Mitverpachtet wurde (Abs.2 § 1} das vorhandene große und zu dem Teil kleine Inventar, worüber ein Verzeichnis angefertigt wurde, jedoch waren die Kläger verpflichtet (Abs.3)> die Bäocerei-maschinen käuflich zu übernehmen~ Der Pachtbeginn wurde auf den 1. Pachtdauer auf zehn Jahre mit Verlängerungsklausel festgesetzt (§ 3.)* Es wurde für beide Betriebe ein Pachtzins von zusammen 175 DM monatlich vereinbart, der sich ab 1. April 1957 verpflichtet, gleichzeitig forderten sie dieselben auf, ihnen das Geschäft zu diesem Tage zur Verfügung zu stellen, und boten eine Pacht von 100 DM monatlich, erklärten sich jedoch bereit, im Falle einer anderweiten gerichtlichen Pachtzinsfestsetzung den. April 1957 lehnten die Beklagten den Abschluß eines Pachtvertrages mit den Klägern mit der Begründung ab, es fehle auch an einem rechtswirksamer Vorvertrag, insbesondere weil eine Einigung über die Höhe des Pachtzinses nicht erfolgt sei. IM Rechtsstreit haben die Kläger in erster Reihe die Auffassung vertreten, es sei schon ein Pachtvertrag zustande-gekommen, hilfsweiee es handele sich bei § 15 des Vertrages um einen Vorvertrag über das Einzelhandelsgeschäft. Beklagten zur Herausgabe der Räume des Einzelhandelsgeschäf-ten an sie und zu dem Abschluß einer schriftlichen Pachtzins-Vereinbarung mit einem monatlichen Pachtzins von 120 DM begehrt, hilfsweise haben sie Verurteilung der Beklagten beantragt, mit ihnen einen schriftlichen Pachtvertrag über eine Pachtsei t bis zu dem 1. Ihre Anträge haben sie - laut Tatbestand des Berufungsurteils - dahin erläutert, sie wollten lediglich die zu dem Einzelhandelsgeschäft gehörenden Räume ohne Inventar übertragen erhalten, sie seien nicht bereit, einen höheren Pachtzins als 160 DM zu zahlen und lehnten die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel ab. Oktober 1954 noch keinen Pachtvertrag Über das Einzelhandelsgeschäft, wohl aber einen verbindlichen Vorvertrag zu dem Abschluß eines Pachtvertrages über dieses Geschäft. Den Umständen entnimmt es, auf den noch abzuschließenden Pachtvertrag Uber das Einzelhandelsgeschäft hätten nach dem Willen der Parteien die Bestimmungen des Vertrages vom 6* Oktober 1954 ergänzend entsprechend Anwendung finden sollen. Die Räume, in denen das Einzelhandelsgeschäft betrieben wurde, Ladenraum, ein kleines Euro und ein Lagerraum alp I'iebenräume, seien den Parteien bekannt gewesen; sie wären sich aber auch darüber einig gewesen, d?*s Inventar habe, soweit die Beklagten darüber hätten verfügen können, mitverpachtet v/erden sollen. Abschließend kommt es zu dem Ergebnis, die Kläger hätten einen Anspruch auf Abschluß eines Pachtvertrages Uber, das Einzelhandelsgeschäft, bei dem das Inventar, über das die Beklagten verfügen können, mitzuverpachten sei» bei dem ferner eine Konkurrenzklausel aufzunehmen und der Pachtzins nach billigem Ermessen festzusetzen sei. Dazu verweist es darauf, diese hätten nach ihrer ausdrücklichen Erklärung den Abschluß des Pachtvertrages Uber das Einzelhandelsgeschäft dahin verlangt, daiß das Inventar nicht mitverpachtet und daß eine Konkurrenzklausel in ihn nicht aufgenommen werde. Inventars zu dem Inhalt gehabt, die Anträge der Kläger im Berufungsrechtszuge seien jedoch dahin zu verstehen, sie wollten den Abschluß eines Pachtvertrages ohne Inventärüber-nahme und seien auch nicht bereit, einen Pachtzins für dieses zu zahlen. Bie Entscheidung des Berufungsgerichts wird nämlich schon allein durch seine Auslegung getragen, der Vorvertrag sei auf Abschluß eines Hauptvertrages mit einer Konkurrenzklausel zugunsten der Beklagten gerichtet gewesen. Angesichts der im Revisionsrechtszuge wiederholten Erklärung der Kläger, sie lehnten die Vereinbarung einer solchen Klausel ab, kann in ihrem Anträge auch nicht ein Begehren erblickt werden, die Beklagten hilfsweise zu dem Abschluß eines Vertrages mit einer solchen Klausel zu verurteilen. 1. Zur Begründung dafür, daß Gegenstand des Vorvertrages auch eine Konkurrenzklausel gewesen sei, verweist das Berufungsgericht auf die Vereinbarung einer solchen in Es führt aus, da dieser Vertrag entsprechend und ergänzend auf den (noch) abzuschiießenden Pachtvertrag über das Einzelhendelsgeschäft Anwendung finde, erfasse diese Klausel auch dieses Geschäft. 2. Entgegen der Auffassung der Revision enthalten diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung eines Individualvertrages keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Kläger und halten auch gegenüber ihren Verfahrensrügen einer Nachprüfung stand, v Unerheblich ist, daß im § 15 des Vertrages bestimmt ist, es solle der Pachtzins in einem besonderen Vertrage festgelegt werden, was die'Revision dahin auslegen will, es habe ’‘nur" noch dieser Preis festgelegt werden sollen, frotz-dem war das Berufungsgericht gehalten, alle sich im laufe des Rechtsstreits ergebenden Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des abzuschiießenden Hauptvertrages zu klären, zu demal dieser, falls er - wie vorgesehen - für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird (§§ 566, 581 Abs. 2 BGB), der Schriftforrn bedarf, während ein entsprechender Vorvertrag Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vorverträge gegeben hat, die Konkurrenzklausel habe, obwohl sie im $ 16 des Vertrages vom 6, Oktober 1954 ausdrücklich nur für die Bäckerei vereinbart sei, auch für den deranächstigen Hauptvertrag über das Binielhandelsgeschäft gelten Bollen, ist jedenfalls nicht unmöglich. Auch die Revision verkennt nicht, daß der Inhalt des Vertrages vom 6. Das gilt sowohl von der Frage des Kon-zessionierungszwanges für Gaststätten, bei dem es auf die Vorstellung.der Parteien ankommt,vaber.auch von dem Begriff der ortsgebundenen "Sta^Äneipe^» Was den letzteren ergeht, so ist auch zu berücksichtigen, daß der Einzelrichter des Oberlandesgerichts die Räume in Augenschein genommen hat, so daß sich das Berufungsgericht ein Bild darüber machen konnte, ob diese Räumlichkeiten für sich eine entsprechende Wirkung auf die Oäste ausüben konnten, natürlich kann bei einer Gastwirtschaft auch; der Wirt im Vordergrund stehen und bei einem Einzelhshdelsgeschäft der Betriebsführer mehr zurücktreten. Das Berufungsgericht brauchte auch nichts daraus gegen die Beklagten herleiten, daß diese sich nicht von vornherein auf die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel, die in den Ob sich die Beklagttn verpflichten müßten, nach Ablauf des abzuschließenden Pachtvertrages weder selbst noch durch ihre Familienmitglieder (insbesondere den Schwiegersohn) einen Eirizel-handelflladen zu betreiben, war schließlich solange unerheblich, als die Kläger erklärt haben, sich auf eine Konkurrenzklausöl überhaupt nicht einlassen zu wollen.
Verkündet
laut Protokoll am 21.Juni I960 ?füat, Juetizobersekretär alB Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2229 003
Im Namen des Volkes
In dem Hechtsstreit
1. des Bäckermeisters Hein
2. seiner Ehefrau Frieda H
Kläger, Berufungsbeklagte und HeVisionskläger,
- Froze üb «Vollmacht igter: Beichtsanwalt. Prof .Br.
Beklagten, Berufurgskläger und Revisionsbeklagten,
- iroze^bevollmächtigter: Hechtsanwalt -
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm.und der Bundesrichtcr Br. Spieler, Br. Borsche1, Br. Mezger und Br. Messner
für Recht erkannt:
Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. Mai 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Klägern zur Last.
Von Rechts wegen
2
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V/
Tathe?tond:
Die Beklagter» sind Eigentümer eines HausgrundstUckes in Darin befinden sich eine Gastwirtschaft, eine
Bäckerei und ein von ihrer Tochter betriebenes Einzelhandeisgeschäft. Pächter der Gastwirtschaft und der Bäckerei sind die Kluger, denen beide Betriebe durch Vertrag vom 6. Oktober 1954 verpachtet worden sind. Nach § 1 dieses Vertrages umfaßt die Pachtung auch Wohn-.und Schlaf räume. Mitverpachtet wurde (Abs. 2 § 1} das vorhandene große und zu dem Teil kleine Inventar, worüber ein Verzeichnis angefertigt wurde, jedoch waren die Kläger verpflichtet (Abs. 3)> die Bäocerei-maschinen käuflich zu übernehmen~ Der Pachtbeginn wurde auf den 1. November 1954» die. Pachtdauer auf zehn Jahre mit Verlängerungsklausel festgesetzt (§ 3.)* Es wurde für beide Betriebe ein Pachtzins von zusammen 175 DM monatlich vereinbart, der sich ab 1. April 1955 auf 200 DM erhöhte. Die Kläger verpflichteten sich (■§ 16), nach Ablauf des Vertrages innerhalb von zehn Jahren in keine Bäckerei zu eröffnen.
Bei den Verhandlungen über diesen Vertragsabschluß wurde auch über das Einzelhandesgeschäft gesprochen und als in Betracht kommender Pachtzins für alle drei Gewerbebetriebe, einschließlich der Wohnräume, eine Vergütung von insgesamt 300 DM genannt. Vereinbart wurde im § 15 des Vertrages folgendes:
” Die Verpächter (Beklagten) verpflichten sich, das Einzelhandelsgeschäft zu dem 1. April 1957 an die Pächter (Kläger) zu verpachten. Der Pachtpreis wird in einem besonderen Vertrage festgelegt" .
?dit Schreiben vom 22. März 1957 forderten die Kläger die Beklagter» unter Bezugnahme auf diese Bestimmung auf,
mit ihnen einen Pachtvertrag über aas Einzelhnndelegeschäft so rechtzeitig abzuschließen, daß sie noch am 1. April 1957 in den Laden einziehen könnten. Die Beklagten antworteten unter dem 26. März 1957, eie seien bereit, den § 15 des Vertrages vom 6. Oktober 1954 zu erfüllen, wenn die Kläger bis zu dem 1. April 1957 den Besitz der behördlichen Genehmigung, ein Lebenemitteleinzelhandelsgeschäft mit vollem Sortiment zu betreieben, nachweisen und auch die erforderlichen Genehmigungen der Gesundheit?- und der Gewerbezulassungpbehörde zu dem Milchhandel beibrächten* Falls der Nachweis nicht bis zu dem 1. April 1957 erbracht sei, hielten sie sich an den Vertrag nicht mehr gebunden. Ais Pachtzins wurden monatlich 400 DM - allein für das Lebensmittelgeschäft mit dazugehörenden Lagerräumen - gefordert. Die Kläger ließen dieses Schreiben durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 29- März.
1957 dahin beantworten, die Beklagten hätten sich zur be-dingungslösen Verpachtung des Einzelh?;mdeißgeschäftes zu dem 1. April 1957 verpflichtet, gleichzeitig forderten sie dieselben auf, ihnen das Geschäft zu diesem Tage zur Verfügung zu stellen, und boten eine Pacht von 100 DM monatlich, erklärten sich jedoch bereit, im Falle einer anderweiten gerichtlichen Pachtzinsfestsetzung den. Unterschiedsbetrag nachzuzahlen. Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 1. April 1957 lehnten die Beklagten den Abschluß eines Pachtvertrages mit den Klägern mit der Begründung ab, es fehle auch an einem rechtswirksamer Vorvertrag, insbesondere weil eine Einigung über die Höhe des Pachtzinses nicht erfolgt sei.
IM Rechtsstreit haben die Kläger in erster Reihe die Auffassung vertreten, es sei schon ein Pachtvertrag zustande-gekommen, hilfsweiee es handele sich bei § 15 des Vertrages um einen Vorvertrag über das Einzelhandelsgeschäft. Als angemessen haben sie einen Pachtzins von 120 monatlich angeboten. Im ersten Rechtszuge haben sie Verurteilung der
Beklagten zur Herausgabe der Räume des Einzelhandelsgeschäf-ten an sie und zu dem Abschluß einer schriftlichen Pachtzins-Vereinbarung mit einem monatlichen Pachtzins von 120 DM begehrt, hilfsweise haben sie Verurteilung der Beklagten beantragt, mit ihnen einen schriftlichen Pachtvertrag über eine Pachtsei t bis zu dem 1. November 1964 und einem im voraus bis zu dem 10. eines jeden Monats zu. zahlenden Pachtzins von 120 DM monatlich abzuschließen, und ferner Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen den Schaden zu ersetzen, den sie dadurch erleiden, daß sie in der Zeit vom 1. April 1957 bis zur Übergabe des Geschäftes aus diesem keinen Gewinn erzielen können.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagten verurteilt, das Angebot der Kläger aiizu-nehmen, ihnen das im Hause Nr. ■ betriebene Einzel-
hanöelsgeschäft für die Zeit bis zu dem 1. November 1964 zu dem monatlichen Pachtzins von 120 DM, fällig am 10. jeden Monats, zu verpachten. Nur die Beklagten haben Berufung eingelegt mit dem Ziele vollständiger Klagabweisung. Sie haben insbesondere geltend gemacht, es fehle an einer Einigung über die Höhe des Pachtzinses, aber auch über die Pachtdauer und Uber die Übernahme von Inventar und Warenlager, sowie Uber eine Konkurrenzklausel. Sie meinen, deshalb sei auch ein wirksamer Vorvertrag nicht zustande gekommen. Sollte er aber wirksam sein, dann müsse er auch eine Konkurrenzklausel und die Inventarübernahme versehen.
Die Klager haben Zurückweisung der Berufung, hilfsweise mit der Maßgabe beantragt., daß der Urteilsausspruch dahin geändert wird, daß ein Pachtzins bis zu monatlich 160 DM festgesetzt wird. Ihre Anträge haben sie - laut Tatbestand des Berufungsurteils - dahin erläutert, sie wollten lediglich die zu dem Einzelhandelsgeschäft gehörenden Räume ohne Inventar übertragen erhalten, sie seien nicht bereit, einen
höheren Pachtzins als 160 DM zu zahlen und lehnten die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel ab.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesdn. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstreben die Kläger Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, daß im. Pachtvertrag ein Zins von monatlich 160 1- berechnet ohne Inventar - zuzüglich eines in das Ermessen des* Gerichts zu stellenden Betrages für das von den Klägern zu übernehmende Inventar festgesetzt wird, hilfsweise Aufhebung des Berufungsurteils und Zurück-Verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
A.
Dos Berufungsgericht erblickt in Übereinstimmung.mit dem Landgericht in dem § 15 des Vertrages vom’6. Oktober 1954 noch keinen Pachtvertrag Über das Einzelhandelsgeschäft, wohl aber einen verbindlichen Vorvertrag zu dem Abschluß eines Pachtvertrages über dieses Geschäft. Dazu führt es aus, dem Vorverträge fehle es nicht an der genügenden Bestimmtheit.
Den Umständen entnimmt es, auf den noch abzuschließenden Pachtvertrag Uber das Einzelhandelsgeschäft hätten nach dem Willen der Parteien die Bestimmungen des Vertrages vom 6* Oktober 1954 ergänzend entsprechend Anwendung finden sollen. Das gilt nach seiner Auffassung insbesondere für die Ver-tragsdauer (bis zu dem 1. November 1964). Es stellt fest, auch Über den Pachtgegenstand habe zwischen den Parteien bereits
zur Zeit de?* Abschlusses de? alter Vertrages Klarheit bestanden. Die Räume, in denen das Einzelhandelsgeschäft betrieben wurde, Ladenraum, ein kleines Euro und ein Lagerraum alp I'iebenräume, seien den Parteien bekannt gewesen; sie wären sich aber auch darüber einig gewesen, d?*s Inventar habe, soweit die Beklagten darüber hätten verfügen können, mitverpachtet v/erden sollen. Das Warenlager schaltet das Berufungsgericht als vom Vorverträge nicht umfaßt aus. Dagegen ist nach seiner Auslegung die Konkurrenzklausel des § 16 des Vertrages vom 6. Oktober 1954, obwohl dort ausdrücklich nur von der Bäckerei gesprochen wird, auch Gegenstand des Vorvertrages hinsichtlich des Einzelhandelsgeschäftes geworden. Schließlich hält es auch eine bindende Vereinbarung über den Pachtzins deshalb für gegeben, weil.dieser bestimmbar sei. Es geht dabei davon aus, die Beklagten hätten als Gläubiger im Palle» der Nichteinigung bestimmen müssen, wie hoch der Pachtzins sein solle. Es hält jedoch deren Verlangen auf Zahlung eines Pachtzinses von 400 DM auf Grund des im Berufungsverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens für unbillig.
Abschließend kommt es zu dem Ergebnis, die Kläger hätten einen Anspruch auf Abschluß eines Pachtvertrages Uber, das Einzelhandelsgeschäft, bei dem das Inventar, über das die Beklagten verfügen können, mitzuverpachten sei» bei dem ferner eine Konkurrenzklausel aufzunehmen und der Pachtzins nach billigem Ermessen festzusetzen sei.
Trotzdem weist es die Klage mit der Begründung ab, sie könne nach dem prozes.ualen Begehren der Kläger keinen Erfolg haben. Dazu verweist es darauf, diese hätten nach ihrer ausdrücklichen Erklärung den Abschluß des Pachtvertrages Uber das Einzelhandelsgeschäft dahin verlangt, daiß das Inventar nicht mitverpachtet und daß eine Konkurrenzklausel in ihn nicht aufgenommen werde. Auf einen Vertrag, der die
genannten Bedingungen nicht mitenthalte, hätten die Kläger aber keinen Anspruch.
B.
Keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob den Ausführungen des Berufungsgerichts in allen Einzelheiten oder auch nur im Ergebnis darin gefolgt werden könnte, es sei ein wirksamer Vorvertrag zustande gekommen. Bas gleiche gilt, soweit es ausgeführt hat, ein solcher Vertrag habe den künftigen Abschluß eines Pachtvertrages unter Einschluß des. Inventars zu dem Inhalt gehabt, die Anträge der Kläger im Berufungsrechtszuge seien jedoch dahin zu verstehen, sie wollten den Abschluß eines Pachtvertrages ohne Inventärüber-nahme und seien auch nicht bereit, einen Pachtzins für dieses zu zahlen. Es kommt schließlich auch nicht darauf an, ob der hinsichtlich des Inventars im Revisionsrechtszuge anders formulierte Antrag in diesem Verfahren überhaupt noch zulässig ist.
Bie Entscheidung des Berufungsgerichts wird nämlich schon allein durch seine Auslegung getragen, der Vorvertrag sei auf Abschluß eines Hauptvertrages mit einer Konkurrenzklausel zugunsten der Beklagten gerichtet gewesen. Angesichts der im Revisionsrechtszuge wiederholten Erklärung der Kläger, sie lehnten die Vereinbarung einer solchen Klausel ab, kann in ihrem Anträge auch nicht ein Begehren erblickt werden, die Beklagten hilfsweise zu dem Abschluß eines Vertrages mit einer solchen Klausel zu verurteilen. Bie Revision meint allerdings, die Auffassung des Berufungsgerichts, eine solche Klausel sei in den Pachtvertrag aufzunehmen, sei rechtsirrig. Bern ist jedoch nicht zu felgen.
1. Zur Begründung dafür, daß Gegenstand des Vorvertrages auch eine Konkurrenzklausel gewesen sei, verweist das Berufungsgericht auf die Vereinbarung einer solchen in
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§ 16 des Vertrages vorn 6* Oktober 1954 für die Bäckerei.
Es führt aus, da dieser Vertrag entsprechend und ergänzend auf den (noch) abzuschiießenden Pachtvertrag über das Einzelhendelsgeschäft Anwendung finde, erfasse diese Klausel auch dieses Geschäft. Dazu legt es dar, dem stehe nicht entgegen, daß für die Gastwirtschaft eine entsprechende Klausel nicht vereinbart sei. Nach seiner Auffassung findet diese unterschiedliche Behandlung seine Erklärung in dem andersartigen Betriebe einer Gastwirtschaft. Dazu führt es aus, bei ihr hafteten die Kunden mehr an dem Haus ("Stammkneipe"), während bei Geschäften, die eine Bäckerei und einen Einzelhandel zu dem Gegenstand haben, für die Kundschaft mehr der Betriebsinhaber im Vordergrund stehe und bei der Aufgabe der Pachtung für ein Abwandern bedeutsam werden könne, abgesehen davon, daß auch das Konzessionserforderris bei Gastwirtschaften gegenüber der leichter zu erlangenden Erlaubnis zu dem Betriebe eines Einzelhandelsgesoi lits die Gefahr einer Konkurrenz geringer erscheinen lasse.
2. Entgegen der Auffassung der Revision enthalten diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung eines Individualvertrages keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Kläger und halten auch gegenüber ihren Verfahrensrügen einer Nachprüfung stand, v
Unerheblich ist, daß im § 15 des Vertrages bestimmt ist, es solle der Pachtzins in einem besonderen Vertrage festgelegt werden, was die'Revision dahin auslegen will, es habe ’‘nur" noch dieser Preis festgelegt werden sollen, frotz-dem war das Berufungsgericht gehalten, alle sich im laufe des Rechtsstreits ergebenden Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des abzuschiießenden Hauptvertrages zu klären, zu demal dieser, falls er - wie vorgesehen - für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird (§§ 566, 581 Abs. 2 BGB), der Schriftforrn bedarf, während ein entsprechender Vorvertrag
auch formlos gültig ist, so daß deshalb unschädlich ist, wenn noch nicht alle Punkte über die eine Einigung erfolgt ist, in diesem schriftlich niedergelegt sind.
Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vorverträge gegeben hat, die Konkurrenzklausel habe, obwohl sie im $ 16 des Vertrages vom 6, Oktober 1954 ausdrücklich nur für die Bäckerei vereinbart sei, auch für den deranächstigen Hauptvertrag über das Binielhandelsgeschäft gelten Bollen, ist jedenfalls nicht unmöglich. Auch die Revision verkennt nicht, daß der Inhalt des Vertrages vom 6. Oktober 1954 ergänzend zur Bestimmung dessen herangezogen werden muß, was in den abzuschließenden Hauptvertrag aufzunehmen ist (insbesondere.wegen der Pachtzeit)$ denn andernfalls könnte dessen Inhalt nicht festgestellt werden und wäre der Vorvertrag schon deshalb von vornherein nicht -wirksam gewesen.
Es mag sein, daß die. vom Berufungsgericht für seine Auslegung angeführten Argumente nicht unbedingt zwingend sind. Sie widersprechen aber auch nicht, wie die Revision meint, der Lebenserfahrung. Das gilt sowohl von der Frage des Kon-zessionierungszwanges für Gaststätten, bei dem es auf die Vorstellung.der Parteien ankommt,vaber.auch von dem Begriff der ortsgebundenen "Sta^Äneipe^» Was den letzteren ergeht, so ist auch zu berücksichtigen, daß der Einzelrichter des Oberlandesgerichts die Räume in Augenschein genommen hat, so daß sich das Berufungsgericht ein Bild darüber machen konnte, ob diese Räumlichkeiten für sich eine entsprechende Wirkung auf die Oäste ausüben konnten, natürlich kann bei einer Gastwirtschaft auch; der Wirt im Vordergrund stehen und bei einem Einzelhshdelsgeschäft der Betriebsführer mehr zurücktreten. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an.
Das Berufungsgericht brauchte auch nichts daraus gegen die Beklagten herleiten, daß diese sich nicht von vornherein auf die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel, die in den
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Vertrag aufzunehmen sei, berufen haben; denn zunächst war in erster Reihe im Streit, ob überhaupt so weitgehende Vereinbarungen vorvertraglich getroffen waren, daß daraus auf den Abschluß eines Hauptvertrages geklagt werden konnte. Ob sich die Beklagttn verpflichten müßten, nach Ablauf des abzuschließenden Pachtvertrages weder selbst noch durch ihre Familienmitglieder (insbesondere den Schwiegersohn) einen Eirizel-handelflladen zu betreiben, war schließlich solange unerheblich, als die Kläger erklärt haben, sich auf eine Konkurrenzklausöl überhaupt nicht einlassen zu wollen.
■ ■ C.
Schon aus dem Grunde, daß die .Kläger höchstens den Abschluß eines Vertrages mit Konkurrenzklausel verlangen können, dagegen dem Abschluß eines Vertrages ohne Konkurrenzklausel begehren, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) zurückgewiesen werden.
Dr. ragendarm Br. Dorschel Br. Spieler
. Mezge^ Br. Messner
Br