Beklagten in Ansehung seines Geschäftsanteils der .Sanatorium St« BflHHP Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden GmbH genannt), die Übertragung der zu dem Zwecke der Auseinandersetzung gebildeten Teilgeschäftsanteile auf die einzelnen Miterben und die Übertragung von Teilgeschäftsanteilen der Mit erben auf den Kläger und einen anderen Erwerber zu dem Inhalt hatte, war durch Urteil des Berufungsgerichts vom 21« Dezember 1955 zurückgewiesen worden« Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat dieses Urteil durch sein Urteil vom 26« Februar 1957 - VIII ZR 219/56 - (WM 1957, 542) aufgehoben« Die Klage ist insoweit abgewiesen worden, als die Beklagte verurteilt worden ist, der in der erwähnten Urkunde verlautbarten Übertragung ihres Geschäftsanteils auf den Kläger zuzustimmen« Im übrigen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden« der Verhandlung nur im allgemeinen an gehen muß und eine Feststellung der erwähnten Umstände durch Aufnahme in das Protokoll vom Gesetz nicht vorgeschrieben isto Die Urkunden waren sämtlich unstreitig und lagen dem Px’ozeß-gericht vor, so daß sie nicht im V/ege der Beweisaufnahme in den Rechtsstreit eingeführt werden müßten und daher auch nach § 285 ZPO nicht mündlich vorgetragen zu werden brauchten* Zudem ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich auf die gewechselten Schriftsätze, die Verhandlungs- und Vernehmungsniederschriften und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen worden«. Das Berufungsgericht hat jedoch ausdrücklich die in dem neuen Antx’ag etwa liegende Klageänderung als sachdienlich zugelassen« An diese Entscheidung des Berufungsgerichts ist der erkennende Senat gemäß § 270 ZPO gebunden« Entgegen den von der Revision geäußerten Bedenken ist das Berufungsgericht auch nach Aufhebung seines früheren Urteils durch das Revisions-gex'icht und Surüokverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, von der im § 264 ZPO geriegelten Befugnis Gebrauch zu machen, eine erst jetzt erfolgte Klageäriderung als sachdienlich zuzulassen, denn in dem Verfahren vor dem Berufungsge-richt nach der Zurüokverweisung ist neues Vorbringen zulässig, und es dürfen auch neue Anträge gestellt werden« Enthalten diese eine Klageänderung, so hat daher das Berufungsgericht bei Rüge des Gegners nach § 264 ZPO zu entscheiden (V/ieczorek ZPO § 565 Anrn« 0 II a 1)* Der Revision ist zuzugeben, daß es vielfach zweckmäßig erscheinen wird, eine iCLageänderung in dieser Lage des Rechtsstreits nicht mehr als sachdienlich anzusehen« Lautet aber die Entscheidung des Berufungsgerichts dahin, daß die Klageänderung zugelassen wird, so ist eine Anfechtung gemäß § 270 ZPO ausgeschlossen, und der erkennende Senat ist daher nicht in der Lage, seinerseits die Klageänderung füi' nicht sachdienlich zu erklären« Im übrigen hat das Berufungsgericht, worauf mit Rücksicht auf die Revisionsrügen ein Hinweis geboten erscheint, zur Begründung seiner Entscheidung über die Zulassung der Klageänderung mit Recht darauf Gewicht gelegt, daß mit dem neuen Antrag von dem Kläger lediglich sein altes Ziel weiterverfolgt wird und die Ändex*ung des Antrages vox* allem deshalb erforderlich geworden ist, weil die Beklagte nach der letzten mündlichen Vex’handlung in dem ersten Berufungsverfahren sich auf Erklärungen berufen hatte, die angesichts der nach Abgabe des Angebots dui'ch die LIiterben nach dem Vater der Beklagten in der Urkunde vom 17« Dezember 1957 eingetretenen Sachlage a) ln der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Revision ihr schriftliches Vorbringen, das Vertragsangebot sei der Beklagten nicht wirksam zugegangen, nicht mehr aufrecht erhalten, so daß sich ein näheres Eingehen auf diese Rüge, der ein Erfolg nicht hätte beschieden sein können, erübrigt <> b) Bas Vertragsangebot ist entgegen dem Vortrage der Revision nicht durch Ablehnung seitens der Beklagten erloschen» Hätte die Beklagte das Angebot abgelehnt, so könnte sie allerdings nicht mehr zur Annahme verurteilt werden» Benn eine nachträgliche Annahme hat nach Ablehnung des Angebots nur die Bedeutung eines neuen Antrags (Sfcaudinger, BGB lloAufl» § 146 Er»7)» Ist also ein Antrag abgclehnt, so ist er damit endgültig erloschen und kann nicht wieder auf leben, sondern muß neu erklärt werden» Bie Ablehnung des Antrages hätte, da es sich ebenso wie bei dem Antrag selbst um eine empfangs- ’ bedürftige Willenserklärung handelt, den Antragenden gegenüber erfolgen müssen, wobei eine Ablehnung gegenüber dem Notar ausgereicht haben wurde, da dieser als Bevollmächtigter der Antragenden bei der Übermittlung des Antrages auf getreten ist und deshalb als zur Entgegennahme der Ablehnungserklärung bevollmächtigt an-' gesehen werden muß» Bie Beklagte hat jedoch im Berufungsrecht szug nicht vorgetragen, daß sie gegenüber den anderen Süitorben oder dem Notar eine Ablehnungserklärung abgegeben habe, Baß sie, wie die Revision *rf behauptet«, naen Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den anderen Miterben erklärt haben will, sie nehme das Angebot nicht an, hihderb nicht ihre Verurteilung zu seiner Annahme, da der erkennende Senat nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingetretene Ereignisse als neue Tatsachen grundsätzlich nicht berücksichtigen kann« Die Er-kläi’ungon der Beklagten in dem von der Revision erwähnten Schriftsatz vom 5* Januar 1958 in der Sache 11 0 478/57 des Landgerichts München I,*dor zwar erst im April 1958 bei Gericht eingereicht, jedoch, wie die Datumsangabe erkennen läßt, bereits vor Zugang des Angebots an die Beklagte gefertigt worden ist, enthalten entgegen der Darstellung der Revision keine Ablehnung des Vertragsangebots« Eine Ablehnung ist auch nicht darin zu erblicken, daß die Beklagte auf das Angebot geschwiegen hat« Schweigen gilt zwar in der Regel als Ablehnung eines Angebots (Staudinger4aaO § 146 Er«2)* Hier haben aber die anderen Miterben der Beklagten ein unbefristetes Angebot gemacht und damit zu erkennen gegeben, daß sie der Beklagten den Zeitpunkt der Annahme freisteilen und sich einseitig auf längere Zeit binden wollten« Daher ist cs nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß jedenfalls zur Zeit der lotsten mündlichen Verhandlung, auf Grund deren das Berufungsurteil ergangen ist, das die Beklagte zur Annahme des Angebots verurteilt hat, die Annahmefrist noch nicht verstrichen gewesen ist« a) Sie wendet sich in erster Reihe dagegen * daß das Berufungsgexdcht eine Bewußtlosigkeit der Beklagten im Sinne des § 105 Abs *2 BGB im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verneint hat, und rügt in diesem Zusammenhang als Verletzung des § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe diese Präge ohne die Zuziehung eines Sachverständigen nicht entscheiden dürfen» 50 - und vom H* April 1954 - VI ZR 41/55 - IM ZPO § 286 (E) Nr*l und 6)» Wie in dem an zweiter Stelle erwähnten Urteil ausgeführt ist, wird allerdings gerade bei der Beurteilung schwieriger, dem Gebiet ärztlicher Fachwissenschaft angehörend er Fragen es häufig unerläßlich sein* daß die Gerichte die Hilfe eines medizinischen .Sachverständigen in Anspruch nehmen» Hier hat sich aber das Berufungsgericht seine Überzeugung von der Geschäftsfähigkeit der Klägerin zur Zeit des Vertragsschlusses nicht nur auf Grund der Zeugenaussagen des jetzigen Notars (früheren hotariatsassessors) Ertl, der den in Frage stehenden Vertrag beurkundet hat, und des Rechtsanwalts Di% Riezler, der als Berater der Beklagten bei der Be- b) Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß die Gründe, mit denen das Berufungsgericht die von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 BGB verneint hat, einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten können» Fehl geht allerdings die in diesem Zusammenhangs von der Kevision erhobene Rüge der Verletzung des § 551 Nr»7 ZPO, die damit begründet ist, daß das Berufungsurteil zu dieser Präge keine Ausführungen enthalte, sondern lediglich auf die entsprechenden Darlegungen in dem von dem erkennenden Senat aufgehobenen ersten Berufungsurteil verwiesen habe» Eine solche Verweisung ist nämlich entgegen der Ansicht der Revision nicht unzulässig, da nach einhelliger Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum eine Bezugnahme auf ein in demselben Rechtsstreit ergangenes Urteil statthaft ist (vgl» RG HER 1927,415 mit Nachweisen? denen der Kläger auch darauf hingewiesen habe* daß die Vermögensabgabe aus dem Lastenausgleich 561 660 DM betrage und von der Währungsreform nicht erfaßte Schulden in Schweizer Franken beständen« Tatsächlich hätten auch andere Gesellschafter Geschäftsanteile zu einem Kurs von 25 bis 30 DM verkauft, und ihr Wert für die Vermögensbesteuerung sei von dem Finanzamt im Oktober 1953 für den Stichtag 31« Dezember 1948 auf 28 $ festgesetzt worden* Da die Beklagte einen Kurs von etwa 66 1/2 also etwa den 2,4fachen steuerwert erhalten habe, sei ein auffälliges Mißverhältnis im Sinne des § 138 Abs«2 BGB nicht vorhanden» Außerdem, so meint das Berufungsgericht ? September 1954 war, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, ein auffälliges ;&ß-verhältnis bestehen« Das gilt auch dann, wenn der ?/ert der Vermögensabgabe aus dem Lastenausgleich in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe berücksichtigt wird« Die Verpflichtungen in Schweizer Pranken müssen in diesem Zusammenhang schon deshalb außer Betracht bleiben, weil das Berufungsgericht ihre Höhe nicht festgestellt hat« Unter diesen Umständen durfte somit das Berufungsgericht über den von der Beklagten gestellten Beweisantrag nicht mit der Begründung hinwegge&en, daß der Kaufpreis dem 2,4fachen Steuerkurswert entspreche, zu demal das Berufungsgericht selbst darauf hingewiesen hat, daß die Finanzbehörden bei der Festsetzung des Steuerkurses erfahrungsgemäß die von ihnen nachgeprüften Bilanzen zugrundezulegen pflegen, die indes nicht den Verkehrswert dos Vermögens aufzeigen. a) Soweit die Revision sich darauf stützt, daß der Kläger bei den Verhandlung en vor dem Notarvertreter am 30« September 1954 versprochen habe» den Vertrag geheim zu halten» und dieses Versprechen von ihm gebrochen worden sei» könnte eine Entscheidung zugunsten der Beklagten in der Sache selbst schon deshalb nicht ergehen» weil das Berufungsgericht, das auch hinsichtlich dieses Vorbringens der Beklagten auf sein früheres Urteil verweist, was die Rüge der Revision aus § 551 Nro7 ZPO gegenstandslos macht, nicht festgestellt hat, daß der Kläger sich tatsächlich zur Geheimhaltung des Vertrages gegenüber den Geschwistern der Beklagten verpflichtet hatte» Es bedarf daher auch keiner Stellungnahme zu dem Vorbringen der Revision» daß diese Behauptung der Beklagten rechtlich nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, sondern auch der Wahrung der durch § 15 GmbHG vorgeschriebenen 3?orm und ferner deshalb von Bedeutung sein könne» weil nach Ansicht der Revision in dem Versprechen der Geheimhaltung gleichzeitig die Vereinbarung gelegenMiabe, daß die Beklagte vor der Erledigung des Erbschaftsprozesses mit ihren Geschwistern nicht gehalten gewesen sei» sich bezüglich dos Geschäftsanteils des Erblassers mit den anderen Miterben auseinanderzusetzen, was ihr allerdings» wenn den rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts über den Inhalt und die Tragweite des Vertragsangebots vom 17 * Dezember 1957 gefolgt wird, auch gar.csföht angenommen wird« Selbst wenn aber diese Gedankengänge der Revision zu billigen wären, was der erkennende Senat nicht zu entscheiden braucht, könnte diese Rüge nur den Erfolg haben, daß die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden müßte« In der ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung wird die Beklagte Gelegenheit haben, die von der Revision in diesem Zusammenhang ange st eilten Erwägungen dem Berufungsgericht vorzutragen» sondere ihr Verlagen nach einer für sie günstigeren Verteilung des Geschäftsanteils des Erblassers, als sie im Verteilungsplan des Testamentsvollsbreckers vorgesehen war, weiter zu verfolgen* hie Verpflichtung der Beklagten zu der ihre Interessen nicht beeinträchtigenden Mitwirkung an der von den' anderen Miterben angebotenen l1 eilauseinanderstzung hat das Berufungsgericht aus der in hr* VI des Vertrages vom 30* September 1954 nieder gelegten Bestimmung entnommen» hie Bevision hat die dieser Annahme zugrundeliegenden Erwägungen nicht bekämpft, sie lassen auch keinen Bechtsirrtum erkennen» Angesichts des im Schuldrecht herrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit stand es den Bart eien frei, eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger dahin zu begründen, an der von den anderen Mit erben erstrebten fcilauscinandersetzung mitzuwirken, um die Übertragung des ihr zufallenden Geschäftsanteils auf den Kläger zu ermöglichen (Staudinger aaO § 2033 Hr»2Q mit Bachweisen)* a) Sollte sich heraussteilen, daß inzwischen das Angebot der Hiterben, zu dessen Annahme das angefochte-ne Urteil die Beklagte verurteilt hat, von ihr abgelehnt worden ist, wie sie im Revisionsrechtszuge behauptet hat, so kann sie, wie bereitsauegeßührt,auch dann nicht zur Annahme des Angebots verurteilt werden, wenn sie auf Grund des Vertrages vom 30» September 1954 dazu verpflichtet gewesen sein sollte, da.der Antrag durch die Ablehnung endgültig erloschen sein würde« Da aber die Annahme nach erklärter Ablehnung, worauf ebenfalls bereits hingewiesen ist, die Bedeutung eines neuen Antrages haben kann (Staudinger aaO § 146 Er*»7), wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dem Hauptantrag des Klägers in diesem Palle der Sinn beigelegt werden kann, daß die Beklagte zur Abgabe eines entsprechenden Antrages an die Miterben verurteilt werden soll« Möglicherweise wird es geboten sein, von der Vorschrift des § 159 ZPO Gebrauch zu machen und, falls hierzu Veranlassung besteht, dem Kläger eine entsprechende Änderung seines Antrages anheimzugeben» b) Die Beklagte hat sich in den Tatsachenrecbtszü-gon nicht nur auf § 138 Abs«2 BGB, sondern allgemein auf § 138 BGB berufen und Tatsachen vorgetragen, die den Inhalt des notariellen Vertrages vom 30» September 1954 als gegen die guten Sitten verstoßend kennzeichnen sollen» Bas Berufungsgericht wird daher, wenn es in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die besonderen Voraussetzungen des § 138 Abs»2 BGB nicht gegeben sind, auch zu prüfen haben, ob der Vertrag etv/a In Bezug auf die Kostenentscheidung in dem jetzt aufgehobenen zweiten Berufungsurteil erscheint der Hinweis angebracht, daß sic, vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus gesehen, deshalb nicht richtig ist, weil die Kosten des Verfahrens vor dem Berufungsgericht nach der Zurückverweisung zu dem Teil dem Kläger auf erlegt worden sind, obwohl das Berufungsgericht in diesem Verfahrensabschnitt vollständig nach dem zulässigerweise geänderten Hauptantrag des Klägers erkannt hat« Dieser hat also vor dem Berufungsgericht in vollem Umfange obgesiegt, so daß er nicht mit Kosten hätte belastet werden dürfen (§ 91 ZPO}* Dagegen ist die Verteilung der Kosten für das vorangegangene Verfahren, also das Verfahren vor dem Landgericht, das erste Berufungsverfahren und das erste Revisionsverfahren, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt wird, entgegen der von der Revision erhobenen Rüge, dem Kläger hätten die Kosten des ersten Revisionsverfahrens ganz auferlegt werden müssen, nicht zu beanstanden* Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 29* Januar 1957 - VIII ZS 204/56 - (IM ZPO § 92 Kr»4) betont hat, muß die Ko st enent Scheidung ginindsätzlioh einheitlich für die gesamten Kosten des Rechtsstreits ergehen* Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits seinen Antrag geändert hat und mit dem geänderten Anträge durchgedrungen ist* Da durch das Urteil des erkennenden Senats vom 26* Pebruar 1957 der Kläger mit einem Teil seines damals geltend gemachten Anspruchs endgültig abgev/iesen worden ist und er im übrigen, wenn auch mit einem geänderten Antrag, im zweiten Berufungsverfahren vollen Ri’folg gehabt hat, richtet sich die Ko st enent Scheidung des Verfah-rens bis zu dem ersten Urteil des erkennenden Senats nach der Vorschrift des § 92 ZPO, suf Grund deren das Berufungsgericht auch die Kost euverteilung vorgenommen hat, ohne daß insoweit ein Rechtsirrtum ersichtlich wäre<»
1 Amtliche Sammlung; nein 2337 071 BGB $ 138 Abs.2 Subjektive Voraussetzungen für Wucher ZPO §§ 91? 92 Wie muß die Kostenentscheidung lauten* wenn der Kläger durch Urteil des Revisionsgerichts mit einem feil seines Anspruchs abgewiesen worden ist und er sodann vor dem Berufungsgericht, an das die Sache im übrigen zurückvervviesen worden ist, mit einem in dem neuen Berufüngsverfahren geänderten Klageantrag voll durchdringt ? BGH, ürt* V* 17 o Pebruar 1959 - VIII ZR 142/58 OI»G München Till.2E 142/58 Verkündet am 17* Februar 1959 4MP, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Erika Gräfin von bei Wi Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin* in - Prozeöbevollmäclrtigter: Rechtsanwalt Br« gegen den Rechtsanwalt Br« Alois itraße"35, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17® Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Großmann sowie der Bundes richter Br« Gelhaar, Artl, Br« Spieler und Br« Borschel für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 7* Mai 1958 aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der zweiten • . jf Revision» an den 8o Zivilsenat des Berufungsgericht' riehts zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestands « Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, durch das sie verurteilt worden war, dem notariellen Vertrage vom 18« Oktober 1954 zuzustimmen, der die Auseinandersetzung unter den Mit erben nach dem Vater der. Beklagten in Ansehung seines Geschäftsanteils der .Sanatorium St« BflHHP Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden GmbH genannt), die Übertragung der zu dem Zwecke der Auseinandersetzung gebildeten Teilgeschäftsanteile auf die einzelnen Miterben und die Übertragung von Teilgeschäftsanteilen der Mit erben auf den Kläger und einen anderen Erwerber zu dem Inhalt hatte, war durch Urteil des Berufungsgerichts vom 21« Dezember 1955 zurückgewiesen worden« Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat dieses Urteil durch sein Urteil vom 26« Februar 1957 - VIII ZR 219/56 - (WM 1957, 542) aufgehoben« Die Klage ist insoweit abgewiesen worden, als die Beklagte verurteilt worden ist, der in der erwähnten Urkunde verlautbarten Übertragung ihres Geschäftsanteils auf den Kläger zuzustimmen« Im übrigen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden« Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils wird verwiesen« Unter dem 17« Dezember 1957 machten die anderen Mit erben des Vaters der Beklagten, nämlich ihre Schwestern, Frau mmm und Frau NflHHR sowie ihre Schwägerin, Frau Maren SaflHP, als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Bruders, des Kurdirektors Ernst-Hermann SaflÜ, in *er notariellen Urkunde Er» 5 H 2003/57 des Notariats V in Freiburg der Beklagten das Angebot, ihr von dem zu dem Nachlaß des Vaters der Beklagten gehörenden Geschäftsanteil an der GmbH einen Teilgeschäftsanteil im Nennwert von 27 270 DM mit sofortiger dinglicher Wir- ff kung zuzuteilen und zu übertragen* Dieses Angebot ist der Beklagten von dem Notariat V in Freiburg am 20* Januar 1958 zugestellt worden* Der Kläger hat nunmehr sei-ne Klage in erster Reihe darauf gerichtet, die Beklagte zur Annahme dieses Angebots zu verurteilen« Das Berufungsgericht hat in Abänderung des Urteils des Landgerichts diesem Anträge des Klägers stattgege-bexic, Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision hat es zu 1/5 dem Kläger, zu 4/5 der Beklagten auferlegt« Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter« : Int scheidungsgründe * Die Revision ist begründet» 1« Keinen Erfolg haben können allerdings die Verfahrens-rügen, das Berufungsgericht. habe die Zeugenaussagen und die von den Parteien vorgelegten Urkunden verwertet, obgleich ausweislich der Protokolle und des Tatbestandes des angefochtenen Urteils die Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vorgetragen hätten und die Urkunden nicht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden seien«. Richtig ist zwar, daß die Parteien das Ergebnis einer nicht vor dem Prozeßgericht erfolgten Beweisaufnahme vorzutragen und über ihr Ergebnis zu verhandeln haben (§ 285 ZPO).« Die Revision behauptet aber selbst nicht daß das Berufungsgericht die Parteien an einem Vortrag, der gemäß § 137 Abs «3 ZPO auch durch Bezugnahme erfolgen konnte, und der Verhandlung gehindert hat» In dem Protokoll brauchten weder der Vortrag der Beweisaufnahme noch die Tatsache, daß die Parteien verhandelt haben, vermerkt zu werden, da nach § 160 ZPO ti(as Protokoll den Hergang f t r .» !* • - i der Verhandlung nur im allgemeinen an gehen muß und eine Feststellung der erwähnten Umstände durch Aufnahme in das Protokoll vom Gesetz nicht vorgeschrieben isto Die Urkunden waren sämtlich unstreitig und lagen dem Px’ozeß-gericht vor, so daß sie nicht im V/ege der Beweisaufnahme in den Rechtsstreit eingeführt werden müßten und daher auch nach § 285 ZPO nicht mündlich vorgetragen zu werden brauchten* Zudem ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich auf die gewechselten Schriftsätze, die Verhandlungs- und Vernehmungsniederschriften und die vorgelegten Urkunden Bezug genommen worden«. Eine solche Bezugnahme setzte voraus, daß die Schriftstücke zulässigerweise in den Rechtsstreit eingeführt worden waren« Es ist daher davon auszugehen, daß dies auch geschehen ist« Im übrigen ist von der Revision nicht einmal geltend gemacht worden, daß ein mündlicher Vortrag der Beweisaufnahme oder der Urkunden und eine mündliche Verhandlung der Parteien, falls diese unzulässigerweise untei'blieben sein sollten, zu einer der Beklagten günstigeren Entscheidung des Berufungsgerichts geführt hätten« Es ist somit nicht ersichtlich, daß das Urteil, sofern dem Berufungsgericht die erwähnten Fehler unterlaufen sein sollten, auf dieser angeblichen Verletzung von Verfahi'ensvorSchriften beruhen könnte (vgl« § 549 ZPO)« Ein unbedingter Revisionsgrund gemäß § 551 ZPO ist keinesfalls gegeben, da die gerügten Verfahrensverstöße nicht unter die in dieser Vorschrift auf gezählten Vex'~ fahrensmängel fallen* 2« Ebensowenig kann der Revision in ihrer Ansicht gefolgt wex’den, daß das Berufungsgericht den nach der Zurückverweisung in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in erster Reihe gestellten neuen Antrag des Klägers habe als unzulässig abweisen müssen«, Zwar stellt der Übergang in diesem Antrag, was in dem Berufungsurteil offen geblieben ist, sicherlich eine oL ft i i Klageändex'Ung dar«. Das Berufungsgericht hat jedoch ausdrücklich die in dem neuen Antx’ag etwa liegende Klageänderung als sachdienlich zugelassen« An diese Entscheidung des Berufungsgerichts ist der erkennende Senat gemäß § 270 ZPO gebunden« Entgegen den von der Revision geäußerten Bedenken ist das Berufungsgericht auch nach Aufhebung seines früheren Urteils durch das Revisions-gex'icht und Surüokverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, von der im § 264 ZPO geriegelten Befugnis Gebrauch zu machen, eine erst jetzt erfolgte Klageäriderung als sachdienlich zuzulassen, denn in dem Verfahren vor dem Berufungsge-richt nach der Zurüokverweisung ist neues Vorbringen zulässig, und es dürfen auch neue Anträge gestellt werden« Enthalten diese eine Klageänderung, so hat daher das Berufungsgericht bei Rüge des Gegners nach § 264 ZPO zu entscheiden (V/ieczorek ZPO § 565 Anrn« 0 II a 1)* Der Revision ist zuzugeben, daß es vielfach zweckmäßig erscheinen wird, eine iCLageänderung in dieser Lage des Rechtsstreits nicht mehr als sachdienlich anzusehen« Lautet aber die Entscheidung des Berufungsgerichts dahin, daß die Klageänderung zugelassen wird, so ist eine Anfechtung gemäß § 270 ZPO ausgeschlossen, und der erkennende Senat ist daher nicht in der Lage, seinerseits die Klageänderung füi' nicht sachdienlich zu erklären« Im übrigen hat das Berufungsgericht, worauf mit Rücksicht auf die Revisionsrügen ein Hinweis geboten erscheint, zur Begründung seiner Entscheidung über die Zulassung der Klageänderung mit Recht darauf Gewicht gelegt, daß mit dem neuen Antrag von dem Kläger lediglich sein altes Ziel weiterverfolgt wird und die Ändex*ung des Antrages vox* allem deshalb erforderlich geworden ist, weil die Beklagte nach der letzten mündlichen Vex’handlung in dem ersten Berufungsverfahren sich auf Erklärungen berufen hatte, die angesichts der nach Abgabe des Angebots dui'ch die LIiterben nach dem Vater der Beklagten in der Urkunde vom 17« Dezember 1957 eingetretenen Sachlage ^ eine Änderung des Antrages vom Standpunkt des Klägers aus zweckmäßig und gerechtfertigt erscheinen liefen* 2« Ebenfalls unbegründet sind die weiteren Rügen der Revision, mit denen sie die Zulässigkeit der Verurteilung der Beklagten zur Annahme des Vertragsangebots bekämpft e a) ln der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Revision ihr schriftliches Vorbringen, das Vertragsangebot sei der Beklagten nicht wirksam zugegangen, nicht mehr aufrecht erhalten, so daß sich ein näheres Eingehen auf diese Rüge, der ein Erfolg nicht hätte beschieden sein können, erübrigt <> b) Bas Vertragsangebot ist entgegen dem Vortrage der Revision nicht durch Ablehnung seitens der Beklagten erloschen» Hätte die Beklagte das Angebot abgelehnt, so könnte sie allerdings nicht mehr zur Annahme verurteilt werden» Benn eine nachträgliche Annahme hat nach Ablehnung des Angebots nur die Bedeutung eines neuen Antrags (Sfcaudinger, BGB lloAufl» § 146 Er»7)» Ist also ein Antrag abgclehnt, so ist er damit endgültig erloschen und kann nicht wieder auf leben, sondern muß neu erklärt werden» Bie Ablehnung des Antrages hätte, da es sich ebenso wie bei dem Antrag selbst um eine empfangs- ’ bedürftige Willenserklärung handelt, den Antragenden gegenüber erfolgen müssen, wobei eine Ablehnung gegenüber dem Notar ausgereicht haben wurde, da dieser als Bevollmächtigter der Antragenden bei der Übermittlung des Antrages auf getreten ist und deshalb als zur Entgegennahme der Ablehnungserklärung bevollmächtigt an-' gesehen werden muß» Bie Beklagte hat jedoch im Berufungsrecht szug nicht vorgetragen, daß sie gegenüber den anderen Süitorben oder dem Notar eine Ablehnungserklärung abgegeben habe, Baß sie, wie die Revision *rf behauptet«, naen Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den anderen Miterben erklärt haben will, sie nehme das Angebot nicht an, hihderb nicht ihre Verurteilung zu seiner Annahme, da der erkennende Senat nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingetretene Ereignisse als neue Tatsachen grundsätzlich nicht berücksichtigen kann« Die Er-kläi’ungon der Beklagten in dem von der Revision erwähnten Schriftsatz vom 5* Januar 1958 in der Sache 11 0 478/57 des Landgerichts München I,*dor zwar erst im April 1958 bei Gericht eingereicht, jedoch, wie die Datumsangabe erkennen läßt, bereits vor Zugang des Angebots an die Beklagte gefertigt worden ist, enthalten entgegen der Darstellung der Revision keine Ablehnung des Vertragsangebots« Eine Ablehnung ist auch nicht darin zu erblicken, daß die Beklagte auf das Angebot geschwiegen hat« Schweigen gilt zwar in der Regel als Ablehnung eines Angebots (Staudinger4aaO § 146 Er«2)* Hier haben aber die anderen Miterben der Beklagten ein unbefristetes Angebot gemacht und damit zu erkennen gegeben, daß sie der Beklagten den Zeitpunkt der Annahme freisteilen und sich einseitig auf längere Zeit binden wollten« Daher ist cs nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß jedenfalls zur Zeit der lotsten mündlichen Verhandlung, auf Grund deren das Berufungsurteil ergangen ist, das die Beklagte zur Annahme des Angebots verurteilt hat, die Annahmefrist noch nicht verstrichen gewesen ist« 4« Die Verpflichtung der Beklagten zur Annahme des von den anderen Mit erben am 17« Dezember 1957 gemachten Vei’tragsangebots hat das Berufungsgericht aus der Bestimmung in Er« VI des notariellen Vertrages vom 30« September 1954 hergeleitet, in der die Beklagte es übernommen hat, alles zu tun, was zur rechtswirk'samen 8 - Übertragung des 2 eilgeschäfteanteils auf eie und von ihr^adf den Kläger notwendig ist« Es hält diesen Vertrag im Gegensatz zu der Ansicht der Beklagten weder für nichtig noch für anfechtbare Diese Annahme bekämpft die Revision* a) Sie wendet sich in erster Reihe dagegen * daß das Berufungsgexdcht eine Bewußtlosigkeit der Beklagten im Sinne des § 105 Abs *2 BGB im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verneint hat, und rügt in diesem Zusammenhang als Verletzung des § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe diese Präge ohne die Zuziehung eines Sachverständigen nicht entscheiden dürfen» Diese Rüge ist nicht begründetc Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts* Traut dieses sich selbst die erforderliche Sachkunde zu, so braucht es einen Sachverständigen nicht zuzuziehen» Kur unter besonderen Umständen kann die Nichterhebung eines beantragten Sachverstän-digenbeweises einen Verstoß gegen § 286 ZPO bedeuten* * nämlich dann, wenn die Gründe des Berufungsgerichts aus £ ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde schlies-sen lassen (BCH Urteile vom 12» April 1951 - IV ZR 22/ 50 - und vom H* April 1954 - VI ZR 41/55 - IM ZPO § 286 (E) Nr*l und 6)» Wie in dem an zweiter Stelle erwähnten Urteil ausgeführt ist, wird allerdings gerade bei der Beurteilung schwieriger, dem Gebiet ärztlicher Fachwissenschaft angehörend er Fragen es häufig unerläßlich sein* daß die Gerichte die Hilfe eines medizinischen .Sachverständigen in Anspruch nehmen» Hier hat sich aber das Berufungsgericht seine Überzeugung von der Geschäftsfähigkeit der Klägerin zur Zeit des Vertragsschlusses nicht nur auf Grund der Zeugenaussagen des jetzigen Notars (früheren hotariatsassessors) Ertl, der den in Frage stehenden Vertrag beurkundet hat, und des Rechtsanwalts Di% Riezler, der als Berater der Beklagten bei der Be- sprechung zwischen den Parteien am Tage des Vertragsschlusses sowie bei der Abfassung und Unterzeichnung des Vertrages zugegen gewesen ist, sondern auch auf Grund der Bekundungen des in ärztlichen Prägen sachkundigen Zeugen Oberarzt Br* Brachmann gebildet, der im Herbst 1954, nach Angaben der Beklagten am 16* Oktober 1954, bei dieser einen kioferchirurgischen Eingriff gemacht und mehrere Zähne im Unterkiefer entfernt hat* Angesichts der vom Berufungsgericht verwerteten Aussage des Zeugen Br» BrflHBHl, die es recht sir xb umsfrei dahin gewürdigt hat, daß die Beobachtungen des Zeugen eindeutig gegen eine hochgradige Bewußtseinsstörung hei der Beklagten am 30* September 1954 sprechen, läßt es sich hier aus Rechtsgründen nicht beanstanden, daß das Be-' rufungsgerieht im Hinblick auf das durch die Vernehmung der Zeugen gewonnene klare Beweisergebnis von der Erhebung des von der Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweises Abstand genommen hat, zu demal das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, daß gegen die Aussage des Zeugen Br* BrflHHP, der von der Beklagten auch als Sachverständiger benannt worden war, auch insoweit lceino Bedenken bestehen, als er Px^agen auf Grund seiner ärztlichen Sachkunde beantwortet habe* Baß das Berufungsgericht damit eine ausreichende Sachkunde des Br* Brachmann bejaht hat, läßt ebenfalls keinen Eechtsfehler erkennen» Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehindert, sich auf Grund der Angaben der Zeugen selbst eine Meinung darüber zu bilden, ob bei der Beklagten am Tage des Vertragsschlusses eine Bewußtseinsstörung im Sinhe des § 105 BGB bestanden hat« Bie Erwägungen des Berufungsgerichts sind mithin rechtlich nicht zu beanstanden und geben keinen Anlaß zu der An-ndime, daß dem Berufungsgericht nach der Vernehmung des Br* BrflHBals Zeugen die erforderliche Sachkunde zu der Beantwortung der hier maßgebenden Präge gefehlt haben könnte* ~ IQ - b) Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß die Gründe, mit denen das Berufungsgericht die von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 BGB verneint hat, einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten können» Fehl geht allerdings die in diesem Zusammenhangs von der Kevision erhobene Rüge der Verletzung des § 551 Nr»7 ZPO, die damit begründet ist, daß das Berufungsurteil zu dieser Präge keine Ausführungen enthalte, sondern lediglich auf die entsprechenden Darlegungen in dem von dem erkennenden Senat aufgehobenen ersten Berufungsurteil verwiesen habe» Eine solche Verweisung ist nämlich entgegen der Ansicht der Revision nicht unzulässig, da nach einhelliger Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum eine Bezugnahme auf ein in demselben Rechtsstreit ergangenes Urteil statthaft ist (vgl» RG HER 1927,415 mit Nachweisen? Stein/ Jonas/Schönke ZPO 18»Auf 1» § 551 Annuli .7 a.B«), und zwar auch dann.-) wenn das in Bezug genommene Urteil auf ein Rechtsmittel aufgehoben worden war (Wieczorek ZPO § 565 Annuö II c)» Jedoch reichen die im ersten Beru-fungsurteil angeführten Gründe nicht aus, um die von der Revision gegen die Ablehnung der Anwendung des § 138 Abs» 2 BGB vorgetragenen Bedenken auszuräumen» Das Berufungsgericht hat hierzu in dem ersten Berufungsurteil ausgeführts Selbst wenn eine Notlage der Beklagten unterstellt werde, so fehle es doch an den übrigen Voraussetzungen des § 138 Abs»2 BGB» Die Beklagte habe sich offensichtlich übertriebene Vorstellungen über den Wert des Geschäftsanteils der GmbH gemacht. Die anderen Gesellschafter seien hierüber ganz anderer Auffassung gewesen, wiesifch aus den Berichten des Klägers an die Beklagte über den Verlauf der Generalversammlungen ergebe, in denen nicht nur die Schwierigkeiten erwähnt seien, mit denen ein Privatsanatorium unter den derzeitigen Verhältnissen zu kämpfen habe, sondern in • • "0 —»"it denen der Kläger auch darauf hingewiesen habe* daß die Vermögensabgabe aus dem Lastenausgleich 561 660 DM betrage und von der Währungsreform nicht erfaßte Schulden in Schweizer Franken beständen« Tatsächlich hätten auch andere Gesellschafter Geschäftsanteile zu einem Kurs von 25 bis 30 DM verkauft, und ihr Wert für die Vermögensbesteuerung sei von dem Finanzamt im Oktober 1953 für den Stichtag 31« Dezember 1948 auf 28 $ festgesetzt worden* Da die Beklagte einen Kurs von etwa 66 1/2 also etwa den 2,4fachen steuerwert erhalten habe, sei ein auffälliges Mißverhältnis im Sinne des § 138 Abs«2 BGB nicht vorhanden» Außerdem, so meint das Berufungsgericht ? fehle es auch an dem Merkmal der ”Ausbeutung”« Es dürfe nicht übersehen werden, daß die Beklagte auf einen Verkauf ihrer Anteile gedrängt, der Kläger dagegen sogar von einem Verkauf abgeraten habe« Zudem habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 9» Juli 1954 selbst einen Preis von 8000 DM für die noch nicht verpfändeten Geschäftsanteile genannt» Diesen Darlegungen gegenüber hebt die Revision mit * Recht hervor, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der Beklagten« das nach der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht von ihr ausdrücklich aufrecht erhalten worden war, übergangen hat» Wie die Revision zutreffend geltend macht, hat die Beklagte unter Bezug auf das Gutachten eines Sachverständigen in ihrem Schriftsatz vom 31» Januar 1958, der dem Berufungsgericht zwar erst am 1» April 1958, jedoch noch vor dem letzten Termin zur mündlichen Ver- » handlung zugegangen ist, ausdrücklich vorgetragen, daß das "Sanatorium einen Wert von mindestens 10 000 000 DM dargestellt habe« Hiermit hatte sie lediglich Behauptungen in früheren Schriftsätzen wiederholt, in denen sie immer wieder auf den hohen, von ihr allerdings unterschiedlich bezifferten Wert und die geringe Bela- stung des Sanatoriums hingewiesen hatte. Der von dem Kläger gezahlte Kaufpreis für den Teilgeschäftsanteil entspricht dagegen einer Bewertung des gesamten Vermögens der GmbH mit noch nicht einmal 500 000 DM« Denn die gesamten Geschäftsanteile der GmbH haben nach der Umstellung einen Nennwert von 645 500 DM« Da der Kläger für den Teilgoschäftsanteil der Beklagten rund 66 1/2 # des Nennwertes gezahlt hat, müßto-alsoj; .wennt der.Kläger eine dem vollen V/ert; deSsG^echätböffhteilsi.entsprec^piide-Gcgenlcistung^crbr^cht^hat , uwip • fcs nachjjseihqrjDarsJie?.. • lung der Ball ‘.gewesen* ist * der Kapitalwert ^es GeSeJ.!.-schaftsvermögens, das im wesentlichen aus dem eingerichteten Sanatorium bestand, erheblich unter 500 000 DM gelegen haben« Sollten mithin die Behauptungen der Beklagten über den Wert des Sanatoriums zutreffen, so würde zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert des auf die Beklagte entfallenden Teilgeschäftsanteils, der Gegenstand des Vertrages vom 30. September 1954 war, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, ein auffälliges ;&ß-verhältnis bestehen« Das gilt auch dann, wenn der ?/ert der Vermögensabgabe aus dem Lastenausgleich in der vom Berufungsgericht angenommenen Höhe berücksichtigt wird« Die Verpflichtungen in Schweizer Pranken müssen in diesem Zusammenhang schon deshalb außer Betracht bleiben, weil das Berufungsgericht ihre Höhe nicht festgestellt hat« Unter diesen Umständen durfte somit das Berufungsgericht über den von der Beklagten gestellten Beweisantrag nicht mit der Begründung hinwegge&en, daß der Kaufpreis dem 2,4fachen Steuerkurswert entspreche, zu demal das Berufungsgericht selbst darauf hingewiesen hat, daß die Finanzbehörden bei der Festsetzung des Steuerkurses erfahrungsgemäß die von ihnen nachgeprüften Bilanzen zugrundezulegen pflegen, die indes nicht den Verkehrswert dos Vermögens aufzeigen. Es kommt hinzu, daß die Beklagte bereits in ihrem Schriftsatz vom 28. Juni 1955 3*10 voi'getragen hatte, daß in d*er Bilanz von 1953 die ge- — 13 — samten Aktiva mit 1 729 713,44 DM und die Verbindlichkeiten mit nur 30$ 652p36 DH eingesetzt gewesen seien«, welchen Angaben, soweit ersichtlich, der Kläger nicht widersprochen hat« Schon diese Zahlen würden möglicherweise geeignet sein, die Annahme zu rechtfertigen, daß hier ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hat« Ebensowenig lassen sich mit den vom Berufungsgericht in seinem ersten Urteil angesteilten Erwägungen die subjektiven Merkmale des Wuchers verneinen« Der Umstand, daß die Beklagte selbst den Kläger zu dem Kauf ihres Anteils gedrängt und der Kläger ihr sogar von einem Verkauf abgeraten hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, denn ein Geschäft verliert seinen wucherischen Charakter noch nicht dadurch, daß das Anerbieten vom Bewucherten ausgeht (Staudinger aaO § 138 Br«36)Es kommt vielmehr allein darauf an, ob der Kläger die Botlage der Beklagten und das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gekannt und die sich ihm bietende Gelegenheit bewußt ausgenutzt hat, um einen übermäßigen Vermögensvorteil zu erzielen (Stau dingcr aaO § 138 Br«35) « Auch wenn die Beklagte sich ausdrücklich zur Veräußerung des noch nicht verpfändeten Geschäftsanteils für den Betrag von *8000 DM bereit erklärt haben sollte, was diese, wie die Revision unter Hinweis auf § 286 Z£0 rügt, mit der unter Beweis gestellten Behauptung bestritten hat, die Zahl 8000 ) . habe auf einem Irrtum beruht und sei sofort berichtigt worden (Schiliftsatz vom 6« Dezember 1955 S«3), so würde sich hieraus noch nicht folgern lassen« daß das subjektive Merkmal der Ausbeutung auf Seiten des Klägers gefehlt hat« Das Berufungsgericht läßt sich somit, soweit es die Voraussetzungen des § 138 Abs«2 BGB verneint«, mit der von ihm gegebenen Begründung nicht aufrecht erhal- ten* Das Urteil stellt sieh auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar» so daß es aufgehoben werden muß* 5* Der erkennende Senat kann auch nicht zugunsten der Beklagten in der Sache selbst entscheiden«, da die übrigen Rügen der Revision, soweit sie begründet sein sollten» ebenfalls nur den Erfolg haben können«» daß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß» dagegen nicht eine auch nur teilweise Abweisung der Klage rechtfertigen würden« a) Soweit die Revision sich darauf stützt, daß der Kläger bei den Verhandlung en vor dem Notarvertreter am 30« September 1954 versprochen habe» den Vertrag geheim zu halten» und dieses Versprechen von ihm gebrochen worden sei» könnte eine Entscheidung zugunsten der Beklagten in der Sache selbst schon deshalb nicht ergehen» weil das Berufungsgericht, das auch hinsichtlich dieses Vorbringens der Beklagten auf sein früheres Urteil verweist, was die Rüge der Revision aus § 551 Nro7 ZPO gegenstandslos macht, nicht festgestellt hat, daß der Kläger sich tatsächlich zur Geheimhaltung des Vertrages gegenüber den Geschwistern der Beklagten verpflichtet hatte» Es bedarf daher auch keiner Stellungnahme zu dem Vorbringen der Revision» daß diese Behauptung der Beklagten rechtlich nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, sondern auch der Wahrung der durch § 15 GmbHG vorgeschriebenen 3?orm und ferner deshalb von Bedeutung sein könne» weil nach Ansicht der Revision in dem Versprechen der Geheimhaltung gleichzeitig die Vereinbarung gelegenMiabe, daß die Beklagte vor der Erledigung des Erbschaftsprozesses mit ihren Geschwistern nicht gehalten gewesen sei» sich bezüglich dos Geschäftsanteils des Erblassers mit den anderen Miterben auseinanderzusetzen, was ihr allerdings» wenn den rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen i des Berufungsgerichts über den Inhalt und die Tragweite des Vertragsangebots vom 17 * Dezember 1957 gefolgt wird, auch gar.csföht angenommen wird« Selbst wenn aber diese Gedankengänge der Revision zu billigen wären, was der erkennende Senat nicht zu entscheiden braucht, könnte diese Rüge nur den Erfolg haben, daß die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen werden müßte« In der ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung wird die Beklagte Gelegenheit haben, die von der Revision in diesem Zusammenhang ange st eilten Erwägungen dem Berufungsgericht vorzutragen» b) Die Vorschrift des § 2042 BGB hindert entgegen der Ansicht der Revision nicht die Verurteilung zur Annahme des notariellen Angebots auf Abschluß eines Tcil-erbauseinandersetzungsvertx'ages mit dem Ziele der Zuteilung eines neu zu bildenden Teilgeschäft saut eil s an die Beklagt«« Rach § 2042 BGB können nämlich die Miterben, falls nicht ausnahmsweise etwas Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist, jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen« Allerdings braucht sich im allgemeinen der Miterbe auf eine Teilauseinandersetzung nicht cinzulasscn« Jedoch ist anerkannt, daß er sich dem Ver~ langen auf Teilauseinandersetzung dann beugen muß, wenn besondere Umstände es gerechtfertigt erscheinen lassen und die Belange der Erbengemeinschaft und des widersprechenden Miterben dadurch nicht verletzt werden (Staudinger aaO § 2042 Kr*18; BGB RGRK 10 «Auf 1«. § 1042 Anm«2 d mit Nachweisen) „ Daß. diese Voraussetzungen hier vorliegen, hat das Berufungsgericht, soweit die Belange der Beklagten in Frage stehen, damit begründet, daß sie sich durch die Annahme des an keinerlei Bedingungen geknüpften, nur sie begünstigenden Vertragsangebots keiner Rechte gegen-übex* ihren Mit erben begebe, denn sie sei nicht gehindert, ihre behaupteten Ansprüche gegen ihre Mit erben, insbe- — 16 — sondere ihr Verlagen nach einer für sie günstigeren Verteilung des Geschäftsanteils des Erblassers, als sie im Verteilungsplan des Testamentsvollsbreckers vorgesehen war, weiter zu verfolgen* hie Verpflichtung der Beklagten zu der ihre Interessen nicht beeinträchtigenden Mitwirkung an der von den' anderen Miterben angebotenen l1 eilauseinanderstzung hat das Berufungsgericht aus der in hr* VI des Vertrages vom 30* September 1954 nieder gelegten Bestimmung entnommen» hie Bevision hat die dieser Annahme zugrundeliegenden Erwägungen nicht bekämpft, sie lassen auch keinen Bechtsirrtum erkennen» Angesichts des im Schuldrecht herrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit stand es den Bart eien frei, eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger dahin zu begründen, an der von den anderen Mit erben erstrebten fcilauscinandersetzung mitzuwirken, um die Übertragung des ihr zufallenden Geschäftsanteils auf den Kläger zu ermöglichen (Staudinger aaO § 2033 Hr»2Q mit Bachweisen)* c) Ebensowenig sind die Bedenken der Bevision begründet, die sie daraus herleiten möchte, daß Hr»VI (nicht Kr» V) des Vertrages vom 30* September 1954 zu allgemein und *zu unbestimmt gehalten sei, um überhaupt eine Verbindlichkeit zu erzeugen» Das Berufungsgericht hat ersichtlich diese Bestimmung des Vertrages dahin gewürdigt, daß aus ihr die Verpflichtung herzuleiten istf fcujijieren Erfüllung die Beklagte verurteilt worden ist „ Biese Auslegung der in einem atypischen Vertrage enthaltenen Vereinbarung ist möglich;, sie läßt keinen Bechtsirrtum erkennen und ist daher für den erkennenden Senat bindend* 6» Bür die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht, an das die Sache aus den erörterten Gründen zwecks weiterer Aufklärung des Sachverhalts zurückverwiesen werden muß, erscheinen noch folgende Hinweise geboten* a) Sollte sich heraussteilen, daß inzwischen das Angebot der Hiterben, zu dessen Annahme das angefochte-ne Urteil die Beklagte verurteilt hat, von ihr abgelehnt worden ist, wie sie im Revisionsrechtszuge behauptet hat, so kann sie, wie bereitsauegeßührt,auch dann nicht zur Annahme des Angebots verurteilt werden, wenn sie auf Grund des Vertrages vom 30» September 1954 dazu verpflichtet gewesen sein sollte, da.der Antrag durch die Ablehnung endgültig erloschen sein würde« Da aber die Annahme nach erklärter Ablehnung, worauf ebenfalls bereits hingewiesen ist, die Bedeutung eines neuen Antrages haben kann (Staudinger aaO § 146 Er*»7), wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dem Hauptantrag des Klägers in diesem Palle der Sinn beigelegt werden kann, daß die Beklagte zur Abgabe eines entsprechenden Antrages an die Miterben verurteilt werden soll« Möglicherweise wird es geboten sein, von der Vorschrift des § 159 ZPO Gebrauch zu machen und, falls hierzu Veranlassung besteht, dem Kläger eine entsprechende Änderung seines Antrages anheimzugeben» ♦ b) Die Beklagte hat sich in den Tatsachenrecbtszü-gon nicht nur auf § 138 Abs«2 BGB, sondern allgemein auf § 138 BGB berufen und Tatsachen vorgetragen, die den Inhalt des notariellen Vertrages vom 30» September 1954 als gegen die guten Sitten verstoßend kennzeichnen sollen» Bas Berufungsgericht wird daher, wenn es in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die besonderen Voraussetzungen des § 138 Abs»2 BGB nicht gegeben sind, auch zu prüfen haben, ob der Vertrag etv/a gemäß § 138 Abs.l BGB nichtig ist (vgl» RGZ 150,1)» • c) Daß die GmbH die vorgesehene Teilung des. Geschäftsanteils des Erblassers genehmigt hat,, ist von dem Kläger in den Tat Sachenrecht szügen nicht vorgetragen worden» Ebensowenig läßt sibh seinem Vorbringen entnehmen/ daß der Ge seil schaft svejrc rag entsprechend § 17 I t « > • \ \ Abs*?$ GmbHG eine solche Genehmigung für nicht erforderlich erklärt« ha es an dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde, wenn die Genehmigung der Gesellschaft notwendig und versagt wäre, wird das Berufungsgericht den Parteien Gelegenheit geben müssen, sich zu dieser Präge zu äußern* » . Io Da die endgültige Kostenentscheidung von der Entscheidung in der Sache selbst abhängt, ist sie, auch soweit es sich um die Kosten der zweiten Revision handelt, dem Berufungsgericht übertragen worden* In Bezug auf die Kostenentscheidung in dem jetzt aufgehobenen zweiten Berufungsurteil erscheint der Hinweis angebracht, daß sic, vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus gesehen, deshalb nicht richtig ist, weil die Kosten des Verfahrens vor dem Berufungsgericht nach der Zurückverweisung zu dem Teil dem Kläger auf erlegt worden sind, obwohl das Berufungsgericht in diesem Verfahrensabschnitt vollständig nach dem zulässigerweise geänderten Hauptantrag des Klägers erkannt hat« Dieser hat also vor dem Berufungsgericht in vollem Umfange obgesiegt, so daß er nicht mit Kosten hätte belastet werden dürfen (§ 91 ZPO}* Dagegen ist die Verteilung der Kosten für das vorangegangene Verfahren, also das Verfahren vor dem Landgericht, das erste Berufungsverfahren und das erste Revisionsverfahren, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt wird, entgegen der von der Revision erhobenen Rüge, dem Kläger hätten die Kosten des ersten Revisionsverfahrens ganz auferlegt werden müssen, nicht zu beanstanden* Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 29* Januar 1957 - VIII ZS 204/56 - (IM ZPO § 92 Kr»4) betont hat, muß die Ko st enent Scheidung ginindsätzlioh einheitlich für - 19 ~ die gesamten Kosten des Rechtsstreits ergehen* Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits seinen Antrag geändert hat und mit dem geänderten Anträge durchgedrungen ist* Da durch das Urteil des erkennenden Senats vom 26* Pebruar 1957 der Kläger mit einem Teil seines damals geltend gemachten Anspruchs endgültig abgev/iesen worden ist und er im übrigen, wenn auch mit einem geänderten Antrag, im zweiten Berufungsverfahren vollen Ri’folg gehabt hat, richtet sich die Ko st enent Scheidung des Verfah-rens bis zu dem ersten Urteil des erkennenden Senats nach der Vorschrift des § 92 ZPO, suf Grund deren das Berufungsgericht auch die Kost euverteilung vorgenommen hat, ohne daß insoweit ein Rechtsirrtum ersichtlich wäre<» Der .erkennende Senat hat von der Vorschrift des § j?65 AbSol Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht, die er im Gegensatz zu Bett ermann (JZ 1959,17) für Ute - 20 #*» rechtswirksam hält (vgl. seifcert, JZ 1959*120), und hat die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts verwiesen« Br« Großmann DroGelhaar Artl Br«Spieler Dr<>Dorschel *