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BGH · VIII ZR 138/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 138/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat die Beklagten in erster Instanz auf Auskunftserteilung über den Umfang der Kunden- und Kostenträgerzahlungen bezüglich der bis zu dem Mittag des 13. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Beschwer des Klägers auf 34.601,25 DM festgesetzt. Nachdem der erkennende Senat den Wert der Beschwer auf 45.725 DM festgesetzt hat, ist die Revision statthaft (§§ 545, 546 ZPO). In der Sache selbst führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Berufungsurteile, gegen die - wie hier - das Rechtsmittel der Revision statthaft ist, müssen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Tatbestand enthalten, weil nach § 561 Abs. 1 ZPO nur das aus dem Tatbestand oder den Sitzungsniederschriften ersichtliche Parteivorbringen der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt und dieses seine Aufgabe nur erfüllen kann, wenn das Berufungsurteil eine Sachverhaltsdarstellung enthält, aus der sich ergibt, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen das Berufungsgericht ausgegangen ist (vgl. Wie sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt, hat die Vorinstanz ihre Entscheidung im wesentlichen auf eine Würdigung des Vertragsinhaltes, des Ergebnisses der Beweisaufnahme und tatsächlicher Umstände gestützt. Die Revision hat hierzu eine Reihe von Verfahrensfehlern geltend gemacht, mit denen sie das Übergehen von Sachvortrag und Beweisantritten rügt. Über die Berechtigung dieser Rügen kann das Revisionsgericht ohne Kenntnis des Sachverhalts, den das Berufungsgericht seinem Urteil zugrundegelegt hat, nicht befinden.

Zitierte Normen: § 8 GKG § 545 ZPO
AuftragBerufungsgerichtAuskunftKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 138/88
URTEIL
Verkündet am:
7. Juni 1989 Kanik,
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Hans Joachim H
Straße ff
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
1.	Günter E
2.	Gisela E
, MaMBstraße 9, MfH, geb. Mo JfHi , ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
WI
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch,
 Dr. Paulusch, Groß und Dr. Hübsch
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. März 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Durch notariellen Vertrag vom 13. Mai 1982 kauften die Beklagten u.a. die Firma des Klägers "Hörgeräte h(BB|" . Zu den mitverkauften Gegenständen gehörten auch die in Arbeit befindlichen und noch nicht abgewickelten Aufträge. Ausgenommen hiervon waren Hörgeräte, "die Kunden zur Verfügung gestellt sind", womit auch die im wesentlichen fertiggestellten Aufträge erfaßt werden sollten, nämlich Aufträge, bei denen die Hörgeräte den Kunden zwar noch nicht ausgehändigt waren, aber zur Aushändigung bereit lagen. Diese
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"zur Verfügung gestellten" Hörgeräte sollten am 13. Mai 1982 schriftlich erfaßt und noch mit dem Kläger abgerechnet werden .
Der Kläger hat die Beklagten in erster Instanz auf Auskunftserteilung über den Umfang der Kunden- und Kostenträgerzahlungen bezüglich der bis zu dem Mittag des 13. Mai 1982 vorliegenden unfertigen Aufträge für das Akustikunternehmen und auf Zahlung von 31.527,60 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger beantragt,
 die Beklagten zu verurteilen,
1.	Auskunft zu erteilen und Abrechnungsbelege vorzulegen über
a)	die vollständigen und neuen Geräte,
b)	die Reparaturen, das Zubehör und die Ersatzteile, soweit sie am 13. Mai 1982 aus der alten Firma Höfker erteilten Aufträgen stammen und im wesentlichen fertiggestellt waren, indem sie entweder den Kunden bereits ausgehändigt waren oder zur Aushändigung bereitlagen und noch nicht abgerechnet waren, und soweit sie nicht von der Zahlungsklage erfaßt sind,
2.	nach erteilter Auskunft die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern,
3.	entsprechend der erteilten Auskunft die vereinnahmten Beträge nebst Zinsen auszuzahlen.
4.	34.601,25 DM nebst Zinsen zu zahlen.
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Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Beschwer des Klägers auf 34.601,25 DM festgesetzt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger sein Berufungsbegehren weiter.
Entscheidunqsqründe:
I.	Nachdem der erkennende Senat den Wert der Beschwer auf 45.725 DM festgesetzt hat, ist die Revision statthaft (§§ 545, 546 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig.
II.	In der Sache selbst führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das angefochtene Urteil enthält, was die Revision zu Recht rügt, keinen Tatbestand. Berufungsurteile, gegen die - wie hier - das Rechtsmittel der Revision statthaft ist, müssen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Tatbestand enthalten, weil nach § 561 Abs. 1 ZPO nur das aus dem Tatbestand oder den Sitzungsniederschriften ersichtliche Parteivorbringen der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt und dieses seine Aufgabe nur erfüllen kann, wenn das Berufungsurteil eine Sachverhaltsdarstellung enthält, aus der sich ergibt, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen das Berufungsgericht ausgegangen ist (vgl. u.a. Senatsurteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 323/78 = WM 1980, 253).
Das Fehlen des Tatbestandes muß daher grundsätzlich ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
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Zurückverweisung der Sache führen. Nur ausnahmsweise ist davon abzusehen, wenn es für die Entscheidung des Revisionsgerichts auf die tatsächliche Grundlage des Berufungsurteils nicht ankommt, weil etwa die Parteien nur über eine Rechtsfrage streiten, deren Beurteilung die Feststellung eines konkreten Sachverhaltes nicht voraussetzt. So liegt der Fall hier aber nicht. Wie sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt, hat die Vorinstanz ihre Entscheidung im wesentlichen auf eine Würdigung des Vertragsinhaltes, des Ergebnisses der Beweisaufnahme und tatsächlicher Umstände gestützt. Die Revision hat hierzu eine Reihe von Verfahrensfehlern geltend gemacht, mit denen sie das Übergehen von Sachvortrag und Beweisantritten rügt. Über die Berechtigung dieser Rügen kann das Revisionsgericht ohne Kenntnis des Sachverhalts, den das Berufungsgericht seinem Urteil zugrundegelegt hat, nicht befinden.
Wolf	Dr. Zülch	Dr. Paulusch
 Groß	Dr.	Hübsch