Die Klägerin stützt sich auf die Klausel des Kaufvertrages, daß Reklamationen nur innerhalb einer Woche nach Eingang der Y/are erhoben werden dürfen, und auf ihr Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, das ihr nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehe. Die Einwendungen des Be -klagten* er sei wegen Mangelhaftigkeit des gelieferten Bodenbelags » Febolit M zur Wandlung berechtigt , auf alle Fälle aber hafte die Klägerin auch dafür*, daß sich das Klebemittel und die Verlegearbeit der Firma nicht als fehlerfrei erwiesen hätten*, hat es nicht für begründet erachtete Aus Bechtsgründen ist nicht zu beanstanden? Das Berufungsgericht gelangt demnach ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis, daß die Einwendungen des Beklagten nicht schon daran scheitern, daß er die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Frist zur Mängelrüge versäumt hätte,. Wenn das'Berufungsgericht in der weiteren Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen " Wir haben in jedem Falle das Recht der Nachbesserung und Ersatzlieferung M die Vereinbarung, eines Ausschlusses der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche sieht, so sind auch gegen diese Auslegung aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze nicht verkannt«, Gleichwohl kann seinen Erwägungen, der Wandlungsanspruch des Beklagten müsse schon daran scheitern, daß er der Klägerin keine Gelegenheit zur Ersatzlieferung gegeben habe, nicht gefolgt werden. Es hat dem Beklagten zwar zugestanden, daß er sich bei der Eigenart der behaupteten Mängel - Brüchigkeit und mangelnde Klebefähigkeit - nicht auf eine Nachbesserung habe einzulassen brauchen, meint aber, daß er dennoch nur dann hätte sofort Wandlung verlangen dürfen,, wenn festgestanden hätte, daß auch eine Ersatzlieferung der Klägerin zu keinem Erfolg geführt hätte. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Klägerin-, v;ie die Revision meint, schon am 2« Oktober 1952, als der Beklagte dem Prokuristen der Klägerin mitgeteilt hatte- daß die Verlegung Schwierigkeiten bereite, Ersatzlieferung hätte anbieten müssen» Das erscheint deshalb nicht bedenkenfrei, weil diese Beanstandung die Präge offen ließ, ob die Schwierigkeiten nicht etwa nur mit dem Klebemittel oder Mängeln der Verlegearbeiten zusammen hingen- Von Bedeutung ist dagegen, daß der Beklagte, was das Berufungsgericht nicht ausreichend würdigt, in seinem Schreiben vom 8, Oktober 1956 mit aller Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht hat, er führe die sich bei der Verlegung des Pebolit zeigende Blasenbildung auf schlechtes Material zurück« Er hat sich dabei auf das im Beweissicherungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten bezogen, in welchem die Ursache der aufgetretenen Mängel u«a« auch in schlechtem Zuschneiden und Brüchigkeit des Materials gesehen wird« Auf dieses Schreiben hin hat jedoch die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten entgegnen lassen, daß sie die Beanstandung nicht anerkenne und daß sich in dem bereits eingeleiteten Rechtsstreite zeigen werde, ob die gelieferte V/äre mangelhaft sei oder nicht. Der Wortlaut dieses Schreibens läßt klar erkennen, was im übrigen auch aus der Klageerhebung hervorgeht- daß die Klägerin, um den Wandlungsanspruch des Beklagten abzuwehren, sich nicht etwa auf ihr Recht zur Ersatzlieferung berufen wollte, sondern, daß sie weder zur Wandlung noch zur Ersatzlieferung bereit war, v/eil sie die Voraussetzungen einer jeden Gewährleistung verneinte« Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seinen Erwägungen weder diese Haltung der Klägerin, die jede Lei- daß er auf diese Ersatzlieferung bis zu dem damals nicht abzusehenden Ende des vorliegenden Rechtsstreites wartete« Das Berufungsgericht hätte daher nicht davon ausgehen dürfen, daß dem Beklagten schon aus diesen Gründen der Wandlungsanspruch grundsätzlich versagt und nur dann eröffnet sei, wenn sich sowohl die Nachbesserung als auch die Ersatzlieferung als unmöglich erwiesen« Jedenfalls ergebe sich aus den Versuchen des Gutachters, daß sich das Febolit auf eine Unterlage einwandfrei aufkleben lasse und auf ihr so fest hafte, daß es nur mit Gewalt abgerissen werden könne. Der Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe mit seinen Erwägungen das für die Haftfestigkeit des Febolits ungünstige Gutachten in sein Gegenteil verkehrt, war der Erfolg nicht zu versagen. Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Gutachten des Sachverständigen Gemet ausgeräumt, auf das sich das Berufungsgericht allgemein zur Bildung seines Urteils stützt, Febolit habe sich einwandfrei verlegen und kleben lassen. Denn dieser Sachverständige faßt seine gutachtlichen Äußerungen dahin zusammen, daß sich das Febolit im Jahre 1952 zwar habe verlegen und kleben lassen, daß es jedoch in diesem Zeiträume zu vielen FehlVerlegungen gekommen sei, weil nicht nur eine fachgerechtere und sorgfältigere Verlegearbeit dazugehöre als beispielsweise für die Verlegung von linoleum, sondern weil im Jahre 1952 auch die Erfahrungen im Verlegen mit PVC-belägen nicht sehr groß gewesen seien.. Ohne daß es auf die weiteren Verfahrensrügen der Revision ankam, das Berufungsgericht sei auch an einer Reihe von Beweieangeboten vorbeigegangen, konnte das Urteil aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Zutreffend hat das Berufungsgericht erwogen, daß sich das Recht des Beklagten, die Zahlung des Kaufpreises zu verv/eigern, nicht nur aus dem Gesichtspunkte der Wandlung., Es sei Aufgabe des Beklagten gewesen, so führt es aus, dem Rate der Firma zu folgen und mit der Verlegung solange zu warten, bis die übrigen Handwerker den Bau verlassen haben würden und damit Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seinen Erwägungen nicht* daß es für diesen Mißerfolg, nicht nur die von ihm genannten beiden Ursachen geben kann, nämlich die Untauglichere Materials und die Fehlerhaftigkeit der Verlegearbeit, sondern auch die dritte Möglichkeit, auf die die Revision zutreffend hinweist, daß nämlich ein untaugliches Klebemittel verwendet wurde, Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angeführte Vertragsbestimmung, betreffend die Verantwortung für sachgemäße Verlegung durch Nachweis einer Verlogergruppe ist die Klägerin als Verkäuferin eines neuen, bisher auf dem Markte noch unbekannten Werkstoffes, des hier in Frage kommenden Fußbodenbeläges, nach 3?reu und Glauben für verpflichtet anzusehen, den Abnehmer über seine Handhabung, und insbesondere, auch darüber zu unterrichten, mit welchem technischen Klebemittel ein Erfolg erzielt werden kann.-Das Berufungsgericht hat aber diese der Klägerin obliegende Hebenpflicht aus dem Kaufverträge zu eng beurteilt« In dieser Beziehung könnte allerdings in Frage stehen, ob die Klägerin ihrer Beratungspflicht dadurch genügt hat, daß sie dem Beklagten eine Verlegefirma namhaft machte, deren Die Frage würde nur dann su bejahen- fjein wenn die Klägerin diese Verlegefirma mit den erforderlichen Anweisungen, insbesondere auch hinsichtlich des geeigneten Klebemittels versehen hätte« Zu einer solchen Anweisung muß die Klägerin umsomehr verpflichtet angesehen werden, als der Sachverständige Gernet darauf hinweist, die vielen Mißerfolge aus dem Jahre 1952 seien darauf zurückzuführen, daß den Verlegcfirmen die erforderlichen Erfahrungen gefehlt hätten» In dieser Beziehung bestehen Bedenken dagegen* daß die Klägerin ihrer entsprechenden Verpflichtung nachgekommen ist» Denn der Inhaber der der: Beklagten von ihr namhaft gemachten Verlegerfirma hat als Zeuge bekundet, er habe mit Febolit noch keinerlei-Erfahrungen gehabt und könne auch über Erfahrungen anderer Firmen nichts sagen. Zwar ist eine etwaige mangelhafte Unterrichtung dieser Firma durch die Klägerin für den Mißerfolg des Beklagten nicht ursächlich gewesen« weil die Firma cs aus anderen Grün- den abgelehnt hat, das Febolit beim Beklagten zu verlegen Sollte die Klägerin aber schon die Firma sie gemäß ihren Verkaufsbedingungen dem Beklagten nachgo-wiesen hatte, nicht mit den nötigen Anweisungen versehen gehabt haben, so würde ihr weiteres abwartendes Verhalten unter Beachtung der oben angeführten rechtlichen Gesichtspunkte zu beurteilen sein, sls der Beklagte nunmehr die Firma beauftragte, das Febolit zu verlegen Selbst wenn man die Beratung des Beklagten durch seinen Verkaufsvertreter G^J^, der die zuletzt genannte Firma vorgeschlagen hatte,der Klägerin nicht anlastet, hätte das Berufungsgericht das'nachstehende Beweisergebnis in tatsächlicher Hinsicht auswerten und rechtlich würdigen müssen« So hat z,B» der Zeuge BSBP bekundet; daß er sich für die Firma die Klägerin gewandt habe, daß diese zwar einen bestimmten Harzkitt empfohlen habe, daß sich dieser aber als gänzlich ungeeignet erwiesen habe und daß die Klägerin auf eine Reklamation hin -abgesehen von der Wiederholung ihrer Empfehlung-den Beklagten und die Firma sich selbst über- Im Hinblick auf die sich aus den verschiedenen Aussagen der Zeugen ergebenden Zweifel über die Erfahrungen und Kenntnisse mehrerer Verlegerfirmen hinsichtlich des geeigneten Klebemittels und im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Beklagten hätte das Berufungsgericht auch prüfen müssen, ob es nicht geboten war, durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens Klarheit darüber zu schaffen, welches Klebemittel geeignet war und ob es im Jahre 1952 überhaupt ein zu dem Aufkleben von Febo-lit taugliches Klebemittel gab, Bas angefochtene Urteil kann daher auch aus den. Sollte das Berufungsgericht je nach dem Ausgang seiner Nachprüfung zu dem Ergebnis kommen, daß die Klägerin ihre Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung des Beklagten schuldhaft verletzt und gerade dadurch den Mißerfolg der Verlegung verursacht hat: so kann sich das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten; wie bereits ausgeführt, aus der Verletzung dieser Vertragspflicht ergeben.
r Macnscmagewerici HSTIP Amtliche Sammlung* nein 2321 018 BGB §§ 242, 433, 459 Zur Beratungspflicht des Verkäufers eines neuartigen Fußbodenbelags hinsichtlich des geeigneten Klebemittels, wenn der Verkäufer die Gewähr für die Verlegung durch Nachweis einer geeigneten Verlegerfinna übernommen hat. BGH. Urt.v. 14.Oktober 1958 - VIII ZR 143/57 - OLG Karlsruhe YIIT ZR 143/57 /erkundet am 14 Oktober 1938 Klott. Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Oeschältssteile Im Kamen des Volkes Tn dem Rechtsstreit des Hotelbesitzers Rudolf in ill III ■ Inhnlii i dos Hotels "Ztu Q^^Bl^^^BSHBUstraße £ Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prhr, gegen die Pinna Peodor B schränkter Haftung vortreten durch seinen in » Gesellschaft mit bo-E^flBBP^^traße sführer Peodor B| Klägerin. Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbcvollmüchtigters Rechtsanwalt Br. hat der VIIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesricbter Br. Gelhaar, Br. Borschel* Br. Hezger und Br. Messner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 12, Juli 1957 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/ioson, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird« Von Rechts wegen Tatbestand? Die Parteien schlossen im September 1952 einen lLaufvertrag über die Lieferung von 1406 qm Febolit-Fuß- ■ bodenbelag, der zur Auslegung in den Bäumen des dem Beklagten gehörenden und kurz vor der Eröffnung stehenden Hotels in H^^ dienen sollte. Die Klägerin als Verkäuferin bestätigte das Geschäft durch ihr Schreiben vom 18. September 1952, das auf der Vorderseite den Vermerk enthält: "Für die Verlegung des Materials übernehmen wir insofern die Verantwortung, daß Sio von uns eine Verlegungsgruppe zugewiesen erhalten mit soviel Verlegern, daß innerhalb 8 Tagen die Ihnen verkauften Mengen in Ihrem Hotel verlegt werden " Die auf der Bückseite des Bestätigungsschreibens abgedruckten und auf der Vorderseite in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin regeln den Fall einer mangelhaften Lieferung wie folgt*. "Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware zulässig. ... Wir haben in federn Falle das Recht der Nachbesserung und Ersatzlieferung. " Zur Verlegung des Bodenbelags empfahl die Klägerin dem Beklagten den Zeugen der jedoch die Über- nahme ablehnte. Nachdem sich der Beklagte daraufhin von dem Zeugen die Firma ha‘t'fce benennen las- sen, übertrug er dieser die Ausführungen der Arbeitent Nach Eintreffen des Materials beim Beklagten am 22« September 1952 begann die Firma unverzüglich mit den Verlegungsarbeiten. Am 6. Oktober 1952 zeigte der Beklagte durch Telegramm und-Brief der Klägerin an, daß sich bei der Verlegung an dem Belag Blasen gebildet hätten, daß er diese Arbeiten nicht annehmen könne, und daß er die Klägerin fill' den Schaden verantwortlich mache» Br erwirkte beim Amtsgericht im Wege des Beweissicherungsverfahrens bereits am 7« Oktober 1952 die Einholung eines Gutachtens und forderte die Klägerin durch Schreiben vom 8» Oktober 1952 auf; die Y/are, die sich nach dem Gutachten nicht fehlerlos verlegen lasse; bis zu dem Mittag des nächsten Tages abzuholen, widrigenfalls er sie auf ihre Kosten einem Spediteur zur Aufbewahrung geben werde« Da die Klägerin die Rücknahme verweigerte, ließ der Beklagte den Belag entfernen und die gesamte Lieferung zu dem Spediteur B^|bringen. Die Klägerin verlangt mit der Klage Zahlung des Kaufpreises von 7 375,54 DM nebst 10,5 Verzugszinsen seit dem 22» September 1952. Der Beklagte beruft sich auf sein Recht, den Kaufvertrag wegen der Mängel des Bodenbelags zu wandeln« Er meint, der gelieferte Febolitbelag sei brüchig und nicht klebefähig, hierauf und nicht etwa auf mangelhafte Verlegearbeit sei die Blasenbildung zurückzuführen. Die Klägerin habe aber auch im Hinblick auf die Vertragsbedingungen für schlechte Arbeit der Verlegerfirmä und für die Verwendung eines untauglichen Klebemittels einzustehen. Die Klägerin stützt sich auf die Klausel des Kaufvertrages, daß Reklamationen nur innerhalb einer Woche nach Eingang der Y/are erhoben werden dürfen, und auf ihr Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, das ihr nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehe. . . * i Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mitder Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, verfolgt der Beklagte seinen An- V . ’s trag auf Klageabweisung weiter« Ent seheidim^sgründej^ I. Das Berufungsgericht liat mit dem Landgerichte der Kaufpreisklage stattgegeben. Die Einwendungen des Be -klagten* er sei wegen Mangelhaftigkeit des gelieferten Bodenbelags » Febolit M zur Wandlung berechtigt , auf alle Fälle aber hafte die Klägerin auch dafür*, daß sich das Klebemittel und die Verlegearbeit der Firma nicht als fehlerfrei erwiesen hätten*, hat es nicht für begründet erachtete Aus Bechtsgründen ist nicht zu beanstanden? daß das Berufungsgericht annimmt, bei solchen Mängeln, die sich wie im vorliegenden Falle erst bei der Verlegung der Y.are zeigen., genüge es, wenn die Anzeige innerhalb einer V/oclie nach der Entdeckung erfolge. Das Berufungsgericht gelangt demnach ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis, daß die Einwendungen des Beklagten nicht schon daran scheitern, daß er die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehene Frist zur Mängelrüge versäumt hätte,. Wenn das'Berufungsgericht in der weiteren Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen " Wir haben in jedem Falle das Recht der Nachbesserung und Ersatzlieferung M die Vereinbarung, eines Ausschlusses der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche sieht, so sind auch gegen diese Auslegung aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben. Macht also der Käufer Wandlung oder Hinderung geltend oder erhebt er Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 463 BGB, so führt diese Klausel dazu, daß die Klägerin als Verkäuferin die Ansprüche damit abwehren kann, daß sie sich zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bereit erklärt* Daß aber ein Ausschluß der Gewährleistungsansprüche jedenfalls dann zulässig ist.- wenn sich der Verkäufer zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bereit erklärt, ist anerkannten Rechtes (BGHZ 22, 9O5BGH IM BGB § 476 Nr, 4; RGZ 87, 335? 96, 266, 268j 142, 353)o Mit der reichsgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings die Einschränkung zu machen, daß im Palle einer unmöglichen oder unzulänglichen Nachbesserung und Ersatzlieferung oder im Palle, daß Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigert oder ungebührlich verzögert werden, der Käufer gleichwohl auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zurückgreifen kann (BGIIZ 22, 90, 96 mit Nachweisen). Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze nicht verkannt«, Gleichwohl kann seinen Erwägungen, der Wandlungsanspruch des Beklagten müsse schon daran scheitern, daß er der Klägerin keine Gelegenheit zur Ersatzlieferung gegeben habe, nicht gefolgt werden. Es hat dem Beklagten zwar zugestanden, daß er sich bei der Eigenart der behaupteten Mängel - Brüchigkeit und mangelnde Klebefähigkeit - nicht auf eine Nachbesserung habe einzulassen brauchen, meint aber, daß er dennoch nur dann hätte sofort Wandlung verlangen dürfen,, wenn festgestanden hätte, daß auch eine Ersatzlieferung der Klägerin zu keinem Erfolg geführt hätte. In diesem Zusammenhang hätte, so führt das Berufungsgericht aus, der Beklagte, um sein Wandlungsbegehren schlüssig zu begründen, darlegen müssen, daß der gesamte bei der Klägerin vorhandene Vorrat an Pebolit dieselben Mängel aufweise wie die gelieferte Ware. Hierfür fehle es aber an jeglichem Anhaltspunkt, zu demal sich aus dem Gutachten Geraet ergebe, daß sich der Boden- belag Febolit einwandfrei kleben und verlegen lasse . « Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Klägerin-, v;ie die Revision meint, schon am 2« Oktober 1952, als der Beklagte dem Prokuristen der Klägerin mitgeteilt hatte- daß die Verlegung Schwierigkeiten bereite, Ersatzlieferung hätte anbieten müssen» Das erscheint deshalb nicht bedenkenfrei, weil diese Beanstandung die Präge offen ließ, ob die Schwierigkeiten nicht etwa nur mit dem Klebemittel oder Mängeln der Verlegearbeiten zusammen hingen- Von Bedeutung ist dagegen, daß der Beklagte, was das Berufungsgericht nicht ausreichend würdigt, in seinem Schreiben vom 8, Oktober 1956 mit aller Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht hat, er führe die sich bei der Verlegung des Pebolit zeigende Blasenbildung auf schlechtes Material zurück« Er hat sich dabei auf das im Beweissicherungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten bezogen, in welchem die Ursache der aufgetretenen Mängel u«a« auch in schlechtem Zuschneiden und Brüchigkeit des Materials gesehen wird« Auf dieses Schreiben hin hat jedoch die Klägerin durch ihren Prozeßbevollmächtigten entgegnen lassen, daß sie die Beanstandung nicht anerkenne und daß sich in dem bereits eingeleiteten Rechtsstreite zeigen werde, ob die gelieferte V/äre mangelhaft sei oder nicht. Der Wortlaut dieses Schreibens läßt klar erkennen, was im übrigen auch aus der Klageerhebung hervorgeht- daß die Klägerin, um den Wandlungsanspruch des Beklagten abzuwehren, sich nicht etwa auf ihr Recht zur Ersatzlieferung berufen wollte, sondern, daß sie weder zur Wandlung noch zur Ersatzlieferung bereit war, v/eil sie die Voraussetzungen einer jeden Gewährleistung verneinte« Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seinen Erwägungen weder diese Haltung der Klägerin, die jede Lei- stung ablehnt? noch die rechtlichen folgen., die sich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 320 ff BGB daraus ergeben können? daß der Schuldner die Leistung verweigerte Es war zu erwägen? daß der Beklagte des Bodenbelags zur Ausstattung seines Hotels bedurfte? das unmittelbar vor der Eröffnung stand. Ihm konnte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben? die für «jede Leistung des Schuldners? auch für eine Ersatzlieferung, die als vertragliche Hauptleistung anzusehen ist, im Hegelfalle nicht zugemutet werden? daß er auf diese Ersatzlieferung bis zu dem damals nicht abzusehenden Ende des vorliegenden Rechtsstreites wartete« Das Berufungsgericht hätte daher nicht davon ausgehen dürfen, daß dem Beklagten schon aus diesen Gründen der Wandlungsanspruch grundsätzlich versagt und nur dann eröffnet sei, wenn sich sowohl die Nachbesserung als auch die Ersatzlieferung als unmöglich erwiesen« II. Das Berufungsgericht hat aber seine Entscheidung auch darauf gestützt, daß der Beklagte den ihm obliegenden Nachweis? die gelieferte Ware sei zur Zeit dos Gefshrübergangp mit Hehlern behaftet gewesen? welche ihre GebrauchstaugZichlceit aufhoben oder minderten, nicht erbracht habe« Es stützt sich bei seinen Erwägungen auf die Gutachten der staatlichen ilaterialsprüfungs-anstalt in vom 13. Juli 1953 und 12. Dezember 1953 und übersieht dabei nicht? daß der Gutachter zu der Feststellung gelangt? das dem Beklagten gelieferte Febolit habe eine erheblich geringere Klebefähigkeit als andere vergleichbare Bodenbeläge? zu dem Loslösen des Febolits von der Unterlage habe eine Zugkraft von 1?1 bis 3?5 kg genügt? während bei anderen Belägen eine solche von 12 kg erforderlich gewesen sei.. Es hat zu diesen Feststellungen im Gutachten angeführt, auf einen in Gebrauch befindlichen Bodenbelag wirke eine Zugkraft in aller Regel überhaupt nicht ein, sicherlich aber nicht eine solche von mehr als 1,1 bis 3,5 kg. Jedenfalls ergebe sich aus den Versuchen des Gutachters, daß sich das Febolit auf eine Unterlage einwandfrei aufkleben lasse und auf ihr so fest hafte, daß es nur mit Gewalt abgerissen werden könne. Damit sei, so meint das Berufungsgericht, die Verwendbarkeit des Febolit für den gewöhnlichen Gebrauch erwiesen. Der Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe mit seinen Erwägungen das für die Haftfestigkeit des Febolits ungünstige Gutachten in sein Gegenteil verkehrt, war der Erfolg nicht zu versagen. Diese Erwägungen halten einer dem Revisionsgericht gestatteten Nachprüfung auf ihre Folgerichtigkeit nicht stand. Denn es kann nicht darauf ankommen, ob und in welchem Ausmaße ein Zug auf den- Bodenbelag ausgeübt wird, sondern allein auf die Feststellung des Sachverständigen, daß dem Febolit eine verhältnismäßig schlechte IClebefähigkeit zukommt. Dieses Ergebnis wird auch nicht durch das Gutachten des Sachverständigen Gemet ausgeräumt, auf das sich das Berufungsgericht allgemein zur Bildung seines Urteils stützt, Febolit habe sich einwandfrei verlegen und kleben lassen. Denn dieser Sachverständige faßt seine gutachtlichen Äußerungen dahin zusammen, daß sich das Febolit im Jahre 1952 zwar habe verlegen und kleben lassen, daß es jedoch in diesem Zeiträume zu vielen FehlVerlegungen gekommen sei, weil nicht nur eine fachgerechtere und sorgfältigere Verlegearbeit dazugehöre als beispielsweise für die Verlegung von linoleum, sondern weil im Jahre 1952 auch die Erfahrungen im Verlegen mit PVC-belägen nicht sehr groß gewesen seien.. Ohne daß es auf die weiteren Verfahrensrügen der Revision ankam, das Berufungsgericht sei auch an einer Reihe von Beweieangeboten vorbeigegangen, konnte das Urteil aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Es war aufzuheben, um dem Berufungsgerichte Gelegenheit zu geben^ die Sache wegen der Tauglichkeit des dem Beklagten im Jahre 1952 gelieferten Febolits, insbesondere hinsichtlich seiner Haftfestigkeit weiter aufzuklären.. III. Zutreffend hat das Berufungsgericht erwogen, daß sich das Recht des Beklagten, die Zahlung des Kaufpreises zu verv/eigern, nicht nur aus dem Gesichtspunkte der Wandlung., sondern auch aus einer Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten durch die Klägerin ergeben könne» Dabei ist es ersichtlich und ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen-, daß die Klägerin die Verlegearbeiten im Kaufverträge nicht mitübernommen habe» Es hat andererseits nicht verkannt, daß sich aus der Vertragsklausel, wonach sich die Klägerin verpflichtete, dem Beklagten eine Verlegergruppe mit soviel Verlegern zuzuweisen, daß innerhalb acht Tagen die dem Beklagten verkauften Mengen verlegt werden könnten, gewisse Pflichten für die Klägerin ergaben, die vor allem darin bestanden, der Beklagten eine solche Firma zuzuweisen, die in der Lage war, das Material kunstgerecht und einwandfrei zu verlegen. Das Berufungsgericht ist .j.edoch der Ansicht, daß die Klägerin.ihre Verpflichtung durch Benennung der Firma erfüllt. habe. Es sei Aufgabe des Beklagten gewesen, so führt es aus, dem Rate der Firma zu folgen und mit der Verlegung solange zu warten, bis die übrigen Handwerker den Bau verlassen haben würden und damit 10 - eine ordnungsgemäße Verlegung gesichert gewesen wäre. Wenn der Beklagte sich statt dessen von dem Zeugen G^| die Firma habe namhaft machen lassen und diese unverzüglich mit der Durchführung beauftragt habe. so habe er das Risiko des Mißerfolgs selbst zu tragen« Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seinen Erwägungen nicht* daß es für diesen Mißerfolg, nicht nur die von ihm genannten beiden Ursachen geben kann, nämlich die Untauglichere Materials und die Fehlerhaftigkeit der Verlegearbeit, sondern auch die dritte Möglichkeit, auf die die Revision zutreffend hinweist, daß nämlich ein untaugliches Klebemittel verwendet wurde, 5 . Gerade dieser letztere Gesichtspunkt ist aber von besonderer Bedeutung, wenn es sich darum handelt, die der Klägerin obliegende Verpflichtung, den Beklagten hinsichtlich der Verlegung zu beraten, richtig zu beurteilen» Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angeführte Vertragsbestimmung, betreffend die Verantwortung für sachgemäße Verlegung durch Nachweis einer Verlogergruppe ist die Klägerin als Verkäuferin eines neuen, bisher auf dem Markte noch unbekannten Werkstoffes, des hier in Frage kommenden Fußbodenbeläges, nach 3?reu und Glauben für verpflichtet anzusehen, den Abnehmer über seine Handhabung, und insbesondere, auch darüber zu unterrichten, mit welchem technischen Klebemittel ein Erfolg erzielt werden kann.-Das Berufungsgericht hat aber diese der Klägerin obliegende Hebenpflicht aus dem Kaufverträge zu eng beurteilt« In dieser Beziehung könnte allerdings in Frage stehen, ob die Klägerin ihrer Beratungspflicht dadurch genügt hat, daß sie dem Beklagten eine Verlegefirma namhaft machte, deren 11 Obliegenheit die sachkundige Ausführung der Arbeit gev/esen wäre. Die Frage würde nur dann su bejahen- fjein wenn die Klägerin diese Verlegefirma mit den erforderlichen Anweisungen, insbesondere auch hinsichtlich des geeigneten Klebemittels versehen hätte« Zu einer solchen Anweisung muß die Klägerin umsomehr verpflichtet angesehen werden, als der Sachverständige Gernet darauf hinweist, die vielen Mißerfolge aus dem Jahre 1952 seien darauf zurückzuführen, daß den Verlegcfirmen die erforderlichen Erfahrungen gefehlt hätten» In dieser Beziehung bestehen Bedenken dagegen* daß die Klägerin ihrer entsprechenden Verpflichtung nachgekommen ist» Denn der Inhaber der der: Beklagten von ihr namhaft gemachten Verlegerfirma hat als Zeuge bekundet, er habe mit Febolit noch keinerlei-Erfahrungen gehabt und könne auch über Erfahrungen anderer Firmen nichts sagen. Zwar ist eine etwaige mangelhafte Unterrichtung dieser Firma durch die Klägerin für den Mißerfolg des Beklagten nicht ursächlich gewesen« weil die Firma cs aus anderen Grün- den abgelehnt hat, das Febolit beim Beklagten zu verlegen Sollte die Klägerin aber schon die Firma sie gemäß ihren Verkaufsbedingungen dem Beklagten nachgo-wiesen hatte, nicht mit den nötigen Anweisungen versehen gehabt haben, so würde ihr weiteres abwartendes Verhalten unter Beachtung der oben angeführten rechtlichen Gesichtspunkte zu beurteilen sein, sls der Beklagte nunmehr die Firma beauftragte, das Febolit zu verlegen Selbst wenn man die Beratung des Beklagten durch seinen Verkaufsvertreter G^J^, der die zuletzt genannte Firma vorgeschlagen hatte,der Klägerin nicht anlastet, hätte das Berufungsgericht das'nachstehende Beweisergebnis in tatsächlicher Hinsicht auswerten und rechtlich würdigen müssen« So hat z,B» der Zeuge BSBP bekundet; daß er sich für die Firma die Klägerin gewandt 12 - habe, daß diese zwar einen bestimmten Harzkitt empfohlen habe, daß sich dieser aber als gänzlich ungeeignet erwiesen habe und daß die Klägerin auf eine Reklamation hin -abgesehen von der Wiederholung ihrer Empfehlung-den Beklagten und die Firma sich selbst über- lassen habe, die sich dann zur Beratung an eine fremde Firma in hätte wenden müssen, Wciter- hin gibt die Aussage des Angestellten B^|^ der Klägerin, nach der ihm das Ausscheiden der Firma als Verlegerfirma mitgeteilt worden war und nach der die Klägerin, “ohne dazu verpflichtet zu sein“ die Firma &em Beklagten durch ihren Vertreter G^^^ namhaft machen ließ, Veranlassung zur Prüfung, ob die Klägerin ihrer oben aufgezeigten Nebenverpflichtung ausreichend nachgekommen ist, wenn sie schon die von ihr dem Beklagten nachgewiesene . Firma ohne ge- nügende fachkundige Anweisung gelassen haben sollte. Im Hinblick auf die sich aus den verschiedenen Aussagen der Zeugen ergebenden Zweifel über die Erfahrungen und Kenntnisse mehrerer Verlegerfirmen hinsichtlich des geeigneten Klebemittels und im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Beklagten hätte das Berufungsgericht auch prüfen müssen, ob es nicht geboten war, durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens Klarheit darüber zu schaffen, welches Klebemittel geeignet war und ob es im Jahre 1952 überhaupt ein zu dem Aufkleben von Febo-lit taugliches Klebemittel gab, Bas angefochtene Urteil kann daher auch aus den. dargelegten Gründen keinen Bestand, haben, Bern Berufungsgericht muß vielmehr Gelegenheit gegeben werden*in neuer Verhandlung aus dem bereits vorliegenden Beweisergebnis seine ergänzenden Feststellungen zu treffen, weiterhin erforderliche Erhebungen naehzuholen und das Gesamter- gebnis seiner tatsächlichen Ermittlungen unter Beachtung der aufgezeigten Gesichtspunkte rechtlich zu würdigen.. IV. Sollte das Berufungsgericht je nach dem Ausgang seiner Nachprüfung zu dem Ergebnis kommen, daß die Klägerin ihre Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung des Beklagten schuldhaft verletzt und gerade dadurch den Mißerfolg der Verlegung verursacht hat: so kann sich das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten; wie bereits ausgeführt, aus der Verletzung dieser Vertragspflicht ergeben. Sollte sich herausstellen, daß das dem Beklagten im Jahre 1952 gelieferte Vebolit nicht brauchbar war., so würde sich nach den Ausführungen unter I die Wandlung der Beklagten alia begründet erweisen. Hach alledem war das angefochtene Urteil auf» suheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv;eisony dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war. Dr« Großmann 3)r„ Gelhaar Dr, Dorschei Dr» Mezger Dr. Messner