* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 137/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 137/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball am 26. Der Kläger hatte in zulässiger Weise Revision eingelegt und sodann Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Nunmehr beantragt der Kläger - erstmals unter Beifügung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie verschiedener Belege - erneut Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren sowie die Allerdings ist es möglich, auch nach Verwerfung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; dies hätte u.a. zur Folge, daß die Revisionsbegründungsfrist als noch nicht abgelaufen anzusehen und gleichzeitig der Beschluß über die Verwerfung der Revision gegenstandslos werden würde (BGH - Beschlüsse vom 1. April 1958 - VIII ZR 191/57 = LM ZPO § 519 b Nr. 9 und vom 7. In der Bitte des Klägers, "das Verfahren wieder in Gang zu setzen" , könnte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§ 233 ZPO) liegen. Ein solcher Antrag wäre aber aus mehreren Gründen unzulässig, insbesondere weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§§ 236 Abs.1, 78 Abs. 1 ZPO), weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt und weil innerhalb dieser Frist die Revisionsbegründung nicht nachgeholt ist (§ 236 Abs. 2 S. Der Senat legt daher zugunsten des Klägers das zuvor wörtlich zitierte Begehren dahin aus, daß er Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin von G^||^ auch für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und auch der Frist des S 234 ZPO beantragen will. Dafür, daß die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (S 234 ZPO) nicht auf einem Verschulden des Klägers (§ 233 ZPO) beruht, ist weder etwas dargetan noch ersichtlich. Juni 1991 - XII ZR 49/91 = NJW-RR 1991, 1532, 1533 m.weit.Nachw.; Thomas/Putzo aaO § 233 Rdn. 37) oder aber innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO dargetan hätte, daß er hierzu unverschuldet nicht in der Lage war (BGH - Beschluß v.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
26unzulässigRevisionsbegründungsfristBeschlußZPOProzeßkostenhilfeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 137/94
vom 26. April 1995 in dem Rechtsstreit
 Ingo Li
I, Bi
 iweg 39, Pi
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 von
und
 gegen
p§HP-l<
ten durch den Vorstandsvorsitzenden Reinhold
 vertre-
2.	,	gesetzlich	vertreten
 durch den Vorstandsvorsitzenden Reinhold B( weg 58, M<
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
Kollegen,	Allee	1	a,
2
0
$
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball
 am 26. April 1995
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger hatte in zulässiger Weise Revision eingelegt und sodann Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Dies lehnte der Senat durch Beschluß vom 14. Dezember 1994 ab, weil der Kläger trotz ausdrücklicher Ankündigung innerhalb der zwischenzeitlich abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen i.S. von § 114 ZPO gemacht hatte. Die dagegen gerichteten Gegenvorstellungen wies der Senat mit erneutem Beschluß vom 1. Februar 1995 zurück; gleichzeitig verwarf er die Revision mangels fristgerechter Begründung als unzulässig. Nunmehr beantragt der Kläger - erstmals unter Beifügung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie verschiedener Belege - erneut Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren sowie die
3
Beiordnung von Rechtsanwältin von G^|^. Gleichzeitig bittet er, das "Verfahren wieder in Gang zu setzen".
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist. Die Revision ist durch den Senatsbeschluß vom 1. Februar 1995 bereits als unzulässig verworfen worden? einer erneuten Revision würde das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegenstehen.
Allerdings ist es möglich, auch nach Verwerfung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; dies hätte u.a. zur Folge, daß die Revisionsbegründungsfrist als noch nicht abgelaufen anzusehen und gleichzeitig der Beschluß über die Verwerfung der Revision gegenstandslos werden würde (BGH - Beschlüsse vom 1. April 1958 - VIII ZR 191/57 = LM ZPO § 519 b Nr. 9 und vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 = NJW 1982, 887; BGHZ 98, 325, 328; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl. § 238 Rdn. 12). In der Bitte des Klägers, "das Verfahren wieder in Gang zu setzen" , könnte ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist (§ 233 ZPO) liegen. Ein solcher Antrag wäre aber aus mehreren Gründen unzulässig, insbesondere weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§§ 236 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO), weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt und weil innerhalb dieser Frist die Revisionsbegründung nicht nachgeholt ist (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO, vgl. dazu BGH - Beschluß vom 26. Mai 1986 - VIII ZB 18/86 = VersR 1986, 1024, 1025).
Der Senat legt daher zugunsten des Klägers das zuvor wörtlich zitierte Begehren dahin aus, daß er Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin von G^||^ auch für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und auch der Frist des S 234 ZPO beantragen will. Auch insoweit fehlt es indessen an der als Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe notwendigen hinreichenden Erfolgsaussicht. Dafür, daß die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (S 234 ZPO) nicht auf einem Verschulden des Klägers (§ 233 ZPO) beruht, ist weder etwas dargetan noch ersichtlich. Vor allem aber wäre Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, daß der Kläger entweder innerhalb dieser Frist alle für die Entscheidung über sein früheres Prozeßkostenhilfegesuch erforderlichen Unterlagen beigebracht hätte und deswegen nicht mit der Versagung der Prozeßkostenhilfe zu rechnen brauchte (vgl. BGH - Beschluß v. 26. Juni 1991 - XII ZR 49/91 = NJW-RR 1991, 1532, 1533 m.weit.Nachw.; Thomas/Putzo aaO § 233 Rdn. 37) oder aber innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO dargetan hätte, daß er hierzu unverschuldet nicht in der Lage war (BGH - Beschluß v. 4. Juli 1959 - III ZA 11/59 = LM ZPO § 233 (Hb) Nr. 12; Thomas/Putzo aaO). Hieran fehlt es. Der Kläger hat, wie erwähnt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist überhaupt nichts zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgebracht, und es fehlt auch jetzt noch an Vorbringen oder sonstigen Anhaltspunkten, warum er dazu nicht in der Lage war.
5
Auf weitere Zweifelsfragen in diesem Zusammenhang kommt es somit nicht mehr an.
Dr. Zülch
 Dr. Hübsch
 Dr. Paulusch	Groß
 Ball