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BGH

Gericht: BGH

],ia;L :93b von den damaligen Jüdischen Eigentümern erworben, Pächter des Theaters rar damals und blieb :auriäohst der Kaufmann und zwar mi b Kirnung vom - wie scivvi vorher ~ ein aut 12 f dos lAuiiouusatzos bemessener Pachtzins vereinbart war , .Am 19 harz 19a: ist das theater von Bomben getroffen morden and mir senior Iran einriehtnng und seiner teciniismden Apparatur-’ a usgebrainv::: Am 14» August 1950 ordnete .das Amt für Vermögens-^ kontrolle und Wiedergutmachung in Offenbach (im folgenden^ als Amt Offenbach bezeichnet) die treuhänderische Vdi® waltung des Grundstücks an und bestellte den Kaufmann'!® nachdem es mit Rücksicht auf 1 den)| Antrag die am 2;3, Mars 1949 .erfolgte-.Eintragungdes Rücker; stattungsVermerks in das Grundbuch veranlaßt halte.Ron Eii sprach gegen den be s'ci ohne ten Beschluß hat die Wiedergut-1 machungskammcr des Landgerichts Frankfurt der Klägerin unit, dem fl, August 1990 mitgeteilt. Am 29- August 1 950 schloß der Beklagte als 'Pächter mit dem Treuhänder einen neuen Pacht- und Aufbauvertrag' nebst Anhang, Banach verpachtete der ■ [Treuhänder das The at ei mit Wirkung vom 4. August 1950 auf zehn Jahre zu einem Pachtzins von 4 A des Brutroumsat zes., Ferner enthält er fol gende Vereinbarungen; Dem Beklagten werden die von ihm für den Aufbau besohlten, auf 45 685r18 DM bezifferten Kosten V in der V/cise voll erstattet, daß er monatlich 500 ?— DM zem Pachtzins nbzie1.it. lie Einrichtung (einschließlich der ' Bestuhlung) und die technische Apparatur bringt der Beklagt^ eins sie bleiben sein Eigentum Die Wirksamkeit des Vertrag wurde von dessen Genehmigung durch das Landesamt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung abhängig gemacht,-Pie Einrichtung und die technische Apparatur haben 495799? und zwar ungeaohiet des 'Umstandes., daß "der Pächter ^BeklagterJ das Theater, wie aus dom. Gründen nichtig Per Beklagte sei durch die Satzung des Theaters ungerechtfertigt 'bereichort und deshalb verpflichtet den Bert der Satzung zu ersetzen» fr schulde nach dem Vortrag vom 16, Oktober 1948,. Per Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dei\ Vertrag vom 16» Oktober '>948 sei ans piwisrecurü 1 hnr Gründen nichtig und der Vertrag vom 29. Jedenfalls ist hier kein Raun für die Anwendung der insbesondere in Urteil des .Bundosgerichtshcfos vom Id.- Dezember 1952 - III zr .02/12 (UiT)R 19^'h leg: entwickelten Grundsätze; Das Berufuiigsgericht geht von clor Wirksamkeit des Vertrages vom 2cn August 1950 unter preisreentliehen Gesicht spunk tsn aus mit der Begründung daß jedenfalls in Ergebnis für die in dem Vertrag enthaltenen Bestimmungen über den Pachtzins nach §§ ' 4, 29 GRMG die Proisvorschrit- Hach Ansicht des Berufungsgerichts ist ferner die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 29- August 1550 nicht weggefallen, Daraus zieht es die Folgerung, daß die Klägerin eine Anpassung des in dem Vertrage vereinbarten Pachtzinses an veränderte Verhältnisse- nicht zu beanspruchen habe, riese des Landgerichts im resent liehen deshalb gebilligt, weilse’ij meint der Beklagte sei aus dem Vertrag vom "6- Oktober 194'$ Oktober 1948 die Genehmigung rersagt sei mir der Wirkung - daß er endgültig unwirksam geworden seiWichtig aus preis-rechtlichen Gründen sei dieser Vertrag nicht gewesen? denn, wenn der darin vereinbarte Pachtzins etwa den Preisvorschriften zuwider gelaufen sein sollte • würde das - so erwägt das Berufungsgericht weiter - nur zur Folge gehabt haben, daß an dessen Stelle der zulässige Pachtzins getreten wäre. XI- Tic Derision bemängelt, daß das Berufungsgerieht nicht geprüft habe., ob -der Vertrag wem 1.6,. a, Zu Tfzrsoni vermißt öle Revision polgerungen daraus, daß der Vertrag preisrechtlich nicht genehmigt ist- Denn das Berufungsgericht läßt offen, ob der Vertrag der Genehmigung durch die Preisbehörde bedurft hat? es erwägt nur daß der Vertrag auch im Palle seiner Genehmigungsbedürftigkeit zwar schwebend imwirksam gewesen sei, aber dennoch während des B chw eh e zu Standes zu Bindungen zwischen den Parteien geführt haben Das ist aus Beohtsgründen nicht zu beanstanden, b) hach Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht ;gegen § 286 ZPO verstoßen, indem es die vom Beklagten zu seiner Behauptung angebotenen Beweise nicht erhoben hat, bei den Verhandlungen, die die Parteien zur Vorbereitung der Verpachtung geführt hätten, und auch bei Abschluß des Vertrages vom 16., Oktober 1948 habe er betont, er könne mit einem üm-sat zp acht zins von 12 f» (statt - wie er vorgeschlagen habe -von 5 fa) nicht auskommen, 12 f0 seien zudem preisre chtlich un- Pür seine Bindung an den dennoch abgeschlossenen Vertrag^ die angeführten Erklärungen" bedeutungslos o.Gibichesigiilifcllt Gegensatz zur Auffassung der Revision davon, daß (entgegärt dem eindeutigen Inhalt des Vertrages? in dem sogar für die; zweite Hälfte der Pacht zeit eine Erhöhung des Pachtzinses# vereinbart worden ist), nach seiner Darstellung der Satz voi. Ebensowenig kann gegen die bis zu dem 19, Anril 1951 bestehen" Bindung der Parteien an den Vertrag daraus etwas geschlossen werden. daß keine von innen die preisrechtliche Genehmigung des Vertrages beantragt hat. c) Schließlich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Vertrag gemäß § 1V8 .BGB nicht! sei, was schon daraus folge, daß - wie das Berufungsgericht in anderen Zusammenhang festgestellt habe - für die Zeit bisl BGB kommt indessen A schon deshalb nicht in jTagef weil jeder Anhaltspunkt1däfürj fehlt., daß bei Vertragsschluß in der Person des Beklagten di subjektiven Merkmale der Bewucherung gegeben gewesen-war ent) aDer es erhellt auch nicht, daß der; Vertrag wegen Verstoße Mag auch ein Mißverhältnis zwischen dem au sh e dungenen Pachtzins und der Gegenleistung der Klägerin Vorgelegen haben, so ist doch nicht ersichtlich;, daß es auffällig ist • Erst damit würde aber eine der Voraussetzungen gegeben sein unter denen noch der Rechtspreohung des Reichsgericht 1RGZ '150., 1) ein Rechtsgeschäft trotz Rehlens der übrigen Merkmale des «Suchers nichtig :,st: Gegen die Auffälligheit des Mißverhältnisses sprecht; evIscheidend der umstand, laß für lung als Pächter des fheaters fast .zwölf saure Ion,.; obwohl er sich dar: damals bereits uv; s 'arbeiten auf seine and ihsi hinsichtlich der s: vom sen kein Y/egnahmerecht zugestan-s für die Klägerin be senders vorteilhaft gewesen sein, sc Met doch eine solche Gesinnung der Klägerin nicht festsustellen mid es ist kein Anhalt dafür gegeben, daß der Vertrag nach Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Ansiancisgefühl aller billig und gerecht Pennenden verstoße, Pagegen spricht schon, daß die Klägerin selbst nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten "vgl, oben unter b) vor und bei Vertragsabschluß zu erkennen gegeben hat, der Satz von 12 jo sei recht hoch, und daß nur die Haltung des Sohnes der Klägerin dazu geführt hat,, zunächst diesen Satz festzulegen, d) Unter diesen Umständen bedarf es nicht der Prüfung; ob nicht sogar im Palle der Hiohtigkeit des Vertrages vom 16, Oktober 1948 die auf ihm fußende, von den Parteien meinsam vollbrachte Aufbauleistung der Klägerin gegenüber eine Treupflicht des Beklagten begründet Malen würde, ü' Verletzung ihm das Berirfimgsgericht - wie in Abschnitt .R* ausgeführt ist - mit Hecht zu dem Vorwurf macht. I, Daran anknüpxend,, -daß der Vertrag vom 16, ;■ Oktober 1948 durch die Genehmigung des Vertrages vom 29 <> August . Wendungen der Klägerin für den Aufbau des Theaters nichtlg|| nügend 'berüclvsichtigt worden. Daß er sich dennoch auf den» Vertrag mit diesem der Klägerin unvorteilhaften Inhaltwei^| gelassen habe, stelle eine vorsätzliche Verletzung der Treu~’ pflicht dar, die er damals noch der Klägerin gegenüber aus-gg dom vertrage vom :o, Oktober 194-8 gehabt habe, v,u vwg-; Ihinsichtlich der Aufwendungen der Klägerin und deren- ä' Berücksichtigung in Vertrage vom 29» August 1950 ist im an-; geiocntenen Urteil folgendes festgestellt 1 Die Klägerin hat;-6:T 000,— DK bezahlt:1 sie sind in dem Vertrag nicht aufge-führt c Tie Klägerin hat weitere 43 909 • 43 DH bezahltg davoni sind m dem Vertrag nur 22 000,— DM aufgeführtDer' Treu-r hinder neu aus von Treuhandkonto,und zwar infolge dos in dem Kücmerstattuingsverfehren abgesehlossenen Vergleichs endgültig au nasren aer Klägerin IC 751 »50 DM bezahlt2 davon sind iiflgp. .|im'-lf Dm "Verstoß gegen die Treupflicht sei; zwar nicht etwa" darin zu erblickenf daß der 'Beklagte mit dem Treuhänder üb narrt einen yentrag ausgehenaelt liabe der für Beklagter ) nerteiihafter gewesen sei als der i 16 - Ombre; hbr« ABer der Beklagte hake darasii rr nehmen gelahrt, daß in dem Vertrag mit aen Brendande nie kt nr • r' V' nine ( des Beklagten) Aufwendungen fr Ir den , Lira'- In dem Vertrag morn 29, August 1950 seien au seinen dunsten Abmachungen enthalten, die inibilligcrwcise auf kosten der Klägerin für den (eingetretenen} Kall gegangen seien.-daß sie das Grundstück behielte. Darauf deute auc hin., daß HM schon bei Berücksichtigung der in dem Vertrage vom 29- August 1950 enthaltenen, von ihm in seih Stellungnahme vorn Q Pebruar 1951 jedoch übersehenen Ver~ J einbarung. nach der dem Beklagten die von ihm für den Auf-£* bau gemachten Aufwendungen mit einem Betrag von 45 6S5,18':h’ B!i im V erlauf der Dacht zeit voll zu erstatten seien, damals*" der ?reisüberv/achungsste 11 e gegenüber, und zwar ungeachtet^ 111- a) Die .Revision rügt« das Berufungsgericht habe bei Bröruerung der sich aus dem Vertrag vom ;6- Oktober i 1348 luv die Parteien ergebenden gegenseitigen Bindung die^g Grundbuch bekannt war» ist ohne Bedeutung, denn das war nur eine notwendige folge des Antrages, Der Auffassung der Revision» die Klägerin habe bei Vertragsschluß ihrer Auf-klärungspflicht nicht genügt :, mangelt daher die rat such].sehe sie hat entgegen der Auffassung der Revision, auch später nicht gegen ihre aus der Bindung an den Vortrag vom. 1<) Baß der Beklagte alsbald nach Anordnung der freuraul-vervuiltung mit Rücksicht auf die dadurch veränderte hec.;:ms-läge ui;; dem rreuhänder Verhandlungen über die Verpachtung des Theaters duceh diesen einleiiete- gereicht ihm rs.cn ccr zirtuef i enden Ansicht des Berufiuigsgerielits an sich ebenso--wenig u® vorunri vo g sein sexeu.gr etones Bestreben: daher ihm günstigere Abmachungen zu erzielen als sie im Vortrag von Oktober ] 948 enthalten waren: Die Bemängelungen der Revision hierzu, gehen deshalb ins leere,; c) Die Revision rügt., das Berufungsgericht habe die Behauptung des Beklagten nicht berücksichtigt, daß das Amt Offenbach den von ihm dort vorgelegten Vertrag vom ÜB Oktober 1948 behalten und als ungültig bezeichnet habe Die Rüge ist unbegründet“ denn der Beklagte durfte daraus vernünftigerweise nicht die irrige Auffassung herleiten» daß er nun jeder Pflicht aus dem von ihm und der Klägerin fast zwbi Jahre lang unter beiderseitigem Sinsatz erheblicher Geldmittel als wirksam behandelten Vertrag ledig sei, d) Die Revision rügt., das Bcrufungsgericht habe die Behauptung des Beklagten nicht berücksichtigt; daß das Amt Offenbach das Schema seines Vertrages mit dem Treuhänder entworfen und dessen Verwendung verge .schrieben habe y daiij ihm. Die luige ist imb©gründet* denn nicht darauf kommt es* am nach vvelchera Schema der Vertrag aufgesetzt isti sondeÄ auf die feile seines Inhalts, die ihrer Uatur nach dem Amt nicht bekannt sein konnten, wie gerade die von den Parteien für den Aufbau gemachten Aufwendungen, oder mit dom Beklagt aiisgehaudoil -werden mußten, wie gerade die Bemessung des % ‘fachtzinses... e - In Gegensatz zur Auffassung der Revision ist uner-roolirln daß race den Vertrage -- wie der Beklagte behaupt ei auf seine Anregung - die Erstattung Deiner Aufwendungen in monatlichen Baton von IAO—- Boi erst begann, nachdem der iwoahänuer die ihm bei "orzrngsschlaß in Hoho von 6 234?49 Oktober 194-3 schon vor Beginn der Pacht-seit in jalirelonger„ auf die Eröffnung des Theaters und u-mit zugleich, auf den Beginn der Pacht zeit gerichteter Beiderseitiger Bemühungen von den Parteien ausgeführt worden ist 7 Biese Küre geht fehl; denn der Beklagte haute - wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt - die Pflicht sein Verhalten auch auf den Pal], ein zur i eilten -. daß die Klägerin das Gerund stück behalten werde- Hinzu kommt daß der Beklagte -- wie das Berufungsgericht ferner richtig erwägt - dem umstand Rechnung zu tragen hatte.- daß auch bei Riickerstattung des Grundstücks durch die Klägerin der Umfang ihrer las Pachtvertrag nur unvollkommen zun Ausdrucn gekommenen Aufba.uleistu.ngen Bedeutung gehabt hätte, und daß es der Klägerin schwer gefallen'wäre. -Die ITrevipflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin felgt im Gegensatz zun Auffassung der Revision nicht daraus ,- daß sie Eigentümerin des Grundstücks war- sondern daraus., h) Die Revision rügt,, das Berufungsgericht habeavinoh den hier erörterten Zusammenhang übersehen* daß in dem angefochtenen Urteil an anderer Stelle dem Umfang der ■eon der Klägerin erbrachten Auflau Leistungen keine entscheidende Bedeutung beigemessen worden sei - Ein solchen# Widersprach besieht indessen nicht? 1} Der Beklag-!;e hat in den von der Revision ange-xuhrten dcrriftsatsstellen nicht vorgebracht, die Klägeri me w sieh selbst eususchreiben wenn ihre Aufwendungelfe 1:’- verarage vom zg, Angara vgeQ nicht hinreichend beachte worsen seien. e Revision rüg an das Berufungsgericht habe die vupavug des .Geklagten nicht berücksichtigt, der Vertrag Angus a h'mC habe den damaligen Verhältnissen- ent-ogrocnen. Das gelte im uinblick auf seine Leistungen an ivapjaoam und Sinsen insbesondere für den Fats von 4 A# als - denn das Berufungsgericht/ svcvuai' m tatsächlicher Beziehung nur fest, daß bei voll-s nmaigor Berücksichtigung der Aufbauleistungen der Klä-g orr:i möglicherweise in dem Vertrag ein 4 cß> übersteigend« Leistung und dos Beistungss-crea ces gewesen, von dem Vertrag vom 29o August 1950 zurückzu-5 treten,- lie Kucktrittserklarmig sei in der Klageerhebung durch den damaligen Treuhänder' sü- erblicken^ an dessen h •Stelle infolge der Aufhebung der treuhänderischen Verv/altm des Grtuid stacks die Klägerin getreten sei, Lurch .den Rück-' tritt seien die rechtlichen Wirkungen des Vertrages yöhgAnfang an beseitigt und damit das durch den Vertrag begründe ilachtverhältnis seit dem 4,, August 1910 vernichtet worden,,' II:- an lie Revision rügt., das Berufungsgericht habe aus der Ir’erg^f licht Verletzung des Beklagten ein . .Tie Rüge ist unbegründet Nicht auf den der Klägerin 'aus dem Verhalten des Beklagten etwa entstandenen Schaden kommt es nach Auffassung des Berufungsgerichts ln diesem Zusammenhang an, sondern nur darauf.: für sie Klägerin schwierigen und bedeutsanen Lage deren Vertrauer zu ihm zerstört hat, fiese Lrwägung ist rieht zu fears'wuideiu Hag auch durch den Vertrag vom '-6, Oktober '13*8. dien den Parteien noch nicht oogründet worden sein, sc waren sie doch infolge des gemeinsam betriebenen Aufbans, durch ton das Paohtobjekt im beiderseitigen Interesse überhaupt erst naizoar genncra worden so.1.im., so miteinander verbunden ca 7 ihnen bezüglich aller mit der Bewältigen■: closer schwierigen, langwierigen und kostspieligen Aufgabe zusammenhängenden Angelegenheiten eine Verpflichtung zu gegenseitiger Treue und Aufrichtigkeit erwuchs. Deshalb war der Beklagte gehalten, auf die berechtigten Interessen der Klägerin in einer treu und Glauben entsprechenden Reise Rücksicht zu nehmen, als er am 2d August 1950 mit dem Treuhänder einen Vertrag abschloß, der dazu bestimmt war, an die Stelle des früheren Vertrages zu treten. Seiner Verpflichtung hat er 'schuldhaft tiiwidergelisndelt, indem er sich nicht dafür ein- : ..gesetzt hat lad den ihm bekannten Aufbauleistungen der Klägerin in dem neuen Vertrag gebührend Rechnung getragen wurde. Daß ein so wesentlicher Verstoß gegen seine Vertragspflicht die Klägerin grundsätzlich zu dem Rücktritt berechtigte? r^f 0] ;:g , Hat der Beklagte die Ve'rtrauensgrundläge so erschüttert' daß der Klägerin ein Pachtverhältnis .mit -dhm-nicht mehr zuzurauten ißt? so folgt daraus ihre Berechtig von dem Vertrag vom 29* August 1 950 zurücksutreten0' Denn er hat das Objekt des Vertrages vom 16c Oktober; 1948uz\ Gegenstand und durch, ihn wurde wirtschaftlich 1 im we sent--' liehen das frühere DauerSchuldverhältnis fortgesetzt.• unbare worden sein würdef wenn der Beklagte ;gaben über die Aufbauleistungen der Klägerin kommt es nicht cn. § 346 Aura, 3)0 Daß der Beklagte auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert ist, hat das Berufungsgericht zu-treff'end erörtert. 0} ln Gegensats zur Auffassung der Revision laßt das Berufimgsgericht nicht offen, ob es nur 6 fö oder 5 % als Rächt zins für angemessen hält.. Der Zusammenhang der Tilischerdimgsgründe des angefochtenen Urteils läßt vielmehr erkennen, daß das Berufungsgericht den Gutaeilten des Sachverständigen folgend 6 und später sogar 3 -ß für angemessen ernennet, hegen der nach Auffassung des Berufungsgerichts ungerechtfertigten Bedenken, die der Beklagte gegen die Surerlässigicoit des Gutachtens vorgobracht har, hat indes das Berufungsgericht die Klageforderung selber dann als begründet bezeichnet, wenn men im Hinblick auf den vom Beklagten vorgelegten Pachtvertrag über ein ähnliches Lichtspieltheater einen gleichbloioenden Satz von nur 5 u für angemessen halten wollte* d) Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe,, sich mit weiteren vom Beklagten gegen das Gutachten vorgebrachten Bedenken aus einander zus et z en Dessen bedurfte es jedoch nicht, las gilt auch insoweit, als der Beklagte in dem Gutachten die Berücksichtigung des Zins-Verlustes vermißt, den er auf sich genommen hat. y/enn men berücksichtigt,, daß der Sachverständige die vom i Beklagten nicht in Abrede gestellte? sonstige Verstöße gegen das materielle Hecht von der revision nicht; gerügt und auch sonst nicht ersichtlich srr ist aus den angeführten Gründen die Revision mit der hostenfolge aus § 91 apo surüchsuweiseaio Pr- Gelhaar Pr, Spieler Dm Dorschei LiCOg-:

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 346 BGB
BerufungsgerichtPachtzinsKlägerinRevisionvertragen

Volltext der Entscheidung

niLZL j^/51
Yerkündet
 am 16, De.member 1958 Hoi:fmeister; Jn sei mange stellte als Urkrndsbetauter der Gesc i i üf ■t s ■ j t e f 11e
in H amen des Y o ln den Eecrtestreir
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tav der vK En- Siriisenat dos üuraesgeinLohtshc t	due :;i!liü i.ielie Yeriiand-lung non 28. Oktober f 91
=	kitv/irknng der Brndesrickter kr, Golnaam kr,
 km kursenem kr, Meager and kr, ilossner’
I	für keckt erkennm
‘	Die	Kevision gegen das Urteil des 8, Üiriiner
j:.	res ODor.LanGesgerients in Frankfurt Linin'1 non
 nira a.ui Kosten des De klagten siirüek--
Eecüts regen
 gevn.es en
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 Tatbestand*.
Auf dam in Hönau go3.egenen Hausgrundstüclc Kreihclue~ platt './Hosei:straße 25a wird seit Jahrzehnten ein Lioiri-spielthoater betrieben,, pie Klägerin hat das Grundstufe durch Vertrag non 21. ],ia;L :93b von den damaligen Jüdischen Eigentümern erworben, Pächter des Theaters rar damals und blieb :auriäohst der Kaufmann	und	zwar	mi	b	Kirnung vom
1 Juli 1 943 aut Grund eines von ihm min der Klägerin -m.
28, tov-moer 1S92 geschlossenen Vortrages.- in dom ira,
- wie scivvi vorher ~ ein aut 12 f dos lAuiiouusatzos bemessener Pachtzins vereinbart war , .Am 19 harz 19a: ist das theater von Bomben getroffen morden and mir senior Iran einriehtnng und seiner teciniismden Apparatur-’ a usgebrainv:::
Am Am. Outober 1948 scnloß die Klägerin die bereite vor der Währungsuusteflung ni i dem Aufbau des theaters begonnen ho.t te - als Yerpäohtorin mit dem Hehler een einen Pan und Aufbauvertrag über das theater auf zunächst sehn Jahre Als Pacht sine nurden für die ersten fünf mit der Eröffnung
 des theaters beginnenden Jahre A p und für die ansehließen den fünf Jahre 12,gl g des Bruttcumsarzes vereinbart, Kerner enthielt der Vertrag folgende hostivauurgenv Pie Klägerin trägt granule ätz lieh die Kosten des ..Aufbaues- Jedoch übernimmt der Schlagte die mit 33000,— EM sngeseizten Kossen d Inneneinrichtung (einschließlich der Bestuhlung} ? von. den.
etwa darüber hinaus gehenden Kosten gerin die Halite- pie vom Beklagten
 erstattet ihm die Kiä-eihzv.bringende i echniso
oApparaturv bleibt sein Eigentum,
 Ssr Beklagte beteiligte sieh in der darauf folgenden Zeit an dem Aufbsuu am A August 1950 wurde das theater in. Bet r i e b g en o mraen -0
Am 14» August 1950 ordnete .das Amt für Vermögens-^ kontrolle und Wiedergutmachung in Offenbach (im folgenden^ als Amt Offenbach bezeichnet) die treuhänderische Vdi® waltung des Grundstücks an und bestellte den Kaufmann'!® zu dem Treuhänder, Gegen die Klägerin war nämlich unter:®et!® 17, November 1948 ein Rücker st at tungsant rag gestelltlfWoSlI den, den das Amt Offenbach durch Beschluß vom 9, Januar 1 950 zurückgeuiesen hat. nachdem es mit Rücksicht auf 1 den)| Antrag die am 2;3, Mars 1949 .erfolgte-.Eintragungdes Rücker; stattungsVermerks in das Grundbuch veranlaßt halte.Ron Eii sprach gegen den be s'ci ohne ten Beschluß hat die Wiedergut-1 machungskammcr des Landgerichts Frankfurt der Klägerin unit, dem fl, August 1990 mitgeteilt.
Am 29- August 1 950 schloß der Beklagte als 'Pächter mit dem Treuhänder einen neuen Pacht- und Aufbauvertrag' nebst Anhang, Banach verpachtete der ■ [Treuhänder das The at ei mit Wirkung vom 4. August 1950 auf zehn Jahre zu einem Pachtzins von 4 A des Brutroumsat zes., Ferner enthält er fol gende Vereinbarungen; Dem Beklagten werden die von ihm für den Aufbau besohlten, auf 45 685r18 DM bezifferten Kosten V in der V/cise voll erstattet, daß er monatlich 500 ?— DM zem Pachtzins nbzie1.it. lie Einrichtung (einschließlich der ' Bestuhlung) und die technische Apparatur bringt der Beklagt^ eins sie bleiben sein Eigentum Die Wirksamkeit des Vertrag wurde von dessen Genehmigung durch das Landesamt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung abhängig gemacht,-Pie Einrichtung und die technische Apparatur haben 495799?
DM gekostet
 las Amt Offenbach, dem der Treuhänder den Veizfcrag darauf vorlegte, bat mit Schreiben vom 27u Januar 1951 den'

Regierungspräsidenten (Preisübervvachungsstelle; um Prüfung des vorgesehenen Pachtzinses, den es als mit 4 p des Brutto-
•Umsatzes au gering bemessen bezeichnete,. und zwar ungeaohiet des 'Umstandes., daß "der Pächter ^BeklagterJ das Theater, wie aus dom. Vertrag hervorgeht,, fast gone toes eigenen. Mittel erstellt hat ’' Pie Preisübervaichungintelle tat unter Hervorhebung dieser Auifassung des Amtes Offenbach den Landesverfand hessischer Pilratheater um. Stellungnahme Tn seiner Antwort vom 8 Petrin?r "95" vertrat der Yerhand durch seinen
 Geschäftsführer	die	Ansicht,	daß	der verein':: er
 Puchnui.?.is keineswegs zu niedrig sei . Pie Vreioühorvuw:lu:rgs-s'teile beevoichnete darauf dom Amu Offenbach gegenüber diem Pachtzins als angemessen. Am 19 April 1951 opun.iniuue das
O.i
Lanciosamu der Vortrag vom 29- August "9f0
An pi;O.U..O von. A^HP vurue später der Lcerrsan'ealr Pr b^HB Treuhänder, Sr hat im verliere enden Reohrsstreit den Beklagt on auf: Zahlung vor. c CTO --- pp an rem als Treuhänder in Anspruch genommen mit der Begründung, der herein; vom 29«- August i 9 50 sei aus preisrochtlicher. Gründen nichtig Per Beklagte sei durch die Satzung des Theaters ungerechtfertigt 'bereichort und deshalb verpflichtet den Bert der Satzung zu ersetzen» fr schulde nach dem Vortrag vom 16, Oktober 1948,. an den er gebunden sei ■; 2 p vom Bruttcumsatz. Von dem Unterschied dessen, was er gezahlt habe, und dessen was er zu zahlen verpflichtet sei. werde die Klagesumme als Teilbetrag geizend gemacht:
Per Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dei\ Vertrag vom 16» Oktober '>948 sei ans piwisrecurü 1 hnr Gründen nichtig und der Vertrag vom 29. August ;S50 v/irksam.
Das Landgericht hat den Beklagten nach'dem Klageahti
 verurteilt.
nachdem der Beklagte Berufung eingelegt hatte, wurde! das gegen die Klägerin anhängige Rückerstattungsverfahrehl durch einen Vergleich erledigt , nach welchem die K i ä(,vrJn; Eigentümerin des Grundstücks bleibt und die Berechtigten: u,.a; auf Ira t zungsentwchädigung verzichten» Die Sperre unt die (Treuhand Verwaltung wurden demnächst auf gehoben» Die Klägerin ist dann an Stelle des Treuhänders in den Recht! streit e ing «treten.-
:~ie hat die Krage nunmehr damit begründet daß der $ Deklcgro sich: auf der. Vertrag vom 29- August 1950, auch nenn er rrcisrechtlich nicht zu beanstanden sei - nicht be,9 rufen nhnr.e, Br schulde ihr vielmehr als angemessene Ihriu
 oniuclaüigL'ng " 2 g des Bruttoumsatzes.
Da cs Oh e elende:
Acht harn die Berufung zurückgewie-
Kit der Revision, vv.ll der Beklagte die Abweisung der ^ Kluge erreichen, Des Klägerin erstrebt die Zurückweisung des Rechtsmittels,	g	;J|-
En bscheidungsgründe;
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Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht, nun Ausdruck gebrachtfür welchen Zeitraum die Klage- ,, summe, die nur den Teilbetrag einer höheren Forderung dar?
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stelle5 [bezahlt werden solle, Pie Rüge ist 'unbegründet;; denn dem eingeklagten Teilbetrag liegt nicht eine Mehrheit selbständiger Ansprüche zu Grunde, sondern der einheitliche An Spruch, auf eine zusätzliche Entschädigung dafür- daß der Beklagte das Theater seit dem 4 August *950 nutzt, Deshalb ist es unbedenklich, in Übereinstimmung, mit der aus de7a angefochtenen Urteil ersichtlichen Auffassung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Klagesumme einem Prozent des üru vtcumsazzes entspricht der ln den Theater während, der dem 3 > August 1930 unmittelbar nachfolgenden Zeit easiest worden ist... Jedenfalls ist hier kein Raun für die Anwendung der insbesondere in Urteil des .Bundosgerichtshcfos vom Id.- Dezember 1952 - III zr .02/12 (UiT)R 19^'h leg: entwickelten Grundsätze;
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Das Berufuiigsgericht geht von clor Wirksamkeit des Vertrages vom 2cn August 1950 unter preisreentliehen Gesicht spunk tsn aus mit der Begründung daß jedenfalls in Ergebnis für die in dem Vertrag enthaltenen Bestimmungen über den Pachtzins nach §§ '	4,	29	GRMG	die	Proisvorschrit-
ten 'keine Bedeutung mehr haben. Es ist nicht ersichtlich,, daß diese von der Revision nicht bemängelte Auffassung -cor Rechtsirrtum beeinflußt ist.
Hach Ansicht des Berufungsgerichts ist ferner die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 29- August 1550 nicht weggefallen, Daraus zieht es die Folgerung, daß die Klägerin eine Anpassung des in dem Vertrage vereinbarten Pachtzinses an veränderte Verhältnisse- nicht zu beanspruchen habe, riese

‘•cii der Eevisi.cn nicht angegriffene Ansicht läßt j edenfalil
 urteil des Beklagten erkennen,'
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis die Entscheidung?
des Landgerichts im resent liehen deshalb gebilligt, weilse’ij meint der Beklagte sei aus dem Vertrag vom "6- Oktober 194'$
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^schließen* Auch, dieser neue Vertrag sei freilich zunächst ■ schwebena unwirksam gewesen, jedoch durch die Genehmigung vom 19-' April 1951 wirksam gewordene Damit sei zu dem Ausdruck gebracht, daß clem Vertrag -vom 16. Oktober 1948 die Genehmigung rersagt sei mir der Wirkung - daß er endgültig unwirksam geworden seiWichtig aus preis-rechtlichen Gründen sei dieser Vertrag nicht gewesen? denn, wenn der darin vereinbarte Pachtzins etwa den Preisvorschriften zuwider gelaufen sein sollte • würde das - so erwägt das Berufungsgericht weiter - nur zur Folge gehabt haben, daß an dessen Stelle der zulässige Pachtzins getreten wäre.
XI- Tic Derision bemängelt, daß das Berufungsgerieht nicht geprüft habe., ob -der Vertrag wem 1.6,. Oktober : 948 wirksam sei. Diese huge kann keinen Erfolg haben-
a, Zu Tfzrsoni vermißt öle Revision polgerungen daraus, daß der Vertrag preisrechtlich nicht genehmigt ist- Denn das Berufungsgericht läßt offen, ob der Vertrag der Genehmigung durch die Preisbehörde bedurft hat? es erwägt nur daß der Vertrag auch im Palle seiner Genehmigungsbedürftigkeit zwar schwebend imwirksam gewesen sei, aber dennoch während des B chw eh e zu Standes zu Bindungen zwischen den Parteien geführt haben Das ist aus Beohtsgründen nicht zu beanstanden,
b)	hach Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht ;gegen § 286 ZPO verstoßen, indem es die vom Beklagten zu seiner Behauptung angebotenen Beweise nicht erhoben hat, bei den Verhandlungen, die die Parteien zur Vorbereitung der Verpachtung geführt hätten, und auch bei Abschluß des Vertrages vom 16., Oktober 1948 habe er betont, er könne mit einem üm-sat zp acht zins von 12 f» (statt - wie er vorgeschlagen habe -von 5 fa) nicht auskommen, 12 f0 seien zudem preisre chtlich un-
zulässig? darin habe er mit den Klägerin üfrer eingestdmnfct^
Dieses Bedenken der Revision ist.unbegründet § denn .de Beklagten stand es frei, das Theater nicht zu pachten« u.i,k.
Pür seine Bindung an den dennoch abgeschlossenen Vertrag^ die angeführten Erklärungen" bedeutungslos o. Gibichesigiilifcllt Gegensatz zur Auffassung der Revision davon, daß (entgegärt dem eindeutigen Inhalt des Vertrages? in dem sogar für die; zweite Hälfte der Pacht zeit eine Erhöhung des Pachtzinses# vereinbart worden ist), nach seiner Darstellung der Satz voi. t2 $ü den zu ermäßigen, auch die Klägerin geneigt gewesenli^
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 durch den Vertrag noch nicht endgültig festgelögt worden i^. denn eine Ermäßigung ist eben später nicht •vereinbar?bl#or4|‘ Ebensowenig kann gegen die bis zu dem 19, Anril 1951 bestehen" Bindung der Parteien an den Vertrag daraus etwas geschlossen werden. daß keine von innen die preisrechtliche Genehmigung des Vertrages beantragt hat. obwohl mindestens der Beklagt), sie non vornherein für erforderlich hielt, aber der Ansicht war, daß sie versagt werden müsse«.	•	’0,
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c)	Schließlich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Vertrag gemäß § 1V8 .BGB nicht!
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sei, was schon daraus folge, daß - wie das Berufungsgericht in anderen Zusammenhang festgestellt habe - für die Zeit bisl
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ü-, cum 1952 ein Patz von nur 6 fa als Pachtzins ange
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messen gewesen se:
Eine Dichtigkeit nach § 1.3 8, Abs. .2. BGB kommt indessen A schon deshalb nicht in jTagef weil jeder Anhaltspunkt1däfürj fehlt., daß bei Vertragsschluß in der Person des Beklagten di subjektiven Merkmale der Bewucherung gegeben gewesen-war ent) aDer es erhellt auch nicht, daß der; Vertrag wegen Verstoße
 Mag auch ein Mißverhältnis zwischen dem au sh e dungenen Pachtzins und der Gegenleistung der Klägerin Vorgelegen haben, so ist doch nicht ersichtlich;, daß es auffällig ist • Erst damit würde aber eine der Voraussetzungen gegeben sein unter denen noch der Rechtspreohung des Reichsgericht 1RGZ '150., 1) ein Rechtsgeschäft trotz Rehlens der übrigen Merkmale des «Suchers nichtig :,st: Gegen die Auffälligheit des Mißverhältnisses sprecht; evIscheidend der umstand, laß für lung als Pächter des fheaters fast .zwölf saure Ion,.;
dem Vertrag vom 25. Kovernte
. c.	%	al	.3	Umsat opaolitzins ge
 heb	en		da	ß er sich auch noc.
9 4	o	au	f	diese;:, bats eingel
a o ß	er	u 0	m	ve nullächtet .hat
35	.. 0	o	--	PM veronschlagte !
Res	t 0	r.	vo	rnehmen zu lassen.
ihm	e	li:	CO	oroouten Ein rlehtu;
den	h	at		Ma.g auch der Vertu
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obwohl er sich dar: damals bereits uv; s 'arbeiten auf seine
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 sen kein Y/egnahmerecht zugestan-s für die Klägerin be senders vorteilhaft gewesen sein, sc Met doch eine solche Gesinnung der Klägerin nicht festsustellen mid es ist kein Anhalt dafür gegeben, daß der Vertrag nach Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das Ansiancisgefühl aller billig und gerecht Pennenden verstoße, Pagegen spricht schon, daß die Klägerin selbst nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten "vgl, oben unter b) vor und bei Vertragsabschluß zu erkennen gegeben hat, der Satz von 12 jo sei recht hoch, und daß nur die Haltung des Sohnes der Klägerin dazu geführt hat,, zunächst diesen Satz festzulegen,
d) Unter diesen Umständen bedarf es nicht der Prüfung; ob nicht sogar im Palle der Hiohtigkeit des Vertrages vom 16, Oktober 1948 die auf ihm fußende, von den Parteien meinsam vollbrachte Aufbauleistung der Klägerin gegenüber
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eine Treupflicht des Beklagten begründet Malen würde, ü' Verletzung ihm das Berirfimgsgericht - wie in Abschnitt .R* ausgeführt ist - mit Hecht zu dem Vorwurf macht.
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I, Daran anknüpxend,, -daß der Vertrag vom 16, ;■ Oktober 1948 durch die Genehmigung des Vertrages vom 29 <> August . 1950 unwirksam geworden ist und damit für die Parteien seine Bindmigsv/irkung verloren hat . führt das Beruiungsgegi;
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 wie bereits im Abschnitt D vor I erwähnt -lim;;:©
seinen vielter aus-: In dem vom Beklagten mit dem Treuhände:^ abgeschlossenen Vertrag vom 29» August 1950 seien die Auf-
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Wendungen der Klägerin für den Aufbau des Theaters nichtlg|| nügend 'berüclvsichtigt worden. Daß er sich dennoch auf den» Vertrag mit diesem der Klägerin unvorteilhaften Inhaltwei^| gelassen habe, stelle eine vorsätzliche Verletzung der Treu~’ pflicht dar, die er damals noch der Klägerin gegenüber aus-gg dom vertrage vom :o, Oktober 194-8 gehabt habe,	v,u	vwg-;
Ihinsichtlich der Aufwendungen der Klägerin und deren- ä' Berücksichtigung in Vertrage vom 29» August 1950 ist im an-; geiocntenen Urteil folgendes festgestellt 1 Die Klägerin hat;-6:T 000,— DK bezahlt:1 sie sind in dem Vertrag nicht aufge-führt c Tie Klägerin hat weitere 43 909 • 43 DH bezahltg davoni sind m dem Vertrag nur 22 000,— DM aufgeführtDer' Treu-r hinder neu aus von Treuhandkonto,und zwar infolge dos in dem Kücmerstattuingsverfehren abgesehlossenen Vergleichs endgültig au nasren aer Klägerin IC 751 »50 DM bezahlt2 davon sind iiflgp. Betrag nur 6 234 ? 49 DM auf geführt)	9;:i;;;:41.	.|im'-lf
 Dm "Verstoß gegen die Treupflicht sei; zwar nicht etwa" darin zu erblickenf daß der 'Beklagte mit dem Treuhänder üb
 narrt einen yentrag ausgehenaelt liabe der für Beklagter ) nerteiihafter gewesen sei als der i 16 - Ombre; hbr« ABer der Beklagte hake darasii
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nehmen gelahrt, daß in dem Vertrag mit
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 nie		kt	nr	• r' V'	nine (	des Beklagten)	Aufwendungen	fr	Ir den ,	Lira'-
ha	u	, p	ca:	der	5 g (5- gv 3:	die der Klägerin in derseli		1 “•'	r Verse	3; —
ac	h	— 0 L-1.1	g-:.	3 3 •. ;	cor ui	e in dom Vertan	ig vor: 11 Ob r	■ v- 5	•Q V 5 GGg	
Di	e	se	n.	. 7 - .	: karr irr	er gebe sich ar	ich daraus, da	-	rar Bet	" ■ n ' 0
de	r	o >_, a-	kc	:;:		''ron der Klägerin allein he,gc		rar	g g) 5 ;V'g	' ‘W " '
so		'5 0	:or	g; (t ta	■k • ' t.	und auf Grund	des damakn ral	3	ihr ger	• OigJ_ 3 3 —
s o:		er.	gm	; • •	:go r ü	cor Jaiir und fr	•g hefte an ho	r. a	e mir; r	-S
Ihr	,3	r- h"			”1 •' K o	irr pfj.acria.	dafür au sorg	0- 5	GCOd /'	.ar’ als
 io	-0	e er:.	a,i	Kg a	■g 57 55 5/ :	ilägorin in den	: Vertrag mit	de	/V V'g/(g/;_5	ander
 Ü;'	; )5	• •?_ . . , i : ! ;	c r.	o h:	1 okrk.ol	at: genommen vier	'3,3 .--11013'G (fr ig 3 __k	elr	.'.agio r	-. ■ r 0
5g'		hg; g-g		aai :	' ''	gehabt, als dt	0 - > : ’ AU'» U 1-• -■ - >- — 0 - -----	/.-	den Ve:r	113:3 55 -
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ruvi	iSt <:		ln i	du	Lf’Ojl dt-	ra Absonluß des	Vertrages vor	3 '<	29 nugi	rist
1950 in reichen den ihm bekannten AnilauioisTnngen der Klägerin nur nnuolr kcenrien Keehnnng getragen sei
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 seiner .Bann
 an den Vertrag
 von 16. Oktober 19^8
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reiten,-. In dem Vertrag morn 29, August 1950 seien au seinen dunsten Abmachungen enthalten, die inibilligcrwcise auf kosten der Klägerin für den (eingetretenen} Kall gegangen seien.-daß sie das Grundstück behielte. Bet rellständigor Berücksichtigung den Aufm enchin gen der Klägerin, die sieh leicht durch Anfrage bei ihr in genauer Hohe ..alien fest stelle: i lasser
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würde of mo jlicreinvcise eu einer iür die k: läge rin güns ti" Bemessung des Pachtzinses gekommen sein. Darauf deute auc hin., daß HM schon bei Berücksichtigung der in dem Vertrage vom 29- August 1950 enthaltenen, von ihm in seih Stellungnahme vorn Q Pebruar 1951 jedoch übersehenen Ver~ J einbarung. nach der dem Beklagten die von ihm für den Auf-£* bau gemachten Aufwendungen mit einem Betrag von 45 6S5,18':h’ B!i im V erlauf der Dacht zeit voll zu erstatten seien, damals*" der ?reisüberv/achungsste 11 e gegenüber, und zwar ungeachtet^
des dem Beklagten etwa erwachsenen Zinsverlus.tes •. einen m#
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4 cp übersteigenden Pacntzins als gerechtfertigt bezeichnet^
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111- a) Die .Revision rügt« das Berufungsgericht habe bei Bröruerung der sich aus dem Vertrag vom ;6- Oktober i 1348 luv die Parteien ergebenden gegenseitigen Bindung die^g

Behauptung dee Behlagter. nicht berücksichtigtihm sei., erst kurz bevor aas theater in Betrieb genommen sei. vom Amt Offenbach, eröffnet worden,, daß das Grundstück als ehemals ü ::uaioG'i03 vermögen beschlagnahmt sei? die Klägerin habe ihm'
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Die Büge ist unbegründetdenn die Besch.! agnahme ist
 erst noch Abschluß des Vertrages erfolgt, wie auch der Rück-
erste,üiungsautrag erst später gestellt worden ist. Davon, 1
dal dos nur Off er:.;: a cii den Antrag am 5, Januar 1950 zurückge^
wiesen hau, hat der Beklagte von seiten der Klägerin als- f
bald erfahr eng das ergibt sein an deren Solm gerichtetes §•
Schreiben vom 9- Januar 1 950, Wie daraus ferner hervorgeht, f
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hat der Beklagte schon vorher gewußt, daß der Antrag gestell|; worden wer. ohne daß er daraus Polgerungen bezüglich, seiner-vertraglichen Bindung mit der Klägerin gezogen hättet Ob W
ihm außerdem die Eintragung des Rückerstattungsvermerks ins
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Grundbuch bekannt war» ist ohne Bedeutung, denn das war nur eine notwendige folge des Antrages, Der Auffassung der Revision» die Klägerin habe bei Vertragsschluß ihrer Auf-klärungspflicht nicht genügt :, mangelt daher die rat such].sehe ’Grundlage? sie hat entgegen der Auffassung der Revision, auch später nicht gegen ihre aus der Bindung an den Vortrag vom. 16: Oktober 1948 folgende freupflicht verstoßen,
1<) Baß der Beklagte alsbald nach Anordnung der freuraul-vervuiltung mit Rücksicht auf die dadurch veränderte hec.;:ms-läge ui;; dem rreuhänder Verhandlungen über die Verpachtung des Theaters duceh diesen einleiiete- gereicht ihm rs.cn ccr zirtuef i enden Ansicht des Berufiuigsgerielits an sich ebenso--wenig u® vorunri vo g sein sexeu.gr etones Bestreben: daher ihm günstigere Abmachungen zu erzielen als sie im Vortrag von Oktober ] 948 enthalten waren: Die Bemängelungen der Revision hierzu, gehen deshalb ins leere,;
c)	Die Revision rügt., das Berufungsgericht habe die Behauptung des Beklagten nicht berücksichtigt, daß das Amt Offenbach den von ihm dort vorgelegten Vertrag vom ÜB Oktober 1948 behalten und als ungültig bezeichnet habe
 Die Rüge ist unbegründet“ denn der Beklagte durfte daraus vernünftigerweise nicht die irrige Auffassung herleiten» daß er nun jeder Pflicht aus dem von ihm und der Klägerin fast zwbi Jahre lang unter beiderseitigem Sinsatz erheblicher Geldmittel als wirksam behandelten Vertrag ledig sei,
d)	Die Revision rügt., das Bcrufungsgericht habe die Behauptung des Beklagten nicht berücksichtigt; daß das Amt Offenbach das Schema seines Vertrages mit dem Treuhänder
 entworfen und dessen Verwendung verge .schrieben habe y daiij ihm. nur in gewiesen Grenzen Gelegenheit gegeben worden sei.; Vorschläge für den Inhalt des Vertrages zu machen, und. daß darin auf seinen Vorschlag de tz von 4 c/o (anstelle des vom Amt Offenbach vorgesehenen Satzes von.'. 3 in als Pachtzins auf genommen worden sei0	:000ß
Die luige ist imb©gründet* denn nicht darauf kommt es* am nach vvelchera Schema der Vertrag aufgesetzt isti sondeÄ auf die feile seines Inhalts, die ihrer Uatur nach dem Amt nicht bekannt sein konnten, wie gerade die von den Parteien für den Aufbau gemachten Aufwendungen, oder mit dom Beklagt aiisgehaudoil -werden mußten, wie gerade die Bemessung des % ‘fachtzinses... faß ein höherer Satz vereinbart worden seit"
als aas .auf vorgesehen hätte- ist durch dessen Schreiben--^
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vom all- isnuar i9:k widerlegt;: es ist von dem stellvertretend;. Leiter des Amtes	unterociixu.ebcn, den der Beklagt!
als leugo fenaant hat-..	g
e - In Gegensatz zur Auffassung der Revision ist uner-roolirln daß race den Vertrage -- wie der Beklagte behaupt ei auf seine Anregung - die Erstattung Deiner Aufwendungen in monatlichen Baton von IAO—- Boi erst begann, nachdem der iwoahänuer die ihm bei "orzrngsschlaß in Hoho von 6 234?49 LA bekannten bereite oben erwähnten Handwerkerschulden der Klägerin bezahlt haben würde;) Bonn dadurch wird nicht ausge glichen, daß der Beklagte das Interesse der Klägerin in anderer Beziehung nicht in dem Umfang wahrgenommen; hat,/ wie# sie es verhuigen koosste,
f)	‘ferner ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision mehr zu beanstanden.- wenn das Berufungsgericht die Treu-|
Pflicht des Beklagten zusätzlich daraus herleitet, daß:der
 
Vertrag von 1 6... Oktober 194-3 schon vor Beginn der Pacht-seit in jalirelonger„ auf die Eröffnung des Theaters und u-mit zugleich, auf den Beginn der Pacht zeit gerichteter Beiderseitiger Bemühungen von den Parteien ausgeführt worden ist 7
g)	Pie Revislon rügt, das Berufungsgericht nabe die re eilt 11. che Gjedeunmg des umstände s verkannt dar bei Ab-schluB des Vertrages vom 29- August 196'”* - nie es selbst erwogen hebe ■- noch ungeklärt gewesen seiob die Klägerin;, cä-.s Grundstück behalten werde Ben Beklagten würde nämlich - oc meint at-- .Revision - der Vorwurf, sich unzureichend für dis angemessene Berücksichtigung der Aufbauleiouuagea de Klägerin einjesouot zu nahem nicht geinacht werden können wenn due Imago ein das Ghundstäck nicht behalten häute-.
Biese Küre geht fehl; denn der Beklagte haute - wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt - die Pflicht sein Verhalten auch auf den Pal], ein zur i eilten -. daß die Klägerin das Gerund stück behalten werde- Hinzu kommt daß der Beklagte -- wie das Berufungsgericht ferner richtig erwägt - dem umstand Rechnung zu tragen hatte.- daß auch bei Riickerstattung des Grundstücks durch die Klägerin der Umfang ihrer las Pachtvertrag nur unvollkommen zun Ausdrucn gekommenen Aufba.uleistu.ngen Bedeutung gehabt hätte, und daß es der Klägerin schwer gefallen'wäre. die Unvollständigkcic dieser tatsächlichen Angaben im Pachtverträge na -.i nb b-e \ i eis er. -Die ITrevipflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin felgt im Gegensatz zun Auffassung der Revision nicht daraus ,- daß sie Eigentümerin des Grundstücks war- sondern daraus., daß er mit ihr den Pacht- und Aufbauvertrag vorn 16* Oktober 19dB abgeschlossen und den. Aufbau gemeinsam durchgeführt hat,

Daß unsicher war , ob sie Eigentümerin bleiben werde? o..' berührt daher seine Treupxlicht nichto
h)	Die Revision rügt,, das Berufungsgericht habeavinoh den hier erörterten Zusammenhang übersehen* daß in dem angefochtenen Urteil an anderer Stelle dem Umfang der ■eon der Klägerin erbrachten Auflau Leistungen keine entscheidende Bedeutung beigemessen worden sei - Ein solchen# Widersprach besieht indessen nicht? die Erwägungen<, aus denen die Revision auf den Widerspruch schließt? betreffe' nämlich nur die oben in Abschnitt 0 erwähnte Drages ob di/ Klägerin einen Anpassungsanspruch hatc
1} Der Beklag-!;e hat in den von der Revision ange-xuhrten dcrriftsatsstellen nicht vorgebracht, die Klägeri me w sieh selbst eususchreiben wenn ihre Aufwendungelfe 1:’- verarage vom zg, Angara vgeQ nicht hinreichend beachte worsen seien. Die daran anknüpfendc Rüge der Revision? das Berufuugsgerich'i; habe das angebliche Vorbringen des Beklag nacra berücksichtigt;, ist deshalb gegenstandslos
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e Revision rüg an das Berufungsgericht habe die vupavug des .Geklagten nicht berücksichtigt, der Vertrag Angus a h'mC habe den damaligen Verhältnissen- ent-ogrocnen. Das gelte im uinblick auf seine Leistungen an ivapjaoam und Sinsen insbesondere für den Fats von 4 A# als -
- wen L‘ „_j i.U.S 1
Die Rüge ist unbegründet? denn das Berufungsgericht/ svcvuai' m tatsächlicher Beziehung nur fest, daß bei voll-s nmaigor Berücksichtigung der Aufbauleistungen der Klä-g orr:i möglicherweise in dem Vertrag ein 4 cß> übersteigend«
PusaLtsins vor ein'b art worden vhiro : daraus f cm ga; nicht dai ein höherer Pachtzins außerhalo des diisss gelegen hasse der ctassrs sei Yorpuehnung ein.es Imohtspiohrnearers. in ihr liehen hehlen eirgehalnen zu mannen pflegte, •
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:b, Olui:ober lipo dar? denn dadurch sei das re: brauen aer uiegerin sum Beklagten zerstört norden dessen ■Vorhandensein-io Grundlage ihr aie Gestaltung des vereinbar ihn Duu.ec scL.jj..a««ernaltnissea non besondere?:1 BedesiTung sei Deshalb sei der eine (hier der vorpenhsende' vertragsteil-
on nrcar?	y ^ •, e •: c ■ >Y
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111 reeshr slhmlicher a.nv;ondnng den hesthusan'-xo gen den vom anderen (hier von Befragten als Büchner' Verne« on Lluaog-Licrkois; den :'§§ " 2e « ho idsh nein.«
. heagsueil su vortnetonden na0311*0"!.. Leistung und dos Beistungss-crea ces
 gewesen, von dem Vertrag vom 29o August 1950 zurückzu-5 treten,- lie Kucktrittserklarmig sei in der Klageerhebung durch den damaligen Treuhänder' sü- erblicken^ an dessen h •Stelle infolge der Aufhebung der treuhänderischen Verv/altm des Grtuid stacks die Klägerin getreten sei, Lurch .den Rück-' tritt seien die rechtlichen Wirkungen des Vertrages yöhgAnfang an beseitigt und damit das durch den Vertrag begründe ilachtverhältnis seit dem 4,, August 1910 vernichtet worden,,'
nt spre eilenden Anspruch auf Wert— des Sachverständigen Sterlepperl sei für die Zeit vom 4» Augusten’
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II:- an lie Revision rügt., das Berufungsgericht habe aus der Ir’erg^f licht Verletzung des Beklagten ein . Rück-trittsrecht des anderen Vertragsteiles insofern mit ungenügender Begründung hergeleitetals cs sich mit der 5'est-, Stellung begnügt habe, daß dadurch möglicherweise oder In-g-halt des Vertrcges zu uhgunsten der Klägerin beeinflußt \vorde}i sei? es habe rochtsirrtiimiich offen gelassen, ob das 'Actsächlich der lall gewesen sei.
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.Tie Rüge ist unbegründet Nicht auf den der Klägerin 'aus dem Verhalten des Beklagten etwa entstandenen Schaden kommt es nach Auffassung des Berufungsgerichts ln diesem Zusammenhang an, sondern nur darauf.: daß der Beklagte durch seine 'vertragswidrige Treulosigkeit in einer non ihm erkannten.. für sie Klägerin schwierigen und bedeutsanen Lage deren Vertrauer zu ihm zerstört hat, fiese Lrwägung ist rieht zu fears'wuideiu
 Hag auch durch den Vertrag vom '-6, Oktober '13*8. soweit er dl». bn.oße Vein: elitung des Theaters zu dem Gegenstand nette : e:uo umei liehe Rechtsfolgen anslösendes Vertrauens-verbal':.mH dien den Parteien noch nicht oogründet worden sein, sc waren sie doch infolge des gemeinsam betriebenen Aufbans, durch ton das Paohtobjekt im beiderseitigen Interesse überhaupt erst naizoar genncra worden so.1.im., so miteinander verbunden ca 7 ihnen bezüglich aller mit der Bewältigen■: closer schwierigen, langwierigen und kostspieligen Aufgabe zusammenhängenden Angelegenheiten eine Verpflichtung zu gegenseitiger Treue und Aufrichtigkeit erwuchs. Deshalb war der Beklagte gehalten, auf die berechtigten Interessen der Klägerin in einer treu und Glauben entsprechenden Reise Rücksicht zu nehmen, als er am 2d August 1950 mit dem Treuhänder einen Vertrag abschloß, der dazu bestimmt war, an die Stelle des früheren Vertrages zu treten. Seiner Verpflichtung hat er 'schuldhaft tiiwidergelisndelt, indem er sich nicht dafür ein- : ..gesetzt hat lad den ihm bekannten Aufbauleistungen der Klägerin in dem neuen Vertrag gebührend Rechnung getragen wurde. Daß ein so wesentlicher Verstoß gegen seine Vertragspflicht die Klägerin grundsätzlich zu dem Rücktritt berechtigte? entspricht der Auffassung des Reichsgerichts.• Der erkennende Senat ist ihr bereits im Urteil vom 13, November 1956 - VIII ZK 3/56 - 1L5DR 1 957» 468 mit zustimmender Anm,v, Bettermann)
21 ~
r^f 0] ;:g , Hat der Beklagte die Ve'rtrauensgrundläge so erschüttert' daß der Klägerin ein Pachtverhältnis .mit -dhm-nicht mehr zuzurauten ißt? so folgt daraus ihre Berechtig von dem Vertrag vom 29* August 1 950 zurücksutreten0' Denn er hat das Objekt des Vertrages vom 16c Oktober; 1948uz\ Gegenstand und durch, ihn wurde wirtschaftlich 1 im we sent--' liehen das frühere DauerSchuldverhältnis fortgesetzt.• be dessen Handhabung es schon im Hinblick auf die Ber.echnun
d. e s	Unis at	spach	tzinse	s	unter
 des	Be kl a	gten	laufen	d.	sehr (
ihm	Yerir	aueii	entgog	enduing«	
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	Inroh	Ci. ; (j	.2 o s t e 1	' i -	un.g eis
 neu.	o Lage	A ■? p	die	1	1g or in
	-resse	n be:i.	Avwgo		taltmij
CU.	erenge	V. r Clg.	an Den		rvrt irr
L 'A' .	rb h	" r	R er..	d	
der	klage	rin. cl	nreinou		nicht
 ob	ein 12:	ago ro.	r. 5 u r o	g	den V'
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 weniger .Bedenken, als der Beklagter
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unbare worden sein würdef wenn der Beklagte ;gaben über die Aufbauleistungen der Klägerin kommt es nicht cn. Vielmehr ist der Ruck-
tritt der Klägerin schon deshalb berechtigt., weil' er: pfli widrig in ihr das erforderliehe Vertrauen zu ihm zerstört; has; . IG in jgy 1928	945)
V; Gemäß 4 527 3G-3 findet auf das gesetzliche Rücktritt srecht u, a„ § 346 BGB entsprechende Anwendung? ;in: de als folge des Rücktritts eine Rückgewährverpflichtung::6e-f sondever Art bestimmt ist.. Dadurch ist indessen die:Gelt
 machuhg von Ansprüchen aus §§ 81 2 ff.. BGB nicht ausgeschlossen (Enneccerus-LehmannRecht der Schuldverhält'--nissG; 15o	?e:.:rb.. § 3? II. 1 und RGR BGB Kenn, 1c Aufl,,
§ 346 Aura, 3)0 Daß der Beklagte auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert ist, hat das Berufungsgericht zu-treff'end erörtert.
0} ln Gegensats zur Auffassung der Revision laßt
 das Berufimgsgericht nicht offen, ob es nur 6 fö oder 5 % als Rächt zins für angemessen hält.. Der Zusammenhang der Tilischerdimgsgründe des angefochtenen Urteils läßt vielmehr erkennen, daß das Berufungsgericht den Gutaeilten des Sachverständigen folgend 6 und später sogar 3 -ß für angemessen ernennet, hegen der nach Auffassung des Berufungsgerichts ungerechtfertigten Bedenken, die der Beklagte gegen die Surerlässigicoit des Gutachtens vorgobracht har, hat indes das Berufungsgericht die Klageforderung selber dann
 als begründet bezeichnet, wenn men im Hinblick auf den vom Beklagten vorgelegten Pachtvertrag über ein ähnliches Lichtspieltheater einen gleichbloioenden Satz von nur 5 u für angemessen halten wollte*
d) Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe,, sich mit weiteren vom Beklagten gegen das Gutachten vorgebrachten Bedenken aus einander zus et z en Dessen bedurfte es jedoch nicht, las gilt auch insoweit, als der Beklagte in dem Gutachten die Berücksichtigung des Zins-Verlustes vermißt, den er auf sich genommen hat. indem er die Erstattung der 45 685,18 III in Teilbeträgen von 500,— DM monatlich zugestanden hat,- Unterstellt. daß der Sachverständige ■ diesem Gesicht spuckt keine besondere Beachtung geschenkt hat, ist doch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich. •dai3 andernfalls weniger als 5 ‘fo angemessen waren, zu demal
y/enn men berücksichtigt,, daß der Sachverständige die vom i Beklagten nicht in Abrede gestellte? besonders günstige Lage des theaters als wesentlich für die Beurteilung dessen ß-üark hervorhebt, was als Pachtzins angemessen ist „
t'a. sonstige Verstöße gegen das materielle Hecht von der revision nicht; gerügt und auch sonst nicht ersichtlich srr ist aus den angeführten Gründen die Revision mit der hostenfolge aus § 91 apo surüchsuweiseaio
 Pr- Gelhaar	Pr,	Spieler	Dm	Dorschei
 LiCOg-:
Ir- Messner