Hit Schreiben von 16, Oktober 1951 unterbreitete die Beklagte dom Kläger unter Bezugnahme auf seinen Besuch an Vortage ein weiteres Angebot über Lieferung von 5000 Scheibenrädern für den Export und bestätigte gleichseitig "wunschgemäß", sie werde alle künftigen Aufträge und Anfragen, welche aus Ungarn kommen, über die Firma des Klägers abv/ickeln, es gelte als abgesprochen, daß der genannte Auftraggeber (gemeint war die Firma ihn auf alle Fälle geschützt bleibe» Der Vertrag über die Lieferung von 7000 Scheibenrädern wurde nur zu dem Teil ausgeführt. Die Beklagte lieferte im Oktober und November 1951 diese Menge» Mit Schreiben vom 7» Dezember 1951 wies sie den Kläger darauf hin, es müsse damit gerechnet werden, daß in diesem Monat keine weiteren Partieen mehr verladen werden könnten. Januar 1952 teilte die Beklagte dem Kläger mit, wegen Materialmangels werde die zugesagte Teilsendung nicht vorgenommen werden können» Sie wies dabei darauf hin, auch für die kommenden Monate seien Materialschwierigkeiten zu befürchten» Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 14* Januar 1952, er habe bei der Auftragsvergebung darauf aufmerksam gemacht, daß es sich um Lieferungen für Erstausrüstung handele, also sein Abnehmer für das Fertigungsprogramm auf die regelmäßige Zufuhr der Einzelteile angewiesen sei. Wenn die Beklagte das ungarische Unternehmen entsprechend der Kundenschutzvereinbarung darauf hingewiesen hätte, daß von ihr hergestellte Scheibenräder nur über den Kläger bezogen werden könnten, so wäre es auch zu einem entsprechenden Abschluß zwischen ihm und der gekommen. Der Kläger könne aber auch ungeachtet dieses Einverständnisses nach Treu und Glauben aus der Kundonschutzvereinbarung keine Rechte herleiten9 weil die Geschäftsbezichungen zwischen den Parteien über Lieferungen von Scheibenrädern nach Ungarn im September 1952 beendet worden seien und er überdies seine Verpflichtungen aus den aufgeführten Geschäften der Beklagten gegenüber nicht erfüllt habe. Da sie ersichtlich mit bereits erteilten Aufträgen zur Lieferung von Scheibenrädern nach Ungarn verknüpft gewesen sei, müsse angenommen werden, die Parteien hätten, wenn sie an die Notwendigkeit, einer Vereinbarung über die Dauer des zugesagten Kundenschutzes gedacht hätten, die Zusage auf die Dauer ihrer Geschäftsverbindung hinsichtlich des Ungarngeschäftes begrenzt. Da diese durch den Kläger selbst zerstört worden sei, habe in dem hier maßgebenden Zeitpunkt eine Bindung der Beklagten an die Zusage nicht mehr bestanden. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Dauer des zugesagten Kundenschutzes nicht im Y/ege einer ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen dürfen, denn es fehle an den in der Rechtsprechung entwickelter» Voraussetzungen für eine solche Auslegung. Eine solche Vertragslücke kann hier nicht schon deshalb angenommen werden, weil bei der Kundenschutzzusage nicht vereinbart worden ist, wie lang der Schutz gelten sollte» Erstreckt sieh nämlich der zugesagte Kundenschutz darauf, daß der Verpflichtete auch künftig kein unmittelbares Geschäft mit einem ihm von den Berechtigten namhaft gemachten Kunden abschließen dürfe, und gilt diese Zusage mangels anderer Regelung für unbestimmte Zeit, so sind die Dauer und der Umfang eines solchen Kundenschutzes nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu ermitteln. Das Berufungsgericht meint nun aber, der Kläger habe die hierfür erforderliche Geschäftsverbindung zwischen den Parteien so gestört, daß der Beklagten nicht mehr zu demutbar gewesen sei, den Kläger bei den Lieferungen an die Firma MflHR weiter als Zwischenhändler einzuschalten. Es erblickt sie darin, daß der Kläger Lieferungen der Beklagten im Rahmen des Geschäftes über 7000 Scheiben— räder nur schleppend nach wiederholter Mahnung und schließlich den Rest von über 3000 DM sogar erst auf Grund eines Vollstreckungsbefehls bezahlt habe. Die Revision macht dagegen geltend, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang Vorbringen des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt« Er habe nämlich vorgetragen, auch die Beklagte habe sich nicht vertragstreu verhalten und durch der Menge nach unzureichende Lieferungen den Rücktritt der Firma verursacht. Deshalb hätte er die Lieferungen der Beklagten vereinbarungsgemäß bezahlen müssen und diese sei solange nicht zu einer weiteren Belieferung des Klägers verpflichtet gewesen, wie; solche Zahlungsrückstände bestanden. Sic Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe an den Kläger deshalb nicht mehr geliefert, weil dieser die ersten Teillieferungen nicht ordnungsgemäß bezahlt habe, findet aber in dem Vortrag der Parteien über den Ablauf dieses Geschäftes und in der von dem Berufungsgericht gewürdigten Korrespondenz keine ausreichende Stützeo Den vorgolegten Schriftwechsel ist vielmehr zu entnehmen, daß zunächst die Beklagte Lieferungszusagen nicht eingehalten hat«, Dann entbehrt aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien seien mindestens aus überwiegendem Verschulden des Klägers gestört worden, einer ausreichenden Begründung«, Damit entfällt eine wesentliche Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, grobe Vertragsverstöße des Klägers hätten es der Beklagten uiizu demutbar gemacht, die Kundenschutzzusage "durch-zuführen,r. Das Berufungsgericht hätte auch zu Gunsten des Klägers in Betracht ziehen müssen, daß die Beklagte sich noch Mitte September 1952 bereit erklärt hatte, wieder Scheibenräder für den Kläger nach Ungarn zu liefern» Sie hat also den damaligen Zahlungsrückstand des Klägers selbs nicht als einen Umstand angesehen, der jede weitere Geschäftsverbindung mit ihm ausschloß, sondern weitere Lieferungen davon abhängig gemacht, daß der fällige Restbetrag gezahlt werde und über die Bezahlung weiterer Lieferungen "konkrete" Abmachungen getroffen würden» Der Klägerkonnte nach seiner von der Beklagten nicht bestrittenen Darstellung von diesem Angebot deshalb keinen Gebrauch machen, weil die Firma den Auftrag inzwischen annulliert hatte» Das kann damit Zusammenhängen, daß der Lieferungsauftrag über 7000 Scheibenräder nicht wie vorgesehen abgewickelt worden war» In der Tatsache, daß der dor Kläger es auch später noch unterlassen hat, den ausstehcnden Restbetrag auf eine Teillieferung der Beklagten zu begleichen, kann unter diesen Umständen nicht ohne weiteres ein so schwerwiegender Verstoß dtü Klägers gegen Vertragspflichten gesehen werden, daß die Beklagte schon aus diesem Grunde berechtigt war, jede weitere Geschäftsbeziehung mit dem Kläger abzulehnen und die Erfüllung der Kundenschutzzusage zu verweigern. Biese konnte daher - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - auch nicht ohne weiteres zu der Annahme gelangen, daß dem Kläger die finanziellen Möglichkeiten fehlten, weitere Liefergeschäfte über Scheibenräder nach Ungarn durchzuführen. Dies beruhe auf den LieferungsStockungen, die der Kläger durch seine schleppende Zahlungsv/Cise selbst verschuldet habe* Dieser Annahme stehen aber die bereits dargelegten Bedenken entgegen» Allein der Umstand, daß die Firma äen Kläger nicht weiter als Zwischenhändler eingeschaltet haben wollte, nachdem die Beklagte mit diesem ihr vom Kläger zugeführten Kunden unmittelbare Geschäftsverbindungen angeknüpft hatte, berechtigte die Beklagte nicht, sich von ihrer Kundonschutzverpflichtung loszusagen. War der Beklagten die weitere Einschaltung des Klägers als Zwischenhändler - sei es in der bisherigen Form, sei es bei Stellung von Akkreditiven zu ihren Gunsten - zu demutbar, so muß sie, wenn sie sich gleichwohl auf den Wunsch der Firma MHHH nach unmittelbarer Belieferung einließ, den Kläger auch für den ihm hierdurch entgangenen Gewinn entschädigen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2233 067 BC-S § 242 Sa Zur Frage der Sauer und des Umfanges eines Kundenschutzes, den ein Hersteller für einen ihm von einem Zwischenhändler benannten Kunden zugesagt hat. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1962 -VIII ZR 139/61 - OLG Stuttgart LG Ulm VIII ZR 139/61 /erkundet am 19* Dezember 1962 W? Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit es Kaufmanns Herbert H platz in LM/Ll Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die StMBl Gesellschaft mit beschränkter Haftung in El Krs^G^^Hjj^^vertreten durch ihren Geschäftsführer Karl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Bezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräcidenten Br.Haidinger sowie der Bundesrichter Br.Gelhaar, Artl, Br.Borschel und Br.Mezger für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Mai I960 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurüek-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand s In September 1951 bestellte der Kläger bei der Beklagten , die eine Autoraderfabrik betreibt, 7000 Scheibenräder für den Export, um sie an das Ungarische Au-Eonhandolsunternohmen für Kraftfahrzeuge MfflHB zu ü'3“ fern. Hit Schreiben von 16, Oktober 1951 unterbreitete die Beklagte dom Kläger unter Bezugnahme auf seinen Besuch an Vortage ein weiteres Angebot über Lieferung von 5000 Scheibenrädern für den Export und bestätigte gleichseitig "wunschgemäß", sie werde alle künftigen Aufträge und Anfragen, welche aus Ungarn kommen, über die Firma des Klägers abv/ickeln, es gelte als abgesprochen, daß der genannte Auftraggeber (gemeint war die Firma ihn auf alle Fälle geschützt bleibe» Der Vertrag über die Lieferung von 7000 Scheibenrädern wurde nur zu dem Teil ausgeführt. Die Beklagte sollte ursprünglich monatlich 1000 Scheibenräder liefern, jedoch wurden alsdann die ersten beiden Monatslieferungen auf je 480 Stück festgelegt. Die Beklagte lieferte im Oktober und November 1951 diese Menge» Mit Schreiben vom 7» Dezember 1951 wies sie den Kläger darauf hin, es müsse damit gerechnet werden, daß in diesem Monat keine weiteren Partieen mehr verladen werden könnten. Mit Schreiben vom 8. Januar 1952 teilte die Beklagte dem Kläger mit, wegen Materialmangels werde die zugesagte Teilsendung nicht vorgenommen werden können» Sie wies dabei darauf hin, auch für die kommenden Monate seien Materialschwierigkeiten zu befürchten» Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 14* Januar 1952, er habe bei der Auftragsvergebung darauf aufmerksam gemacht, daß es sich um Lieferungen für Erstausrüstung handele, also sein Abnehmer für das Fertigungsprogramm auf die regelmäßige Zufuhr der Einzelteile angewiesen sei. Ein weiteres Aussetzen der Lieferungen würde zu sehr un~ liebsaraen Y/eiterungen führen. Die Beklagte antwortete, sie wolle, wenn eben möglich, bis Ende des Monats 200 Scheibenräder abliefern, eine Aufholung des Rückstandes sei unter den derzeitigen Schwierigkeiten wahrscheinlich nicht durchführbar. Die Beklagte lieferte daraufhin noch 200 Stück Räder Mitte Februar 1952 und weitere 200 Stück Mitte März 1952c Im April 1952 verlangte die Beklagte eine weitere Preiserhöhung. Rach Darstellung des Klägers verliefen Verhandlungen mit seiner Kundin in Ungarn über die Preiserhöhung ergebnislos. Der Kläger war inzwischen mit der Bezahlung gelieferter Scheibenräder in Rückstand gekommen. Mit Schreiben vom 29, Mai 1952 mahnte die Beklagte die Bezahlung der Rechnung von 15- Februar 1952 über 7990,75 DM an, worauf der Kläger am 4« Juni 1952 einen Wechsel über diesen Betrag.der Beklagten übersandte. Auf eine Rechnung der Beklagten vom 19* März 1952 über 9660 DM zahlte der Kläger am 21. und 28. August 1952 je 5000 DM. Die Beklagte reichte ihm mit Schreiben vom 18. September 1952 ihr im April 1952 übersandte Akkreditivunterlagen mit der Bitte zurück, zu prüfen, ob sie noch gültig seien und ob tatsächlich noch 400 Scheibenräder auf den Auftrag nach Ungarn abgeschickt werden dürften. Sie erklärte gleichzeitig, sie wäre in der Lage, die Anfertigung dieser Menge kurzfristig vorzunehmen, vorausgesetzt, daß hinsichtlich der Zahlung konkrete Abmachungen -getroffen würden und auf jeden Fall vorher noch der überfällige Restbetrag überwiesen werde. Der Kläger antwortete, er könne von dem Lieferangebot keinen Gebrauch mehr machen, weil der Auftrag annulliert worden sei.' Nachdem die Beklagte im November 1952 wegen ihrer Reot-forderung in Höhe von 5859?65 DM einen Zahlungsbefehl gegen den Kläger erwirkt hatte, zahlte er den Restbetrag Anfang Januar 1953« Die Beklagte kam bereits Ende 1952 in unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu dem ungarischen Außenhandelsunternehmen Sie lieferte an dieses Un- ternehmen bis Ende 1953 Scheibenräder für insgesamt 109 194,40 US-Dollar = 458 072,60 DM* Der Kläger will hiervon erst im Jahre 1955 durch den Außenhandelsdirektor der erfahren haben. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe durch diese Lieferungen gegen die Kundonschutzabrede verstoßen. Bevor ihm noch das Ausmaß dieser Verstbßs b?kannt gegeben worden sei, habe der damalige Prokurist Sommer der Beklagten sich zunächst damit zu entschuldigen versucht, er habe die Kundenschutzabrede übersehen. Die Beklagte habe sodann zur Abgeltung der Ansprüche aus der Verletzung der Kundenschutzabrede einen Betrag von lOcCCOt DM angeboten. Schließlich habe sie auf die Aufforderung des Hechtsanwalts SiUHHB? an äen damals die Schadensersatzforderung abgetreten gewesen sei, Rechnung über ihre Lieferungen nach Ungarn für die Zeit bis Ende 1953 gelegt. Erst daraus habe sich der Umfang der unmittelbaren Geschäfte der Beklagten mit der MflflP ergeben. Wenn die Beklagte das ungarische Unternehmen entsprechend der Kundenschutzvereinbarung darauf hingewiesen hätte, daß von ihr hergestellte Scheibenräder nur über den Kläger bezogen werden könnten, so wäre es auch zu einem entsprechenden Abschluß zwischen ihm und der gekommen. Diese Firma habe nämlich auch noch später mit ihm in Geschäftsverbindung gestanden und Lieferungsverträge über andere Autozubehörteile in größerem Umfange noch im Jahre 1953 mit ihm abgeschlossen. Nach Rückabtretung durch Rechtsanwalt Si^HB hat der Kläger in einem Vorprozeß einen Teilbetrag der Sehadensersatzforderung von 1100 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Klage ist rechtskräftig abgewiesen. In den vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im ersten Lochtosugo einen v/eitcren Teilbetrag in Höhe von 1100 DII nebst Zinsen und im Berufungsverfahren im Wege der Erweiterung dieses Anspruchs zuletzt Zahlung von 6150 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat eingewendet, Anfang September 1952 seien sich der damalige Prokurist des Klägers und der Prokurist der Beklagten darüber einig gewor- den, daß die Kundenschutzzusage der Beklagten nicht wex-torgelten solle. Der Kläger könne aber auch ungeachtet dieses Einverständnisses nach Treu und Glauben aus der Kundonschutzvereinbarung keine Rechte herleiten9 weil die Geschäftsbezichungen zwischen den Parteien über Lieferungen von Scheibenrädern nach Ungarn im September 1952 beendet worden seien und er überdies seine Verpflichtungen aus den aufgeführten Geschäften der Beklagten gegenüber nicht erfüllt habe. Infolgedessen sei es der Beklagten nicht zu demutbar gewesen, den Kläger bei weiteren Bestellungen der einzuschalten und unmittelbare Lieferungen an den ungarischen Abnehmer mit der Begründung -abzulehnen, daß sie solche Lieferungen nur über den Kläger vornehmen dürfe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er die Klageforderung weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 6 Ent scheidungsgründe: X)as Berufungsgericht nimmt an, der vereinbarte Kundonschutz sei bereits erloschen gewesen, bevor die Beklagte unmittelbare Vertragsverhandlungen mit dem ungarischen Außenhandelsunternehmen geführt und Lieferungsvorträge abgeschlossen habe* Nach dem Sinn und Inhalt der KundenschutzZusage sei die Verpflichtung der Beklagten zwar auch auf künftige Geschäfte zu beziehen* Die Zusage sei indes hinsichtlich ihrer Dauer ira Y/ege der ergänzenden Vertragsauslegung näher zu bestimmen* Da sie ersichtlich mit bereits erteilten Aufträgen zur Lieferung von Scheibenrädern nach Ungarn verknüpft gewesen sei, müsse angenommen werden, die Parteien hätten, wenn sie an die Notwendigkeit, einer Vereinbarung über die Dauer des zugesagten Kundenschutzes gedacht hätten, die Zusage auf die Dauer ihrer Geschäftsverbindung hinsichtlich des Ungarngeschäftes begrenzt. Die Vereinbarung sei dahin auszulegen, daß sämtliche Aufträge aus Ungarn über den Kläger abgev/ickelt werden sollten. Infolgedessen sei hierfür der Fortbestand einer ungestörten Geschäftsverbindung vorausgesetzt worden. Da diese durch den Kläger selbst zerstört worden sei, habe in dem hier maßgebenden Zeitpunkt eine Bindung der Beklagten an die Zusage nicht mehr bestanden. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Dauer des zugesagten Kundenschutzes nicht im Y/ege einer ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen dürfen, denn es fehle an den in der Rechtsprechung entwickelter» Voraussetzungen für eine solche Auslegung. Der Revision ist zuzugeben, daß es keiner ergänzenden Vertragsauslegung bedarf, um die Dauer urddeü Jmfang des zugesagten Kundenschutzeo zu bestimmen» Der Umstand allein, daß die Parteien bei der in dem Schreiben der Beklagten vom 16» Oktober 1951 gegebenen Zusage und, wie die Revision meint, auch schon bei der mündlich getroffe nen Vereinbarung, die mit diesem Schreiben lediglich bestätigt worden sei, nicht an die Möglichkeit einer Beendigung der Geschäftsbeziehungen gedacht haben, besagt \ noch nicht, daß hinsichtlich der Dauer und des Umfanges des vereinbarten Kundenschutzes eine Vertragslücke vorliege, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Nicht alles, worüber in einem Vertrag eine Regelung fehlt, stellt schon eine Vertragslücke dar. Nach feststehender Rechtsprechung kann vielmehr von einer solchen Lücke nur gesprochen werden, wenn ein Vertrag innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens oder innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarungen der Parteien eine ersichtliche Lücke aufweist» Es muß sich dabei um einen Punkt handeln, der für einen später eingetretenen Pall einer Regelung bedurft hätte, die sich nicht schon aus dem Vertrage selbst ergibt. Eine solche Vertragslücke kann hier nicht schon deshalb angenommen werden, weil bei der Kundenschutzzusage nicht vereinbart worden ist, wie lang der Schutz gelten sollte» Erstreckt sieh nämlich der zugesagte Kundenschutz darauf, daß der Verpflichtete auch künftig kein unmittelbares Geschäft mit einem ihm von den Berechtigten namhaft gemachten Kunden abschließen dürfe, und gilt diese Zusage mangels anderer Regelung für unbestimmte Zeit, so sind die Dauer und der Umfang eines solchen Kundenschutzes nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu ermitteln. Für eine ergänzende Vertrags-auslegung ist deshalb hierbei kein Raum» 8 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ging der Sinn der Kundenschutsabrede dahin, daß die Beklagte Scheibenräder an die nur über den Kläger liefern sollte. Das Berufungsgericht meint nun aber, der Kläger habe die hierfür erforderliche Geschäftsverbindung zwischen den Parteien so gestört, daß der Beklagten nicht mehr zu demutbar gewesen sei, den Kläger bei den Lieferungen an die Firma MflHR weiter als Zwischenhändler einzuschalten. Es nimmt an, der Abbruch der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien habe allein oder wenigstens in weitaus überwiegendem Maße auf groben Vertragsverstößen des Klägers beruht» Es erblickt sie darin, daß der Kläger Lieferungen der Beklagten im Rahmen des Geschäftes über 7000 Scheiben— räder nur schleppend nach wiederholter Mahnung und schließlich den Rest von über 3000 DM sogar erst auf Grund eines Vollstreckungsbefehls bezahlt habe. Die Revision macht dagegen geltend, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang Vorbringen des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt« Er habe nämlich vorgetragen, auch die Beklagte habe sich nicht vertragstreu verhalten und durch der Menge nach unzureichende Lieferungen den Rücktritt der Firma verursacht. Der Kläger habe auch seinen eigenen Zahlungsverzug auf diese Ursache zurückgeführt. Das Berufungsgericht hat diese Verteidigung des Klägers gegenüber dem Vorwurf seiner Vertragsuntreue für unbeachtlich gehalten» Es hat dazu ausgeführt, die Rückstände des Klägers bezögen sich auf ausgeführte Lieferungen, die ihm von seinem Abnehmer bezahlt worden seien. Deshalb hätte er die Lieferungen der Beklagten vereinbarungsgemäß bezahlen müssen und diese sei solange nicht zu einer weiteren Belieferung des Klägers verpflichtet gewesen, wie; solche Zahlungsrückstände bestanden. Sic Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe an den Kläger deshalb nicht mehr geliefert, weil dieser die ersten Teillieferungen nicht ordnungsgemäß bezahlt habe, findet aber in dem Vortrag der Parteien über den Ablauf dieses Geschäftes und in der von dem Berufungsgericht gewürdigten Korrespondenz keine ausreichende Stützeo Den vorgolegten Schriftwechsel ist vielmehr zu entnehmen, daß zunächst die Beklagte Lieferungszusagen nicht eingehalten hat«, Dann entbehrt aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien seien mindestens aus überwiegendem Verschulden des Klägers gestört worden, einer ausreichenden Begründung«, Damit entfällt eine wesentliche Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, grobe Vertragsverstöße des Klägers hätten es der Beklagten uiizu demutbar gemacht, die Kundenschutzzusage "durch-zuführen,r. Das Berufungsgericht hätte auch zu Gunsten des Klägers in Betracht ziehen müssen, daß die Beklagte sich noch Mitte September 1952 bereit erklärt hatte, wieder Scheibenräder für den Kläger nach Ungarn zu liefern» Sie hat also den damaligen Zahlungsrückstand des Klägers selbs nicht als einen Umstand angesehen, der jede weitere Geschäftsverbindung mit ihm ausschloß, sondern weitere Lieferungen davon abhängig gemacht, daß der fällige Restbetrag gezahlt werde und über die Bezahlung weiterer Lieferungen "konkrete" Abmachungen getroffen würden» Der Klägerkonnte nach seiner von der Beklagten nicht bestrittenen Darstellung von diesem Angebot deshalb keinen Gebrauch machen, weil die Firma den Auftrag inzwischen annulliert hatte» Das kann damit Zusammenhängen, daß der Lieferungsauftrag über 7000 Scheibenräder nicht wie vorgesehen abgewickelt worden war» In der Tatsache, daß der 10 dor Kläger es auch später noch unterlassen hat, den ausstehcnden Restbetrag auf eine Teillieferung der Beklagten zu begleichen, kann unter diesen Umständen nicht ohne weiteres ein so schwerwiegender Verstoß dtü Klägers gegen Vertragspflichten gesehen werden, daß die Beklagte schon aus diesem Grunde berechtigt war, jede weitere Geschäftsbeziehung mit dem Kläger abzulehnen und die Erfüllung der Kundenschutzzusage zu verweigern. Denn es ist nicht auszuschließen, daß es zu diesen Zahlungsrückständen nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte ihrerseits den Liefervertrag über die 7000 Scheibenräder vereinbarungsgemäß erfüllt hätte. Biese konnte daher - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - auch nicht ohne weiteres zu der Annahme gelangen, daß dem Kläger die finanziellen Möglichkeiten fehlten, weitere Liefergeschäfte über Scheibenräder nach Ungarn durchzuführen. Der Kläger hat überdies un-widerlegt behauptet, er hatte die Möglichkeit gehabt, die Bezahlung weiterer Lieferungen durch Akkreditive der Firma zu Gunsten der Beklagten sicherzustellen und er wäre dazu auch bereit gewesen. Wenn aber die Entrichtung des Kaufpreises an die Beklagte sichergestellt werden :konnte, so wäre es jedenfalls nach dem bisher feststehenden Sachverhalt der Beklagten noch zu demutbar gewesen, die Kundenschutzzusage weiter zu erfüllen.'''---.. Bas BerufünuQgericht meint weiter, der Kläger habe bei den Lieferungen der Beklagten an die Firma I<lHII auch deshalb nicht weiter als Zwischenhändler eingeschaltet werden können, weil auch die Firma MflHP ihrerseits die Geschäftsverbindung mit dem Kläger gelöst - 11 habe, indem sie das Geschäft über die Lieferung von 7000 Scheibenrädern annulliert und dann Ende 1952 un-mittelbare Geschäftsabschlüsse mit der Beklagten angebahnt habe«. Dies beruhe auf den LieferungsStockungen, die der Kläger durch seine schleppende Zahlungsv/Cise selbst verschuldet habe* Dieser Annahme stehen aber die bereits dargelegten Bedenken entgegen» Allein der Umstand, daß die Firma äen Kläger nicht weiter als Zwischenhändler eingeschaltet haben wollte, nachdem die Beklagte mit diesem ihr vom Kläger zugeführten Kunden unmittelbare Geschäftsverbindungen angeknüpft hatte, berechtigte die Beklagte nicht, sich von ihrer Kundonschutzverpflichtung loszusagen. War der Beklagten die weitere Einschaltung des Klägers als Zwischenhändler - sei es in der bisherigen Form, sei es bei Stellung von Akkreditiven zu ihren Gunsten - zu demutbar, so muß sie, wenn sie sich gleichwohl auf den Wunsch der Firma MHHH nach unmittelbarer Belieferung einließ, den Kläger auch für den ihm hierdurch entgangenen Gewinn entschädigen. Hiernach rechtfertigen die Gründe des Berufungsgerichts nicht die Abweisung der Klage. Die Entscheidung stellt sich auch nicht auf Grund der unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts oder des unstreitigen Sachverhalts aus einem anderen Grunde als richtig dar. Demnach war das Berufungsurteil aufzu-heben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt unter den vorstehenden rechtlichen GeoifcKtspunkten einer Überprüfung zu unterziehen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision hangt V021 der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist daher den Berufungsgericht übertragen worden» Br™ Haidinger Dr«G-elhaar Artl Dr» Dorschei Dr»IIezger