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BGH · VIII ZR 141/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 141/57

auf jederzeiiig entschädigungslosen Widerruf mit der Maßgabe genehmigt, daß der Widerruf vor Ablauf von fünf Jahren nicht ausgesprochen werden sollte* Bas Grundstück, auf dem die Eisdiele betrieben wurde, hatten die Beklagten von für die Zeit vom 1»Januar 1951 bis 31*Bezember 1955 gepachtet. ".'Die von den Pächtern in Ausübung ihres Pachtrechts auf dem Grundstück errichteten Gebäude und geschaffenen Einrichtungen, soweit dieselben Bestandteile der Gebäude sind, gehen in das Eigentum der Verpächter über. Nachdem die Beklagten den am 25«September 1953 fälligen Wechsel über 5.000 DM weiter begeben hatten und der Wechselinhaber die Klägerin zur Zahlung aufgefordert hatte ließ diese den Beklagten mitteilen, daß der Wechsel zurück gezogen werden müsse» da ihm keine Forderung mehr zugrunde liege * Sie erklärte ferner mit Schreiben vom 14.September 1953, sie trete von dem Vertrage zurück, da er unter falschen Voraussetzungen geschlossen sei. Die Beklagten sind der Auffassung, daß die Klägerin ungeachtet der Vereinbarung einer Pachtzahlung von monatlich 250 DM an die Eheleute Gentges auf Grund des Vertrages vom 2.April 1953 verpflichtet geblieben sei, ihnen für die Überlassung der Baulichkeiten einen Pachtzins von 10.000 DM zu leisten. Bas Landgericht hat festgestellt, daß der zwischen den Parteien geschlossene Pachtvertrag seit dem l.Mai 1955 aufgehoben ist und hat die Beklagten zur Herausgabe des Y/echeels verurteilt. Bas Berufungsgericht stellt ..fest, der Klägerin sei bei Abschluß des Vertrages vom 2.April 1953 unbekannt gewesen, daß nicht die Beklagten, sondern die Eheleute Eigentümer des Grundstücks und des darauf errichteten Hauses seien. Sie sei deshalb davon ausgegangen, daß sie außer den in dem schriftlichen Vertrage aufgeführten Leistungen keine weiteren Verpflichtungen für die miet- oder pachtweise Benutzung des bebauten Grundstücks und Gebäudes zu übernehmen habe. Bas Berufungsgericht legt als feststehend weiter zugrunde, daß die Beklagten geglaubt hätten, sie hätten sich mit der Klägerin dahin geeinigt, daß ihnen die Klägerin die in dem Vertrage vorgesehenen Zahlungen allein für die Überlassung der Eisdiele leiste und außerdem, wie bisher sie, den Pachtzins füi' den Grund und 3oden von monatlich 250 BM an die Ehe- Lern bloßen Wortlaut nach besagt der Vertrag zwar in der Tat nicht, daß die Klägerin außer der Pacht für das "Haus" noch einen Pachtzins von 250 DM an die Eheleute zu leisten habe, also insoweit die Beklagten von ihrer Verpflichtung zur Pachtzahlung gegenüber den Eheleuten befreien solle. Las berücksichtigt auch das Berufungsgericht, wenn es ausführt, die Klägerin habe davon ausgehen können, mit der Zahlung von 10.000 UM seien die gesamten von ihr für die Benutzung des bebauten Grundstücks zu erbringenden Leistungen gemeint. Lenn die Beklagten sind gerade der Ansicht, daß die Klägerin nach dem Vertrage außer der Zahlung von 10.000 LH noch an die Eheleute einen monatlichen Pachtzins von 250 LM habe entrichten sollen, und ziehen hieraus die Folgerung,- daß die Klägerin, ungeachtet, daß sie sich durch den mit den Eheleuten geschlossenen Vertrag vom 4.Mai 1953 diesen gegenüber unmittelbar verpflichtet hatte, monatlich 250 LH Pacht' zu zahlen, den- Beklagten gegenüber verpflichtet geblieben sei, für die Überlassung des Hauses den weiteren Betrag von 10.000 UM zu entrichten. Zugunsten des Standpunkts-: det* Klägerin, daß sie nach dem Vertrage vom 2.April 1953 außer der Zahlung von 10'000 IBS keine weiteren Leistungen hätten zu erbringen brauchen, erwägt das Berufungsgericht, unter Verpachtung, Vermietung oder Verkauf des Hauses werde im Geschäftsverkehr das Gebäude einschließlich des Grund und Bodens, auf dem eB errichtet sei, verstanden; denn in aller Hegel sei der Eigentümer des Grund und Bodens auch Eigentümer des darauf errichteten Gebäudes* Bei Behelfsbauten möge unter gewissen Umständen etwas anderes gelten, das Haus sei im vorliegenden Fall jedoch weder in dem Vertrage vom 2.April 1953 als Behelfsbau bezeichnet worden, noch habe die Beweisaufnahme ergeben, . das Gebäude für ein nach ihrer Auffassung modernes erstklassiges Eiskaffee mit erheblichen Aufwendungen errichtet hätten, deren Erstattung sie von den Grundstückseigentümern nicht verlangen könnten, und daß 'sie sich für die Dauer des Pachtvertrages als Eigentümer des Gebäudes angesehen hätten. Es meint weiter, die Beklagten hätten annehicen können, daß die von der Klägerin schon vor Abschluß des Vertrages unternommenen Erkundigungen allgemeiner Art ihr Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen erbracht hätten und daß die Klägerin es vorgezogen habe, von sich aus zu einer Vereinbarung mit den Eigentümern über den Grund und Boden zu kommen, ohne hiervon etwas zu erwähnen. Damit will das Berufungsgericht sagen, die Beklagten hätten glauben dürfen, der Klägerin sei bekannt gewesen, daß die Eigentümer des Grundstücks die Eheleute G^ppp waren, und hätten deshalb gemeint, der für das "Haus" vereinbarte Pachtzins habe sich auch für die Klägerin erkennbar nur auf das Gebäude, nicht auch auf das Grundstück beziehen können. Von diesem Standpunkt aus konnten die Beklagten, wie das Berufungsgericht mit Recht zugrundelegt, zu der Annahme gelangen, daß die Klägerin außer den im Vertrage vom 2.April 1953 für die Überlassung des Gebäudes aufgeführten Leistungen noch monatlich 250 DH an die Eheleute GppP zu zahlen haben werde. Das Berufungsgericht hat also nicht, wie die Revision meint, die Auffassung vertreten, der im Vertrage erklärte Wille hätte bei objektiver Auslegung nur in einem bestimmten Sinne verstanden werden müssen. Es ist deshalb auch nicht der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Meinung zu folgen, es liege kein versteckter Einigungsmangel vor, da die Beklagten die Vertragserklärungen so gegen sich gelten zu lassen hätten, wie die Klägerin sie nach der Verkehrsauffassung habe verstehen müssen. Das Berufungsgericht sieht ausdrücklich die Präge, ob die Klägerin den bisher von den Beklagten gezahlten Pachtzins an die Eheleute G^pjp weiterzuzahlen habe, als den Punkt an, über, den eine Einigung gefehlt habe, und nennt diesen Punkt einen objektiv wesentlichen, wenn nicht den Hauptpunkt des Vertrages. 5e Venn die Revision weiter rügt, das Berufungsurteil führe zu einem höchst unbefriedigenden Ergebnis, anscheinend also sagen will, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Vertragserklärungen der .Parteien entgegen der Bestimmung des § 133 BGB nicht den wirklichen Willen erforscht und habe sie nach § 157.BGB nicht so ausgelegt, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erforderten, so ist dieser Angriff unbegründet. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluß des Vertrages mit der Zahlung der 10.000 DIS Pacht für acht Jahre das Gesamtentgelt für die Benutzung des bebauten Grundstücks erbringen wollen. Das- Berufungsgericht hat also die Willenserklärung der Klägerin nicht etwa so ausgelegt, daß sie in unbilliger Weise eine Leistung der Beklagten Das Berufungsgericht hätte auch nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, zugründelegen müssen, daß ein Betrag von 10 000 DM als Entgelt für eine achtjährige Pacht von Grund und Boden mit Gebäude so auffällig gering gewesen wäre, daß die Klägerin nicht damit hätte rechnen können, für einen solchen Pachtzins, das Grimdstück und das Gebäude pachten zu können. Das Berufungsgericht geht erkennbar von der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Annahme aus, daß nach den Tßnständen des Palles die Klägerin den im Vertrage genannten Betrag von 10 000 DM als den angemessenen Pachtzins habe ansehen dürfen. Die Revision hat in der schriftlichen Begründung auch nicht «gerügt, daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht Vorbringen der Beklagten übergangen habe. Wie sich die infolge des Einigungsmangels erforderlich' werdende Rückgewähr der gegenseitigen Leistungen zwischen den Parteien gestaltet, insbesondere ob die Klägerin durch die Benutzung des Gebäudes auf Kosten der Beklagten ungerechtfertigt bereichert ist oder ob ihr das Gebäude, weil es wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist,.nicht von den Beklagten, sondern von den Eheleuten überlassen worden ist, ist eine andere Präge, die mit der Auslegung der Willenserklärungen der Parteien nichts zu tun hat.. Damit zielt die Revision wohl auf den Grundsatz, daß ein versteckter Einigungsmangel in der Hegel dann nicht bestehe, wenn die Parteien übereinstimmend den Vertrag als geschlossen an-sehen und nur eine verschiedene Auslegung seiner Bestimmungen vertreten (RG JW 1935» 2881). Die Klägerin hat, wie der Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, als sie aus dem am 25.September 1953 fälligen Wechsel in Anspruch genommen wurde und ersah, daß die Beklagten am Vertrage vom 2.April 1953 festhielten, sich auf den Standpunkt gestellt, daß den Beklagten aus diesem Vertrage keine Ansprüche auf Pacht mehr zuständen, und sie hat dann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung und Irrtums angefochten. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungs-urteils ergibt sich auch die Feststellung, daß die Klägerin nicht, wie die Revision ahführt, das Gebäude als ihr von den Beklagten überlassen engesehen hat, sondern der Auffassung gewesen ist, nunmehr, hätten die Eheleute ihr mit Vertrag vom.4.Mai 1953 das Grundstück mit Gebäude verpachtet. Die Klägerin hat also, soweit es sich um das Gebäude handelt, nicht den Vertrag vom 2.April 1953« sondern, wie die Revision selbst nicht verkennt, den mit den Eheleuten G^RMR geschlossenen Pachtvertrag vom 4. Dafür,daß die Parteien stillschweigend auch , eine neue Vereinbarung dahin getroffen hätten, .die Klägerin pachte von den Beklagten für den im Vertrage vom 2.April 1953 genannten Pachtzins vo'n 10 000 DM nunmehr das Gebäude allein, findet sich im Tatsachenvortrag .der Parteien kein Anhalt. Ba die Beklagten mit einer Rücknahme nicht einverstanden sind, kann auch entgegen der Auffassung der '.'"Revision daraus, daß die Klägerin das Geschäft weiter betreibt und das.gekaufte Inventar weiter benutzt, kein für sie nachteiliger Schluß gezogen werden. Sie beharren vielmehr auf ihrem Standpunkt, daß die Klägerin ihnen den durch Wechsel gedeckten Betrag von 10.000 DM für die Überlassung des Gebäudes schulde. Ob seinen Erwägungen, daß auch eine Vereinbarung über den Verkauf des Geschäfts mit Inventar nicht wirksam zustande gekommen sei, beizutreten ist oder ob nicht etwa beide Parteien angesichts der jahrelangen Überlassung des Geschäfts mit Inventar wenigstens nunmehr den Vertrag insoweit haben aufrecht erhalten wollen, wie dieser die Veräußerung des Geschäfts und Inventars zu dem Gegenstand hatte, bedarf keiner Entscheidung. Den Beklagten würde an den beiden Wechseln, die die Klägerin ihnen gegeben hatte, auch dann kein Zurückbehaltungsrecht zustehen, wenn sie aus der Kaufabrede von der Klägerin noch einen Betrag von 2500 DM zu fordern hätten. Nicht das Verlangen der Klägerin,daß ihr die Wechsel trotz einer möglicherweise noch bestehenden Kaufpreisforderung der Beklagten herausgegeben werden, verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dessen Niederschlag die Bestimmung des § 273 BGB ist, sondern der Versuch der Beklagten, die Klägerin dadurch zu einer Leistung zu veranlassen, daß in ihr die Befürchtung vor unrechtmäßiger Behandlung der Wechsel erweckt wird.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 97 ZPO
BGBvertragenBerufungsgerichtGebäudeParteiwechselnKlägerinEheleuteRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
•• ^ **
2321 020
BGB § 273; WG Art. 39
An einem Y/eeheel, der heraussugeben ist, weil es an einem wirksamen Grundgeschäft fehlt, kann grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden.
Aktenzeichen: VIII ZR 141/57
BGH, Urt.v.lO. Oktober 195Ö OLG Düsseldorf
VIII_ZR_ 141/57
Verkündet am 10»Oktober 1958 ICLettJustisobersekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 ln dem Hechtsstreit
 der Eheleute Hichard und Hanna
 Berghotel
»
Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.
gegen
 die Inhaberin einer Eisdiele lina G in	Hj^fcstraße	0,
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklägte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br^JH^ -
hat der VIIIsZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10.Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Br.Spieler, Br.Borschel und Er.Mezger
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 10.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 31.Mai 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand
I)ie Beklagten hatten im Jahre 1950 auf einem den Eheleuten	gehörenden	frümmergrundstück	in V^H^
einen Behelfsbau zu dem Betriebe einer Eisdiele errichtet.
auf jederzeiiig entschädigungslosen Widerruf mit der Maßgabe genehmigt, daß der Widerruf vor Ablauf von fünf Jahren nicht ausgesprochen werden sollte* Bas Grundstück, auf dem die Eisdiele betrieben wurde, hatten die Beklagten von
 für die Zeit vom 1»Januar 1951 bis 31*Bezember 1955 gepachtet. ?/enn der Vertrag nicht ein Jahr vor Ablauf de3 letzten Pachtjahrss gekündigt würde, sollte er sich jedes Mal um ein Jahr verlängern. Ber Pachtzins betrug monatlich 250.-BMr ferner hatten die Pächter die das Grundstück treffenden Steuern und Abgaben zu tragen. In § 5 heißt es: -
".'Die von den Pächtern in Ausübung ihres Pachtrechts auf dem Grundstück errichteten Gebäude und geschaffenen Einrichtungen, soweit dieselben Bestandteile der Gebäude sind, gehen in das Eigentum der Verpächter über. Bei Beendigung des Pachtvertrages sind die Verpächter berechtigt, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen. Ben Pächtern steht jedoch nicht das Recht zu, ohne ausdrückliches Verlangen der Verpächter die errichteten Gebäude oder ihre Bestandteile ganz oder teilweise zu entfernen."
Am 2•April 1953 schlossen die Beklagten mit der Xläge-riii, einer italienischen Staatsangehörigen, die in Köln als Serviererin und Mamsell in einer Gaststätte tätig war, einen Vertrag, der u.a. folgende Bestimmungen enthielt:
Bie Bauaufsichtsbehörde der Stadt V
hatte den Bau
 den Eheleuten
 durch Vertrag vom 30.November 1950
In diesem Geschäft ist folgendes Inventar enthalten: (Es folgt eine Aufzählung des Inventars).
Frau Lina	zahlt am 2.April 1933
ä Konto LM ™uu (zweitausend).
Lie Summe von LM 18.000 (Achtzehntausend} wird am elften April 1953 gezahlt.
Lie noch ausstehenden LM 5000 (Fünftausend) werden "bis Mitte Juli 1953 gezahlt,
 Die Pacht des Hauses beträgt für acht Jahre DM 10c000 (Zehntausend). Hiervon werden bis Mitte September 1953 UM 5000 (Fünftausend) gezahlt. Lie restlichen LH 3000 (Fünftausend) werden bis zu dem Zehnten Juni 1954 gezahlt.
Las Geschäft bleibt bis zur völligen Bezahlung Eigentum der Eheleute H^pp."
Gegen Ende April 1953 übernahm die Klägerin auf Grund dieses Vertrages die Eisdiele, Ler Kaufpreis von 23«000 LM wurde von ihr zu dem größten Teil - der genaue Betrag ist streitig - bezahlt. Für die vereinbarte Pacht von 10.000 LM gab die Klägerin den Beklagten zwei von ihr angenommene Wechsel über je 3-000 LM, die am 23.September 1953 und 10.Juni 1954 fällig waren.
Au 4. Mai 1953 fand eine Verhandlung zwischen der Klägerin, den Beklagten und den Eheleuten	statt,
 die dazu führte, daß die Klägerin mit den Eheleuten G^f|^ einen neuen Pachtvertrag abschloß. In diesem Vertrage pachtete sie von den Eheleuten	das
 Trümmergrundstück auf die Lauer von zehn Jahren. Im übrigen stimmt der Vertrag mit geringen Abweichungen wörtlich mit dem Pachtvertrag überein, den die Beklagten mit den Eheleuten G^^fc abgeschlossen hatten. Lie Beklagten unterschrieben am gleichen Tage eine Erklärung, daß sie von dem bestehenden Miet- und Pachtvertrag mit Gentges mit Wirkung zu dem l.Mai 1953 zurückträten und keine Einwendungen dagegen erhöben, daß die Klägerin in das bestehende Miet- und Pachtverhältnis unter den gleichen Bedingungen eintrete. Vom l.Mai 1953 an hat die Klä-
 
gerin die monatliche Pacht von 250 DM an die Eheleute G^^p gezahlt. Am 7*Mai 1953 ließen eich die Beklagten ncch von der Klägerin 125 DM für die Zeit vom 15«bis 31.April 1953 zahlen.
Nachdem die Beklagten den am 25«September 1953 fälligen Wechsel über 5.000 DM weiter begeben hatten und der Wechselinhaber die Klägerin zur Zahlung aufgefordert hatte ließ diese den Beklagten mitteilen, daß der Wechsel zurück gezogen werden müsse» da ihm keine Forderung mehr zugrunde liege * Sie erklärte ferner mit Schreiben vom 14.September 1953, sie trete von dem Vertrage zurück, da er unter falschen Voraussetzungen geschlossen sei. Schließlich focht sie mit Schreiben ihres Anwalts vom 25.September 1953 den mit den Beklagten geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Die Beklagten sind der Auffassung, daß die Klägerin ungeachtet der Vereinbarung einer Pachtzahlung von monatlich 250 DM an die Eheleute Gentges auf Grund des Vertrages vom 2.April 1953 verpflichtet geblieben sei, ihnen für die Überlassung der Baulichkeiten einen Pachtzins von 10.000 DM zu leisten.
Die Klägerin meint demgegenüber, daß der Vertrag vom 2.April 1953 nicht wirksam zustande gekommen sei, zu dem mindesten aber infolge der Anfechtung seine Wirksamkeit verloren habe, auf jeden Pall aber durch die Abreden vom 4.Mai 1953 hinfällig geworden sei.
Die Klägerin begehrt die Peststellung, daß der zwischen den Parteien am 2;April 1953 geschlossene Pachtvertrag über die Verpachtung der Baulichkeiten des Grundstücks	HiJ^straße	0 nichtig sei, hilfsweise,
 daß er von den Parteien aufgehoben sei. Sie verlangt fer-
 
ner die Verurteilung der Beklagten, an sie das von ihr ausgestellte Wechselakzept über 5*000 DU, fällig am 10.Juni 1954, herauszugeben.
Bas Landgericht hat festgestellt, daß der zwischen den Parteien geschlossene Pachtvertrag seit dem l.Mai 1955 aufgehoben ist und hat die Beklagten zur Herausgabe des Y/echeels verurteilt. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin festgestellt, daß der Pachtvertrag nichtig ist-.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Antrag auf Klageabweisung weiter. Bie Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
^^scheidung8gründe|_
I.
Bas Berufungsgericht stellt ..fest, der Klägerin sei bei Abschluß des Vertrages vom 2.April 1953 unbekannt gewesen, daß nicht die Beklagten, sondern die Eheleute
 Eigentümer des Grundstücks und des darauf errichteten Hauses seien. Sie sei deshalb davon ausgegangen, daß sie außer den in dem schriftlichen Vertrage aufgeführten Leistungen keine weiteren Verpflichtungen für die miet- oder pachtweise Benutzung des bebauten Grundstücks und Gebäudes zu übernehmen habe. Bas Berufungsgericht legt als feststehend weiter zugrunde, daß die Beklagten geglaubt hätten, sie hätten sich mit der Klägerin dahin geeinigt, daß ihnen die Klägerin die in dem Vertrage vorgesehenen Zahlungen allein für die Überlassung der Eisdiele leiste und außerdem, wie bisher sie, den Pachtzins füi' den Grund und 3oden von monatlich 250 BM an die Ehe-
 
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leute G^p|^P weit erzählen werde» In diesem Punkte» Weiterzahlung des Pachtzinses von 250 DM an die Eheleute Gr^PPP, hätten» so meint das Berufungsgericht» die Erklärungen der Parteien nicht ühereingestimmt, Bei objektiver Beurteilung ihrer äußerlich gleichlautenden Willenserklärungen ergebe 3ich» daß die Parteien etwas Verschiedenes erklärt hätten» ohne es bemerkt zu haben. Ein wirksamer Pachtvertrag sei wegen versteckten Einigungsmangels nach §155 BOB nicht zustande gekommen. Bas Berufungsgericht hat daher die von der Klägerin begehrte Peststellung getroffen und hält die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der zwei Wechsel für gerechtfertigt.
II.
Der Revision muß der Erfolg versagt bleiben.
I- Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Sachverhalts richtet die Revision keine Angriffe. Sie glaubt nur, die rechtlichen Voraussetzungen eines versteckten Einigungsmangels seien nicht gegeben. Die Auffassung des Berufungsgerichts hält jedoch der Nachprüfung stand. Ein versteckter Einigungsmangel liegt u.a. vor, wenn die sich zwar äußerlich deckenden Erklärungen der Vertragsparteien im Rechtsverkehr einen mehrdeutigen Sinn haben und jede Partei, ohne daß die andere es erkennt, mit ihrer Erklärung einen anderen Sinn verbindet. Ob der Erklärungsinhalt mehrdeutig ist und voneinander abweicht, richtet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Der Erklärungsinhalt ist deshalb nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte danach auszulegen, wie die Erklärungen der Beteiligten von der Allgemeinheit aufzufAssen sind. Ergibt die Auslegung, daß die Erklärungen objektiv in einem bestimmten Sinn verstanden werden müssen, so liegt ein eindeutiger Sinn und damit eine Einigung vor.
 
2rür die Annahme eines versteckten Einigungsmangels ist dann kein Kaum (Urteil des erkennenden Senats vom 8,Juli 1958 - VIII ZK 115/57 - S.IO).
Liese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Zu Unrecht meint die Kevision, die Erklärungen der Parteien seien eindeutig, da der Vertragstext nichts darüber ergebe, daß die Klägerin noch eine Pachtzahlung von 250 i)M an die Eheleute	entrichten solle. Lern
 bloßen Wortlaut nach besagt der Vertrag zwar in der Tat nicht, daß die Klägerin außer der Pacht für das "Haus" noch einen Pachtzins von 250 DM an die Eheleute zu leisten habe, also insoweit die Beklagten von ihrer Verpflichtung zur Pachtzahlung gegenüber den Eheleuten befreien solle. Las berücksichtigt auch das Berufungsgericht, wenn es ausführt, die Klägerin habe davon ausgehen können, mit der Zahlung von 10.000 UM seien die gesamten von ihr für die Benutzung des bebauten Grundstücks zu erbringenden Leistungen gemeint. So gesehen wäre der Vertrag vom 2.April 1955 allerdings eindeutig, jedoch nicht im Sinne der Beklagten, sondern im Sinne der Klägerin. Lenn die Beklagten sind gerade der Ansicht, daß die Klägerin nach dem Vertrage außer der Zahlung von 10.000 LH noch an die Eheleute	einen
 monatlichen Pachtzins von 250 LM habe entrichten sollen, und ziehen hieraus die Folgerung,- daß die Klägerin, ungeachtet, daß sie sich durch den mit den Eheleuten
 geschlossenen Vertrag vom 4.Mai 1953 diesen gegenüber unmittelbar verpflichtet hatte, monatlich 250 LH Pacht' zu zahlen, den- Beklagten gegenüber verpflichtet geblieben sei, für die Überlassung des Hauses den weiteren Betrag von 10.000 UM zu entrichten. Wenn das Berufungsgericht trotzdem bei seiner Auslegung der Erklärungen in ihnen einen objektiv eindeutigen Inhalt nicht fin-
 
det, so läßt das aber einen Hechtsirrtum nicht erkennen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben nämlich, daß es die Mehrdeutigkeit der im Vertrage vom 2.April 1953 enthaltenen Erklärungen weniger darin erbliokt, daß eine PachtZahlung an die Eheleute G^^^ nicht erwähnt wird, als darin, daß die Parteien die Wendung, die "Pacht des Hauses" betrage 10 000 DM; in verschiedenem Sinne auf gef aßt haben. Zugunsten des Standpunkts-: det* Klägerin, daß sie nach dem Vertrage vom 2.April 1953 außer der Zahlung von 10'000 IBS keine weiteren Leistungen hätten zu erbringen brauchen, erwägt das Berufungsgericht, unter Verpachtung, Vermietung oder Verkauf des Hauses werde im Geschäftsverkehr das Gebäude einschließlich des Grund und Bodens, auf dem eB errichtet sei, verstanden; denn in aller Hegel sei der Eigentümer des Grund und Bodens auch Eigentümer des darauf errichteten Gebäudes* Bei Behelfsbauten möge unter gewissen Umständen etwas anderes gelten, das Haus sei im vorliegenden Fall jedoch weder in dem Vertrage vom 2.April 1953 als Behelfsbau bezeichnet worden, noch habe die Beweisaufnahme ergeben, . daß die Beklagten der Klägerin mitgeteilt hätten, daß es sich nur um einen Behelfsbau handele. Das Berufungsgericht geht also davon aus, daß die Klägerin unter dem Ausdruck "Haus" den Grund und Boden mit dem darauf be- . findlichen Gebäude verstanden habe und hätte verstehen dürfen. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt aber auch, daß das Berufungsgericht andererseits der Behauptung der Beklagten folgt, sie hätten mit der Pacht des "Hauses" nur das Entgelt für die Überlassung des Gebäudes, nicht auch des Grund und Bodens gemeint, und daß es auch diese Auslegung bei objektiver Betrachtung für möglich hält. So hat das. Berufungsgericht in dieser Hinsicht erkennbar in Betracht gezogen, daß die Beklagten
 
das Gebäude für ein nach ihrer Auffassung modernes erstklassiges Eiskaffee mit erheblichen Aufwendungen errichtet hätten, deren Erstattung sie von den Grundstückseigentümern nicht verlangen könnten, und daß 'sie sich für die Dauer des Pachtvertrages als Eigentümer des Gebäudes angesehen hätten. Es meint weiter, die Beklagten hätten annehicen können, daß die von der Klägerin schon vor Abschluß des Vertrages unternommenen Erkundigungen allgemeiner Art ihr Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen erbracht hätten und daß die Klägerin es vorgezogen habe, von sich aus zu einer Vereinbarung mit den Eigentümern über den Grund und Boden zu kommen, ohne hiervon etwas zu erwähnen. Damit will das Berufungsgericht sagen, die Beklagten hätten glauben dürfen, der Klägerin sei bekannt gewesen, daß die Eigentümer des Grundstücks die Eheleute G^ppp waren, und hätten deshalb gemeint, der für das "Haus" vereinbarte Pachtzins habe sich auch für die Klägerin erkennbar nur auf das Gebäude, nicht auch auf das Grundstück beziehen können. Von diesem Standpunkt aus konnten die Beklagten, wie das Berufungsgericht mit Recht zugrundelegt, zu der Annahme gelangen, daß die Klägerin außer den im Vertrage vom 2.April 1953 für die Überlassung des Gebäudes aufgeführten Leistungen noch monatlich 250 DH an die Eheleute GppP zu zahlen haben werde. Das Berufungsgericht hat also nicht, wie die Revision meint, die Auffassung vertreten, der im Vertrage erklärte Wille hätte bei objektiver Auslegung nur in einem bestimmten Sinne verstanden werden müssen.
Es ist deshalb auch nicht der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Meinung zu folgen, es liege kein versteckter Einigungsmangel vor, da die Beklagten die Vertragserklärungen so gegen sich gelten zu lassen hätten, wie die Klägerin sie nach der Verkehrsauffassung habe verstehen müssen. Das Berufungsgericht
 
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ist vielmehr erkennbar zü der Annahme gelangt, daß jede Partei die von ihr abgegebene Erklärung in ihrem Sinne habe auffassen können, nicht aber hätte auffassen müssen, und daß der Sinn, den jede Partei ihrer Erklärung beigelegt hat, bei objektiver Auslegung möglich sei«
2. Danach entbehrt auch der Vorwurf der Eevision der Grundlage, das Berufungsgericht sei nicht darauf eingegangen, daß die Parteien darüber stritten, ob die Klägerin den Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen sei, neben den Leistungen, die sie an die Beklagten zu entrichten habe, den Pachtzins für das Grundstück an die Eheleute zu zahlen. Das Berufungsgericht sieht ausdrücklich die Präge, ob die Klägerin den bisher von den Beklagten gezahlten Pachtzins an die Eheleute G^pjp weiterzuzahlen habe, als den Punkt an, über, den eine Einigung gefehlt habe, und nennt diesen Punkt einen objektiv wesentlichen, wenn nicht den Hauptpunkt des Vertrages.
5e Venn die Revision weiter rügt, das Berufungsurteil führe zu einem höchst unbefriedigenden Ergebnis, anscheinend also sagen will, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Vertragserklärungen der .Parteien entgegen der Bestimmung des § 133 BGB nicht den wirklichen Willen erforscht und habe sie nach § 157.BGB nicht so ausgelegt, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erforderten, so ist dieser Angriff unbegründet. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluß des Vertrages mit der Zahlung der 10.000 DIS Pacht für acht Jahre das Gesamtentgelt für die Benutzung des bebauten Grundstücks erbringen wollen. Das- Berufungsgericht hat also die Willenserklärung der Klägerin nicht etwa so ausgelegt, daß sie in unbilliger Weise eine Leistung der Beklagten
 
in Anspruch nehmen wolle, ohne sich dafür zu einem Entgelt zu verpflichten. Das Berufungsgericht hätte auch nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, zugründelegen müssen, daß ein Betrag von 10 000 DM als Entgelt für eine achtjährige Pacht von Grund und Boden mit Gebäude so auffällig gering gewesen wäre, daß die Klägerin nicht damit hätte rechnen können, für einen solchen Pachtzins, das Grimdstück und das Gebäude pachten zu können. Das Berufungsgericht geht erkennbar von der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Annahme aus, daß nach den Tßnständen des Palles die Klägerin den im Vertrage genannten Betrag von 10 000 DM als den angemessenen Pachtzins habe ansehen dürfen. Abgesehen davon, daß die Vorauszahlung des Pachtzinses für acht Jahre den Beklagten einen so beträchtlichen Vorteil brachte, daß durch ihn eine niedrigere Pachtzinsfestsetzung gerechtfertigt erscheinen konnte, findet die Auffassung der Revision im Tatsachenvortrag der Beklagten keine hinreichende Stütze. Die Revision hat in der schriftlichen Begründung auch nicht «gerügt, daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht Vorbringen der Beklagten übergangen habe. Wie sich die infolge des Einigungsmangels erforderlich' werdende Rückgewähr der gegenseitigen Leistungen zwischen den Parteien gestaltet, insbesondere ob die Klägerin durch die Benutzung des Gebäudes auf Kosten der Beklagten ungerechtfertigt bereichert ist oder ob ihr das Gebäude, weil es wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist,.nicht von den Beklagten, sondern von den Eheleuten	überlassen worden ist,
 ist eine andere Präge, die mit der Auslegung der Willenserklärungen der Parteien nichts zu tun hat.. .
4.	Die Revision meint, der Vertrag vom 2.April 1953 sei seit April 1953 von beiden Parteien durchgefübrt worden,
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die Parteien selbst seien nie davon ausgegangen, daß dieser Vertrag nicht, zustande gekommen sei. Damit zielt die Revision wohl auf den Grundsatz, daß ein versteckter Einigungsmangel in der Hegel dann nicht bestehe, wenn die Parteien übereinstimmend den Vertrag als geschlossen an-sehen und nur eine verschiedene Auslegung seiner Bestimmungen vertreten (RG JW 1935» 2881). So liegt der Pall indessen nicht. Die Klägerin hat, wie der Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, als sie aus dem am 25.September 1953 fälligen Wechsel in Anspruch genommen wurde und ersah, daß die Beklagten am Vertrage vom 2.April 1953 festhielten, sich auf den Standpunkt gestellt, daß den Beklagten aus diesem Vertrage keine Ansprüche auf Pacht mehr zuständen, und sie hat dann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung und Irrtums angefochten. Wenn die Klägerin den Sachverhalt rechtlich nicht zutreffend beurteilt haben mag, so hat sie doch zu erkennen gegeben, daß sie den Vertrag mit den Beklagten mindestens hinsichtlich der Pacht gerade nicht durchführen wolle. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungs-urteils ergibt sich auch die Feststellung, daß die Klägerin nicht, wie die Revision ahführt, das Gebäude als ihr von den Beklagten überlassen engesehen hat, sondern der Auffassung gewesen ist, nunmehr, hätten die Eheleute ihr mit Vertrag vom.4.Mai 1953 das Grundstück mit Gebäude verpachtet. Die Klägerin hat also, soweit es sich um das Gebäude handelt, nicht den Vertrag vom 2.April 1953« sondern, wie die Revision selbst nicht verkennt, den mit den Eheleuten G^RMR geschlossenen Pachtvertrag vom 4. Mai 1953 durchführen wolleii.
5.	Hat die Klägerin bei den Bestimmungen des Vertrages vom 2.April 1953 nicht stehen bleiben wollen, so brauchte
 
das Berufungsgericht ihr Verhalten auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu prüfen» ob in ihm der Wille zu finden sei. etwa mit den Beklagten einen Pachtvertrag über das Gebäude erneut abzuschließen. In dieser Hinsicht ist auch der von der Revision angeführte Brief der Klägerin vom 14.September 1953 bedeutungslos. In ihm führt die Klägerin eingangs aus, der Vertrag vom 2.April 1953 sei unwirksam, da der Aufbau des Hauses nur widerruflich gestattet sei und die geschaffenen Gebäude in das Eigentum des Verpächters übergingen. Sodann erklärt■ sie sich bereit, mit den Beklagten einen neuen Vertrag, über dessen Inhalt das Schreiben nichts enthält, jeweils von Jahr zu Jahr zu schließen. Es mag sein, daß die Klägerin, wie die Revision meint, es für wirtschaftlich tragbar gehalten hat. außer dem Pachtzins von 250 DM, den sie an die Eheleute	zu	entrichten	hatte,	auch	an die Beklag-
ten noch Leistungen zu erbringen. Eines Eingehens hierauf war das Berufungsgericht aber enthoben, da die Beklagten unstreitig den Vorschlag der Klägerin nicht angenommen haben. Ob die Parteien durch ihr späteres Verhalten etwa zu erkennen gegeben haben, daß es. bei der Überlassung des Geschäftsbetriebes und der Veräußerung des inventars sein Bewenden behalten solle, ..bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Allenfalls.wäre der Vertrag vom 2.April 1953 in diesem Teile bestätigt worden. Dafür,daß die Parteien stillschweigend auch , eine neue Vereinbarung dahin getroffen hätten, .die Klägerin pachte von den Beklagten für den im Vertrage vom 2.April 1953 genannten Pachtzins vo'n 10 000 DM nunmehr das Gebäude allein, findet sich im Tatsachenvortrag .der Parteien kein Anhalt.
6.	Zu Unrecht beruft diie Revision sich schließlich auf das Urteil des II.Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20.Januar 1954 - II ZR 1/53 - (MDR 1954, 217). Dort ist
 ausgeführt, die Berufung auf einen offenen Einigungsmangel stelle dann einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar und sei unbeachtlich, wenn der eine Vertragspartner auf diesem Wege sich nur seiner eigenen Verpflichtung entziehen, die erlangten Vorteile aus der Vereinbarung aber für sich behalten wolle, und wenn die andere Vertragspartei die * Ergänzung der offengebliebenen Vertragslücke im Sinne der bisherigen Vorschläge des Vertragsgegners zu schließen gewillt sei. Ob dieser Grundsatz auch angewandt werden kann, wenn eine Partei sich auf einen versteckten Einigungsmangel beruft, ist fraglich. Unter den Verhältnissen das angeführten - Urteils würde bei einem versteckten Einigungsmangel in der Regel schon das im Vertrage Vereinbarte deshalb gelten, weil anzunehmen wäre, daß der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über den übergangenen Punkt geschlossen wäre. Bas kann jedoch dahingestellt bleiben. Ber vorliegende Pall ist ganz anders gelagert als der vom II.Zivilsenat entschiedene. Bas Berufungsgericht kennte nicht davon ausgehen, daß die Klägerin sich nur ihren eigenen Verpflichtungen entziehen, aber die erlangten Vorteile behalten wolle. Bis Klägerin hat vielmehr, wie das Berufugsgericht ausdrücklich würdigt, sich bereit erklärt, den Beklagten das überlassene Geschäft Zug um Zug gegen Rückzahlung.der dafür bezahlten Beträge zur Verfügung zu stellen. Ba die Beklagten mit einer Rücknahme nicht einverstanden sind, kann auch entgegen der Auffassung der '.'"Revision daraus, daß die Klägerin das Geschäft weiter betreibt und das.gekaufte Inventar weiter benutzt, kein für sie nachteiliger Schluß gezogen werden. Bafür, daß die Klägerin sich für den Pall, daß ein Einigungsmangel festgestellt wird, sich etwa weigern würde, den Beklagten den Wert der gezogenen Nutzungen zu vergüten, ist nichts dargetan. Weiterhin sind die
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Beklagten, wie scher} oben erwähnt ist, gerade nicht bereit gewesen, in dem Punkt, über den eine Einigung nicht zustande gekommen war, die Vertragslücke nach dem Vorschlag der Klägerin auszufüllen. Sie beharren vielmehr auf ihrem Standpunkt, daß die Klägerin ihnen den durch Wechsel gedeckten Betrag von 10.000 DM für die Überlassung des Gebäudes schulde. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß das Verlangen der Klägerin nicht als gegen Treu und Glauben verstoßend und als unzulässige Rechtsausübung angesehen.
III...
Das Berufungsgericht hat den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht nicht zugestanden. Es unterstellt, daß die Beklagten mit ihrem Vorbringen, die Klägerin könne die Herausgabe des Wechsels nicht fordern, da sie zunächst noch‘eine Restschuld von 2.500 DH für den Verkauf des Eisgeschäfts zahlen müsse, die Einrede des Zurückbehaltungsrechtes hätten geltend machen wollen. Es führt sodann aus, die Beklagten hätten einen fälligen Anspruch auf Zahlung dieser 2.500 DM nicht dargetan. Denn da der Pachtvertr&g nichtig sei, , müsse gemäß § 139 BGB vermutet werden, daß der Vertrag über die Übernahme der Eisdiele, die beide ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellten, ebenfalls nichtig sei. Die Beklagten hätten der ihnen obliegenden Darlegungspflicht, daß auf bei- . den Seiten der Wille bestanden habe, den Vertrag über den Verkauf der Eisdiele auch ohne den nichtigen Pachtvertrag vorzunehmen, nicht genügt.
Die Revision entgegnet lediglich, aus der Rechtsbeständigkeit des Vertrages ergebe sich die Zahlungspflicht ohne weiteres,1
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Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß den Be-r klagten ein Zurückbehaltungsrecht, nicht zustehe, trifft mindestens im Ergebnis zu. Ob seinen Erwägungen, daß auch eine Vereinbarung über den Verkauf des Geschäfts mit Inventar nicht wirksam zustande gekommen sei, beizutreten ist oder ob nicht etwa beide Parteien angesichts der jahrelangen Überlassung des Geschäfts mit Inventar wenigstens nunmehr den Vertrag insoweit haben aufrecht erhalten wollen, wie dieser die Veräußerung des Geschäfts und Inventars zu dem Gegenstand hatte, bedarf keiner Entscheidung. Den Beklagten würde an den beiden Wechseln, die die Klägerin ihnen gegeben hatte, auch dann kein Zurückbehaltungsrecht zustehen, wenn sie aus der Kaufabrede von der Klägerin noch einen Betrag von 2500 DM zu fordern hätten. Rechtsprechung und Schrifttum stimmen darin überein, daß der Inhaber eines Schuldscheins oder eines Wechsels wegen anderweiter Forderungen aus dem der Hingabe dieser Urkunden zugrundeliegenden Rechtsgeschäft ein Zurückbehaltungsrecht an... ihnen nicht geltend machen kann, wenn <|ie Schuld getilgt ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht ist nach dem Sinn der gesetzlichen Vorschrift der §§ 568, 371 BGB, Afrt.39 WG ausgeschlossen (RG JW 1911, 808 = WäraRspr 1911, Hr.392;
BGB RGRK lü.Aufi., § 273 Anm.l S.524; HGB RGRK Vorbem. vor § 369 Anm.2; Stranz, Wechselrecht, 14.Aufl. Art.39 Anm.4). Das gleiche gilt aber auch, wenn der Schuldschein oder der Wechsel vom Inhaber herauszugeben sind, weil eine zugrundeliegende Schuld von vornherein nicht-bestanden hat. Ob dann im Falle eines Schuldscheins die Bestimmung des § 371 BGB entsprechend anwendbar wäre (so Planck, BGB, 4.Aufl., § 371 Anm.l; Oertmsnn, BGB, 5.Aufl. § 371 Anm.6; Staudinger, BGB, 9.Aufl. § 371 Anm.4; a.A. 3GB RGRK lO.Aufl., § 371 Anm.l), kann dahingestellt bleiben. Die Gründe, die ein Zurückbehaltungs-
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recht ausschließen, wenn der Schuldner gezahlt hat, stehen auch der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts für den Pall entgegen, daß derjenige, der die verpflichtende Urkunde ausgestellt hat, auf Grund ungerechtfertigter Bereicherung die Herausgabe verlangen kann, weil eine Schuld überhaupt nicht bestanden hat. So sind im vorliegenden Fall die von der Klägerin angenommenen Wechsel für die Beklagten ebenso wertlos, wie es Wechsel sind, auf die der Verpflichtete Zahlung geleistet hat. Die Beklagten dürfen sie weder verwerten noch in irgendeiner Weise geltend machen. Die in der mündlichen Verhandlung von der Revision geäußerte Meinung, die Wechsel könnten auch zur Deckung der Kaufpreisschuld dienen, entbehrt jeder Grundlage. Nach dem 'Tatbestand des Berufungsurteils hat die Klägerin die Wechsel lediglich für die vereinbar be "Pacht" gegeben. Dagegen besteht die Gefahr, daß die Beklagten entsprechend dieser Ansicht der Revision die Wechsel mißbrauchen. Nicht das Verlangen der Klägerin,daß ihr die Wechsel trotz einer möglicherweise noch bestehenden Kaufpreisforderung der Beklagten herausgegeben werden, verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, dessen Niederschlag die Bestimmung des § 273 BGB ist, sondern der Versuch der Beklagten, die Klägerin dadurch zu einer Leistung zu veranlassen, daß in ihr die Befürchtung vor unrechtmäßiger Behandlung der Wechsel erweckt wird. Die Beklagten haben deber kein schutzwürdiges Interesse mehr am Besitz der Wechsel.
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IV.
Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen. Die Kosbenentscheidung beruhb auf § 97 ZPO.
Dr.Großmann Artl Dr.Spieler Dr.Dorschel Dr.Mezger
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