Mai 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Mormann, Dr. Hiddemann und Hoffmann für Recht erkannt: September 1968 die Rechtsanwaltspraxis des Beklagten und leistete auf den Kaufpreis vereinbarungsgemäß eine Anzahlung von 20 000 DM, Es war vorgesehen, daß der Beklagte für einige Zeit in der vom Kläger übernommenen Praxis mitarbeiten und daß die Parteien in dieser Zeit im "Außenverhältnis" eine Sozietät bilden sollten. Februar 1969 über die Aufhebung des Vertrages und eine Abrechnung auf der Grundlage des Schreibens des Beklagten vom 14. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 16 270,32 DM stattgegeben und auf die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage festgestellt, daß dem Kläger über 20 000 DM hinaus keine weiteren Ansprüche zustehen. Die weitergehende Widerklage auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 25 100 DM nebst Zinsen hat es nach § 529 Abs.4 ZPO abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage und Verurteilung des Klägers auf die Widerklage, soweit sie abgewiersen worden ist. Er ist auch insoweit beschwert, als das Berufungsgericht seine über den Klageanspruch hinausgehenden und hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen als unbegründet erachtete. a) Die Revision muß nach § 554 Abs.3 ZPO, wenn sie mehrere Beschwerdepunkte - hier Klage und Widerklage - betreffen soll, nicht nur hinsichtlich jedes Beschwerdepunktes einen Revisionsantrag stellen, sondern auch für jeden Punkt die Revisionsgründe angeben (Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen, weil der Kläger seine Zustimmung zur Erhebung der Widerklage verweigert hatte und. Daß der Revisionsantrag sich gegen das gesamte Urteil des Berufungsgerichts, also auch gegen die Abweisung der Widerklage richtet, genügt indessen nicht (RGZ 145, 44, 46). Februar 1969 Über die Abwicklung des Vertrages geeinigt hatten, daß aber nach der Abrede der Parteien - anders als nach dem erwähnten Schreiben - nicht der Kläger, sondern der Beklagte die Abrechnung vorzunehmen hatte, sind rechtlich einwandfrei. Februar 1969 auch der vom Beklagten noch benannte Rechtsanwalt Burchardt hätte vernommen werden müssen, ist unbegründet. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht nach § 279 ZPO zurückweisen dürfen, weil der Beklagte den Antrag nicht so zeitig gestellt hatte, daß Rechtsanwalt zur letzten mündlichen Verhandlung geladen werden konnte. Februar 1969 jedenfalls deshalb einen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung von 20 000 DM ausgelöst hat, weil der Beklagte die bei dieser Vereinbarung in Aussicht gestellte Abrechnung nicht innerhalb einer Frist von 2-3 Wochen gefertigt hat und deshalb nach Treu und Glauben wie dem sich aus §162 BGB ergebenden allgemeinen Rechtsgrundsatz nicht berechtigt ist, die Rückzahlung der Anzahlung auf unabsehbare Zeit zu verweigern. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Beklagte nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen seine Gegenansprüche darzulegen und zu beweisen hatte. 2. Hingegen ist die Rüge der Revision berechtigt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Anspruch auf Rückzahlung von Darlehen in Höhe von 8 300 DM an einer fehlenden Aufrechnungserklärung scheitern lassen. 3. a) Mit der Begründung, mit der das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche des Beklagten verneint hat, läßt sich seine Entscheidung nur hinsichtlich des Anspruchs halten, den der Beklagte daraus herleiten will, daß der Kläger ihn nicht in das Telefonbuch hatte eintragen lassen. Dieser Anspruch ist in der Tat völlig unsubstantiiert und deshalb vom Berufungsgericht mit Recht nicht berücksichtigt worden. Nichtvermietung des Hauses in und wegen der Erhöhung der Gehälter der Büroangestellten hat das Berufungsgericht für unbegründet erachtet, weil es aufgrund der Vereinbarung der Parteien so anzusehen sei, als ob der Kläger Angestellter des Beklagten gewesen wäre, diese Schäden aber auch dann eingetreten wären. Damit entfällt der Grund, aus dem das Berufungsgericht die Gegenansprüche des Beklagten wegen Umsatzrückgangs, Nichtvermietung des Hauses sowie Erhöhung der Angestelltengehälter für unbegründet gehalten hat. Als Anspruchsgrundlage für etwaige Schadensersatzansprüche des Beklagten kommt der Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung in Betracht, der daraus hergeleitet werden könnte, daß der Kläger die sich aus der Praxisübernahme ergebenden Verpflichtungen schuldhaft Sollte eine Pflichtverletzung des Klägers festzustellen sein, so hätte, wie die Revision mit Recht geltend macht, er sich gemäß § 282 BGB zu entlasten, weil die Schadensursache aus seinem Verantwortungsbereich hervorgegangen wäre. Unter den gegebenen Umständen liegt es nämlich sehr nahe, daß der Beklagte, nachdem er sich mit dem Kläger über die Aufhebung wie die Abwicklung des Vertrages geeinigt hatte, auf etwaige Ansprüche, die sich aus einer Verletzung der sich aus der Praxisübernahme ergebenden Verpflichtungen wie auch aus einer mangelhaften Tätigkeit des Klägers in der Praxis herleiteten, verzichtete.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 139/70 URTEIL Verkündet am 31. Mai 1972 Mückenhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Pr. Ulrich in BOTHH, KflBBI Straße 9, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Rechtsanwalt Konrad '9 in B t Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgeriehtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Mormann, Dr. Hiddemann und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. Juni 1970 im Kostenpunkt und insoweit aufge* hoben, als es den Beklagten zur Zahlung von 16 270,32 DM nebst Zinsen verurteilt hat. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Die Revision gegen die Abweisung der Widerklage auf Zahlung von 25 100 DM nebst Zinsen wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt zu 3/5 der Beklagte. Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen -3- Tatbestand Der Kläger übernahm aufgrund des Vertrages vom 21. März 1968 mit Nachtrag vom 1. August 1968 am 1. September 1968 die Rechtsanwaltspraxis des Beklagten und leistete auf den Kaufpreis vereinbarungsgemäß eine Anzahlung von 20 000 DM, Es war vorgesehen, daß der Beklagte für einige Zeit in der vom Kläger übernommenen Praxis mitarbeiten und daß die Parteien in dieser Zeit im "Außenverhältnis" eine Sozietät bilden sollten. Nachdem es zu Differenzen gekommen war, erklärte der Kläger am 3. Februar 1969 den Rücktritt und die Anfechtung des Vertrags. Seinen am 13. Februar 1969 "zur gütlichen Erledigung aller Fragen" gemachten Vorschlag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 14. Februar 1969 ab und schlug seinerseits vor, daß der Kläger zu dem 31. Ja nuar 1969 aus der Praxis ausscheide. In diesem Schrei ben heißt es hinsichtlich der Abwicklung des Vertrages u.a.: "a) b) .... c) Die gesamte Abrechnung einschl. der Kontokarten für die Zeit vom 1.9.1968 bis 31.1.1969 werden von Ihnen zusammengestellt und mir Übergeben. Ich werde dann zu der Abrechnung Stellung nehmen. d) Für die Tätigkeit Ihrer Frau und für Ihre eigene Tätigkeit vergüte ich für diese Zeit einen angemessenen Betrag, der mit Ihren Eigenentnahmen aufgerechnet wird. e)Nach Vorliegen der Unterlagen werden wir uns dann wegen der Schlußabrechnung zusammensetzen." Darauf ging der Kläger nicht ein. Nachdem er in eine Heilanstalt gekommen war, teilte der Beklagte den Mandanten mit Rundschreiben vom 17. Februar 1969 mit, daß der Kläger aus der Praxis ausgeschieden sei. Nach der Behauptung des Klägers einigten sich die Parteien am 24. Februar 1969 über die Aufhebung des Vertrages und eine Abrechnung auf der Grundlage des Schreibens des Beklagten vom 14. Februar 1969. Der Kläger verlangt die Rückzahlung der Anzahlung von 20 000 DM nebst Zinsen. Der Beklagte bestreitet, daß eine Einigung Uber eine Abwicklung auf der Grundlage seines Schreibens vom 14. Februar 1969 erfolgt sei, und behauptet, der Kläger könne die Anzahlung nicht zurückverlangen, weil er höhere Gegenforderungen habe, mit denen er hilfsweise aufrechnet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 16 270,32 DM stattgegeben und auf die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage festgestellt, daß dem Kläger über 20 000 DM hinaus keine weiteren Ansprüche zustehen. Die weitergehende Widerklage auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 25 100 DM nebst Zinsen hat es nach § 529 Abs. 4 ZPO abgewiesen. y / Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage und Verurteilung des Klägers auf die Widerklage, soweit sie abgewiersen worden ist. Entscheidungsgründe I* Die Revision zur Klage ist zulässig, diejenige zur Widerklage hingegen nicht. 1. Die Revisionssumme ist auch dann erreicht, wenn Klage und Widerklage nicht zusammengerechnet werden können, weil die Widerklage unzulässig ist. Das der Klage teilweise stattgebende Urteil belastet den Beklagten nicht nur in Höhe der Urteils-summe. Er ist auch insoweit beschwert, als das Berufungsgericht seine über den Klageanspruch hinausgehenden und hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen als unbegründet erachtete. Auf die Höhe dieser Forderungen braucht hier nicht eingegangen zu werden. Schon der in letzter Linie zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch wegen des Umsatzrückgangs der Praxis ist so hoch, daß zusammen mit dem Urteilsbetrag die Revisionssumme erreicht wird. 2. Die Revision zur Widerklage ist nicht prozeßordnungsgemäß begründet. a) Die Revision muß nach § 554 Abs. 3 ZPO, wenn sie mehrere Beschwerdepunkte - hier Klage und Widerklage - betreffen soll, nicht nur hinsichtlich jedes Beschwerdepunktes einen Revisionsantrag stellen, sondern auch für jeden Punkt die Revisionsgründe angeben (Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 554 Anm. Ill A 2 m.w.Nachw.). b) Daran fehlt es. Das Berufungsgericht hat die Widerklage abgewiesen, weil der Kläger seine Zustimmung zur Erhebung der Widerklage verweigert hatte und. es die Widerklage nicht als sachdienlich erachtete. Der Widerklage wurde also aus anderen Erwägungen, als für die Zuerkennung der Klage maßgebend waren, nicht stattgegeben. Die Revision zur Widerklage mußte infolgedessen besonders begründet werden, was nicht geschehen ist. Die Revisionsbegründung enthält zwar den Antrag, nach den zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen. Daß der Revisionsantrag sich gegen das gesamte Urteil des Berufungsgerichts, also auch gegen die Abweisung der Widerklage richtet, genügt indessen nicht (RGZ 145, 44, 46). II. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Parteien sich am 24. Februar 1969 auf der Grundlage des Schreibens des Beklagten vom 14. Februar 1969 Über die Abwicklung des Vertrages geeinigt hatten, daß aber nach der Abrede der Parteien - anders als nach dem erwähnten Schreiben - nicht der Kläger, sondern der Beklagte die Abrechnung vorzunehmen hatte, sind rechtlich einwandfrei. Die Rüge der Revision, daß zu der Vereinbarung vom 24. Februar 1969 auch der vom Beklagten noch benannte Rechtsanwalt Burchardt hätte vernommen werden müssen, ist unbegründet. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht nach § 279 ZPO zurückweisen dürfen, weil der Beklagte den Antrag nicht so zeitig gestellt hatte, daß Rechtsanwalt zur letzten mündlichen Verhandlung geladen werden konnte. III. Rechtlich zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarung vom 24. Februar 1969 jedenfalls deshalb einen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung von 20 000 DM ausgelöst hat, weil der Beklagte die bei dieser Vereinbarung in Aussicht gestellte Abrechnung nicht innerhalb einer Frist von 2-3 Wochen gefertigt hat und deshalb nach Treu und Glauben wie dem sich aus §162 BGB ergebenden allgemeinen Rechtsgrundsatz nicht berechtigt ist, die Rückzahlung der Anzahlung auf unabsehbare Zeit zu verweigern. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Beklagte nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen seine Gegenansprüche darzulegen und zu beweisen hatte. Denn jede Partei hat die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der Ansprüche, mit denen sie die andere belasten will. IV. Zur Aufrechnung des Beklagten mit Gegenansprüchen: 1. Den für die Rückzahlung von 160 DM am 18. Februar 1969 angetretenen Beweis hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als unsubstantiiert zurückgewiesen. 2. Hingegen ist die Rüge der Revision berechtigt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Anspruch auf Rückzahlung von Darlehen in Höhe von 8 300 DM an einer fehlenden Aufrechnungserklärung scheitern lassen. Der Beklagte hatte in seinem in Bezug genommenen Schriftsatz vom 1A. Februar 1970 alle seine Gegenforderungen, auch den Anspruch aus Darlehen, unter dem Oberbegriff "Schaden" zusammengefaßt. Seine Aufrechnungserklärung bezog sich also nicht nur auf Schadenseratzansprüche, sondern schloß auch einen Anspruch auf Rückzahlung von Darlehen ein, wenn ein solcher gegeben war. 3. a) Mit der Begründung, mit der das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche des Beklagten verneint hat, läßt sich seine Entscheidung nur hinsichtlich des Anspruchs halten, den der Beklagte daraus herleiten will, daß der Kläger ihn nicht in das Telefonbuch hatte eintragen lassen. Dieser Anspruch ist in der Tat völlig unsubstantiiert und deshalb vom Berufungsgericht mit Recht nicht berücksichtigt worden. b) Die Ansprüche des Beklagten wegen des Umsatzrückganges der Praxis sowie wegen der Nichtvermietung des Hauses in und wegen der Erhöhung der Gehälter der Büroangestellten hat das Berufungsgericht für unbegründet erachtet, weil es aufgrund der Vereinbarung der Parteien so anzusehen sei, als ob der Kläger Angestellter des Beklagten gewesen wäre, diese Schäden aber auch dann eingetreten wären. Diese Fiktion ist zu demindest nicht ausreichend begründet. Aus Buchstabe d) des Schreibens des Beklagten vom 14. Februar 1969 ergibt sich dafür nichts. Aus diesem Schreiben läßt sich bei unbefangener Auslegung nur entnehmen, daß die Parteien sich über eine Abrechnung dahin geeinigt hatten, der Kläger solle Angestelltengehalt bekommen und der Beklagte die Praxiseinnahmen erhalten. Auch die Aussage der Zeugin Dr. Christa der Ehefrau des Klägers, ergibt für die sehr ungewöhnliche Auffassung des Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage. Damit entfällt der Grund, aus dem das Berufungsgericht die Gegenansprüche des Beklagten wegen Umsatzrückgangs, Nichtvermietung des Hauses sowie Erhöhung der Angestelltengehälter für unbegründet gehalten hat. Auch die Hilfserwägungen, die das Berufungsgericht bei diesen Ansprüchen angestellt hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Als Anspruchsgrundlage für etwaige Schadensersatzansprüche des Beklagten kommt der Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung in Betracht, der daraus hergeleitet werden könnte, daß der Kläger die sich aus der Praxisübernahme ergebenden Verpflichtungen schuldhaft 10 verletzt hatte. Sollte eine Pflichtverletzung des Klägers festzustellen sein, so hätte, wie die Revision mit Recht geltend macht, er sich gemäß § 282 BGB zu entlasten, weil die Schadensursache aus seinem Verantwortungsbereich hervorgegangen wäre. Den Umsatzrückgang der Praxis hatte der Beklagte substantiiert behauptet. Der hinsichtlich der Erhöhung der Angestelltengehälter vom Berufungsgericht angeführte Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ist schlechthin unhaltbar; die infolge der Gehaltserhöhung eingetretene Einbuße an Praxiseinkünften ist durch nichts ausgeglichen worden. c) Indessen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage offen gelassen, ob in der Vereinbarung vom 24. Februar 1969 nicht ein Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche zu sehen ist und ob der Beklagte nicht mit Gegenansprüchen ausgeschlossen ist, wenn er sie sich nicht ausdrücklich Vorbehalten hatte. Ob der Beklagte bei der Vereinbarung am 24. Februar 1969 einen solchen Vorbehalt gemacht hatte, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Das hätte es aber prüfen müssen. Unter den gegebenen Umständen liegt es nämlich sehr nahe, daß der Beklagte, nachdem er sich mit dem Kläger über die Aufhebung wie die Abwicklung des Vertrages geeinigt hatte, auf etwaige Ansprüche, die sich aus einer Verletzung der sich aus der Praxisübernahme ergebenden Verpflichtungen wie auch aus einer mangelhaften Tätigkeit des Klägers in der Praxis herleiteten, verzichtete. 11 Deshalb war das Berufungsurteil, soweit es über die Klage entschieden hat, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat es für angebracht gehalten, von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen. Soweit die Revision als unzulässig verworfen worden ist, waren die Kosten gemäß § 97 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Im übrigen war die Kosten entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung in der Sache abhängt. Dr., Haidinger. Dr. Gelhaar Mormann Dr. Hiddemann Hoffmann