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BGH

Gericht: BGH

Mit dem Kläger hatten sie einen Pachtvertrag vom 29» Mai 1958 abgeschlossen9 wonach, diesem der Prühstücksraum des Hotels und die Gaststätte zur Bewirt- Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger u.a. die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen 7 und 5 ct> des 7 000 BM übersteigenden Umsatzes für die Zeit von Januar 1961 bis Juni 1962» Bie Beklagten haben die Zahlung des Bifferenzbetrages mit der Begründung verweigert, daß sich die Parteien im Juli I960 endgültig auf eine Erhöhung des Pachtzinses geeinigt hätten. Sie berufen sich, auf ein Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Klägers, des Rechtsanwalts Br. vom 14* Juli I960, das in dem hier interessierenden Teile wie folgt lautet: ...Unser Mandant ist aus der einzigen Überlegung heraus zu einem Zugeständnis bereit, daß mit dem nachfolgenden Einverständnis nun in Zukunft der Vertrag vom 29.5.1958 gewissenhaft und prompt erfüllt wird. Inanspruchnahme des Prühstücksraumes wie auch, bei Konferenzen und Parties, die vom Hotel angenommen werden, als Anerkennung 25 cj* der Gästebetreuung zusätzlich. abgeführt werden* Br ist auch, damit einverstanden, daß die im laufe des Monats anfallenden Gästebetreuungs- und Inhaberverzebr-Kosten auf Grund der alleinigen Unterschrift von Ihnen beiden anerkannt vzerden» Der insoweit anfallende monatliche Betrag wird bei der Berechnung der Umsatzpacht vom Gesamtumsatz in Abzug gebracht« Er darf 750,— DM nicht übersteigen« Darüber, welches Datum in der letzten Zeile im Original dieses Schreibens eingesetzt ist (der 15» oder der 25» Juli), herrscht unter den Parteien Streit» In dem vom Kläger zu den Akten des Vorprozesses eingereichten Durchschlag sind die Ziffern sowohl des ‘JDagesdatums als auch des Datums der Annahmefrist geändert* Die ursprünglich. Die Beklagten nahmen das Angebot des Klägers mit ihrem Schreiben vom 22» Juli I960 an, das am 25» Juli I960 bei Rechtsanwalt-Dr, einging» Teilurteil über den "Unterscbiedsbetrag" von 21 797361 DH entschieden und die Klage insoweit abgewiesen* Hit der Revision erstrebt der Kläger im Umfange dieser Klageabweisung die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* I* Bas Berufungsgericht sieht die vom Kläger bestrittene Einigung über die PachterhÖbung als erwiesen an« Es hat einen Nachforderungsanspruch des Klägers daher verneint* Es entnimmt aus den auf dem Durchschlag des Schreibens vom 14* Juli I960 angebrachten Änderungen der Baten? und daß daher die Annahme am 25* Juli I960 (Tag des Zuganges an Rechtsanwalt Br. noch rechtzeitig gewesen sei« Im übrigen ergebe sich aus der gleichzeitigen Änderung von Datum und Annahmetermin, daß das Schreiben zehn Tage liegengeblieben sei? müsse der Kläger die Bindung bis zu dem 25o Juli I960 gleichwohl gegen sich gelten lassen? weil aus dein ursprünglichen Text zu erkennen gewesen sei 5 daß sich der Kläger elf Tage habe binden wollen° Außerdem habe der Kläger im Vorprozeß den alten Pachtzins von 5 nur auf die Zeit bis Ende Juni I960 bezo-gen? Das ist nicht der Falle Die Beklagten hatten in dem von der Revision angesogenen Schriftsatz vom 9, April 1965 lediglich, unterstellt? Es ist auch, unerheblich, wenn die Beklagten die in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, der Kläger habe das Angebot vom 14. Nachdem die Beklagten durch einen Aufklärungsbeschluß des Berufungsgerichts darauf hingewiesen, im zweiten Rechtszuge die ihnen bis dahin unbekannten Änderungen auf der Durchschrift des Angebots-scbreibens vom 14. Juli I960 entdeckt hatten, waren sie daher nicht gehindert, nunmehr die Darstellung des Klägers zu bestreiten und sich, die Schlußfolgerungen zu eigen zu machen, die sich aus der Abänderung der Daten ergaben. a) Das Berufungsgericht hat die gesamten Umstände des Palles eingehend und ohne Rechtsfehler gewürdigt» Wenn es auf Grund aller Beweiszeichen zu dem Ergebnis gelangt, das Original müsse mit den gleichen Änderungen abgegangen sein, wie sie sich jetzt auf dem Durchschlag zeigen, so hat das mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den Ansebeinsbeweis nichts zu tun, deren fehlerhafte Anwendung die Revision rügt. Wenn die Beklagten einen ihnen angeblich im August I960 vom Kläger übersandten neuen Vertragsentwurf abge-lehnt haben sollten, so brauchte das Berufungsgericht hieraus entgegen der Ansicht der Revision nicht au entnehmen, daß sie ihr Annahmeschreiben als verspätet angesehen haben. Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht in dem späteren Verhalten des Klägers (Hinnahme der Abrechnung auf der neuen Grundlage) die Bestätigung für eine Einigung der Parteien über die Pachterböhung erblickt. Biese Erwägung ist entgegen der Ansicht der Revision auch dann rechtlich, einwandfrei, wenn berücksichtigt wird, daß der Kläger im Schriftsatz des Vorprozesses vom 28. Ein Indiz dafür, daß der Kläger bereits im Jahre I960 den Standpunkt eingenommen hätte, es sei eine bindende Abmachung über die Pachterhöhung nicht zustande gekommen, brauchte das Berufungsgericht daraus nicht zu entnehmen. III- Die Einigung über die Paebterhöb.ung ist auch nicht an einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung gescheitert, deren Eintritt oder Nichteintritt die Einigung wieder hinfällig gemacht haben könnteo Es ist entgegen der Ansicht der Revision kein Reebtsfehler, wenn das Berufungsgericht in der Passung des Schreibens vom 14. Eine auflösende Bedingung hält es deshalb nicht für vereinbart, weil die Bedingungstatsachen zu ungenaxi bezeichnet seien und weil nach den ganzen Umständen des Palles alles dafür spreche, diese Wendung des Schreibens sei so gemeint und auch nur so zu verstehen, daß der Kläger nach dem Zugeständnis einer Pachterhöhung nun auch erwarte, daß die Beklagten sich keiner Vertragsverletzung schuldig machen würden. weil er mit dem Eingang seiner Pacht in der vereinbarten Höhe rechnen muß und nicht bei jeder Unstimmigkeit die Pachterhöhung in Zweifel ziehen lassen kann» Deshalb brauchte das Berufungsgericht dem Schreiben nicht den von der Revision für richtig gehaltenen Sinn zu entnehmen» Bs brauchte das um so weniger? Die Revision des Klägers erweist sich demnach als unbegründetp so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwöisen war.

Zitierte Normen: § 288 ZPO
ÄnderungBerufungsgerichtBedingungBrSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
viii_zr.J42/6V URTEIL
VOLKES
Verkündet tro
18o Juni 1969 Kletto Justiz-bauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Gastronomen Fred B
in Kl
 istraße fe,
 Klägers und Revisionsklägers?
- Proseßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt
 gegen
Io
2o
den Kaufmann Beter F
tr o
in KMBhL
den Steuerberater Theodor itr, A
in
 Beklagte und Reviaionsbeklagto,
- Prozeßbevollrnächtigter:
Rechtsanwalt
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18* Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bimdesrichter Artl5 Br. Mezger? Br. Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. April 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgev;iesen.
Von Rechts wegen
 lathestand;
Als Eigentümer des Hotels	in	bewirt-
schafteten die Beklagten den Beherbergungsbetrieb selbst. Mit dem Kläger hatten sie einen Pachtvertrag vom 29» Mai 1958 abgeschlossen9 wonach, diesem der Prühstücksraum des Hotels und die Gaststätte	zur	Bewirt-
schaftung überlassen waren. Als Pachtzins für die Gaststätte war eine Pestpacht von monatlich 500 BM und eine Urasatzpacht von 5 gerechnet von dem monatlich. 7 000 BM übersteigenden Umsatzvereinbart, Für die Überlassung des j’rübstücksraumeo und dessen Bewirtschaftung war eine andere Regelung vereinbart, Ben Pachtzins zahlte der Kläger nicht unmittelbar an die Beklagten, Biese kassierten vielmehr von den Gästen für das Frühstück und das an die Reisegesellschaften vom Kläger gelieferte
 Essen und 'behielten von diesen Beträgen den Pachtzins
 ein*
Bereits ab Herbst 1959 behielten die Beklagten statt der vereinbarten 5 # Urasatzpacbt eine solche von 7 ein, mit der Behauptung, daß der Pachtvertrag entsprechend ab-geändert worden sei* Der Kläger klagte den Unterschiedsbetrag in Höhe der bis Ende Juni I960 aufgelaufenen Summe ein (Beiakten 7 0 219/60 KJ Köln). Bas Berufungsgericht hat der damaligen Klage entsprochen. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger u.a. die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen 7 und 5 ct> des 7 000 BM übersteigenden Umsatzes für die Zeit von Januar 1961 bis Juni 1962» Bie Beklagten haben die Zahlung des Bifferenzbetrages mit der Begründung verweigert, daß sich die Parteien im Juli I960 endgültig auf eine Erhöhung des Pachtzinses geeinigt hätten. Sie berufen sich, auf ein Schreiben des anwaltlichen Vertreters des Klägers, des Rechtsanwalts Br. vom 14* Juli I960, das in dem hier interessierenden Teile wie folgt lautet:
... Unser Mandant ist aus der einzigen Überlegung heraus zu einem Zugeständnis bereit, daß mit dem nachfolgenden Einverständnis nun in Zukunft der Vertrag vom 29.5.1958 gewissenhaft und prompt erfüllt wird. Wird diese Bedingung eingehalten, so will Herr	vom	1.	Juli	I960
ab in Abänderung der Ziffer 9) 7 der Umsatzpacht ahführen, und zwar ohne Staffelung für die restliche Bauer des HauptVertrages. Bis zu diesem Zeitpunkt wird irgendeine Erhöhung der Pacht von vornherein ab-gelebnt, wie auch jegliche Änderung des Vertrages Ihrerseits nicht versucht werden darf.
Weiterhin ist unser Mandant damit einverstanden, daß in besonderen Bällen der
 
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Inanspruchnahme des Prühstücksraumes wie auch, bei Konferenzen und Parties, die vom Hotel angenommen werden, als Anerkennung 25 cj* der Gästebetreuung zusätzlich. abgeführt werden* Br ist auch, damit einverstanden, daß die im laufe des Monats anfallenden Gästebetreuungs- und Inhaberverzebr-Kosten auf Grund der alleinigen Unterschrift von Ihnen beiden anerkannt vzerden» Der insoweit anfallende monatliche Betrag wird bei der Berechnung der Umsatzpacht vom Gesamtumsatz in Abzug gebracht« Er darf 750,— DM nicht übersteigen«
Wir sehen Ihrer umgehenden Eückäußerung entgegen und halten uns in Vollmacht des Herrn BfHl an dieses Angebot nur bis zu dem * *, Juli I960 gebunden»"
Darüber, welches Datum in der letzten Zeile im Original dieses Schreibens eingesetzt ist (der 15» oder der 25» Juli), herrscht unter den Parteien Streit» In dem vom Kläger zu den Akten des Vorprozesses eingereichten Durchschlag sind die Ziffern sowohl des ‘JDagesdatums als auch des Datums der Annahmefrist geändert* Die ursprünglich.
4o und 15» Juli lautenden Daten sind handschriftlich in H» und 25* Juli abgeändert worden.
Die Beklagten nahmen das Angebot des Klägers mit ihrem Schreiben vom 22» Juli I960 an, das am 25» Juli I960 bei Rechtsanwalt-Dr,	einging»
Den von den Beklagten nach Ansicht des Klägers zu Unrecht einbehaltenen Unterschiedsbetrag beziffert der Kläger in it 21 797,61 DM. Insgesamt hat er 29 894,11 DM nebst Zinsen eingelclagt»
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 27 057,05 dm
 
nebst Zinsen durch Teilurteil stattgegeben« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch. Teilurteil über den "Unterscbiedsbetrag" von 21 797361 DH entschieden und die Klage insoweit abgewiesen* Hit der Revision erstrebt der Kläger im Umfange dieser Klageabweisung die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils*
5nt scheidungsgründe t
I* Bas Berufungsgericht sieht die vom Kläger bestrittene Einigung über die PachterhÖbung als erwiesen an« Es hat einen Nachforderungsanspruch des Klägers daher verneint* Es entnimmt aus den auf dem Durchschlag des Schreibens vom 14* Juli I960 angebrachten Änderungen der Baten? daß auch das Originalschreiben in der gleichen geänderten Passung den Beklagten zugegangen sei* Daraus folgert es? daß sich, der Kläger bis zu dem 25* Juli I960 an sein Angebot gebunden habe? und daß daher die Annahme am 25* Juli I960 (Tag des Zuganges an Rechtsanwalt Br.	noch	rechtzeitig gewesen sei«
Pur seine Annahme? daß das Original nicht ungeändert hinausgegangen ist, findet es darin eine Bestätigung? daß der Durchschlag niemals in die Hände der Beklagten gelangt war? so daß die Änderungen nur von einer Person aus dem dem Kläger zuzuordnenden Bereiche vorgenommen sein könnten? die dann aber auch - so folgert das Berufungsgericht ersichtlich - das Original geändert haben mußten. Im übrigen ergebe sich aus der gleichzeitigen Änderung von Datum und Annahmetermin, daß das Schreiben zehn Tage liegengeblieben sei? und daß deshalb beide Baten um zehn Tage verschoben worden seien? woil man
 
die Annahmefrist von elf Tagen babe beibehalten wollen. Aber auch dann? wenn das nicht mehr im Besitz der Beklagten befindliche Original die Änderungen nicht enthalten haben sollte? müsse der Kläger die Bindung bis zu dem 25o Juli I960 gleichwohl gegen sich gelten lassen? weil aus dein ursprünglichen Text zu erkennen gewesen sei 5 daß sich der Kläger elf Tage habe binden wollen° Außerdem habe der Kläger im Vorprozeß den alten Pachtzins von 5 nur auf die Zeit bis Ende Juni I960 bezo-gen? obwohl die Klage erst im September I960 erhoben worden sei und es daher nahegelegen hätte? die Differenz von 2 auch für die Monate Juli und August I960 geltend zu machen,,
II, Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revisionsangriffe bleiben ohne Erfolg,
1 o Entgegen dei* Ansicht der Revision war es den Beklagten nicht verwehrt? die Behauptung des Klägers? das Annahmeschreiben der Beklagten vom 22, Juli I960 sei verspätet? noch im zweiten Rechtszuge zu bestreiten.
Die Revision meint? die Beklagten batten im Sinne des § 288 ZPO zugestanden? daß die im Schreiben vom 14° Juli I960 gesetzte Annahmefrist am 15° Juli I960 abgelaufen gewesen sei. Das ist nicht der Falle Die Beklagten hatten in dem von der Revision angesogenen Schriftsatz vom 9, April 1965 lediglich, unterstellt? das Annahmeschreiben vom 22, Juli I960 könnte verspätet gev/esen sein und hatten für diesen Fall rechtliche Ausführungen dahin gemacht? daß gleichwohl durch die tatsächliche Handhabung der vom Kläger hingenommenen Abrechnung auf
 
der Grundlage des erhöhten Pachtzinses eine Einigung im Sinne der Behauptung der Beklagten zustande gekommen sei0 Hierin ist ein Tatsachengeständnis nicht zu erblicken.
Es ist auch, unerheblich, wenn die Beklagten die in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, der Kläger habe das Angebot vom 14. Juli I960 bewußt auf einen Tag befristet, zunächst nicht bestritten haben» Ein bloßes Nichtbestreiten genügt zur Annahme eines Geständnisses im Sinne von § 288 ZPO nicht (Baumbach/lauterbach. ZPO 29. Auflo, § 188 Anm. 1 0). Nachdem die Beklagten durch einen Aufklärungsbeschluß des Berufungsgerichts darauf hingewiesen, im zweiten Rechtszuge die ihnen bis dahin unbekannten Änderungen auf der Durchschrift des Angebots-scbreibens vom 14. Juli I960 entdeckt hatten, waren sie daher nicht gehindert, nunmehr die Darstellung des Klägers zu bestreiten und sich, die Schlußfolgerungen zu eigen zu machen, die sich aus der Abänderung der Daten ergaben.
2. Vergeblich greift die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an.
a) Das Berufungsgericht hat die gesamten Umstände des Palles eingehend und ohne Rechtsfehler gewürdigt» Wenn es auf Grund aller Beweiszeichen zu dem Ergebnis gelangt, das Original müsse mit den gleichen Änderungen abgegangen sein, wie sie sich jetzt auf dem Durchschlag zeigen, so hat das mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den Ansebeinsbeweis nichts zu tun, deren fehlerhafte Anwendung die Revision rügt.
b) Das Berufungsgericht trifft auch nicht der Vor
 
mirf, bei seiner Würdigung wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen zu haben.
Wenn die Beklagten einen ihnen angeblich im August I960 vom Kläger übersandten neuen Vertragsentwurf abge-lehnt haben sollten, so brauchte das Berufungsgericht hieraus entgegen der Ansicht der Revision nicht au entnehmen, daß sie ihr Annahmeschreiben als verspätet angesehen haben. In der Übersendung und Ablehnung eines neuen Vertragsentwurfes läge auch, kein zwingendes Indiz dafür, daß etvfa der Kläger der Ansicht gewesen sei, eine Einigung sei nicht zustande gekommen. Um das darzutun, hätte dieser das Schreiben vom 2. August I960 vorlegen oder zu demindest seinen Inhalt im einzelnen kennzeichnen müssen«, Bas völlig unsubstantiierte Vorbringen in der Klageschrift reicht hierzu nicht aus. Die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe der Annahmeerklärung vom 22. Juli I960 nicht widersprochen, ist somit nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht in dem späteren Verhalten des Klägers (Hinnahme der Abrechnung auf der neuen Grundlage) die Bestätigung für eine Einigung der Parteien über die Pachterböhung erblickt. Biese Erwägung ist entgegen der Ansicht der Revision auch dann rechtlich, einwandfrei, wenn berücksichtigt wird, daß der Kläger im Schriftsatz des Vorprozesses vom 28. Januar 1962 zu dem Ausdruck gebracht hat, er könne die Differenz von 2 $ gezahlter Umsatzpacht zurückfordern. Denn dieses drei Jahre nach den hier interessierenden Vorgängen liegende Prozeßvorbringen diente lediglich den Vorbereitungen eines Vergleiches. Ein Indiz dafür, daß der Kläger bereits im Jahre I960 den Standpunkt eingenommen hätte, es sei eine bindende Abmachung über die Pachterhöhung nicht zustande gekommen, brauchte das Berufungsgericht daraus nicht zu entnehmen.
 
III- Die Einigung über die Paebterhöb.ung ist auch nicht an einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung gescheitert, deren Eintritt oder Nichteintritt die Einigung wieder hinfällig gemacht haben könnteo Es ist entgegen der Ansicht der Revision kein Reebtsfehler, wenn das Berufungsgericht in der Passung des Schreibens vom 14. Juli I960:
"... Unser Mandant ist aus der einzigen Überlegung heraus zu einem Zugeständnis bereit , daß mit dem nachfolgenden Einverständnis nun in Zukunft der Vertrag vom 29. Mai 1958 gewissenhaft und prompt erfüllt wird. Wird diese Bedingung erfüllt, so will (der Kläger) vom 1. Juli I960 ab o o."
keine Bedingung im Sinne der §§ 158 ff BUB erblickt.
Eine aufschiebende Bedingung lehnt das Berufungsgericht ab, weil der Anfangstermin der versprochenen Leistung in der Vergangenheit liege. Eine auflösende Bedingung hält es deshalb nicht für vereinbart, weil die Bedingungstatsachen zu ungenaxi bezeichnet seien und weil nach den ganzen Umständen des Palles alles dafür spreche, diese Wendung des Schreibens sei so gemeint und auch nur so zu verstehen, daß der Kläger nach dem Zugeständnis einer Pachterhöhung nun auch erwarte, daß die Beklagten sich keiner Vertragsverletzung schuldig machen würden.
Auch diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht war bei seiner Auslegung nicht an den Wortlaut des Schreibens gebunden. Es durfte und mußte alle Umstände des Palles bei seiner Würdigung heranziehen. Wenn es
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dabei dem (Imstande besonderes Gewicht beilegt, daß die Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der einzelnen VertragsbeStimmungen hatten, die bereits zu Streitigkeiten und Reibungen geführt batten, so enthält das keinen Rechtsfehler. Hieraus wiederum zu entnehmen, daß cs nicht der Sinn des Angebots sein konnte, die Pachterhöhung solle nur für den Pall gelten, daß sich, die Beklagten nunmehr in allen Punkten an den Vertrag hielten, stand wiederum in dem rechtsfehlerfrei ausgeübten tatrichterlicben Ermessen des Berufungsgerichts„ Denn die Auffassung des Klägers wäre darauf hinausgelaufen, daß die Beklagten, um der Pachterhöhung sicher zu sein, sich dem Willen des Klägers in allen Punkten hätten beugen müssen« Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, daß sein Angebot in diesem Sinne verstanden würde, weil cs für die Beklagten praktisch unannehmbar gewesen wäre« Zu jeder Streitigkeit über die Art der Vertragserfüllung wäre, wenn der Ansicht der Revision gefolgt würde, ein weiterer Streitpunkt binzugetreten, darüber nämlich, ob eine Vertragsverletzung der Beklagten vorliegt, durch, die die Pachterhöhung in Frage gestellt sein konnte«
Vergeblich weist die Revision darauf bin, es sei keine Seltenheit, in Verträgen, insbesondere auch, in Formularverträgen an Vertragsverletzungen Rechtsfolgen anzuknüpfen. Die Lage ist aber, was die Revision übersieht, eine von der hier gegebenen völlig verschiedene, wenn die Parteien eines Vertrages an eine bestimmte Vertragsverletzung z.B. die Rechtsfolge einer Vertragsstrafe anknüpfen. Denn damit soll für die Vertragsabwicklung eine Erleichterung geschaffen werden, indem
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den Parteien ein langwieriger Rechtsstreit über die Höhe eines mit der Vertragsverletzung etwa verbundenen Schadens erspart bleibt» Ganz anders lägen die Dinge hier, v/enn das Erhöhungsversprechen mit einer so vagen Bedingung verknüpft worden wäre» Darm würde im Gegensatz zu den Pallen der Vertragsstrafe eine Unsicherheit in die Vertragsabwicklung bineingetragen? die für den Verpächter unerträglich, wäre? weil er mit dem Eingang seiner Pacht in der vereinbarten Höhe rechnen muß und nicht bei jeder Unstimmigkeit die Pachterhöhung in Zweifel ziehen lassen kann» Deshalb brauchte das Berufungsgericht dem Schreiben nicht den von der Revision für richtig gehaltenen Sinn zu entnehmen» Bs brauchte das um so weniger? als das Schreiben von einem Rechtsanwalt ausging? von dem eine Formulierung zu erwarten war? die über die Frage? ob das Erhöhungsversprechen nur bedingt abgegeben werde? keinen Zweifel ließ. Bei dieser Sachlage erübrigte es sich für das Berufungsgericht? dem Beweisangebot des Klägers nachzugehen? den Rechtsanwalt Er» darüber zu vernehmen? wie das Schreiben zu verstehen sei. Denn hierbei kommt es nicht auf die Auffassung des Rechtsanwalts Dr„	sondern	allein	darauf an? wie die Beklagten als Empfänger das Schreiben verstehen konnten» •	'■»
Die in dieser Richtung angebrachte Revisionsrüge ist unbegründet »
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t-
IV. Das Berufungsgericht bat nach, alledem die Klage in Höbe des hier erörterten Teilbetrages mit Recht abge-wiesen. Die Revision des Klägers erweist sich demnach als unbegründetp so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuwöisen war.
Dr. Haidinger	Artl
 Br o Ke zger
 Br. Messner
 Braxmaier