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BGH · VIII ZR 142/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 142/60

Der Beklagte hat durch notariellen Vertrag vom 15* Juli 1958 die unter der eingetragenen Firma ’’Wilhelm Bisen- und Metallgießerei" betriebene Gießerei gekauft. Dezember 1958 haben der Beklagte und die Verkäuferin erklärt, der Beklagte sei von dem Vertrage vom 15* Juli 1958 zufolge einer Anfechtung und des Wegfalls der Vertragsgrundlage zurückgetreten. Es geht vielmehr ersichtlich davon aus, die Klägerin habe mit demjenigen die Kaufverträge über Briketts und Koks schließen wollen, der Inhaber des Unternehmens Eisen- und Metallgießerei Wilhelm gewesen sei. Das Berufungsgericht stellt nämlich ausdrücklich fest, die noch streitigen Lieferungen seien unter der Firma Wilhelm K^|p bei der Klägerin bestellt worden. Da aber die Firma der Name ist, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt, ergibt sich, daß die Klägerin mit dem damaligen Inhaber des Geschäftsbetriebes hat abschließen wollen. Wenn das Berufungsgericht daraus, daß der Beklagte "Besitzer^ des Unternehmens gewesen sei, schließen will, er sei dessen Inhaber gewesen, sei es allein, sei da als Gesellschafter, so ist das eine zulässige Annahme, die im übrigen schon deshalb begründet ist, weil der Beklagte unstreitig den Betrieb am 1. Die Revision meint zwar, aus einem an die Firma des Beklagten gerichteten Schreiben der Klägerin vom 13* Mai 1959 folgern zu können, weder der Beklagte als Gesellschafter, noch die Kommanditgesellschaft als solche seien der Klägerin gegenübergetreten, die Klägerin habe vielmehr bei den Lieferungen sich keine andere Vorstellung gemacht, als daß sie nach wie vor mit der Firma K^^ und deren alleiniger Inhaberin, der Witwe K^^, einen Vertrag schließe. Aus diesem Schreiben läßt sich aber höchstens entnehmen, daß die Klägerin bei Lieferung der Waren von dem Übergang des Betriebes auf den Beklagten und die Gründung einer Kommanditgesellschaft nichts gewußt hat. Es ist allerdings denkbar, daß ein Verkäufer, der mit einem Unternehmen einen Vertrag schließt, nur mit dem ihm bekannten Inhaber dieses Geschäftsbetriebes in Vertragsbeziehungen treten will, etwa weil er ihn für besonders vertrauenswürdig hält, nicht aber im Falle einer ihm unbekannt gebliebenen Geschäftsübergabe mit dem neuen Inhaber. Aus dem Schreiben vom 13o Mai 1959 brauchte das Berufungsgericht indessen nicht zu entnehmen, daß die Klägerin nur mit der V/itwe K^|^, nicht aber allgemein mit demjenigen habe abschließen wollen, der unter der Firma im Handel die Geschäfte, also das Unternehmen betreibe. Gerade weil die Klägerin in der Annahme, der Beklagte habe den Geschäftsbetrieb gepachtet, von ihm Bezahlung forderte und damit rieht die frühere Inhaberin, sondern als vermeintlichen Pächter den neuen Inhaber in Anspruch nehmen wollte, war das Berufungsgericht nicht zu der Erwägung genötigt, daß die Klägerin für den Fall einer Veräußerung des Geschäfts nicht an den Erwerber, sondern an die Verkäuferin den für den Geschäftsbetrieb vorgesehenen Koks habe liefern wollen. Die Revision macht weiter geltend, der Beklagte könne als Einzelkaufmann deshalb nicht verpflichtet sein, weil das Unternehmen zur Zeit der Bestellung nicht vom Beklagten allein, sondern von der nicht im Handelsregister eingetragenen Kommanditgesellschaft fortgeführt worden sei. worden war, ist allerdings richtig« Wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit erwägt, daß der Beklagte die Geschäfte allein geführt habe, so will es aber wohl nur in Betracht ziehen, daß der Beklagte das Geschäft ursprüng-luch selbst unter Fortführung der Firma übernommen hatte -Biese Übernahme, so meint das Berufungsgericht ersichtlich, könne weder dadurch aus der Welt geschafft werden, daß der mit Wilfried geschlossene Gesellschaftsvertrag sich infolge Anfechtung als unwirksam erweise, noch dadurch, daß auch der Übernahmevertrag angefochten worden sei» Ob der Beklagte, weil er den Gesellschaftsvertrag angefochten hat, sich etwa als Alleininhaber behandeln lassen müßte, kann indessen dahingestellt bleiben, Br haftet jedenfalls auch für die von der Kommanditgesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten trotz Anfechtung des Gesellschaftsvertrages persönlich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Zunächst trifft es nicht zu, daß, wie die Revision meint, Grundlage für die Ansprüche der Klägerin der Vertrag vom 15* Juli 1958 wäre, durch den der Beklagte das Unternehmen erworben hatte. Die Revision verkennt, daß es sich nicht um eine durch Eintritt in ein Geschäft begründete Haftung für alte Schulden bandelt, sondern daß die Klägerin Erfüllung von Verträgen verlangt, die eingegangen worden sind, nachdem der Beklagte das Unternehmen unter Fortführung der Firma erworben und Wilfried als Gesellschafter aufgenommen hatte. Entscheidend ist also nur, ob eine Haftung des Beklagten für die Schulden der Kommanditgesellschaft nach §§ 161, 123 Abs. 2 H6B deshalb entfällt, weil der Beklagte den Vertrag, durch den er das Unternehmen erworben hatte, und den mit Wilfried geschlossenen Gesellschafts- Wer als Kaufmann mit einem anderen in Vertragsbeziehungen getreten ist, kann sich grundsätzlich seiner Verbindlichkeiten nicht mit der Berufung darauf entziehen, daß er das Handelsgeschäft, in dessen Rahmen er den Vertrag geschlossen hat, nicht mehr führe. Die Revision glaubt, aus der Entscheidung RGZ 142, 98 entnehmen zu können, daß nur derjenige Dritte geschützt werde, der sich im Vertrauen auf das Bestehen einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, wenn sie sich "als solche darbiete“, mit ihr im Rechtsverkehr eingelassen habe, und daß der einzelne Gesellschafter nur in Anspruch genommen werden könne, wenn die Gesellschaft oder der einzelne Gesellschafter als solcher aufgetreten sei und sich damit als Schuldner bekannt habe. Das von der Revision vermißte Schutzbedürfnis ergibt sich schon daraus, daß die Klägerin den Vertrag mit dem unter der Pirma handelnden Geschäftsinhaber geschlossen hat und daß Geschäftsinhaber die Kommanditgesellschaft gewesen ist. Die Auffassung der Revision, für den Pall, daß eine Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb übernommen und Geschäfte im Rahmen dieses Betriebes getätigt habe, der Gesellschaftsvertrag sich aber als unwirksam herausstelle, sei eine Haftung der Gesellschafter Haftet der Beklagte als Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt, daß die Klägerin mit dem Inhaber des Unternehmens, also der Kommanditgesellschaft, einen Vertrag hat schließen wollen und geschlossen hat, so stellt sich auch nicht die von der Revision angeschnittene Präge, ob derjenige, der 3ich auf einen Rechtsschein berufe, zu beweisen habe, daß er durch den Rechtsscbein zu dem Vertragsschluß veranlaßt worden ist. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Geschäftsbetriebes durch die Kommanditgesellschaft und dem Abschluß der Kaufverträge liegt hier schon deshalb vor, weil eine andere Person als die Kommanditgesellschaft, mit der der Lieferungsvertrag für das Unternehmen hätte geschlossen werden können, überhaupt nicht vorhanden war.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GesellschaftKommanditgesellschaftvertragenFirmaBerufungsgerichtUnternehmenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2213 058
VIII ZR 142/60
Verkündet
 am 2So Juni 1961
Hoffmeister, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Na me n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Fritz B^^straße w,
in L
bei B
»
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
die Gewerkschaft des ____^	__
Hgund aBHB» Kohlenhandel TrT^^BB» Z^HBpstraße
^fTvertreten durch den Bergassesso^aoDo Gerhard R{ BIB in	WegzurPpB 9 un^ Berg-
werksdirektor i.R. Paul KB^H^HBin Ei
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Artl, Br. Borschel, Br. Mezger und Br. Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/ Westfalen vom 7» Juni I960 wird zurück-gev/iesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Beklagte hat durch notariellen Vertrag vom 15* Juli 1958 die unter der eingetragenen Firma ’’Wilhelm Bisen- und Metallgießerei" betriebene Gießerei gekauft. Verkäuferin war die Witwe Irene K^|^p. Dem Beklagten wurde das Handelsgeschäft mit dem Hecht, die Firma fortzufUhren, Übertragen. Die Übergabe des Geschäftes war am 1. Juli 1958 erfolgt. Im Vertrage wurde ferner festgelegt, daß der Beklagte durch Vertrag vom selben Tage den Sohn der Verkäuferin, Wilfried K^^^ als Kommanditisten in das gekaufte Handelsgeschäft unter der unverändert bleibenden Firma Wilhelm	aufnehme»
In einem notariellen Vertrage vom 18. Dezember 1958 haben der Beklagte und die Verkäuferin erklärt, der Beklagte sei von dem Vertrage vom 15* Juli 1958 zufolge einer Anfechtung und des Wegfalls der Vertragsgrundlage zurückgetreten. Die Verkäuferin habe diesen Rücktritt anerkannt. Demzufolge sei der genannte Kaufvertrag rückwirkend wieder {aufgehoben bzw. nicht rechtswirksam geworden. Nachdem der Beklagte nicht Inhaber des Unternehmens geworden sei, sei auch für den mit dem Sohn der Frau K^^P geschlossenen Gesellschaftsvertrag die Vertragsgrundlage weggefallen, weswegen der Vertrag im beiderseitigen Kinvernehmen ebenfalls rückY/irkend nicht rechtsv/iüfcsam geworden sei. In weiteren Bestimmungen des Vertrages wird geregelt, wie die Mittel, die der Beklagte in das Unternehmen gegeben habe, zurückerstattet v/erden sollten. Soweit eine Schuld durch Einlösung von Wechseln und Hingabe von Mitteln entstanden sei, sollte die festzustellende Forderung in eine stille Geschäfoseinlage des Beklagten umgewandelt werden.
 
Die Klägerin, die seit dem Jahre 1953 mit der Firma in Geschäftsverbindungen steht, lieferte ihr in der Zeit vom 2. Oktober 1958 bis 2. Februar 1959 Briketts und Koks,
 Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung eines Kaufpreisrestes und auf Ersatz von Verzugsschaden geltend, und zwar im Berufungsrechtszuge nur noch einen Betrag von 7786,56 DM und 200 DM Zinsen als Kaufpreisforderung für Lieferungen, die in der Zeit vom 15. Juli bis 18, Dezember 1958 bestellt sein sollen, .. sowie einen Betrag von 130 DM für aufgewendete Beitreibungskosten.
Das Landgericht hat der Klägerin insgesamt 8116,56 DM nebst Zinsen von 7916,56 DM zugesprochen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, Die Klägerin beantragt, die Revision zurüek-zuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe unstreitig das Unternehmen der Eisen- und Metallgießerei Wilhelm K^^ am 1. Juli 1958 übernommen. Ntjoh dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die im Berufungs-rechtszuge noch streitigen Lieferungen bei der Klägerin in der Zeit vom 15. Juli bis 18. Dezember 1958 bestellt worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Geschäfte unter der Firma	allein	geführt
 oder ob er als persönlich haftender Gesellschafter
 
einer von ihm mit dem Sohn der Verkäuferin gegründeten Kommanditgesellschaft gehandelt habe. In beiden Fällen hafte er persönlich für die seit dem 1. Juli bis zu dem 18. Dezember 1958 entstandenen Schulden. Dabei sei es gleichgültig, ob etwa der Beklagte selbst die Handelsgeschäfte unter der Firma Wilhelm X^^p vorgenommen oder ob der Sohn der Verkäuferin oder ein Dritter unter dieser Firma im Geschäftsverkehr gehandelt habe. Es genüge, daß Bestellungen von Warenlieferungen unter der Firma Wilhelm	auf	ge-
geben worden seien. Entscheidend sei allein, daß der Beklagte als Besitzer des gesamten Unternehmens, also als dessen Inhaber im geschäftlichen Verkehr unter der Firma Wilhelm	aufgetreten sei oder andere habe auftreten
 lassen. Darauf beruhe die Haftung des Beklagten und nicht darauf, daß er einen Rechtsschein gesetzt habe.
II.	Diese Auffassung bekämpft die Revision ohne Erfolg*. •
1. Die Revision glaubt, das Berufungsgericht sei rechtsirrtümlich der Auffassung, der Besitzer eines Unternehmens (oder richtigeri der zu dem Unternehmen gehörenden einzelnen Sachen) hafte wegen eben dieses Besitzes für die Schulden des Unternehmens. Das ist aber nicht der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts. Es geht vielmehr ersichtlich davon aus, die Klägerin habe mit demjenigen die Kaufverträge über Briketts und Koks schließen wollen, der Inhaber des Unternehmens Eisen- und Metallgießerei Wilhelm	gewesen sei. Da aber entweder der Beklagte
 allein oder die Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte habe sein sollen, das Unternehmen inne gehabt habe, hafte der Beklagte, so ist der Gedankengang des Bezifungsgerichts zu verstehen, auf jeden Fall für die im Betrieb begründeten Schulden.
 
Gegen diesen Ausgangspunkt bestehen keine Bedenken.
Das Berufungsgericht stellt nämlich ausdrücklich fest, die noch streitigen Lieferungen seien unter der Firma Wilhelm K^|p bei der Klägerin bestellt worden. Da aber die Firma der Name ist, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt, ergibt sich, daß die Klägerin mit dem damaligen Inhaber des Geschäftsbetriebes hat abschließen wollen. Wenn das Berufungsgericht daraus, daß der Beklagte "Besitzer^ des Unternehmens gewesen sei, schließen will, er sei dessen Inhaber gewesen, sei es allein, sei da als Gesellschafter, so ist das eine zulässige Annahme, die im übrigen schon deshalb begründet ist, weil der Beklagte unstreitig den Betrieb am 1. Juli 1956 übernommen hatte.
Die Revision meint zwar, aus einem an die Firma des Beklagten gerichteten Schreiben der Klägerin vom 13* Mai 1959 folgern zu können, weder der Beklagte als Gesellschafter, noch die Kommanditgesellschaft als solche seien der Klägerin gegenübergetreten, die Klägerin habe vielmehr bei den Lieferungen sich keine andere Vorstellung gemacht, als daß sie nach wie vor mit der Firma K^^ und deren alleiniger Inhaberin, der Witwe K^^, einen Vertrag schließe. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht dieses Schreiben nicht berücksichtigt habe. In diesem Schreiben erklärt die Klägerin, sie habe der Firma Wilhelm K^|^ Eisen- und Metallgießerei Koks geliefert und habe sich bisher vergeblich bemüht, von dieser Firma Zahlung zu erhalten. Wie sie habe feststellen können, sei der Beklagte in der Zeit der Bestellung und Lieferung Pächter der Eisen- und Metallgießerei gewesen. Sie müsse sich nunmehr an ihn wegen der Regulierung der Forderung wenden. Aus diesem Schreiben läßt sich aber höchstens entnehmen, daß die Klägerin bei Lieferung der Waren von dem Übergang
 des Betriebes auf den Beklagten und die Gründung einer Kommanditgesellschaft nichts gewußt hat. Es ist allerdings denkbar, daß ein Verkäufer, der mit einem Unternehmen einen Vertrag schließt, nur mit dem ihm bekannten Inhaber dieses Geschäftsbetriebes in Vertragsbeziehungen treten will, etwa weil er ihn für besonders vertrauenswürdig hält, nicht aber im Falle einer ihm unbekannt gebliebenen Geschäftsübergabe mit dem neuen Inhaber. Aus dem Schreiben vom 13o Mai 1959 brauchte das Berufungsgericht indessen nicht zu entnehmen, daß die Klägerin nur mit der V/itwe K^|^, nicht aber allgemein mit demjenigen habe abschließen wollen, der unter der Firma	im Handel die Geschäfte,
 also das Unternehmen betreibe. Gerade weil die Klägerin in der Annahme, der Beklagte habe den Geschäftsbetrieb gepachtet, von ihm Bezahlung forderte und damit rieht die frühere Inhaberin, sondern als vermeintlichen Pächter den neuen Inhaber in Anspruch nehmen wollte, war das Berufungsgericht nicht zu der Erwägung genötigt, daß die Klägerin für den Fall einer Veräußerung des Geschäfts nicht an den Erwerber, sondern an die Verkäuferin den für den Geschäftsbetrieb vorgesehenen Koks habe liefern wollen. Es stellt daher keinen Verfahrensverstoß dar, wenn das Berufungsgericht nicht das Schreiben in dem von der Revision gewünschten Sinn verwertet hat. Bas Berufungsgericht hat somit ohne Rechtsirrtum als Vertragsgegnerin der Klägerin mindestens auch die vom Beklagten und Wilfried gegründete Kommanditgesellschaft angesehen.
2. Die Revision macht weiter geltend, der Beklagte könne als Einzelkaufmann deshalb nicht verpflichtet sein, weil das Unternehmen zur Zeit der Bestellung nicht vom Beklagten allein, sondern von der nicht im Handelsregister eingetragenen Kommanditgesellschaft fortgeführt worden sei.
Daß das Unternehmen von der Kommanditgesellschaft betrieben
 
worden war, ist allerdings richtig« Wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit erwägt, daß der Beklagte die Geschäfte allein geführt habe, so will es aber wohl nur in Betracht ziehen, daß der Beklagte das Geschäft ursprüng-luch selbst unter Fortführung der Firma übernommen hatte -Biese Übernahme, so meint das Berufungsgericht ersichtlich, könne weder dadurch aus der Welt geschafft werden, daß der mit Wilfried	geschlossene Gesellschaftsvertrag sich
 infolge Anfechtung als unwirksam erweise, noch dadurch, daß auch der Übernahmevertrag angefochten worden sei» Ob der Beklagte, weil er den Gesellschaftsvertrag angefochten hat, sich etwa als Alleininhaber behandeln lassen müßte, kann indessen dahingestellt bleiben, Br haftet jedenfalls auch für die von der Kommanditgesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten trotz Anfechtung des Gesellschaftsvertrages persönlich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat.
3* Was die Revision gegen eine derartige Haftung für die Gesellschaftsschulden vorbringt, ist rechtlich nicht begründet.
Zunächst trifft es nicht zu, daß, wie die Revision meint, Grundlage für die Ansprüche der Klägerin der Vertrag vom 15* Juli 1958 wäre, durch den der Beklagte das Unternehmen erworben hatte. Die Revision verkennt, daß es sich nicht um eine durch Eintritt in ein Geschäft begründete Haftung für alte Schulden bandelt, sondern daß die Klägerin Erfüllung von Verträgen verlangt, die eingegangen worden sind, nachdem der Beklagte das Unternehmen unter Fortführung der Firma erworben und Wilfried	als	Gesellschafter
 aufgenommen hatte. Grundlage der Klageansprüche sind daher die Kaufverträge zwischen der Klägerin und der Kommanditgesellschaft, die unter der Firma “Wilhelm	Eisen-^
und Metallgießerei" im Geschäftsverkehr aufgetreten ist.
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Entscheidend ist also nur, ob eine Haftung des Beklagten für die Schulden der Kommanditgesellschaft nach §§ 161, 123 Abs. 2 H6B deshalb entfällt, weil der Beklagte den Vertrag, durch den er das Unternehmen erworben hatte, und den mit Wilfried	geschlossenen	Gesellschafts-
vertrag angefochten hat. Auf den ersten Vertrag kann es nicht ankommen. Wer als Kaufmann mit einem anderen in Vertragsbeziehungen getreten ist, kann sich grundsätzlich seiner Verbindlichkeiten nicht mit der Berufung darauf entziehen, daß er das Handelsgeschäft, in dessen Rahmen er den Vertrag geschlossen hat, nicht mehr führe. Was
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aber den Gesellschaftsvertrag betrifft, so ist nach ständiger Rechtsprechung bei Personalgesellschaften die Anfechtung des Gesellschaftsvertrages dergestalt, daß die Gesellschaft rückwirkend vernichtet werde, ausgeschlossen, sobald die Gesellschaft in Vollzug gesetzt ist (BGB RGRK 11. Aufl. § 705 Anm. 32). Pür die zurückliegende Zeit wird die Gesellschaft wie eine vollwirksame behandelt.
Die Revision glaubt, aus der Entscheidung RGZ 142, 98 entnehmen zu können, daß nur derjenige Dritte geschützt werde, der sich im Vertrauen auf das Bestehen einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, wenn sie sich "als solche darbiete“, mit ihr im Rechtsverkehr eingelassen habe, und daß der einzelne Gesellschafter nur in Anspruch genommen werden könne, wenn die Gesellschaft oder der einzelne Gesellschafter als solcher aufgetreten sei und sich damit als Schuldner bekannt habe. Die Revision will daraus, daß weder der Beklagte als Gesellschafter noch die Kommanditgesellschaft als solche ausdrücklich der Klägerin gegenüber getreten seien, folgern, die Klägerin dürfe keinen Vertrauensschutz genießen.
 
Die Revision verkennt indessen die Tragweite des Urteils des Reichsgerichts. Es kommt im wesentlichen zu dem Ergebnis, dem von einem Dritten mit der angeblichen Gesellschaft abgeschlossene Vertrag sei im Einzelfall durch Auslegung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben der Inhalt zu geben, den er flir den Dritten haben würde, wenn die als Mitglieder einer Handelsgesellschaft auftretenden Personen wirklich eine solche Gesellschaft gegründet hätten. Dieser Grundsatz mag allerdings nicht uneingeschränkt gelten. In dem der Entscheidung des Reichsgerichts zugrunde liegenden Pall war der Beklagte als Gesellschafter in ein Handelsgeschäft eingetreten, das zuvor als offene Handelsgesellschaft und dann als stille Gesellschaft geführt worden war, und wurde für alte Schulden der offenen Handelsgesellschaft in Anspruch genommen. Dort konnte sich in der Tat die Präge erheben, ob der alte Gläubiger auch dann schutzwürdig sei, wenn er nicht auf das Bestehen der Gesellschaft, etwa durch Gewährung von Stundung, vertraut hatte. Anders im vorliegenden Pall. Hier bedarf es nicht eines besonderen Vertrauens auf das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses. Das von der Revision vermißte Schutzbedürfnis ergibt sich schon daraus, daß die Klägerin den Vertrag mit dem unter der Pirma handelnden Geschäftsinhaber geschlossen hat und daß Geschäftsinhaber die Kommanditgesellschaft gewesen ist.
Der Klägerin mag zwar die Gesellschaftsgründung unbekannt ge?/esen sein; sie hat aber darauf vertraut, daß die kaufmännische Person, die unter der Pirma auftrat, auch bestand. Die Auffassung der Revision, für den Pall, daß eine Gesellschaft einen Geschäftsbetrieb übernommen und Geschäfte im Rahmen dieses Betriebes getätigt habe, der Gesellschaftsvertrag sich aber als unwirksam herausstelle, sei eine Haftung der Gesellschafter
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für von der Gesellschaft eingegangene Verbindlichkeiten, nicht begründet, würde darauf hinauslaufen, daß dem Gläubiger in der Regel vertragliche Ansprüche überhaupt genommen waren. Die’erfolgreiche Anfechtung des Gesellschaftsvertrages führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, daß Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft eingegangen ist, wegen Portfalls der Gesellschaft als der Übernehmerin des Geschäftsbetriebes nunmehr etwa in der Person des Veräußerers erwachsen«
Haftet der Beklagte als Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt, daß die Klägerin mit dem Inhaber des Unternehmens, also der Kommanditgesellschaft, einen Vertrag hat schließen wollen und geschlossen hat, so stellt sich auch nicht die von der Revision angeschnittene Präge, ob derjenige, der 3ich auf einen Rechtsschein berufe, zu beweisen habe, daß er durch den Rechtsscbein zu dem Vertragsschluß veranlaßt worden ist. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Geschäftsbetriebes durch die Kommanditgesellschaft und dem Abschluß der Kaufverträge liegt hier schon deshalb vor, weil eine andere Person als die Kommanditgesellschaft, mit der der Lieferungsvertrag für das Unternehmen hätte geschlossen werden können, überhaupt nicht vorhanden war.
Die Verurteilung des Beklagten erweist sich daher als zutreffend.
III.	Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte nach § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Pagendarm	Artl	Bundesrichter Dr.Dorschei
 ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist Dr. Mezger	Dr.	Messner	an der Leistung der
 Unterschrift verhindert-
Dr.Pagendarm