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BGH · VIII ZR 142/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 142/74

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen auf den Kauf von GmbH-Anteilen die Vorschriften über die Sachmängelhaftung entsprechende Anwendung finden. Nachdem der Ehemann der Klägerin von Mitte Februar bis Anfang April 1967 als Geschäftsführer der GmbH tätig gewesen war, fochten die Eheleute H^|^^ mit Schreiben vom 13* April 1967 die vorgenannten Verträge wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften sowie hilfsweise wegen arglistiger Täuschung an, - und zwar u.a. mit der Begründung, der zugrundegelegte Sta- März 1971 erhobenen Klage hat die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises von 98 000 DM nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückabtretung der Geschäftsanteile über 49 000 DM verlangt. Der Beklagte hat ein Verschulden an der irreführenden Aufstellung des Status in Abrede gestellt und sich im übrigen -abgesehen von der Behauptung, dem Ehemann der Klägerin sei aufgrund seiner Prüfung die Vermögenslage der GmbH von Anfang an bekannt gewesen - auf Verjährung und Verwirkung berufen. Gleichwohl könne die Klägerin eine Rückzahlung des Kaufpreises von 98 000 DM deswegen nicht verlangen, weil für den Kauf der GmbH-Anteile durch sie - auf den Erwerb der Hälfte des Unternehmens und damit auf die Erlangung eines bestimmenden unternehmerischen Einflusses in der GmbH gerichtet -die Vorschriften über die Sachmängelhaftung entsprechend anzuwenden, derartige Gewährleistungsansprüche jedoch inzwischen verjährt seien und eine Irrtumsan-fechtungs sowie eine Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage oder ein Verschulden bei Vertrags- 1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in erster Linie davon ab, ob und unter welchen Voraussetzungen auf den Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH, wenn das von dieser betriebene Unternehmen Mängel aufweist, nicht die Vorschriften über die Rechtsmängelhaftung (§§ 457 ff BGB), sondern in entsprechender Heranziehung der §§ 459 ff BGB die Regelungen über die Sachmängelhaftung einschließlich der kurzen Verjährung (§ 477 BGB) anzuwenden sind. Das Reichsgericht hat zunächst den Kauf von Mitgliedschaftsrechten als reinen Rechtskauf angesehen und die Gewährleistung ausschließlich nach den §§ 457 ff BGB bemessen (RGZ 59, 240; 86, 146), später jedoch die Vorschriften über die Sachmängelhaftung (§§ 459 ff) für die Fälle entsprechend herangezogen, in denen sämtliche Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH verkauft werden und sich dabei der Erwerb dieser Rechte bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Erwerb des Unternehmens selbst darsteilt (RGZ 98, 289; 100, 200; 120, 285; 122, 578; 150, 597; RG HRR Februar 1970 (I ZR 103/68 = WM 1970, 819) die entsprechende Anwendung der §§ 439 ff BGB auch für diejenigen Fälle gebilligt, in denen bei sonst vollständigem Erwerb der Mitgliedschaftsrechte durch den Käufer zwar ein kleiner Rest - im damals entschiedenen Fall 0,2 bzw. 0,23 % der Geschäftsanteile einer GmbH - von der Übertragung ausgeschlossen, der Wille der Vertragspartner jedoch auf den Verkauf des Unternehmens gerichtet ist und der Käufer mit dem Erwerb der Mitgliedschaftsrechte die beherrschende Stellung in diesem Unternehmen erlangt. dung der §§ 459 ff BGB - über die Rechtsprechung des Reichsgerichts hinaus - auch dann für geboten erachten, wenn der Erwerb der Mitgliedschaftsrechte nicht nur der Kapitalanlage, sondern einer unternehmerischen Beteiligung dient, der Käufer eine beherrschende oder doch zu demindest - wie etwa bei der Sperrminorität - maßgebliche Stellung in der GmbH als Trägerin des Unternehmens anstrebt und der Kaufpreis für den Erwerb der Mitgliedschaftsrechte sich an dem Wert des Unternehmens ausrichtet (vgl* Ballerstedt bei Soergel/ Siebert 10. Februar 1967 war der Kauf von Geschäftsanteilen an einer GmbH in Höhe von zusammen 49 % des Stammkapitals, mithin der Erwerb von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH als eines sonstigen Rechts i.S. des § 437 Abs. 1 BGB, für den hinsichtlich der Gewährleistung grundsätzlich nicht die Vorschriften über die Sachmängelhaftung fe. Diese Rechte hat der Beklagte der Klägerin durch Abtretung auch verschafft, Der Sachmangel (§ 459 Abs, 2 BGB), den das Berufungsgericht in der Abweichung der tatsächlichen Vermögenslage des Unternehmens von dem den Verträgen zugrundegelegten und als richtig zugesicherten Status sehen will, haftet aber nicht den einzelnen Mitgliedschaftsrechten als Kaufgegenstand, sondern dem von der GmbH betriebenen Unternehmen insgesamt an, an dem , der Käufer auch mit Erwerb der Mitgliedschaftsrechte kein unmittelbares Recht erworben hat, auf das er vielmehr nur im Rahmen der ihm durch Gesetz und Satzung eingeräumten Befugnisse als Gesellschafter Einfluß nehmen kann. Diese Trennung ist kein leerer Formalismus, Sie beruht auf dem Wesen der GmbH als einer juristischen Person, d.h. auf ihrer personen- und vermögensrechtlichen Verselbständigung gegenüber den sie tragenden Gesellschaftern, die ihrerseits für die Verbindlichkeiten dieser juristischen Person auch nur begrenzt einzustehen haben. Schon aus diesem Grunde entfällt nicht nur eine unmittelbare, sondern auch eine entsprechende Heranziehung der Gewährleistungsvorschriften für Sachmängel, die typischerweise - das zeigt insbesondere die Verjährungsvorschrift des § 477 BGB - auf der Verpflichtung zur Verschaffung von Besitz und Eigentum an der Sache oder an dem ihm rechtlich gleichzubehandelnden Unternehmen als Vermögensinbegriff aufbauen. - wenn auch dort unter dem Blickwinkel des Gläubigerschutzes - seit langem anerkannt, daß die Selbständigkeit der GmbH u.U. dann hintanzusetzen ist, wenn bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die GmbH und die sie tragenden Gesellschafter als identisch anzusehen sind. Stellt sich sowohl nach der Vorstellung der Parteien als auch objektiv nach der Verkehrsauffassung der käufliche Erwerb von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH als Kauf des von der GmbH betriebenen Unternehmens dar, so ist ein solcher Vertrag bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Unternehmensund damit als Sachkauf anzusehen, - und zwar mit der Folge, daß auf ihn die Vorschriften über die Sachmängelhaftung (§§ 459 ff BGB) entsprechend Anwendung finden. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Käufer von seinem Verkäufer sämtliche Geschäftsanteile erwirbt und damit, ohne durch Befugnisse von Mitgesellschaftem beeinträchtigt zu sein, uneingeschränkt über das Unternehmen verfügen kann, - wenn auch formell die GmbH Träger des Unternehmens und Eigentümerin der Sachwerte dieses Unternehmens bleibt (vgl. Dieselben Erwägungen müssen auch dann gelten, wenn der Käufer zwar nicht alle Geschäftsanteile erwirbt, die bei dem Verkäufer oder einem Dritten verbleibenden Anteile aber so geringfügig sind, daß sie die Verfügungsbefugnis des Erwerbers über das Unternehmen nicht entscheidend 836) und demgemäß bei der Bemessung des Kaufpreises für das Unternehmen praktisch außer Betracht bleibt, oder ob darüber hinaus ein verbleibender Fremdanteil an der GmbH schon dann einer entsprechenden Anwendung der §§ 439 ff BGB nicht entgegensteht, wenn er sich unterhalb einer für die Herrschaftsverhältnisse in der GmbH entscheidenden prozentualen Grenze hält; zu denken wäre neben etwaigen, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Besonderheiten an die für die Ausübung der Minderheitsrechte (§30 Abs. 1 GmbHG) maßgeblichen Grenze von 10 % der Geschäftsanteile oder an das Vorliegen einer fremden Sperrminorität (über 25 § 53 Abs. 2 GmbHG). Jedenfalls liegt ein solcher Ausnahmefall keinesfalls schon dann vor, wenn - wie hier - der Käufer einen Anspruch auf Übertragung lediglich der Hälfte der Geschäftsanteile hat und angesichts der Stimmrechtsvereinbarung zwar nicht überstimmt werden, andererseits aber seine Vorstellung auch nicht gegen den Willen der anderen Gesellschafter durchsetzen kann. c) Für die im Schrifttum vorgeschlagene entsprechende Anwendung der §§ 459 ff BGB auf den Kauf von Anteilen an einer ein Unternehmen betreibenden GmbH besteht auch - von den vorgenannten Ausnahmen abgesehen - kein zwingendes Bedürfnis* Es steht dem Käufer frei, die zugesicherten Eigenschaften - wobei der in notarieller Form abzuschließende Vertrag (§ 15 Abs.3 GmbHG) den geeigneten Anlaß bilden kann - zu dem Gegenstand einer besonderen Garantieabrede zu machen (RGZ 146, 120; Loos aaO S. 829)* Auch kann er neben den sich aus einer arglistigen Täuschung herzuleitenden Rechten eine etwaige Anfechtung der Verträge - wenn auch unter Belastung mit Schadensersatzansprüchen (§ 122 BGB) -auf einen Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB) stützen, - eine Befugnis, die ihm im Rahmen der Gewährleistung beim Rechtskauf gerade nicht verschlossen ist. Der Käufer von GmbH-Anteilen ist mithin nicht rechtlos gestellt, wenn ihm die Berufung auf eine entsprechend anzuwendende Sachmängelhaftung verwehrt ist, die ohnehin für ihn nicht nur mit Vorteilen, sondern wegen der Beschränkung auf die weitgehend abschließende Sonderregelung der §§ 459 ff BGB und vor allem im Hinblick Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der Beklagte mit der Vorlage des Status eine entsprechende Garantie für den Vermögensstand des Unternehmens übernommen hat; denn jedenfalls erweist sich die Klage unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei VertragsSchluß als begründet. stützten Feststellungen des Berufungsgerichts entsprach der bei Vertragsabschluß vorgelegte und den Verträgen zugrundegelegte Status über das Vermögen der GmbH vom 20. Januar 1967 in mehreren Punkten nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung und war mit Fehlern behaftet, die angesichts ihrer Größenordnung in erheblichem Maße geeignet waren, bei dem Statusleser falsche Vorstellungen über die Liquidität des Unternehmens zu erwecken. Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den ihm obliegenden Nachweis, daß der Klägerin oder deren Ehemann der wahre Vermögensstand der GmbH bei Vertragsschluß bekannt gewesen sei, nicht geführt, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Hätte aber die Klägerin die wahre Vermögenslage und insbesondere den aus dem Status nicht zu entnehmenden hohen Anteil an Wechselverbindlichkeiten gekannt, so hätte sie - das läßt sich vor allem ihrem Schreiben vom 13. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt für eine Verwirkung vor; der Umstand allein, daß die Klägerin erst vier Jahre nach Vertragsschluß Klage erhoben hat, reicht insoweit um so weniger

Zitierte Normen: § 477 BGB § 30 GmbHG § 122 BGB § 91 ZPO
StatusBGBGmbHErwerbKlägerinUnternehmenKäufer

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
BGB §§ 433, 459
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen auf den Kauf von GmbH-Anteilen die Vorschriften über die Sachmängelhaftung entsprechende Anwendung finden.
BGH, Urt. v. 12. November 1975 - VIII ZR 142/74 - OLG Celle
LG Lüneburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 142/74 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
12. November 1975 S c h e i b 1 , Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Ingeborg H
geb.
Straße 9»
in
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr.
Dr.Dr.h.c.
gegen
 den Geschäftsführer Paul
 Am
f
in B
9
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Merz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. März 1974 abgeändert.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 13* Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Be-rufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte und seine Ehefrau waren die Gesellschafter der mit einem Stammkapital von 100 000 DM ausgestatteten Firma L^B^-Betonsteinwerke GmbH in
 Von dem Stammkapital hielten der Beklagte -zugleich Geschäftsführer der GmbH - 83 000 DM und dessen Ehefrau 15 000 DM. Ende 1966 beabsichtigte die Klägerin, zur Hälfte des Stammkapitals ebenfalls Gesellschafterin zu werden. Nachdem ihr Ehemann, der als Geschäftsführer der GmbH vorgesehen war, sich Anfang
 
1967 längere Zeit in der Firma aufgehalten und dabei Einblick in den Betrieb und die Bücher genommen hatte, schlossen die Parteien und deren Ehegatten am 15. Februar 1967 mehrere notarielle Verträge. Der Beklagte trat zu dem Kaufpreis von 98 000 DM Geschäftsanteile an der GmbH in Höhe von 49 000 DM an die Klägerin ab, der außerdem eine Option für einen weiteren Geschäftsanteil von 1 000 DM eingeräumt wurde. Gleichzeitig übernahm die Klägerin im Rahmen einer Kapitalerhöhung um 160 000 DM weitere 80 000 DM, so daß ihr von dem Stammkapital insgesamt 129 000 DM und dem Beklagten und dessen Ehefrau zusammen 131 000 DM zustanden. Bis zur Ausübung der Option sollten jedoch der Beklagte und seine Ehefrau das Stimmrecht nur für Gesellschaftsanteile in Höhe von 129 000 DM ausüben. Dabei wurde in einem Sonderabkommen festgehalten, daß dem Erwerb der Beteiligungen durch die Klägerin ein von dem Steuerberater des Beklagten Dr.	zu dem
31. Dezember 1966 aufgestellter, von dem Notar als Anlage verlesener und von den Beteiligten genehmigter Status der GmbH zugrundegelegen habe. Weitere Verträge vom selben Tage regelten u.a. die Anstellung des Ehemanns der Klägerin als Geschäftsführer der GmbH sowie die Gründung weiterer Firmen.
Nachdem der Ehemann der Klägerin von Mitte Februar bis Anfang April 1967 als Geschäftsführer der GmbH tätig gewesen war, fochten die Eheleute H^|^^ mit Schreiben vom 13* April 1967 die vorgenannten Verträge wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften sowie hilfsweise wegen arglistiger Täuschung an, - und zwar u.a. mit der Begründung, der zugrundegelegte Sta-
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tus sei insoweit unrichtig und irreführend gewesen, als Schuldwechsel in Höhe von ca. 90 000 DM überhaupt nicht und in Höhe von etwa 170 000 DM nicht als solche, sondern versteckt unter der Position: Kreditoren" ausgewiesen, überdies uneinbringliche Forderungen nicht als abschreibungsbedürftig gekennzeichnet und Kassenbestände falsch verbucht gewesen seien. Die Klägerin habe daher dem Status nicht entnehmen können, daß die GmbH damals bereits konkursreif gewesen sei.
Mit ihrer am 24. März 1971 erhobenen Klage hat die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises von 98 000 DM nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückabtretung der Geschäftsanteile über 49 000 DM verlangt. Der Beklagte hat ein Verschulden an der irreführenden Aufstellung des Status in Abrede gestellt und sich im übrigen -abgesehen von der Behauptung, dem Ehemann der Klägerin sei aufgrund seiner Prüfung die Vermögenslage der GmbH von Anfang an bekannt gewesen - auf Verjährung und Verwirkung berufen.
Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung führte zur Abweisung der Klage. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
 
Entscheidungsgründe
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wies zwar der den Verträgen vom 15. Februar 1967 zugrundegelegte und vom Beklagten als richtig zugesicherte Status vom 20. Januar 1967 insoweit erhebliche Fehler auf, als Aktiva und Passiva in Höhe von etwa 90 000 DM -entgegen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung - gegeneinander aufgerechnet, ferner uneinbringliche Forderungen von insgesamt etwa 57 000 IM nicht in ihrem Wert berichtigt und schließlich langfristige Schuldwechsel über 182 828 DM irreführend nicht als solche gekennzeichnet, sondern unter der Position "Kreditoren” verbucht worden seien. Wenn die Klägerin dem Beklagten insoweit auch kein arglistiges Verhalten nachgewiesen habe, so seien doch diese fehlerhaften Buchungen allgemein geeignet gewesen, dem Statusleser falsche Vorstellungen über die Vermögenslage der GmbH zu vermitteln. Auch habe der Beklagte nicht nachweisen können, daß der Klägerin oder deren Ehemann bei Vertragsabschluß die wahre Vermögenslage bekannt gewesen sei. Gleichwohl könne die Klägerin eine Rückzahlung des Kaufpreises von 98 000 DM deswegen nicht verlangen, weil für den Kauf der GmbH-Anteile durch sie - auf den Erwerb der Hälfte des Unternehmens und damit auf die Erlangung eines bestimmenden unternehmerischen Einflusses in der GmbH gerichtet -die Vorschriften über die Sachmängelhaftung entsprechend anzuwenden, derartige Gewährleistungsansprüche jedoch inzwischen verjährt seien und eine Irrtumsan-fechtungs sowie eine Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage oder ein Verschulden bei Vertrags-
 
Schluß angesichts der in den §§ 459 ff BGB enthaltenen abschließenden Sonderregelung für Sachmängel nicht in Betracht kämen.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in erster Linie davon ab, ob und unter welchen Voraussetzungen auf den Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH, wenn das von dieser betriebene Unternehmen Mängel aufweist, nicht die Vorschriften über die Rechtsmängelhaftung (§§ 457 ff BGB), sondern in entsprechender Heranziehung der §§ 459 ff BGB die Regelungen über die Sachmängelhaftung einschließlich der kurzen Verjährung (§ 477 BGB) anzuwenden sind. Diese Frage ist seit langem in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. dazu die Übersichten bei Loos NJW 1962, 519 ff; Wiedemann in Festschrift für Nip-perdey 1965 Bd. I, 815 ff; Neumann-Duesberg WM 1968, 494 ff und 1969, 1002 ff sowie Huber ZGR 1972, 595 ff). Das Reichsgericht hat zunächst den Kauf von Mitgliedschaftsrechten als reinen Rechtskauf angesehen und die Gewährleistung ausschließlich nach den §§ 457 ff BGB bemessen (RGZ 59, 240; 86, 146), später jedoch die Vorschriften über die Sachmängelhaftung (§§ 459 ff) für die Fälle entsprechend herangezogen, in denen sämtliche Mitgliedschaftsrechte an einer GmbH verkauft werden und sich dabei der Erwerb dieser Rechte bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Erwerb des Unternehmens selbst darsteilt (RGZ 98, 289; 100, 200; 120, 285; 122, 578; 150, 597; RG HRR
 
1929 Nr. 6 = LZ 1929, Sp. 396; RG JW 1930, 3740; RG DR 1944, 483). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 16. Oktober 1968 (I ZR 81/66 = NJW 1969, 184 = LM BGB § 433 Nr. 31) übernommen und in einer weiteren Entscheidung vom 27. Februar 1970 (I ZR 103/68 = WM 1970, 819) die entsprechende Anwendung der §§ 439 ff BGB auch für diejenigen Fälle gebilligt, in denen bei sonst vollständigem Erwerb der Mitgliedschaftsrechte durch den Käufer zwar ein kleiner Rest - im damals entschiedenen Fall 0,2 bzw. 0,23 % der Geschäftsanteile einer GmbH - von der Übertragung ausgeschlossen, der Wille der Vertragspartner jedoch auf den Verkauf des Unternehmens gerichtet ist und der Käufer mit dem Erwerb der Mitgliedschaftsrechte die beherrschende Stellung in diesem Unternehmen erlangt. Diese Abgrenzung entspricht einer vor allem im älteren Schrifttum weithin vertretenen Auffassung (Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Aufl. § 108 IV, 2; Schilling in Hachenburg GmbHG 6. Aufl. § 13 Anhang Anm. 8; Mezger in RGRK 12. Aufl. § 433 Anm. 8 f; Larenz Schuldrecht 10. Aufl. Bd. II § 45 I; Wiedemann aaO S. 836). Demgegenüber ist die Meinung, auf jeden Erwerb eines Mitgliedschaftsrechts gleich welchen Umfangs seien - schlechthin oder nach Maßgabe des Inhalts des Kaufvertrages - die Gewährleistungsvorschriften für Sachmängel anzuwenden, vereinzelt geblieben (Pelkmann LZ 1917, 1119; Heck Schuldrecht 1929 S. 287; Schumacher JW 1937, 2249; Flume, Eigenschaftsirrtum und Kauf 1948 S. 187 ff; vgl. dazu auch Fikentscher, Schuldrecht 5. Aufl. S. 372). Dagegen mehren sich vor allem in letzter Zeit im Schrifttum die Stimmen, die eine entsprechende Anwen-
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dung der §§ 459 ff BGB - über die Rechtsprechung des Reichsgerichts hinaus - auch dann für geboten erachten, wenn der Erwerb der Mitgliedschaftsrechte nicht nur der Kapitalanlage, sondern einer unternehmerischen Beteiligung dient, der Käufer eine beherrschende oder doch zu demindest - wie etwa bei der Sperrminorität - maßgebliche Stellung in der GmbH als Trägerin des Unternehmens anstrebt und der Kaufpreis für den Erwerb der Mitgliedschaftsrechte sich an dem Wert des Unternehmens ausrichtet (vgl* Ballerstedt bei Soergel/ Siebert 10. Aufl. § 433 Anm. 37; Erman/Weitnauer 5. Aufl. vor § 459 Rdn. 1; Staudinger/Ostler 11. Aufl.
§ 433 Rdz. 31; Brüggemann in Großkommentar HGB 3. Aufl. § 381 Anm. 38; Palandt 34. Aufl. vor § 459 Anm. 3 e; Loos aaO S. 522 f; Neumann-Duesberg aaO S. 501 f). Auf diese Rechtsansicht hat auch das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung abgestellt.
2. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei bedarf es hier keines umfassenden Eingehens auf die vorgenannte Streitfrage. Denn jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden ist für eine entsprechende Heranziehung der Vorschriften über eine Sachmängelhaftung (§§ 459 ff BGB) kein Raum.
a)	Gegenstand des Vortrages vom 15. Februar 1967 war der Kauf von Geschäftsanteilen an einer GmbH in Höhe von zusammen 49 % des Stammkapitals, mithin der Erwerb von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH als eines sonstigen Rechts i.S. des § 437 Abs. 1 BGB, für den hinsichtlich der Gewährleistung grundsätzlich nicht die Vorschriften über die Sachmängelhaftung
 fe.
 
(§§ 459 ff BGB), sondern über die Rechtsmängelhaftung (§§ 437 ff, 440 BGB) maßgebend sind. Diese Rechte hat der Beklagte der Klägerin durch Abtretung auch verschafft, Der Sachmangel (§ 459 Abs, 2 BGB), den das Berufungsgericht in der Abweichung der tatsächlichen Vermögenslage des Unternehmens von dem den Verträgen zugrundegelegten und als richtig zugesicherten Status sehen will, haftet aber nicht den einzelnen Mitgliedschaftsrechten als Kaufgegenstand, sondern dem von der GmbH betriebenen Unternehmen insgesamt an, an dem , der Käufer auch mit Erwerb der Mitgliedschaftsrechte kein unmittelbares Recht erworben hat, auf das er vielmehr nur im Rahmen der ihm durch Gesetz und Satzung eingeräumten Befugnisse als Gesellschafter Einfluß nehmen kann. Diese Trennung ist kein leerer Formalismus, Sie beruht auf dem Wesen der GmbH als einer juristischen Person, d.h. auf ihrer personen- und vermögensrechtlichen Verselbständigung gegenüber den sie tragenden Gesellschaftern, die ihrerseits für die Verbindlichkeiten dieser juristischen Person auch nur begrenzt einzustehen haben.
Schon aus diesem Grunde entfällt nicht nur eine unmittelbare, sondern auch eine entsprechende Heranziehung der Gewährleistungsvorschriften für Sachmängel, die typischerweise - das zeigt insbesondere die Verjährungsvorschrift des § 477 BGB - auf der Verpflichtung zur Verschaffung von Besitz und Eigentum an der Sache oder an dem ihm rechtlich gleichzubehandelnden Unternehmen als Vermögensinbegriff aufbauen.
/!&
- io-
b)	Allerdings ist in der Rechtsprechung für die in etwa vergleichbar gelagerte Frage der Durchgriffshaftung bei einer Ein-Mann-GmbH (vgl*
 BGHZ 22, 226 m.w.Nachw.) - wenn auch dort unter dem Blickwinkel des Gläubigerschutzes - seit langem anerkannt, daß die Selbständigkeit der GmbH u.U. dann hintanzusetzen ist, wenn bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die GmbH und die sie tragenden Gesellschafter als identisch anzusehen sind. Entsprechendes gilt auch hier. Stellt sich sowohl nach der Vorstellung der Parteien als auch objektiv nach der Verkehrsauffassung der käufliche Erwerb von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH als Kauf des von der GmbH betriebenen Unternehmens dar, so ist ein solcher Vertrag bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Unternehmensund damit als Sachkauf anzusehen, - und zwar mit der Folge, daß auf ihn die Vorschriften über die Sachmängelhaftung (§§ 459 ff BGB) entsprechend Anwendung finden. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Käufer von seinem Verkäufer sämtliche Geschäftsanteile erwirbt und damit, ohne durch Befugnisse von Mitgesellschaftem beeinträchtigt zu sein, uneingeschränkt über das Unternehmen verfügen kann, - wenn auch formell die GmbH Träger des Unternehmens und Eigentümerin der Sachwerte dieses Unternehmens bleibt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Oktober 1968 aaO). Dieselben Erwägungen müssen auch dann gelten, wenn der Käufer zwar nicht alle Geschäftsanteile erwirbt, die bei dem Verkäufer oder einem Dritten verbleibenden Anteile aber so geringfügig sind, daß sie die Verfügungsbefugnis des Erwerbers über das Unternehmen nicht entscheidend
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beeinträchtigen, sofern nur der Wille der Vertragspartner auf den Kauf des Unternehmens - als ganzem -gerichtet ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Februar 1970 aaO). Wo diese Grenze im Einzelfall zu ziehen ist, bedarf hier keiner grundsätzlichen Entscheidung.
Es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob eine Sachmängelhaftung nur dann in Betracht kommt, wenn der nicht betroffene Anteilsbesitz zu einer quantity n6gligeable zusammenschrumpft (Wiedemann aaO S. 836) und demgemäß bei der Bemessung des Kaufpreises für das Unternehmen praktisch außer Betracht bleibt, oder ob darüber hinaus ein verbleibender Fremdanteil an der GmbH schon dann einer entsprechenden Anwendung der §§ 439 ff BGB nicht entgegensteht, wenn er sich unterhalb einer für die Herrschaftsverhältnisse in der GmbH entscheidenden prozentualen Grenze hält; zu denken wäre neben etwaigen, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Besonderheiten an die für die Ausübung der Minderheitsrechte (§30 Abs. 1 GmbHG) maßgeblichen Grenze von 10 % der Geschäftsanteile oder an das Vorliegen einer fremden Sperrminorität (über 25	§ 53 Abs. 2 GmbHG).
Jedenfalls liegt ein solcher Ausnahmefall keinesfalls schon dann vor, wenn - wie hier - der Käufer einen Anspruch auf Übertragung lediglich der Hälfte der Geschäftsanteile hat und angesichts der Stimmrechtsvereinbarung zwar nicht überstimmt werden, andererseits aber seine Vorstellung auch nicht gegen den Willen der anderen Gesellschafter durchsetzen kann. In einem solchen Fall - und das ist für die ausnahmsweise zulässige entsprechende Anwendung der Sachmängelhaftung
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entscheidend - fehlt es nach Parteivorstellung und Verkehrsanschauung an einem auf den Erwerb des Unternehmens insgesamt gerichteten Ziel des Vertrages.
c)	Für die im Schrifttum vorgeschlagene entsprechende Anwendung der §§ 459 ff BGB auf den Kauf von Anteilen an einer ein Unternehmen betreibenden GmbH besteht auch - von den vorgenannten Ausnahmen abgesehen - kein zwingendes Bedürfnis* Es steht dem Käufer frei, die zugesicherten Eigenschaften - wobei der in notarieller Form abzuschließende Vertrag (§ 15 Abs. 3 GmbHG) den geeigneten Anlaß bilden kann - zu dem Gegenstand einer besonderen Garantieabrede zu machen (RGZ 146, 120; Loos aaO S. 519; Wiedemann aaO S. 829)* Auch kann er neben den sich aus einer arglistigen Täuschung herzuleitenden Rechten eine etwaige Anfechtung der Verträge - wenn auch unter Belastung mit Schadensersatzansprüchen (§ 122 BGB) -auf einen Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB) stützen, - eine Befugnis, die ihm im Rahmen der Gewährleistung beim Rechtskauf gerade nicht verschlossen ist. Dasselbe gilt schließlich für die Inanspruchnahme des Verkäufers bei schuldhaft unrichtigen Angaben unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß. Der Käufer von GmbH-Anteilen ist mithin nicht rechtlos gestellt, wenn ihm die Berufung auf eine entsprechend anzuwendende Sachmängelhaftung verwehrt ist, die ohnehin für ihn nicht nur mit Vorteilen, sondern wegen der Beschränkung auf die weitgehend abschließende Sonderregelung der §§ 459 ff BGB und vor allem im Hinblick
 
auf die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB (vgl,
 RGZ 138, 354) auch mit nicht unwesentlichen Nachteilen verbunden wäre.
Mit der Begründung, die Klägerin könne sich angesichts der in §§ 439 ff BGB enthaltenen abschließenden Sonderregelung weder auf einen Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache (§ 119 Abs, 2 BGB) noch auf ein Verschulden bei Vertragsschluß berufen, während die an sich begründeten Gewährleistungsansprüche gemäß § 477 BGB verjährt seien, läßt sich das Berufungsurteil daher nicht halten. Gleichwohl bedarf es keiner Zurückverweisung, weil der Senat in der Sache selbst entscheiden kann. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der Beklagte mit der Vorlage des Status eine entsprechende Garantie für den Vermögensstand des Unternehmens übernommen hat; denn jedenfalls erweist sich die Klage unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei VertragsSchluß als begründet. Nach den insoweit rechtsfehlerfreien, auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.	vom 11. Oktober 1971 ge-
stützten Feststellungen des Berufungsgerichts entsprach der bei Vertragsabschluß vorgelegte und den Verträgen zugrundegelegte Status über das Vermögen der GmbH vom 20. Januar 1967 in mehreren Punkten nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung und war mit Fehlern behaftet, die angesichts ihrer Größenordnung in erheblichem Maße geeignet waren, bei dem Statusleser falsche Vorstellungen über die Liquidität des Unternehmens zu erwecken. Das hat auch der Beklagte bereits im Berufungsrechtszug nicht
 
mehr in Abrede gestellt. Für die schuldhaft unsachgemäße Erstellung des Status hat der Beklagte, der diesen Status bei seinem Steuerberater in Auftrag gegeben und der Klägerin vorgelegt hat, gemäß § 278 BGB einzustehen. Auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den ihm obliegenden Nachweis, daß der Klägerin oder deren Ehemann der wahre Vermögensstand der GmbH bei Vertragsschluß bekannt gewesen sei, nicht geführt, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Hätte aber die Klägerin die wahre Vermögenslage und insbesondere den aus dem Status nicht zu entnehmenden hohen Anteil an Wechselverbindlichkeiten gekannt, so hätte sie - das läßt sich vor allem ihrem Schreiben vom 13. April 1967 zweifelsfrei entnehmen - den Vertrag über den Erwerb der Geschäftsanteile nicht oder doch jedenfalls nicht unter diesen Bedingungen abgeschlossen.
Unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes des negativen Interesses kann die Klägerin daher Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 98 000 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der ihr abgetretenen Ge schäftsanteile verlangen. Auch der Senat hat insoweit keine Bedenken, in der im Schreiben der Klägerin vom 13. April 1967 enthaltenen, wenn auch auf eine Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung gestützten Rückforderung des Kaufpreises die Geltendmachung des VertrauensSchadens unter gleichzeitiger Lösung vom Vertrage zu sehen. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt für eine Verwirkung vor; der Umstand allein, daß die Klägerin erst vier Jahre nach Vertragsschluß Klage erhoben hat, reicht insoweit um so weniger
 
aus, als die Parteien unstreitig während dieses Zeit raumes - wenn auch ohne Erfolg - über eine etwaige Fortführung des Unternehmens verhandelt haben.
III. Da der Sachverhalt durch das Berufungsgericht hinreichend geklärt und in den entscheidenden Punkten - wenn auch teilweise in anderem rechtlichen Zusammenhang - gewürdigt worden ist, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Entscheidung des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
Dr. Haidinger	Dr.	Hiddemann	Hoffmann
 Wolf
Merz