Der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» IJai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Artl, Dr. Mezger, Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt: September 1965 wird festgestellt, daß die zwischen der Beklagten und der Firma M0 KG,fcxtil-Versand, vereinbarte Abtretung von Kundenforderungon unwirksam ist. Ferner erfuhr Kpp, daß ’’Versand1’ seine Kundenfox’derungen an die Bank in und zu einem geringen Teil an das Bankhaus von der Hpp, Kp^P^ & Söhne in sicher- September 1963 ein notarieller Vertrag gcschlo sen, wonach ’’Eppjp” anerkannte, der Beklagten 102 480 DM zu schulden, und sich verpflichtete, diesen Betrag in nonat liehen Katen von 7 320 DM zu tilgen. Die Firma C^|^V & Co. Wäschefabrik verpflichtet sich von der Abtretung nur dann Gebrauch zu machen und die Abtretung den Kunden ansuzeigen, wenn eine wesentliche Verschlechtcrunf^^^den Vermögensver-hältnissen der Eheleute bzw. Er erhielt eine Fotokopie der im Dezember fUr die D^^(^ Bank bestimmten Zessionsliste mit Forderungen von mehr als 400 000 DM und eine Fotokopie der Liste der an das Bankhaus v.d, abgetretenen Forderungen. daß an die Bank die Forderungen in Höhe von ea* 35 000 Bll abgetreten sind» Zwischen den Parteien ist streitig, wann die Fotokopien erhalten hat. Da sowohl der Kläger als auch die Beklagte Anspruch auf diese Forderungen erheben, hat die D^| Bank im Einverständnis der Parteien von der Rüekabtrctung dieser Forderungen und der Auszahlung von bei ihr cingegan-genen Beträgen abgesehen» Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten seien Forderungen nicht wirksam abgetreten worden» Er ficht auch die Abtrctungc-erklärungen nach allen in Betracht kommenden konkursrccht-lichen Bestimmungen an» aus der Abtretung keine Ansprüche erworben habe, und beantragt hilfsweisc die Verurteilung der Beklagten zur Rück-abtretung etwa ihr abgetretener Forderungen. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, die im Vertrage vom 12, September 1963 getroffenen Vereinbarungen seien wirksam und der kor.kursrcchtlichen Anfechtung entzogen* Gegen diese Ansicht wendet die Revision sich zu Recht. 2) Die Abtretung der Kundenforderungen war indessen im Zeitpunkt des 12* September 1963 entgegen der Meinung des Berufungsgerichts unwirksam, weil es damals an der erforderlichen Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen .fehlte. Der Beklagten waren nicht etwa alle in die Liste der Bank und des Bankhauses v»d» eingetragene Forderungen abgetreten» Vielmehr war die Abtretung der Kundenforderungen auf einen Betrag von 125 000 DM bc- schränkte Dieser Betrag war ersichtlich deshalb gewählt, weil die Forderungen der Beklagten gegen sich auf 102 480 DM beliefen und die bei Abschluß des Vertrages vom 120 September 1963 geschätzten ’'Überhänge” bei der Bank und der Bank v0d. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem im Urteil des VII0 Zivilsenats vom 4p Oktober 1965 behandelten (VII ZK 185/63 = WM 1966,13), in dem zwar Forderungen bis zu einem bestimmten Betrage abzu-troten waren, jeweils aber dieser Abrede entsprechend bestimmte Einzelforderungen abgetreten wurden« verpflichtet gewesen, sämtliche ihnen abgetretene Forderungen einzuziohen* "Versand” habe daher nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Kundcnforderungen an die Beklagte zur Sicherheit abgetreten, die die Banken nicht benötigen würden und deshalb wieder zurück abtreten müßten» Vielmehr sei an die Klägerin der jeweilige Anspruch der "Versand" gegen die Banken auf Auszahlung des von ihnen cingezogenen, aber zur Befriedigung nicht benötigten Geldbetrages abgetreten worden. an die Bank v.d0 ohnehin Kundenforderungen nur in Höhe von etwa 35 000 DH abgetreten hatte» Ob eine solche Abtretung des Anspruches auf Auskehrung des Erlöses gegen die beiden Banken die erforderliche Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit aufgewiesen hätte, kann dahingestellt bleiben» "Versand" und die Beklagte hätten möglicherweise im Vertrage von 12»September 1963 die Abtretung des Anspruches gegen die Banken auf Auszahlung von Geldbeträgen vereinbaren können» Hach der Auslegung des Berufungsgerichts haben sie es aber nicht getan» Die Rcvisionobcklagtc macht zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht habe seine Auslegung unter Gesetzesvorstoß getroffen, weil cs die von ihr für richtig gehaltene Auslegung nicht in Erwägung gezogen habe» Die Parteien haben in den vorhergehenden Rechtszügen nichts für die Annahme vorgetragen, "Versand" habe der Beklagten eine Geldforderung, die ihr gegen die Banken zustehen werde, abtreten wollen» "Versand" und die Beklagte haben vielmehr der zwischen ihnen vereinbarten Abtretung unstreitig die Listen der Kundenforderungen zugrunde gelegt» In einer Hilfoerwägung nimmt das Berufungsgericht an, die in Vertrage vom 12, September 1963 vereinbarte Abtretung der Kundenforderungen sei, wenn Bedenken gegen die Bestimmtheit beständen, mindestens in eine Abtretung der Rückabtrctungcansprüche umzudeuten, die der "Versand” gegen die Banken zustanden. Bei einer solchen Undcutung hätte die Beklagte jeweils einen Anspruch gegen die Banken auf Abtretung einer Mehrheit von Forderungen erlangt, jedoch wiederum nur bis zu einem Betrage von 125 000 Dtf.Es wäre also nach wie vor nicht -.erkennbar gewesen, aus welchen Kundenforderungen oder Teilen dieser Forderungen der Betrag von 125 000 DM sich zusammensetzen sollte. III, Der Klüger begehrt daher mit Recht die Feststellung, daß die in Vertrage vom 12, September 1963 zwischen der Firma II, KG, iextilversand, und der Beklagten vereinbarte Abtretung unwirksam ist, Bs war daher unter Aufhebung des Berufungsurteilo und Änderung des Urteils des Landgerichts nach dem Haupt-antragc des Klägers in zweckentsprechender Fassung zu erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF 2083 025 IM NAMEN DES VOLKES U-JI.Z-KJ3J/66 URTEIL Verkündet «m p7„ Hai I960 Klctt Justishauptoekreti als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Wirtscha^sprüfero Dr« RolfS tfHIHiiv Vcr- wa 11cr^imKonkur sc Uber das vermögen der Firma l!o G^^pHBÄKommand^igese^^chaft, Textil- Klägers und Revisioncklügcrs, - Proze^bevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen die Firma Faul in W^0fe/\7es' Kaufmann Paul < ? Wäschefabrik istraße®, Inhaber Beklagte und Revicioncbeklagte, Prozeßbevollmüchtigtcrs Rechtsanv/alt Frhr.v. 2 Der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27» IJai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Artl, Dr. Mezger, Dr« Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision dos Klägers wird das Urteil des 5o Zivilsenats dos Oherlandesgerichto Hamm vom 21. März 1966 aufgehoben« Unter Abänderung des Urteils der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum vom 6. September 1965 wird festgestellt, daß die zwischen der Beklagten und der Firma M0 KG,fcxtil-Versand, vereinbarte Abtretung von Kundenforderungon unwirksam ist. Die Beklagte tragt die Kosten aller Rechts- Dic Beklagte, die eine Wäschefabrik betreibt, be- tal mit ihren Y/äschcerZeugnissen« Den Geschäften lagen die Licforungs- und Zahlungsbedingungen der Beklagten züge« Von Rechts wegen Tatbestand lieferte die Firma M KG in Vf upper- - 3 ~ zugrunde» In ihnen war ein EigentumsVorbehalt der Verkäuferin an den gelieferten Waren bestimmt. Sie enthielten ferner die Vereinbarung, daß der Käufer seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer abtritt und der Verkäufer den Käufer zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Als in Herbst 1963 die Schuld der Kommanditgesellschaft bei der Beklagten sich auf mehr als 100 000 DM belief, ^schickte der Inhaber der Beklagten seinen Angestellten zur Firma nach Wuppertal. Dabei erfuhr Kpp, daß nicht nur eine Firma M. &G folgenden: 'rBpPPu), sondern auch eine Firma M« G^Pm^KG Textil-Versand (im folgenden:"Versand1*) bestand. In beiden Gesellschaften waren der Kaufmann GpHI[^P persönlich haftender Gesellschafter und seine Ehefrau Kommanditistin. ’’Versand” wurde in erheblichem Umfange von belie- fert und veräußerte die Erzeugnisse weiter. Ferner erfuhr Kpp, daß ’’Versand1’ seine Kundenfox’derungen an die Bank in und zu einem geringen Teil an das Bankhaus von der Hpp, Kp^P^ & Söhne in sicher- heitshalber abgetreten hatte. Beide Banken waren angeblich durch die Abtretungen erheblich übersichert. Zwischen Kpp als Vertreter der Eeklagtcn und den Eheleuten wurde am 12. September 1963 ein notarieller Vertrag gcschlo sen, wonach ’’Eppjp” anerkannte, der Beklagten 102 480 DM zu schulden, und sich verpflichtete, diesen Betrag in nonat liehen Katen von 7 320 DM zu tilgen. ’’Versand” und die Ehe-leute G^DHPi übernahmen die Mithaft für die Tilgung der Schuld. Sodann heißt es im Vertrage wörtlich: 4 Sicherhoitshalber tritt die Firma M. KG (= Versand) außerdem Kundenforderun&en in Höhe von DM 125 OOO .... an die Firma C^H^ & Go. Wäschefabrik (das ist die Beklagte) ab. Die Firma M. verpflichtet sich, die Namen und Anschriften sowie die Höhe der Einzelf ordeznzngen gegen die Kunden auf Verlangen der Firma & Co. Wäschefabrik bekanntzugeben. Die Firma C^|^V & Co. Wäschefabrik verpflichtet sich von der Abtretung nur dann Gebrauch zu machen und die Abtretung den Kunden ansuzeigen, wenn eine wesentliche Verschlechtcrunf^^^den Vermögensver-hältnissen der Eheleute bzw. der von Herrn vertretenen Gesellschaften eintritt. Die Beklagte erklärte in Vertrage ferner, sie werde die Firma Textil KG weiterhin beliefern. bis 23° Dezember 1963 versuchte der , die Kundenlisten der beiden In der Zeit vom 14 Angestellte in Y/i Banken zu erhalten. Er erhielt eine Fotokopie der im Dezember fUr die D^^(^ Bank bestimmten Zessionsliste mit Forderungen von mehr als 400 000 DM und eine Fotokopie der Liste der an das Bankhaus v.d, abgetretenen Forderungen. Die Liste der Bank schließt mit der ohne Datumsangabe von dem Kaufmann Gflflunterschriebene Erklärung: Vorstehende Forderungerwmid bis zur Befriedigung der Forderung der D^^HHfeBank in ^HP in Höhe von ca. 255 000 DM an dieselbe abgetreten. Die darüberhinaus freiwerdendcz^Forderungen sind der Firma Y.'äschefabrik, V/ppBJ^W'estf., Spjpstraßo ^p, zessiert. Die Zession wurde 1t. notariellen Vertrag vom 12. 9. 1963 nach § 1 Abs. 1 und 3 beschlossen. Eine entsprechende Erklärung findet sich auch auf der für das Bankhaus v.d. H^Bp bestimmten Liste mit der Abänderung, daß an die Bank die Forderungen in Höhe von ea* 35 000 Bll abgetreten sind» Zwischen den Parteien ist streitig, wann die Fotokopien erhalten hat. Hach der Behauptung der Beklagten hat er sie spätestens am 20» Dezember, nach der Behauptung des Klägers am 23. oder 24. Dezember 1903 erhalten» Am 20»Dezember 1963 beantragten "Versand0 und die Eröffnung von Vergleichsverfahren. Unter dem 23»Dezember = 1963 wurde der Kläger zun vorläufigen Vergleichsverwalter für "Versand" ernannt» Gleichzeitig wurde der Schuldnerin "Versand" untersagt, über Anlagevermögen, -Außenstände und YJarcnbeotändo ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters zu verfügen» An 21» Februar 1964 wurde der Ancchlußkonkurs eröffnet und der Kläger zu dem Konkursverwalter über das Vermögen der Firma "Versand” bestellt» Die Bank nimmt zahlreiche der in dor Zecoions- listc enthaltenen Forderungen zur Abdeckung ihrer Forderung nicht' in Anspruch. Da sowohl der Kläger als auch die Beklagte Anspruch auf diese Forderungen erheben, hat die D^| Bank im Einverständnis der Parteien von der Rüekabtrctung dieser Forderungen und der Auszahlung von bei ihr cingegan-genen Beträgen abgesehen» Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagten seien Forderungen nicht wirksam abgetreten worden» Er ficht auch die Abtrctungc-erklärungen nach allen in Betracht kommenden konkursrccht-lichen Bestimmungen an» Mit der am 19» Februar 1965 beim Landgericht eingcgnngcnc-n Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte — D — aus der Abtretung keine Ansprüche erworben habe, und beantragt hilfsweisc die Verurteilung der Beklagten zur Rück-abtretung etwa ihr abgetretener Forderungen. Bas Landgericht hat die Klage abgcwieccn0 Im Berufungorechtssug beantragt der Kläger die Feststellung, daß wirksame Abtretungen nicht zustande gekommen seien, hilfav/eisc die Feststellung, daß die Abtretungen ihm gegenüber unwirksam seien, und die Verurteilung zur Rückabtrotung. Weiter hilfeweise stellt er die Anträge des ersten Hechtssugcs. Seine Berufung hatte keinen Erfolge Mit der Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision«. Entscheidungsgründe; Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, die im Vertrage vom 12, September 1963 getroffenen Vereinbarungen seien wirksam und der kor.kursrcchtlichen Anfechtung entzogen* Gegen diese Ansicht wendet die Revision sich zu Recht. . I«, Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß eine wirksame Abtretung der der Firma ’'Versand” zustehenden Kunden-Forderungen bereits am 12. September 1963 erfolgt sei. Es legt -die bei Abschluß des Vertrages abgegebenen Erklärungen dahin aus, die streitigen Kundenforderungen der '’Versand”, d.h. der sogenannte Fordcrungsüberhang aus den Abtretungen r an die Pank, seien bereits bei Vertragsabschluß verdeckt an die Eeklagte abgetreten worden, und zwar sowohl die zu dieser Zeit in den Listen der Bank schon enthaltenen Forderungen als auch die, die künftig in solche Listen aufgenommen werden würden* Die Vertragsbeteiligten, so führt das Berufungsgericht aus, hätten mit der "Abtretung” schon damals den Überhang an Forderungen gemeint, die die Bank in der Hand habe und haben werde, "Vex’sand", die ihre Forderungen zun erheblichen Teile aus den Lieferungen der erworben hatte, habe die Forderungen abgetreten, die die übersicherten Banken nicht benötigen würden und daher eines Tages würden freigeben müssen« 1) Sowcit die Revision rügt, diese Auslegung finde im Vertragswortlaut keine Grundlage, kann ihr nicht gefolgt werden» Die Auslegung des Berufungsgerichts, das den Wille der Beteiligten erforscht und die im Zeitpunkt des Ver-tragsschlusscs gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt hat, ist möglich und läßt Verfahrensverstöße nicht erkennen» 2) Die Abtretung der Kundenforderungen war indessen im Zeitpunkt des 12* September 1963 entgegen der Meinung des Berufungsgerichts unwirksam, weil es damals an der erforderlichen Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen .fehlte. Der Beklagten waren nicht etwa alle in die Liste der Bank und des Bankhauses v»d» eingetragene Forderungen abgetreten» Vielmehr war die Abtretung der Kundenforderungen auf einen Betrag von 125 000 DM bc- 8 schränkte Dieser Betrag war ersichtlich deshalb gewählt, weil die Forderungen der Beklagten gegen sich auf 102 480 DM beliefen und die bei Abschluß des Vertrages vom 120 September 1963 geschätzten ’'Überhänge” bei der Bank und der Bank v0d. HflHP diesen geschuldeten Betrag weit überstiegen. Allein die Listen der Bank wiesen am 20» November 1963 einen Bestand von 478 834,47 DM auf, während die Forderung der Pank zu dem 31o Dezember 1963 mit rund 320 000 DM angegeben wird. Die Vertragsparteien! wollten also nicht die gesamten "Überhänge” an die Beklagte abtreten. Vielmehr wurde von einer Mehrheit von Forderungen ein betragsmäßig bestimmter Teil abgetreten, ohne daß erkennbar war, aus welchen Forderungen oder Teilen von Forderungen dieser Betrag sich zusammensetzte. Eine solche Abtretung ermangelt der erforderlichen Bestirnt-heit (BGH Urteil vom 18. Februar 1965 - II ZK 166/62 = WH 1965, 562; HGZ 98, 200). Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem im Urteil des VII0 Zivilsenats vom 4p Oktober 1965 behandelten (VII ZK 185/63 = WM 1966,13), in dem zwar Forderungen bis zu einem bestimmten Betrage abzu-troten waren, jeweils aber dieser Abrede entsprechend bestimmte Einzelforderungen abgetreten wurden« 3) Die Beklagte und Bcvisioncboklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat allerdings geltend gemacht, die DflB» Bank und die Bank v.d« seien gegenüber ’’Versand” verpflichtet gewesen, sämtliche ihnen abgetretene Forderungen einzuziohen* "Versand” habe daher nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Kundcnforderungen an die Beklagte zur Sicherheit abgetreten, die die Banken nicht benötigen würden und deshalb wieder zurück abtreten müßten» Vielmehr sei an die Klägerin der jeweilige Anspruch der "Versand" gegen die Banken auf Auszahlung des von ihnen cingezogenen, aber zur Befriedigung nicht benötigten Geldbetrages abgetreten worden. Dabei soll nach der Vorstellung der Beklagten die Beschränkung der Abtretung auf den Ilöchstbctrag von 125 000 DH sich offen-bar nur auf die Bank beziehen, wohl weil "Versand" an die Bank v.d0 ohnehin Kundenforderungen nur in Höhe von etwa 35 000 DH abgetreten hatte» Ob eine solche Abtretung des Anspruches auf Auskehrung des Erlöses gegen die beiden Banken die erforderliche Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit aufgewiesen hätte, kann dahingestellt bleiben» "Versand" und die Beklagte hätten möglicherweise im Vertrage von 12»September 1963 die Abtretung des Anspruches gegen die Banken auf Auszahlung von Geldbeträgen vereinbaren können» Hach der Auslegung des Berufungsgerichts haben sie es aber nicht getan» Die Rcvisionobcklagtc macht zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht habe seine Auslegung unter Gesetzesvorstoß getroffen, weil cs die von ihr für richtig gehaltene Auslegung nicht in Erwägung gezogen habe» Die Parteien haben in den vorhergehenden Rechtszügen nichts für die Annahme vorgetragen, "Versand" habe der Beklagten eine Geldforderung, die ihr gegen die Banken zustehen werde, abtreten wollen» "Versand" und die Beklagte haben vielmehr der zwischen ihnen vereinbarten Abtretung unstreitig die Listen der Kundenforderungen zugrunde gelegt» Im weiteren Verlauf ist es stets darum gegangen, an Hand der Listen die Kundenforderungen fcstzustcllcn, die möglicherweise nach Befriedigung der Tanken zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten dienen könnten» Unter diesen Umständen enthält die Auslegung des Berufungsgerichts keinen Rochtovorotoß zu dem Ifachteil der Beklagten» 10 - II. In einer Hilfoerwägung nimmt das Berufungsgericht an, die in Vertrage vom 12, September 1963 vereinbarte Abtretung der Kundenforderungen sei, wenn Bedenken gegen die Bestimmtheit beständen, mindestens in eine Abtretung der Rückabtrctungcansprüche umzudeuten, die der "Versand” gegen die Banken zustanden. Ob die Bedenken durchgreifen, die die Revision gegen eine solche Undeutung geltend macht, kann dahingestellt bleiben (vgl. zu/dieser Präge Scrick, Eigenturasvorbehalt und SichcrungoÜbcrcignung, Band II, § 23 III 2 S, 257 f). Bei einer solchen Undcutung hätte die Beklagte jeweils einen Anspruch gegen die Banken auf Abtretung einer Mehrheit von Forderungen erlangt, jedoch wiederum nur bis zu einem Betrage von 125 000 Dtf. Es wäre also nach wie vor nicht -.erkennbar gewesen, aus welchen Kundenforderungen oder Teilen dieser Forderungen der Betrag von 125 000 DM sich zusammensetzen sollte. Auch bei einer solchen Abtretung würde ec aus den oben erwähnten Gründen an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen. 11 III, Der Klüger begehrt daher mit Recht die Feststellung, daß die in Vertrage vom 12, September 1963 zwischen der Firma II, KG, iextilversand, und der Beklagten vereinbarte Abtretung unwirksam ist, Bs war daher unter Aufhebung des Berufungsurteilo und Änderung des Urteils des Landgerichts nach dem Haupt-antragc des Klägers in zweckentsprechender Fassung zu erkennen. Die Kostencntcchcidung beruht auf §§ 91 ? 97 zx-q Br„ Gelhaar Artl Dto ilezger Dr. Eiessn er Mormann