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BGH · VIII ZR 138/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 138/57

Bat bei öffentlich gefördertem Wohnungsbau die für die Bewilligung der öffentlichen Mittel zuständige Stelle vor Inkrafttreten der Neufassung des' Ersten Wohnungsbaugesetzes die öffentlichen Mittel bewilligt und eine Durchschnittsmiete festgesetzt, ^ so bildet die Annahme eines im Bewilligungsbesoheide nicht vorgesehenen Finanz!erungsbeiträges keinen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot mit der Folge, daß die Vereinbarung über die Zahlung des Finanzierungsbeitrages nichtig wäre«. Die Revision gegen das Urteil des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21« Juni 1557 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts in Düsseldorf.' I«, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungs-klage bestehen nichto Zwar haben die Beklagten nach Rechtshängigkeit dieser Klage vor dem Landgericht in Düsseldorf Klage auf Rückzahlung des Baukostenzuschusses erhobene Dadurch ist aber das Feststellungsintöresse der Kläger nicht entfallen» Einmal betreffen die Klage auf Feststellung, daß der Nebenvertrag vom*16» April 1954 wirksam ist, und die Klage der Beklagten auf Rückzahlung des Baukostenvorschusses nioht denselben Streitgegenstand0 Selbst wenn die Klageansprüche sich aber deckten, würde die später erhobene Leistungsklage das Fe st stellungsint ev-resse der Kläger nicht berührt haben* Diese Wirkung könnte höchstens dann eingetreten sein, wenn die Beklagten ihre Leistungsklage nicht mehr ohne Zustimmung der Kläger zurücknehmen könnten (RGZ 71*68,73$ RG JW 1936,3185; vgl* Wieczorelc ZPO § 256 Anm»C III b)« Die Beklagten sind jedoch nach § 271 Abs*l ZPO zur Rücknahme der Leistungsklage in der Lage, da sie in jenem Verfahren noch nicht zur Hauptsache verhandelt haben* II* Entgegen der Meinung der Revision wird das Feststellungsinteresse der Kläger auch nicht durch den Einwand der Beklagten berührt, die Kläger hätten sich in einer späteren Vereinbarung zur Rückzahlung des Baukostenzuschusses verpflichtet, und zwar schon deshalb nicht, weil die Übernahme einer derartigen Verpflichtung durch die Kläger gprade zwischen den Parteien streitig ist* I* Die in der mündlichen Verhandlung von der Revision vei’tretene Auffassung, der Nebenvertrag vom 16* Januar 1954 sei deshalb nach § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guxen Sitten nichtig, weil die Kläger die Bewilligung des Landesdarlehens erschlichen hätten, kann nicht geteilt werden. IIo Die Vermietung des den Beklagten überlassenen Wohn-raumes unterliegt allerdings den Preisvorschriften und ist nach § 26 1«BMG preisgebunden, da der Wohnraum mit öffentlichen für den sozialen Wohnungsbau verwendeten Mitteln erbaut ist (i§ 3 Absol des Ersten Wohnungsbaugesetzes - im folgenden 1«WB& « Die im Nebenvertrage vom 16« Januar 1954 getroffene Vereinbarung über Zahlung eines Kostenbeitrages von 2«500 DM könnte als eine gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Abrede nach § 134 BGB dann nichtig sein, wenn für die Wohnung der Beklagten der preisrechtlich zulässige Mietzins allgemein in Gestalt eines Gesetzes oder einer Verordnung oder für den Einzelfall durch einen auf Gesetz oder Verordnung beruhenden Verwaltungsakt festgesetzt worden wäre und durch den Kostenbeitrag dieser Mietzins überschritten würde« Januar 1954 über die Zahlung des verlorenen Baukostenzuschusses einen Verstoß gegen das Verbot von Preiserhöhungen gebildet haben sollte, so. können, wenn andere als preisrechtliche Beschränkungen für die Zukunft Wirksamkeit behalten, verbotene Tatbestände gleicher Art aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Ersten Bundesmietengesetzes nicht etwa als wirksam angesehen werden (vgl* Fischer-Dieskau/Pergande/Wormit aaO § 29 Anoie.5) o War die Vereinbarung eines verlorenen Baukostenzuschusses vor dem Inkrafttreten des Ersten Bundesmietengesetzes verboten, so behält es dabei sein Bewenden» Solche Verbote haben jedoch nicht bestanden* Nach § 28 Abs»2 1»WBG »F kann die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung öffentlicher Mittel für den sozialen Wohnungsbau die Annahme von Finanzierungsbeiträgen ausschließen» Nach § 28 Abs»3 1»WBG ist eine gegen diese Verfügung verstoßende Vereinbarung unwirksam» Biese Vorschrift gilt aber nach § 50 Abs»2 nF laWBGr nicht für öffentlich geförderte Wohnungen und Wohnräume, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes, 8lso nach dem 31» Juli 1953 bezugsfertig geworden sind, wenn vor diesem Zeitpunkt die öffentlichen Mittel bereits bewilligt und die Miete von der •Bewilligungsstelle festgesetzt worden war (Fischer-Dieskau Per gande/Wormit, aaO § 29 Anm»5 So648j Fischer-Dieskau/Pergande, Bas Erste Wohnungsbaugesetz § 50 Anm»2) Da im vorliegenden Fall die Durchschnittsmiete schon durch Bescheid vom 15» April 1953 festgesetzt worden war, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die Bestimmung des § 28 nF loWBG nicht anwendbar« Im übrigen hat die Bewilligungsstelle auch im Bewilligungsbescheid nicht erklärt, daß verlorene Baukostenzuschüsse ausgeschlossen seien» Die bloße Festsetzung der Durch-schnittsmiete enthält einen solchen Ausspruch nicht«. Miete und Finanzierungsbeitrag sind verschiedener Natur» Der Finanzierungsbeitrag ist anders alB der Mietzins, der der laufenden Kostendeckung dient, ein Posten der für die Finanzierung des Baues aufzubringenden Leistungen, Die Festsetzung der Miete allein besagt daher noch nichts über ein Recht zur Forderung von Finanzierungsbeit ragen» Ein Verbot der Annahme kann auch nicht ohne weiteres darin gefunden werden* daß der Bewilligungsbescheid vom 15 o April 1953 auf die Wirt Schädlichkeit sberechnung Bezug nimmt, in welcher unter den Posten der Eigenleistungen und den der Eigenersatzleistungen verlorene Baukostenzuschüsse nicht aufgeführt sind«, Die Bewilligungsstelle muß vielmehr, wenn sie die Annahme verlorener Baukostenzuschüsse ausschließen will, die Entgegennahme solcher Finanzierungsbeiträge durch eine entsprechende Auflage im Bewilligungsbescheid ausdrücklich untersagen (Fischer-Dieskau/Pergande aaO § 40 Anm.,7 2 c Die Recht spreehung hat allerdings angenommen* daß Finanzierungsbeiträge auch abgesehen von der Bestimmung des § 28 Abs «2 nF loWBG unzulässig gewesen seien, wenn das Wohnungsamt bei einem öffentlich geförderten Bauvorhaben sich Wohnungen Vorbehalten habe, um sie Bewerbern zuzuweisen, die zur Leistung eines Finanzierungs-Beitrages nicht in der Lage seien (Fischer-Dieskau/Per-gande/Wormit aaO § ?-9 Anm*5 S«648$ AG Wandsbek BBBi 1954,496)« Einer Stellungnahme hierzu bedarf es nicht« Nach dem Bewilligungsbescheid waren die geförderten Wohnungen allerdings nur an Geschädigte des Naziregimes zu vergeben« Ein Verstoß gegen diese Zweckbestimmung liegt aber nicht vor« Die Beklagten gehören dem Kreis der politisch Verfolgten an« Aus diesem Grunde hat das Wohnungsamt ihnen auch die Wohnung zugeteilt« Dabei war, wie sie selbst im Schriftsatz vom 8« April 1957 unter V vortragen; dem Wohnungsamt bekannt, daß die Kläger einen verlorenen Baukostenzuschuß forderten» Ob das Woh- 2«>WBG ergibt» nur für solche Wohnungen, für die öffentliche Mittel nach dem 31* Dezember 1956 bewilligt worden sind* Sind dagegen verlorene Zuschüsse für Wohnungen gewährt, für die Mittel vor dem 1» Januar 1957 bewilligt worden sind, so sind diese Zuschüsse zulässig, sofern nicht die Bewilligungsstelle im Einzelfall» was hier nicht der Fall ist, ihre Annahme untersagt hat (Bischer-Dieskau/pergande» Das Zweite Wohnungsbaugesetz § 50 Anm*l) * Dieser Vortrag, mit dem die Revision das Feststellungsinteresse vergeblich bekämpft, hat auch keinen Erfolg, soweit er sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, daß die Feststellungsklage begründet ist. Die Fwevision macht demgegenüber geltend, die Beklagten hätten mit dem Schreiben vom 13» Juni 1956 das Angebot der Kläger vom 14* April 1956 auf Rückzahlung des Zuschusses angenommen* Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß durch den Schriftwechsel eine Vereinbarung nicht zustande gekommen sei» läßt indessen einen Rechtsirrtum nicht erkennen* Das Berufungsgericht würdigt ersichtlich die Erklärungen der Parteien dahin» daß die Beklagten von . d/ dem Angebot der Kläger, ihnen den Baukostenzuschuß zurückzuzahlen, falls sie auf den Genuß der zusätzlichen Leistungen verzichteten, gerade keinen Gebrauch gemacht und es mit ihrem Schreiben vom 13* Juni 1956 nicht hätten annehmen wollen* Diese Auslegung des Tatrichters unterliegt» da die Revision Verfahrensverstöße nicht rügt, der Nachprüfung im Revisionsverfahren nur daraufhin» ob sie möglich ist und nicht gegen Auslegungsregeln verstößt* In dieser Hinsicht bestehen gegen die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung keine Bedenken* Die Revision der Beklagten war.daher zurüokzu-weisen* Nach § 276 Abs.3 Satz 2 ZPO war jedoch auszusprechen« daß die Kläger die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts in Düsseldorf ent-

Zitierte Normen: § 276 ZPO
BewilligungsbescheidVerbotWohnungVereinbarungKlägerAnnahmeRevision

Volltext der Entscheidung

dfrschlagewerk:	n®d.n
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Amtliche Sammlung:	nein
232*1-
loBunüe ami et enjGr v» 1 »WohnungabauG- y,
2To Juli 1955, BGBl I 458, § 29$ 25o August 1953, BGBl I 1047, § 28$
Bat bei öffentlich gefördertem Wohnungsbau die für die Bewilligung der öffentlichen Mittel zuständige Stelle vor Inkrafttreten der Neufassung des' Ersten Wohnungsbaugesetzes die öffentlichen Mittel bewilligt und eine Durchschnittsmiete festgesetzt, ^ so bildet die Annahme eines im Bewilligungsbesoheide nicht vorgesehenen Finanz!erungsbeiträges keinen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot mit der Folge, daß die Vereinbarung über die Zahlung des Finanzierungsbeitrages nichtig wäre«.
BGH, ürt« vo 28o Oktober 1958 -VIII ZR 138/57 -
OLG Düsseldorf
 VjII ZR 1.38/57
Verkündet am 28. Oktober 1958 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Eheleute Maximilian und Agnes N
E^J^straße £
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
in
 gegen
die Eheleute Heinrich und Lilly E^^straße 0,
in D
9
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Gelhaar, Br« Spieler, Dr* Dor--schel, Br-* Mezger und Br« Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21« Juni 1557 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts in Düsseldorf.' entstandenen Mehrkosten die Kläger in voller Höhe zu tragen haben«
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks i, E^pstraße Sie beabsichtigten, auf dem Grundstück ein Mietshaus unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu errichten. Durch Bewilligungsbescheid des Regierungspräsidenten in	vom	15°	April	1953	wurde
 den Klägern auf ihren Antrag für die Errichtung eines Hauses mit 13 Y/ohnungen ein Landesdarlehen von 106.500 DM bewilligt. In dem Bewilligungsbescheid heißt es. u.a«:
”Der Bewilligung des Darlehens liegen die Angaben im Anträge, in der Wirtschaftlichtkeitsbe-rechnung und die mit meinem Genehmigungsvermerk versehenen Baupläne und Berechnungsunterlagen zugrundeo Diese Unterlagen bilden einen Bestandteil dieses Bewilligungsbescheides»«»
Die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung im einzelnen angesetzten Mieten werden mit einer Durchschnitt smi et e von 1,10 DM je qm im Monat festgesetzt* Sie dürfen nur mit Genehmigung der Preisbehörde und nach vorheriger Zustimmung der Bewilligungsbehörde erhöht werden«.
Weiter gelten folgende Bedingungen und Auflagen:
Die geförderten Y/E sind nur an Geschädigte des Haziregimes zu vergeben« Die Mieterliste 'ist); nach Erteilung des RohbauabnahmeScheins sowohl der Bewilligungsbehörde, als auch dem Wohnungsamt vorzulegen o e.?"
Das Gebäude ist im Januar 1954 bezugsfertig geworden® Mit einem am 16. Januar 1954 geschlossenen Mietvertrag haben
 die Kläger eine im sechsten Stock des Hauses gelegene Wohnung an die Beklagten vermietet. Die vereinbarte Miete entsprach der im Bewilligungsbeecheid vom 15» April 1953 festgesetzten Durchschnittsmiete von 1,10 DM monatlich je Quadratmeter. In einer als "Mebenvertrag11 zu dem Miet-vertrag bezeichneten Vereinbarung vom 16. Januar 1954 haben die Parteien erklärt, das Mietanwesen sei durch
 Peindeinwirkung total zerstört und müsse zur Herstellung der Bewohnbarkeit mit beträchtlichem Kostenaufwand wie-
der aufgebaut werden. Gegenüber dem Stande von 1936 hätten die Baukosten eine Höhe erreicht, die es dem Vermie-
ter unmöglich mache, den Mehraufwand allein zu tragen»
Aus diesem Grunde verpflichte sich der Mieter, für die zusätzlichen Verbesserungen innerhalb des Gesamtgebäu-des und der Wohnungen, welche außer der von dem Geldgeber verlangten Ausführung geschähen* einen Kostenbeitrag in Höhe von 2„500 DM unter ausdrücklichem Verzicht auf jede Rückforderung zu leisten« Die im Vertrage genannten Verbesserungen bestehen unter anderem in dem Einbau eines Personenaufzuges, in der Anlage von Etagen-GasheiZungen, Kachelung von Küche und Badezimmer, Einbau von Auto-geysern und einer automatischen Waschmaschine« Die Verbesserungen sind ausgeführt worden« Die Beklagten haben den Ko st enbeitrag gelei st et«
Nech ihrem Einzuge haben die Beklagten wie auch andere Mieter des Hauses die Rückzahlung des Kostenbeitrages verlangt. Sie haben gegenüber Verwaltungsbehörden und in dem vorliegenden Rechtsstreit die Ansicht vertreten, daß die Forderung und die Annahme der Kostenbeiträge gesetzwidrig und unzulässig gewesen sei«
Die Kläger haben die Feststellung begehrt, daß der Nebenvertrag vom 16. Januar 1954 rechtsgültig ist. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht haben sie ferner die Verurteilung der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, die Kläger hätten in gesetzwidriger und unzulässiger Weise von den Beklagten einen verlorenen Baukostenzuschuß von 2.500 DM ver- * langt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht der Feststellungsklage stattgegeben und hat es. im übrigen bei der Abweisung der Klage bewenden lassen»
Mit der vom Berufungsgericht .'zugelaa&enen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage in vollem Umfange. Die .Kläger beantragen, die Revision zurück-zuweisen»
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Entscheidungsgründe s
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I«, Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungs-klage bestehen nichto Zwar haben die Beklagten nach Rechtshängigkeit dieser Klage vor dem Landgericht in Düsseldorf Klage auf Rückzahlung des Baukostenzuschusses erhobene Dadurch ist aber das Feststellungsintöresse der Kläger nicht entfallen» Einmal betreffen die Klage auf Feststellung, daß der Nebenvertrag vom*16» April 1954 wirksam ist, und die Klage der Beklagten auf Rückzahlung des Baukostenvorschusses nioht denselben Streitgegenstand0 Selbst wenn die Klageansprüche sich aber deckten, würde die später erhobene Leistungsklage das Fe st stellungsint ev-resse der Kläger nicht berührt haben* Diese Wirkung könnte höchstens dann eingetreten sein, wenn die Beklagten ihre Leistungsklage nicht mehr ohne Zustimmung der Kläger zurücknehmen könnten (RGZ 71*68,73$ RG JW 1936,3185; vgl* Wieczorelc ZPO § 256 Anm»C III b)« Die Beklagten sind jedoch nach § 271 Abs*l ZPO zur Rücknahme der Leistungsklage in der Lage, da sie in jenem Verfahren noch nicht zur Hauptsache verhandelt haben*
II* Entgegen der Meinung der Revision wird das Feststellungsinteresse der Kläger auch nicht durch den Einwand der Beklagten berührt, die Kläger hätten sich in einer späteren Vereinbarung zur Rückzahlung des Baukostenzuschusses verpflichtet, und zwar schon deshalb nicht, weil die Übernahme einer derartigen Verpflichtung durch die Kläger gprade zwischen den Parteien streitig ist*
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I* Die in der mündlichen Verhandlung von der Revision vei’tretene Auffassung, der Nebenvertrag vom 16* Januar 1954 sei deshalb nach § 138 BGB wegen Verstoßes gegen
 die guxen Sitten nichtig, weil die Kläger die Bewilligung des Landesdarlehens erschlichen hätten, kann nicht geteilt werden. Der Umstand, daß der Nebenvertrag möglicherweise der Bewilligungsbehörde verborgen bleiben sollte, verleiht ihm nicht einen solchen Makel» daß er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstieße« Dabei fällt ins Gewicht, daß er nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur die Vereinbarung eines angemessenen Entgelts für von den Beklagten und anderen Mietern gewünschte zusätzliche, den Mietwert erhöhende Anlagen enthielt und deshalb seinem Inhalt nach nicht verwerflich war« Verletzten die Kläger mit der Forderung und Annahme eines im Bewilligungsbescheid nicht vorgesehenen Zuschusses die Bedingungen des Darlehensvertrages v so blieb es der Darlehensgeberin überlassen» drärch Kündigung des Darlehens die Einhaltung der im Bewilligungsbescheid gemachten Auflagen durchzusetzen«
IIo Die Vermietung des den Beklagten überlassenen Wohn-raumes unterliegt allerdings den Preisvorschriften und ist nach § 26 1«BMG preisgebunden, da der Wohnraum mit öffentlichen für den sozialen Wohnungsbau verwendeten Mitteln erbaut ist (i§ 3 Absol des Ersten Wohnungsbaugesetzes - im folgenden 1«WB&	«	Die im Nebenvertrage vom
16« Januar 1954 getroffene Vereinbarung über Zahlung eines Kostenbeitrages von 2«500 DM könnte als eine gegen ein gesetzliches Verbot verstoßende Abrede nach § 134 BGB dann nichtig sein, wenn für die Wohnung der Beklagten der preisrechtlich zulässige Mietzins allgemein in Gestalt eines Gesetzes oder einer Verordnung oder für den Einzelfall durch einen auf Gesetz oder Verordnung beruhenden Verwaltungsakt festgesetzt worden wäre und durch den Kostenbeitrag dieser Mietzins überschritten würde«
Die Sevision erblickt eine solche Festsetzung Inder im Bewilligungsbescheid vom 15» April 1953 erfolgten Festsetzung einer "Durchscbnlttsmiete” von 1,10 DM
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je Quadratmeter und in dem darin ausgesprochenen Verbot einer Mieterhöhung«. Sie meint, eine Überschreitung der nach § 17 AbSo2 a F l.WBG festgesetzten Miet.e sei unzulässig gewesen.
Ob die Pestsetzung einer Durchschnitts- oder Richt-satzmiete durch die Bewilligungsbehörde sich überhaupt rechtlich als die Preisfestsetzung durch eine Preisbehörde darstellt, also die Festsetzung eines "Höchstpreises” im preisrechtlichen Sinne bildet, ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig (vgle Fischer-Di eskau/p er gande, Das Erste Wohnungsbaugesetz 2.Aufl.
§ 29 Anm„6 s.7^ ff, insbesondere 722 a; Fischer-Dieskau/ Pergande/Wormit, Bundesmietrecht § 22 Anme.9)° Einer Entscheidung hierüber bedarf es jedoch nicht. Selbst wenn die Vereinbarung vom 16. Januar 1954 über die Zahlung des verlorenen Baukostenzuschusses einen Verstoß gegen das Verbot von Preiserhöhungen gebildet haben sollte, so. würde nach § 29 Abs.l und 3 loBMG die Leistung dieses zu dem Wiederaufbau gewährten Finanzierungsbeitrages mit dem Inkrafttreten des Gesetzes preisrechtlich als genehmigt gelten.. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob nicht schon, wie das Berufungsgericht meint, der Tatbestand einer Preiserhöhung deshalb entfällt, weil der mittelbar erhöhte Mietzins für eine erhöhte Leistung	?
gezahlt wird.
III. Die Heilung betrifft nach § 29 Abs.l Satz 2 l.BMG allerdings nur Verstöße gegen das Verbot der Preisüber-schreitung. Sonstige Vorschriften, welche die Gewährung	[
von Finanzierungsbeiträgen regeln, bleiben nach dem Ge-	[
setz unberührt. Diese Bestimmung bezieht sich dem Wort-laut nach zwar nur auf nach dem Inkrafttreten des Ersten	/j
Bundesmietengesexzes, also nach dem 31» Juli 1955 ver-	'"*■
sprochene und geleistete Finanzierungsbeiträge. Indessen
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können, wenn andere als preisrechtliche Beschränkungen für die Zukunft Wirksamkeit behalten, verbotene Tatbestände gleicher Art aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Ersten Bundesmietengesetzes nicht etwa als wirksam angesehen werden (vgl* Fischer-Dieskau/Pergande/Wormit aaO § 29 Anoie.5) o War die Vereinbarung eines verlorenen Baukostenzuschusses vor dem Inkrafttreten des Ersten Bundesmietengesetzes verboten, so behält es dabei sein Bewenden» Solche Verbote haben jedoch nicht bestanden*
1». Nach § 28 Abs»2 1»WBG »F kann die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung öffentlicher Mittel für den sozialen Wohnungsbau die Annahme von Finanzierungsbeiträgen ausschließen» Nach § 28 Abs»3 1»WBG ist eine gegen diese Verfügung verstoßende Vereinbarung unwirksam» Biese Vorschrift gilt aber nach § 50 Abs»2 nF laWBGr nicht für öffentlich geförderte Wohnungen und Wohnräume, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes, 8lso nach dem 31» Juli 1953 bezugsfertig geworden sind, wenn vor diesem Zeitpunkt die öffentlichen Mittel bereits bewilligt und die Miete von der •Bewilligungsstelle festgesetzt worden war (Fischer-Dieskau Per gande/Wormit, aaO § 29 Anm»5 So648j Fischer-Dieskau/Pergande, Bas Erste Wohnungsbaugesetz § 50 Anm»2) Da im vorliegenden Fall die Durchschnittsmiete schon durch Bescheid vom 15» April 1953 festgesetzt worden war, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die Bestimmung des § 28 nF loWBG nicht anwendbar« Im übrigen hat die Bewilligungsstelle auch im Bewilligungsbescheid nicht erklärt, daß verlorene Baukostenzuschüsse ausgeschlossen seien» Die bloße Festsetzung der Durch-schnittsmiete enthält einen solchen Ausspruch nicht«.
Miete und Finanzierungsbeitrag sind verschiedener Natur» Der Finanzierungsbeitrag ist anders alB der Mietzins,
 der der laufenden Kostendeckung dient, ein Posten der für die Finanzierung des Baues aufzubringenden Leistungen, Die Festsetzung der Miete allein besagt daher noch nichts über ein Recht zur Forderung von Finanzierungsbeit ragen» Ein Verbot der Annahme kann auch nicht ohne weiteres darin gefunden werden* daß der Bewilligungsbescheid vom 15 o April 1953 auf die Wirt Schädlichkeit sberechnung Bezug nimmt, in welcher unter den Posten der Eigenleistungen und den der Eigenersatzleistungen verlorene Baukostenzuschüsse nicht aufgeführt sind«, Die Bewilligungsstelle muß vielmehr, wenn sie die Annahme verlorener Baukostenzuschüsse ausschließen will, die Entgegennahme solcher Finanzierungsbeiträge durch eine entsprechende Auflage im Bewilligungsbescheid ausdrücklich untersagen (Fischer-Dieskau/Pergande aaO § 40 Anm.,7 S*834)o
2 c Die Recht spreehung hat allerdings angenommen* daß Finanzierungsbeiträge auch abgesehen von der Bestimmung des § 28 Abs «2 nF loWBG unzulässig gewesen seien, wenn das Wohnungsamt bei einem öffentlich geförderten Bauvorhaben sich Wohnungen Vorbehalten habe, um sie Bewerbern zuzuweisen, die zur Leistung eines Finanzierungs-Beitrages nicht in der Lage seien (Fischer-Dieskau/Per-gande/Wormit aaO § ?-9 Anm*5 S«648$ AG Wandsbek BBBi 1954,496)« Einer Stellungnahme hierzu bedarf es nicht« Nach dem Bewilligungsbescheid waren die geförderten Wohnungen allerdings nur an Geschädigte des Naziregimes zu vergeben« Ein Verstoß gegen diese Zweckbestimmung liegt aber nicht vor« Die Beklagten gehören dem Kreis der politisch Verfolgten an« Aus diesem Grunde hat das Wohnungsamt ihnen auch die Wohnung zugeteilt« Dabei war, wie sie selbst im Schriftsatz vom 8« April 1957 unter V vortragen; dem Wohnungsamt bekannt, daß die Kläger einen verlorenen Baukostenzuschuß forderten» Ob das Woh-
 
nungsamt diese Forderung der Kläger hätte hinnehmen müssen, mag dahingestellt bleiben* Jedenfalls kann nioht davon gesprochen werden, daß die Kläger die Wohnung ohne Wissen des Wohnungsamtes zweckentfremdet vermietet hätten»
3* Fehl ,geht auch die Auffassung der Revision, der Gesetzgeber habe allgemein die Annahme von verlorenen Baukostenzuschüssen mißbilligt, wie aus § 28 1*WBG und § 50 2*WBG hervorgeheo Die Regelung des § 28 nF 1»WBG, nach der die Annahme von Finanzierungsbeiträgen nur unzulässig war, wenn sie ausdrücklich ausgeschlossen oder beschränkt worden war, und die Bestimmung des § 40 Absd hPloWBGi-die demjenigen, der einen Finanzierungsbeitrag geleistet hat, ein Recht auf Zuteilung der Wohnung gibt, lassen vielmehr für den damaligen Rechtszustand auf die grundsätzliche Zulässigkeit der Annahme verlorener Baukostenzuschüsse schließen (Fischer-Dieskau/Pergande aaO § 28 Anm»4 8*696; Urteil des erkennenden Senats vom 12o Februar 1957 - VIII ZR 29/56 - WM 1957,435»438, insoweit in NJW 1957»668 und IM BGB § 134 Nr„24 nicht abgedruckt)» Ebensowenig folgt aus § 50 2CWBG die Unzulässigkeit der Annahme verlorener Baukostenzuschüsse für die Zeit, als die Beklagten den Beitrag geleistet hatten* Biese Bestimmung verbietet die Annahme, wie sich aus § 5Q a loWBG = § 124 Abs*l Br»? 2«>WBG ergibt» nur für solche Wohnungen, für die öffentliche Mittel nach dem 31* Dezember 1956 bewilligt worden sind* Sind dagegen verlorene Zuschüsse für Wohnungen gewährt, für die Mittel vor dem 1» Januar 1957 bewilligt worden sind, so sind diese Zuschüsse zulässig, sofern nicht die Bewilligungsstelle im Einzelfall» was hier nicht der Fall ist, ihre Annahme untersagt hat (Bischer-Dieskau/pergande»
 Das Zweite Wohnungsbaugesetz § 50 Anm*l) *
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IVo Wie schon erwähnt, macht die Revision weiter geltend, der Nebenvertrag sei zu dem mindesten nicht wirksam geblieben. da er durch nachträgliche Abrede aufgehoben sei«. Dieser Vortrag, mit dem die Revision das Feststellungsinteresse vergeblich bekämpft, hat auch keinen Erfolg, soweit er sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, daß die Feststellungsklage begründet ist. Es handelt sich um folgenden Vorgang: Nachdem die RmH Girozentrale und	in	das	Landes-
darlehen wegen angeblichen Verstoßes gegen die Bedingungen des Bewilligungsbescheides gekündigt hatte, hatten die Kläger an die Mieter des Hauses am 14» April 1956 ein Schreiben gerichtet, in welchem sie erklärten, sie die Kläger, seien gezwungen, die unter Verwendung der Zuschüsse erstellten zusätzlichen Leistungen und technischen Anlagen wie Aufzug, automatische Waschanlage, Armaturen der Bader usw« stillzulegen bezw«, zu entfernen und bezüglich der Ausstattung des Hauses und der Wohnungen den Zustand herzustellen, der den Auflagen des Regierungspräsidenten unter dem festgesetzten Mietrichtsatz als sozialer Wohnungsbau entspreche» Sie seien jedoch bereit, demjenigen Mieter die Benutzung der angegebenen Anlagen zu belassen, der auf die Rückzahlung des Baukostenzuschuß*?" ses verzichte und diesen Verzicht schriftlich erkläre»
Mit einer solchen Entfernung der genannten Anlagen und Verbesserungen haben die Beklagten sich nicht einverstanden erklärt«, Sie haben aber mit Schreiben vom 13» Juni 1956 die Rückzahlung sämtlicher geleisteten Baukostenzuschüsse an die Mieter verlangt»
Das Berufungsgericht führt aus, die Ansicht des Landgerichts, der Nebenvertrag sei durch sjätere Parteivereinbarungen aufgehoben worden, sei nicht haltbar« Die angeführten Schreiben ergäben hierfür nichts»
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Die Fwevision macht demgegenüber geltend, die Beklagten hätten mit dem Schreiben vom 13» Juni 1956 das Angebot der Kläger vom 14* April 1956 auf Rückzahlung des Zuschusses angenommen*
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß durch den Schriftwechsel eine Vereinbarung nicht zustande gekommen sei» läßt indessen einen Rechtsirrtum nicht erkennen* Das Berufungsgericht würdigt ersichtlich die Erklärungen der Parteien dahin» daß die Beklagten von . d/ dem Angebot der Kläger, ihnen den Baukostenzuschuß zurückzuzahlen, falls sie auf den Genuß der zusätzlichen Leistungen verzichteten, gerade keinen Gebrauch gemacht und es mit ihrem Schreiben vom 13* Juni 1956 nicht hätten annehmen wollen* Diese Auslegung des Tatrichters unterliegt» da die Revision Verfahrensverstöße nicht rügt, der Nachprüfung im Revisionsverfahren nur daraufhin» ob sie möglich ist und nicht gegen Auslegungsregeln verstößt* In dieser Hinsicht bestehen gegen die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung keine Bedenken*
C*
Die Revision der Beklagten war.daher zurüokzu-weisen* Nach § 276 Abs.3 Satz 2 ZPO war jedoch auszusprechen« daß die Kläger die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts in Düsseldorf ent-
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standenen Mehrkosten in voller Höhe zu tragen haben* I>ie Entscheidung Uber die Kosten der Revision beruht auf § 97 ZPO»
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