Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer beschlossen: Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satzl, §543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in der vorliegenden Sache entschieden, dass eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete nur insoweit unwirksam ist, als sie über die damals zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht (Senatsurteil vom 17. Etwas anderes kann hier auch dann nicht gelten, wenn - was das Berufungsgericht offen gelassen hat und revisionsrechtlich zu unterstellen ist - es sich vorliegend um eine formularvertraglich vereinbarte Staffelmiete handelt. Ball Hermanns Dr. Milger Ball Dr. Fetzer Ri'inBGH Dr. Hessel ist urlaubsabwesend und kann daher nicht unterschreiben.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 140/08 vom 7. Juli 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kläger gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satzl, §543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in der vorliegenden Sache entschieden, dass eine unter der Geltung des MHG ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete nur insoweit unwirksam ist, als sie über die damals zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 -VIII ZR 23/08, WuM 2009, 117, Tz. 11 ff.). Etwas anderes kann hier auch dann nicht gelten, wenn - was das Berufungsgericht offen gelassen hat und revisionsrechtlich zu unterstellen ist - es sich vorliegend um eine formularvertraglich vereinbarte Staffelmiete handelt. Denn die Vereinbarung unterliegt nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, weil sie die Höhe der zu zahlenden Miete unmittelbar festlegt (§ 307 Abs. 3 BGB). 2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat nach dem oben Ausgeführten im Ergebnis richtig entschieden. -3- 3 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Hermanns Dr. Milger Ball Dr. Fetzer Ri'inBGH Dr. Hessel ist urlaubsabwesend und kann daher nicht unterschreiben. Karlsruhe, den 21.07.2009 Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 03.05.2007 - 7 C 54/07 -LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2008 - 65 S 292/07 -