Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Auf die Baustelle schaffte sie das von der Beklagten in den Jahren 1957 und 1958 gelieferte Baugerät» Am 16. Bas Berufungsgericht hat der Herausgabeklage stattgegeben mit Ausnahme einiger Gegenstände, bei denen es den Nachweis, daß sie im Jahre 1957 geliefert worden seien, nicht als geführt ansieht. Ferner hat es die Feststellung getroffen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Gemeinschuldnerin auf Grund der Wegnahme der Gegenstände entstanden ist und noch entsteht, zu deren Herausgabe die Beklagte verurteilt ist. Das Berufungsgericht, an das, wie im folgenden ausgeführt wird, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, mag aber auf eine eindeutige Klärung, in welchem Umfang der Kläger den Fcststellungsantrag verfolgt, hinwirken. Sollte der Kläger etwa in den weiteren Verfahren die Feststellung auch begehren, soweit er aufgcrcchnet hat, wird sich das Berufungsgericht mit der Frage der Rechtshängigkeit und gegebenenfalls des Feststellungsinteresses zu befassen haben. Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten hahe ein Rechts die im Jahre 1957 gelieferten Maschinen und Geräte wieder an sich zu nehmen, nicht zugestanden. Stütze findet, hat die Beklagte ersichtlich schon im ersten Rechtszuge nicht aufrecht erhalten« Die Rechtsansicht, der Eigentumsvorbuhalt sei 5 nachdem die im Jahre 1957 gelieferten Maschinen und Geräte voll bezahlt worden seien, auf Grund neuer im Jahre 1958 aufgegebener Bestellungen nachträglich wieder wirksam geworden ? Ebensowenig kann die Revision daraus etwas herleiten, daß das Berufungsgericht im Tatbestand berichtet, die Beklagte habe im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge wiederholt, und zur Wiedergabe des gesamten Parteivorbringens auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt«. Derartige allgemeine Bezugnahmen im Tatbestand haben nicht die Bedeutung, das, was schon im ersten Rechtszuge nicht mehr behauptet worden ist und was in den Ent-scheidungsgründon ausdrücklich als unstreitig bezeichnet worden ist, trotzdem als streitig wiederzugeben0 Die Bezugnahmen können nur mit der Einschränkung verstanden werden, daß nicht vorgetragen werden soll, was durch das spätere Prozeßvorbringen überholt ist« IIo Das Berufungsgericht prüft sodann, ob die Beklagte entsprechend ihren Vorbringen mit der Firma und I^mÜBbedarf eine Vereinbarung geschlossen habe, nach der die im Jahre 1957 gelieferten und etwa schon in das Eigentum der Klägerin gelangten Maschinen und Geräte der Beklagten nach § 930 BGB zur Sicherung übereignet wurden. 1«, Es handelt sich hierbei um folgendes: Die Beklagte behauptet, bei einer Besprechung dos Geschäftsführers der Firma und IflHHftbedarf und des Angestellten der Beklagten am 26.November 1958 habe erklärt, daß die Beklagte mit der Beitreibung ihrer Forderungen nur dann noch warten werde, wenn die Firma B®- und Iflmpbedarf sofort Teilzahlungen leiste, das Eigentum der Beklagten an sämtlichen von ihr gelieferten Gegenständen anerkenne und die persönliche Haftung für die Verbind- Der Geschäftsführer KMIH|habe7 so trägt die Beklagte weiter vor, seine Zustimmung zu diesen Bedingungen in Aussicht gestellt„ Er habe vorher nur noch mit seinen Anwalt sprechen wollen« Die Beklagte habe diesen Vorschlag der Firma B®- und iMHHBIbedarf mit Schreiben von 27« November 1953 bestätigt«, Am 3» Dezember 1958 habe der Geschäftsführer KflHHP der Beklagten fernmündlich erklärt, daß er mit den Bedingungen einverstanden sei» Man sei dabei verblieben, daß auf Grund dieses Ferngespräches die Ratenzahlungsvereinbarung und das besprochene Eigentumsrecht der Beklagten und die Schuld-mitübernahme dos sofort in Kraft treten soll- Aus dem Schreiben ergebe sich, daß der Geschäftsführer lediglich ein entsprechendes Schreiben über einen Eigentumsvorbehalt in Aussicht gestellt habe und daß auch nach Ansicht der Beklagten die Vereinbarung erst mit dem Eingang dieses Schreibens bei ihr habe Zustandekommen sollen. Diese Würdigung läßt es an der erforderlichen Berücksichtigung des Gesamtergebnisses der Bewei sauf nähme fehlen und verstößt daher gegen § 286 ZPO Zwar bedarf es für eine einwandfreie Würdigung nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jede einzelne Zeugenaussage und einer Auseinandersetzung mit ihr; die Entscheidungsgründe müssen nur erkennen lassen, daß eine oachcntsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Das ist hier aber nicht der Pall« Das Berufungsgericht gründet seine Feststellung nur auf den Wortlaut des Schreibens vom 4. Das wäre aber erforderlich gewesen, da das Landgericht die Aussage des Zeugen für glaubhaft hält und da der Inhalt des Schreibens vom 4« Dezember 1958 jedenfalls auch eine andere Deutung zuläßt, als das Berufungsgericht ihm gibt. Daß das Berufungsgericht es an einer ausreichenden Würdigung der Aussage des Zeugen und des gesamten Sachverhalts hat fehlen lassen, zeigt auch seine Annahme, die Beklagte habe über die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nichts vorgetragen. bereitete Vereinbarung (gemeint ist das Schreiben vom 15* Oktober 1958) anerkenne» Dieses Schreiben enthält aber gerade die Vereinbarung, daß die Übergabe durch eine Leihe ersetzt werde» Die Aussage des Zeugen hat die Beklagte sich im Schriftsatz vom 8» Februar I960 zu eigen gemacht. Sollte sich ergeben, daß und KMHHBi sich über eine Sieherungsübereignung geeinigt hatten, so wird das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage des Zeugen weiter zu prüfen haben, wel- zwar die Einigung erfolgt; die Beurkundung ist aber nach dem Parteiwillen Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages, so daß der Vertrag trotz Willens-Übereinstimmung nicht vor der Beurkundung geschlossen ist«, Da die Vorschrift nur im Zweifel gilt, können die Vertragsparteien aber auch Übereinkommen, daß der Vertrag schon vor der Beurkundung zustande gekommen sein solleo Insbesondere kann die Beurkundung nach dem Villen der Beteiligten nur die Bedeutung eines Beweismittels für einen nach dem Parteiwillen bereits als zustande gekommen angesehenen Vertrag haben«, So hat es die Beklagte in den Schriftsätzen vom 16« Februar 1959 und 8. Die Angriffe der Revision entziehen auch der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Gemeinschuldnerin auf Grund der Wegnahme der Gegenstände entstanden ist und noch entsteht, den Boden. Für den Fall, daß das Berufungsgericht auch bei erneuter Würdigung zu der Auffassung gelangt, daß die Beklagte an den im Jahre 1957 gelieferten Geräten kein Eigentum gehabt habe, sei noch bemerkt: Das Berufungsgericht begründet seine Feststellung ‘der Schadensersatz- Es stehe zur Überzeugung des Senats fest, daß der Geneinschuldnerin aus der Handlungsweise der Beklagten auf jeden Pall ein Schaden entstanden isto Dabei führt das Berufungsgericht zur Begründung an, auf Grund des Kündigungsschreibens der Pirna SfP~Pj^|B~GmbH von 16«, Dezember 1958 in Verbindung mit der Aussage des Zeugen stehe fest, daß die Entfernung der Baugeräte durch die Beklagte von der Baustelle jedenfalls den letzten Anlaß zu dieser fristlosen Kündigung gegeben und diese mindestens entscheidend mitverursacht habe. Diese Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Wegnahme der Geräte mitursächlich für die Entziehung des Auftrages und nach der Darstellung des Klägers für den wirtschaftlichen Zusammenbruch der Pirna B®- und ÜlHHBbedarf gewesen sei, greift die Revision mit Recht an. Daß die Wegnahme von Baugeräten für ein Bauunter-^ nehmen irgend einen Schaden herbeiführt, liegt allerdings auf der Hand«, Zur Begründung dafür, daß ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz bestehe, hätte das Berufungsgericht auf die Kündigung der Pirma S®-P^BÄ“ünbH nicht zurückzugehen brauchen. Ob die Überzeugung des Berufungsgerichts, dai3 sich die S^-P(^H^~G-mbH erst durch die Wegnahme der Bai*ge-räto zu sofortigen Schritten in Kichtung auf eine Auflösung des Bauvertrages veranlaßt gesehen habe, unangreifbar getroffen ist, mag dahingestellt bleiben« Der Beklagten bleibt es überlassen, in der neuen mündlichen Verhandlung ihre Bedenken vorzutragen* Ein Irrtum ist dem Berufungsgericht jedenfalls unterlaufen, wenn es ausführt, die Eirma und hätte das Bauvorhaben weiterführen können, wenn die Be3clagte nur die im Jahre 1958 gelieferten Geräte, zu deren Wegnahme Oie berechtigt gewesen sei, abgeholt hätte« Berm hierbei habe es sich nur um einen von insgesamt vier Mischern sowie um einen einzigen Schubkarren und eine Schittersägo gehandelt« Da3 Berufungsgericht ist also der Überzeugung, die Eirma B®- und I^HHHRhedarf hätte die Bauarbeiton mit den übrigen Baugeräten und Baumaschinen ohne weiteres fortsetzen können, so daß es nicht zu der sofortigen fristlosen Kündigung gekommen v/äre. Bas Berufungsgericht übersieht, wie die Revision zutreffend geltend macht, daß es sich bei den wenigen vom Berufungsgericht genannten Geräten um diejenigen handelt, deren Herausgabe der Kläger mit der Klage verlangt hatte, weil sic nach seiner Ansicht im Jahre 1957 geliefert waren, hinsichtlich deren die Klage aber abgewiesen worden ist, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß die Lieferung im Jahre 1957 erfolgt sei« Abgeholt hat die Beklagte aber auch eine größere Zahl von unstreitig im Schließlich wird das Berufungsgericht, wenn es untersucht, ob die Wegnahme der im Jahre 1957 gelieferten Geräte den Zusammenbruch der Firma B^- und IJHHHBhedarf verursacht hat, auch dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten nachgehen müssen, daß die Firma sich im Zeitpunkt der Y/egnahme der Geräte bereits in finanziell aussichtsloser Lage befunden hat. oben Verhandlung geltend gemacht; die Beklagte sei auch deshalb sum Schadensersatz verpflichtet; weil sie in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise das gesamte Baugerät weggenommen habe, obwohl dessen Wert das noch geschuldete Hestkaufgeld weit überstiegen habe und deshalb die in Anspruch genommene Sicherung im Mißverhältnis zur gesicherten Forderung gestanden habe«, Dieses Vorbringen enthält neue in den ersten beiden Rechtszü-gen nicht vorgetragene Behauptungen.
WZ3 o4 i VIII ZR 137/61 Vorkündet an 19o September 1962 Ju s t i z o b e r sekret är 'rkundsbeamter der G e schäl't s s t ell e In Namen des Volkes in dem Rechtsstreit doi^Pirma S Kommanditgesellschaft in v, Sd^BMj^traßo^Evertrcten durch ihreii persönlich haften-den Gesellschafter Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Rechtsanwalt Br. Karl W in M als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma imdJ^pBHB®1:)e^ar;f Gesellschaft mit beschränkter Haftung in IfHfi V/i®^pB^straße W? Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v hat dor VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Haidinger und der Bundesrichter Br.Gelhaar, Br.Mozger, Br.Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. April 1961 aufgehoben. Bio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter im Konkurse über d s vor mögen der Firma B^- und IflHI^bedarf GmbH in IHM Diese kaufte in den Jahren 1957 und 1958 von der Beklagten eine Reihe von Baumaschinen und Baugeräten. Die im Jahre 1957 gelieferten Gegenstände sind voll bezahlt, von dem Kaufpreis der Lieferungen des* Jahres 1958 steht noch ein Betrag von 2440,45 DM offen» Die Verkaufs-und Lieferungsbedingungen der Beklagten, die Inhalt der Verträge sind, enthalten u.a, folgende Bestimmungen: "Eigentumsrecht: Solange die von mir gelieferten Waren nicht vollständig in bar bezahlt sind, wozu auch die Einlösung von zahlungshalber gegebenen Schecks oder Y/echseln gehört, verbleibt mir das Eigentum an der Gesamtlieferung und das Rückforderungsrecht gegen den Besteller/Käufer bezw» zeitweiligen Besitzer»»» Wenn trotz Aufforderung Zahlung nicht termingemäß erfolgt, oder bei Zwangsvollstreckung durch Dritte, steht mir, unbeschadet meiner sonstigen Ansprüche, das Recht zu, ohne Inanspruchnahme des Gerichts meine Lieferung zur Sicherung meines Eigentumsvorbehalts wegzuholen und sicherzustellen, bis zur völligen Barzahlung." Die Firma B|0- und IflHHBbedarf GmbH hatte am 16. September 1958 von der Firma S®-F®ü^-GrabK einen Bauauftrag für sechs Reihenhäuser in München erhalten. Auf die Baustelle schaffte sie das von der Beklagten in den Jahren 1957 und 1958 gelieferte Baugerät» Am 16. Dezember 1958 ließ die Beklagte von der Baustelle das gesamte dort liegende Baugerät, soweit es von ihr geliefert war, unter Berufung auf ihre Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abholen. Darauf kündigte die 3^-F^Jfl§~GmbH mit Schreiben vom 16. Dezember 1958 fristlos den Bauauftrag, wobei sie unter den mehreren angegebenen Kündigungsgründen an erster Stelle die Abholung der Baugeräte aufführte» Der Kläger hält die Y/egnshme der im Jahre 1957 gekauften Maschinen und Geräte für rechtswidrig und begehrt mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe. Für den Schaden, der der Gemeinschuld-ncrin dadurch entstanden sei und noch entstehe, daß die 8®-F^|®-GmbH infolge der rechtswidrigen Y/egnahme der Baugeräte den Bauauftrag fristlos gekündigt habe, sei, so meint der Kläger, die Beklagte ersatzpflichtig. Er verlangt daher mit der Klage auch die Feststellung der Schadenoersatzpflicht. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Berufungsgericht hat der Herausgabeklage stattgegeben mit Ausnahme einiger Gegenstände, bei denen es den Nachweis, daß sie im Jahre 1957 geliefert worden seien, nicht als geführt ansieht. Ferner hat es die Feststellung getroffen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Gemeinschuldnerin auf Grund der Wegnahme der Gegenstände entstanden ist und noch entsteht, zu deren Herausgabe die Beklagte verurteilt ist. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange. Ber Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A. Bie Revision macht geltend, der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht stehe die Einrede der Rechtshängigkeit entgegen. Bie Revision beruft sich darauf, daß der Kläger mit Schriftsatz vom - A - 27, Juli 1959 sein Schreiben vom 24 - Juli 1959 vorgelegt habo; in dem er der Beklagten mitteilt, daß mit den Schadeneersatziorderungen in den schwebenden Hechtsstreitigkeiten aufgerechnet worden seic Diesem Vorbringen der Revision muß der Erfolg versagt bleiben. Der Klageantrag ist dahin zu verstehen5 daß der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, den eingetretenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, nur insoweit festgestellt wissen will, als der Schadensersatzanspruch noch nicht durch Aufrechnung getilgt ist. Daß dieser Anspruch, dessen der Kläger sich im Schriftsatz vom 14. Juni 1961 in Höhe von mindestens 40 000 DM berühmt, über etwaige Kaufpreisforderungen der Beklagten hinausgeht, ist offensichtlich. Etwas Gegenteiliges hat auch die Beklagte niemals geltend gemacht. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Kläger in einem anderen Rechtsstreit aufgerechnet hat, und es bedarf keiner Erörterung, ob überhaupt die Aufrechnung gegenüber der hier erhobenen Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht die Einrede der Rechtshängigkeit begründet. Das Berufungsgericht, an das, wie im folgenden ausgeführt wird, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, mag aber auf eine eindeutige Klärung, in welchem Umfang der Kläger den Fcststellungsantrag verfolgt, hinwirken. Sollte der Kläger etwa in den weiteren Verfahren die Feststellung auch begehren, soweit er aufgcrcchnet hat, wird sich das Berufungsgericht mit der Frage der Rechtshängigkeit und gegebenenfalls des Feststellungsinteresses zu befassen haben. 5 - B r Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten hahe ein Rechts die im Jahre 1957 gelieferten Maschinen und Geräte wieder an sich zu nehmen, nicht zugestanden. Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt: Io Nach den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten sei ihr das Eigentum an einer Gesamtlieferung bis zu deren vollständiger Bezahlung geblieben. Die streitigen Baugeräte seien teils im Jahre 1957, teils im Jahre 1958 geliefert worden. Schon in der Klageschrift habe die spätere Gemeinschuldnerin vorgetragen 3 daß es sich bei den Lieferungen aus dem Jahre 1957 und bei den aus dem Jahre 1958 jeweils um gesonderte "Sukzessivlieferungen” gehandelt habe. Sie habe damit erklärt, da!3 sowohl die Lieferungen aus dem Jahre 1957 als auch die aus dem Jahre 1958 für sich als "Gesamt-licferung" in Sinne der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen anzusehen seien. Bei diesem Vortrag sei der Kläger auch im Berufungsrechtszuge geblieben. Die Beklagte habe ihre ursprüngliche Behauptung, alle Lieferungen an die Gemeinschuldnerin seien ohne Rücksicht auf ihren Zeitpunkt als eine einzige Gesamtlieferung zu behandeln, schon im ersten Rechtszuge nicht mehr ernstlich aufrecht erhalten, jedenfalls im zweiten Rcchtszuge nicht mehr aufgenommen. Es sei somit unstreitig, daß die Lieferungen aus dem Jahre 1957 und die aus dem Jahre 1958 je für sich eine Gesamtlieferung darstellten. Daraus hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, an den bereits im Jahre 1957 gelieferten und voll bezahlten Geräten und Baumaschinen habe die spätere Gemeinschuldnerin Eigentum erlangt. Dio Revision hält die Auffassung dem Berufungsgerichts.. es sei unstreitig, daß die Lieferungen aus den Jahre 1957 und die aus dem Jahre 1958 zwei Gesamt-iioferungen darstellten, für tatbestandswidrige Die Rüge ist unbegründet. Wenn das Berufungsgericht davon spricht; die Beklagte habe ihre Behauptung nicht ernstlieh aufrecht erhalten, so meint -c ersichtlich, sie habe bestimmte Tatsachen nicht mehr behauptet! Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre ursprünglich gegebene Darstellung schon bei Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht aufrecht erhalten, steht mit dem Inhalt des Tatbestandes nur in scheinbarem Widerspruch„ Es ist zu unterscheiden zwischen der zu dem Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung und dem zu ihrer Begründung vorgetragenen Tatsachenhergango Vorgcbraehthätte die Beklagte in der Klagebeantwortung: Da in den Verkaufs-und Lieferungsbedingungen das Eigentumsrecht an der Gesamtlieferung bis zur Barzahlung vereinbart worden sei und die Geschäftsbedingungen auch bei Nachbestellungen Gültigkeit hätten, die Klägerin jedoch die Nachbestellungen unstreitig nicht voll bezahlt habe, ständen der Beklagten das Eigentums- und Sicherstellungsrecht an den früher gelieferten Waren zu» Zumindesten sei der Eigentumsvorbehalt wieder aufgelebt„ Als Tatsachenbehauptung ist demnach dem Vortrag der Beklagten nur zu entnehmen, die Parteien hätten vereinbart, daß die Bestellungen des Jahres 1958 lediglich Nachbestellungen zu der Bestellung des Jahres 1957 seien. Eine solche Behauptung, für die die Beklagte keinen Beweis angetreten hatte und die im Wortlaut der oingerc-ichten Bestcllschreibcn vom 14-• Juni 1958, 26. September 1958 und 6. Oktober 1958 keinerlei 7 Stütze findet, hat die Beklagte ersichtlich schon im ersten Rechtszuge nicht aufrecht erhalten« Die Rechtsansicht, der Eigentumsvorbuhalt sei 5 nachdem die im Jahre 1957 gelieferten Maschinen und Geräte voll bezahlt worden seien, auf Grund neuer im Jahre 1958 aufgegebener Bestellungen nachträglich wieder wirksam geworden ? mag die Beklagte weiter vertreten haben. Ob über diese Rechtsansicht Streit besteht, hat mit der Präge, welche Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind, nichts zu tun. Ebensowenig kann die Revision daraus etwas herleiten, daß das Berufungsgericht im Tatbestand berichtet, die Beklagte habe im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge wiederholt, und zur Wiedergabe des gesamten Parteivorbringens auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug nimmt«. Derartige allgemeine Bezugnahmen im Tatbestand haben nicht die Bedeutung, das, was schon im ersten Rechtszuge nicht mehr behauptet worden ist und was in den Ent-scheidungsgründon ausdrücklich als unstreitig bezeichnet worden ist, trotzdem als streitig wiederzugeben0 Die Bezugnahmen können nur mit der Einschränkung verstanden werden, daß nicht vorgetragen werden soll, was durch das spätere Prozeßvorbringen überholt ist« Das Berufungsgericht v/ar allerdings gehalten, die ihrem Wortlaut nach unstreitigen Bestellscheine daraufhin zu prüfen, ob die in ihnen wiedergegebenen Bestellungen etwa derart eine Einheit bilden, daß die Lieferungen der Jahre 1957 und 1958 als Gesamtlieferungen zu werten sind«. Der Zusammenhang der Entscheidungsgrün-do ergibt, daß das Berufungsgericht zu einer solchen K i n o 3 oh 3. i e h p c c h 11 i c h e r Auslegung nicht gelangt ist. Fohler ist insoweit nicht zu Revision in dieser Hinsicht erkenneno Rügen hat nicht angebracht.. IIo Das Berufungsgericht prüft sodann, ob die Beklagte entsprechend ihren Vorbringen mit der Firma und I^mÜBbedarf eine Vereinbarung geschlossen habe, nach der die im Jahre 1957 gelieferten und etwa schon in das Eigentum der Klägerin gelangten Maschinen und Geräte der Beklagten nach § 930 BGB zur Sicherung übereignet wurden. 1«, Es handelt sich hierbei um folgendes: Die Beklagte behauptet, bei einer Besprechung dos Geschäftsführers der Firma und IflHHftbedarf und des Angestellten der Beklagten am 26.November 1958 habe erklärt, daß die Beklagte mit der Beitreibung ihrer Forderungen nur dann noch warten werde, wenn die Firma B®- und Iflmpbedarf sofort Teilzahlungen leiste, das Eigentum der Beklagten an sämtlichen von ihr gelieferten Gegenständen anerkenne und die persönliche Haftung für die Verbind- lichkeiten seiner Gesellschaft übernehme. Vorsorglich sei ein Sicherungsübereignungsvertrag nach Maßgabe eines Schreibens der Firma BfP- und bedarf vom 15. Oktober 1958 vorbereitet worden. Dieses Schreiben lautet auszugsweise: "Sofern etwa schon Eigentum an früheren Lieferungen auf uns übergegangon sein sollte, übertragen wird hiermit ferner vorsorglich dasselbe an allen früher von Ihnen gelieferten Maschinen und Gerätschaften und zwar u.a.: (es folgen die Bestellungen dos Jahres 1957) bis zur vollständigen Abdeckung unseres Kontos bei Ihnen in bar, wobei wir ausdrücklich an Lide nen sstatt versichern, daß von uhg die Maochi-zwischenzeitlich nicht anderweitig übereig- net wurden, auf Sier Wir sind uns über dqn Eigentumsübergang von uns auf Sie einig» Die Übergabe wird dadurch ersetzt, daß Sie uns diese Maschinen unentgeltlich leihweise überlassen,11 Der Geschäftsführer KMIH|habe7 so trägt die Beklagte weiter vor, seine Zustimmung zu diesen Bedingungen in Aussicht gestellt„ Er habe vorher nur noch mit seinen Anwalt sprechen wollen« Die Beklagte habe diesen Vorschlag der Firma B®- und iMHHBIbedarf mit Schreiben von 27« November 1953 bestätigt«, Am 3» Dezember 1958 habe der Geschäftsführer KflHHP der Beklagten fernmündlich erklärt, daß er mit den Bedingungen einverstanden sei» Man sei dabei verblieben, daß auf Grund dieses Ferngespräches die Ratenzahlungsvereinbarung und das besprochene Eigentumsrecht der Beklagten und die Schuld-mitübernahme dos sofort in Kraft treten soll- ten und daß nur zur Vervollständigung der Akten noch eine schriftliche Erklärung der Firma und flÜ^bedarf erfolgen werde« Am 4« Dezember 1958 hat die Beklagte der Firma B®- und I^lHH^bedarf unstreitig ein Schreiben folgenden Inhalts übersandt: "Y/ir bestätigen das gestrige Telefongespräch, bei den Sic erklärten, seit unserer Rücksprache vom 26.11.58 inzwischen mit Ihrem Anwalt verhandelt zu haben und wir ein Schreiben erhalten, worin unser Ei-gentumsvorbehalt an sämtlichen Maschinen, lt. Schreiben vom 16.11.58 anerkannt wird« Ferner, daß Herr KUHHl die persönliche Haftung der Verbindlichkeiten der Fa. B®- und IflBHHBbe-darf bei uns übernimmt,” Mit Schreiben vom 15« Dezember 1958 erklärte der Anwalt der Firma und MHHBPbcdarf, er werde sich noch zu den Ausführungen der Schreiben der Beklagten eingehend äußern, und bitte daher, sich noch drei Tage zu gedulden.. ist, von Der Angestellte der Beklagten dom Landgericht als Zeuge zu diesen Vorgängen vernommen worden. Er hat die Behauptungen der Beklagten bestätigt. D Ci. kJ jJC andgericht hat auf Grund seiner Aussage den von der Beklagten vorgetragenen Abschluß der Vereinbarung als erwiesen angesehen. 2. Bas Berufungsgericht führt aus, das Schreiben der Beklagten vom 4. Dezember 1958 enthalte überhaupt noch nicht die Bestätigung einer abgeschlossenen Vereinbarung. Aus dem Schreiben ergebe sich, daß der Geschäftsführer lediglich ein entsprechendes Schreiben über einen Eigentumsvorbehalt in Aussicht gestellt habe und daß auch nach Ansicht der Beklagten die Vereinbarung erst mit dem Eingang dieses Schreibens bei ihr habe Zustandekommen sollen. Außerdem hätte die bloße Vereinbarung, daß die bereits zur Volleigentümerin gewordene Käuferin die Gegenstände in Zukunft wieder als Vorbehaltskäuferin besitzen solle, das für eine gültige Rück-übcrcignung der Gegenstände an die Beklagte erforderliche Besitzmittlerverhältnis nicht begründen können. Eine andere Vereinbarung habe die Beklagte selbst nicht behauptet. 3« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen übergangen, nach der be- reits am 26. November 1958 ein Sicherungsübereignungsvertrag unter Vereinbarung einer Leihe geschlossen worden sei. Die Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht würdigt allein das Schreiben von 4. Dezember 1958 und legt es dahin aus, daß beide Parteien davon ausgegangen scion, ein Vertrag sei am 26. November 1958 noch nicht zustande gekommen. Diese Würdigung läßt es an der erforderlichen Berücksichtigung des Gesamtergebnisses der Bewei sauf nähme fehlen und verstößt daher gegen § 286 ZPO Zwar bedarf es für eine einwandfreie Würdigung nicht eines ausdrücklichen Eingehens auf jede einzelne Zeugenaussage und einer Auseinandersetzung mit ihr; die Entscheidungsgründe müssen nur erkennen lassen, daß eine oachcntsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Das ist hier aber nicht der Pall« Das Berufungsgericht gründet seine Feststellung nur auf den Wortlaut des Schreibens vom 4. Dezember 1956, ohne sich mit der Aussage des Zeugen über den Gang der Verhandlungen zu befassen, und läßt jede Abwägung des Inhalts des Schreibens mit der Aussage des Zeugen vermissen. Das wäre aber erforderlich gewesen, da das Landgericht die Aussage des Zeugen für glaubhaft hält und da der Inhalt des Schreibens vom 4« Dezember 1958 jedenfalls auch eine andere Deutung zuläßt, als das Berufungsgericht ihm gibt. Daß das Berufungsgericht es an einer ausreichenden Würdigung der Aussage des Zeugen und des gesamten Sachverhalts hat fehlen lassen, zeigt auch seine Annahme, die Beklagte habe über die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nichts vorgetragen. Nach der Aussage des Zeugen soll der Geschäftsführer erklärt haben, daß er die vor- bereitete Vereinbarung (gemeint ist das Schreiben vom 15* Oktober 1958) anerkenne» Dieses Schreiben enthält aber gerade die Vereinbarung, daß die Übergabe durch eine Leihe ersetzt werde» Die Aussage des Zeugen hat die Beklagte sich im Schriftsatz vom 8» Februar I960 zu eigen gemacht. Begründet ist daher auch die weitere gegen die Hilfserwägung des Berufungsgerichts gerichte- 12 te Rügo der sprechenden Revision;, das Berufungsgericht. Vortrag der Beklagten über die habe den ent-Verabrediing ein Benitzni11lung ove rh ältni s s e e üb ergangen 4- Palls das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung zu der Auffassung gelangen sollte, sumindesten der Vertreter der Beklagten habe eine Einigung als erfolgt angesehen, wird oo das Schweigen der Birma und I^HÜ^Bbedarf auf das Bestätigungsschreiben vom 4. Dezember 1958 neu würdigen müssen. Wenn diese nämlich aus den Zusammenhang, in den das Bestätigungsschreiben mit den mündlichen Besprechungen möglicherweise gestanden hat, hätte erkennen können, daß die Beklagte glaubte, eine Vereinbarung sei geschlossen, so hatte sie, falls sie dieser Auffassung entgegentreten wollte, dein Bestätigungsschreiben Y/idersprechen müssen» Tat sie das nicht rechtzeitig, so müßte sie sieh den Inhalt des Bestätigungsschreibens entgegenhalten lassen» Sollte sich ergeben, daß und KMHHBi sich über eine Sieherungsübereignung geeinigt hatten, so wird das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage des Zeugen weiter zu prüfen haben, wel- che Bedeutung dem in Aussicht gestellten Schreiben über die Anerkennung des Eigentums an sämtlichen Maschinen und Geräten zukommen sollte. Dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 4. Dezember 1958 entnimmt das Berufungsgericht, die Vereinbarung habe erst mit dem Eingang des in Aussicht gestellten Schreibens wirko:am werden sollen. Nach § 154 Abs.2 BGB ist allerdings, v/enn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden ist, in Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist. In einem solchen Pall ist -13- zwar die Einigung erfolgt; die Beurkundung ist aber nach dem Parteiwillen Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages, so daß der Vertrag trotz Willens-Übereinstimmung nicht vor der Beurkundung geschlossen ist«, Da die Vorschrift nur im Zweifel gilt, können die Vertragsparteien aber auch Übereinkommen, daß der Vertrag schon vor der Beurkundung zustande gekommen sein solleo Insbesondere kann die Beurkundung nach dem Villen der Beteiligten nur die Bedeutung eines Beweismittels für einen nach dem Parteiwillen bereits als zustande gekommen angesehenen Vertrag haben«, So hat es die Beklagte in den Schriftsätzen vom 16« Februar 1959 und 8. Februar I960 behauptet und hat es der Zeuge bestätigto Er hat ausgesagt, der Geschäftsführer KfMHI habe erklärt, er erkenne die vorbereitete Vereinbarung an, zusätzlich werde dieses Einverständnis schriftlich an' die Beklagte gehen«, Auch insoweit ist eine Würdigung dieser Zeugenaussage nötig« 5« Die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe kann daher keinen Bestand haben. Die Angriffe der Revision entziehen auch der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Gemeinschuldnerin auf Grund der Wegnahme der Gegenstände entstanden ist und noch entsteht, den Boden. III. Für den Fall, daß das Berufungsgericht auch bei erneuter Würdigung zu der Auffassung gelangt, daß die Beklagte an den im Jahre 1957 gelieferten Geräten kein Eigentum gehabt habe, sei noch bemerkt: Das Berufungsgericht begründet seine Feststellung ‘der Schadensersatz- - 14 Pflicht nit dor rwägung d :i e unberechtigte VI c gn aim e d e r im Jahre 1957 gelieferten G-eräte stelle eino widerrechtliche und fahrlässige Verletzung des Eigentums im Sinne des § 823 Abs.l BG-B dar. Es stehe zur Überzeugung des Senats fest, daß der Geneinschuldnerin aus der Handlungsweise der Beklagten auf jeden Pall ein Schaden entstanden isto Dabei führt das Berufungsgericht zur Begründung an, auf Grund des Kündigungsschreibens der Pirna SfP~Pj^|B~GmbH von 16«, Dezember 1958 in Verbindung mit der Aussage des Zeugen stehe fest, daß die Entfernung der Baugeräte durch die Beklagte von der Baustelle jedenfalls den letzten Anlaß zu dieser fristlosen Kündigung gegeben und diese mindestens entscheidend mitverursacht habe. Diese Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Wegnahme der Geräte mitursächlich für die Entziehung des Auftrages und nach der Darstellung des Klägers für den wirtschaftlichen Zusammenbruch der Pirna B®- und ÜlHHBbedarf gewesen sei, greift die Revision mit Recht an. Daß die Wegnahme von Baugeräten für ein Bauunter-^ nehmen irgend einen Schaden herbeiführt, liegt allerdings auf der Hand«, Zur Begründung dafür, daß ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz bestehe, hätte das Berufungsgericht auf die Kündigung der Pirma S®-P^BÄ“ünbH nicht zurückzugehen brauchen. Diese Ausführungen sollten ersichtlich das Feststellungsinteresse des Klägers dartun; denn jeden anderen Schaden, etwa Vcruicnstausfall oder Kosten der Beschaffung anderer Geräte, hätte der Kläger betragsmäßig errechnen und mit der Leistungcklage geltend machen können. Das Berufungsgericht führt denn auch aus, das Peststellungsint crccso sei zu bejahen, da die Berechnung des Scha- done durch den Kläger als Konkursverwalter erst umfan/ reicher Vorarbeiten und Ermittlungen bedürfen werde, i meint ist damit offenbar die Errechnung des durch die Kündigung des Auftrages entstandenen Schadens« Ob die Überzeugung des Berufungsgerichts, dai3 sich die S^-P(^H^~G-mbH erst durch die Wegnahme der Bai*ge-räto zu sofortigen Schritten in Kichtung auf eine Auflösung des Bauvertrages veranlaßt gesehen habe, unangreifbar getroffen ist, mag dahingestellt bleiben« Der Beklagten bleibt es überlassen, in der neuen mündlichen Verhandlung ihre Bedenken vorzutragen* Ein Irrtum ist dem Berufungsgericht jedenfalls unterlaufen, wenn es ausführt, die Eirma und hätte das Bauvorhaben weiterführen können, wenn die Be3clagte nur die im Jahre 1958 gelieferten Geräte, zu deren Wegnahme Oie berechtigt gewesen sei, abgeholt hätte« Berm hierbei habe es sich nur um einen von insgesamt vier Mischern sowie um einen einzigen Schubkarren und eine Schittersägo gehandelt« Da3 Berufungsgericht ist also der Überzeugung, die Eirma B®- und I^HHHRhedarf hätte die Bauarbeiton mit den übrigen Baugeräten und Baumaschinen ohne weiteres fortsetzen können, so daß es nicht zu der sofortigen fristlosen Kündigung gekommen v/äre. Bas Berufungsgericht übersieht, wie die Revision zutreffend geltend macht, daß es sich bei den wenigen vom Berufungsgericht genannten Geräten um diejenigen handelt, deren Herausgabe der Kläger mit der Klage verlangt hatte, weil sic nach seiner Ansicht im Jahre 1957 geliefert waren, hinsichtlich deren die Klage aber abgewiesen worden ist, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß die Lieferung im Jahre 1957 erfolgt sei« Abgeholt hat die Beklagte aber auch eine größere Zahl von unstreitig im - 16 Jahre 1956 gelieferten Geräten, deren Herausgabe der Kläger überhaupt nicht begehrt. Das zahlenmäßige Verhältnis zwischen den Geräten, zu deren Herausgabe die Beklagte verurteilt ist; und den Geräten, die sie berechtigterweise an sich genommen hat, ist also völlig anders, als das Berufungsgericht es annimmt. Schließlich wird das Berufungsgericht, wenn es untersucht, ob die Wegnahme der im Jahre 1957 gelieferten Geräte den Zusammenbruch der Firma B^- und IJHHHBhedarf verursacht hat, auch dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten nachgehen müssen, daß die Firma sich im Zeitpunkt der Y/egnahme der Geräte bereits in finanziell aussichtsloser Lage befunden hat. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen übergangen hat«, Möglicherweise würde es sich, die Richtigkeit des Vortrages der Beklagten unterstellt, hierbei um einen Fall der sog» überholenden Kausalität handeln, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beachtlich sein könnte. Die wirtschaftlich ausweglose Lage, in der sich die B^- und I^HlMBIbedarf GmbH befunden haben soll, würde einen Umstand bilden, der schon zur Zeit des schädigenden Eingriffs der Beklagten in der Person der Geschädigten begründet war und auch ohne die schädigende Handlung zu dem Zusammenbruch und damit zu dem Verlust weiterer Erwerbsmöglichkeit geführt hätte (BGHZ 10,6; vgl«, auch BGHZ 20,279). Co Das angefochtene Urteil kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht nach §> 563 ZPO aus anderen Gründen aufrechterhalten werdeno Der Kläger hat in der mündli- oben Verhandlung geltend gemacht; die Beklagte sei auch deshalb sum Schadensersatz verpflichtet; weil sie in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise das gesamte Baugerät weggenommen habe, obwohl dessen Wert das noch geschuldete Hestkaufgeld weit überstiegen habe und deshalb die in Anspruch genommene Sicherung im Mißverhältnis zur gesicherten Forderung gestanden habe«, Dieses Vorbringen enthält neue in den ersten beiden Rechtszü-gen nicht vorgetragene Behauptungen. Es kann daher im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden« Es steht dem Kläger frei, in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, seinen Tatsachenvortrag zu ergänzen« Dr„Haidinger Br«Gelhaar BroMezger BroMessner Mo r mai