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BGH · VIII ZR 304/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 304/62

An der Auffassung, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht schon dann allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO), wenn bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten sind (BGH Beschluß vom 20. Januar 1965 - VIII ZR 304/62 = NJW 1965, 585), ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe festzuhalten. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Treier, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch am 20. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beklagte GmbH nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht oder soziale Wirkung nach sich ziehen kann (BGHZ 25, 183, 185). Diese Voraussetzung hat die Beklagte nicht dargetan, auch der Akteninhalt gibt dafür keine Anhaltspunkte. Das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung genügt hierfür in der Regel nicht (BGH aaO; BFH NJW 1974, 256). 11), ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. 26 f) zeigt deutlich, daß auch der Entwurf von der bis dahin vertretenen Grundauffassung nicht abgehen wollte, Armenrecht solle einer juristischen Person wegen ihrer besonderen Verhältnisse in erster Linie in Fällen gewährt werden, "in denen eine juristische Person ohne die Durchführung des Rechtsstreits behindert sein würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen", oder dann, wenn "von der Durchführung eines Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhänge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse bestehe".

Zitierte Normen: § 116 ZPO
InteresseZPOFallProzeßkostenhilfe20

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
ZPO § 116
An der Auffassung, daß die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht schon dann allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO), wenn bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten sind (BGH Beschluß vom 20. Januar 1965 - VIII ZR 304/62 = NJW 1965, 585), ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe festzuhalten.
BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
nu tu uf/n	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
PHÜ S
Dietrich R
GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer fstraße 9 , Bl
 Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
GZS Gesellschaft für Eurocard), vertreten durcl DflBV und Michael Np am Main 1,
mbH (Geschäftsbereich ihre Geschäftsführer Herbert -Allee Fl
 Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte s
Rechtsanwälte Prof. Dr.
WI
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Treier,
 Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Dr. Hübsch
 am 20. Dezember 1989
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beklagte GmbH nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht oder soziale Wirkung nach sich ziehen kann (BGHZ 25, 183, 185). Diese Voraussetzung hat die Beklagte nicht dargetan, auch der Akteninhalt gibt dafür keine Anhaltspunkte. Das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung genügt hierfür in der Regel nicht (BGH aaO; BFH NJW 1974, 256). Ebensowenig reicht - entgegen der Meinung der Beklagten - der Umstand aus, daß bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten sein mögen (Senatsbeschluß vom
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 20. Januar 1965 - VIII ZR 304/62 = NJW 1965, 585). An dieser Auffassung, der das Schrifttum ganz überwiegend zugestimmt hat (z.B. Baumbach/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 116 Anm. 8 D; Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 116 Rdnr. 21; Thomas/ Putzo, ZPO, 15. Aufl., § 116 Anm. 2 b; Wieczorek, ZPO,
2.	Aufl., § 114 Rdnr. E II; Schoreit/Dehn, BerHG/PKHG,
3.	Aufl., § 116 ZPO Rdnr. 11), ist auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) festzuhalten (a.A. Deppe-Hilgenberg in:
 AK-ZPO, § 116 Rdnr. 8). Die Begründung zu dem Regierungsentwurf dieses Gesetzes (BT-Drucks. 8/3068 S. 26 f) zeigt deutlich, daß auch der Entwurf von der bis dahin vertretenen Grundauffassung nicht abgehen wollte, Armenrecht solle einer juristischen Person wegen ihrer besonderen Verhältnisse in erster Linie in Fällen gewährt werden, "in denen eine juristische Person ohne die Durchführung des Rechtsstreits behindert sein würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen", oder dann, wenn "von der Durchführung eines Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhänge, an dessen Erhaltung wegen der
 großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse bestehe". Ein solcher oder auch nur vergleichbarer Fall ist hier nicht gegeben.
Wolf
 Dr. Paulusch