Er glaubt, aus während des Krieges mit der Beklagten abgeschlossenen Geschäften noch erhebliche Ansprüche gegen sie zu haben, die er nach seiner Darstellung von Jugoslawien aus nicht habe geltend machen können, die er aber bereits anläßlich eines Besuches in Deutschland am 20. Für den Kriegsschaden will er deshalb keinen Ersatz von der Versicherung erhalten haben, weil es die Beklagte, obwohl sie ihm jeweils die entsprechenden Prämien in Rechnung gestellt habe, verabsäumt habe, eine - ausreichende - Versicherung gegen Kriegsund Transportschäden abzuschließeno Im ersten Rechtszuge hat er in erster Reihe Rückzahlung des Kaufpreises von 61 427 RM umgestellt im Verhältnis 10 zu 1 begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen soweit die Klagforderung mehr als 448,10 DM beträgt, d.h, in Höhe von 6142,70 DM (zurückgeforderter) Kaufpreis und Schadensersatz (wegen unterlassener Versicherung), Wegen des Betrages von 448»10 DM (für Provision) ist die Klage noch im ersten Rechtszug anhängig, Xm Berufungsreohtszuge hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm den Wert der Werkzeuge ersetzen (wegen vertragswidrig unter-lasserner Versicherung), die infolge der Kriegsereignisse auf dem Bahnhof in Wien in Verlust geraten seien. Gestützt auf § 810 BGB hat der Kläger weiter Verurteilung der Beklagten begehrt (Antrag 2), ihm eine Beihe von Rechnungsdurchschriften oder Abschriften davon zur Einsichtnahme vorzulegen» Diese insgesamt 7 Rechnungen sind im einzelnen mit Datum (16.12.1949, angegeben, worüber sie sich jeweils verhalten sollen, nämlich über den Kauf von Bandsägen (zwei Rechnungen), von Holzmaßstäben, von Metallaub-sägeblättern (je eine Rechnung), von verschiedenen Werkzeugen (zwei Rechnungen) und von Sägeblättern Cwr und Schafscheren (eine Rechnung)» Außerdem hat der Kläger Verurteilung der Beklagten begehrt (Antrag 3), ihm nach Vorlage dieser Urkunden die in ihnen bezeichneten Gegenstände zu liefern, da er die Beklagte noch zur Lieferung für verpflichtet hält. Die Beklagte hat bestritten, dem Kläger mehr verkauft und von ihm mehr bezahlt erhalten zu haben, als sie geliefert habe; sie hat auch in Abrede gestellt, die vom Kläger verlangten Rechnungsdurchschriften zu besitzen» Nicht entschieden hat es über den Anspruch auf Zahlung von 1500 DM und Uber den Hilfsantrag des Klägers (Antrag 4), die Beklagten zur Zahlung von 7000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, falls seine Anträge auf Vorlage von Rechnungsdurchschriften und Lieferung nicht durchgreifen sollten« Das Berufungsgericht hat in den Anträgen des Klägers zu Nr «2 (Verurteilung der Beklagten zur Vorlage von Rechnungsdurchschriften an^ihji) und Nr*3 (Verurteilung der Beklagten zur Lieferung der darin bezeichneten Gegenstände an ihn) gegenüber dem vom Kläger im ersten Rechtszuge gestellten Zahlungsantrag eine Klagänderung erblickt, die es gemäß § 264 ZPO als sachdienlich zugelassen hat« bat das Berufungsgericht ausgeführt, die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung dieser Werkzeuge entfalle schon deshalb, weil der Kläger selbst vorgetragen habe, er habe in Wien eingelagerte Werkzeuge*)- die die Beklagte aus den Ostgebieten erhalten gehabt habe, gekauft. ist allerdings durch den BerinhtigungsbeschlulB des Berufungsgerichts vom 13» Juli 1961 teilweise die Grundlage entzogen; denn nach Nr,2 dieses Beschlusses ist die Angabe im Tatbestand des Berufungsurteils, es habe sich um den Kauf in Wien eingelagerter Werkzeuge aus den Ostgebieten gehandelt, gestrichen worden* 2* Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zur Lieferung nicht mehr verpflichtet ist, erweist sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig« Laß die Waren, die die Beklagte Gerade das trifft auf die Beklagte zu, die die Ware unstreitig damals ‘'greifbar1' batte, eine Ware, die nach der Zusammenstellung (Bandsägen, Laubsägeblätter usw.} aber, abgesehen davon, daß zunächst gar keine Möglichkeit bestand, sie dem Kläger, wie er selbst ausführt (für die Zeit von Februar 1945 an) nech zu liefern, jedenfalls erfahrungsgemäß in der Zeit unmittelbar nach dem Kriege kaum zu beschaffen war. Auch in einer anderen Entscheidung (RGZ 92, 82) hat das Reichsgericht ausgesprochen (für Kauf von Vacolinöl am 25* Juni 1914), eine zeitweilige Verhinderung, die Leistung zu bewirken, könne die dauernde Unmöglichkeit der Lieferung nach sich Las hat das Berufungsgericht hier angenommen, indem es festötellt, daß gegen Ende des zweiten Weltkrieges lieferbare Werkzeuge sich qualitätsmäßig von den heute hergestellten Werkzeugen s© unterschieden, daß eine Lieferung heutiger Werkzeuge auf Grund von Kaufverträgen aus Ende 1944 nicht mehr zu demutbar sei (§ 242 BGB). Auch der Bundesgerichtshof hat die Auffassung vertreten, eine zeitweise Unmöglichkeit kön.ne einer dauernden gleichgeachtet werden, wenn dem Vertragsgegner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrages nicht zugemutet werden könne (Urteil v. 1. Hat aber der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Lieferung der Werkzeuge mehr, die er im Jahre 1944 gekauft haben will, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an ihn trotz Bezahlung nicht zur Absendung gebracht sein sollten, alsdann fehlt schon aus diesem Grunde das rechtliche Interesse für ihn, die Rech-nungsdurchschriften einzusehen. Auch aus § 242 BGB läßt sich, jedenfalls bei der hier gegebenen Sachlage ein solcher Anspruch nicht herleiten, zu demal dafür, daß der Kläger, um seine Zahlungs- Es bedarf hier deshalb keiner Stellungnahme, ob nach der auch vom Berufungsgericht angeführtem Rechtsprechung des Reichsgerichs es zur Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinne von § BIO BGB nie genügen kann, wenn sich der_Vorlegungskläger durch die Einsichtnahme in die Urkunden erst die Unterlagen für die Rechtsverfolgung gegen den Urkundenbesitzer verschaffen will (RGZ 135> 188, 192, RG WarnRspr» 1912 Nr» 304 und 1913 Nr. 317; vgl» auch BGB RGRK 11. Es kann auch unentschieden bleiben, ob es sich bei den Rechnungsdurchschriften, die der Kläger einseben möchte, um Urkunden handelt, die in seinem Interesse errichtet worden sind oder in denen ein zwischen ihm und der Beklagten bestehendes Rechtsverhältnis ’’Beurkundet" ist. Ber Kläger hat eine materiellreehtliöhQ Vorlegungsklage erhoben mit dem Ziele, nach Vorlegung der Rechnungsdurchschriften eine Verurteilung der Beklagten dahin zu erreichen, daß sie ihm die einzelnen in den Rechnungen bezeichneten Werkzeuge genau nach Zahl und Art liefere.
VIII ZK 140/61 Verkündet an 31o Januar 1962 #1#, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2227 031 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Mathias straße#, in R Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Pirm^Paul offene Handelsgesellschaft in H^pstraße persönlich hattgnd^Gesellschafter: Kaufleute Horst und Günter bIHHHB? daselbst, Beklagte»= Berufungsbeklagte . und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt’Br. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Januar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Gelhaar, Art!, DroJDorschel, Br.Mezger und Br.Messner für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das JEeilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 4« Mai 1961 wird zurückgewiesen * Bic Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger war bis zu dem finde des zweiten Weltkrieges Inhaber eines Importgeschäftes in Jugoslavien und stand mit der Beklagten in GeschäftsVerbindung» Zunächst war er nach dem Kriege noch in Jugoslawien als Handelsvertreter tätig. Nach seinen Angaben flüchtete er im Herbst 1957 nach Österreich. Anschließend ließ er sich in der Bundesrepublik nieder. Er glaubt, aus während des Krieges mit der Beklagten abgeschlossenen Geschäften noch erhebliche Ansprüche gegen sie zu haben, die er nach seiner Darstellung von Jugoslawien aus nicht habe geltend machen können, die er aber bereits anläßlich eines Besuches in Deutschland am 20. Juni 1955 mit der Beklagten erörtert haben will. Im April 1958 bat er Klage auf Zahlung eines Geldbetrages erhoben, den er im ersten Hechtszuge zuletzt auf 6590,80 DM nebst Zinsen beziffert bat« Dazu hat er vorgetragen: Ende 1944 habe §r von der Beklagten Werkzeuge verschiedener Art im Betrage von 61 427 RM für eigene und zu dem Preise von 28 139 RM für fremde Rechnung gekauft, den Kaufpreis von insgesamt 89 620 RM habe er der Beklagten im voraus überwiesen, die ihn auch erhalten habe. : Nach seiner Darstellung ist ihm von der Beklagten auf diese Gesamtsumme, auch soweit es sich dabei um Käufe auf eigene Rechnung handelte, eine Provision von 5 i* zugesagt wordene Der Betrag für die Provision von 4481 RM umgestellt im Verhältnis 10 zu 1 = 448,10 DM ist in der Klagforderung enthalten . Im übrigen sollten nach dem ursprünglichen Vortrag des Klägers sämtliche von ihm gekauften Werkzeuge auf einem Bahnhof in Wien infolge der Kriegsereignisse verloren gegangen sein«. Später behauptete er, von dem von ihm für eigene Rechnung gekauften Material seien nur Gegenstände im Rechnungsbeträge von 13 100 RM verloren gegangen, die übrigen habe die Beklagte überhaupt nicht an ihn abgesandt. Für den Kriegsschaden will er deshalb keinen Ersatz von der Versicherung erhalten haben, weil es die Beklagte, obwohl sie ihm jeweils die entsprechenden Prämien in Rechnung gestellt habe, verabsäumt habe, eine - ausreichende - Versicherung gegen Kriegsund Transportschäden abzuschließeno Im ersten Rechtszuge hat er in erster Reihe Rückzahlung des Kaufpreises von 61 427 RM umgestellt im Verhältnis 10 zu 1 begehrt. Soweit Werkzeuge im Rechnungsbeträge von 13 100 RM durch Kriegsereignisse vernichtet sind, hat er seinen Anspruch hilfsweise auf vertragswidrige Unterlassung der Versicherung gestützt.- Seine Klagforderung wegen der bezahlten, auf eigene Rechnung gekauften Werkzeuge hat er zunächst auf insgesamt 6142,70 DM berechnet. Daraus ergibt sich zuzüglich des Betrages von 448,10 DM für Provision die im ersten Rcehtszuge geltend gemachte Klagforderung von ins-gesamt 6590 DM («nebst Zinsen), Die Beklagte hat behauptet, die bestellten Werkzeuge seien, sofern sie bezahlt gewesen seien, auch zu dem Versand gebracht und ordnungsgemäß versichert worden, Versicherungsleistungen habe sie nicht erhalten, weil die Versicherung nicht für Kriegsschäden an eingelagerten Waren gehaftet habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen soweit die Klagforderung mehr als 448,10 DM beträgt, d.h, in Höhe von 6142,70 DM (zurückgeforderter) Kaufpreis und Schadensersatz (wegen unterlassener Versicherung), Wegen des Betrages von 448»10 DM (für Provision) ist die Klage noch im ersten Rechtszug anhängig, Xm Berufungsreohtszuge hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm den Wert der Werkzeuge ersetzen (wegen vertragswidrig unter-lasserner Versicherung), die infolge der Kriegsereignisse auf dem Bahnhof in Wien in Verlust geraten seien. Als Teilbetrag hat er dafür 1500 DM nebst Zinsen verlangt (Antrag 1), Gestützt auf § 810 BGB hat der Kläger weiter Verurteilung der Beklagten begehrt (Antrag 2), ihm eine Beihe von Rechnungsdurchschriften oder Abschriften davon zur Einsichtnahme vorzulegen» Diese insgesamt 7 Rechnungen sind im einzelnen mit Datum (16.12.1949, 3.11.1944, 10.12.1944, 4.10.1944, 26.9«1944, 22.11.1944 und 16.12.1944) bezeichnet, auch ist angegeben, worüber sie sich jeweils verhalten sollen, nämlich über den Kauf von Bandsägen (zwei Rechnungen), von Holzmaßstäben, von Metallaub-sägeblättern (je eine Rechnung), von verschiedenen Werkzeugen (zwei Rechnungen) und von Sägeblättern Cwr und Schafscheren (eine Rechnung)» Außerdem hat der Kläger Verurteilung der Beklagten begehrt (Antrag 3), ihm nach Vorlage dieser Urkunden die in ihnen bezeichneten Gegenstände zu liefern, da er die Beklagte noch zur Lieferung für verpflichtet hält. Die Beklagte hat bestritten, dem Kläger mehr verkauft und von ihm mehr bezahlt erhalten zu haben, als sie geliefert habe; sie hat auch in Abrede gestellt, die vom Kläger verlangten Rechnungsdurchschriften zu besitzen» Das Berufungsgericht hat durch £eilurteil die Klage auf Vorlage von Rechnungsdurchschriften oder Abschriften zur Einsichtnahme sowie auf Lieferung abgewiesen (Anträge 2 und 3)» Nicht entschieden hat es über den Anspruch auf Zahlung von 1500 DM und Uber den Hilfsantrag des Klägers (Antrag 4), die Beklagten zur Zahlung von 7000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, falls seine Anträge auf Vorlage von Rechnungsdurchschriften und Lieferung nicht durchgreifen sollten« Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die* Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine vom Berufungsgericht abgewiesenen Anträge weiter« 6 Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat in den Anträgen des Klägers zu Nr «2 (Verurteilung der Beklagten zur Vorlage von Rechnungsdurchschriften an^ihji) und Nr*3 (Verurteilung der Beklagten zur Lieferung der darin bezeichneten Gegenstände an ihn) gegenüber dem vom Kläger im ersten Rechtszuge gestellten Zahlungsantrag eine Klagänderung erblickt, die es gemäß § 264 ZPO als sachdienlich zugelassen hat« I« 1. Zum Anträge des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Lieferung der im Jahre 1944 angeblich gekauften Werkzeuge (Nr.3) bat das Berufungsgericht ausgeführt, die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung dieser Werkzeuge entfalle schon deshalb, weil der Kläger selbst vorgetragen habe, er habe in Wien eingelagerte Werkzeuge*)- die die Beklagte aus den Ostgebieten erhalten gehabt habe, gekauft. Daraus hat es den Schluß gezogen, die Lieferverpflichtung der Beklagten habe sich von vornherein auf diese jetzt nicht mehr vorhandenen Werkzeuge beschränkt« Dies ist eine mögliche Auslegung des .Sachvortrages des Klägers, eine Auslegung, die auch den damaligen Verhältnissen entspricht, unter denen auch Gattungssachen nicht beliebig lieferbar und v/iederbeschaffbar waren und unter denen auch nicht voraussehbar war, ob und wann sie einmal würden wieder beschafft werden können. Dieser Auslegung ist allerdings durch den BerinhtigungsbeschlulB des Berufungsgerichts vom 13» Juli 1961 teilweise die Grundlage entzogen; denn nach Nr,2 dieses Beschlusses ist die Angabe im Tatbestand des Berufungsurteils, es habe sich um den Kauf in Wien eingelagerter Werkzeuge aus den Ostgebieten gehandelt, gestrichen worden* 2* Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zur Lieferung nicht mehr verpflichtet ist, erweist sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig« Laß die Waren, die die Beklagte % dem Kläger zur Lieferung angeboten hatte,, in den Kriegsv/irren später verloren gegangen sind, ist vom Kläger nicht bestritten worden (vgl« die an die Beklagte gerichteten Schreiben der Allianz vom 3« August 1948 und 4» April 1948). Streitpunkt war nur, ob die Beklagte sie an den Kläger in einer Form zu dem Versand gebracht hatte, daß die Gefahr auf ihn übergegangen war (§ 447 BGB). Las soll nach dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 4« Lezember 1939 S.4) ab Februar deshalb nicht mehr möglich gewesen sein, weil außer in dringenden Fällen, in welchen kriegswichtige Sendungen bis 80 kg im Flugverkehr abgefertigt wurden, keine Verlademöglichkeiten mehr bestanden hätten. Unter diese Regelung sind die Aufträge des Klägers nach seiner eigenen LarStellung nicht gefallen. Laraus schließt er gerade, die Beklagte habe ihm die restlichen Waren nicht mehr geliefert. Liese Behauptung muß er gegen sich gelten lassen. Ist das aber richtig, dann hat ihn die Beklagte zunächst wegen der Transport- sperre und später infolge des Untergangs der Waren nicht mehr beliefern können« Damit wurde sie frei«, weil die Lieferung der beschränkten Gattungsschuld nicht mehr möglich war. Aber selbst wenn man davon ausgehen müßte, es habe sich zunächst nur um eine vorübergehende Unmöglichkeit gehandelt, wurde diese jetzt einer dauernden gleichzustellen sein« Schon das Reichsgericht hat einmal (RGZ 90, 102, 104 bei Kauf von Chilesalpeter am 6. Juni 19M) ausgeführt, es seien offenbar alle Vorbereitungen, die die Verkäuferin für die Erfüllung ihrer Lieferpflichten getroffen habe, vereitelt. Müßte sie nach dem Kriege dennoch erfüllen, so müßte sie die Ware unter jetzt noch ungewissen, jedenfalls aber im Vergleich zur vertraglichen Lieferzeit völlig veränderten Verhältnissen beschaffen. Die Leistung wäre fj£r sie infolge des notwendig gewordenen Aufschubs eine ganz andere. Gerade das trifft auf die Beklagte zu, die die Ware unstreitig damals ‘'greifbar1' batte, eine Ware, die nach der Zusammenstellung (Bandsägen, Laubsägeblätter usw.} aber, abgesehen davon, daß zunächst gar keine Möglichkeit bestand, sie dem Kläger, wie er selbst ausführt (für die Zeit von Februar 1945 an) nech zu liefern, jedenfalls erfahrungsgemäß in der Zeit unmittelbar nach dem Kriege kaum zu beschaffen war. Auch in einer anderen Entscheidung (RGZ 92, 82) hat das Reichsgericht ausgesprochen (für Kauf von Vacolinöl am 25* Juni 1914), eine zeitweilige Verhinderung, die Leistung zu bewirken, könne die dauernde Unmöglichkeit der Lieferung nach sich ziehen, wenn die notwendige zeitliche Verschiebung so erheblich sei, daß dadurch die wirtschaftliche j ‘ Bedeutung der Leistung wesentlich geändert sei* Las hat das Berufungsgericht hier angenommen, indem es festötellt, daß gegen Ende des zweiten Weltkrieges lieferbare Werkzeuge sich qualitätsmäßig von den heute hergestellten Werkzeugen s© unterschieden, daß eine Lieferung heutiger Werkzeuge auf Grund von Kaufverträgen aus Ende 1944 nicht mehr zu demutbar sei (§ 242 BGB). Weshalb das Berufungsgericht das nicht ohne Feststellung, welcbe genauen Mengen jeder ein-, zelnen Warensorte in den Rechnungen angeführt waren, auch hinsichtlich der Bandsägen, Holzmaßstäbe, Metall-?:Laubsägeblättern und Schafscheeren, *die der Kläger ohne jede weitere Zahlung geliefert erhalten will, hat annehmen dürfen, ist nicht ersichtlich. Auch der Bundesgerichtshof hat die Auffassung vertreten, eine zeitweise Unmöglichkeit kön.ne einer dauernden gleichgeachtet werden, wenn dem Vertragsgegner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrages nicht zugemutet werden könne (Urteil v. 31.März 1953 - I ZR 74/52 -LM BGB § 275 Nr.2; Urteil v. 10. Oktober 1953 -V ZR 76/52 - LM BGB § 275 Nr.4; Urteil v. 9. Juli 1955 - VI ZR 108/54 - LM BGB § 275 Nr.7). Las soll sich allerdings nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Leistungshindernisses beurteilen, der hier von Februar 1945 an zu rechnen ist. Schon für diese Zeit sprach aber nach dem Lauf der sich damals überstürzenden Ereignisse die allgemeine Erfahrung dafür, daß eine Lieferung für nicht absehbare Zeit 10 - nicht möglich sein werde« Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einem anderen Falle (Urteil V« 23- Juni 1954 - VI ZR 89/53 - LM BGB § 323 Nr. 3) zu dem Ausdruck gebracht, der Partei, die bereits den vertraglichen Gegenwert ihrer Leistung erhalten habe, sei im allgemeinen das Festhalten am Vertrage eher zuzu demuten, als dem Vertragsgegner« Dieser Fall lag aber besonders. Er läßt sich mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichen. Im übrigen ist auch in dieser Entscheidung ausdrücklich betont, daß es darauf ankommt, ob dem Vertragswerte ner nach Treu und Glauben ein Festhalten an dem Vertrage zu demutbar erscheint; diese Frage ist hier jedoch nach dem Ausgeführten zu verneinen. II. 1. Hat aber der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Lieferung der Werkzeuge mehr, die er im Jahre 1944 gekauft haben will, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an ihn trotz Bezahlung nicht zur Absendung gebracht sein sollten, alsdann fehlt schon aus diesem Grunde das rechtliche Interesse für ihn, die Rech-nungsdurchschriften einzusehen. Das gilt auch dann, wenn sein Anspruch in einen Auskunftsanspruch umgedeutet werden würde, eine Auskunft, die der Kläger erteilt haben möchte, um seinen - angeblichen, jedoch nicht mehr bestehenden - Lieferungsanspruch (Nr.3) näher spezifizieren zu können. Auch aus § 242 BGB läßt sich, jedenfalls bei der hier gegebenen Sachlage ein solcher Anspruch nicht herleiten, zu demal dafür, daß der Kläger, um seine Zahlungs- 11 ansprüche', die nach im Berufungsrechtszuge anhängig sind, näher dax&egen zu können, auf Einsicht in die Hechnungsdurchschriften angewiesen ist, keinerlei Anhalt gegeben ist» Es bedarf hier deshalb keiner Stellungnahme, ob nach der auch vom Berufungsgericht angeführtem Rechtsprechung des Reichsgerichs es zur Begründung eines rechtlichen Interesses im Sinne von § BIO BGB nie genügen kann, wenn sich der_Vorlegungskläger durch die Einsichtnahme in die Urkunden erst die Unterlagen für die Rechtsverfolgung gegen den Urkundenbesitzer verschaffen will (RGZ 135> 188, 192, RG WarnRspr» 1912 Nr» 304 und 1913 Nr. 317; vgl» auch BGB RGRK 11. Aufl» §810 Anm.2 und Staudinger BGB 11. Aufl. § 810 Nr. 8). Es kann auch unentschieden bleiben, ob es sich bei den Rechnungsdurchschriften, die der Kläger einseben möchte, um Urkunden handelt, die in seinem Interesse errichtet worden sind oder in denen ein zwischen ihm und der Beklagten bestehendes Rechtsverhältnis ’’Beurkundet" ist. Dahingestellt bleiben kann , ferner, ob die bei der Beklagten etwa noch vorhandenen Rechnungsdurchschriften als Originalurkunden (Originalkopien) gewertet werden könnten und ob 3ich die Vorlegungspflicht aus § 810 BGB nur auf Originale bezieht, wie das Berufungsgericht meint. 2. Nach den Ausführungen zu 1 braucht auf die sonstigen Rügen der Revision, die sie gegen die Abweisung des Anspruchs auf Vorlage der Röch^ nungsdurchschriften erhebt, nicht näher eingegangen zu werden. Es bedarf nur der Erwähnung, daß weder dem Inhalt des Zwischenvergleichs zu Protokoll vom 25» Oktober 1958 noch der prozessualen Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten laut Sitzungsprotokoll vom 20. Juni 1959 ein Anhalt für die Annahme zu entnehmen ist, die Beklagte habe damit eine besondere bürgerlich-rechtliche Verpflichtung eingehen wollen oder übernehmen sollen, dem Kläger Rechnungsdurchschriften oder Abschriften davon zur Einsichtnahme vorzulegen. m. Bas Berufungsgericht hat auch nicht, wie die * «S Revision rügt, gegen § 301 ZPO verstoßen. Ber Kläger hat eine materiellreehtliöhQ Vorlegungsklage erhoben mit dem Ziele, nach Vorlegung der Rechnungsdurchschriften eine Verurteilung der Beklagten dahin zu erreichen, daß sie ihm die einzelnen in den Rechnungen bezeichneten Werkzeuge genau nach Zahl und Art liefere. Beides waren selbständige, allerdings im Ergebnis miteinander zusammenhängende, Ansprüche. Es ist nieht ersichtlich, weshalb das Berufungsgericht darüber nicht durch Teilurteil im Sinne von § 301 ZPO hat entscheiden können. Der Kläger hatte zwar unter Nr. 4 einen Antrag auf Schadensersatzleistung in Geld - als Hilfsantrag zu seinen Anträgen zu 2 und 3 - gestellt. Badurch war das Berufungsgericht jedoch nicht gehindert, über die Hauptanträge vorab ein Teilurteil zu erlassen,, zu demal, wie bereits ausgeführt, nichts dafür vorliegt, daß der Kläger 13 - zur Begründung seiner etwaigen Zahlungsansprüche Einsicht in die Rechnungsdurchschriften nehmen muß. IV. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Dr. Gelhaar Artl Dr. Dorschei Dr. Mezger BR Dr. Messner ist beurlaubt, ortabwesend und deshalb an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr.Gelhaar *