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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin habe selbst anfänglich auf die Zusagen des Beklagten kein besonderes Gewicht gelegt, sie jedenfalls nicht im Sinne der Klage aufgefaßt 5 sonst hätte sie sich die Zusage des Beklagten schriftlich geben lassen, oder sie v/enigstens schriftlich bestätigt» In diese Richtung weise besonders deutlich, daß die Klägerin auch schon vor der Besprechung vom 2b» Mai 196l Waren auf Kredit an Mefl||^P und die GmbH geliefert habe» 2o Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß es den Aussagen der Zeugen über die Zusagen des Beklagten bei der Besprechung am 2h* Mai 1961 keinen Glauben schenkto Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Beklagte bei dieser Besprechung sinngemäß das gesagt hat, was die Zeugen bekundet haben: er stehe dafür gerade oder garantiere, daß die Klägerin bei ihren Lieferungen an die GmbH nicht zu Schaden kommen werdeo Damit hat der Beklagte, jedenfalls auf den ersten Blick, zugesagt, für einen künftigen Erfolg einstehen zu wollen«. Gleichwohl war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, die Erklärung des Beklagten dahin auszulegen, er habe nicht mit eigenen Mitteln für diesen Erfolg einstehen, sondern nur deutlich machen wollen, daß er kraft seiner Schlüsselstellung als Bauherr und bauleitender Architekt in der Lage sei, einen Schaden der Klägerin in jedem Fall zu verhüten« Dann aber durfte das Berufungsgericht sich nicht darauf beschränken, den Tatbestand eines Schuldbeitritts, eines Garantievortr«']-ges, einer Bürgschaft und ähnlicher Rechtsgeschäfte zu verneinen«. Ob das Berufungsgericht diese Frage überhaupt oder jedenfalls in ihrer vollen Tragweite gesehen hat, ist aus dem Berufungsurteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen« Das Berufungsgericht unterstellt zwar, daß der Beklagte die Klägerin nicht von bevorstehenden Zahlungen der Bauherren verständigt habe, hält dies aber für unerheblich, weil die Klägerin sich über solche Zahlungstermine selbst habe unterrich- a) Daß die Klägerin sich die Zusagen des Beklagten weder hat schriftlich geben lassen noch selbst schriftlich bestätigt hat, konnte das Berufungsgericht mit Recht bei der Auslegung verwerten« Denn je größer das rechtliche Gewicht ist, das der Erklärung eines Beteiligten nach der Auffassung des anderen zukommt, um so eher wird der andere Beteiligte geneigt sein, diese Erklärung schriftlich niederzulegen oder niederlegon zu lassen« Die Revision bemängelt aber mit Recht (§ 286 ZPO), daß das Berufungsgericht sich insoweit nicht mit der Behauptung der Klägerin auseinandersetzt, der Filialleiter der Klägerin, dem gegenüber der Beklagte seine Zusicherungen abgab, sei damals mit dem Beklagten gut nachbarlich befreundet gewesen und habe ihm besonderes Vertrauen geschenkt« b) Für noch bedeutsamer als die Formlosigkeit der angeblichen Zusicherungen hält das Berufungsgericht die Tatsache, daß die Klägerin der GmbH oder MeflIB schon vor der Besprechung vom 2*+« Mai 1961 Waren auf Kredit geliefert hat« Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe insoweit den Sachvortrag der Klägerin nicht erschöpfend gewürdigt« Die Klägerin hatte unter Vorlegung eines Kontoauszuges dargelegt, worum es sich bei den Lieferungen vor dem 2*f» Mai 1961 im einzelnen gehandelt hatte» Danach rührten die ersten Belastungen aus solchen Lieferungen c) Für die Auslegung des Berufungsgerichts ist anscheinend die Überlegung ausschlaggebend gewesen, das Interesse des Beklagten an einer Fortführung der Bauarbeiten durch die GmbH habe ihn vernünftigerweise nicht dazu veranlassen können, sich in der von der Klägerin behaupteten Weise persönlich zu verpflichten® Das Interesse des Beklagten als Bauherrn, so meint das Berufungsgericht, erschöpfe sich insoweit in dem Risiko, daß er einem anderen Bauunternehmer für die Fortführung der Arbeiten gegebenenfalls höhere Preise habe bewilligen müssen» Sein Interosse als bauleitender Architekt sei überhaupt nicht nennenswert, weil er sein Architektenhonorar ohnehin verdient hätte» Das Berufungsgericht konnte, wie die Revision zutreffend rügt, zu einer solchen Wertung nur unter Verletzung des § 286 ZPO gelangen® Das Berufungsgericht berücksichtigt zunächst nicht, daß bei der auch schon im Jahre 1961 gegebenen Baukonjunktur für die Fortführung eines unterbrochenen Bauvorhabens nicht ohne weiteres ein anderer Bauunternehmer zur Verfügung stand® Ferner war nicht außer acht zu lassen, daß erfahrungsgemäß kein Bauunternehmer gern ein von einem anderen Unternehmer begonnenes Bauvorhaben fortsetzt, erst recht nicht, wenn dieser Unternehmer an dem Bauvorhaben wirtschaftlich gescheitert ist« Wenn, wie das Berufungsgericht unterstellt, die Firma Sp^HP zu besonders günstigen Bedingungen gearbeitet hatte, so mußte deshalb von einem neuen Bauunternehmer gerade das Gegenteil erwartet werden® Ein solcher stand ferner nicht - wie die GmbH -sofort zur Verfügung, sondern mußte erst noch gefunden werden® Eine möglicherweise notwendig werdende längere Unterbrechung der Bauarbeiten brachte, weil ein Miethaus gebaut wurde - von allen anderen Nachteilen abgesehen^ den Verlust von Mieterträgnissen mit sich® Die Wertung des Berufungsgerichts bedeutet danach eine ungerechtfertigte Verkleinerung des Interesses, das der Beklagte als Bauherr daran hatte, daß die GmbH d) Das Berufungsgericht befaßt sich zwar eingehend mit der Frage, was den Beklagten veranlaßt haben sollte, sich in der von der Klägerin behaupteten Weise persönlich zu engagieren, stellt sich aber - entgegen § 157 BGB - nicht die Frage, was umgekehrt die Klägerin veranlaßt haben sollte, an eine ihr unbekannte, von zwei Bauhandwerkern und einem jungen Kaufmann ins Leben gerufene Neugründung weitere Waren für ein Bauvorhaben auf Kredit zu liefern, bei dem sie schon durch den Zusammenbruch der Firma Sp^^ beträchtliche Verluste hatte hinnehmen müssen«

Zitierte Normen: § 286 ZPO
InteresseFirmaBerufungsgerichtGmbHBesprechungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2097 074
fj<3
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
viii zr ib2/6k	URTEIL
Verkündet am
9o März 1966 Klett, Justizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma FrflHIHB Bauwaren Gesellschaft mit beschränkter Haftung in WeflIHB/Mflfe) vertreten durch ihren Geschäftsf(ihrer,,Kaufmann Adolph HauflH^ in KaflBB/MflP,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« ■■■ -
gegen
 den Diplo Ing« und Architekten Horst Schin Cfljj^-Wifl^- Straße #,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
f} u
2 -
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° März 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Gelhaar9 Dr« Dorschei9 Dr« Mezger9 Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom *fo Dezember 1963 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung9 auch über die Kosten der Revision9 an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin lieferte im Jahre 1961 Baumaterialien an eine Baufirma Sp^lP für den Bau von drei größeren Miet-häusern« Bauherr des einen Bauvorhabens war der beklagte Architekt selbst9 für die beiden anderen war er der bauleitende Architekt« Im April 19619 als noch keines der drei Häuser fertig war - der Bau des Beklagten war am wenigsten weit gediehen - fiel die Firma Spg|p in Konkurs« Zwei bisher bei der Firma beschäftigte Bauhandwerker und der Kaufmann Meg^^ jun« gründeten am 9« Mai 1961 die Firma Megg^g GmbH (im folgenden: GmbH)9 welche die Bauaufträge der Firma SpflB, insbesondere die erwähnten drei Bauvor-
 
haben 9 zu Ende führen sollte « Die Firma MeflBP übernahm die von der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Baustoffe9 soweit sie noch an den Baustellen lagerten und führte mit der alten Belegschaft der Firma Spefl0 die Bauarbeiten fort«. Der Beklagte gab der GmbH durch Darlehen zur Neuanschaffung einzelner Geräte und zur Lohnzahlung für die erste Woche eine finanzielle Starthilfe beschränkten Umfangs« Er verwandte sich bei den Lieferfirmen der Firma Sp(|9 dafür» daß diese auch die neue Firma belieferten«
Mit der Klägerin hatte er zu diesem Zwecke eine Besprechung am Mai 1961« Der Inhalt der Besprechung ist streitig« Jedenfalls belieferte die Klägerin die GmbH mit Baumaterialien« Am 0»	1961	wählte der geschäftsführende Ge-
sellschafter MeflBP - nach Veruntreuung von Gesellschafts-geldern - den Freitod« Seitdem ist die GmbH ohne gesetzlichen Vertreter«
Die Klägerin nimmt den beklagten Architekten auf Bezahlung der Lieferschulden der GmbH in Höhe von 22 321,9o DM nebst Zinsen in Anspruch« Sie behauptet, sie habe sich nur durch entsprechende mündliche Zusagen des Beklagten» er stehe für die Lieferschulden der GmbH gerade» er garantiere dafür, daß die Klägerin nicht zu Schaden kommen werde, bestimmen lassen» der GmbH auf Kredit zu liefern« Die Vor inst anzen haben die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter« Der Beklagte beantragt» die Revision zurückzuweisen«
Entscheidung sgründe s
1« Das Berufungsgericht führt zur Begründung der Klage abweisung aus;
- -
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Es liege auf der Hand, daß der Beklagte als Bauherr und als bauleitender Architekt bestrebt gewesen sei, nach dem Zusammenbruch der Firma Sp^HP die Bauvorhaben so schnell wie möglich zu Ende zu bringen» Deshalb sei ihm die Gründung der GmbH angenehm gewesen und er habe sie gefördert und bei den Lieferanten für die Belieferung der jungen und unbekannten Gesellschaft geworben» Nach den Aussagen der drei Angestellten der Klägerin (unter ihnen der Filialleiter und der stellvertretende Filialleiter) habe der Beklagte bei der Besprechung vom 2^o Mai 1961 dem Sinne nach erklärt: Die Klägerin werde einen zweiten Fall	nicht	erleben;	er	(Be-
 klagter) werde für die Zahlungen sorgen; er stehe dafür gerade, daß die Klägerin bei ihren Lieferungen keinen Verlust erleiden werde; sein Bau sei der letzte, und es bleibe auf jeden Fall so viel übrig, daß die Forderung der Klägerin befriedigt werde; er garantiere dafür, daß die Klägerin ihr Geld bekomme» Diese auf den ersten Blick recht weitgehenden Redewendungen des Beklagten reichten jedoch für die Feststellung eines Schuldbeitritts nicht aus» Die Zeugen hätten die Äußerungen des Beklagten nicht wörtlich, sondern nur sinngemäß wiedergegeben» Es dürfe auch nicht außer acht bleiben, daß die Zeugen Angestellte der Klägerin und - im Hinblick auf ihre Verantwortlichkeit - am Ausgang des' Rechtsstreits interessiert seien» Jedenfalls habe der Beklagte, der Klägerin erkennbar, kein hinreichendes eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse daran gehabt, Lieferschulden der GmbH zu übernehmen» Er habe auch seinen Willen, nicht die Mithaftung für die GmbH zu übernehmen, der Klägerin gegenüber dadurch deutlich ausgedrückt, daß er den Vorschlag eines Angestellten der Klägerin, die Rechnungen auf seinen Namen auszustellen, abgelehnt habe»
Unter diesen Umständen enthielten die Zusagen des Beklagten nicht das Versprechen, mit eigenen Mitteln für Schul-
 
den der GmbH aufzukommen, sondern beschränkten sich offensichtlich auf die Versicherung, daß die Bauherren finanzkräftig seien, ausreichende Zahlungen an die GmbH leisten würden, und er selbst auch die Auszahlungen für die beiden Fremdbauten vorzunehmen habe., Wohl habe er der Klägerin versprochen, ihr raitzuteilen, wann er größere Zahlungen an die GmbH leisten werde,■ damit die Klägerin den Kaufpreis für ihre Lieferungen von Fall zu Fall sofort kassieren könne» Auch könne in seinen Zusagen das Versprechen gefunden werden, auf die GmbH einzuwirken, gegebenenfalls ihre Werklohnforderungen an die Klägerin abzutreten» Darin aber erschöpfe sich seine "Garantie"» Hätte die Klägerin von den so verstandenen Zusagen des Beklagten Gebrauch gemacht und von Fall zu Fall bei ihm nach dem Eingang von Zahlungen der Bauherren an die GmbH nachgefragt, oder hätte sie sich von der GmbH jedenfalls Zessionen geben lassen, so wäre ihr kein nennenswerter Schaden entstanden» Denn die Zahlungsunfähigkeit der GmbH sei, soweit ersichtlich, lediglich auf die Verfehlungen des geschäftsführenden Gesellschafters der GmbH zurückzuführen»
Die Klägerin habe selbst anfänglich auf die Zusagen des Beklagten kein besonderes Gewicht gelegt, sie jedenfalls nicht im Sinne der Klage aufgefaßt 5 sonst hätte sie sich die Zusage des Beklagten schriftlich geben lassen, oder sie v/enigstens schriftlich bestätigt» In diese Richtung weise besonders deutlich, daß die Klägerin auch schon vor der Besprechung vom 2b» Mai 196l Waren auf Kredit an Mefl||^P und die GmbH geliefert habe»
Die Zusagen des Beklagten könnten deshalb auch nicht als Garantieerklärung gewertet werden» Einer Bürgschaft stehe ferner die Formvorschrift des § 766 BGB entgegen»
Auch einen Kreditauftrag (§ 778) habe der Beklagte nicht erteilt, jedenfalls habe die Klägerin einen solchen nicht angenommen, weil sie sich nicht zu einer Kreditgewährung verpflichtet habe»
Die Revision rügt vor allem Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregoln, sowie einseitige und unvollständige Auswertung des Prozeßstoffes (§ 286 ZP0)„
2o Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß es den Aussagen der Zeugen über die Zusagen des Beklagten bei der Besprechung am 2h* Mai 1961 keinen Glauben schenkto Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Beklagte bei dieser Besprechung sinngemäß das gesagt hat, was die Zeugen bekundet haben: er stehe dafür gerade oder garantiere, daß die Klägerin bei ihren Lieferungen an die GmbH nicht zu Schaden kommen werdeo Damit hat der Beklagte, jedenfalls auf den ersten Blick, zugesagt, für einen künftigen Erfolg einstehen zu wollen«. Gleichwohl war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, die Erklärung des Beklagten dahin auszulegen, er habe nicht mit eigenen Mitteln für diesen Erfolg einstehen, sondern nur deutlich machen wollen, daß er kraft seiner Schlüsselstellung als Bauherr und bauleitender Architekt in der Lage sei, einen Schaden der Klägerin in jedem Fall zu verhüten« Dann aber durfte das Berufungsgericht sich nicht darauf beschränken, den Tatbestand eines Schuldbeitritts, eines Garantievortr«']-ges, einer Bürgschaft und ähnlicher Rechtsgeschäfte zu verneinen«. Wenn dies alles aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht vorlag, so war noch, worauf die Revision mit Recht hinweist, die Frage zu beantworten, ob die abgegebenen Erklärungen für den Beklagten nicht wenigstens die rechtliche Verpflichtung begründeten, die Auszahlungen an die GmbH so zu steuern, daß die Klägerin auf jeden Fall zu ihrem Gelde kam«. Ob das Berufungsgericht diese Frage überhaupt oder jedenfalls in ihrer vollen Tragweite gesehen hat, ist aus dem Berufungsurteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen« Das Berufungsgericht unterstellt zwar, daß der Beklagte die Klägerin nicht von bevorstehenden Zahlungen der Bauherren verständigt habe, hält dies aber für unerheblich, weil die Klägerin sich über solche Zahlungstermine selbst habe unterrich-
 
ten sollen und deshalb selbst schuld sei, wenn sie dies unterlassen und so zu Schaden gekommen sei«. Sollte das Berufungsgericht damit der Klägerin einen an sich zu bejahenden Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des § 25*t BGB aberkennen v/ollen, so hat es mit dieser allgemein gehaltenen Feststellung;, deren Grundlagen nicht ersichtlich und nicht nachprüfbar sind., gegen § 286 ZPO verstoßen« Ein Gläubiger darf sich grundsätzlich darauf verlassen, daß ein Schuldner seiner Vertragspflicht, die Interessen des Gläubigers in einem bestimmten Risikobereich zu wahren, auch nachkommt» Verletzt der Schuldner diese Pflicht, so kann er dem Schadensersatzanspruch des Gläubigers jedenfalls nicht ohne weiteres und nicht mit anspruchsvernichtender Wirkung die Einwendung entgegensetzen, der Gläubiger habe selbst aufpassen sollen«
Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, weil die Klagabweisung jedenfalls insoweit nicht ausreichend begründet ist, als eine Schadensersatzpflicht des Beklagten in Betracht kommt»
3» Soweit das Berufungsgericht ein unmittelbares Einste henmiis sen des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schuldbeitritts, der Garantieübernahme oder ähnlicher Rechtsgeschäfte verneint, handelt es sich um eine Auslegungsfrage o Da ein Individualvertrag auszulegen ist, kann das Revisionsgericht die Auslegung des Berufungsgerichts nur beschränkt nachprüfen» Aber auch innerhalb dieser Grenzen ergeben sich durchgreifende Bedenken»
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, für die Auslegung komme es vorwiegend darauf an, wie die Klägerin als Erklärungsgegnerin die Erklärungen des Beklagten auffassen mußte» Es mußten demnach Umstände vorliegen,
 die aus der Sicht der Klägerin die Auffassung nahelegten, der Beklagte wolle trotz des Wortlauts seiner Erklärungen nur in dem vom Berufungsgericht angenommenen eingeschränkten Sinne ’’garantieren"« Insoweit rügt die Revision zutreffend, daß mindestens einem Teil der im Berufungsurteil angeführten Umstände nicht das vom Berufungsgericht beigomes-sene Gewicht zukomme«
a)	Daß die Klägerin sich die Zusagen des Beklagten weder hat schriftlich geben lassen noch selbst schriftlich bestätigt hat, konnte das Berufungsgericht mit Recht bei der Auslegung verwerten« Denn je größer das rechtliche Gewicht ist, das der Erklärung eines Beteiligten nach der Auffassung des anderen zukommt, um so eher wird der andere Beteiligte geneigt sein, diese Erklärung schriftlich niederzulegen oder niederlegon zu lassen« Die Revision bemängelt aber mit Recht (§ 286 ZPO), daß das Berufungsgericht sich insoweit nicht mit der Behauptung der Klägerin auseinandersetzt, der Filialleiter der Klägerin, dem gegenüber der Beklagte seine Zusicherungen abgab, sei damals mit dem Beklagten gut nachbarlich befreundet gewesen und habe ihm besonderes Vertrauen geschenkt«
b)	Für noch bedeutsamer als die Formlosigkeit der angeblichen Zusicherungen hält das Berufungsgericht die Tatsache, daß die Klägerin der GmbH oder MeflIB schon vor der Besprechung vom 2*+« Mai 1961 Waren auf Kredit geliefert hat« Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe insoweit den Sachvortrag der Klägerin nicht erschöpfend gewürdigt« Die Klägerin hatte unter Vorlegung eines Kontoauszuges dargelegt, worum es sich bei den Lieferungen vor dem 2*f» Mai 1961 im einzelnen gehandelt hatte» Danach rührten die ersten Belastungen aus solchen Lieferungen
 
an die Firma Spfl^p, die noch unverbraucht auf den Baustellen lagerten und von der GmbH übernommen wurden» Dine weitere kleinere Lieferung war für Rechnung des Me^HP geliefert worden«, der sich schon damals mit dem Plan trug, eine neue Gesellschaft zur Fortführung des	sehen Betriebes zu
 gründen» Dann hatte angeblich bei einer - vom Berufungsgericht als wahr unterstellten - Besprechung auf der Baustelle am 25° April 1961 (also unmittelbar nach dem Zusammenbruch der Firma SpflHP) der Beklagte beruhigende Zusicherungen hinsichtlich der Bezahlung der noch vorhandenen und der weiter zu liefernden Waren gemacht» Die Besprechung vom 2*+» Mai 1961 sollte alsdann - nach der Behauptung der Klägerin - der endgültigen Klärung der Überleitung der Warenlieferungen auf die inzwischen gegründete GmbH dienen» Unterstellt man dies alles, wie für die Revisionsinstanz geboten, als richtig, so verliert die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts an Überzeugungskraft» Aus der Tatsache, daß die Klägerin schon vor dem 2*f» Mai 1961 mit ihren Lieferungen begonnen hatte, brauchte sich dann nicht zu ergeben, daß sie den Zusicherungen des Beklagten in dieser Besprechung kein sonderliches Gewicht beigemessen hat und daß sie auch ohne diese Zusicherungen an die GmbH auf Kredit weitergeliefert haben würde» Vielmehr konnten die früheren Lieferungen auch darin ihre Erklärung finden, daß sie im Hinblick auf die schon damals in Aussicht stehende, aber erst am 2V» Mai 1961 getroffene abschließende Regelung vorgenommen waren»
Mit Recht verweist die Revision auch darauf, daß der Filialleiter der Klägerin zur Besprechung vom 2*+» Mai 1961 zwei weitere Angestellte als Zeugen zugezogen hat, was dafür sprechen konnte, daß er dieser Besprechung besondere Bedeutung zu demaß Auch damit hätte das Berufungsgericht sich auseinander-sotzen sollen»
Io	-

c)	Für die Auslegung des Berufungsgerichts ist anscheinend die Überlegung ausschlaggebend gewesen, das Interesse des Beklagten an einer Fortführung der Bauarbeiten durch die GmbH habe ihn vernünftigerweise nicht dazu veranlassen können, sich in der von der Klägerin behaupteten Weise persönlich zu verpflichten® Das Interesse des Beklagten als Bauherrn, so meint das Berufungsgericht, erschöpfe sich insoweit in dem Risiko, daß er einem anderen Bauunternehmer für die Fortführung der Arbeiten gegebenenfalls höhere Preise habe bewilligen müssen» Sein Interosse als bauleitender Architekt sei überhaupt nicht nennenswert, weil er sein Architektenhonorar ohnehin verdient hätte» Das Berufungsgericht konnte, wie die Revision zutreffend rügt, zu einer solchen Wertung nur unter Verletzung des § 286 ZPO gelangen®
Das Berufungsgericht berücksichtigt zunächst nicht, daß bei der auch schon im Jahre 1961 gegebenen Baukonjunktur für die Fortführung eines unterbrochenen Bauvorhabens nicht ohne weiteres ein anderer Bauunternehmer zur Verfügung stand® Ferner war nicht außer acht zu lassen, daß erfahrungsgemäß kein Bauunternehmer gern ein von einem anderen Unternehmer begonnenes Bauvorhaben fortsetzt, erst recht nicht, wenn dieser Unternehmer an dem Bauvorhaben wirtschaftlich gescheitert ist« Wenn, wie das Berufungsgericht unterstellt, die Firma Sp^HP zu besonders günstigen Bedingungen gearbeitet hatte, so mußte deshalb von einem neuen Bauunternehmer gerade das Gegenteil erwartet werden® Ein solcher stand ferner nicht - wie die GmbH -sofort zur Verfügung, sondern mußte erst noch gefunden werden® Eine möglicherweise notwendig werdende längere Unterbrechung der Bauarbeiten brachte, weil ein Miethaus gebaut wurde - von allen anderen Nachteilen abgesehen^ den Verlust von Mieterträgnissen mit sich® Die Wertung des Berufungsgerichts bedeutet danach eine ungerechtfertigte Verkleinerung des Interesses, das der Beklagte als Bauherr daran hatte, daß die GmbH
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die Bauarbeiten fortführte« Das Entsprechende gilt für die Bewertung seines Interesses als bauleitender Architekt«> Die rein juristische Betrachtungsweise des Berufungsgerichts, die allein auf den Honoraranspruch des Beklagten abgestcllt, ist auf jeden Fall zu eng» Ein Architekt hat - abgesehen von seinem Honoraranspruch - im Interesse seines geschäftlichen Ansehens auch ein nicht unerhebliches Interesse daran, ein Bauvorhaben zur Zufriedenheit seiner Auftraggeber zu Ende zu bringen® Sprang nicht die GmbH für die Firma SpjJP ein, so bedurfte es jedenfalls für den Beklagten der Aufwendung von Zeit und Mühe, um einen anderen Bauunternehmer zu finden, und weiterer Verhandlungen, ihn zu befriedigenden Bedingungen für die Fortführung der Arbeiten zu gewinnen« Alles das ersparte er sich, wenn die GmbH an die Stelle der Firma SpflIP trat« Unter diesen Umständen läßt sich mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht verneinen, daß der Beklagte ein nicht unerhebliches eigenes unmittelbares, wirtschaftliches Interesse an der Einschaltung der GmbH hatte«
d)	Das Berufungsgericht befaßt sich zwar eingehend mit der Frage, was den Beklagten veranlaßt haben sollte, sich in der von der Klägerin behaupteten Weise persönlich zu engagieren, stellt sich aber - entgegen § 157 BGB - nicht die Frage, was umgekehrt die Klägerin veranlaßt haben sollte, an eine ihr unbekannte, von zwei Bauhandwerkern und einem jungen Kaufmann ins Leben gerufene Neugründung weitere Waren für ein Bauvorhaben auf Kredit zu liefern, bei dem sie schon durch den Zusammenbruch der Firma Sp^^ beträchtliche Verluste hatte hinnehmen müssen«
Da nicht auszuschließen ist, daß bei Anwendung zutreffender Auslegungsmaßstäbe das Berufungsgericht zu einer anderen Auslegung gekommen wäre, war auch aus diesem Grunde das Berufungsurteil aufzuheben«
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Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung iibor die Kosten der Revision zu Überträgen} vreil diese Kosten-entscheidung von der Entscheidung in der Hauptsache abhängt o
Dr» Gelhaar	Dr«.	Dorschei	Dro	Mezger
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