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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte hatte gegenüber dem Umtauschverlangen des Klägers geltend gemacht, der Verkäufer DMBM-Gei^ habe die Umtauschklausel unter Überschreitung seiner Vollmacht und ohne Wissen des geschäftsführenden Gesellschafters Grund nach Abschluß des Kaufvertrages und nach der Auslieferung des Kraftwagens an den Kläger auf dem Auftrags- Es führt hierzu auss Der Umstand, daß eine Frist für die Geltendmachung des Rechtes nicht ausdrücklich vereinbart sei, bedeute nicht, daß der Kläger das Umtauschrecht unbeschränkt habe ausüben dürfen. Die schutzwürdigen Interessen der Beklagten würden jedenfalls völlig unberücksichtigt bleiben, wenn es dem Kläger gestattet gewesen wäre, trotz der Möglichkeit zu dem Umtausch den Wagen noch monatelang zu benutzen und ihn dadurch in seinem Werte zu mindern. Aus diesen Gründen und weil es dem Kläger zu demutbar gewesen sei, sich über den Zeitpunkt der Auslieferung des Modells 1961 auf dem laufenden zu halten, sei dieser auf eine unverzügliche Geltendmachung des Umtauschrechtes beschränkt gewesen. Urteil des erkennenden Senats vom 19« Dezember 1962 - VIII ZR 139/61 = EB 1963, 110; Betrieb 1963, 164)« Fehlt es bei einem Recht, dessen Ausübung seiner Natur nach einer zeitlichen Begrenzung unterliegt, an der Vereinbarung einer Aüsübungsfrist, so ist diese noch den Grundsätzen von Treu und Glauben zu ermitteln (vgl. Deshalb bestehen keine Bedenken dagegen, daß es in erster Linie den Kaufvertrag selbst im Zusammenhang mit den näheren Umständen und den Gepflogenheiten des Kraftfahrzeughandels ausgelegt hat und-auf dieser Grundlage unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben zu dem von ihm gewonnenen Ergebnis gelaugt ist. Grundsätzen Sie stehen auch nicht in Widerspruch mit den von Treu und Glauben, auf deren Beachtung es hier in erster Linie ankormnt„ Der Revision kann nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, der Kläger habe zeitlich unbeschränkt Umtauschen dürfen, wenn nur das von ihm gekaufte Modell I960 sich im Zeitpunkt des Umtausches noch in einem normalen Zustand befunden habe und nicht mehr als etwa 20 000 km gefahren sei, wie sich das der Zeuge !)■■■)-Geflfc bei der Vereinbarung der Klausel vorgestellt habe. Auch aus sonstigen Gründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Frist nicht davon ausgegangen ist, in welchem Zustande sich der Wagen im Januar 1961 befunden hat und wieviel Kilometer damals mit ihm gefahren worden war. Damals aber (Juli I960) mußte damit gerechnet werden, daß bis zur Auslieferung des neuen Modells noch eine Reihe von .Von a ten vergehen würde und daß der Wagen im üblichen Rahmen benutzt und in seinem Werte gemindert werden würde0 Hs ist daher keine Verkennung der Grundsätze von Treu und Glauben und kein Verstoß bei der Ausübung des tarichter-lichen Ermessens, wenn das Berufungsgericht die Umtauschklausel dahin auslegt, daß dem Kläger eine angemessene Dieser Standpunkt des .Berufungsgerichts ist umsoweniger bedenklich, als bei der Bewertung von gebrauchten Kraftfahrzeugen im allgemeinen nicht nur der Zustand des Wagens und die Zahl der Kilometer, sondern auch gerade der seit dem Ankauf des Wagens verstrichene Zeitraum eine Rolle spielt. Es ist auch kein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn das Berufungsgericht eine üfcerlegungsfrist von allenfalls einem Monat angenommen hat. Die Ansicht des Berufungsgerichts, nach Lage der Sache sei ihm zu demutbar gewesen, sich hierüber auf dem laufenden zu halten, enthält keinen Rechtsverstoß und ist insbesondere mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbar, zu demal die Einräumung des Umtauschrechts eine einseitige, nur dem Kläger gewährte Vergünstigung war.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
WagenBerufungsgerichtGrundsatzUmtauschklauselModellKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2234 085
VIII 2P. 137/62
Verkündet am 30. September 1963 Wüst, Justizobersckretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Dill Eo Bl
 in Mol
 istraße
Klägers und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Autohaus Emil	WflHHKommanditgesellschaft in KafBHBIHHB» MHP Str.	vertreten	durch
 die persönlich haftenden Gesellschafter Kurt	und
 Gerhard	ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prosießbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
hot der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1963 unter Mitwirkung ties Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr. ?£ezger, Dr. Messner und Mormann
s'hr Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Wejnstr vom 15* März 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger, der damals Angehöriger der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte in Deutschland war, kaufte im Juli I960 bei der Beklagten einen Ford-Kombiwagen 17 I! des Modells I960 zu dem Preise von 1 791 S. Der schriftliche Kaufantrag vom 5- Juli I960 enthielt folgenden Zusatz:
’’Kunde kann das 1960er Modell für ein 1961er Umtauschen gegen Aufpreis von 100
Das 1961er Modell wurde Ende Oktober I960 ausgeliefert *
Am 5. Januar 1961 verlangte der Kläger den Umtausch, den die Beklagte indes ablehnte. Daraufhin benutzte der Kläger den gekauften Wagen weiter bis April 1961 und stellte ihn dann bei der Firma A^^-KrJ® unter. Der Kilometerstand betrug damals 19 818 km. Mit der Klage verlangte er
 die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen [Rückgabe des Ford-Kombiwagens 17 M, Modell i960, und Zahlung von 100 $ einen fabrikneuen Ford-Kombiwagen 17 M Modell 1961 zu liefern.
Das Landgericht hat nach Klageantrag erkannt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weitero
 Entscheidungsgründe:
I. Die Beklagte hatte gegenüber dem Umtauschverlangen des Klägers geltend gemacht, der Verkäufer DMBM-Gei^ habe die Umtauschklausel unter Überschreitung seiner Vollmacht und ohne Wissen des geschäftsführenden Gesellschafters Grund nach Abschluß des Kaufvertrages und nach der Auslieferung des Kraftwagens an den Kläger auf dem Auftrags-
 
formaler (Retai1-Order) in der Abeicht niedergeschrieben, den Umtausch später auf eigene Rechnung zu vollziehen0
Das Berufungsgericht ist auf diese Einwendung der Beklagten nicht eingegangen.. Es hat vielmehr dahir.steh.en lassen, ob die Beklagte die Erklärungen ihres Vertreters (Verkäufers) gegen sich gelten lassen muß, ob die Umtauschklausel also auch zwischen den Parteien wirksam geworden ist. Es vertritt den Standpunkt, der Kläger habe ein etwaiges Umtauschrecht auf alle Fälle dadurch verloren, daß er nicht innerhalb angemessener Frist davon Gebrauch gemacht habe. Es führt hierzu auss Der Umstand, daß eine Frist für die Geltendmachung des Rechtes nicht ausdrücklich vereinbart sei, bedeute nicht, daß der Kläger das Umtauschrecht unbeschränkt habe ausüben dürfen. Angesichts des großzügigen Angebots der Beklagten müsse davon ausge-gangen werden, daß dem Kläger nur eine verhältnismäßig kurze überlegungsfrist habe zur Verfügung stehen sollen. Eine andere Auslegung der Umtauschklausel würde, so hat cs weiter ausgeführt, den Gepflogenheiten des Kraftfahrzeuggeschäftsverkehrs widersprechen. Die schutzwürdigen Interessen der Beklagten würden jedenfalls völlig unberücksichtigt bleiben, wenn es dem Kläger gestattet gewesen wäre, trotz der Möglichkeit zu dem Umtausch den Wagen noch monatelang zu benutzen und ihn dadurch in seinem Werte zu mindern. Aus diesen Gründen und weil es dem Kläger zu demutbar gewesen sei, sich über den Zeitpunkt der Auslieferung des Modells 1961 auf dem laufenden zu halten, sei dieser auf eine unverzügliche Geltendmachung des Umtauschrechtes beschränkt gewesen. Auf jeden Fall sei das Umtauschrecht nach Ablauf eines Monats seit Erscheinen des neuen Modells erloschen. Weil der Kläger diese .Monatsfrist nicht einge-
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halten, sie im Gegenteil noch um mehr als einen Iv*onat überschritten hat, hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Umtauschanspruch des Klägers verneint«,
II«, Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten entgegen den Angriffen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung stando
 Allerdings ist der Revision darin zu folgen, daß der Sachverhalt für eine ergänzende Vertragsauslegung keinen Raum bietet. Nach gefestigter Rechtsprechung kann von einer Vertragslücke nur dann gesprochen werden, wenn ein Vertrag innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens oder innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarungen der Parteien eine ersichtliche Lücke aufweist. Es muß sich dabei um einen’
Funkt handeln, der für einen später eingetretenen Pall einer Regelung bedurft hätte, die sich nicht schon aus dem Vertrage selbst ergibt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 19« Dezember 1962 - VIII ZR 139/61 = EB 1963, 110; Betrieb 1963, 164)« Fehlt es bei einem Recht, dessen Ausübung seiner Natur nach einer zeitlichen Begrenzung unterliegt, an der Vereinbarung einer Aüsübungsfrist, so ist diese noch den Grundsätzen von Treu und Glauben zu ermitteln (vgl. dos angeführte Urteil und HGB-EGRK 2. Auflo Vorbem« 35 q vor $ 373). Das hat das Berufungsgericht getan. Deshalb bestehen keine Bedenken dagegen, daß es in erster Linie den Kaufvertrag selbst im Zusammenhang mit den näheren Umständen und den Gepflogenheiten des Kraftfahrzeughandels ausgelegt hat und-auf dieser Grundlage unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben zu dem von ihm gewonnenen Ergebnis gelaugt ist. Seine Erwägungen enthalten weder eine Verletzung anerkannter Auslegungsregeln, noch verstoßen sie gegen die Lebenserfahrung oder die Benkgeeetze«,
Grundsätzen
 Sie stehen auch nicht in Widerspruch mit den von Treu und Glauben, auf deren Beachtung es hier in erster Linie ankormnt„
Der Revision kann nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, der Kläger habe zeitlich unbeschränkt Umtauschen dürfen, wenn nur das von ihm gekaufte Modell I960 sich im Zeitpunkt des Umtausches noch in einem normalen Zustand befunden habe und nicht mehr als etwa 20 000 km gefahren sei, wie sich das der Zeuge !)■■■)-Geflfc bei der Vereinbarung der Klausel vorgestellt habe. Darauf, was sich der Verkäufer	vorgestellt haben mag, kommt es
 nicht an, da dieser seine Gedanken nicht geäußert hat.
Die Revision beruft sich daher vergeblich auf die Aussage des	er	habe	angenommen, der Wagen werde im
 Zeitpunkt des Umtausches ungefähr 20 000 km gefahren sein. Auch aus sonstigen Gründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Frist nicht davon ausgegangen ist, in welchem Zustande sich der Wagen im Januar 1961 befunden hat und wieviel Kilometer damals mit ihm gefahren worden war. Die Revision, die die zeitliche Befristung allein auf diesen Gesichtspunkt abgestellt haben will, verkennt, daß es darauf ankommt festzustellen, wie das Risiko der Beklagten bei Vertragsschluß zu begrenzen war. Damals aber (Juli I960) mußte damit gerechnet werden, daß bis zur Auslieferung des neuen Modells noch eine Reihe von .Von a ten vergehen würde und daß der Wagen im üblichen Rahmen benutzt und in seinem Werte gemindert werden würde0 Hs ist daher keine Verkennung der Grundsätze von Treu und Glauben und kein Verstoß bei der Ausübung des tarichter-lichen Ermessens, wenn das Berufungsgericht die Umtauschklausel dahin auslegt, daß dem Kläger eine angemessene
 
Öbcrlegungsfrist zugestanden habe, bei deren Bemessung der tatsächliche Zustand und die Zahl der gefahrenen Kilometer nicht allein entscheidend sein sollte. Dieser Standpunkt des .Berufungsgerichts ist umsoweniger bedenklich, als bei der Bewertung von gebrauchten Kraftfahrzeugen im allgemeinen nicht nur der Zustand des Wagens und die Zahl der Kilometer, sondern auch gerade der seit dem Ankauf des Wagens verstrichene Zeitraum eine Rolle spielt.
Es ist auch kein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn das Berufungsgericht eine üfcerlegungsfrist von allenfalls einem Monat angenommen hat.
Dabei ist es ohne Belang, ob der Kläger sofort beim Erscheinen des neuen Modells hiervon. Kenntnis-hatte. Die Ansicht des Berufungsgerichts, nach Lage der Sache sei ihm zu demutbar gewesen, sich hierüber auf dem laufenden zu halten, enthält keinen Rechtsverstoß und ist insbesondere mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbar, zu demal die Einräumung des Umtauschrechts eine einseitige, nur dem Kläger gewährte Vergünstigung war.
III* Der Klageanspruch ist somit unbegründet. Die Revision war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Haidinger
 Dr. Messner
 Artl
Mormann
 Dr. Mezger