lagert gewesene Sachen aus dem Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes sichergestellt, die damals im Besitz des Beklagten waren, darunter 20 nicht näher bezeichnete Bücher und zwei Teppiche* Im Jahre 1950 wurden alle diese Sachen nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung am 5« Nach Darstellung des Beklagten hat sich aus dem ihm von CflBfr gezeigten Brief der Klägerin ergeben, daß er zur Verfügung über die von ihm (dem Beklagten) erworbenen Sachen berechtigt gewesen ist. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Sachen er aus dem Besitz oder dem Eigentum der Klägerin in den Jahren 1945 und 1946 von erhalten hat, festzustellen, daß der Beklagte der Klägerin auch diejenigen Sachen herauszugeben hat, welche er nach der von ihm zu erteilenden Auskunft aus dem Besitz oder dem Eigentum der Klägerin in den Jahren 1945 und 1946 von erhalten hat. (V) festzustellen, daß der Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der ihr dadurch erwachsen ist oder noch erwächst, daß der Beklagte zur Herausgabe der Sachen nach Hr.II, III und IV nicht mehr im Stande ist. Die nach den Gesetzen Hr.52 und 53 der Amerikanischen Militärregierung erforderliche Genehmigung der Rechtsgeschäfte, die C^i^und der Beklagte miteinander abgeschlossen haben, hat die landeszentralbenk von Bayern im Laufe des Rechtsstreits nachträglich erteilt; aus einem Verstoß gegen die erwähnten Gesetze kann daher die Klägerin zu ihren Gunsten nichts mehr herleiten. 1.) Das Berufungsgericht hat bezüglich der im Antrag III (nach der Bezeichnung des Berufungsgerichts III B) auf geführten Sachen (die 20 Bücher ausgenommen) ausgeführts Der Beklagte habe zu der Zeit, als er die Sachen von übergeben erhalten habe und mit ihm über den Eigenturasübergang einig geworden sei, gewußt, daß der gutgläubige Beklagte im Hinblick auf gewisse vom Berufungsgericht erörterte Umstände habe annehmen dürfen, die Klägerin kenne und dulde das Verhaltes ihres für sie auftretenden Sohnes. Die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Darstellung der Klägerin geht dahin, sie habe ihrem Sohn lediglich erlaubt, sich mit einem kleinen Teil des verlagerten Hausrates eine Wohnung einzurichten9 und in den Entscheidungsgründen auf Seite 19 des Berufungsurteils ist das Vorbringen der Klägerin dahin zusammengefaßt, sie habe in dem Schreiben von 1945 ermächtigt,”einzelne Gegenstände für seinen eigenen Gebrauch zu verwenden”. Zu Ungunsten der Klägerin kann nichts Entscheidendes daraus entnommen werden, daß sie im Jahre 1945 nach dem Zusammenbruch durch einen Brief mit ihrem Sohn Verbindung aufgenommen hat und d£ß sie ihn am 23• Mai 1946, seinem Geburtstag, gelegentlich einer kurzen Zusammenkunft mit ihm in der Schweiz bei Basel nicht nach dem Verbleib des Lagerguts gefragt haben mag. Denn es ist nichts dafür vorgebracht, daß sie vor Mitte des Jahres 1947 von den das Lagergut betreffenden Geschäften ihres Sohnes etwas erfahren hatte oder bei genügender Umsicht hätte erfahren können. Schließlich folgt im vorliegenden Zusammenhang auch daraus nichts gegen die Klägerin, daß auf der Rückfahrt von Basel in einem Hotel in Baden-Baden Sachen der Klägerin gegen Vorweisung eines "Papiers” erhalten hat; denn auch wenn das Schriftstück eine entsprechende Vollmacht der Klägerin enthalten haben sollte, bleibt offen, ob es sich dabei um den Brief der Klägerin aus dem Jahre 1945 gehandelt hat. Im übrigen kommt es für die Phage, ob die Klägerin sich den Rechtsschein der Vollmacht entgegenhalten lassen muß; nur auf die Zeit an, in der die Rechtsgeschäfte mit dem Beklagten abgeschlossen hat (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dafür, daß auch noch nach Wiedereröffnung des postalischen Briefverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland (am 1.April 1946) Gegenstände an den Beklagten veräußert hat, ist nichts ersichtlich. Da der Beklagte mit dem Besitzerwerb (unmittelbarer) Eigenbesitzer der Sachen geworden ist, muß die Klägerin die für ihn streitende Vermutung aus § 1006 Abs.l Satz 1 BGB entkräften, daß er Eigentümer der Sachen sei; sie muß also beweisen, daß er Eigentum nicht erworben habe. Wenn auch, wie oben ausgeführt, dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden kann daß aus dem eigenen Vertrage der Klägerin zu entnehmen sei, sie habe dazu ermächtigt, über das Lagergut jedenfalls in beschränktem Umfange zu verfügen, so ist doch diese von dem Berufungsgericht unrichtig gewürdigte Darstellung der Klägerin vom Beklagten bestritten worden. Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die Büge der Revision*, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es dem Antrag der Klägerin nicht entsprochen hat, die Zeugin von SB^B au^ ihre Bekundung vom 18. b) Ferner könnte der Beklagte Eigentum an den Sachen; die er nach seiner Darstellung in der Klagebeantwortung vom 10- Dezember 1949 unter II 3 von C(BP sämtlich als Teilgegenleistung in Erfüllung des Tauschgeschäftes über die beiden Kraftwagen erhalten hat, aus einem anderen Grande nicht wirksam erworben haben. c) Bas Berufungsgericht hat das zwischen und dem Beklagten abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht für nichtig gemäß § 138 BGB gehalten und dazu dem Sinne nach ausgeführt§ Was der Beklagte geleistet habe, um die im Antrag III aufgeführten Sachen (die 20 Bücher ausgenommen) zu erwerben, entspreche nach seiner unwidersprochenen Angabe einem Betrag von 9340,68 DM. Die Revision bemängelt diesen Gedankengang mit Rechte Rach der unter b) erwähnten Darstellung des Beklagten hatte er die Sachen nur zu dem Ausgleich des durch das Tauschgeschäft Uber die beiden Kraftwagen nicht gedeckten, . Es kommt demnach für die Präge, ob der in § 138 Abs.l oder Abs.2 BGB bestimmte Sachverhalt gegeben ist, d.h. in erster Linie, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den Leistungen des Beklagten und Leistungen besteht, darauf an, welchen Verkaufswert die Sachen bei Abschluß des Geschäftes hatten; das bedarf noch der Erörterung durch den Tatrichter. daß der Beklagte viele ihr gehörende und in® vtu überlassene Bücher verkauft oder vertauscht und weggegeben habe; denn dabei kann es sich nicht um die 20 Bücher handeln, die der Gerichtsvollzieher am 4-März 1949 dem Beklagten weggenommen hat, die bis dahin also noch in seinem Besitz waren. inwieweit sich die Bücher noch im Besitze des Beklagten befinden11, kann sich demnach nur auf solche Bücher beziehen, die der Beklagte nach der unbewiesenen Darstellung der Klägerin außerdem noch von erhalten haben soll; auf diese Bücher kommt es jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Die Verdung aus § 1006 Abs.l Satz 1 BGB kommt dem Beklagten insofern nicht zugute, weil er den Besitz an den 20 Büchern als Fremdbesitzer erworben hat und nach seiner Darstellung erst später Eigenbesitzer geworden ist (BGB RGEK 11.Auf1. Insoweit ist der Beklagte jedoch verpflichtet, der Klägerin über Titel und Verfasser der Bücher Auskunft zu erteilen, und sie so zu dem Gegenstand einer Verurteilung zur Herausgabe zu machen. Zugleich ist das angefochtene Urteil auch insov/eit aufzuheben, als dadurch die Berufung hinsichtlich der die 20 Bücher betreffenden Herausgabepflicht des Beklagten zurückgewiesen ist, und die Sache insoweit zur anderweit en Verhandlung und Entscheidung entsprechend dem Ergebnis der vom Beklagten zu erteilenden Auskunft an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 1*) Bie in Abschnitt B erörterten, im Antrag III (III B) der Klägerin aufgeführten Sachen (die 20 Bücher ausgenommen) sind ebenfalls ein Inbegriff im Sinne von § 260 BGB; denn auch sie sind nach der Bar Stellung des Beklagten Gegenstand eines einheitlichen Rechtsgeschäf-re3. Palls die Klägerin als Eigentümerin die Herausgabe dieser Sachen verlangen kann; ist deshalb der Beklagte in unmittelbarer Anwendung des § 260 BGB verpflichtet, der Klägerin über diese Sachen durch deren Beschreibung in einer Weise Auskunft zu erteilen, die es im Hinblick auf § 253 Abs„2 Nr.2 ZPO ermöglicht, sie zu dem Gegenstand einer Verurteilung des Beklagten zu deren Herausgabe zu machen. Eine unter diesem Gesichtspunkt hinreichende Beschreibung vermag die Klägerin nicht zu g°ben, Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; soweit die Berufung hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunfterteilung über die in Abschnitt B erörterten Sachen zurückgewiesen worden ist. Zudem sei nicht bewiesen, daß der Beklagte außer den ihm später durch den Gerichtsvollzieher weggenommenen Sachen von überhaupt noch weitere Sachen erhalten habe. Wie bereits in Abschnitt B 2 b und c bemerkt, hat nach Darstellung des Beklagten die in Abschnitt 3 erörterten Sachen ihm als Teilgegenleistung für den Kraftwagen DKW Sonderklasse gegeben. e) Deshalb ist der Beklagte in Anwendung der im Anschluß an RGZ 108, 1, 7 entwickelten Rechtsprechung nach Treu und Glauben verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welche Sachen er sonst noch aus ihr°m Vermögen und dem ihres Ehemannes von erhalten hat, falls die Klägerin als Eigentümerin die Herausgabe dieser Sachen vom Beklagten verlangen kann (Abschnitt B 2)5 danr. Deshalb hat sie die Herausgabe der Sachen dann zu beanspruchen, wenn der Beklagte - was zu beweisen ihr obliegt - beim Erwerb des Besitzes an den Sachen nicht im guten Glauben im Sinne von § 1007 Abs.l BGB war, d.h. wenn der Beklagte infolge grober Fahrlässigkeit von seiner Berechtigung zu dem Besitz der Sachen überzeugt war in der auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Annahme, sei be- Darum ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit im übrigen die Berufung hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunfterteilung Bo Der Anspruch auf Herausgabe der in Abschnitt B und C nicht erörterten, von der Klägerin in ihrem .Antrag II (vom Berufungsgericht als III A bezeichnet) im einzelnen aufgeführten Sachen. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin babe nicht bewiesen, daß der Beklagte den Besitz an der um Antrag II aufgeführten Sachen erlangt habe; deshal.b sei die auf § 985 BGB gestützte Klage insoweit unbegründet Ber Revision ist darin beizupflichten, daß diese Erwägung im Hinblick auf die obwaltenden besonderen Umstände die Abweisung des Antrages II nicht trägt, Benn die Kläger hat durch ihren umfassenden Antrag I (betreffend Auskunft-erteilung) deutlich gemacht, daß sie in erster Linie Auskunft über alle Sachen begehrt, die der Beklagte von erhalten hat. lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, als es die im Antrag II aufgeführten Sachen betrifft* Für den Fall der Verurteilung des Beklagten zur Auskunfterteilung (Abschnitt C) sei klargestellt, daß er auch über die Sachen Auskunft zu erteilen hat, die in dem Antrag II aufgeführt sind. Sollte indessen der Beklagte dem etwaigen Anspruch der Klägerin auf Her a a shah e von Sachen nicht zu entsprechen vermögen, bedarf die Frage oh er ihr Schadensersatz zu leisten hat, der weiteren Prüfung gemäß §§ 989?
CJ o
vm_ zr ui/58
Verkündet am 8. Dezember 1959 uz, Justizangestellter. Is Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle
2359 022
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Witwe Elfried von G in PrflMasse Nr
geb. ZU
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- ProzeßbeVollmachtigters Bechtsanwalt
gegen
den Kaufmann Oskar P i i-B- ;
PflBstraße,
Beklagten, Berufungsb eklagten und Bevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar,■ Artl, Dr. Spieler, Dr. Mezger und Dr, Messner
für Recht erkannt?
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 19- Juni 1958 aufgehoben.
a) Auf die Berufung der Klägerin wird in teilweiser Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Pürth vom 19- Juni 1952 das Versäumnisurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Pürth vom 11. April 1950 aufgehoben. soweit dadurch die Klage auf Auskunfterteilung über 20 Bücher abgewiesen ist.
1 a -
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin durch Angabe der Titel und Verfasser Auskunft über die zwanzig Bücher zu erteilen, die ihm der Gerichtsvollzieher am 4. März 1949 weggenommen hatte, die ihm aber um die Mitte des Jahres 1950 wieder ausgehändigt worden sind.
b) Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. t
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Die Klägerin und ihr Ehemann Oskar von GrflMM haben in den Jahren 1943 und 1944 sum Teil ihr und zu dem Teil ihm. zu dem geringeren Teil aber auch ihrer Schwiegermutter und dem befreundeten Antiquar Fäflft gehörende Möbel, Kunstgegenstände, Silbersachen und sonstigen Hausrat in dem von der Klägerin angegebenen Gesamtwert von 170 000 - 180 000DM von Berlin u,a> nach Pri#in das Schloß der Eheleute von SJ|^ verlagert. Die Klägerin und Oskar von begaben sich sodann ins Ausland,
Dort ist letzterer am 29»Juli 1948 gestorben. Die im Ausland gebliebene Klägerin ist seine Alleinerbin.
Im Jahre 1945 hatte die Klägerin bald nach dem Zusammenbruch von der Schweiz aus ihrem in Deutschland verbliebenen Sohn aus erster Ehe, Manfred in einem ihm
durch Boten überbrachten Brief erlaubt, einen Teil der verlagerten Sachen für sich zu verwenden. Dieser ließ sich darauf alsbald und auch noch im Jahre 1946 sämtliche in Fri^B eingelagerte Sachen von der Frau von SflB aushändigen und brachte sie jeweils anschließend nach F^^.Dort vertauschte oder verkaufte er damals mindestens einen Teil davon an ihm bekannte Fersonen. U.a. erwarb er von dem Beklagten gegen einen gebrauchten Kraftwagen DKW Beichs-klasse einen gebrauchten Kraftwagen DKW Sonderklasse; den Wertunterschied von 11400 HM glich er durch Hergabe von Silbersachen und anderen Gegenständen aus, die der Klägerin oder ihrem Ehemann gehörten. Außerdem verkaufte er dem Beklagten noch weitere Sachen, die in Fri* eingelagert gewesen waren. 0^^ erklärte dem Beklagten bei diesen Geschäften jeweils, er sei zwar nicht Eigentümer der Sachen, indessen befugt, über sie zu verfügen.
Am 4. März 1949 wurden in Verfolg einer von der Klägerin gegen den Beklagten erwirkten einstweiligen Verfügung durch den Gerichtsvollzieher vorher in Frii® einge-
lagert gewesene Sachen aus dem Vermögen der Klägerin und ihres Ehemannes sichergestellt, die damals im Besitz des Beklagten waren, darunter 20 nicht näher bezeichnete Bücher und zwei Teppiche* Im Jahre 1950 wurden alle diese Sachen nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung am 5«
Juli 1950 dem Beklagten wieder ausgehändigt.
Die Klägerin behauptet, sie habe lediglich er-
laubt, mit einem kleinen Teil des verlagerten Hausrates eine Wohnung einzurichten; über die verlagerten Sachen zu verfügen, habe sie ihm nicht.gestattet. Daß das gesamte Lagergut nach gebracht worden sei, habe sie
erst kurz vor dem Tode ihres Ehemannes erfahren. Die Kaufund Tauschgeschäfte zwischen und dem Beklagten verstießen gegen die guten Sitten; insbesondere sei von
dem Beklagten bewuchert worden. Die 20 Bücher habe jener diesem nur zur Aufbewahrung gegeben; dasselbe gelte übrigens von vielen weiteren Büchern, die ebenfalls ihr Eigentum seien.
Nach Darstellung des Beklagten hat sich aus dem ihm von CflBfr gezeigten Brief der Klägerin ergeben, daß er zur Verfügung über die von ihm (dem Beklagten) erworbenen Sachen berechtigt gewesen ist. Die 20 Bücher habe Q0/& ihm später geschenkt.
Die Klage war im ersten Hechtszug dem Sinne nach auf Verurteilung des Beklagten gerichtet*
I. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Sachen er aus dem Besitz oder dem Eigentum der Klägerin in den Jahren 1945 und 1946 von erhalten hat,
II. der Klägerin im einzelnen aufgeführte Sachen herauszugeben,
III. darin einzuwilligen, daß der Gerichtsvollzieher
der Klägerin die im einzelnen aufgeführten Sachen, u.a. "20 Bücher" herausgibt, die im Jahre 1949 sichergestellt worden sind,
IV. der Klägerin die Sachen herauszugehen; die er außer den unter II und III bezeichneten Sachen in den Jahren 1945 und 1946 von erhalten hat
Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil ahgev;i«sen und auf den Einspruch der Klägerin das VerSäumnisurteil aufrecht erhalten.
Im Berufungsrechtszug ist die Klägerin bei den angeführten Anträgen I (vom Berufungsgericht als II bezeichnet) und II (vom Berufungsgericht- als III A bezeichnet) verblieben, Den Antrag III (vom Berufungsgericht als III B bezeichnet) hat sie dahin abgewandelt, daß sie Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe auch dieser Sachen an sie verlangt. Sie hat ferner den Antrag IV (vom Berufungsgericht ebenso bezeichnet) in einen Feststellungsantrag folgenden Wortlauts geändert?
(IV.) festzustellen, daß der Beklagte der Klägerin
auch diejenigen Sachen herauszugeben hat, welche er nach der von ihm zu erteilenden Auskunft aus dem Besitz oder dem Eigentum der Klägerin in den Jahren 1945 und 1946 von erhalten hat.
Schließlich hat die Klägerin unter V beantragt?
(V) festzustellen, daß der Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der ihr dadurch erwachsen ist oder noch erwächst, daß der Beklagte zur Herausgabe der Sachen nach Hr.II, III und IV nicht mehr im Stande ist.
Für den Fall seiner Verurteilung gemäß Antrag II und'
III hat der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung von 9340,68 DM geltend gemacht und dazu behauptet, 5000 DM entsprächen dem Wert des Kraftwagehs DKW Sonderklasse und seinen an geleisteten Zahlungen; 550 DM
habe er für die Reparatur der Teppiche ausgegeben, und in Höhe von 790,68 DM habe er Kostenerstattung aus dem die einstweilige Verfügung betreffenden Verfahren und aus dem Versäumnisurteil in diesem Rechtsstreit zu beanspruchen .
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen o
%
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Der Beklagte will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe %
A.
Die nach den Gesetzen Hr.52 und 53 der Amerikanischen Militärregierung erforderliche Genehmigung der Rechtsgeschäfte, die C^i^und der Beklagte miteinander abgeschlossen haben, hat die landeszentralbenk von Bayern im Laufe des Rechtsstreits nachträglich erteilt; aus einem Verstoß gegen die erwähnten Gesetze kann daher die Klägerin zu ihren Gunsten nichts mehr herleiten.
Der Anspruch aus Herausgabe der dem Beklagten vom Gerichtsvollzieher weggenommen gewesenen Sachen (die 20 Bücher ausgenommen).
1.) Das Berufungsgericht hat bezüglich der im Antrag III (nach der Bezeichnung des Berufungsgerichts III B) auf geführten Sachen (die 20 Bücher ausgenommen) ausgeführts Der Beklagte habe zu der Zeit, als er die Sachen von übergeben erhalten habe und mit ihm
über den Eigenturasübergang einig geworden sei, gewußt,
daß CflB nicht deren Eigentümer gewesen sei . Habe demnach der Beklagte das Eigentum an den Sachen unter diesem Gesichtspunkt auch nicht kraft guten Glaubens erworben . so sei doch die Abweisung der Klage aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten geboten~ Denn die Klägerin habe mindestens erwächtigt, über da3 Lagergut in
beschränktem Umfang zu verfügen. Palls CflK diese Ermächtigung überschritten habe, müsse sich die Klägerin ertgegenhalten lassen, daß sie einen Tatbestand geschaffen habe, den sie gegen sich gelten zu lassen habe. Der Beklagte könne sich nämlich auf den Rechtsschein der Vollmacht berufen. Er sei hinsichtlich der Sachen im guten Glauben an CfliV unbeschränkte Verfügungsmacht gewesen. Zwar könne der Beklagte daraus allein nicht herleiten, daß er Eigentümer der Sachen geworden sei; denn CflP habe sie nicht im Betriebe seines Handel3gewerbes an ihn veräußert (§ 366 HGB). Indessen sei zu berücksichtigen. daß der gutgläubige Beklagte im Hinblick auf gewisse vom Berufungsgericht erörterte Umstände habe annehmen dürfen, die Klägerin kenne und dulde das Verhaltes ihres für sie auftretenden Sohnes. Bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte sie dessen "Verhalten und Verfügungen” über die Sachen erkennen müssen und auch verhindern können -
Die Revision rügt, die vom Berufungsgericht erörterten Umstände rechtfertigten seine Auffassung nicht, daß im Bereich der Klägerin durch ihr Verschulden der Rechtsschein der Vollmacht entstanden sei.
Diese Rüge greift durch. Der Sachvortrag der Klägerin, auf den allein das Berufungsgericht seine Annahme stützt, sie habe zu demindest ermächtigt, in beschränktem Um-
fang über die verlagerten Gegenstände zu verfügen, ist entgegen seiner Ansicht nämlich nicht geeignet, dieses Ergebnis zu rechtfertigen. Die im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Darstellung der Klägerin geht dahin, sie habe ihrem Sohn lediglich erlaubt, sich
mit einem kleinen Teil des verlagerten Hausrates eine Wohnung einzurichten9 und in den Entscheidungsgründen auf Seite 19 des Berufungsurteils ist das Vorbringen der Klägerin dahin zusammengefaßt, sie habe in dem
Schreiben von 1945 ermächtigt,”einzelne Gegenstände für seinen eigenen Gebrauch zu verwenden”. Aus diesen Behauptungen der Klägerin läßt sich aber nicht der vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Schluß ziehen, die Klägerin habe ihren Sohn auch zu Verfügungen über die Gegenstände ermächtigt. Wer Gegenstände gebrauchen darf, ist deshalb noch nicht berechtigt, Uber sie zu verfügen. Soweit also das Berufungsgericht auf Grund des eigenen Vortrages der Klägerin eine Verfügungsbefugnis des CflIK über die Sachen bejahen will, sind seine Erwägungen rechtlich nicht haltbar. Ebenso bemängelt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Klägerin habe bei gehöriger Sorgfalt die Verfügungen ihres Sohnes kennen müssen und verhindern können. Zu Ungunsten der Klägerin kann nichts Entscheidendes daraus entnommen werden, daß sie im Jahre 1945 nach dem Zusammenbruch durch einen Brief mit ihrem Sohn Verbindung aufgenommen hat und d£ß sie ihn am 23• Mai 1946, seinem Geburtstag, gelegentlich einer kurzen Zusammenkunft mit ihm in der Schweiz bei Basel nicht nach dem Verbleib des Lagerguts gefragt haben mag. Denn es ist nichts dafür vorgebracht, daß sie vor Mitte des Jahres 1947 von den das Lagergut betreffenden Geschäften ihres Sohnes etwas erfahren hatte oder bei genügender Umsicht hätte erfahren können. Bas Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, die Klägerin 3ei davon unterrichtet gewesen, daß die Gegenstände aus den Räumen in PriflM?. in denen sie eingelagert waren, entfernt werden mußten. mag schon in den Jahren 1945
und 1946 fragwürdige Geschäfte mannigfacher Art gemacht haben. Baß der Klägerin das Verhalten ihres Sohnes von der Schweiz aus - wie das Berufungsgericht erwägt - ”kaum” verborgen geblieben sein ”dürfte”, ersetzt nicht die erforderliche Feststellung, daß die Klägerin es hätte erkennen müssen; dies umso weniger, als der Beklagte nichts dafür
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vorgetragen hat, daß ihr darüber bereits damals
etwas mitgeteilt habe oder daß sie von anderer Seite unterrichtet worden sei. Schließlich folgt im vorliegenden Zusammenhang auch daraus nichts gegen die Klägerin, daß auf der Rückfahrt von Basel in einem Hotel
in Baden-Baden Sachen der Klägerin gegen Vorweisung eines "Papiers” erhalten hat; denn auch wenn das Schriftstück eine entsprechende Vollmacht der Klägerin enthalten haben sollte, bleibt offen, ob es sich dabei um den Brief der Klägerin aus dem Jahre 1945 gehandelt hat. Abgesehen davon kann aus der Herausgabe der Sachen an nicht ge-
folgert werden, daß die Klägerin ihm in dem "Papier" erlaubt hatte, über die Sachen zu verfügen.
Im übrigen kommt es für die Phage, ob die Klägerin sich den Rechtsschein der Vollmacht entgegenhalten lassen muß; nur auf die Zeit an, in der die Rechtsgeschäfte
mit dem Beklagten abgeschlossen hat (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 1957 - VIII ZR 249/56 - XM BGB .§ 167 Nr.8). Dafür, daß auch noch nach Wiedereröffnung
des postalischen Briefverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland (am 1.April 1946) Gegenstände an den Beklagten veräußert hat, ist nichts ersichtlich. Es bedarf auch keiner Erörterung, ob die Klägerin später weitere derartige Geschäfte überhaupt hätte verhindern können.
Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es die im Antrag III aufgeführten Sachen (die 20 Bücher ausgenommen) betrifft.
2.) Indessen vermag der Senat nicht in der Sache selbst zu erkennen, weil der Sachverhalt noch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten in tatsächlicher Hinsicht eine Erörterung erforderlich macht.
a) Es bedarf der Prüfung, ob das auf § 985 BGB gestützte Herausgabeverlangen der Klägerin mit Rücksicht
auf die Vorschrift des § 1006 BGB keinen Erfolg haben kann. Die Sachen sind ihr deshalb nicht abhanden gekommen, weil weder sie oder ihr Ehemann, noch Frau von Sf^p, noch den Besitz an den Sachen wider ihren Willen verloren haben (§ 1006 Abs.l Satz 2 BGB). Da der Beklagte mit dem Besitzerwerb (unmittelbarer) Eigenbesitzer der Sachen geworden ist, muß die Klägerin die für ihn streitende Vermutung aus § 1006 Abs.l Satz 1 BGB entkräften, daß er Eigentümer der Sachen sei; sie muß also beweisen, daß er Eigentum nicht erworben habe. Bisher ist ungeklärt geblieben, ob die Klägerin ihren Sohn in dem an ihn gerichteten Brief ermächtigt hat, über die Sachen zu verfügen. Wenn auch, wie oben ausgeführt, dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden kann daß aus dem eigenen Vertrage der Klägerin zu entnehmen sei, sie habe dazu ermächtigt, über das Lagergut jedenfalls
in beschränktem Umfange zu verfügen, so ist doch diese von dem Berufungsgericht unrichtig gewürdigte Darstellung der Klägerin vom Beklagten bestritten worden. Daraus, daß sie unwiderlegt geblieben ist, kanii zu Gunsten der Klägerin deshalb nichts hergeleitet werden, weil ihr der Beweis dafür obliegt, daß ihre Darstellung richtig ist und das Berufungsgericht eine entsprechende Feststellung nicht getroffen hat.Die hierzu erforderlichen tatrichterlichen Erwägungen nötigen dazu, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
Das Berufungsgericht wird die bisher unterbliebene Würdigung der Zeugenaussage über den Inhalt des
Briefes der Klägerin nachzuholen haben, und es kann geboten sein, in diesem Zusammenhang auch die Überlegung anzustellen, ob eine Bevollmächtigung des damals etwa 25 Jahre alten durch die Klägerin, nach seinem Ermessen
über das ungewöhnlich wertvolle Lagergut sogar ohne Rücksicht auf die daran bestehenden Eigentumsverhältnisse zu verfügen, mit der Lebenserfahrung in Einklang steht. Auch wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob es nach Lage der Sache angebracht erscheint, die Klägerin über den In-
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halt ihres Briefes gemäß § 448 ZPO als Partei za venieh-men, zu demal der Beklagte seihst und auch die von ihm hierzu benannten Zeugen keinerlei nähere Angaben Uber den In-haLt des ihnen gezeigten Briefes gemacht und auch nicht bekundet haben, daß sich aus seinem Wortlaut sinngemäß üi?. 3efugnis des CBHP ergeben habe, die aus dem Lager stammenden Gegenstände zu veräußern..
Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die Büge der Revision*, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es dem Antrag der Klägerin nicht entsprochen hat, die Zeugin von SB^B au^ ihre Bekundung vom 18. Februar 1957 zu beeidigen und sie auch über dis in ihr Wissen gestellte Darstellung im Schriftsatz der Klägern vom 6- April 1957 zu vernehmen. Die Klägerin wird Gelegenheit haben, in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hierzu Ausführungen zu machen,
b) Ferner könnte der Beklagte Eigentum an den Sachen; die er nach seiner Darstellung in der Klagebeantwortung vom 10- Dezember 1949 unter II 3 von C(BP sämtlich als Teilgegenleistung in Erfüllung des Tauschgeschäftes über die beiden Kraftwagen erhalten hat, aus einem anderen Grande nicht wirksam erworben haben. Denn dieses Tauschgeschäft ist gemäß § 134 BGB in Verbindung mit §§ 4, 5 und 11 der erst im Jahre 1948 aufgehobenen Dritten Anordnung zur Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen vom 28. Februar 1941 (RAnz Nr.
56 S.2) nichtig, falls der Schätzwert der beiden Kraftv/agen nichx in der vorgesehriebenen Weise festgestellt worden ist.
Die Nichtigkeit würde auch das Erfüllungsgeschäft mindestens insoweit unmittelbar ergreifen, als es die Übereignung der beiden Kraftwagen zu dem Gegenstand hatte (RG DR 1942, 1409>
14105 OGHZ 1, 171? 173; Urt. des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1953 - I ZR 64/52 - LM BGB § 134 Nr. 7). Bas Berufungsgericht wird gegebenenfalls ferner zu prüfen haben,
3b das Erfüllungsgeschäft, auch soweit es außer dem Kraft-
wagen DKW Reichsklasse die Sachen zu dem Gegenstand hatte, gemäß § 139 BGB nichtig ist.
c) Bas Berufungsgericht hat das zwischen und
dem Beklagten abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht für nichtig gemäß § 138 BGB gehalten und dazu dem Sinne nach ausgeführt§ Was der Beklagte geleistet habe, um die im Antrag III aufgeführten Sachen (die 20 Bücher ausgenommen) zu erwerben, entspreche nach seiner unwidersprochenen Angabe einem Betrag von 9340,68 DM. Der Y/ert der Sachen, die der Beklagte dafür von 0^//^ gekauft oder getauscht habe, liege nach der eigenen Auffassung der Klägerin erheblich unter 12 000 DM, wenn berücksichtigt werde, daß die Klägerin diesen Betrag hinsichtlich aller von ihr im ersten Rechtszug geltend gemachten Ansprüche als angemessenen Streitwert bezeichnet habe.
Die Revision bemängelt diesen Gedankengang mit Rechte Rach der unter b) erwähnten Darstellung des Beklagten hatte er die Sachen nur zu dem Ausgleich des durch das Tauschgeschäft Uber die beiden Kraftwagen nicht gedeckten, . 1400 RM betragenden Wertunterschiedes erhalten. Es kommt demnach für die Präge, ob der in § 138 Abs.l oder Abs.2 BGB bestimmte Sachverhalt gegeben ist, d.h. in erster Linie, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den Leistungen des Beklagten und Leistungen besteht, darauf an,
welchen Verkaufswert die Sachen bei Abschluß des Geschäftes hatten; das bedarf noch der Erörterung durch den Tatrichter.
C.
Der Anspruch auf Herausgabe der dem Beklagten vom Gerichtsvollzieher weggenommen gewesenen 20 Bücher und auf Auskunfterteilung über diese Bücher.
Pür die rechtliche Erörterung des Herausgabeanspruchs ist unerheblich, was die Klägerin darüber behaup-
tet hat. daß der Beklagte viele ihr gehörende und in® vtu überlassene Bücher verkauft oder vertauscht
und weggegeben habe; denn dabei kann es sich nicht um die 20 Bücher handeln, die der Gerichtsvollzieher am 4-März 1949 dem Beklagten weggenommen hat, die bis dahin also noch in seinem Besitz waren. Nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung sind diese 20 Bücher dem Beklagten zurückgegeben worden. Br hat im Schriftsatz vom 26. April 1957, seinem letzten vor Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug, zugegeben, sämtliche ihm früher von dem Gerichtsvollzieher vorübergehend weggenommenen Sachen, also auch die 20 Bücher, noch zu besitzen. Die Bemerkung im'angefochtenen Urteil, es stehe nicht fest, "ob, bezw. inwieweit sich die Bücher noch im Besitze des Beklagten befinden11, kann sich demnach nur auf solche Bücher beziehen, die der Beklagte nach der unbewiesenen Darstellung der Klägerin außerdem noch von erhalten haben soll; auf diese Bücher kommt es
jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der 20 Bücher festgestellt, daß der Beklagte sie etwa im Jahre 1946 von CB^B zur Aufbewahrung bekommen hat. und für widerlegt erachtet, daß Cfll sie ihm später geschenkt habe.
Sie sind also Eigentum der Klägerin geblieben. Die Verdung aus § 1006 Abs.l Satz 1 BGB kommt dem Beklagten insofern nicht zugute, weil er den Besitz an den 20 Büchern als Fremdbesitzer erworben hat und nach seiner Darstellung erst später Eigenbesitzer geworden ist (BGB RGEK 11.Auf1.
§ 1006 Anm.12; Staudinger BGB ll.Aufl,§ 1006 Nr.l S.840 unter a; YTolff/Raiser Sachenrecht lO.Bearb« § 22 I).
Die Klägerin kann also grundsätzlich die Herausgabe der 20 Bücher verlangen.
Indessen ist - wie auch die Revision nicht in Abrede stellt - die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen.
daß die bloße Angabe "20 Bücher" im Hinblick auf § 255 Abs.2 Hr.2 ZPO mangels hinreichender Bestimmtheit nicht al3 Grundlage für die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe dieser Bücher genügt. Insoweit ist der Beklagte jedoch verpflichtet, der Klägerin über Titel und Verfasser der Bücher Auskunft zu erteilen, und sie so zu dem Gegenstand einer Verurteilung zur Herausgabe zu machen.
Bas folgt unmittelbar aus § 260 BGB. Bie Bücher sind nämlich eine Mehrheit von Sachen, bei der die Klägerin nicht in der Lage ist, die Sachen einzeln zu bezeichnen und bei der die Einheitlichkeit des Rechtsgrundes diese Mehrheit zu dem Inbegriff im Sinne von § 260 BGB vereinigt (RGZ 90,
137) 139)^ Ohne daß es im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts darauf ankäme, ob die Klägerin entschuld barerweise die Bücher nicht zu bezeichnen vermag, ist dahe das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit dadurch die Berufung hinsichtlich der Pflicht des Beklagten zur Auskunft über die 20 Bücher (Klageantrag I) zurückgewiesen ist; und ist der Beklagte zur Erteilung der Auskunft zu verurteilen. Zugleich ist das angefochtene Urteil auch insov/eit aufzuheben, als dadurch die Berufung hinsichtlich der die 20 Bücher betreffenden Herausgabepflicht des Beklagten zurückgewiesen ist, und die Sache insoweit zur anderweit en Verhandlung und Entscheidung entsprechend dem Ergebnis der vom Beklagten zu erteilenden Auskunft an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
B.
Ber Anspruch auf Auskunft erteilung durch den Beklagten (soweit nicht in Abschnitt C behandelt).
1*) Bie in Abschnitt B erörterten, im Antrag III (III B) der Klägerin aufgeführten Sachen (die 20 Bücher ausgenommen) sind ebenfalls ein Inbegriff im Sinne von § 260 BGB; denn auch sie sind nach der Bar Stellung des Beklagten Gegenstand eines einheitlichen Rechtsgeschäf-re3. nämlich des im übrigen die beiden Kraftwagen betref-
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fenden Tauschvertrages zwischen und dem Beklagten
gewesen. Palls die Klägerin als Eigentümerin die Herausgabe dieser Sachen verlangen kann; ist deshalb der Beklagte in unmittelbarer Anwendung des § 260 BGB verpflichtet, der Klägerin über diese Sachen durch deren Beschreibung in einer Weise Auskunft zu erteilen, die es im Hinblick auf § 253 Abs„2 Nr.2 ZPO ermöglicht, sie zu dem Gegenstand einer Verurteilung des Beklagten zu deren Herausgabe zu machen. Eine unter diesem Gesichtspunkt hinreichende Beschreibung vermag die Klägerin nicht zu g°ben, Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; soweit die Berufung hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunfterteilung über die in Abschnitt B erörterten Sachen zurückgewiesen worden ist.
2.) Das Berufungsgericht hat erwogen* Eine allgemeine Verpflichtung zur Auskunfterteilung für jedermann gebe e3 nicht. Zudem sei nicht bewiesen, daß der Beklagte außer den ihm später durch den Gerichtsvollzieher weggenommenen Sachen von überhaupt noch weitere Sachen
erhalten habe.
Diese von der Revision angegriffene Auffassung hält der Nachprüfung nicht stand. Sie wird dem unstreitigen Sachverhalt nicht gerecht, nach dem der Beklagte nicht bloß in Erfüllung des die beiden. Kraftwagen betreffenden Tauschgeschäftes Sachen von erhalten hat, die aus
dem Lagergut in Pri® stammten, sondern auch in Erfüllung von sonstigen derartigen oder ähnlichen Geschäften. Wie bereits in Abschnitt B 2 b und c bemerkt, hat nach
Darstellung des Beklagten die in Abschnitt 3 erörterten Sachen ihm als Teilgegenleistung für den Kraftwagen DKW Sonderklasse gegeben. Demnach muß er von weitere
Sachen aus anderen Geschäften erhalten haben. Es bedarf also keines Beweises mehr, daß der Beklagte außer den i:n
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Abschnitt B erörterten Sachen überhaupt noch weitere Sachen von bekommen hat.
e) Deshalb ist der Beklagte in Anwendung der im Anschluß an RGZ 108, 1, 7 entwickelten Rechtsprechung nach Treu und Glauben verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welche Sachen er sonst noch aus ihr°m Vermögen und dem ihres Ehemannes von erhalten hat,
falls die Klägerin als Eigentümerin die Herausgabe dieser Sachen vom Beklagten verlangen kann (Abschnitt B 2)5 danr. nach Lage der Umstände liegt es auf der Hand, daß die Klägerin entschuidbarerweise über den Umfang ihres Heraup-gabeanspruchs im unklaren ist, der Beklagte aber unschwer darüber Auskunft zu erteilen vermag.
b) Soweit die Klägerin Auskunfterteilung über di? Sachen fordert, die der Beklagte durch aus ihrem
Besitz erhalten hat, also über Sachen aus dem Vermögen ihrer Schwiegermutter oder des Antiquars Päfl^. hängt die Entscheidung davon ab, ob die Klägerin die Herausgabe diese* Sachen als deren frühere Besitzerin vom Beklagten verlangen kann (§ 100? BGB). Sie hat den .* (mittelbaren) Besitz daran nicht freiwillig auf gegeben. Die Sachen sind ihr aber* auch - wie in Abschnitt B 2 a bereits bemerkt - nicht abhanden gekommen. Deshalb hat sie die Herausgabe der Sachen dann zu beanspruchen, wenn der Beklagte - was zu beweisen ihr obliegt - beim Erwerb des Besitzes an den Sachen nicht im guten Glauben im Sinne von § 1007 Abs.l BGB war, d.h. wenn der Beklagte infolge grober Fahrlässigkeit von seiner Berechtigung zu dem Besitz der Sachen überzeugt war in der auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Annahme, sei be-
züglich der Sachen verfügungsberechtigt.
Darum ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit im übrigen die Berufung hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunfterteilung
{.die die 20 Bucher betreffende Auskunft ausgenommen) zu rückgewiesen ist.
Bo
Der Anspruch auf Herausgabe der in Abschnitt B und C nicht erörterten, von der Klägerin in ihrem .Antrag II (vom Berufungsgericht als III A bezeichnet) im einzelnen aufgeführten Sachen.
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin babe nicht bewiesen, daß der Beklagte den Besitz an der um Antrag II aufgeführten Sachen erlangt habe; deshal.b sei die auf § 985 BGB gestützte Klage insoweit unbegründet
Ber Revision ist darin beizupflichten, daß diese Erwägung im Hinblick auf die obwaltenden besonderen Umstände die Abweisung des Antrages II nicht trägt, Benn die Kläger hat durch ihren umfassenden Antrag I (betreffend Auskunft-erteilung) deutlich gemacht, daß sie in erster Linie Auskunft über alle Sachen begehrt, die der Beklagte von erhalten hat. Bemgegenüber kann der Antrag II nur als ein freilich ohne hinreichende Grundlage ~orweg genommenes Element der Stufenklage nach § 254 ZPO gewertet werden -Baß es Ziel der Klägerin ist, vom Beklagten alle Sachen zu erhalten, die ihr zukommen, wird bestätigt durch ihre Anträge IV und V, die auf die Herausgabe aller Sachen abgestellt sind, die der Beklagte von erhalten hat und
die herauszugeben er etwa nicht mehr imstande ist* Bie Klägerin hat demnach im Antrag II nur diejenigen Sachen im einzelnen hervorgehoben, von denen sie meinte, schon durch Zeugenaussage beweisen zu können, daß der Beklagte sie erhalten habe. Badurch hat sie sich aber nicht des materiellrechtlichen Anspruchs auf die Erteilung einer Auskunft begeben, die auch die im Antrag II aufgeführten Sachen umfaßt. Beshalb ist das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verband-
lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, als es die im Antrag II aufgeführten Sachen betrifft* Für den Fall der Verurteilung des Beklagten zur Auskunfterteilung (Abschnitt C) sei klargestellt, daß er auch über die Sachen Auskunft zu erteilen hat, die in dem Antrag II aufgeführt sind.
F.
Antrag betreffend Feststellung der Verpflichtung des
Beklagten zu umfassender Herausgabe von Sachen.
Auch insoweit muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Denn falls der Beklagte zur Auskunfterteilung verurteilt werden sollte, hat das Berufungsgericht auf neuer Grundlage über das Herausgabeverlangen der Klägerin zu befinden.
Bas Berufungsgericht wird übrigens darauf hinzuwirken haben, daß die Klägerin von der Feststellungsklage zur Lei-stungsklage gemäß § 254 ZPO übergeht.
G.
Antrag betreffend Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Schadensersatz.
Insoweit muß das angefochtene Urteil ebenfalls aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Zwar hat der Beklagte von vornherein Schadensersatz nicht zu leisten, falls er der Klägerin grundsätzlich keine Sachen herauszugeben braucht. Sollte indessen der Beklagte
dem etwaigen Anspruch der Klägerin auf Her a a shah e von Sachen nicht zu entsprechen vermögen, bedarf die Frage oh er ihr Schadensersatz zu leisten hat, der weiteren Prüfung gemäß §§ 989? 990, 1007 Abs.3 Satz 2 BOB.
Br- Gelhaar Art! Br. Spiele
Br. Messner
Br.Mezger