* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Ein Vergleichsverfahren über das Vermögen des Beklagten hat zu einem gerichtlich bestätigten Vergleich geführt, an dem auch die Bank wegen eines Teils ihrer Forderun gen beteiligt ist. Juni 1957 int dem Antrag der Bank entsprechend die Zwangsverwaltung der dem Beklagten gehörenden Grundstücke angeordnet worden, auf dem sich das Werk befindet, und ist der Kläger zu dem Zwangsverwalter bestellt worden. Der Kläger hat nach grundsätzliche zustimmenden Äußerungen der Bank und des Beklagten mit diesem Verhandlungen über die Verpachtung der Grundstücke an ihn (den Beklagten) geführt. daß ihm der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung eine angemessene Nutzungsentschä-dig-ung schulde, und als solche den Betrag von 2500 DM je Monat angegeben. Im Berufungsrechtezug hat der Kläger in erster Linie die Auffassung vertreten* zwischen den Parteien bestehe seit dem 1. Das Berufungsgericht hat sieh durch die im ersten Rechtszug auch vom Kläger vertretenen Auffassung, daß er den Klageanspruch nur aus ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten herleiten könne, nicht gehindert gesehen, zwischen den Parteien ein Vertrag’sverhältnis als zustandegekommen zu betrachten, kraft dessen der Kläger für das 2. a) Der Meinung der Revision, der Kläger habe vor dem Landgericht mit der sich aus § 268 ZPO ergebenden Folge zugestanden, daß ein Pachtvertrag nicht abgeschlossen worden sei, sein Geständnis behalte gemäß § 532 ZPO auch für die Berufungsinstanz Wirksamkeit,, kann nicht beigepflichtet werden. Zutreffend hat vielmehr das Berufungsgericht erwogen, die Tatsache, daß die Parteien sich über die Höhe des Pachtzinses und Uber die Länge der Pachtzeit nicht geeinigt hätten* schließe eine rechtliche Würdigung des Verhaltens der Parteien dahin, daß ein Pachtverhältnis zwischen ihnen begründet worden sei, nicht aus, und zwar ohne Rücksicht daraufdaß der Kläger zunächst der Auffassung Ausdruck gegeben habe, dies sei nicht der Fall gewesen. Denn der Beklagte habe die Grundstücke mit dem Werk im Einverständnis des Klägers bereits am 1. Durch dieses Verhalten habe der Beklagte unter den gegebenen Umständen schlüssig den Willen zu dem Ausdruck gebracht, die Grundstücke und aas Werk schon mit Wirkung von dem genannten Tage pachtweise zu übernehmen. Bef Kläger habe durch sein Verhalten den Willen zu dem Ausdruck gebracht, dem Beklagten die Grundstücke und das Werk sehen mit Wirkung von dem genannten Tage pachtweise zu überlassen. Dadurch sei ungeachtet der mangelnden Einigung Uber die Höhe des Pachtzinses und die Länge der Pachtzeit zwischen den Parteien ein Vertrsgsverhältnis entstanden, das den Beklagten zur Nutzung berechtigt und zur Zahlung eines angemessenen Pachtzinses verpiflichtet habe. a) Wie nämlich das Berufungsgericht zutreffend in Anwendung des § 562 BGB ausführt, würde der Beklagte nur befreit sein, wenn der Kläger die an die Bank geleisteten Zahlungen als Zahlung auf den ihm .geschuldeten Pachtzins genehmigt hätte. b) Der Beklagte kann auch 'entgegen der Auffassung der Revision dem Klageanspfuch nicht mit der Einrede der Arglist aus der Erwltgung begegnen, lie Bank sei - zu demal er die Grundsteuer bezahlt habe - ln dem Zwangsverwaltungsverfahren sein einziger Gläubiger, an den also letzten Endes alle Nutzungen [gemeint; Überschüsse ] der Grundstücke abzuführen seien. Vor allem aber steht es angesichts des von der Bank eingenommenen Standpunktes, sie habe keine aus der Zwangsverwaltung erzielten Überschüsse erhalten, durchaus nicht im Widerspruch zu Treu und Glauben, daß der Kläger den in seiner Person entstandenen Anspruch auf Zahlung von Pachtzins gegen den Beklagten geltend macht.

Zitierte Normen: § 268 ZPO § 316 BGB § 155 ZVG § 97 ZPO
GrundstückNutzungParteiBrKlägerBankRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet laut Protokoll am 14. Juni I960 Wüst, Justizobersekretär als ürkunöebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Vinzenz La^ß in	TflHH^pweg,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevolimächtigters
 Rechtsanwalt
Dr.
gegen
 den Rechtsanwalt Br. Oskar PflIBP in
GMM^etraße 0^, als Zwengsverwalter über die Grundstücke des Vinzenz la^),
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Prof-Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni I960 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Page.ndarm und der Bundesrichter Artl, Br. Spieler, Dr. Dorschei und Dr. Mezger
 für Recht erkannt s
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 29* April 1959 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Beklagte betreibt unter der Firma V. Laflp & Co. ein Furnier- und Sägewerk. Die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank, mit der er in laufender Geschäftsverbindung steht, hat ihm hohe Kredite eingeräumt, und zwar u.a. gegen Sicherungsübereignung von Hölzern, die im Werk bearbeitet werden. Ein Vergleichsverfahren über das Vermögen des Beklagten hat zu einem gerichtlich bestätigten Vergleich geführt, an dem auch die Bank wegen eines Teils ihrer Forderun gen beteiligt ist. Der Beklagte schuldet ihr insgesamt noch mindestens etwa 250 000 DM. - Am 19. Juni 1957 int dem Antrag der Bank entsprechend die Zwangsverwaltung der dem Beklagten gehörenden Grundstücke angeordnet worden, auf dem sich das Werk befindet, und ist der Kläger zu dem Zwangsverwalter bestellt worden. Dem Verfahren ist kein weiterer Gläubiger des Beklagten beigetreten. Der Kläger hat nach grundsätzliche zustimmenden Äußerungen der Bank und des Beklagten mit diesem Verhandlungen über die Verpachtung der Grundstücke an ihn (den Beklagten) geführt. Die Parteien haben sich Uber die Höhe des Pachtzinses und über die Länge der Pächtzeit nicht geeinigt und die Verhandlungen seit Anfang des Jahres 1958 nicht weitergeführt. Der Beklagte, der die Grundstücke am 1. Juli 1957 vom Kläger übernommen hatte und das Unternehmen seitdem weiter betreibt, hat dem Kläger kein Entgelt bezahlt.
Die Klage ist auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 15 QOC DM an den Kläger gerichtet.
Im ersten Eechtszug sind die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, daß ein Pachtverhältnis zwischen ihnen nicht bestehe. Der Kläger hat aber die Auffassung vertreten,
 
daß ihm der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung eine angemessene Nutzungsentschä-dig-ung schulde, und als solche den Betrag von 2500 DM je Monat angegeben. Die Klagesumme hat er als Nutzungsentschädigung für die Monate Juli bis Dezember 1957 verlangt. -Auf dem Konto des Beklagten bei der Bank sind während dieses Zeitraumes insgesamt 23 044,32 DM gutgeschrieben worden.
Das ist nach der Behauptung des Beklagten der ihm im 2. Halbjahr 1957 nach Abzug des zur Bestreitung des für.ihn und seine Familie notwendigsten Unterhalts und der Kosten geringfügiger Investitionen' aus dem Betrieb des Werks verbliebene Gewinn. Der Beklagte hat während des seit dem 8.
Mai 1958 anhängigen Rechtsstreits erklärt, daß 15 000 DM davon als die vom Kläger verlangte Nutzungsentschädigung zu gelten habe.
Der Kläger meint, daß es auf diese Erklärung nicht ankomme, weil der Beklagte die Nutzungsentschädigung nicht der Bank, sondern ihm schulde. Übrigens handelt es sich nach seiner - die Auffassung der Bank wiedergebenden - Darstellung bei den Gutschriften zu dem feil um Erlöse, die der Beklagte durch Verkauf von Sicherungsgut erzielt hat, und zu dem Teil, nämlich in Höhe von 9490?12 DM, um von ihm der Bank geschuldete Vergleichsraten•
Das Landgericht hat den Beklagten nach Klageantrag verurteilt.
Im Berufungsrechtezug hat der Kläger in erster Linie die Auffassung vertreten* zwischen den Parteien bestehe seit dem 1. Juli 1957 ein mindestens pachtähnliches Vertragsverhältnis, der Beklagte schulde ihm daher die Klagesumme als angemessenen Pachtzins.
Das Überlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
 
Mit der Revision verfolgt der Eeklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat sieh durch die im ersten Rechtszug auch vom Kläger vertretenen Auffassung, daß er den Klageanspruch nur aus ungerechtfertigter Bereicherung des Beklagten herleiten könne, nicht gehindert gesehen, zwischen den Parteien ein Vertrag’sverhältnis als zustandegekommen zu betrachten, kraft dessen der Kläger für das 2. Halbjahr 1957 Pachtzins vom Beklagten zu beanspruchen hat.
a)	Der Meinung der Revision, der Kläger habe vor dem Landgericht mit der sich aus § 268 ZPO ergebenden Folge zugestanden, daß ein Pachtvertrag nicht abgeschlossen worden sei, sein Geständnis behalte gemäß § 532 ZPO auch für die Berufungsinstanz Wirksamkeit,, kann nicht beigepflichtet werden. Zutreffend hat vielmehr das Berufungsgericht erwogen, die Tatsache, daß die Parteien sich über die Höhe des Pachtzinses und Uber die Länge der Pachtzeit nicht geeinigt hätten* schließe eine rechtliche Würdigung des Verhaltens der Parteien dahin, daß ein Pachtverhältnis zwischen ihnen begründet worden sei, nicht aus, und zwar ohne Rücksicht daraufdaß der Kläger zunächst der Auffassung Ausdruck gegeben habe, dies sei nicht der Fall gewesen.
b)	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, entgegen der in § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen, nur im Zweifel geltenden Auslegungsregel sei hier der Vertrag auch ohne Einigung
5
Uber die beiden offen gebliebener. Punkte als geschlossen anzusehen. Denn der Beklagte habe die Grundstücke mit dem Werk im Einverständnis des Klägers bereits am 1. Juli 1957 in Nutzung genommen. Dabei sei es geblieben. Durch dieses Verhalten habe der Beklagte unter den gegebenen Umständen schlüssig den Willen zu dem Ausdruck gebracht, die Grundstücke und aas Werk schon mit Wirkung von dem genannten Tage pachtweise zu übernehmen. Bef Kläger habe durch sein Verhalten den Willen zu dem Ausdruck gebracht, dem Beklagten die Grundstücke und das Werk sehen mit Wirkung von dem genannten Tage pachtweise zu überlassen. Die Parteien hätten sich also bereits mit Wirkung von diesem Tage binden wollen und gebunden und diesen Willen unmißverständlich betätigt. Dadurch sei ungeachtet der mangelnden Einigung Uber die Höhe des Pachtzinses und die Länge der Pachtzeit zwischen den Parteien ein Vertrsgsverhältnis entstanden, das den Beklagten zur Nutzung berechtigt und zur Zahlung eines angemessenen Pachtzinses verpiflichtet habe. - Soweit die Parteien das Vertragsverhältnis durch schlüssige Handlungen vollzogen hätten, ohne sich über alle Punkte zu einigen, seien die Lücken des Vertrages den gesetzlichen Bestimmungen gemäß auszufüllen. Die Höhe des Pachtzinses sei daher durch billiges Ermessen bestimmt (§§ 316, 315 BGB).
Diese Ausführungen lassen einen Irrtum in der rechtlichen Beurteilung der Beziehungen der Parteien zueinander jedenfalls für das 2. Halbjahr 1957 nicht erkennen. Daran ändert auch die Bemerkung der Revision nichts, die Ausführungen des Berufungsgerichts überzeugten nicht.
c)	Als angemessenen monatlichen Pachtzins hat das
DM
Berufungsgericht einen Betrag von 2500/ festgestellt. Die Revision greift das nicht an.
Demnach schuldet der Beklagte dem Kläger 15 COG DM.
- Ö -
II.
Auf die aus den Gutschriften auf seinem Bankkonto hergeleitete Verteidigung des Beklagten kommt es demgegenüber nicht an.
a)	Wie nämlich das Berufungsgericht zutreffend in Anwendung des § 562 BGB ausführt, würde der Beklagte nur befreit sein, wenn der Kläger die an die Bank geleisteten Zahlungen als Zahlung auf den ihm .geschuldeten Pachtzins genehmigt hätte. BaS er das getan habe* behauptet der Beklagte nicht.
b)	Der Beklagte kann auch 'entgegen der Auffassung der Revision dem Klageanspfuch nicht mit der Einrede der Arglist aus der Erwltgung begegnen, lie Bank sei - zu demal er die Grundsteuer bezahlt habe - ln dem Zwangsverwaltungsverfahren sein einziger Gläubiger, an den also letzten Endes alle Nutzungen [gemeint; Überschüsse ] der Grundstücke abzuführen seien.
Babei verkennt die Revision einmal, daß der Kläger als ZwangsVerwalter aus den Nutzungen der Grundstücke vorweg die Ausgaben der Verwaltung, z.B. seine eigene Vergütung, und grundsätzlich auch die Kosten des Verfahrens zu bestreiten hat und nur die dann verbliebenen Überschüsse zu verteilen, d.h. im vorliegenden Fäll möglicherweise ganz an die Bank abzuführen hat (§ 155 ZVG). Bern Klägerf der jährlich Rechnung zu legen hat (§ 154 ZVG), ist ferner nicht zuzu demuten, die Unterlagen für die etwa gezogenen Nutzungen Bich zunächst vom Beklagten oder von der Bank, die dazu nicht verpflichtet ist, zu verschaffen. Vor allem aber steht es angesichts des von der Bank eingenommenen Standpunktes, sie habe keine aus der Zwangsverwaltung erzielten Überschüsse erhalten, durchaus nicht im Widerspruch zu Treu und Glauben, daß der Kläger den in seiner Person entstandenen Anspruch auf Zahlung von Pachtzins gegen den Beklagten geltend macht. Denn andernfalls
 
würde der Kläger Gefahr laufen, von der Bank deshalb zur Rechenschaft gezogen zu werden, weil er entgegen seiner Pflicht (§§ 152, 154 ZVG) nicht alles getan hat, was erfor derlich ist, um die aus den Grundstücken gezogenen, für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen, in Geld umzueetzen und die Überschüsse zu verteilen (§ 155 ZVG).
111 o
Aus diesen Gründen fit die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Br* Pagendarm
 Artl
Br. Spieler
 Br* Dorsche!
Br. Mezger