 45 000 DM an den Kläger - rund je 20 000 DM betragen, &© daß von ihm auch auf jeden Fall das - angeblich - zugesicherte Reineinkommen von monatlich 1000 DM erzielt sein muß#
0« Zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs#
Nur insoweit kann die Revision teilweise Erfolg haben#
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Das Berufungsgericht hat den Vertrag zu Hr. 7 - ebenso wie die Parteien - dahin ausgelegt, der Kläger solle an den Einnahmen nicht beteiligt sein, die der Beklagte auch erzielt haben würde, wenn er die Praxis nicht übernommen hätte® Von dem festgestellten Umsatz entfallen unstreitig mindestens: 85 300,82 DK auf sog«. Steuersachen Lotz und 70 340,61 DM auf sog. Rechts-fälle Lotz, das sind Sachen, die wenigstens mittelbar mit der Praxisübernahme in Zusammenhang stehen® Von diesen Beträgen -insgesamt 153 641,43 DM - muß der Beklagte, nachdem die Rechtswirksamkeit des Vertrages und sein Weiterbestehen (vgl. A und B)" festgestellt sind, 20 # als "Abfindung” bezahlen. Hinsichtlich eines Betrages von 30 728,69 DM ist die Revision deshalb unbegründet«
II«
Wegen des Restbetrages von 13 738,63 DM (20 # von 68 693?17 DM) mußte sie jedoch insoweit Erfolg haben, als die Sache wegen dieses Betrages zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war®
1® Als Einnahmen, an denen der Kläger nicht beteiligt sein sollte, hat der Beklagte den eben genannten Betrag bezeichnet. Dazu führt das Berufungsgericht aus, da der Kläger bestreite, daß diese Einkünfte aus ”B®^-MandatenM ' stammten, vielmehr behaupte, auch diese Einkünfte rührten mindestens mittelbar aus seiner an den Beklagten verkauften Praxis her, müßte die Herkunft dieser Summe geprüft werden. Dazu vertritt es die Auffassung, der Beklagte habe eine solche Prüfung unmöglich gemacht® Seine Ehefrau habe zwar eine Aufstellung übergeben und dabei versichert, diese Einnahmen stammten in voller Höhe aus eigenen Mandaten, des Beklagten® Diese Aussage hält das Berufungsgericht jedoch nicht für ausreichend, um sichere Peststellungen zu treffen« Der Kläger müsse auf jeden Pall die Möglichkeit haben, so führt es aus, nachzuprüfen,
of> es sich wirklich um Einnahmen aus neuen Mandaten handeHe-Zur Feststellung, daß der Beklagte eine solche Nachprüfung vereitelt habe, verweist es auf seine, wie es festgestellt hat, offensichtlich unrichtigen Angaben auf S. 5 seines Schriftsatzes vom 29•» Juni 1954 (erheblich zu niedrig angegebene Umsatz-zahlen) und im Schriftsatz vom 14. November 1955 (Bestreiten von Einnahmen, obwohl diese in Wirklichkeit noch höher waren als -vom Kläger behauptet). Es verweist weiter auf die Niederschrift vom 18. Dezember 1957, der es entnimmt, der Beklagte habe nicht einmal dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, einem Anwalt, gestattet, seine Angaben nachzuprüfen«
Aus allem glaubt es, den Schluß ziehen zu können, eine Überprüfung der Einnahmen sei aus Gründen unmöglich, die allein vom Beklagten gesetzt seien, der damit genaue Feststellungen habe verhindern wollen. Er müsse sich deshalb gefallen lassen, so meint es, daß auch diese «streitigen11 Einnahmen als mindestens mittelbar aus der Praxis des Klägers stammend angesehen werden.
2« Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum«
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ihnen, wie die Revision meint, eine Verkennung der Beweislast zu entnehmen ist« Selbst wenn der Beklagte früher falsche Angaben gemacht hat, war jedoch daraus noch nicht ohne weiteres der Schluß gerechtfertigt, daß es ihm jetzt noch darauf ankam, die Beweisführung zu "vereiteln". Bei seiner entsprechenden Feststellung hat das Berufungsgericht auch, wie die Revision mit Recht rügt (Verletzung von § 286 ZPO), unberücksichtigt gelassen, daß der Sachverständige in seinem Gutachten vom 1. Juni 1957 Bl.
60, 68 auf seine "Zusammenarbeit" mit dem Beklagten verwiesen und ausdrücklich hervorgehoben hat, auch dieser habe ihm bereitwillig Auskunft erteilt, sowie daß der die Sache bearbeitende Einzelrichter im Beweisaufnahmetermin vom 18« Dezember
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/. Vi,
:957 So 2 der Niederschrift Bedenken gehabt hat* die von der Ehefrau des Beklagten vorbereitete Honoraraufstellung zu den Akten zu nehmen, weil sie auch die Namen der Mandanten enthalte» Berücksichtigt man beides, dann kann der Schluß gerechtfertigt sein, daß der Beklagte die in seinen früheren Schriftsätzen kundgetane Haltung schon gegenüber dem Sachverständigen aufgegeben hat, sowie mindestens zweifelhaft sein, ob den Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu Protokoll, aaO S. 7, er verwahre sich dagegen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit der Liste von Geschäftststelle zu Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten Nürnberg und Fürth und dem Landgericht Nürnberg-Fürth gehe, um sich zu vergewissern, um welche Fälle es sich handele, eine Absicht des Beklagten zu dem Ausdruck kommt, eine Nachprüfung zu vereiteln, nachdem er sogar bereit gewesen war, durch seine Ehefrau, die die Bücher führte, eine Liste mit den Namen der Mandanten zu den Akten geben zu lassen. Im übrigen liegt auch eine echte Beweisvereitelung nicht vor.
Der Beklagte hat keinerlei Unterlagen'beseitigt, sie sogar bereit gehalten, und es liegt keinerlei Anhalt dafür vor, daß er sie nicht einem gerichtlichen Sachverständigen zwecks Nachprüfung vorgelegt hätte.
Bei der gegebenen Sachlage durfte das Berufungsgericht ihn jedenfalls nicht damit überraschen, die Aussage seiner Ehefrau genüge nicht, zu demal es mindestens zweifelhaft sein konnte, inwieweit - ohne Schädigung der Klientel des Beklagten - eine "Nachprüfung” durch den Kläger oder auch seinen Prozeßbevollmächtigten möglich war. Die Revision rügt daher mit Recht als Verstoß gegen § 139 ZPO, daß das Berufungsgericht nicht darauf hingewiesen hat, es halte die Auffassung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, wie sie in seiner Erklärung zu Protokoll des Einzelrichters vom
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'8, Dezember 1957 zu dem Ausdruck kam, für "bedenklich und rege die von ihm erst in den Urteilsgründen seihst angedeutete Möglichkeit der Vorlage der Unterlagen an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten gerichtlichen Sachverständigen an, auf den sich der Beklagte alsdann, wie die Revision vorträgt, bezogen haben würde. Sein Vorgehen war um so bedenklicher, als die allgemeine Erfahrung dafür spricht, daß auch ein junger Anwalt - seihst ohne größeren Bekanntenkreis - im Laufe von drei Jahren mindestens in gewissem Umfange, der u.U. auch einer Schätzung nach §287 ZPO zugänglich ist, zu einer eigenen Klientel kommt.
3o Das angefochtene Urteil war hiernach teilweise aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei erschien es angebracht, die ‘ ■Zinsentscheidung für die Zeit vor dem 1. Mai 1955 in vollem Umfange aufzuheben, weil die Beträge auf die Zinsen zu zahlen sind, neu berechnet werden müssen und diese Ausrechnung dem Berufungsgericht zu überlassen war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO. Dem Berufungsgericht ist auch die Entscheidung über das
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restliche Drittel der Kosten des Revisionsverfahrens übertragen«
Dr* Großmann Dr. Gelhaar Dr. Spieler
Dr. Dorschei
Dr* Messner