Die Klägerin begehrt die Rückzahlung Oes von ihr an die Beklagte bezahlten Betrages von 46 893 DK nebst Zinseno Die Beklagte macht geltend, beim Vertragsschluß soien beide Parteien davon ausgegangen, daß die Klägerin die in a uf ge stellte Maschine habe erhalten sollen* Aui joden Pall aber sei sie, die Beklagte, berechtigt gewesen, den Vertrag durch Lieferung dieser Maschine zu erfüllen, weil sie keine "gebrauchte" Maschine gewesen sei* Mach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat die Beklagte weiter vorgetragen, die AG habe lediglich etwa 100 Probezüge mit der Maschine gemacht Das sei nicht anders zu beur- Die Beklagte ist aus zwei Granden der Auffassung9 die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die damals in Tr^UJ^aufgestellte Maschine abzunehmen* Sie meint in erster Linie, die Klägerin habe diese, ihr schon nicht der Fall, so macht die Beklagte hilfsweise geltend, dann habe es sich um den Kauf einer serienmäßig hergestellten Maschine gehandelt» Hann sei sie ihrer Verpflichtung durch das Angebot der in Tr^HHP befindlichen Maschine nachgekommen, die ein Stück dieser Serie gewesen sei» Zu dem ersten Vorbringen der Beklagten führt das Berufungsgericht aus: Zwischen den Parteien sei im Juli 1961 ein Vertrag zustande gekommen, durch den die Beklagte verpflichtet worden sei, eine Thermoforming-Ucnderanlage Type GS "Gi^H^“ an die Klägerin zu liefern» Vertragsgegenstand sei nicht die bestimmte in TrflHHP auf gestellte Maschine gewesen» Das Vertragsangebot der Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 9» Juli 1961 in Verbindung mit der abgeänderten Zweitschrift der ’’Auftragsbestätigung'* der Beklagten vom 22o Juni 1961 gelegen» Hach dem objektiven Erklärungswert des zu dem Vertragsinhalt gewordenen Angebots der Klägerin sei Vertragsgegenstand eine neue Maschine vom Typ GS flP "Gi^0" gewesen, die ab Werk innerhalb von etwa 6 Monaten, evtl» früher, zu liefern war» Dafür, daß zwischen den Parteien ein Kaufvertrag gerade über die in Troisdorf bei der AG aufgestellte Maschine abgeschlossen worden sei, seien weder aus dem Inhalt der Urkunden noch auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hinreichende Anhaltspunkte ersichtliche Auch die Berücksichtigung der übrigen Umstände vor und beim Vertragsschluß, insbesondere die Würdigung der Erklärungen der beteiligten Personen, führe zu keiner anderen Beurteilung» Im übrigen mag es durchaus sein, daß der Klägerin das Beharren der Beklagten auf Lieferung der bei der Firma DyflHP befindlichen Maschine gelegen gekommen ist« Den von der Revision gewünschten Schluß, der Kaufvertrag habe sich auf die Tr^HIBBB Maschine bezogen, brauchte das Berufungsgericht trotzdem nicht zu ziehen» Die Revision glaubt weiter, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, daß die Klägerin sich eine Monopolstellung für die Herstellung großflächiger Teile habe verschaffen wollen und daß sie deshalb Wert darauf gelegt habe, alleinige Eigentümerin einer für eine solche Herstellung erforderlichen Maschine in Norddeutschland zu sein» Deshalb, so folgert die Revision, habe die Klägerin ein Interesse daran gehabt, daß auch die Firma NflIIIB nicht im Besitz einer solchen Maschine bleibe» Mit diesen Vorbringen hat sich indessen das Berufungsgericht befaßt» Es ist der Ansicht, aus der erstrebten Monopolstellung folge keineswegs, daß nur die in Trois- Die von der Revision behauptete Willensübereinotimmung hat es gerade nicht festgestellt« Insoweit bewegt die Revision sich mit ihren Angriffen auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung und Vertragsauslegungo Die Revision kann auch nichts daraus herleiten, daß die Beklagte der Klägerin bereits am 31» Juli 1961 eine Rechnung über eine fertige lieferbereite Maschine falls probeweise betrieben wordene Mach dem eigenen Vortrag der Beklagten sei eine nicht unerhebliche Anzahl von Probezügen vorgenommen worden* Außerdem sei die Maschine dritten Interessenten vorgeführt vvorden* Diese Benutzung gehe über den Rahmen des technisch gebotenen Erprobens und Einlaufens hinaus0 Hätte die Klägerin verpflichtet werden sollen, eine Maschine abzunehmen, die bereits mehrere Monate einem andei'en Interessenten zu dem probeweisen Betrieb ubex'-lassen war, hätte die Beklagte mit der Klägerin entsprechende Abmachungen treffen müssen* Bas sei nicht geschehen. 2* Bas Vorbringen der Revision läuft darauf hinaus9 die Klägerin hätte die Maschine als Erfüllung annehmen müssen, weil sie neuwertig gewesen sei und keine Mängel aufgewiesen habe. Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht feststellt, mit der Maschine sei nach dem eigenen Vortrag der Beklagten eine nicht unerhebliche Anzahl von Probezügen vorgenommen worden, übersieht sie, daß im Tatbestand des Berufungsurteils als Vortrag der Beklagten wiedergegeben wird, die Byfl|^-AG habe lediglich etwa 100 Probezüge mit der Maschine gemacht» Ser Tatbestand des Urteils liefert nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivor-bringen. Bine Berichtigung hat die Beklagte nicht beantragt» Ihre Darstellung, sie habe auf die Behauptung der Klägerin in einem dieser nachgelassenen Schriftsatz vom 9» März 1964, daß mehr als 100 Probezüge gemacht sein? Das bedeutete ersichtlich, daß ihr nach § 272 a ZPO das Berufungsgericht eine Frist von zwei Wochen bestimmt hatte, innerhalb deren sie sich auf die im Schriftsatz der Beklagten vorn 25° Februar 1964 enthaltenen Behauptungen erklären konnte» Die Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom 9° März 1964 auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25» Februar 1964» In diesem Schriftsatz der Klägerin heißt es: Die Klägerin bezieht sich vielmehr auf das beiderseitige Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und will klarstellen, daß sie, wenn dabei von hundert Probezügen gesprochen worden ist, nicht habe zugestehen wollen, daß bei der Firma mit der Maschine tatsächlich nur 100 Probezüge gemacht worden seien» Der Schriftsatz der Beklagten vom 27» Februar war aber, weil er nach der mündlichen Verhandlung eingereicht worden ist, für das Gericht unbeachtlich» Im übrigen geht aus ih..» nicht hervor, daß die Beklagte etwa hat bestreiten wollen, bei der Firma NfllB seien weniger als hundert Probezüge geleistet worden» Für das Berufungsgericht bestand deshalb entgegen der Auffassung der Revision kein Anlaß, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten» Unbegründet sind auch die Rügen der Revision, das Berufungsgericht sei der Behauptung der Beklagten, die bei der Firma NflHK auf gestellte Maschine habe keine Mängel aufgewiesen, nicht nachgegangen und habe die hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben» Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht deshalb für berechtigt hält, die Lieferung der Maschine als Erfüllung abzulehnen, weil die Maschine-Mängel aufweise, sondern deshalb, weil mit ihr eine nicht unerhebliche Anzahl von Probezügen vorgenommen las Berufungsgericht legt den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag dahin aus, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, eine Maschine zu liefern; die bereits mehrere Monate einer anderen Firma zu dem probeweisen Betrieb überlassen gewesen war. Schriftsatz ans, sie lehne es mit Hecht ab, sich das "Vorfdhrmodell1' aufdrängen zu lassen» Das Berufungsgericht konnte deshalb in Übereinstimmung mit dem Landgericht diesen Weigerungsgrund, nämlich den Umstand, daß die Maschine der Firma auf 6 Monate zur Erprobung über-
2129 090 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZK 140/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 19•September 1966 Klett, Justiz-hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Maschinenbau Gesellschaft mit be- schränkter Haftung & Coa Kommanditgesellschaft in Wi^Hjpstraßo H/fll» vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Schf|^ Maschinenbau GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin Frau Irma Schfli^B in VeMB bei Herl Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Dr^Hfl® Plastic Kommanditgesellschaft in (HiflP), Wflfeweg vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr0 Y/alter Hflp, ebenda ji Klägerin und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«, Der VI11. Zivilsenat dee Bundeogerichtehofs hat audio mündliche Verhandlung vom 19« September 1566 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ür, Haidinger und der Bundesrichter Artl, Br» Mezger, Lorraann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurüekgewiesen«. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Beklagte hat eine Maschine zur Thermoverformung von Kunststoffen entwickelt, die die Typenbezeichnung US 0 "Gid^" trägt«, Das erste und zunächst einzige Stück stellte die Beklagte auf der Messe in Hannover Bnde April/Anfang Mai 1961 aus» Anschließend wurde diese Maschine in den Betrieb der NpH AG in TrflHHP verbracht und dort aufgestellt» Sie wurde der Dy^HP AG von der Beklagten auf die Dauer von etwa 6 Monaten leihweise überlassen«, Die Dy(HP NfllB AG benutzte die Maschine zu Versuchs- und Brpro-bungszwecken sowie als Vorführmaschineo Die Klägerin war an dem Kauf einer solchen Maschine interessierto Die Beklagte bot der Klägerin unter dem 10«, Liai 1961 eine Thermoforming-Sonderanlage Type GS “Gi^Jp* zu dem Preise von 125 000 DM an» Bezüglich der Lieferung enthielt das Angebot die Bestimmung: "Nach noch zu treffender Vereinbarung ab Werk"«, In ei no a Begleitschreiben von; 15 0 die Beklagte, daß sie der Klägerin für einen Freundschaftopreis berechne, der liege bei 145 000 DMS Mai 1961 erk die &:Q sch nie Listenpreis Hach weiteren Verhandlungen entschloß sich die Klägerin, einen Auftrag zu erteilen- Die Beklagte übersandte ihr am 22o Juni 1961 eine "Auftragsbestätigung".... hinsichtlich der Lieferzeit enthielt die Bestätigung die Bestimmung; "ca. 6 Monate, wenn möglich früher ab V;erku .> Am 12* Juli 1961 besichtigte der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin Dr« Hflfe in Begleitung des damaligen Geschäftsführers der GchBHP Maschinenbau GmbH, die die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten ist, bei der LyBHB) in TrflHHP die dort aufgestellte Maschine, Bei dieser Gelegenheit übergab Dr« HflP dom Geschäftsführer SchBI^ eine Zweitschrift der vorgenannten "Auftragsbestätigung", die bereits besprochene Streichungen enthielt« Außerdem übergab Br, dein Geschäftsführer SchBH) ein Anschreiben vom 9° Juli 1961 und einen Verrechnungsscheck über 46 893 LM° Unter dem 51 * Juli 1961 übersandte die Beklagte der Klägerin eine “Rechnung", die hinsichtlich des Lieferungouci-fanges der von der Klägerin abgeänderten "Auftragsbestätigung“ vom 22o Juni 1961 entsprach« Im Sommer 1961 kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über den Abschluß von Lizenzverträgen und Beratungsverträgeno Beabsichtigt war der Abschluß solcher Verträge zwischen der Klägerin einerseits und einer die Beklagte, die Th^BiWtKKD AG und weitere Firnen umfassenden Firmengruppo andererseits« Dierie Verhandlungen führten aber nicht zu dem Erfolg der Verhandlungen war von der Klägerin ein entwarf angefertigt worden, der u»a« die na Bestimmungen enthielt, wobei als "Vertragsp die Klägerin bezeichnet worden war; = i.in huge Vertrags- cii s t oi l enden artner" Hamburg (Vertragsgebiet) für die Bauer dieses Vertrages die einzige Produktionsstätte für das • «^Fertigungsprogramm bleiben«, Demgemäß verpflichtet sich Therphenit, nicht an der Errichtung ihm im ’wirtschaftlichen Ergebnis gl eich kommt- <3 7 und damit ihre maschinenbauenden Lizenznehmer räumen dem Vertragspartner für alle Verkauf sftille der Maschine bzw* deren Weiter- entwicklung • o o ein Optionsrecht auf den Erwerb dieser Maschine ein „o»1* Die Beklagte bot zur Erfüllung des Kaufvertrages der Klägerin die bislang in TrpBHBP aufgestellte Maschine an« Die Klägerin verweigerte die Abnahme und verlangte die Lieferung einer neuen Maschine* Das lehnte die Beklagte ihrerseits ab«, Mit Schreiben vorn 15* Januar 1962 erklärte die Klägerin im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, eine neue Maschine zu liefern, ihren Rücktritt von dem geschlossenen Ver- trage* Die Klägerin begehrt die Rückzahlung Oes von ihr an die Beklagte bezahlten Betrages von 46 893 DK nebst Zinseno Die Beklagte macht geltend, beim Vertragsschluß soien beide Parteien davon ausgegangen, daß die Klägerin die in a uf ge stellte Maschine habe erhalten sollen* Aui joden Pall aber sei sie, die Beklagte, berechtigt gewesen, den Vertrag durch Lieferung dieser Maschine zu erfüllen, weil sie keine "gebrauchte" Maschine gewesen sei* Mach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat die Beklagte weiter vorgetragen, die AG habe lediglich etwa 100 Probezüge mit der Maschine gemacht Das sei nicht anders zu beur- teilen als das Pinfahren eine Kraftfahrzeugfirma * tend gemacht, durch die A eines Kraftfahrzeugs durch Die Beklagte hat ferner- gel-bnähmeWeigerung der Klägerin sei ihr ein erheblicher Schaden entstanden* Mit einem ihr deshalb zustehenden Schadensersatzanspruch reenno sie hilfsweise auf* Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren klage-abweisungsontrag weiter» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwoisen* Lntschei dungs gr linde t Die Beklagte ist aus zwei Granden der Auffassung9 die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die damals in Tr^UJ^aufgestellte Maschine abzunehmen* Sie meint in erster Linie, die Klägerin habe diese, ihr schon 6 auf der Messe in Hannover gezeigte Maschine gekaufte Sei daf? nicht der Fall, so macht die Beklagte hilfsweise geltend, dann habe es sich um den Kauf einer serienmäßig hergestellten Maschine gehandelt» Hann sei sie ihrer Verpflichtung durch das Angebot der in Tr^HHP befindlichen Maschine nachgekommen, die ein Stück dieser Serie gewesen sei» 1» 1. Zu dem ersten Vorbringen der Beklagten führt das Berufungsgericht aus: Zwischen den Parteien sei im Juli 1961 ein Vertrag zustande gekommen, durch den die Beklagte verpflichtet worden sei, eine Thermoforming-Ucnderanlage Type GS "Gi^H^“ an die Klägerin zu liefern» Vertragsgegenstand sei nicht die bestimmte in TrflHHP auf gestellte Maschine gewesen» Das Vertragsangebot der Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 9» Juli 1961 in Verbindung mit der abgeänderten Zweitschrift der ’’Auftragsbestätigung'* der Beklagten vom 22o Juni 1961 gelegen» Hach dem objektiven Erklärungswert des zu dem Vertragsinhalt gewordenen Angebots der Klägerin sei Vertragsgegenstand eine neue Maschine vom Typ GS flP "Gi^0" gewesen, die ab Werk innerhalb von etwa 6 Monaten, evtl» früher, zu liefern war» Dafür, daß zwischen den Parteien ein Kaufvertrag gerade über die in Troisdorf bei der AG aufgestellte Maschine abgeschlossen worden sei, seien weder aus dem Inhalt der Urkunden noch auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hinreichende Anhaltspunkte ersichtliche Auch die Berücksichtigung der übrigen Umstände vor und beim Vertragsschluß, insbesondere die Würdigung der Erklärungen der beteiligten Personen, führe zu keiner anderen Beurteilung» 2» Diese Auslegung greift die Revision vergeblich örio Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, daß die Klägerin ihr Produktionsprogramm geändert habe«, hätte das Berufungsgericht dieses Vorbringen berücksichtigt, so hätte es erwägen müssen, ob die Klägerin etwa nur aus diesem Grunde vom Vertrage zurückgetreten seio Dafür, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten übersehen hat, liegen keine Anhaltspunkte vor» Ls war nicht verpflichtet, zu jedem einzelnen Punkt des Parteivorbringens ausdrücklich Stellung zu nehmen. Im übrigen mag es durchaus sein, daß der Klägerin das Beharren der Beklagten auf Lieferung der bei der Firma DyflHP befindlichen Maschine gelegen gekommen ist« Den von der Revision gewünschten Schluß, der Kaufvertrag habe sich auf die Tr^HIBBB Maschine bezogen, brauchte das Berufungsgericht trotzdem nicht zu ziehen» Die Revision glaubt weiter, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übergangen, daß die Klägerin sich eine Monopolstellung für die Herstellung großflächiger Teile habe verschaffen wollen und daß sie deshalb Wert darauf gelegt habe, alleinige Eigentümerin einer für eine solche Herstellung erforderlichen Maschine in Norddeutschland zu sein» Deshalb, so folgert die Revision, habe die Klägerin ein Interesse daran gehabt, daß auch die Firma NflIIIB nicht im Besitz einer solchen Maschine bleibe» Mit diesen Vorbringen hat sich indessen das Berufungsgericht befaßt» Es ist der Ansicht, aus der erstrebten Monopolstellung folge keineswegs, daß nur die in Trois- 8 dorf aufgestellte Maschine Vertragsgegenstand gewesen sei«, Denn die Aufstellung sei dort zu Versuchs- und Erprobungszwecken erfolgt und habe nicht die Eröffnung einer Produktionsstätte bedeutete Diese Würdigung ist möglich und läfit keinen Hechtsirrtum erkenneno Wenn die Revision meint, dabei habe das Berufungsgericht verkannt, daß es aller Lebenserfahrung widerspreche, eine derartig kostspielige Maschine auf die Dauer für Versuchs- und Erprobungszwecke zu halten, so geht auch das fehl. Die Beklagte war nicht gehindert, die Maschine, wenn sie sie nicht mehr zu Versuchszwecken benötigte, anderweitig zu veräußern0 Die Beklagte trägt im Schriftsatz vom 25«» Februar 1964 selbst vor, sie habe sie am 31» Oktober 1962 an eine Firma GefHHfc verkaufte Daß die Beklagte die Maschine im Juli 1961 nur an die Klägerin hätte veräußern können, hat die Beklagte nicht behauptete Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe die dem Vertragsschluß zugrundeliegenden Urkunden gewürdigt, ohne den wirklichen übereinstimmenden Parteiwillen zu ermitteln«» Das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme und die übrigen Umstände vor und beim Vertragsschluß, insbesondere die Erklärungen der Beteiligten bezogen«. Die von der Revision behauptete Willensübereinotimmung hat es gerade nicht festgestellt« Insoweit bewegt die Revision sich mit ihren Angriffen auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung und Vertragsauslegungo Die Revision kann auch nichts daraus herleiten, daß die Beklagte der Klägerin bereits am 31» Juli 1961 eine Rechnung über eine fertige lieferbereite Maschine II erteilt habe., ln dieser .Rechnung heißt es; ir sandten Ihnen heute auf Ihre Rechnung und Gefahr * „ * "Da unstreitig der Klägerin damals eine Maschine nicht übersandt worden ist, muß es sich um eine sog» Proforma-Rechnung handeln» Daß Angaben über Einzelheiten der Maschine in der Rechnung erscheinen, besagt nichts, weil der Klägerin eine Maschine verkauft war, die serienmäßig hergestellt werden sollte und deren Bestandteile und Maße feststanden» Zu Unrecht will die Revision daraus etwas entnehmen, daß der Klägerin, angeblich weil es die erste Maschine dieser Art war, ein Nachlaß gewährt worden ist» Da die Firma Dy^H^ die auf der Messe in Hannover ausgestellte Maschine zur Erprobung erhalten hatte, wäre auch dann, wenn die Klägerin die nächste erbaute Maschine erhalten hätte, diese die erste verkaufte Maschine gewesen» Fehl geht der Angriff, das Berufungsgericht hätte nach § 139 ZPO mit den Parteien erörtern müssen, daß es Bedenken gegen die Annahme habe, die Klägerin habe die in IrSHP auf ge stellte Maschine gekauft» Daß das Berufungsgericht möglicherweise dem Vorbringen der Beklagten nicht folgen werde, lag auf der Hand, zu demal schon das Landgericht die Behauptungen der Beklagten für widerlegt gehalten hatte» II» 1» Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Lieferung der in TrflBHP aufgestellten Maschine könne auch nicht als vertragsgemäße Erfüllung angesehen werden» Da es sich um eine Neukonstruktion handelte, hätte die Maschine freilich einem Probelauf unterworfen werden dürfen und müssen» Die Maschine sei darüberhinaus aber im eigenen wirtschaftlichen Interesse und auf Kosten der DyflHP AG jeden- falls probeweise betrieben wordene Mach dem eigenen Vortrag der Beklagten sei eine nicht unerhebliche Anzahl von Probezügen vorgenommen worden* Außerdem sei die Maschine dritten Interessenten vorgeführt vvorden* Diese Benutzung gehe über den Rahmen des technisch gebotenen Erprobens und Einlaufens hinaus0 Hätte die Klägerin verpflichtet werden sollen, eine Maschine abzunehmen, die bereits mehrere Monate einem andei'en Interessenten zu dem probeweisen Betrieb ubex'-lassen war, hätte die Beklagte mit der Klägerin entsprechende Abmachungen treffen müssen* Bas sei nicht geschehen. Mit keinem Wort sei davon die Rede gewesen* daß die zu liefernde Maschine als "Vorführmaschine11 für ungefähr 6 Monate bei der Dy£|^^ NfllV AG laufe* Bas habe die Klägerin auch keineswegs aus den Verhandlungen zwischen den Parteien zu folgern brauchen* Auch der Preisnachlaß enthalte keinen Hinweis darauf5 daß die Maschine schon zur Probe gelaufen sei* 2* Bas Vorbringen der Revision läuft darauf hinaus9 die Klägerin hätte die Maschine als Erfüllung annehmen müssen, weil sie neuwertig gewesen sei und keine Mängel aufgewiesen habe. Damit kann die Revision aber nicht durchdringen* Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht feststellt, mit der Maschine sei nach dem eigenen Vortrag der Beklagten eine nicht unerhebliche Anzahl von Probezügen vorgenommen worden, übersieht sie, daß im Tatbestand des Berufungsurteils als Vortrag der Beklagten wiedergegeben wird, die Byfl|^-AG habe lediglich etwa 100 Probezüge mit der Maschine gemacht» Ser Tatbestand des Urteils liefert nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivor-bringen. Bine Berichtigung hat die Beklagte nicht beantragt» Ihre Darstellung, sie habe auf die Behauptung der Klägerin in einem dieser nachgelassenen Schriftsatz vom 9» März 1964, daß mehr als 100 Probezüge gemacht sein? nicht mehr erwidern können, es handele sich nur um 40 Probesüge, ist irrig» In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hatte die Beklagte den Schriftsatz vom 25» Februar 1964 überreicht• Die Klägerin hatte nach dem l’erminsproto-koll einer “Schriftsatzfrist von zwei Wochen“ erhaltene. Das bedeutete ersichtlich, daß ihr nach § 272 a ZPO das Berufungsgericht eine Frist von zwei Wochen bestimmt hatte, innerhalb deren sie sich auf die im Schriftsatz der Beklagten vorn 25° Februar 1964 enthaltenen Behauptungen erklären konnte» Die Klägerin erwiderte mit Schriftsatz vom 9° März 1964 auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25» Februar 1964» In diesem Schriftsatz der Klägerin heißt es: ’•Für die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung keinesfalls zugestanden worden, bei DK (das soll DyflU NflHl AG heißen) seien lediglich 100 Probezüge gemacht worden» Ks ist lediglich darauf hingewiesen worden, daß die Klägerin bei 100 Probezügen nicht von einer “gebrauchten“ Maschine sprechen würde»“ Die Beklagte reichte am 28. Februar 1964 einen weiteren Schriftsatz vom 27» Februar 1964 ein, in dem sie er-klärt: “Aus dem gegnerischen Sacnvortrag halten wir zweierlei fest: nämlich einmal, daß die Klägerin zugibt, daß sie aus den etwa 100 Zügen, die bei geleistet worden sind, ein Minderwert der Maschine nicht herrührte»“ .Daraus ergibt sich folgendes; Die Klägerin hätte zwar auf neues, in den Schriftsatz der Beklagten vom 25o Februar 1964 enthaltenes Vorbringen erwidern könneno Ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 9« furz 1964 enthalten aber keine Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 25« Februar 1964« Denn in diesem Schriftsatz der Beklagten ist über die Zahl der Probezüge nichts ausgeführt. Die Klägerin bezieht sich vielmehr auf das beiderseitige Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und will klarstellen, daß sie, wenn dabei von hundert Probezügen gesprochen worden ist, nicht habe zugestehen wollen, daß bei der Firma mit der Maschine tatsächlich nur 100 Probezüge gemacht worden seien» Der Schriftsatz der Beklagten vom 27» Februar war aber, weil er nach der mündlichen Verhandlung eingereicht worden ist, für das Gericht unbeachtlich» Im übrigen geht aus ih..» nicht hervor, daß die Beklagte etwa hat bestreiten wollen, bei der Firma NfllB seien weniger als hundert Probezüge geleistet worden» Für das Berufungsgericht bestand deshalb entgegen der Auffassung der Revision kein Anlaß, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten» Unbegründet sind auch die Rügen der Revision, das Berufungsgericht sei der Behauptung der Beklagten, die bei der Firma NflHK auf gestellte Maschine habe keine Mängel aufgewiesen, nicht nachgegangen und habe die hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben» Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht deshalb für berechtigt hält, die Lieferung der Maschine als Erfüllung abzulehnen, weil die Maschine-Mängel aufweise, sondern deshalb, weil mit ihr eine nicht unerhebliche Anzahl von Probezügen vorgenommen _ 1 ^ - worden war und sie als Vorführmaschine gedient hatto- las Berufungsgericht legt den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag dahin aus, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, eine Maschine zu liefern; die bereits mehrere Monate einer anderen Firma zu dem probeweisen Betrieb überlassen gewesen war. Das Berufungsgericht meint ersichtlich, schon diese Benutzung über mehrere Monate hinweg habe bewirkt, daß die Maschine nicht mehr die von den Parteien gewollte ;iou-wertigkeit aufgewiesen habe, ohne daß es darauf an-korrime, ob die Benutzung tatsächlich zu einer v.ert-minderung geführt hatte. Diese Auslegung de3 Vertrages durch den Tatrichter ist möglich und läßt einen Rtchts-irrtum nicht erkennen«. Sie liegt sogar sehr nahe.. Davon, daß, wie die Revision glaubt, die Klägerin gegen Treu und Glauben handelt, wenn sie es ablehnt, eine zu Probe- und Vorführzwecken benutzte Maschine abzunehmen, kann keine Rede sein. Das ergibt sich schon daraus, daß die Klägerin nicht wissen konnte, in welchem Umfange die Maschine bei der Firma im Betrieb gewesen war. Richtig ist, worauf die Revision hinweist, daß die Klägerin sich u.a. auf den Standpunkt gestellt hat, eine Erstkonstruktion, die einer noch aufzunehmenden Serienherstellung vorausgeht, sei niemals zur Erfüllung einer Gattungsschuld geeignet, weil eine solche Maschine mit, häufig nocn /(bei der späteren Serienkonstruktion behobenen) Entwicklungsmängeln behaftet sei. Auf dieses Vorbringen ist das Berufungsgericht nicht eingegangeno Es brauchte seine Entscheidung auch darauf nicht abzustellen, weil die Klägerin ihre Abnahmeweigerung nicht allein darauf gestützt hat, daß die bei der Firma üfllB - 1-1 - stehende Maschine das Bntwicklangsstüek einer Yeulvonc f.7*'■-•io ha 1; die Klägerin im Schriftsatz vor. robruar 1964 vorgetragen, sie lehne eine Erfüllung les t i 0 n sei.. So ha O c Debrua r 1964 Yer träges durch er "gebra ucht" ' <■' V. riftsa tz aus aucn üo - ? v;ci. Schriftsatz ans, sie lehne es mit Hecht ab, sich das "Vorfdhrmodell1' aufdrängen zu lassen» Das Berufungsgericht konnte deshalb in Übereinstimmung mit dem Landgericht diesen Weigerungsgrund, nämlich den Umstand, daß die Maschine der Firma auf 6 Monate zur Erprobung über- lassen worden war und deshalb nicht mehr als neuwertig angesehen werden konnte, genügen lassen«. Auf die Drage5 ob die in Troisdorf aufgestellte Maschine nicht mit Mängeln behaftet war, kommt es deshalb nicht an» Das Berufungsgericht hat mit Hecht hierüber keinen Beweis erhobene 111, Die Hevision der Beklagten war daher zurüekzu-weisen«. Die KootenentScheidung beruht auf § 97 ZPO« Artl Pr«, Mezger Mormann Braxmaier Div. Hai dinger