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BGH · VIII ZR 137/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 137/59

BGB §§ 119, 242 Bb, Cd Sind bei einem zu einem festen Preise abgeschlossenen Kaufverträge beide Vertragsparteien von einer bestimmten Berechnungsgrundlage ausgegangen und hat sich der Verkäufer bei der Erreöi^iMg des angegebenen Preises geirrt, so kann es eine unstiltosige Reohtsausübung darstellen, wenn der Käufer den Verkäufer am Vertrage festhalten will« Adelmann hatte an die Lieferfirma nur eine Anzahlung von 3600 DM auf den Kaufpreis von 14 402 DM geleistet und wegen des Restes einen Finanzierungsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen, in welchem sich diese das Sicherungseigentum an dem Kraftfahrzeug übertragen und das Recht einräumen ließ, den Wagen in Verwahrung zu nehmen, wenn die von ABU ihr übergebenen Wechsel nicht pünktlich eingelöst würden. August nachmittags 15 Uhr vereinbart hatten, schloß der geklagte am Vormittag des 19* August 1958 den von der Klägerin gewünschten schriftlichen Vertrag mit AHIP ab, in welchem der letztere dem Beklagten das Anwart- ® schaftsrecht auf das Eigentum und Bein Recht auf Herausgabe des bei der Klägerin verbliebenen Krentfahrzeugbriefes und des sichergestellten Wagens abtrat, der Beklagte dagegen seinerseits sich yerpflichtete, den Vertragspartner von seinen Verpflichtung® gegenüber der Klägerin freizustellen. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klägerin Zur Einwilligung in die Herausgabe des Wagens an den Beklagten und zur Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes zu verurteilen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 9383 DM. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist die Klägerin auf Grund ihres mit AIHIB9 geschlossenen Pinanzierungsvertrages vom 20* Mai 1958 berechtigt gewesen, den streitigen Kraftwagen herauszuverlangen, weil die laufenden Wechsel nicht pünktlich eingelöst hatte. Entgegen der von der Eevisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht, lediglich der Vertrag des Beklagten mit vom 19< August 1958, weichem sie auch eine von der Klägerin vorweg genehmigte SchuldÜbernahme entnehmen will, stelle die Grundlage für die Rechte und Pflichten der Parteien dar, enthält es keinen Rechtsirrtum, daß das Berufungsgericht auf diesen Vertrag nicht eingegangen ist, weil aus ihm kein Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin herzuleiten ist. Das Berufungsgericht hat sodann geprüft, ob der Beklagte einen Herausgabeanspruch aus dem letzteren Vertrage herleiten könne, den es nach Maßgabe des Angebots der Klägerin vom 18» Daß beide Parteien dieses Ziel verfolgt und es auch zu dem Gegenstand der entscheidenden Verhandlungen gemacht hätten, ergebe sich sowohl aus den einzelnen Besprechungen, in denen stets von der Ablösung der noch offenstehenden Wechsel die Rede gewesen sei, als auch aus dem Vertrag des Beklagten mit AMMi in welchem sich der Beklagte zur Freistellung seines Vertragsgegners gegenüber der Klägerin verpflichtet habe. Aus der Aufgliederung der insgesamt vom Beklagten zu zahlenden Summe von 9383 DM in drei Einzelbeträge, von denen das "Restkaufgeld" nur einen Posten darstelle, habe der Beklagte auch eindeutig erkennen können, daß es sich bei den 8568 DM nur um die Summe der noch laufenden Wechsel handele. August 1958 genannte Ablösungssumme zu dem Gegenstand der entscheidenden Verhandlungen gemacht hätten, geht die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung des Angebots der Klägerin er- sichtlich dahin, der Beklagte habe der irrigen Angabe über die Ablösungssumme vertrauen dürfen und den Betrag auch für richtig gehalten, so daß die Klägerin das Angebot mit diesem Inhalt gegen sich gelten lassen müsse. Für seine Ansicht, daß das der Klägerin bei der Errechnung der Ablösungssumme unterlaufene Versehen (zweimaliger Abzug der Anzahlung von 3600 DM) einen Irrtum Uber den Inhalt ihrer Erklärung darstelle, der sie gemäß § 119 Abs. 1 BOB zur Anfechtung berechtige, hat sich das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichte gestutzt. Denn im vorliegenden Palle führt bereits die Anwendung der für die Berücksichtigung von Treu und Glauben im redlichen Geschäftsverkehr entwickelten Grundsätze zu dem Ergebnis, daß es dem Beklagten versagt sein muß, die Klägerin an dem auf einer falschen Berechnung beruhenden Angebot festzuhalten, b) Entscheidend für diese Beurteilung sind die Feststellungen des Berufungsgerichts, es sei von Anfang an das Ziel der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen gewesen, daß der Beklagte in die Verpflichtungen des Studenten AflBBH» gegenüber der Klägerin eintreten sollte, und die Klägerin habe mit der Berechnung einer anstelle der WechselverpfLichtungen zu zahlenden Ablösungssumme nur die vom Beklagten klar erkannte und auch gebilligte Absicht verfolgt, dieses Ziel zu erreichen. Wie aus dem Inhalt seines Angebots vom 15* August 1958 hervorgeht, ist gerade er es gewesen, der diese Art der Berechnung in die Verhandlungen eingeführt hat. Es ist entgegen der Ansicht der Revision kein Rechtsfehler des Berufungsgerichts, wenn es angenommen hat, der Beklagte habe auch bei Entgegennahme des Angebots der Klägerin vom 18. August 1958 angenommen hat, weil die Klägerin an diesem Tage die Übergabe des Kaufpreises und des Vertrages mit A4MB vereitelt habe, bei beiden Parteien der gleiche wesentliche Irrtum bestanden hat, daß nämlich die Angabe der Klägerin über das "Restkaufgeld" auf einer richtigen Berechnung beruhe. Die Revision möchte, wie sich aus ihrem Vortrage in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, verneint wissen, daß das Pesthalten der Klägerin an dem Vertrage für diese* unzu demutbar sei. Die Revision berücksichtigt jedenfalls nicht, daß auch die Berufung auf das Fehlen dei* Geschäftsgrundlage unter den Oberbegriff der unzulässigen Rechtsausübung einzuordnen ist, die im Binzelfalle auch dann angenommen werden kann, wenn das Pesthalten am Vertrage wegen der besonderen Umstände des Palles, auch ohne daß ein grobes Miß Verhältnis der beiderseitigen Leistungen vorzuliegen braucht, mit freu und Glauben nicht mehr vereinbar ist (Soergel/Siebert, aaO § 242 Nr. 245; vgl. Im vorliegenden Palle stellt aber, wie der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt, das Verhalten des Beklagten sich als eine so grobe Treuverletzung dar,:daß sein Pesthalten am Vertrage nur als eine mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbare unzulässige Rechtsausübung gewertet werden kann. Alle die oben bereits erörterten bei den Verhandlungen der Parteien, bei dem Vertragsabschluß selbst und später nach Kenntnis des Beklagten von dem Irrtum der Klägerin zutage getretenen Umstände sind hier von ent. Ein besonderes Licht auf das treuwidrige Verhalten des Beklagten wirft der Umstand, daß er noch am 19- August 1958, nachdem er am Vortage das Angebot der Klägerin ausdrücklich gebilligt hatte, den Vertrag mit auf der Grundlage der Übernahme aller Verpflichtungen Adelmanns gegenüber der Klägerin abge- d) Es kann auch nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat,seine Rechtfertigung darin finden, daß der Beklagte bei der Annahme des Angebots möglicherweise die von ihm außer der Restdarlehenssumme geforderten weiteren Verpflichtungen im Hinblick auf die ihm niedrig erscheinende Ablösungssumme gebilligt haben mag. Abgesehen davon, daß die Revision nicht in der Lage gewesen ist, auf einen Sachvortrag |j des Beklagten in dieser Richtung zu verweisen und es auch an Die Präge bedarf indes keiner Entscheidung, da die Klägerin den Beklagten nicht etwa an einem höheren Betrage festhalten will, sondern mit der Auflösung des Vertrages j einverstanden ist, das Berufungsgericht auch eine Auslegung in J dem Sinne, daß der Vertrag mit der richtig errechneten Rest- J summe zustande gekommen sei, gerade abgelehnt hat. e) Auch der weiterhin von der Revision geltend gemachte j Gesichtspunkt, die Klägerin habe dem Beklagten für die Richtig- f keit ihrer Rechnung einzustehen und könne sich deshalb nicht | auf eine fahrlässigrherheigeführte Unrichtigkeit ihrer Angabe I berufen, kann nicht z\x einer anderen Würdigung führen. Berechnungsfehler schuldhaft in eine Lage gebracht haben, die sein Verhalten nach den Regeln des redlichen Geschäftsverkehrs als statthaft erscheinen lassen würde* Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, er habe durch sein Vertrauen auf die Richtigkeit der Zahlenangabe einen Schaden erlitten. Es braucht auch nicht er-Wogen zu werden, ob in dem Verhalten der Klägerin ein Verschulden beim Vertragsschluß zu erblicken ist, weil es an jedem Anhaltspunkte dafür fehlt, daß ein etwa daraus herzuleitender Schadensersatzanspruch zu dem Ergebnis führen könnte, die Klägerin müsse den niedrigeren Preis gelten lassen. Ist somit davon auszugehen, daß das Festhalten am Vertrage eine unzulässige Rechtsausübung des Beklagten darstellt, so kann nach Lage der Umstände nur die vollständige Lösung der Klägerin von jeder vertraglichen Bindung in Betracht kommen. Denn da der Ireuverstoß des Beklagten gerade darin besteht, daß er die Klägerin an eine irrige Preisangabe binden will, obwohl er von Anfang an auf Grund der vereinbarten Be re chnungs grund-läge den richtigen Preis hatte Zahlen wollen, wäre es mit den iigenen Absichten der Parteien nicht zu vereinbaren, wollte man die Klägerin zu ihrem durch nichts gerechtfertigten Schaden zwingen, den Kraftwagen fär einen Preis abzugeben, der unter dem Betrage ihrer eigenen Unkosten liegt (vgl.

Zitierte Normen: § 404 BGB
vertragenRechtBerufungsgerichtParteiIrrtumKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagev/erk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2231 085
BGB §§ 119, 242 Bb, Cd
 Sind bei einem zu einem festen Preise abgeschlossenen Kaufverträge beide Vertragsparteien von einer bestimmten Berechnungsgrundlage ausgegangen und hat sich der Verkäufer bei der Erreöi^iMg des angegebenen Preises geirrt, so kann es eine unstiltosige Reohtsausübung darstellen, wenn der Käufer den Verkäufer am Vertrage festhalten will«
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BGHjÖi-t. v. 12. April l|S0 - VIII 2R 157/59 - OBÖ Karlsruhe
VIII ZR 137/59
Verkündet am 12. April I960 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 de Helmut
 in Kl
'-Straße m
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeöbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die "Hetff^”, Kraftfahrzeugfinanzierungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Edgar ZMMI9 in	RWH^etraße A B,
Klägerin, Berufuhgsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- April I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhäar, Artl, Br. Spieler, Dr.Mefcger und Br. Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberländesgerichts in Karlsruhe vom 8. Juli 1959 au± Ko3en de© Beklagten zurückgewleseh^
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Beklagte hatte sich von dem Studenten Dieter AM-gegen den er Forderungen hatte, einen von diesem im Mai 1958 bei der Firma	&	in	gekauften
 Personenkraftwagen Mercedes-Benz Typ 220 S übergeben lassen. Adelmann hatte an die Lieferfirma nur eine Anzahlung von 3600 DM auf den Kaufpreis von 14 402 DM geleistet und wegen des Restes einen Finanzierungsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen, in welchem sich diese das Sicherungseigentum an dem Kraftfahrzeug übertragen und das Recht einräumen ließ, den Wagen in Verwahrung zu nehmen, wenn die von ABU ihr übergebenen Wechsel nicht pünktlich eingelöst würden. In diesem Falle sollte der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns sofor; fällig werden und die Klägerin berechtigt sein, den Wagen nach ihrer Wahl öffentlich versteigern zu lassen oder freihändig zu verkaufen. Nachdem Adelmann seinen Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag nicht mehr nachgekommen und mit dem streitigen Wagen geflüchtet, dann aber nach KflHMB zuCückgekehrt und festgenommen worden war, teilte der Beklagte am 15. August 1958 der Klägerin schriftlich mit, er habe eine Forderung an AflBBB» dieser habe ihm die Anwartschaft auf dan streitigen Wagen verkauft und er, der Beklagte, habe sich verpflichtet, ABBBB von seinem Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin freizustellen. Er bitte um eine genaue Aufstellung ihrer Ansprüche, sei aber bereit, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der Wechsel sofort Zahlung zu leisten. Die Klägerin lehnte dienes Angebot ab. Da der Beklagte die Herausgabe des Kraftfahrzeugs verweigerte, erwirkte die Klägerin am 16. August 1958 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts in Karlsruhe (4 Q 15/58), in welcher dem Beklagten aufgegeben wurde, den Wagen an den zuständigen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben. Sie ließ diese einstweilige Verfügung auch vollstrecken.
 
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In der Folgezeit führten die Parteien weitere Verband- |
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lungen darüber, unter welchen Bedingungen die Klägerin bereit I sei, dem Beklagten dss Fahrzeug zu überlassen.
Am Vormittag des t8. August 1958 fanden fernmündliche Besprechungen zwischen den späteren Prozeßbevollmächtigten der Parteien statt. Nachdem der Vertreter deb Beklagten nochmals die Bereitschaft des Beklagten erklärt hatte, in die Verpflichtungen AflHMB* eineutreten, ließ die Klägerin mitteilen, sie sei mit einer solchen Regelung einverstanden, wenn der Beklagtej das "Restkaufgeld” von 8568 DM, zwei weitere Beträge von 615 und 200 DM sowie die Kosten des einstweiligen VerfügungsVerfahrens, und zwar alles bis Sum nächsten Tage nachmittags 18 Ühr begleiche und wenn er innerhalb derselben Frist außerdem einen schriftlichen Kaufvertrag mit	vorlege. Die infolge der
 Barzahlung ersparten Finanzierungs- und Versicherungskosten sollten ihm gutgebracht warden.
Nachdem die Rechtsanwälte der Parteien eine Verlängerung der Zahlungsfrist bis zui 19. August nachmittags 15 Uhr vereinbart hatten, schloß der geklagte am Vormittag des 19* August 1958 den von der Klägerin gewünschten schriftlichen Vertrag mit AHIP ab, in welchem der letztere dem Beklagten das Anwart- ® schaftsrecht auf das Eigentum und Bein Recht auf Herausgabe des bei der Klägerin verbliebenen Krentfahrzeugbriefes und des sichergestellten Wagens abtrat, der Beklagte dagegen seinerseits sich yerpflichtete, den Vertragspartner von seinen Verpflichtung® gegenüber der Klägerin freizustellen. Nachdem die Parteien eine ■, nochmalige Verlängerung des Zahlungstermins bis nachmittags 17 Uhr desselben Tages vereinbart hatten, sagte die Klägerin diese Zusammenkunft kurz vor diesem Zeitpunkt ab. Versuche des Beklagten, in den folgenden Tagen mit der Klägerin in Verbindung zu treten, scheiterten. Erst am 21. August 1958 erfuhr der Beklagte von Angestellten des späteren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, daß dieser bei der Angabe des Restdarlehnsbetrages
 
ein Berechnungsfehler unterlaufen sei. Durch Schreiben vom selben Tagen teilte der Vertreter der Klägerin dem Vertreter des Beklagten die Berechnungsgrundlage mit, wies darauf hin, die Angabe des falsch berechneten Betrages von 8568 DM sei darauf zurückzuführen, daß die Klägerin die Anzahlung von 3600 DM zweimal abgezogen habe, und erklärte, daß die Klägerin das Angebot vom 18. August 1958 vorsorglich anfechte.
Die der Klägerin bei Erwirkung der einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten von 330,46 DM hat der Beklagte bezahlt. Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit darüber, wer von ihnen den Kraftwagen von dem Gerichtsvollzieher herausverlangen kann.
Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten begehrt, der Herausgabe des Kraftwagens an sie, die Klägerin, zuzuatimmen. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klägerin Zur Einwilligung in die Herausgabe des Wagens an den Beklagten und zur Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes zu verurteilen, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 9383 DM.
Das Bandgericht hat die Klage angewiesen und auf die Widerklage die Klägerin Verurteilt, der Aushändigung des Wagens an den Beklagten zuzuatimmen und den Kraftfahrzeugbrief her-,auszugeben, und zwar nach Zahlung von 9383,85 DM;
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des ersten Urteils nach dem Klageantrag entschieden und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist die Klägerin auf Grund ihres mit AIHIB9 geschlossenen Pinanzierungsvertrages vom 20* Mai 1958 berechtigt gewesen, den streitigen Kraftwagen herauszuverlangen, weil die laufenden Wechsel nicht pünktlich eingelöst hatte. Dagegen stand dem Beklagten ein Hecht auf Herausgabe des Wagens nicht zu. Entgegen der von der Eevisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Ansicht, lediglich der Vertrag des Beklagten mit	vom	19< August 1958, weichem sie auch
 eine von der Klägerin vorweg genehmigte SchuldÜbernahme entnehmen will, stelle die Grundlage für die Rechte und Pflichten der Parteien dar, enthält es keinen Rechtsirrtum, daß das Berufungsgericht auf diesen Vertrag nicht eingegangen ist, weil aus ihm kein Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin herzuleiten ist. Adelmanh konnte.durch diesen Vertrag, in welchem er zwar sein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb an den Beklagten abgetreten hat, nicht mehr Rechte auf den Beklagten übertragen als ihm selbst zustanden. Ihm gegenüber hatte aber die Klägerin die Rechte aus Abschnitt V Br. 2 des Pinanzierungsvertrages, so auch das Recht auf Sicherstellung des Wagens, bereits erworben. Diese Rechtslage muR der Beklagte als Zessionär gegen sich gelten lassen (§ 404 BGB). Es kann dahin gestellt bleiben, ob er als Rechtsnachfolger Aflfe-mtmdle Rechtsfolgen aus Abschnitt V Nr- 2 aaO durch nachträgliche Tilgung aller Verpflichtungen AflMHfc noch hätte beseitigen können. Denn die Zahlung der richtig berechneten Restschuld AflHBHBI hat er seit seiner Vereinbarung mit der Klägerin vom 18. / 19- August 1958 gerade abgelehnt.
Das Berufungsgericht hat sodann geprüft, ob der Beklagte einen Herausgabeanspruch aus dem letzteren Vertrage herleiten
 könne, den es nach Maßgabe des Angebots der Klägerin vom 18»
August 1958, also unter den in diesem Angebot einzelnbaufgeführten Bedingungen zustandegekommen ansieht. Es hat diese Präge verneint, denn so hat es angenommen, der Vertrag sei von Anfang an unwirksam, weil die von der Klägerin unverzüglich erklärte Anfechtung wegen Irrtums durchgreife. Es hat hierzu ausgeführt:
Der der Klägerin bei der Ermittlung der Restdarlehnssumme unterlaufene Berechnungsfehler sei kein unbeachtlicher Irrtum im Beweggründe, sondern berühre ihre Erklärung (die Restdarlehnssumme betrage 8568 DM) selbst, da die Parteien von Anfang an davon ausgegangen seien, der Beklagte solle die kapitalisierte Bestschuld	ablösen. Daß beide Parteien dieses
 Ziel verfolgt und es auch zu dem Gegenstand der entscheidenden Verhandlungen gemacht hätten, ergebe sich sowohl aus den einzelnen Besprechungen, in denen stets von der Ablösung der noch offenstehenden Wechsel die Rede gewesen sei, als auch aus dem Vertrag des Beklagten mit AMMi in welchem sich der Beklagte zur Freistellung seines Vertragsgegners gegenüber der Klägerin verpflichtet habe. Aus der Aufgliederung der insgesamt vom Beklagten zu zahlenden Summe von 9383 DM in drei Einzelbeträge, von denen das "Restkaufgeld" nur einen Posten darstelle, habe der Beklagte auch eindeutig erkennen können, daß es sich bei den 8568 DM nur um die Summe der noch laufenden Wechsel handele.
2. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe können den Bestand des Berufungsurteils nicht gefährden. Der Entscheidung des Berufungsgerichts ist vielmehr im Ergebnis beizutreten.
a)	Ungeachtet seiner Annahme, daß die Parteien die Berechnungsgrundlage für die im Angebot der Klägerin vom 18. August 1958 genannte Ablösungssumme zu dem Gegenstand der entscheidenden Verhandlungen gemacht hätten, geht die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung des Angebots der Klägerin er-
sichtlich dahin, der Beklagte habe der irrigen Angabe über die Ablösungssumme vertrauen dürfen und den Betrag auch für richtig gehalten, so daß die Klägerin das Angebot mit diesem Inhalt gegen sich gelten lassen müsse. Insoweit ist ein Rechts-fehler zu dem Nachteile des Beklagten nicht festzustellen. Für seine Ansicht, daß das der Klägerin bei der Errechnung der Ablösungssumme unterlaufene Versehen (zweimaliger Abzug der Anzahlung von 3600 DM) einen Irrtum Uber den Inhalt ihrer Erklärung darstelle, der sie gemäß § 119 Abs. 1 BOB zur Anfechtung berechtige, hat sich das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichte gestutzt. In der Tat hat das Reiche- (§
gericht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß ein Irrtum in der d.er: Preisangabe zugrunde liegenden Berechnung dann als Irrtum Uber den Inhalt der Erklärung zu gelten habe, wenn die Berechnungsgrundlege Gegenstand der entscheidenden Vertragsverhandlungen gewesen sei (RGZ 64, 266, 268; 94,
65,.67, 68; 105, 406; 116, 15, 17; 149, 235, 239; 162, 196,
201). Biese Rechtsprechung ist im Schrifttum nicht ohne Widerspruch geblieben. Eine Reihe von Schriftstellern lehnt von vornherein in einem derartigen Falle die Annahme eines Erklärungsirrtums ab, weil sich Wille und Erklärung im Zeitpunkte des Vertragsschlusses decken und weil die Ansicht des Reichsgerichts daher zu einer unzulässigen und’ auch gefährlichen	,
Ausweitung des Begriffes des Erklärungsirrtums führe (Soergel/ Siebert, BGB 9* Aufl. $119 Nr. 13, 35; § 242 Nr. 243, 245; Larenz, Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung 2. Aufl.,
1957 S. 23, 26, 28, 32, 170 ff, 173; Staudinger BGB 11. Aufl.
§ 119 Nr14a, 52, 53, 56, 58; Eheccerus/Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. § 167, IV, 4 S. 1040;
Lenel DJZ 1920, 418 ff; Rhode, AcP 124, 257, 270; Krückmann,
 AcP 128, 157, 160; Stoll/Feigentraeger, Vertrag und Unrecht in Grundrisse des Deutschen Rechts 1; Halbband 2. Aufl. 1942 S. 62, 63). Auch soweit im Schrifttum die Meinung vertreten wird, ein Irrtum im Beweggründe müsse, wenn er nicht ira Bereiche des vom Erklärenden zu tragenden Risikos entstanden sei,
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allgemein als Irrtum in der Erklärung anerkannt werden, wird es abgelehnt, dem vom Reichsgericht gekennzeichneten Versehen bei der Berechnung des Preises eine Sonderstellung einzuräumen (Titze, Vom sog. Motivirrtum - Sonderausgabe in der Wissenschaftlichen Buchgemeinschaft Darmstadt, Bd. XVI S. 20, 24,
27; Uhlmann in LZ 1931* 129, 141).
Die Präge nach der Erheblichkeit eines solchen Irrtums, welche die Revision zur Überprüfung gestellt hat, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn im vorliegenden Palle führt bereits die Anwendung der für die Berücksichtigung von Treu und Glauben im redlichen Geschäftsverkehr entwickelten Grundsätze zu dem Ergebnis, daß es dem Beklagten versagt sein muß, die Klägerin an dem auf einer falschen Berechnung beruhenden Angebot festzuhalten,
b)	Entscheidend für diese Beurteilung sind die Feststellungen des Berufungsgerichts, es sei von Anfang an das Ziel der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen gewesen, daß der Beklagte in die Verpflichtungen des Studenten AflBBH» gegenüber der Klägerin eintreten sollte, und die Klägerin habe mit der Berechnung einer anstelle der WechselverpfLichtungen zu zahlenden Ablösungssumme nur die vom Beklagten klar erkannte und auch gebilligte Absicht verfolgt, dieses Ziel zu erreichen.
Danach war die Berechnungsweise des von ihm aufzubringenden Betrages dem Beklagten vom Beginn der Verhandlungen an bekannt. Wie aus dem Inhalt seines Angebots vom 15* August 1958 hervorgeht, ist gerade er es gewesen, der diese Art der Berechnung in die Verhandlungen eingeführt hat. Es ist entgegen der Ansicht der Revision kein Rechtsfehler des Berufungsgerichts, wenn es angenommen hat, der Beklagte habe auch bei Entgegennahme des Angebots der Klägerin vom 18. August 1958 klar erkannt, daß die Klägerin unter dem mit 8568 DM bezifferten "Restkaufgelde"
 
den Betrag bezeichnen wollte, der sich bei richtiger Berück- j sichtigung der noch of fen*' stehenden Wechselbeträge ergeben würde. Die näheren Umstände des Palles stehen dieser Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, wenn sie geltend macht, schon die Nennung eines bestimmten Preises weise zwingend in die Ptichtung, die Klägerin habe keine Auseinandersetzung mehr über ihre Selbstkosten gewollt und damit die Berechnungsgrundlage verlassen.
Es enthält keinen Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht aus dem übrigen Inhalt des Angebotes das Gegenteil entnommen hat, zu demal in diesem eine Rückvergütung der durch die vorzeitige I Barzahlung ersparten Pinanzierungs- und Versicherungskosten vorgesehen war.
Es ist daher davon auszugehen, daß bei Abschluß des Vertrages, für den das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als spätesten Zeitpunkt den 19. August 1958 angenommen hat, weil die Klägerin an diesem Tage die Übergabe des Kaufpreises und des Vertrages mit A4MB vereitelt habe, bei beiden Parteien der gleiche wesentliche Irrtum bestanden hat, daß nämlich die Angabe der Klägerin über das "Restkaufgeld" auf einer richtigen Berechnung beruhe.
I
c)	Diesem über©j«stimmenden Irrtum der Parteien kommt, wie die Revision selbst nicht verkennt, die Bedeutung eines Irrtums über die von den Parteien angenommene Geschäftsgrundlage zu. Zu Unrecht meint jedoch die Revision, dieser Irrtum könne nicht dazu führen, daß sich die Klägerin vom Vertrage löse.
Die Revision möchte, wie sich aus ihrem Vortrage in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, verneint wissen, daß das Pesthalten der Klägerin an dem Vertrage für diese* unzu demutbar sei. Der Revision ist zuzugeben, daß man beim Pehlen oder späteren Wegfall der Geschäftsgrundlage im Regelfälle in dem Verhalten des durch den Vertrag begünstigten Teiles, dv-;r den Gegner an dem Vertrage festhalten will, nur dann eine unzulässige Rechts-
Ausübung erblicken kann, wenn die Einhaltung des Vertrages für den Gegner unzu demutbar ist, weil sie zu schlechterdings untragbaren Ergebnissen führen müßte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 96/57 = LM BGB § 242 (Bb)
Nr. 27 = NJW 1958, 1772 = JV©R 1958, 766 mit Nachweisen). Eine solche Unzu demutbarkeit mag im Regelfälle nur dann anzunehmen sein wenn der unter den irrigen Voraussetzungen zustande gekommene Vertrag ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkennen läßt. Ob ein solches Mißverhältnis hier vorliegt, kann jedoch dahingestellt bleiben. Die Revision berücksichtigt jedenfalls nicht, daß auch die Berufung auf das Fehlen dei* Geschäftsgrundlage unter den Oberbegriff der unzulässigen Rechtsausübung einzuordnen ist, die im Binzelfalle auch dann angenommen werden kann, wenn das Pesthalten am Vertrage wegen der besonderen Umstände des Palles, auch ohne daß ein grobes Miß Verhältnis der beiderseitigen Leistungen vorzuliegen braucht, mit freu und Glauben nicht mehr vereinbar ist (Soergel/Siebert, aaO § 242 Nr. 245; vgl. auch Larenz aaO S. 171 ff, der diese Voraussetzung bei einem beiderseitigen Irrtum Uber die Berech-nungsgrundlage allgemein annehmen möchte). Im vorliegenden Palle stellt aber, wie der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt, das Verhalten des Beklagten sich als eine so grobe Treuverletzung dar,:daß sein Pesthalten am Vertrage nur als eine mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbare unzulässige Rechtsausübung gewertet werden kann. Alle die oben bereits erörterten bei den Verhandlungen der Parteien, bei dem Vertragsabschluß selbst und später nach Kenntnis des Beklagten von dem Irrtum der Klägerin zutage getretenen Umstände sind hier von ent. scheidender Bedeutung und verbieten es dem Beklagten, die Klägerin an der irrtümlich errechneten Ablösungssumme festzuhalten. Ein besonderes Licht auf das treuwidrige Verhalten des Beklagten wirft der Umstand, daß er noch am 19- August 1958, nachdem er am Vortage das Angebot der Klägerin ausdrücklich gebilligt hatte, den Vertrag mit	auf	der	Grundlage	der	Übernahme
 aller Verpflichtungen Adelmanns gegenüber der Klägerin abge-
 
schlossen hat und dennoch das Versehen der Klägerin zu seinem Vorteile ausnützen will. Ein solches Vorgehen ist mit den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar,
d)	Es kann auch nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat,seine Rechtfertigung darin finden, daß der Beklagte bei der Annahme des Angebots möglicherweise die von ihm außer der Restdarlehenssumme geforderten weiteren Verpflichtungen im Hinblick auf die ihm niedrig erscheinende Ablösungssumme gebilligt haben mag. Abgesehen davon, daß die Revision nicht in der Lage gewesen ist, auf einen Sachvortrag |j des Beklagten in dieser Richtung zu verweisen und es auch an
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den entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt, könnte ein solcher Umstand den Beklagten keinesfalls entlasten.
Der Hinweis der Revision hätte allenfalls im Rahmen der Ausle-^ gung des Vertrages Bedeutung gewinnen können, für die Frage nämlich, ob es mit Treu und Glauben vereinbar wäre, den Beklagten seinerseits an den richtig errechneten höheren Preis für gebunden zu halten. Die Präge bedarf indes keiner Entscheidung, da die Klägerin den Beklagten nicht etwa an einem höheren Betrage festhalten will, sondern mit der Auflösung des Vertrages j einverstanden ist, das Berufungsgericht auch eine Auslegung in J dem Sinne, daß der Vertrag mit der richtig errechneten Rest- J summe zustande gekommen sei, gerade abgelehnt hat.	■*
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e)	Auch der weiterhin von der Revision geltend gemachte j Gesichtspunkt, die Klägerin habe dem Beklagten für die Richtig- f keit ihrer Rechnung einzustehen und könne sich deshalb nicht | auf eine fahrlässigrherheigeführte Unrichtigkeit ihrer Angabe I berufen, kann nicht z\x einer anderen Würdigung führen. Die Frage, |
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ob sich der Beklagte treuwidrig verhält, wenn er die Klägerin	i
an einem Berechnungsfehler festhalten will, darf zwar nicht	|
losgelöst von dem eigenen Verhalten der Klägerin entschieden l werden. Im vorliegenden Falle fehlt es aber an jedem Anhalts-	l
punkte dafür, die Klägerin könne den Beklagten durch den	§
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Berechnungsfehler schuldhaft in eine Lage gebracht haben, die sein Verhalten nach den Regeln des redlichen Geschäftsverkehrs als statthaft erscheinen lassen würde* Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, er habe durch sein Vertrauen auf die Richtigkeit der Zahlenangabe einen Schaden erlitten. Es spricht nichts dafür, der Vertrag wäre bei Angabe des richtigen also des höheren Restkaufpreises etwa zu dem Vom Beklagten der Klägerin zugemuteten niedrigeren Preise zustande gekommen. Etwas derartiges hat auch die Revision nicht geltend gemacht. Es braucht auch nicht er-Wogen zu werden, ob in dem Verhalten der Klägerin ein Verschulden beim Vertragsschluß zu erblicken ist, weil es an jedem Anhaltspunkte dafür fehlt, daß ein etwa daraus herzuleitender Schadensersatzanspruch zu dem Ergebnis führen könnte, die Klägerin müsse den niedrigeren Preis gelten lassen.
Ist somit davon auszugehen, daß das Festhalten am Vertrage eine unzulässige Rechtsausübung des Beklagten darstellt, so kann nach Lage der Umstände nur die vollständige Lösung der Klägerin von jeder vertraglichen Bindung in Betracht kommen.
Denn da der Ireuverstoß des Beklagten gerade darin besteht, daß er die Klägerin an eine irrige Preisangabe binden will, obwohl er von Anfang an auf Grund der vereinbarten Be re chnungs grund-läge den richtigen Preis hatte Zahlen wollen, wäre es mit den iigenen Absichten der Parteien nicht zu vereinbaren, wollte man die Klägerin zu ihrem durch nichts gerechtfertigten Schaden zwingen, den Kraftwagen fär einen Preis abzugeben, der unter dem Betrage ihrer eigenen Unkosten liegt (vgl. hierzu auch Larenz aaO S. 173).
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II. Ist somit eine Verpflichtung der Klägerin aus dem Vertrage vom 18. / 19- August 1958 zu verneinen, so erweist sich die Widerklage als unbegründet. Dagegen ist der Klage vom Berufungsgericht mit Recht stattgegeben worden.
Die Revision ist somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Dr. Seihaar	Artl	Bundesrichter	Dr*Spieler
 ist beurlaubt, ortsabwesend und daher an Dr. Mezger	Dr.Messner	der	Beifügung	seiner
 Unterschrift verhindert.
Dr. Gelhaar