ZPO § 4; BGB § 826 Pa Wird mit einer auf § 826 BGB gestützten Klage begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einem nach der Behauptung des Klägers erschlichenen Urteil nebst Kostenfestsetzungs-beschluß zu unterlassen und die Titel herauszugeben, so sind die festgesetzten Kosten bei der Bemessung des Streit' werts nicht hinzuzurechnen. Der Streitwert wird für alle Rechtszüge unter Abänderung des Beschlusses der 3° Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12« Juni 1964 auf 671,50 DM festgesetzt. Der Streitwert für die vom Kläger mit seinem ursprünglichen Hauptantrag verfolgte Vollstreckungsgegenklage betrug 671s50 DM, Er entsprach nämlich dem Betrag, zu dessen Zahlung er durch das von ihm angegriffene Urteil des Landgerichts Hagen vom 18, März 1963 verurteilt worden war. Für den in der Revisionsinstanz allein angefallenen Hilfsantrag des Klägers gilt nichts anderes» Mit diesem Antrag hat der Kläger "begehrt, den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem bezeichneten Urteil des Landgerichts Hagen zu unterlassen und den Titel hernuszugeben, Für den nach § 3 ZPO festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes ist das Interesse des Klägers an dem von ihm begehrten Urteilsspruch maßgebend« Auch bei den auf § 826 BGB gestützten Klageanspruch ist der Wert des Interesses nur gleich dem Betrag, zu dessen Zahlung der Kläger in dem angeblich unrichtigen und erschlichenen Urteil verpflichtet wurde» Zu Unrecht haben die Vorinstanzen diesem Betrag die festgesetzten Kosten hinzugerechnet. 50 DM festzu-setzon3 Das gilt - unter Abänderung des vom Landgericht gefaßten Beschlusses - auch für das Verfahren vor dem land- und Oberlandesgericht {§ 23 Abs, 1 Satz 3 GKG)0
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
ZPO § 4; BGB § 826 Pa
Wird mit einer auf § 826 BGB gestützten Klage begehrt, die Zwangsvollstreckung aus einem nach der Behauptung des Klägers erschlichenen Urteil nebst Kostenfestsetzungs-beschluß zu unterlassen und die Titel herauszugeben, so sind die festgesetzten Kosten bei der Bemessung des Streit' werts nicht hinzuzurechnen.
BGH, Besohl»v, 29, März 1968 - VIII ZR 141/65 - OLG Haram
LG Hagen
BUNDESGERICHTSHOF
VIII 2R 141/65
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des kaufmännischen Angestellten Robert in
/*H*aM* 10;
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, Schilf -
gegen
die Kommanditgesellschaft Autovertrieb
Otto vertreten durch ihren persönlioh haften-
den Gesellschafter Dipl„-Kaufmann Wolfgong HflB, in KHBfei Straße HU]
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanv/alt
Der VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 29» März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Drd Gelhoar, Dr. Messner, Br. Weher; Mormann und Braxraaier
beschlossen:
Der Streitwert wird für alle Rechtszüge unter Abänderung des Beschlusses der 3° Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12« Juni 1964 auf 671,50 DM festgesetzt.
Gründe :
Der Streitwert für die vom Kläger mit seinem ursprünglichen Hauptantrag verfolgte Vollstreckungsgegenklage betrug 671s50 DM, Er entsprach nämlich dem Betrag, zu dessen Zahlung er durch das von ihm angegriffene Urteil des Landgerichts Hagen vom 18, März 1963 verurteilt worden war. Die aufgrund dieses Urteils durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 25. April 1963 festgesetzten Kosten von 697,26 DM sind gemäß § 4 Abs, 1 ZPO als Ue-benforderung nicht hinzuzurechnen (vgl. BGH Urt. vom 3. Dezember 1955 - VI ZR 64/55 = IM ZPO § 4 Nr. 4; ebenso Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19* Aufl, § 4 m 1 bei Fußnote 33; Baumbach/Lauterbach, ZPO 29o Aufl. § 3 Anhang Stichwort "Vollstreckungsgegenklage11 und § 4 Anm, 3a; a.A, Landgericht Köln NJW 1964, 2165, dessen Begründung die in BGHZ 26, 174 angestellten Erwägungen unberücksichtigt läßt).
Für den in der Revisionsinstanz allein angefallenen Hilfsantrag des Klägers gilt nichts anderes» Mit diesem Antrag hat der Kläger "begehrt, den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem bezeichneten Urteil des Landgerichts Hagen zu unterlassen und den Titel hernuszugeben, Für den nach § 3 ZPO festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes ist das Interesse des Klägers an dem von ihm begehrten Urteilsspruch maßgebend« Auch bei den auf § 826 BGB gestützten Klageanspruch ist der Wert des Interesses nur gleich dem Betrag, zu dessen Zahlung der Kläger in dem angeblich unrichtigen und erschlichenen Urteil verpflichtet wurde» Zu Unrecht haben die Vorinstanzen diesem Betrag die festgesetzten Kosten hinzugerechnet. Diese sind auch bei dem auf § 826 BGB gestützten Hilfsantrag als Hebenforderungen anzusehen, die nach § 4 Abs« 1 ZPO bei der Errechnung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden dürfen, denn die in dem oben angeführten Urteil des Bundesgerichtshofes ausgesprochenen Grundsätze müssen auf diesen Fall entsprechend angewandt werden» Der Kläger leitet aus demselben Rechtsgrund, nämlich Erschleichung des unrichtigen Urteils, die gleiche Rechtsfolge, Unterlassung der Vollstreckung, sowohl für die Urteilsforderung wie für die festgesetzten Kosten ab» Die Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetsungsbeschlusses hängt jedenfalls im Ergebnis von der Vollstreckbarkeit des Titels ab, aufgrund dessen die Kosten festgesetzt sind (§ 103 Abs» 1 ZPO}» Das rechtfertigt die Anwendung des § 4 Abs» 1 ZPO auch im vorliegenden Fall,
Demgemäß war der Streitv/ert auf 671 ? 50 DM festzu-setzon3 Das gilt - unter Abänderung des vom Landgericht gefaßten Beschlusses - auch für das Verfahren vor dem land- und Oberlandesgericht {§ 23 Abs, 1 Satz 3 GKG)0
Dr0 Gelhaar Br„ Messner Dr= Weber
Morroann
Braxmaier