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BGH · VIII ZR 139/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 139/60

Die Klägerin macht mit der Klage gegen die Beklagten als die angeblichen Rechtsnachfolger der früheren Reichsmonopolverwaltung in erster Linie einen Anspruch auf Lieferung von 799>2 Liter Weingeist geltend. Hilfsweise begehrt sie eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5 600 DM nebst Zinsen, weiter hilfsweise gegenüber der beklagten Bundesrepublik die Feststellung, daß ihr, der Klägerin, gegen die Reichsmonopolverwaltung ein Anspruch auf Lieferung von 799>2 1 Weingeist entstanden war und dieser nicht nach § 1 AKG erloschen ist; ferner hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, sie von Gerichtsgebühren und der Hälfte der gerichtlichen Auslagen freizustellen und jeder Partei die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Nach Verkündung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (im folgenden AKG) hat die Klägerin ihre Ansprüche bei der Oberfinanzdirektion angemeldet. Mit ihrer Anschlußrevision erstreben sie eine Änderung des Berufungsurteils dahin, daß die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen wird. Da die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG keine ausdehnende Auslegung dulde, rechtfertige bei solcher Sachlage die ausdrückliche Erwähnung zweier Sondervermögen des Reiches die Schlußfolgerung, daß das Sondervermögen der Branntweinmonopolverwaltung vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht habe erfaßt werden sollen. Man war sich darüber klar, daß es sich bei den noch offenen Reichsverbindlichkeiten um eine Millionenzahl von Fällen handeln müsse, daß in unzähligen Fällen jedes Beweismaterial über Bestand oder Erfüllung der Forderungen verloren gegangen und nicht mehr zu ersetzen sei und daß allein die Anmeldung und Feststellung der Forderungen den Aufbau eines Verwaltungsapparates von unvorstellbaren Ausmaßen erfordern würde (Feaux de la Croix, Kommentar zu dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, Einf.II 3 S. Wenn nach dem Gesetz die Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Reichspost erlöschen sollen, so läßt das daher nicht den Schluß zu, daß Ansprüche, die zu den Vermögenswerten einer anderen Sonderverwaltung des Reiches gehört haben, von der Erlöschensbestimmung haben ausgenommen sein sollen. Mai 1945 entstandenen Verpflichtungen sollten auf die Bundesrepublik übergehen, so zeigt auch diese Bestimmung, daß der Gesetzgeber nicht etwa in der Zeit vor Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes von einer automatischen Haftung des Bundes für alle auf dem Gebiet des Branntweinmonopols entstandenen Verpflichtungen ausgegangen ist. Der Anspruch der Klägerin auf Lieferung des gekauften Weingeistes gehört daher zu den Ansprüchen, die nach § 1 AKG grundsätzlich erlöschen. 2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch einer der Ausnahmefälle, in denen ein unter § 1 AKG fallender Anspruch zu erfüllen ist, nicht vor. a) Die Klägerin meint, selbst wenn eine Verbindlichkeit des Reiches im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG gegeben wäre, sei ihr Anspruch nach § 7 Abs. 1 AKG zu erfüllen, da der an die Stelle der Reichsmonopolverwaltung getretene Vermögensnachfolger in der Zeit nach dem 51. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Schreibens übersehen, daß die Firma K^^ und andere Ansprüche auf Lieferung von Waren erfüllt habe, darunter auch einen Anspruch der Klägerin selbst aus einem später abgeschlossenen Vertrage. Insbesondere habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die Mitteilung der Firma K^^ & und von der Überweisung der 7 002,90 EM sich auf eine Bestellung bezogen habe, die tatsächlich beliefert worden sei. Das Schreiben, so meint die Revision, könne nicht dahin verstanden werden, daß die Beauftragte der Monopolverwaltung willkürlich eine Verbindlichkeit habe erfüllen und die andere nicht habe erfüllen wollen. Diese Rügen gehen fehl- Es ist nicht ersichtlich, weshalb aus der Mitteilung, daß auf dem Konto der Klägerin ein Saldo zu ihren Gunsten stehe, hervorgehen soll, die Verkäuferin wolle die verkaufte Ware liefern, also den Kaufpreis in Anspruch nehmen. September 1945 nicht zu folgern, die Firma habe zu dem Ausdruck bringen wollen, daß auch der hier in Rede stehende Vertrag erfüllt werden solle. Die Klägerin trägt im Schriftsatz vom 13- Mai I960 selbst vor und auch die Revision führt an, die Niedersächsische Monopolverwaltung, auf die später zeitweise die Aufgaben der Reichsmonopolverwaltung für das Gebiet des Landes Niedersachsen übergegangen waren, sei der Meinung gewesen, daß sie mit Rücksicht auf die Weiterüberweisung des Betrages nach Berlin diese Verbindlichkeit im Gegensatz zu anderen nicht zu erfüllen brauche- Wie auch die Klägerin nicht verkennt, hat?also auf seiten der mit der Lieferung von Branntwein befaßten Stellen keineswegs der Wille bestanden, unterschiedslos alle vor dem Zusammenbruch geschlossenen Verträge zu erfüllen. Bei Verträgen, die von dem "anderen" Vertrageteil im Sinn des § 7 AKG nicht vollständig erfüllt sind, handelt es sich, da.auch das Reich die Verbindlichkeit noch nicht vollständig erfüllt haben Das folgt allein daraus, daß für den anderen Teil, je nachdem die Erklärung abgegeben oder nicht abgegeben worden ist, nach § 8 AKG verschieden geartete Rechtsfolgen erwachsen. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die angeblichen Verlautbarungen an den Fachausschuß der Spiritusindustrie nur allgemeine Erklärungen sind, die nicht auf einen bestimmten Adressaten und somit auch nicht auf die Klägerin und auf den mit ihr geschlossenen Vertrag bezogen sind. b) Die Klägerin kann auch nicht, wie die Revision meint, daraus Rechte herleiten, daß vor der Errichtung der Bundesmonopolverwaltung die Monopolverwaltung des Landes Niedersachsen des Willens gewesen sei, allgemein die vor dem Zusammenbruch ein- für Reichsbahn und Reichspost Peaux de la Croix aaO § 1 An. 1 b) • Der Gesetzgeber ist dieser Vorstellung aber nicht gefolgt, wie sich insbesondere aus § 2 Nr. 1 AKG ergibt. Wenn Verwaltungen, die im Aufgabengebiet des früheren Reiches tätig geworden sind, gebietsbezogene Verpflichtungen erfüllt haben, so ergibt sich daraus nicht, daß andere noch nicht erfüllte Verpflichtungen ■ nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unter dem Gesichtspunkt, die Verwaltung habe an dem Vertrage festgehalten, ebenfalls zu erfüllen seien. Es geht daher auch fehl, wenn die Revision zu meinen scheint, die.beklagte Bundesrepublik Deutschland müsse sich wegen der grundsätzlichen Verpflichtung, ihre Gläubiger nicht ungleichmäßig zu benachteiligen, so behandeln lassen, als habe das Land Niedersachsen an dem von der Klägerin mit der Reichs-mönopolverwaltung geschlossenen Vertrage festgehalten und damit die dem Deutschen Reich gegenüber begründete Schuld übernommen. Davon abgesehen hat nach dem eigenen Vortrag der Revision das Land Niedersachsen nicht willkürlich gehandelt; denn es soll die Forderung der Klägerin deshalb von einer Erfüllung ausgenommen haben, weil das Entgelt nicht dem in Niedersachsen be-legenen Vermögen der Reichsmonopolverwältung zugeflossen, sondern nach Berlin weiterüberwiesen sei. Das Berufungsgericht hat unter diesem Gesichtspunkt den Vortrag der Klägerin zwar nicht ausdrücklich gewürdigt, es ist jedoch dem Gedankengang der Schuldübernahme bei Würdigung des Koordinierungsbeschlusses der Länder aus dem Jahre 1947 nachgegangen und hat ausgeführt, der Koördinierungsbeschluß könne nur im Zusammenhang mit der allgemeinen Übernahme der Aufgaben der Reichsmonopolverwaltung verstanden werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Koordinierungsbeschlusses, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen, treffen auch für sonstige VerwaltungsVorgänge zu, die nach Auffassung der Revision zu einer Überführung der Aufgaben der Reichsmonopolverwaltung auf die Monopolverwaltung des Landes Niedersachsen geführt haben. Die Revision hat auch nicht aufgezeigt, daß und gegebenenfalls in welchem Schriftsatz die Klägerin die vermeintlich vom Berufungsgericht übergangene Behauptung aufgestellt hat, das Land Niedersachsen habe ausdrücklich einen Schuldübernahmevertrag mit Vertretern* der früheren Reichsmonopolverwaltung geschlossen. Sollte die Revision den von der Klägerin angeführten Koordinierungsbeschluß aus dem Jahre 1947, dessen Bestehen die Beklagten bestreiten, meinen, so ergibt sich aus der angeblichen Äußerung des Oberregierungsrats über den Inhalt nichts, was das Beru- Daß die gegenüber dem Rachausschuß der Spirituosenindustrie abgegebenen Verlautbarungen, in denen die Revision wohl eine Schuldübernahmeerklärung des Landes Niedersachsen sehen will, nicht etwa als rechtsgeschäftlich e an die Klägerin selbst gerichtete Willenserklärungen zu betrachten sind, hat das Berufungsgericht, wie schon erwähnt, zutreffend angenommen. 3. Unbegründet ist auch die Revision, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch gegen das beklagte Land NiederSachsen nicht zugebilligt hat. La, wie die vorgehenden Ausführungen ergeben, eine Verpflichtung zur Erfüllung aus sonstigen Gründen ebenfalls nicht besteht, ist ein Anspruch der Klägerin auf Lieferung des Weingeistes gegen das Land Niedersachsen nicht begründet. Es kommt daher auf die von der Revision angeschnittene Frage, ob das beklagte Land Niedersachsen und die Bundesrepublik gemeinsam für die Erfüllung von Ansprüchen haften würden, die sich aus §§ 4 und 7 AKG herleiten, nicht an. Die Revision rügt jedoch, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß in der schon erwähnten Besprechung der Landes sachverständigen für Zölle und Verbrauchssteuern am 10./11. Die Klägerin hatte aus dieser Besprechung, deren Ergebnis durch Erlaß des Bundes-ministers der Finanzen vom 4* Januar 1950 dem Fachausschuß der Spiritusindustrie bei der Verwaltung für Finanzen bekannt gegeben sein soll, nur dann Rechte herleiten, wenn durch sie einer der in den §§ 4 ff AKG bestimmten Tatbestände erfüllt wäre, die die Voraussetzung dafür bilden, daß Ansprüche gegen die in § 1 AKG bezeichneten Schuldner zu befriedigen sind. Mit Rücksicht auf die in § 1 Abs.3 AKG gegebene Möglichkeit einer weiteren bundesgesetzlichen Regelung sei von einer Abweisung der Klage äbzusehen und die Hauptsache für erledigt zu erklären. Daß die Klägerin ihren Klageanspruch aufrecht erhalten und eine Erledigungserklärung nicht abgegeben habe oder nur hilfsv/eise einseitig die Erledigung des Rechts- Weil aber ein Verfahren vor der Annahmestelle nach den §§ 26 bis 29 AKG durchgeführt sein muß, ehe ein Anspruch vor Gericht geltend gemacht werden kann, hatte sich der anhängige Rechtsstreit erledigt und mußte dementsprechend für erledigt erklärt werden (so ausdrücklich BGHZ 29, 13, 18; Urt. v. Die Erldigungserklärung ist also nicht erfolgt, weil der Anspruch sich als materiell unbegründet erwiesen hatte, sondern weil die Geltendmachung auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vor dem bisher damit befaßten Gericht unstatthaft geworden war. Zivilsenat hat in BGHZ 26, 239 allerdings beiläufig auch den Gesichtspunkt verwertet, daß die Vorschrift des § 1 Abs.3 AKG die Möglichkeit einer späteren bundesgesetzlichen Regelung vorsieht; er hatte aber darin nicht den Grund? Mai I960 ausdrücklich betont, in keinem der Fälle auf ein gerichtliches Verfahren bezogen, das § 29 AKG für den Fall vorsieht, daß die Anmeldestelle die Erfüllung des angemeldeten Anspruches ablehnt. Wird nach einer solchen Ablehnung der Anspruch klageweise geltend gemacht und kommt in diesem Verfahren das Gericht zu dem Ergebnis, daß die Klage nicht begründet ist, sei es,-' daß ein zu erfüllender Anspruch nicht vorliegt, sei es, weil der entstandene Anspruch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht zu erfüllen ist, so liegt der Fall, daß sich ein anhängiger Rechtsstreit durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt, überhaupt nicht vor. , mit dem die Ansprüche der Klägerin abgelehnt Y/urden, auch für das Land Niedersachsen und in.: November 1958 nicht nur die im Schriftsatz der Klägerin vom 25* Mai 1959 ausdrücklich erklärte Anfechtung eines von der beklagten Bundesrepublik abgegebenen Bescheides sondern auch die Durchführung des nach § 29 AKG in Gang zu setzenden Verfahrens gegenüber dem Land Niedersachsen (vgl. Das Wagnis, daß ihr Anspruch materiell unbegründet ist, muß die Klägerin tragen; es ihr abzunehmen, besteht auch unter den mit der Bestimmung des § 106 AKG verfolgten Gesichtspunkten kein Anlaß. Ob der Auffassung, daß die unterlegene Partei sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, sofern die Rechtsverfolgung im Laufe des Rechtsstreits auf Grund der als Anmeldung und Ablehnung zu deutenden Prozeßhandlungen zulässig wird, auch dann zu folgen wäre, wenn ein Teil der Kosten schon vorher entstanden war und nicht neu erwächst, mag dahingestellt bleiben.

Zitierte Normen: § 14 UStellungsG § 17 KO § 4 BGB
LandVerpflichtungNiedersachsenReichsmonopolverwaltungBerufungsgerichtAnspruchVerbindlichkeitKlägerinAKGRevision

Volltext der Entscheidung

2216 074
VIII ZR 139/60
Verkündet am 21./22. Juni 1961 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1. 2.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 1:
-	Prozeßbdvollmächtigter der Beklagten zu .2:
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 21. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Spi ler, Br. Mezger Und Dr. Messner für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. Juni I960 wird zurückgewiesen.
Auf. die Anschlußrevisionen der Beklagten wird das bezeichnete Urteil aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 20. Oktober 1959 wird zurückgev/ie s en.
Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsund Revisionsrechtszuges auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Klägerin hat am 22. Februar 1945 bei der Firma und	die	damals als Großver-
kaufsstelle der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein tätig war, 799>2 Liter Weingeist bestellt und hat an diese Firma den Kaufpreis von 5 600 RM bezahlt. Zu einer Lieferung der Ware ist es nicht mehr gekommen.
Die Klägerin macht mit der Klage gegen die Beklagten als die angeblichen Rechtsnachfolger der früheren Reichsmonopolverwaltung in erster Linie einen Anspruch auf Lieferung von 799>2 Liter Weingeist geltend. Hilfsweise begehrt sie eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5 600 DM nebst Zinsen, weiter hilfsweise gegenüber der beklagten Bundesrepublik die Feststellung, daß ihr, der Klägerin, gegen die Reichsmonopolverwaltung ein Anspruch auf Lieferung von 799>2 1 Weingeist entstanden war und dieser nicht nach § 1 AKG erloschen ist; ferner hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, sie von Gerichtsgebühren und der Hälfte der gerichtlichen Auslagen freizustellen und jeder Partei die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
Im ersten Rechtszuge ist der Rechtsstreit ausgesetzt worden, um den Erlaß des damals in Aussicht stehenden Kriegsfolgenschlußgesetzes abzuwarten. Nach Verkündung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (im folgenden AKG) hat die Klägerin ihre Ansprüche bei der Oberfinanzdirektion	angemeldet.
Diese hat die Anmeldung an die Oberfinanzdirektion	als
 die zuständige Behörde abgegeben. Durch einen am 29. November 1958 zugestellten Bescheid vom 25. November 1958 hat die Oberfinanz-direktion	die	Ansprüche der Klägerin abgelehnt. Darauf
 hat die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 25. Mai 1959» der am 26. Mai 1959 bei Gericht eingegangen ist, v/ieder aufgenommen und erklärt, sie fechte damit gleichzeitig den Bescheid vom 25o November 1958 an.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Las Oberlandesgericht hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und ausgesprochen, daß jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen trägt und daß Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Mit ihrer Anschlußrevision erstreben sie eine Änderung des Berufungsurteils dahin, daß die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen wird. Die Klägerin v/ünscht die Zurückweisung der Anschlußrevisionen.
Revision der Klägerin.
I. Anspruch auf Lieferung.
1. a) Las Berufungsgericht ist der Ansicht, der Anspruch der Klägerin sei als Anspruch, der gegen das Leuts che Reich gerichtet gewesen sei, nach $ 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG erloschen.
Lie Revision hält diese Vorschrift nicht für anwendbar.
Sie meint, die Verwertungsstelle der Reichsmonopolverwaltung habe einen nach kaufmännischen Grundsätzen geleiteten Yfirtschafts-betrieb des Reiches dargestellt. Sie sei völlig getrennt von dem sonstigen Reichsvermogen geleitet und verwaltet worden. Las Vermögen der Reichsmonopolverwaltung habe deshalb ein Sondervermögen des Reiches dargestellt. Lie Vorschrift des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG habe nur die Sondervermögen "Leutsche Reichsbahn" und "Leutsche
 Entscheidungsgründe:
A.
"I*
 
Reichspost" in die gesetzliche Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes einbezogen. Da die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG keine ausdehnende Auslegung dulde, rechtfertige bei solcher Sachlage die ausdrückliche Erwähnung zweier Sondervermögen des Reiches die Schlußfolgerung, daß das Sondervermögen der Branntweinmonopolverwaltung vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht habe erfaßt werden sollen.
b) Diese Auffassung der Revision ist unrichtig.
Das Erlöschen aller Verbindlichkeiten des Reiches und des Landes Preußen ist der im Mittelpunkt,des Gesetzes stehende Grundsatz. In der Bestimmung des § 1 kommt der Gedanke zu dem Ausdruck, daß unter diese Verpflichtungen ein Schlußstrich gezogen werden solle. Dazu zwang nicht nur die finanzpolitische Erwägung, daß eine Tilgung der Schuldenlasten die Tragfähigkeit des Steuerzahlers bei weitem übersteigen und den Wiederaufbau des Staates in Präge stellen mußte. Vielmehr wollte der Gesetzgeber auch aus Gründen der Rechtssicherheit mit sehr schematischen Mitteln eine genau übersehbare Regelung schaffen. Man war sich darüber klar, daß es sich bei den noch offenen Reichsverbindlichkeiten um eine Millionenzahl von Fällen handeln müsse, daß in unzähligen Fällen jedes Beweismaterial über Bestand oder Erfüllung der Forderungen verloren gegangen und nicht mehr zu ersetzen sei und daß allein die Anmeldung und Feststellung der Forderungen den Aufbau eines Verwaltungsapparates von unvorstellbaren Ausmaßen erfordern würde (Feaux de la Croix, Kommentar zu dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, Einf. II 3 S. 8). Die Fälle, in denen Reichsforderungen erfüllt werden, sind »daher Ausnahmen von einem das Gesetz beherrschenden allgemeinen Grundsatz. Sie und nicht die Bestimmungen Uber das Erlöschen müssen deshalb eng ausgelegt werden (Feaux de la Croix, aaO § 1 Anm. 6 und Einführung II 3)- Für Erwägungen, ob die Regelung über das
 
Erlöschen aller Reichsverbindlichkeiten auch hinsichtlich der Schulden der Reichsmonopolverwaltung billig und sinnvoll erscheint, ist kein Raum. Daß die Ansprüche gegen die Reichsmonopolverv/altung erloschen sind, entspricht auch der Meinung des Schrifttums (Döll, Allgemeines Kriegsfolgengesetz, § 1 Anm. 2 a; F6aux de la Croix, aaO § 1 Anm. 8 a). Wenn nach dem Gesetz die Ansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Reichspost erlöschen sollen, so läßt das daher nicht den Schluß zu, daß Ansprüche, die zu den Vermögenswerten einer anderen Sonderverwaltung des Reiches gehört haben, von der Erlöschensbestimmung haben ausgenommen sein sollen. Die ausdrückliche Erwähnung der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Reichspost erfolgte nur zur Klarstellung. Die besondere Stellung dieser Vermögen hatte schon in § 14 UmstG ihren Niederschlag gefunden, wo zwischen allgemeinen Reichsverbindlichkeiten einerseits und den Verbindlichkeiten der Reichsbahn und Reichspost andererseits unterschieden wurde. Auch hatte sich die Rechtsprechung weitgehend auf den Standpunkt gestellt, die Deutsche Bundesbahn hafte für Schulden der Reichsbahn unter dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme und der Punktionsnachfolge. Der Gesetzgeber ging dagegen von der Vorstellung aus, die Präge der Verbindlichkeiten der Reichsbahn und der Reichspost solle gemeinsam mit der Präge der allgemeinen Reichsverbindlichkeiten geregelt werden (Fbaux de la Croix aaO § 1 Anm. 1 b S. 34). So war der Ausspruch angebracht, daß die Ansprüche gegen das Deutsche Reich auch die gegen die Sondervermögen der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Reichspost einschließen. Daß die Verbindlichkeiten der Reichsmonopolverwaltung Verbindlichkeiten des Reiches im Sinne des $ 14 UmstG und des Artikel 134 GG seien, ist, soweit ersichtlich, niemals in Zweifel gezogen worden. Wenn in § 4 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolver-v/altung für Branntv/eiün/ivom 8. August 1951 (BGBl I 491) nur aus-
 
drücklich bestimmt wird, die im Geschäftsbereich der Ländermonopolverwaltungen seit dem 8. Mai 1945 entstandenen Verpflichtungen sollten auf die Bundesrepublik übergehen, so zeigt auch diese Bestimmung, daß der Gesetzgeber nicht etwa in der Zeit vor Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes von einer automatischen Haftung des Bundes für alle auf dem Gebiet des Branntweinmonopols entstandenen Verpflichtungen ausgegangen ist.
Der Anspruch der Klägerin auf Lieferung des gekauften Weingeistes gehört daher zu den Ansprüchen, die nach § 1 AKG grundsätzlich erlöschen.
2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch einer der Ausnahmefälle, in denen ein unter § 1 AKG fallender Anspruch zu erfüllen ist, nicht vor.
a)	Die Klägerin meint, selbst wenn eine Verbindlichkeit des Reiches im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG gegeben wäre, sei ihr Anspruch nach § 7 Abs. 1 AKG zu erfüllen, da der an die Stelle der Reichsmonopolverwaltung getretene Vermögensnachfolger in der Zeit nach dem 51. Juli 1945 erklärt habe, daß er an dem - von beiden Vertragsparteien noch nicht vollständig erfüllten - Vertrage festhalte.
: Diese Erklärung erblickt die Klägerin einmal in einem Schreiben der Firma	und	S^pppp,	die	Ver-
treterin der damaligen Monopolverwaltung gewesen sein soll, vom 21. September 1945* Dieses Schreiben lautet:
"Wir teilen mit, daß wir gestern an die Firma Alexander Kippp in LpppHP
RM 7 002,90
zu Lasten Ihres laufenden Kontos überwiesen haben. Sie wollen bitte gleichlautende Buchung vornehmen.
■ i
*
Auf Ihrem Konto steht jetzt noch ein Saldo in Höhe von HM 5 600 zu Ihren Gunsten. Bei diesem Betrage handelt es sich um das Kaufgeld für Ihre Bestellung Nr. 760 vom 22. Februar ds. Js., das wir an die Heichsmonopolverwaltung für Branntwein,	abgeführt	haben.”
Bas Berufungsgericht führt dazu aus, dieses Schreiben könne als Festhalteerklärung nicht angesehen werden. Es enthalte lediglich die Mitteilung des buchungstechnischen Vorganges, daß die Kaufpreissumme an die Reichsmonopolverwaltung überwiesen worden sei. Eine solche Benachrichtigung könne nicht dahin ausgelegt werden, daß am Vertrage festgehalten werden solle. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Firma
 und	überhaupt rechtsverbindlich
 eine Festhalteerklärung hätte abgeben können, da sie kein Rechtsträger im Sinne des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gewesen sei.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Schreibens übersehen, daß die Firma K^^
und	andere	Ansprüche auf Lieferung von Waren
 erfüllt habe, darunter auch einen Anspruch der Klägerin selbst aus einem später abgeschlossenen Vertrage. Insbesondere habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die Mitteilung der Firma K^^ &	und	von	der	Überweisung
 der 7 002,90 EM sich auf eine Bestellung bezogen habe, die tatsächlich beliefert worden sei. Das Schreiben, so meint die Revision, könne nicht dahin verstanden werden, daß die Beauftragte der Monopolverwaltung willkürlich eine Verbindlichkeit habe erfüllen und die andere nicht habe erfüllen wollen. Sie habe die Kechtspflicht gehabt, eindeutig zu erklären, daß sie die Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Vertrage vom 22. Februar 1945 ablehne, wenn nicht ihr Schreiben als grundsätzliche Anerkennung der Lieferverbindlichkeit der alten Reichsmonopolverwaltung habe angesehen werden sollen.
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Diese Rügen gehen fehl- Es ist nicht ersichtlich, weshalb aus der Mitteilung, daß auf dem Konto der Klägerin ein Saldo zu ihren Gunsten stehe, hervorgehen soll, die Verkäuferin wolle die verkaufte Ware liefern, also den Kaufpreis in Anspruch nehmen. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, daß ihr die Lieferung angeboten und an sie die Aufforderung gerichtet worden sei, sie solle die verkaufte Menge Weingeist abnehmen. Aus dem Umstande, daß die Firma
 und	»ndere Verträge erfüllt hat, brauchte das Beru-
fungsgericht angesichts des Wortlautes des Schreibens vom 21. September 1945 nicht zu folgern, die Firma habe zu dem Ausdruck bringen wollen, daß auch der hier in Rede stehende Vertrag erfüllt werden solle. Die Klägerin trägt im Schriftsatz vom 13- Mai I960 selbst vor und auch die Revision führt an, die Niedersächsische Monopolverwaltung, auf die später zeitweise die Aufgaben der Reichsmonopolverwaltung für das Gebiet des Landes Niedersachsen übergegangen waren, sei der Meinung gewesen, daß sie mit Rücksicht auf die Weiterüberweisung des Betrages nach Berlin diese Verbindlichkeit im Gegensatz zu anderen nicht zu erfüllen brauche- Wie auch die Klägerin nicht verkennt, hat?also auf seiten der mit der Lieferung von Branntwein befaßten Stellen keineswegs der Wille bestanden, unterschiedslos alle vor dem Zusammenbruch geschlossenen Verträge zu erfüllen. Von Verfahrensrügen abgesehen ist die Auslegung des Schreibens vom 21. September 1945 nur der Nachprüfung dahin zugänglich, ob sie möglich ist und nicht gegen Auslegungsgrundsätze verstößt. In dieser Hinsicht gibt die Auslegung des Berufungsgerichts aber zu Bedenken keinen Anlaß*-
Die Klägerin sieht ferner in mehreren Verwaltungsvorgängen eine sogenannte Festhalteerklärung. Nach Bildung des Vereinigten Y/irtschaftsgebiets habe, so wird vorgetragen, in einer Sitzung des Fachausschusses der Spiritusindustrie bei der Verwaltung der Finanzen im Vereinigten Wirtschaftsgebiet am 21. Oktober
 
1949 der damalige Referent für Branntweinsteuern bei der Verwaltung der Finanzen, Oberregierungsrat	Kenntnis
 von einem Koordinierungsbeschluß des gemeinsamen deutschen Finanzrates aus dem Jahre 1947 gegeben, wonach die Länderrao-nopolverwaltungen aus ihrer Treuhänderschaft für die frühere Reichsmonopolverwaltung die Verpflichtung hätten, Forderungen gegen die ehemalige Reichsmonopolverwaltung zu erfüllen. Ferner sei durch Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 4. Januar 1950 dem Fachausschuß der Spiritusindustrie der Inhalt einer Niederschrift über eine am 10 ./ll. März 1948 statt gefundene Besprechung der Landessachverständigen für Zölle und Verbrauchssteuern bekannt gegeben worden. Nach dieser Niederschrift sei eine Übereinkunft getroffen wordenj daß Verbindlichkeiten der früheren Reichsmonopolverwaltung durch die Lande smonopol Verwaltungen erfüllt v/erden sollten, soweit es sich um die Bezahlung des Übernahmegeldes für übernommenen Branntwein oder um die Erstattung vorausbezahlter Beträge auf nicht gelieferten Branntwein handele.
Bas Berufungsgericht meint, weder eine Bekanntgabe des angeblichen Koordinierungsbeschlusses noch der Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 4* Januar 1950 stellten eine Erklärung nach § 7 AKG dar.
Biese Auffassung hält entgegen der Ansicht der Revision der rechtlichen Nachprüfung stand. Die rechtliche Behandlung der gegenseitigen Verträge in § 7 AKG lehnt sich an die Regelung der §§ 17 ff KO an.Bern Allgemeinen Kriegsfolgengesetz liegt der Gedanke eines Staatskönkurses zugrunde. Bei Verträgen, die von dem "anderen" Vertrageteil im Sinn des § 7 AKG nicht vollständig erfüllt sind, handelt es sich, da.auch das Reich die Verbindlichkeit noch nicht vollständig erfüllt haben
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darf, damit das Allgemeine Kriegsfolgengesetz überhaupt Anwendung findet, um beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte Verträge. Y/ie im Palle des § 17 KO. wäre es unbillig, würde dem Vertragsgegener des Reiches zugemutet, daß er die von ihm geschuldete Leistung noch vollständig bewirke, sich aber mit dem Verlust seiner Ansprüche abfinde (Döll, aaO § 7 Anm. 7; P6aux de la Croix, aaO §§ 7, S Anm. A 2). Die Erklärung der öffentlichen Hand muß daher wie die Erklärung eines Konkursverwalters zu dem Ausdruck bringen, daß von einem bestimmten Schuldner die Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit verlangt wird. Die Erklärung muß dem anderen Teil zugegangen sein; sofern sie in einer schlüssigen Handlung besteht, muß der andere Teil von ihr Kenntnis erlangt haben (Doll, aäO § 7 Anm. 5). Das folgt allein daraus, daß für den anderen Teil, je nachdem die Erklärung abgegeben oder nicht abgegeben worden ist, nach § 8 AKG verschieden geartete Rechtsfolgen erwachsen. Der Ansicht der Revision, es bedürfe nicht der Erklärung, daß die öffentliche Hand an einer bestimmten einzelnen Verpflichtung festhalte, kann daher nicht gefolgt werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die angeblichen Verlautbarungen an den Fachausschuß der Spiritusindustrie nur allgemeine Erklärungen sind, die nicht auf einen bestimmten Adressaten und somit auch nicht auf die Klägerin und auf den mit ihr geschlossenen Vertrag bezogen sind. Davon abgesehen wäre es ausgeschlossen, in der Bereitwilligkeit, einen empfangenen Kaufpreis zu erstatten, die Erklärung zu sehen, den Kaufvertrag erfüllen zu wollen; die angebliche Übereinkunft würde im Gegenteil für eine Erfüllungsverweigerung sprechen.
b)	Die Klägerin kann auch nicht, wie die Revision meint, daraus Rechte herleiten, daß vor der Errichtung der Bundesmonopolverwaltung die Monopolverwaltung des Landes Niedersachsen des Willens gewesen sei, allgemein die vor dem Zusammenbruch ein-
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gegangenen Verträge zu erfüllen. Es mag sein, daß die Niedersächsische MonopolVerwaltung, wie im übrigen auch einzelne andere Verwaltungen, ursprünglich geglaubt hat, unter dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge gebietsbezogene Schulden übernehmen und begleichen zu müssen (vgl. für Reichsbahn und Reichspost Peaux de la Croix aaO § 1 Anm. 1 b) • Der Gesetzgeber ist dieser Vorstellung aber nicht gefolgt, wie sich insbesondere aus § 2 Nr. 1 AKG ergibt. Wenn Verwaltungen, die im Aufgabengebiet des früheren Reiches tätig geworden sind, gebietsbezogene Verpflichtungen erfüllt haben, so ergibt sich daraus nicht, daß andere noch nicht erfüllte Verpflichtungen ■ nach Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unter dem Gesichtspunkt, die Verwaltung habe an dem Vertrage festgehalten, ebenfalls zu erfüllen seien. Es käme vielmehr auf eine Umgehung der Vorschrift des § 2 Nr. 1 AKG heraus, wollte man in der vor Erlaß des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes geschehenen Erfüllung eines Teiles der Verbindlichkeiten eine an alle Gläubiger gerichtete Erklärung sehen, an den vor dem Zusammenbruch geschlossenen Verträgen allgemein festhalten zu wollen. Es geht daher auch fehl, wenn die Revision zu meinen scheint, die.beklagte Bundesrepublik Deutschland müsse sich wegen der grundsätzlichen Verpflichtung, ihre Gläubiger nicht ungleichmäßig zu benachteiligen, so behandeln lassen, als habe das Land Niedersachsen an dem von der Klägerin mit der Reichs-mönopolverwaltung geschlossenen Vertrage festgehalten und damit die dem Deutschen Reich gegenüber begründete Schuld übernommen. Davon abgesehen hat nach dem eigenen Vortrag der Revision das Land Niedersachsen nicht willkürlich gehandelt; denn es soll die Forderung der Klägerin deshalb von einer Erfüllung ausgenommen haben, weil das Entgelt nicht dem in Niedersachsen be-legenen Vermögen der Reichsmonopolverwältung zugeflossen, sondern nach Berlin weiterüberwiesen sei.
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c)	Die Revision glaubt schließlich, mindestens sei ein LieferungsansPruch nach dem 31. Juli 1945 durch Rechtsgeschäft neu begründet worden und deshalb nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AKG zu erfüllen. Sie will einmal die Begründung einer neuen Verbindlichkeit in der Übernahme des in Niedersachsen belegenen Vermögens und der darauf lastenden Verbindlichkeiten der Reichsmonopolverwaltung-:- durch das Land Niedersachsen, sei es durch Vereinbarung zwischen vertretungsberechtigten Personen der alten Reichsmonopolverwaltung einerseits und der neuen Niedersächsischen Landesmonopolverwaltung andererseits, sei es infolge Zuweisung der Vermögenswerte durch die Militärregierung an die Landesmonopolverwaltung sehen. Zum anderen meint sie, die Landesmonopolverwaltung habe mit den Gläubigern einen Schuldübernahmevertrag nach § 4H BGB (der von der Revision angeführte § 415 BGB trifft ersichtlich nicht zu) geschlossen. Pür die Erfüllung der so begründeten Verbindlichkeiten müsse, so glaubt die Revision, die beklagte Bundesrepublik Deutschland einstehen.
Das Berufungsgericht hat unter diesem Gesichtspunkt den Vortrag der Klägerin zwar nicht ausdrücklich gewürdigt, es ist jedoch dem Gedankengang der Schuldübernahme bei Würdigung des Koordinierungsbeschlusses der Länder aus dem Jahre 1947 nachgegangen und hat ausgeführt, der Koördinierungsbeschluß könne nur im Zusammenhang mit der allgemeinen Übernahme der Aufgaben der Reichsmonopolverwaltung verstanden werden. Daher sei für einen Schuldbeitritt neben den Vorschriften des § 2 Nr. 1 AKG kein Raum. Darüber hinaus könne ein Schuldbeitritt nur im V/ege des Vertrages erfolgen. Ein solcher Vertrag sei aber nicht geschlossen worden. Der Koordinierungsbeschluß enthalte vielmehr nur eine allgemeine Erklärung, die keinen bestimmten Empfänger habe.
’Auch in diesem Punkt hat die Revision keinen Erfolg. Ob durch eine Schuldübernahme überhaupt eine neue Verpflichtung begründet wird oder ob nicht vielmehr die übernommene mit der früheren wesens-
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gleich ist (so RGZ 70, 411, 415) und deshalb § 4 Abs. 1 Nr. 1 AKG überhaupt nicht Anv/endung finden kann, mag dahingestellt bleiben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Koordinierungsbeschlusses, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen, treffen auch für sonstige VerwaltungsVorgänge zu, die nach Auffassung der Revision zu einer Überführung der Aufgaben der Reichsmonopolverwaltung auf die Monopolverwaltung des Landes Niedersachsen geführt haben. In der angeblich am 5. September 1945 erfolgten Anordnung der Militärregierung, daß der Oberfinanzpräsident in	die	Aufgaben der Reichsmonopolver-
waltung übernehme, kann der Abschluß eines Schuldübernahmevertrages zweifellos nicht gesehen werden. Die Revision hat auch nicht aufgezeigt, daß und gegebenenfalls in welchem Schriftsatz die Klägerin die vermeintlich vom Berufungsgericht übergangene Behauptung aufgestellt hat, das Land Niedersachsen habe ausdrücklich einen Schuldübernahmevertrag mit Vertretern* der früheren Reichsmonopolverwaltung geschlossen. Sollte die Revision den von der Klägerin angeführten Koordinierungsbeschluß aus dem Jahre 1947, dessen Bestehen die Beklagten bestreiten, meinen, so ergibt sich aus der angeblichen Äußerung des Oberregierungsrats	über	den Inhalt nichts, was das Beru-
fungsgericht zu der Würdigung hätte veranlassen müssen, es sei der behauptete Schuldübernahmevertrag geschlossen worden. Den Ausführungen der Revision liegt in Wahrheit der schon oben^ als unerheblich bezeichnete Gedanke der Haftung auf Grund von Punktionsnachfolge und Vermögensübernahme zugrunde. Daß die gegenüber dem Rachausschuß der Spirituosenindustrie abgegebenen Verlautbarungen, in denen die Revision wohl eine Schuldübernahmeerklärung des Landes Niedersachsen sehen will, nicht etwa als rechtsgeschäftlich e an die Klägerin selbst gerichtete Willenserklärungen zu betrachten sind, hat das Berufungsgericht, wie schon erwähnt, zutreffend angenommen.
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3. Unbegründet ist auch die Revision, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch gegen das beklagte Land NiederSachsen nicht zugebilligt hat. Eine Haftung des Landes Niedersachsen unter dem Gesichtspunkt der zeitweiligen Funktionsnachfolge und Vermögensübernahme entfällt nach der Bestimmung des § 2 Nr. 1 AKG. La, wie die vorgehenden Ausführungen ergeben, eine Verpflichtung zur Erfüllung aus sonstigen Gründen ebenfalls nicht besteht, ist ein Anspruch der Klägerin auf Lieferung des Weingeistes gegen das Land Niedersachsen nicht begründet. Es kommt daher auf die von der Revision angeschnittene Frage, ob das beklagte Land Niedersachsen und die Bundesrepublik gemeinsam für die Erfüllung von Ansprüchen haften würden, die sich aus §§ 4 und 7 AKG herleiten, nicht an.
II. Anspruch auf Zahlung von 5 600 DM.
1.	Nach § 8 Abs. 2 AKG gilt ein gegenseitiger Vertrag, an dem nicht festgehalten wird, als mit dem 31. Juli 1945 aufgelöst. In diesem Falle besteht nach § 8 Abs. 3 AKG eine Verpflichtung des Reiches zur Rückgewähr einer vor dem 1. August 1945 empfangenen Leistung nicht. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und §.;8d Abs. 2 und 3 AKG die Rechtsverbindlichkeiten abschließend regeln und daß daher unter diesen Gesichtspunkten die Klägerin keine Ansprüche geltend machen kann. Insoweit hat die Revision auch keine Bedenken erhoben.
2.	Die Revision rügt jedoch, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß in der schon erwähnten Besprechung der Landes sachverständigen für Zölle und Verbrauchssteuern am 10./11. März 1948 eine Übernahme von Verbindlichkeiten der Reichsmonopolver-v/altung insoweit beschlossen worden sei, als diese auf Erstattung vorausbezahlter Beträge auf nicht gelieferten Branntwein
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gingen. Diese Rüge ist aber unbegründet. Die Klägerin hatte aus dieser Besprechung, deren Ergebnis durch Erlaß des Bundes-ministers der Finanzen vom 4* Januar 1950 dem Fachausschuß der Spiritusindustrie bei der Verwaltung für Finanzen bekannt gegeben sein soll, nur dann Rechte herleiten, wenn durch sie einer der in den §§ 4 ff AKG bestimmten Tatbestände erfüllt wäre, die die Voraussetzung dafür bilden, daß Ansprüche gegen die in § 1 AKG bezeichneten Schuldner zu befriedigen sind. Das ist aber, wie oben zu I 2 a ausgeführt worden ist, nicht der Fall. Im übrigen wäre auch, falls in jener Besprechung zürn Ausdruck gebracht sein sollte, die Landesmonopolverwaltungen seien, wenn sie Verträge nicht erfüllten, verpflichtet, die der Reichsmonopolverwaltung geleisteten Vorauszahlungen zu erstatten, eine solche kraft Gesetzes begründete Rückzahlungsverpflichtung nach § 8 Abs. 3 AKG nicht nur für die Bundesrepublik sondern auch für das Land Niedersachsen gemäß § 2 Nr. 1 AKG erloschen.
3.	Damit erweist sich die Revision als in vollem Umfange unbegründet.
B.
Anschlußrevisionen der Beklagten.
1. Die Beklagten greifen mit den Anschlußrevisionen den Ausspruch des Berufungsgerichts, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache erledigt, und die darauf beruhende Kostenentscheidung an. Das Berufungsgericht führt aus, die Klage sei nicht schlüssig. Mit Rücksicht auf die in § 1 Abs. 3 AKG gegebene Möglichkeit einer weiteren bundesgesetzlichen Regelung sei von einer Abweisung der Klage äbzusehen und die Hauptsache für erledigt zu erklären. Daß die Klägerin ihren Klageanspruch aufrecht erhalten und eine Erledigungserklärung nicht abgegeben habe oder nur hilfsv/eise einseitig die Erledigung des Rechts-
 
Streits erklärt habe, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts hält der Nachprüfung nicht stand.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zwar wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, ein anhängiger Rechtsstreit sei, falls ein Anspruch nach. dem'. Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erloschen sei, auch dann nicht für erledigt zu erklären und es sei auch dann nicht auf Klageäbweisung zu erkennen, wenn der Kläger seinen Klageanspruch aufrecht erhalten habe (BGHZ 26, 239; 29 , 13, 18;
29, 3H, 319; Ürt. v. 21. Dezember 1959 - HI ZR 166/58 - WM 60*
172 = im Leitsatz NJW 19, 60, 576; v. 10. März I960 - III ZR 174/58 - WM I960, 458 - im Leitsatz NJW I960, 1060). Dieser Auffassung liegt aber ein anderer Sachverhalt zugrunde, als er hier gegeben ist: In jenen Verfahren war während der Anhängigkeit das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in Kraft getreten, eine Anmeldung des Anspruches, wie sie das Gesetz vorsieht, war jedoch nicht erfolgt. Weil aber ein Verfahren vor der Annahmestelle nach den §§ 26 bis 29 AKG durchgeführt sein muß, ehe ein Anspruch vor Gericht geltend gemacht werden kann, hatte sich der anhängige Rechtsstreit erledigt und mußte dementsprechend für erledigt erklärt werden (so ausdrücklich BGHZ 29, 13, 18; Urt. v. 18. Februar 1959 - V ZR 11/57 - WM 1959, 569, insoweit in BGHZ 29, 3H nicht veröffentlicht; BGH WM I960, 172, 173; WM I960, 458, 460). Die Erldigungserklärung ist also nicht erfolgt, weil der Anspruch sich als materiell unbegründet erwiesen hatte, sondern weil die Geltendmachung auf Grund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vor dem bisher damit befaßten Gericht unstatthaft geworden war.
Der III. Zivilsenat hat in BGHZ 26, 239 allerdings beiläufig auch den Gesichtspunkt verwertet, daß die Vorschrift des § 1 Abs. 3 AKG die Möglichkeit einer späteren bundesgesetzlichen Regelung vorsieht; er hatte aber darin nicht den Grund? erblickt, v/egen dessen
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er in den von ihm entschiedenen Fällen die Anwendbarkeit des § 106 AKG angenommen hat (vgl. BGHZ 29, 13; Urt. v. 30. Mai I960 - III ZR 35/59 - WM I960, 868, in MDR I960, 828 nicht mit abgedruckt). Die Ausführungen in den genannten Urteilen haben sich, wie das Urteil vom 30. Mai I960 ausdrücklich betont, in keinem der Fälle auf ein gerichtliches Verfahren bezogen, das § 29 AKG für den Fall vorsieht, daß die Anmeldestelle die Erfüllung des angemeldeten Anspruches ablehnt.
Wird nach einer solchen Ablehnung der Anspruch klageweise geltend gemacht und kommt in diesem Verfahren das Gericht zu dem Ergebnis, daß die Klage nicht begründet ist, sei es,-' daß ein zu erfüllender Anspruch nicht vorliegt, sei es, weil der entstandene Anspruch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nicht zu erfüllen ist, so liegt der Fall, daß sich ein anhängiger Rechtsstreit durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erledigt, überhaupt nicht vor. Dieser Rechtsstreit ist wie jeder andere mit der Abweisung des unbegründeten Klagebegehrens und der Verurteilung der unterliegenden Partei in
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die Kosten zu beenden. Für eine Anwendung des § 106 AKG ist kein
 Im vorliegenden Fall ist die Klage zwar vor Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erhoben worden. Die Aufnahme des Rechtsstreits nach Erlaß des ablehnenden Bescheids
 stehen aber der in § 29 AKG geregelten klageweisen Rechtsverfolgung gleich. Die Klägerin hatte die Ansprüche, die sio gegen beide Beklagte zu haben vermeint, bei der Oberfinanzdirektion
 beklagte Land Niedersachsen erhobenen Ansprüche zuständig. Die
 Entscheidung über die gegen die Bundesrepublik gerichteten Ansprüche zuständig war. Ob der Bescheid der Oberfinanzdirektion
 Raum
der Oberfinanzdirektion M
und'seine weitere Durchführung
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angemeldet. Diese war allerdings nur für die gegen das
.Oberfinanzdirektion
 hat die Anmeldung züständigkeits-
halber an die Oberfinanzdirektion M
abgegeben, die zur
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, mit dem die Ansprüche der Klägerin abgelehnt Y/urden,
 auch für das Land Niedersachsen und in.: dessen Auftrag ergangen ist, mag zweifelhaft sein. Es kann das jedoch dahingestellt bleiben. Da die das beklagte Land Niedersachsen im Rechtsstreit
 des Landes Niedersachsen ist, muß darin,nachdem die Klägerin ihre gesamten Ansprüche bei ihr angemeldet und sodann gegen das Land Niedersachsen weiter verfolgt hat, eine ordnungsmäßige Anmeldung des gegen das beklagte Land gerichteten Anspruchs gefunden v/erden. Die Verteidigung des beklagten Landes läßt sich nur als eine die Klagefrist des § 29 AKG eröffnende Ablehnung werten. Daher liegt in der Fortsetzung des Rechtsstreits nach Erlaß des Bescheids vom 25. November 1958 nicht nur die im Schriftsatz der Klägerin vom 25* Mai 1959 ausdrücklich erklärte Anfechtung eines von der beklagten Bundesrepublik abgegebenen Bescheides sondern auch die Durchführung des nach § 29 AKG in Gang zu setzenden Verfahrens gegenüber dem Land Niedersachsen (vgl. BGH Urt. v. 22. September 1959 - VI ZR 4/57 - LM AKG § 29 Nr. 1; Urt. v. 9- MSrz I960 - V ZR 189/58 - LM AKG § 29 Nr. 2; Urt. v. 30. Mai I960 - III ZR 35/59 - aaO). Im vorliegenden Fall war also mit der Ablehnung der Ansprüche durch die Oberfinanzdirektionen	und	die	weitere Rechtsver-
folgung zulässig geworden. Das Wagnis, daß ihr Anspruch materiell unbegründet ist, muß die Klägerin tragen; es ihr abzunehmen, besteht auch unter den mit der Bestimmung des § 106 AKG verfolgten Gesichtspunkten kein Anlaß.
Die Klage war daher auf die Anschlußrevisionen abzüv?claen.
Fehlt es an einer Erledigung des Rechtsstreits, so greift die Kostenbestimmung des § 106 AKG nicht Platz. Die Klägerin hat daher als unterlegene Partei mindestens die Kosten zu tragen,
 vertretende Oberfinanzdirektion
 zugleich Anmeldestelle
C.
 
die entstanden sind, nachdem die Anmeldestellen die geltend gemachten Ansprüche abgelehnt hatten. Bas sind aber die Kosten aller Rechtszüge, da die Ablehnung bereits im ersten Rechtszuge erfolgt war und sämtliche Gebühren auch nach der Ablehnung erwachsen sind. Ob der Auffassung, daß die unterlegene Partei sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, sofern die Rechtsverfolgung im Laufe des Rechtsstreits auf Grund der als Anmeldung und Ablehnung zu deutenden Prozeßhandlungen zulässig wird, auch dann zu folgen wäre, wenn ein Teil der Kosten schon vorher entstanden war und nicht neu erwächst, mag dahingestellt bleiben.
Ber Klägerin sind daher nach §§ .91, 97 ZPO außer den ihr bereits durch das Urteil des Landgerichts auferlegten Kosten auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Br. Pagendarm Artl Br. Spieler Br. Mezger Br. Messner