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BGH · VIII ZR 138/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 138/64

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 26» Oktober 1962 teilweise dahin abgeändert, daß auch der abgewiesene Klaganspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist o Die Beklagte stellte in Abrede, daß die Dortsetzung des Händlervertrages für 1962 vereinbart worden sei» Das Gespräch vom 7* September 1961 habe diese frage noch offengelasseno Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung ermangele zudem der Schriftform und wäre auch aus diesem Grunde unverbindlich» Der Vertragsverstoß der Beklagten sei zwar geeignet gewesen, die Klägerin an der Loyalität ihrer Vertragspartnerin zweifeln zu lassen« Auf die weitere Durchführung des Vertrages hätte sich die Vertragsverletzung jedoch im wesentlichen nur dahin ausgewirkt, daiB sich die Wettbewerbssituation für die Klägerin verschlechterte» Wegen des ihr hierdurch entstandenen Schadens habe sie einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte erlangt, die schuldhaft gehandelt habe» Der Vertragsverstoß der Beklagten habe jedoch der Klägerin keinen Grund gegeben, den Vertrag fristlos oder vorzeitig ohne Berücksichtigung der Belange der Beklagten zu kündigen» Uazu wäre sie möglicherweise berechtigt gewesen, wenn ihr die weitere Zusammenarbeit aus Gründen des Verhaltens der Beklagten nicht zuzu demuten gewesen wäre; das treffe jedoch nicht zu» Andererseits habe die Beklagte angesichts ihres vertragswidrigen Verhaltens nicht verlangen können, daß die Klägerin bis Ende 1962 am Vertrage festhielt und sich mit einem Schadensersatzanspruch begnügte. L:ie Beklagte hätte bei der gegebenen Sachlage wegen ihres Vertragsverstoßes sich dem Verlangen der Klägerin nach einer Lösung des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht entziehen können» Mangels eines Grundes zur fristlosen Kündigung habe die Klägerin aber nicht auf einer bedingungslosen, fristlosen oder kurz befristeten Kündigung mit allen sich aus einer solchen Kündigung ergebenden Schadensersatzfolgen bestehen können. Sie hätte entweder die Lösung des Vertrages zu Ende 1961 unter Verzicht auf jeglichen Schadensersatzanspruch fordern oder eine Vereinbarung dahin anstreben können, daß der Vertrag solange bestehen bleiben sollte, bis es ihr gelang, eine andere Autovertretung für zu bekommen, und ihre Sehadensersatzansprüche auf den Schaden beschränkt blieben, der inr bis zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Vertragslösung durch den Einsatz des dritten Vertragshändlers entstanden ist. Sie hatte, wie der Vertrag bestimmt, Geschäftsräume und Geschäftspapiere als Peugeot-Händler zu kennzeichnen und auch den Anforderungen entsprechende Werkstatträume zu unterhalten« Als Eigenhändler war die Klägerin zwar nicht Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches« Ihr Vertragsverhältnis mit der Beklagten zeigt aber nach Art seiner näheren Ausgestaltung starke Ähnlichkeit Ob jede berechtigte Kündigung aus einem vom anderen Vertragsteil zu vertretenden wichtigen Grunde bei Bauer-Schuldverhältnissen einen Bchsüensersatzanspruch des Kündigenden rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben^ Denn es bestehen keine rechtlichen Bedenken, uuf das vorliegende Vertragsverhältnis § 89a HGB entsprechend anzuwen-aen« Bas Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben wiederholt ausgesprochen, daß auf das Rechtsverhältnis zwischen einem Hersteller (Fabrikanten) und einem Eigen-händler, dem ein Alleinverkaufsrecht eingeräumt worden ist, die Kündigungsvorschriften des Rechts der Handelsvertreter (§92 aP, § 89a nP HGB) entsprechend angewendet werden können (RG Warn-R 1929 Nr« 52; BR 1942, 1226; BGH Urt. v. Nachw< = LM Nr« 1 zu § 89 HGB « RJW 1962, 1107 = Warn 1962 Nr« 87; Urt« des erkennenden Senats vom 9» Februar 1966 - VIII SR 137/64 - So 9)< Eie Kevisionserwiderung meint, daß eine entsprechende Anwendung des § 89 a HGB nicht in Betracht Kommen könne, wenn es sich um einen Vertrag zwischen zwei Eigenhändlern handele« Die von der Revision angeführten Entscheidungen, in denen es sich um die entsprechende Anwendung einzelner Vorschriften aus dem Recht des Handelsvertreters handelte, betreffen allerdings Rechtsverhältnisse zwischen Herstellern und Eigenhandlern«, Len Entscheidungen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die ent sprechende Anwendung der Kündigungsvorschriften des Handelsvertr©-terrechts dann nicht in Beti'acht kommt, wenn beide Vertragspartner Eigenhändler sind* Auch der Zwischenhändler, dem in einem Händlervertrag von einem anderen Zwischenhändler ein Vertriebsrecht hinsichtlich bestimmter Markenartikel eingeräumt worden ist, kann zu Vertrages einzurichten und die Beklagte verpflichtet war* die Klägerin mit den von ihr abzusetzenden Wagen zu beliefernc Wurde dieses Vertragsverhältnis durch eine positive Vertragsverletzung der beklagten so empfindlich gestört, daß der Klägerin nicht zuzu demuten war, den Vertrag fortzusetzen, so ist ihr demnach in Anwendung des § 89a Abs« 2 HGB ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zuzusprechen, der ihr durch die Aufhebung des Vertragsverhälxnisses im Wege oer Kündigung aus wichtigem Grunde entstanden ist0 2o Ob dex* Klägerin ein wichtigei' Grund zur Kündigung zuzubilligen war, ist im wesentlichen eine vom Tatrichter zu entscheidende F’i'agOo Bas Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht hiei'bei alle wesentlichen Umstände vollständig gewürdigt hat, dem Berufungsgericht also, soweit die Revision dies i*ügt, ein Verfahrensverstoß unterlaufen ist«, Sofern sich nicht ein solcherMfcechVsver-stoß ergibt, kann das Revisionsgericht einem vom Tatrichter geprüften Vorfall, auf den die Kündigung gestützt worden ist, kein größeres oder geringeres Gewicht beimessen, als dieser es für richtig gehalten hat (vgle Urte des erkennenden Senats vom 29» Mai 1963 - VIII ZR 149/61 - So 13/14 di« NachWo und vom 9c Februar 1966 -VIII ZR 137/64 - So 9/10)o Ein erheblicher Rechtsverstoß liegt auch dann vor, wenn die Beurteilung dessen, was dem Kündigenden bei verständige!' Mach den 3« estStellungen des Berufungsgerichts war bereits in § 3 des Vertrages vereinbart, daß wahrend der Vertragsdauer im Zulassungsbezirk außer der Klägerin und eines weiteren damals bereits eingesetzten Händlers ein dritter Peugeot- Händler nicht eingesetzt werden soll» Liese Zusage habe die Beklagte am 7o September 1961 bekräftigte Irotzdem hatte sie das Autohaus mit 'Wirkung vom 1. Lie Abwicklung des Vertrages erfolge nach vereinbarten, in dieser Branche geläufigen, leicht kontrollierbaren kauf Klannischen Regeln» Solange aie technische Lurchführung der laufenden Geschäfte gewährleistet sei, könne in der Kegel dem persönlichen guten Einvernehmen der Vertragsparteien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen * Lie Vertragsverletzung cer Beklagten hätte sich deshalb auf die weitere Abwicklung des Vertrages im wesentlichen nur dahin ausgewirkt, daß sich die Wettbewerbssituation für die Klägerin verschlechterte» Mit dieser Erwägung kann indes die Erheblichkeit des Vertragsverstoßes der Beklagten für die Lurchfiihiung des Handlervertrages nicht abgeschwächt werden® Gerade die Ungewißheit, wie sich der Vertragsverstoß auf die weitere Abwicklung des Vertrages auswirken werde, olieb ungeachtet der Bedeutung des persönlichen Vertrauens der Parteien für die Vertragsabwicklung ein wesentlicher Umstand und war geeignet, einen wichtigen Grund zur Kündigung zu bilden» Lie Beklagte konnte nach *rsu und Glauben nicht beanspruchen, daß sich die Klägerin weiter für den Absatz von Peugeot-Wagen einsetzte, der dui'ch die Tätigkeit des dritten Peugeot-Händlers, wie sich aus dem bachvortrag der Parteien entnehmen läßt, erheblich beeinträchtigt werden konnte» Las Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen au Unrecht außer Betracht gelassen, daß das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde wegen Vertragsverstoßes des anderen Teils durch Bichtausübung verwirkt werden kann» Es war deshalb der Klägerin nach Treu und Glauben nicht zuzu demuten, zunächst abzuwarten, wie sich die Einsetzung des dritten Peugeot-iiändlers auf die weitere Lurchführung des Vertrages auswirken werde, und die Ausübung des Kündigungsrechts auf einen späteren Zeitpunkt riinauszuschieben«. Bei der Frage, was der Klägerin nach Treu und Glauben zuzu demuten ist, muß schließlich auch in Betracht gezogen werden, daß eine unbegründete Kündigung den Kündigenden zu dem Schadensersatz verpflichten Kann. Es war deshalb auch im Hinblick hierauf der Klägerin nicht zuzu demuten, auf die Interessen des Vertragspartners bei Ausübung des Kündigungsrechts in der Weise Rücksicht zu nehmen, die das Berufungsgericht für richtig halte Die Kündigung aus wichtigem Grunde ist vielmehr dann regelmäßig gerechtfertigt, wenn der Kündigende infolge der Vertragsverletzung des anderen Teils die Lurchführung des Vertrages bei verständiger kaufmännischer Beurteilung als geiährdet ansehen ourfte«, Liegen diese Vorausset zun gen vor, dann kann der Kündigende nicht darauf verwiesen werden, sich damit zu begnügen, den Vertrag unter den durch die Vertragsverletzung veränderten umständen durchzuführen und je nach der Entwicklung der Linge eine spätere Lösung des Vertrages zu erstreben«. Lie Einschränkung des KUndigungsrechts aus wichtigem Grunde im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts ließe das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und die Folgen der Vertragsverletzung in der Schwebe0 Lies war der Klägerin nicht zuzu demuten* IIIo Lie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch aus keinem anderen Grunoe als richtig dar (§ 563 ZPO)o Ihx* wäre im Ergebnis dann beizutreten, wenn das Vertragsverhaltnis zwischen den Parteien sich auch ungeachtet der Kündigung nicht mehr auf das Jahr V o Demnach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise dahin abzuändern, daß der abgewiesene Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist« Es erschien ferner sachdienlich, den Rechtsstreit insoweit zur Entscheidung über den Betrag an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 558 Abs. 1 Ni*» 5, 540, 565 Abs« 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 89a HGB § 242 BGB § 89a HGB § 563 ZPO
vertragenVertragsverletzungGrundParteiVertragesKündigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Kacnschlagewerk: ja bGilZ:__________nein
KGB § 89 a
2126 073
Auch auf das Rechtsverhältnis eines Zwischenhändlers zu einem Eigenhändler, dein ein Alleinverkaufsrecht hinsichtlich bestimmter Markenartikel eingeräumt worden ist, können die Kündigungsvorschriften ües § 89 a HGB entsprechend angewendet werdenc
3GH, Urto Ve 19* Dezember 1966 - VIII ZR 138/64 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19o Lezember 1966 Klett
 Justizhauptsekretä
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR ' 38/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma Bugen	Kraftfahrzeug-Handel	KGo,
 vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Bugen AfliHHHB? in KflIB» cifBBHHHBstraße
 Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Eevisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Walter Haftung, vertreten in Kl
_	&	Co.	Gesellschaft	mit	beschränkter
 Lurch ihren Geschäftsführer Ernst-Günther 01
- Prozeßbevollmäcntigter:
Beklagte und Hevisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Lr0
2
Der VIIIc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Drc Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Lr, Messner, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3» April 1964 aufgehoben»
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 26» Oktober 1962 teilweise dahin abgeändert, daß auch der abgewiesene Klaganspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist o
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung Uber die Höhe der Klageansprüche an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Xosten der Eechtsmittelinstanzen übertragen wird*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte übertrug als Importeur für Peugeot-Kraftfahrzeuge durch schriftlichen Vertrag vom 16» August I960 (Händlervertrag) der Klägerin das Verkaufsrecht für Peugeot
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Wagen, den Kundendienst und den vertrieb von Lrsatzteilen im "Zulassungsbezirk:	In	diesem	Bezirk: war
 noch ein anderer Peugeot-Händler eingesetzt» Während der Bauer des Vertrages zwischen den Parteien durfte jedoch kein weiterer Peugeot-Händler tätig werden» Die Klägerin, die beim Vertragsschluß die Marken Renault und Goggomobil ; vertrat, verpflichtete sich, keine weiteren Vertretungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Beklagten zu übernehmen» In § 14 des Vertrages heißt es: Mündliche üebenabreden, außer dem 'Wortlaut dieses Vertrages, sind	,
ungültig» Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn ’ sie schriftlich vereinbart und von den Vertragspartnern	\
unterzeichnet sind»
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Der Vertrag sollte vom 1» Oktober I960 bis zu dem 51»	!
Dezember 1961 gelten und sich jeweils um 1 Jahr ver-	j
langem, wenn er nicht von einem Vertragsteil 30 Tage vor j Ablauf des Jahres durch eingeschriebenen Brief geküncigt	•;
wird» Im September 1961 verhandelten die Parteien u» a»	j
über die Durchführung des Vertrages» Ivach der Larstellung	j
der Klägerin kamen sie dahin überein, daß der Vertrag	;
auch für das Jahr 1962 bestehen bleiben sollte»
Die Beklagte setzte ohne Zustimmung der Klägerin im Vertragsgebiet ab 1» November 1961 eine weitere Autovertretung als Peugeot-Händler ein» Die Klägerin beanstandete dies und kündigte durch Schreiben vom 28» Oktober 1961 den Handlervertrag zu dem 31» Dezember 1961 mit der Begründung, daß die Beklagte die Firma Autohaus flP für den Zulassungsbezirk BBP mit Verkaufsrecht für das Fabrikat Peugeot betraut und dadurch gegen § 3
 
des Händlervertrages und die Vereinbarung vom ?<> September 1961 verstoßen habe. Lie beklagte erwiderte mit Schreiben vom 3fl» Oktober	u.	a«,	sie nehme die
 Kündigung an. Die Klägerin habe selbst gegen den Vertrag verstoßen« Deshalb habe sie* die Beklagte, beabsichtigt, das Vertragsverhältnis zu dem 31« Dezember 1961 zu beenden» Lern sei die Klägerin durch ihre Kündigung zuvorgekommen»
Mit der Klage forderte die Klägerin Schadenersatz für die Zeit bis zu dem 31° Dezember 1961 in Höhe von 2 970,29 DM und für das dahr '*962 in Höhe von 96 656,60 DM, insgesamt 99 626,85 DM nebst Zinsen»
Die Beklagte stellte in Abrede, daß die Dortsetzung des Händlervertrages für 1962 vereinbart worden sei» Das Gespräch vom 7* September 1961 habe diese frage noch offengelasseno Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung ermangele zudem der Schriftform und wäre auch aus diesem Grunde unverbindlich»
Das Landgericht erklärte die Klage für die Ansprüche aus dem Jahre 1961 dem Grunde nach für gerechtfertigt und wies im übrigen die Klage ab» Mit der Berufung verlangte die Klägerin Zahlung des Entschädigungsbetrages für 1962 in Höhe von 96 656,60 DM nebst 5 £ Zinsen seit dem 2» Mai 1962»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt sie den Anspruch auf den abgewiesenen Betrag weiter, während die Beklagte oeantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen»
Ent scheidungsgrünae:
Io Das Landgericht hatte den Entschädigungsanspruch für 1962 mit der Begründung abgewiesen, daß die behauptete mündliche Abrede, wonach die gemäß § 15 des Handlerver-trages zulässige Kündigung zu dem 31 <> Lezemoer 1961 ausgeschlossen sein soll, zu ihrer Wirksamkeit der in § 14 des Vertrages für Änderungen und Ergänzungen vereinbarten Schriftform bedurft hätte,. Das Berufungsgericht stellt unter Würdigung der Beweisaufnahme fest, daß die Parteien sich am 7«. September 196^ Uber die Fortsetzung des Vertrages im Jahre 1962 einig geworden sindo Darin liege ein Verzicht auf das vertraglich vorgesehene Recht, den Vertrag noch zu dem Jahresende 1961 zu Kündigen• Der Wirksamkeit dieses Verzichts stehe die Schriftlichkeitsklausel in : 14 des Vertrages nicht entgegen«, Gemäß § 125 Abso 2 BGB habe der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form nur im Zweifel Kichtigkeit zur Folge„
Stehe dagegen - wie hier - fest, daß die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben, so sei diese Vereinbarung dennoch wirksame Die Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, mit Wirkung vom 1. November 1961 mit dem Autohaus	einen	Händlex*vertrag	für	den Bezirk
 Essen abgeschlossen und dadurch den Vertrag mit der Klägerin verletzt« Trotzdem stehe ihr der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu«
Der Vertragsverstoß der Beklagten sei zwar geeignet gewesen, die Klägerin an der Loyalität ihrer Vertragspartnerin zweifeln zu lassen« Auf die weitere Durchführung des Vertrages hätte sich die Vertragsverletzung jedoch im
 wesentlichen nur dahin ausgewirkt, daiB sich die Wettbewerbssituation für die Klägerin verschlechterte» Wegen des ihr hierdurch entstandenen Schadens habe sie einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte erlangt, die schuldhaft gehandelt habe» Der Vertragsverstoß der Beklagten habe jedoch der Klägerin keinen Grund gegeben, den Vertrag fristlos oder vorzeitig ohne Berücksichtigung der Belange der Beklagten zu kündigen» Uazu wäre sie möglicherweise berechtigt gewesen, wenn ihr die weitere Zusammenarbeit aus Gründen des Verhaltens der Beklagten nicht zuzu demuten gewesen wäre; das treffe jedoch nicht zu» Andererseits habe die Beklagte angesichts ihres vertragswidrigen Verhaltens nicht verlangen können, daß die Klägerin bis Ende 1962 am Vertrage festhielt und sich mit einem Schadensersatzanspruch begnügte. L:ie Beklagte hätte bei der gegebenen Sachlage wegen ihres Vertragsverstoßes sich dem Verlangen der Klägerin nach einer Lösung des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht entziehen können» Mangels eines Grundes zur fristlosen Kündigung habe die Klägerin aber nicht auf einer bedingungslosen, fristlosen oder kurz befristeten Kündigung mit allen sich aus einer solchen Kündigung ergebenden Schadensersatzfolgen bestehen können. Sie hätte entweder die Lösung des Vertrages zu Ende 1961 unter Verzicht auf jeglichen Schadensersatzanspruch fordern oder eine Vereinbarung dahin anstreben können, daß der Vertrag solange bestehen bleiben sollte, bis es ihr gelang, eine andere Autovertretung für zu bekommen, und ihre Sehadensersatzansprüche auf den Schaden beschränkt blieben, der inr bis zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Vertragslösung durch den Einsatz des dritten Vertragshändlers entstanden ist. Hach Ansicht des Berufungsgerichts wären auch noch andere Möglichkeiten
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als die im ßerufungsurteil näher aufgezeigten wege denkbar, das Vertragsverhältnis in einer den Interessen beider Parteien angemessenen Weise zu modifizieren, Es sei aber der Klägerin versagt, die weitere Zusammenarbeit zu dem 31« bezember 1961 aufzukündigen, auf die Vereinbarung über die Portsetzung des Vertrages bis Ende 1962 zu pochen, die Hände in den Schoß zu legen und zu verlangen, so gestellt zu werden, als sei der Vertrag bis Ende ^962 öurch-geführt wordene Bei Verträgen, die - wie hier - auf eine gewisse Lauer abgestellt seien, müßten Vertragsverletzungen hinsichtlich ihrer Schwere und ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen in besonderem Maße daraufhin gewürdigt werden, welche Gegenmaßnahmen und Gegenansprüche sie rechtfertigten. Eine billige Regelung lasse sich dabei nur durch eine nach 'freu und Glauben anzustellende Abwägung der Interessen des Verletzers und des Verletzten finden« bas habe die Klägerin nicht beachtet« La sie sich nicht auf die Maßnahmen beschränkt habe, auf die sie sich billigerweise hätte beschränken müssen, stehe ihr für das Jahr 1962 kein Schadensersatzanspruch mehr zu«
IIo Die Beurteilung der Kündigung aus wichtigem Grunde hält der rechtlichen Prüfung nicht stand«
*o Lie Klägerin war im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Händlervertrages sog« Eigenhändler«
Sie hatte, wie der Vertrag bestimmt, Geschäftsräume und Geschäftspapiere als Peugeot-Händler zu kennzeichnen und auch den Anforderungen entsprechende Werkstatträume zu unterhalten« Als Eigenhändler war die Klägerin zwar nicht Handelsvertreter im Sinne des Handelsgesetzbuches« Ihr Vertragsverhältnis mit der Beklagten zeigt aber nach Art seiner näheren Ausgestaltung starke Ähnlichkeit
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mit dem des Handelsvertreters, wie noch näher auszu-fUhren sein wirdc Dieser hat nach § 89a HGB ein Kün-aigungsrecht aus wichtigem Grunde» Yn'ird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vei’treten hat, so ist dieser zu dem Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisoes entstehenden Schadens verpflichtet (§ 89a Abs» 2 HGB)» Die Rechtsprechung hat überdies anerkannt, daß Lauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grunde gekündigt werden können, auch wenn eine ausdrückliche Bestimmung dieses Inhalts nicht vereinbart ist» Dieses Recht wird für Lauerschuldverhältnisse, die keinem gesetzlich bestimmten Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde unterliegen, aus § 242 BGB abgeleitet und immer für gegeben erachtet, wenn die Durchführung des Vertrages durch irgendein Ereignis erheblich gefährdet und deshalb dem Kündigenden nichtj=mehr zuzu demuten ist» Auch bei Anwendung der Bestimmung des § 89a HGB gilt für die außerordentliche Kündigung der (angegebene) Kündigungsgrund als wichtig genug, wenn dem Kündigenden das Abwarten des Vertragsablaufs oder der Frist zur ordentlichen Kündigung unzu demutbar ist» Als außerordentliche Kündigung gilt auch eine Kündigung mit Frist, wenn zu dem Ausdruck gebracht wird, daß sie aus einem Grunde erfolgt, der zur fristlosen Kündigung berechtigen würde» Las Kündigungsschreiben der Klägerin enthält neben der Angabe des Kündigungsgrundes auch die Ankündigung, daß sie die Beklagte aufgrund der in ihm angeführten Tatsache in Anspruch nehmen werde» Damit ist hinreichend zu dem Ausdruck gebracht worden, daß die Klägerin den Vertrag aus wichtigem Grunde kündigt und ein Recht hierzu geltend macht»
Ob jede berechtigte Kündigung aus einem vom anderen Vertragsteil zu vertretenden wichtigen Grunde bei Bauer-Schuldverhältnissen einen Bchsüensersatzanspruch des Kündigenden rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben^ Denn es bestehen keine rechtlichen Bedenken, uuf das vorliegende Vertragsverhältnis § 89a HGB entsprechend anzuwen-aen« Bas Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben wiederholt ausgesprochen, daß auf das Rechtsverhältnis zwischen einem Hersteller (Fabrikanten) und einem Eigen-händler, dem ein Alleinverkaufsrecht eingeräumt worden ist, die Kündigungsvorschriften des Rechts der Handelsvertreter (§92 aP, § 89a nP HGB) entsprechend angewendet werden können (RG Warn-R 1929 Nr« 52; BR 1942, 1226; BGH Urt. v. 5* April 1962 - VII ZR 202/60 - m. Nachw< = LM Nr« 1 zu § 89 HGB « RJW 1962, 1107 = Warn 1962 Nr« 87; Urt« des erkennenden Senats vom 9» Februar 1966 - VIII SR 137/64 - So 9)< Eie Kevisionserwiderung meint, daß eine entsprechende Anwendung des § 89 a HGB nicht in Betracht Kommen könne, wenn es sich um einen Vertrag zwischen zwei Eigenhändlern handele« Die von der Revision angeführten Entscheidungen, in denen es sich um die entsprechende Anwendung einzelner Vorschriften aus dem Recht des Handelsvertreters handelte, betreffen allerdings Rechtsverhältnisse zwischen Herstellern und Eigenhandlern«, Len Entscheidungen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die ent sprechende Anwendung der Kündigungsvorschriften des Handelsvertr©-terrechts dann nicht in Beti'acht kommt, wenn beide Vertragspartner Eigenhändler sind* Auch der Zwischenhändler, dem in einem Händlervertrag von einem anderen Zwischenhändler ein Vertriebsrecht hinsichtlich bestimmter Markenartikel eingeräumt worden ist, kann zu
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diesem in einem handelsvertreterähnlichen Verhältnis stehen» has zwischen den Parteien durch den Handler-vertrag begründete Rechtsverhältnis weist jedenfalls wirtschaftlich eine weitgehende Ähnlichkeit mit einem Agenturverhältnis auf« Renn die Klägerin war ständig damit betraut, in dem ihr zugewiesenen Gebiet, innerhalb dessen die Beklagte mittelbar oder unmittelbar nur im Rahmen ihr ausdrücklich Vorbehaltener Geschäfte verkaufen durfte, für einen tunlichst ausgedehnten Absatz von Peugeot-Wagen tätig zu sein* insofern also auch die Interessen der Beklagten nach Möglichkeit zu wahren« Berücksichtigt man weiter, daß der Hand!ervertrag die Klägerin verpflichtete, nach den Anforderungen der Beklagten entsprechende Verkaufs- und V/erstatträume einzurichten und zu unterhalten und deren Lage, wenn möglich, durch Hinweisschilder in benachbarten Straßen und Hauptzufanrtsstraßen zu kennzeichnen, ferner die Bestellung von Unterhändlern nur mit Zustimmung der Beklagten gestattete, der Klägerin eine organisierte Verkauf stätigkeit außerhalb des vertraglich bestimmten Verkaufsgebiets verbot und die Beklagte verpflichtete, die bei ihr aus dem Vertragsgebiet des Händlers eingehenden Anfragen mit Ausnahme der vorbehaltenen Geschäfte, den im Vertragsgebiet eingesetzten beiden Händlerfirmen zur Bearbeitung zu überlassen, so zeigt dies, wie sehr die Klägerin in das Vertriebssystem der Beklagten eingegliedert war« Deshalb wird man dem zwischen den Parteien begründeten Rechtsverhältnis am ehesten dadurch gerecht, daß auf seine Kündigung die Vorscni'ift des § 89 a Abs« 1 HGB und für die Polgen der Kündigung § 89 a AbSo 2 entsprechend angewendet werden« Hierfür spricht auch, daß der Händlervertrag es der Klägerin ermöglichen sollte, sich auf den Absatz von Peugeot-Wagen für die Laufzeit des
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Vertrages einzurichten und die Beklagte verpflichtet war* die Klägerin mit den von ihr abzusetzenden Wagen zu beliefernc Wurde dieses Vertragsverhältnis durch eine positive Vertragsverletzung der beklagten so empfindlich gestört, daß der Klägerin nicht zuzu demuten war, den Vertrag fortzusetzen, so ist ihr demnach in Anwendung des § 89a Abs« 2 HGB ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zuzusprechen, der ihr durch die Aufhebung des Vertragsverhälxnisses im Wege oer Kündigung aus wichtigem Grunde entstanden ist0
2o Ob dex* Klägerin ein wichtigei' Grund zur Kündigung zuzubilligen war, ist im wesentlichen eine vom Tatrichter zu entscheidende F’i'agOo Bas Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht hiei'bei alle wesentlichen Umstände vollständig gewürdigt hat, dem Berufungsgericht also, soweit die Revision dies i*ügt, ein Verfahrensverstoß unterlaufen ist«, Sofern sich nicht ein solcherMfcechVsver-stoß ergibt, kann das Revisionsgericht einem vom Tatrichter geprüften Vorfall, auf den die Kündigung gestützt worden ist, kein größeres oder geringeres Gewicht beimessen, als dieser es für richtig gehalten hat (vgle Urte des erkennenden Senats vom 29» Mai 1963 - VIII ZR 149/61 - So 13/14 di« NachWo und vom 9c Februar 1966 -VIII ZR 137/64 - So 9/10)o Ein erheblicher Rechtsverstoß liegt auch dann vor, wenn die Beurteilung dessen, was dem Kündigenden bei verständige!' kaufmännischer Beurteilung trotz der festgestellten Vertragsverletzung durch den anderen Vertragsteil hinsichtlich der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zuzu demuten ist, in sich widerspruchsvoll ist oder wesentliche Gesichtspunkte, die sich aus dem festgesteilten Sachverhalt ergeben, außer Betracht läßt» Solche Fehler liegen hier vor»
Mach den 3« estStellungen des Berufungsgerichts war bereits in § 3 des Vertrages vereinbart, daß wahrend der Vertragsdauer im Zulassungsbezirk	außer	der
 Klägerin und eines weiteren damals bereits eingesetzten Händlers ein dritter Peugeot- Händler nicht eingesetzt werden soll» Liese Zusage habe die Beklagte am 7o September 1961 bekräftigte Irotzdem hatte sie das Autohaus	mit	'Wirkung	vom	1. November 1961 im
 Vertragsgebiet als Peugeot-Händler eingesetzte Wie das Berufungsgericht nicht in irage stellt, sondern seinen weiteren Erwägungen ersichtlich zugrunde legt, durfte die Klägerin infolge des festgestellten Vertragsverstoßes ihre Belange bei verständiger kaufmännischer Würdigung als gefährdet ansehen. Ler Annahme des Berufungsgerichts, sie hätte unter Verzicht auf Bchadens-ersatzanspriiehe zu dem Ende 1961 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt während des Jahres 1962 die Lösung des Vertrages fordern dürfen, scheint die Vorstellung zugrunde zu liegen, die Klägerin hätte nur eine Anpassung ihres Vertragsverhältnisses an die durch den Vertragsverstoß der geklagten geschaffene Lage fordern dürfen. Bei diesen Erwägungen des Berufungsgerichts ist verkannt, daß derjenige, der die Lurchführung eines Eigenhändlervertrages durch schuldhafte Vertragsverletzung erheblich gefährdet hat, grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, daß der Kündigende auf die r'olgen einer fristlosen Kündigung und die hierdurch herbeigeführten wirtschaftlichen Einbußen seines Vertragspartners Rücksicht nimmt. Auch die übrigen Erwägungen des Berufungsgerichts, der Klägerin sei die weitere Zusammenarbeit mit der Beklagten zu demutbar gewesen, sind rechtlich nicht haltbar. Es meint, die Lurchführung des hier streitigen Vertrages habe seinem Wesen nach kein besonderes Vertrauensverhältnis der
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Parteien vorausgesetzt. Lie Abwicklung des Vertrages erfolge nach vereinbarten, in dieser Branche geläufigen, leicht kontrollierbaren kauf Klannischen Regeln» Solange aie technische Lurchführung der laufenden Geschäfte gewährleistet sei, könne in der Kegel dem persönlichen guten Einvernehmen der Vertragsparteien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen * Lie Vertragsverletzung cer Beklagten hätte sich deshalb auf die weitere Abwicklung des Vertrages im wesentlichen nur dahin ausgewirkt, daß sich die Wettbewerbssituation für die Klägerin verschlechterte» Mit dieser Erwägung kann indes die Erheblichkeit des Vertragsverstoßes der Beklagten für die Lurchfiihiung des Handlervertrages nicht abgeschwächt werden® Gerade die Ungewißheit, wie sich der Vertragsverstoß auf die weitere Abwicklung des Vertrages auswirken werde, olieb ungeachtet der Bedeutung des persönlichen Vertrauens der Parteien für die Vertragsabwicklung ein wesentlicher Umstand und war geeignet, einen wichtigen Grund zur Kündigung zu bilden» Lie Beklagte konnte nach *rsu und Glauben nicht beanspruchen, daß sich die Klägerin weiter für den Absatz von Peugeot-Wagen einsetzte, der dui'ch die Tätigkeit des dritten Peugeot-Händlers, wie sich aus dem bachvortrag der Parteien entnehmen läßt, erheblich beeinträchtigt werden konnte» Las Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen au Unrecht außer Betracht gelassen, daß das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde wegen Vertragsverstoßes des anderen Teils durch Bichtausübung verwirkt werden kann» Es war deshalb der Klägerin nach Treu und Glauben nicht zuzu demuten, zunächst abzuwarten, wie sich die Einsetzung des dritten Peugeot-iiändlers auf die weitere Lurchführung des Vertrages auswirken werde, und die Ausübung des Kündigungsrechts auf einen
 späteren Zeitpunkt riinauszuschieben«. Bei der Frage, was der Klägerin nach Treu und Glauben zuzu demuten ist, muß schließlich auch in Betracht gezogen werden, daß eine unbegründete Kündigung den Kündigenden zu dem Schadensersatz verpflichten Kann. Es war deshalb auch im Hinblick hierauf der Klägerin nicht zuzu demuten, auf die Interessen des Vertragspartners bei Ausübung des Kündigungsrechts in der Weise Rücksicht zu nehmen, die das Berufungsgericht für richtig halte Die Kündigung aus wichtigem Grunde ist vielmehr dann regelmäßig gerechtfertigt, wenn der Kündigende infolge der Vertragsverletzung des anderen Teils die Lurchführung des Vertrages bei verständiger kaufmännischer Beurteilung als geiährdet ansehen ourfte«, Liegen diese Vorausset zun gen vor, dann kann der Kündigende nicht darauf verwiesen werden, sich damit zu begnügen, den Vertrag unter den durch die Vertragsverletzung veränderten umständen durchzuführen und je nach der Entwicklung der Linge eine spätere Lösung des Vertrages zu erstreben«. Lie Einschränkung des KUndigungsrechts aus wichtigem Grunde im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichts ließe das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und die Folgen der Vertragsverletzung in der Schwebe0 Lies war der Klägerin nicht zuzu demuten*
Leshalb ist die Kündigung aus wichtigem Grunde als gerechtfertigt anzusehen«.
IIIo Lie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch aus keinem anderen Grunoe als richtig dar (§ 563 ZPO)o Ihx* wäre im Ergebnis dann beizutreten, wenn das Vertragsverhaltnis zwischen den Parteien sich auch ungeachtet der Kündigung nicht mehr auf das Jahr
^962 erstreckt hätte« Insoweit ist indes von der Feststellung aes Berufungsgerichts auszugeRen, daß die Parteien über die Fortsetzung des Vertrages im Jahre 1962 einig geworden sind? Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, darin liege zugleich ein Verzicht auf das vertraglich vorgesehene Recht, den Vertrag zu dem Jahresende zu kündigen, bestehen keine rechtlichen Bedenken,,
lern Berufungsgericht ist rechtlich auch darin beizutreten, daß der Wirksamkeit oieses Verzichts die Vereinbarung in § 14 des Vertrages, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrages schriftlich erfolgen müssen, nicht entgegenstehto Denn das Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien die Maßgeblichkeit aer mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben, und folgert daraus, daß sie ungeachtet der Schriftlichkeit st klausel an den Verzicht gebunden seien« Biese rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts enthält keinen Rechtsfehler„ Auch die schriftliche Eevisionsbe-antwortung hat insoweit keine Rüge erhoben«
IV« La die Kündigung der Klägerin durch schuldhafte Vertragsverletzung aer Beklagten veranlaßt worden ist, ist sie auch für aas Jahr 1962 zu dem Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schadens verpflichtet« Liese Verpflichtung kann auch dem Grunde '=. nach in diesem Rechtszuge abschließend beurteilt werden« Laß bei der Entstehung des geltend gemachten Schadens ein Verschulden der Klägerin mitgewirkt nabe, hat die Beklagte nicht dargetan« Ein solches Mitverschulden kann keinesfalls schon darin gesehen werden, daß die Klägerin von dem ihr zustehenden R^-cht zur Kündigung
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aus wichtigem Grunde Gebrauch gernecat hat„ Lie I rage, wie der Schaden zu berechnen ist, kann dem Ue-tragsverfahren Vorbehalten bleiben. wenn die geklagte dem Schadensersatzanspruch etwa entgegen halten wollte, daß die Klägerin in der Lage war, ihren Schaden durch verstärkten Einsatz für den Absatz anderer Fahrzeuge oder in sonstiger Weise zu mindern, so beträfe dieser Einwand lediglich die Höhe des geltend gemachten Schadensc Demnach bleibt es der Beklagten unbenommen, auch insoweit ihre etwaigen Einwendungen im Betragsverfahren vorzutragen. Hinsichtlich des Grundes des Schadensersatzanspruchs für 1962 bedarf der Sachverhalt somit keiner weiteren Aufklärung. Infolgedessen erschien es angebracht, diesen Schadensersatzanspruch gemäß § 304 AbSo 1 ZPO dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären»
V o Demnach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise dahin abzuändern, daß der abgewiesene Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist« Es erschien ferner sachdienlich, den Rechtsstreit insoweit zur Entscheidung über den Betrag an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 558 Abs. 1 Ni*» 5, 540, 565 Abs« 3 ZPO).
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Lie Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelinstanzen nängt von der Entscheidung über den Betrag des Klageanspruchs ab und war daher dem Landgericht vorzubehaltene
 Dr. Haidinger	Artl	ür.	Messner
 Mormann	Braxmaier
JE.