Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hält die Berufung der Klägerin für unzulässig, weil es an einer formgültigen Berufungsbegründung fehle. Da er somit seine Unterschrift unter einen Schriftsatz gesetzt habe, von dessen Richtigkeit er sich aus eigener Sachkenntnis nicht habe überzeugen können, habe Rechtsanwalt H. auch nicht die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift übernehmen können. Dagegen könnte sprechen, daß das Berufungsgericht hier allein über die Zulässigkeit der Berufung entschieden und diese wegen eines der Berufungsbegründungsschrift vermeintlich anhaftenden formalen Mangels verneint hat, den das Revisionsgericht, auch ohne Kenntnis des Streitstoffs in der Sache zu besitzen, überprüfen kann. Das Unterschriftserfordernis ist äußerer Ausdruck für die vom Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt. Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz insoweit mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift und behandelt diese grundsätzlich als Nachweis dafür, daß der Rechtsanwalt den Prozeßstoff selbst durchgearbeitet, das Ergebnis seiner Arbeit in dem Schriftsatz niedergelegt hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will (BGH, Urteil vom 19. In welchem Umfang und wie gründlich der Rechtsmittelanwalt den Prozeßstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für den Regelfall ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 13. Ausnahmen von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung nur für solche Fälle anerkannt, in denen sich aus der Rechtsmittelbegründung selbst zweifelsfrei ergab, daß der Rechtsmittelanwalt trotz der Unterzeichnung die Verantwortung für den Inhalt der Begründung nicht übernehmen konnte oder wollte, sei es weil der Anwalt sich durch einen Zusatz von der unterschriebenen Erklärung distanzierte, sei es weil nach dem Inhalt der Begründungsschrift schlechthin auszuschließen war, daß der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben konnte (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1988 aaO unter II 2 und vom 13. Spätere Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten können dann die Wirksamkeit der einmal erfolgten Begründung nicht mehr in Frage stellen (BGH, Urteil vom 19.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 2 9. Oktober 1997 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VIII ZR 141/97 in dem Rechtsstreit 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. März 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Klägerin, ein im Raum S. ansässiges Leasingunternehmen, nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Untergangs des Leasingfahrzeugs in Anspruch. Die Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich ihre Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Oberlandesgericht hält die Berufung der Klägerin für unzulässig, weil es an einer formgültigen Berufungsbegründung fehle. Rechtsanwalt H., der beim Berufungsgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, habe die von Rechtsanwalt Dr. N. aus S. verfaßte Berufungsbegründungsschrift zwar unterschrieben, ohne indessen hierdurch die Verantwortung für deren Inhalt zu übernehmen. Nach seinen im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht abgegebenen Erklärungen habe er den ihm von Rechtsanwalt Dr. N. übersandten Schriftsatz nicht in vollem Umfang durcharbeiten und auf seine Richtigkeit hin überprüfen können, weil ihm zu dem Teil die hierfür notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Da er somit seine Unterschrift unter einen Schriftsatz gesetzt habe, von dessen Richtigkeit er sich aus eigener Sachkenntnis nicht habe überzeugen können, habe Rechtsanwalt H. vernünftigerweise 4 auch nicht die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift übernehmen können. II. Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Dahinstehen kann, ob das Berufungsurteil schon des- wegen aufzuheben ist, weil es keinen Tatbestand enthält (vgl. BGHZ 73, 248, 252; BGH, Urteil vom 7. Juni 1996 - I ZR 103/94 = NJW 1996, 3083 unter II 1; st. Rspr.). Dagegen könnte sprechen, daß das Berufungsgericht hier allein über die Zulässigkeit der Berufung entschieden und diese wegen eines der Berufungsbegründungsschrift vermeintlich anhaftenden formalen Mangels verneint hat, den das Revisionsgericht, auch ohne Kenntnis des Streitstoffs in der Sache zu besitzen, überprüfen kann. Die Frage bedarf indessen keiner Vertiefung, denn die angefochtene Entscheidung hält auch inhaltlich der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 2. a) Als bestimmender Schriftsatz muß die Berufungsbegründung nach § 519 Abs. 5 in Verbindung mit § 130 Nr. 6 ZPO die eigenhändige Unterschrift eines bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts tragen. Das Unterschriftserfordernis ist äußerer Ausdruck für die vom Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts der Begründungsschrift durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt. Rechtsmittelbegründungsschriften müssen - dies verkennt auch das Berufungsgericht nicht - nicht von einem bei dem Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt gefertigt sein. Erforderlich ist lediglich, daß der Berufungs- oder 5 Revisionsanwalt sich den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift zu eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt. Schon dann rührt die Rechtsmittelbegründungsschrift von ihm her (BGHZ 97, 251, 253 f; BGH, Urteile vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 5/88 = NJW 1989, 394 unter II 1 und vom 13. Juli 1989 - VII ZR 223/88 = NJW 1989, 3022 unter I 1) . Aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz insoweit mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift und behandelt diese grundsätzlich als Nachweis dafür, daß der Rechtsanwalt den Prozeßstoff selbst durchgearbeitet, das Ergebnis seiner Arbeit in dem Schriftsatz niedergelegt hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 aaO m.w.Nachw.). In welchem Umfang und wie gründlich der Rechtsmittelanwalt den Prozeßstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für den Regelfall ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 aaO). Ausnahmen von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung nur für solche Fälle anerkannt, in denen sich aus der Rechtsmittelbegründung selbst zweifelsfrei ergab, daß der Rechtsmittelanwalt trotz der Unterzeichnung die Verantwortung für den Inhalt der Begründung nicht übernehmen konnte oder wollte, sei es weil der Anwalt sich durch einen Zusatz von der unterschriebenen Erklärung distanzierte, sei es weil nach dem Inhalt der Begründungsschrift schlechthin auszuschließen war, daß der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben konnte (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1988 aaO unter II 2 und vom 13. Juli 1989 aaO unter I 2). 6 b) Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung der Klägerin in zulässiger Weise begründet worden. Rechtsanwalt H. hat die Berufungsbegründungsschrift ohne Zusätze und Vorbehalte unterzeichnet. Daß der Inhalt der Begründungsschrift es ausgeschlossen erscheinen lasse, daß Rechtsanwalt H. sie in der gebotenen Weise überprüft haben konnte, nimmt auch das Berufungsgericht nicht an. c) Ist eine Rechtsmittelbegründung, die den Voraussetzungen des § 519 ZPO entspricht, fristgerecht bei dem Rechtsmittelgericht eingereicht worden, so ist dem Begründungszwang damit Genüge getan. Spätere Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten können dann die Wirksamkeit der einmal erfolgten Begründung nicht mehr in Frage stellen (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 aaO unter II 3). Die von Rechtsanwalt H. im Verhandlungstermin abgegebenen Erklärungen sind daher entgegen der Auffassung des Berufungsgericht für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Belang. III. gemäß § 8 Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden Abs. 1 GKG nicht erhoben. Ball Dr. Leimert Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer