.Tn einem r.n ihn gerichteten (Schreiben vom 9» August -949 bestätigt; die «mm* un’ter Bezugnahme auf eine Unterredung mit E^PP ihre grundsätzliche Bereitschaftdem Kläger für den Erwerb der hälftigen Anteile der ipfp^--GmbH einen Zwischenkredit von 80.000»— DM zur Verfügung zu stellen. In einer notariell beglaubigten Erklärung von 15«, November 1949 anerkannte der Kläger, dem Beklagten als Restkaufgeld für die GmbH-Anteile 58r400,— DM unverzinslich und zahlbar am 31«, Dezember 1954 zu schulden, und bewilligte für diese Forderung die Eintragung einer Briefhypothek in das Grundbuch von Bd.. Am 4« Mai 1950 wurde die Schuld der .Gebrüder &(4B’ für die der Kläger sich verbürgt hattej ihm gegenüber von der Bank auf 43?000,— DM festgesetzt. EM und auch den seiner geschiedenen Ehefrau vermeintlich zustehenden Geschäftsanteil von 46*600,,— EM von dieser mit allen Rechten und Pflichten ab 1„ Januar 1950 abtreten Er verpflichtete sich; als Gegenleistung für die Übertragung dieser Geschäftsanteile„ seine geschiedene Ehefrau von der durch Vertrag vom 10, August 1949/21, Oktober 1949 übernommenen Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 64-000;— DM; soweit noch nicht geschehen., Am gleichen Sage erklärte der Kläger ebenfalls zu notariellem Protokoll, daß er dem Beklagten für die Übertragung von Geschäftsanteilen an der GmbH restliche 43*400 ,— DM ohne Sinsen schulde und sich verpflichte« auf diesen Betrag biy 31.> Juli 1951 25-000,— DM und bis 30. 427 und unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Schuldsumme in sein Vermögen und in das Grundstück-In dieser Urkunde verpflichtete sich der Kläger ferner, einen Betrag von weiteren 2.500*— DM an den Treuhänder des Beklagten zu zahlen» Henry Gpp erklärte, er gebe vorsorglich als früherer Inhaber des Geschäftsanteils zu dem Abtretungsvertrag, insbesondere mit Rücksicht auf den zwischen ihm und der Hpp-Bank am 9> April 1949 abgeschlossenen Vertrag, seine Zustimmung» Durch Ffändungs- und ÜberweisungsbeSchluß des Amtsgerichts in Hamburg vom 23.» August 1951 - 22 M 2809/51 -ließ die HpppPP die Forderungen des Beklagten gegen den Kläger und de.ssen frühere Ehefrau wegen eines Anspruches in Höhe von 23.041,99 DM. DM gezahlt* die der Beklagte auf den nicht in vollstreckbarer Form in der Urkunde vom 22* September 1955 anerkennten Betrag von 2<,500.— DM verrechnet wiesen will* Erst nachträglich habe es sich herausgestellt, daß es an einer wirksamen Abtretung fehle c Die habe am ':8„ Juli i 95 V den Geschäftsanteil von 180*000*— DM an ihn nur deshalb abgetreten* weil sie sich im Vergleichsverfahren verpflichtet gehabt habe, ihm nach Abdeckung ihrer Forderung sämtliche ihr gegen die Gesellschaft bzw* an der Gesellschaft zustehen den Rechte zu übertragen. Anstelle des Betrages von 5*600?— DM müsse sich der Beklagte 14»000,— DM anrechnen lassen* da dieser sich in Höhe des letzteren Betrages an dem Vergleichsverfahren beteiligt habe» Die 5*600,— DM stellten lediglich die Vergleichsquote dar, Ter Kläger hat hilfsv/eise einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 3;> 000,— DM,, nämlich der *im Jahre 1950 an die Bank gezahlten 13»000,— DM und eines im Januar 1951 an die Bank gezahlten Betrages von 20„000,— DM» zur Aufrechnung gestellt und ferner geltend gemacht, es stehe ihm ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Beklagten zu wegen der Steuerschuld von 20f.000.— DM, für die er, der Kläger, eine Grundschuld habe stellen müssen* Schließlich hat der Kläger noch behauptet,, die Zahlung von 1*000,— DM. an den Beklagten sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in der Absicht geleistet worden, eine vergleichsweise Regelung des hier streitigen Rechtsverhältnisses herbeizuführenc Mit dem Hauptantrag hat der Kläger verlangt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Hotars Br» Jürgen B^P^ln Nr* 713 der Urkundenrolle für 1950? Die Bank habe die Abtretung des ganzen Geschäftsanteiles von 180.000,— DM in der Urkunde vom 18, Juli 1951 in der ausdrücklichen Absicht vorgenommen, die vorher zwischen ihm, der früheren Ehefrau September 1950 habe errichten lassen, Wenn der Kläger, so hat der Beklagte weiter geltend gemacht, die insgesamt 35,000,— DM an die gezahlt habe,, so stehe dies mit der von ihm im Oktober 1949 für die G^^P* sehen Schulden geleisteten Bürgschaft in Zusammenhang, Biese Bürgschaft habe der Kläger gestellt, um den restlichen GmbH-Anteii Groots zu erwerben» Im übrigen habe der Bank wei- Mit der Revision, für die dem Kläger nach Bewilligung des Armenreclits durch Beschluß des VII» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5» Mai 1958 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, beantragt der Kläger« das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Der Kläger kann dem Anspruch des Beklagten aus der vollstreckbaren .Urkunde vom 22» September 1950 auf Zahlung eines Betrages von 43»400,— DM gemäß §§ 794 Abs« Kr. 5f 795, 797 Abs.4 in Verbindung mit § 767 Abs« 1 ZPO Einwendungen entgegensetzen, die.den Anspruch selbst betreffen. Er hat die Klägerin erster Reihe damit begründet, er habe für die Kaufpreisförderuhg des Beklagten gegen seine« des Klägers, frühere Ehefrau aus dem Vertrage vom 10. wofür sprechen könnte; daß er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Erwerb dieses Geschäftsanteiles durch seine damalige Ehefrau hatte und daß am Sage der hier zu beurteilenden Verpflichtung vom 22o September 1950 das Käuferinteresse an diesem Erwerb auf ihn übergegangen war«. September 1950 hat er anerkannt., dem Beklagten als Gegenwert “für die Übertragung von Geschäftsanteilen" an der näher bezeichnet en GmbH einen Betrag von restlichen 43.400,— DM zu schulden und sich außerdem noch verpflichtet, weitere 2.500,— DM an den Beklagten zu Händen seines Treuhänders zu zahlen. Denn es fehlt an einer Feststellung und auch an einer ausreichenden Darlegung von Tatsachen dafür, daß die frühere Ehefrau des Klägers aus ihrer Schuldverpflichtung gegenüber dem Beklagten habe entlassen werden sollen. Deshalb bestehen auch Bedenken gegen die Ansicht der Revision, der Kläger könne auf Grund des § 417 BGB dem Beklagten die Einwendungen entgegensetzen, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und der früheren Ehefrau des Klägers ergeben. Denn aus der TJriamde vom 22, September 1950 ist jedenfalls ersichtlich, daß das in ihr gegebene Zahlungsversprechen des Klägers kausal mit der Übertragung von Geschäftsanteilen verknüpft ist. Wie daraus und dem damit in Bezug genommenen Sachverhalt zu entnehmen ist wurde die Verpflichtung des Klägers in dem Sinne erklärt, daß er die aus der Kaufverpflichtung seiner früheren Ehefrau ergebende Restschuld gegen sich gelten lasse und daß er sich wegen des Betrages von 43.,400,— dm der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe» Dagegen ist der Urkunde nicht zu entnehmen.• Das Berufungsgericht hat dies dahingestellt gelassen...Auch aus diesem Grunde ist für die Revisionsinstsnz davon auszugehen, daß in dem Schuldbekenntnis des Klägers kein selbständiges Schuldversprechen oder selbständig vorpflichtendes Anerkenntnis im Sinne des § 781 BGB liegt« Die enge kausale Verknüpfung des Zahlungsversprcchens mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen ergibt, daß der Kläger zur Zahlung nur dann verpflichtet sein sollte« wenn imd soweit eine Kaufpreisschuld besteht». Er wäre daher abweichend von der Regel des § 425 BGB berechtigt, Einwendungen aus dem Rechtsgeschäft geltend zu machen, das zwischen dem Beklagten und der früheren Ehefrau des Klägers über die Veräußerung der beiden Geschäftsanteile abgeschlossen worden ist, wenn in dem Zehlungsversprechen des Klägers eine Schuldmitübemahme zu sehen ist» Denn es hätte keinen anderen Sinn gehabt, die Zahlungsverpflichtung« die den#lQä-ger auf Grund der ihm über seine, frühere Ehefrau übertragenen Anteile gemäß dem Vertrage vom 10„ August/21. 1 o Wann der Kläger das Schreiben der vom 9• August 1949 empfangen hat, so brauchte er diesem Schreiben nicht entnommen zu haben» die Bank habe sich den ganzen Geschäftsanteil von 180.000,— wird, daß dem Kläger bekannt war, der Beklagte stütze den Erwerb des Geschäftsanteils .von 46 .>600-— EM auf ein mit vereinbartes Veräußerungsgeschäft c Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei der Erklärung vom 22, September 1950 gewußt« daß die Anteile wirtschaftlich im Eigentum der Bank ständen, findet daher in diesem Schreiben keine ausreichende Stütze. Bas Berufungsgericht hat bei seiner Wertung den Wortlaut des Schreibens nicht genügend in Betracht gezogen und hätte nicht unterlassen dürfen, sich mit der Behauptung des Klägers auseinanderzusetzen, er sei erst längere Zeit später, nämlich im Jahre 1951, darauf hingewiesen worden, daß der Beklagte diesen Teil des Geschäftsanteiles nicht erworben gehabt und ihn deshalb auch nicht wirksam abgetreten habe. 2« Mit einer weiteren Rüge hat sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts gewandt, der Kläger habe zu Unrecht bestritten, das Schreiben vom 9* August 1949 erhalten zu haben» Der Kläger habe, so führt die Revision hierzu aus,, bereits ira ersten iiechto-zuge behauptet, ihm sei bei der Ausstellung der Urkunde vom 22« September 1950 nicht bekannt gewesen, daß dem Beklagten die Geschäftsanteile nicht gehörten (Schriftsatz vom 17,-. Februar 1954 S« 1)« Auf diese Behauptung habe er im zweiten Rechtszug mit Schriftsatz vom 23» November 1955 Sc 3 verwiesen* Wenn das Berufungsgericht darauf abstelle» daß der Kläger erstmalig in der Berufungsinstanz den Empfang des Schreibens vom 9» August 1949 bestritten habe, so greife es damit auf seinen Schriftsatz vom 17. Urteil beruht somit auf einem Rechtsfehler, weil das Berufungsgericht sich nicht einwandfrei mit der Behauptung des Klagere auseinandergesetzt hat, er habe die Nichtberechtigung des Beklagten nicht gekannt und den wirklichen Sachverhalt erst iia. Per Vertrag ist auf Abtretung eines Geschäftsanteiles von 20.000,— RM und des der Ehefrau des Klägers vermeintlich gehörenden Geschäftsanteiles von 46,600.— DM gerichtet. Anspruch des Klägers gegen seine frühere Ehefrau durch Abtretung des Geschäftsanteils an ihn erfüllt viurde« In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage des Zeugen Henry vom 21» März 1955 hinzuweisen, der Kläger habe als Gegenleistung für die Übernahme des die Verpflichtungen übernehmen müssen, die er (G^^) gegenüber der Bank und die er gegenüber dem Beklagten gehabt habe, außerdem die übrigen Verpflichtungen der ^^-GmbH» Wenn der Zeuge damit auch die Verpflichtung gemeint hat, die er dem Beklagten gegenüber aus dem Veräußerungsgeschäft über den Teil seines Geschäftsanteiles unerfüllt gelassen hatte, so könnte hieraus gefolgert werden, daß der Kläger verpflichtet war, den Zeugen G^^p von seiner Verpflichtung gegenüber dem Beklagten freizustellen; also nicht darauf zu bestehen, daß der Teil des Geschäftsanteiles noch besonders ah. schäftsanteil hatte, ohne sich hierfür auf den Kauf des Teiles von 46 »600,— EM durch seine Ehefrau und die Weiterabtretung stützen zu brauchen, d»h„. Wenn der Kläger, wie er behauptet hat, noch bis zu dem Frühjahr 1951 davon ausgegangen ist, der Beklagte habe einen Anteil von 46»600,— KM wirksam an seine, des Klägers,frühere Ehefrau abgetreten, so kann seine Verpflichtung, die Bank wegen ihrer Ansprüche gegen G^PP zu befriedigen, durch die Vorstellung bestimmt oder mitbestimmt worden sein, den "restlichen" Geschäftsanteil Groots zu erwerben« Der Kläger hätte dann seine Leistungen auf Grund der Bürgschaft# die ihn nach der Aussage des Zeugen vom 2'i * März 1955 zur Zahlung eines Betrages von 43«000,— KM verpflichtetey erbracht und somit die'Schuld erfüllt, die er zu dem Zweck übernommen hatte, um die "restlichen Geschäftsanteile" zu erwerben« Unter diesem Gesichtspunkt würden dem Kläger daher Einreden gegen .die Forderung des Beklagten nicht zustehen, insbesondere könnte nicht angenommen werden? 3* Der Kläger hat ferner vorgetragen, der Geschäftsanteil von 180,000,— EM sei vor der Abtretung an die Bank von dem Finanzamt gepfändet gewesen* Er hat aus diesem Gründe ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, weil der Beklagte ihm den Geschäftsanteil nicht frei von dem pfändungsrecht verschafft habe„ Insoweit bedarf der Sachverhalt einer Prüfung durch den Tatsachenricliter. Juli 1951 ergibt zudem, daß der Kläger an die Bank noch einen Betrag von 20c000,— EM auf Grund eines Sonderah-kornmens zu zahlen hätte, wenn das Finanzamt sein Pfändungspfandrecht, das es auf 20„000,— DM beschränkt hatte, freigibt.- Diese Klausel spricht dafür, daß der Kläger insoweit gesichert ist* Es würde daher einer besonderen Darlegung dafür bedürfen, daß er trotzdem sich dem Beklagten gegenüber auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könne0 Ist demnach zwar das bisherige Vorbringen des Klägers wenig geeignet, insoweit einen Gegenanspruch gegen den Beklagten dar zu tun, so ist doch andererseits eine Entscheidung hierüber dem Revisionsgericht versagt, weil das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt noch nicht geprüft hat#
TOI ZB 137/58 Verkündet am 2. Dezember 1958 Kllett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2321 065 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kunsthändlers Johann straße in H| Klägers. Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Vrozeßbevöllmächtigters Rechtsanwalt Dr...( gegen den Kaufmann Adolf N^m^straße in Hi Beklagten. Berufungsklöger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmami sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Spieler, Dr* Dorschei und Dr. Mezger für Recht erkannt% Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlcndos-gerichts zu Hamburg vom 30. Juli 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvcrwic-sen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.. Von Rechts wegen ~ 2 -Tatbestand* Ter Kläger verlangt., die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde vom 22, September 1950 für unzulässig zu erklären. Dabei geht es um folgenden Sachverhalt => Der Kaufmann Henry Groot trat am 9« April 1949 seinen Geschäftsanteil von 180.000,— J?M an der ])PPPPI Hotel-und Gaststättenbetrieb Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu HPPPP, deren Stammkapital 200,000-— KM betrug an die Hpppp^ in Hpppp zur Sicherung bestehender und künftiger Forderungen der Bank gegen Henry (p|P und seinen Bruder Martin GpP ab. Der Geschäftsanteil war vorher von dem Finanzamt gepfändet worden. Ungeachtet der Pfändung und der Abtretung an die Bank schloß Henry G^P am 25? Mai 1949 einen notariell beurkundeten Vertrag. iu.ch dessen Inhalt er von seinem Geschäftsanteil einen Teil von 46,000,— HM an den Beklagten veräußerte. Am gleichen Tage erwarb der Beklagte von K^PJp dessen Geschäftsanteil an der GmbH von 20,000,— HM, Die HPPPPP hatte von G^pP verlangt., einen Bücherrevisor mit der Betreuung der GmbH zu beauftragen, und hierfür den Helfer in Steuer Sachen E^PIPP vorgeschlagen, der diese Aufgabe übernahm. Mit Schreiben vom 24- Mai 1949 teilte ^PPPP der mmm an der GmbH sei nun- mehr der Kaufmann Dppppp, der Beklagte, mit 55 1/5 5» beteiligt * Am 9» August 1949 stellte die GmbH die Zahlungen ein- worauf es zu einem gerichtlichen Vergleichsverfahren über ihr Vermögen beim Amtsgericht Bad Schwartau - VH 5/49 - kam/ Inzwischen war der Kläger daran interessiert, - 3 *- worden» sich an der GmbH zu beteiligen.. .Tn einem r.n ihn gerichteten (Schreiben vom 9» August -949 bestätigt; die «mm* un’ter Bezugnahme auf eine Unterredung mit E^PP ihre grundsätzliche Bereitschaftdem Kläger für den Erwerb der hälftigen Anteile der ipfp^--GmbH einen Zwischenkredit von 80.000»— DM zur Verfügung zu stellen. Dazu heißt es in diesem Schreiben* "Der Kredit soll dazu dienen , die ip^lB-GnibH schuldenfrei zu machen und damit zu erreichen. daß die Zahlungseinstellung der I^ppV-GmbH abgewendet wird. Die diesbezüglichen Verkandlungen sollen von dem Beauftragten» Herrn EtfplIP. ge führt werden, der uns versichert., daß mit einer,: Betrage von DM 80,000.,— ein befriedigendes Arrangement mit sämtlichen Gläubigern erreicht werden kann. Die effektive Herbeiführung des Arrangements mit den Gläubigern ist die Voraussetzung für unsere Kreditgewährung.. Im übrigen ist Herr EPPP mit der Abwicklung des bei uns bestehenden Kreditengagements für Henry GpP beschäftigt. Er wird in diesem Zusammenhang die uns gestellten Sicherheiten schnellstmöglich realisieren. Für den alsdann verbleibenden (Schuldbetrag übernehmen Sie uns gegenüber die Bürgschaft: damit alsdann die uns verpfändeten Gesellschaftsanteile der 3pp||PGmbH freigemacht werden uncl der zwischen ihnen und Herrn Gppwegen eines Tolles der Geschäftsanteile der ipPip-GmbH zu schließende Vertrag erfüllt werden kann,. Außerdem zedieren Sie uns als zusätzliche Sicherheit für das GpP* sehe Kreditengagement Ihre Hypothofcen--forderung von DM 20^000^-- gegen Herrn Direktor WppP von der 2fl|0p-GeSeilschaft. Diese Forderung wird fällig am 1. Januar 1950," Am 10, August 1949 bot der Beklagte zwecks Veräußerung des Geschäftsanteils von nominell 20.000,— PJÄ und eines ihm vermeintlich gehörenden weiteren Geschäftsanteils von 46.600,'— EM der früheren Ehefrau des Klägers, der jetzigen Frau den Abschluß eines in der notariell beurkundeten Erklärung gefaßten Abtretungsvertrages an» ■*v\ •. ’i y -4 - :•/ \''rt ll nach dessen Inhalt er den Geschäftsanteil von 20 r.000.— RK und einem ihm als zustehend bezeichnoten Geschäftsanteil von nominell 46,600,— EM mit allen Rechten und Pflichten an der Gesellschaft abtritt, während der Erwerber verpflichtet sein sollte, die Leistung des Gegenwerts von 64*000,— DM zu übernehmen, Dieses Angebot nahm die damalige Ehefrau des Klägers mit dessen Zustimmung am 21«, Oktober 1949 an«, Der Kläger verpflichtete sich, den Kaufpreis von 64-000;.— DM an den Beklagten zu zahlen«, Er kaufte von dem Beklagten und einem gewissen H^pflP das Grundstück -auf dem die GmbH den Hotelund Gaststättenbetrieb unterhielt, Der Rreis von 40,000,— DM ist bezahlt worden« In einer notariell beglaubigten Erklärung von 15«, November 1949 anerkannte der Kläger, dem Beklagten als Restkaufgeld für die GmbH-Anteile 58r400,— DM unverzinslich und zahlbar am 31«, Dezember 1954 zu schulden, und bewilligte für diese Forderung die Eintragung einer Briefhypothek in das Grundbuch von Bd.. 4P Bl, 427«. Die Auflassung des 34PBB^Grundstücks 8121 äen Kläger verzögerte sich. Der Beklagte befand sich im Yertragshiifeverfähren. Am 4« Mai 1950 wurde die Schuld der .Gebrüder &(4B’ für die der Kläger sich verbürgt hattej ihm gegenüber von der Bank auf 43?000,— DM festgesetzt. Der Kläger hat hierauf im August und im September 1950 in. Teilbeträgen insgesamt. 13.000,— DM gezahlt. Das Ijpfp^-Grundstück wurde ihm auf gelassen«-nachdem er in einer Eingabe vom 12, September 1950 zu der Vertragshilfesache des Beklagten beim Amtsgericht 4\ y*: ' i» • < ..r- rh •r. Hamburg - 102 IT 25/50 - Erklärungen über die Entrichtung dos Kaufpreises für das Grundstück und seine Zahlungsverpflichtungen für die seiner Ehefrau überlassenen Geschäftsanteile an der iflPI^-GiübH abgegeben hatte«. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 22, Septenoor 1950 ließ sich der Kläger den Geschäftsanteil von 20-000.— EM und auch den seiner geschiedenen Ehefrau vermeintlich zustehenden Geschäftsanteil von 46*600,,— EM von dieser mit allen Rechten und Pflichten ab 1„ Januar 1950 abtreten Er verpflichtete sich; als Gegenleistung für die Übertragung dieser Geschäftsanteile„ seine geschiedene Ehefrau von der durch Vertrag vom 10, August 1949/21, Oktober 1949 übernommenen Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von 64-000;— DM; soweit noch nicht geschehen., freisuhalten.. Am gleichen Sage erklärte der Kläger ebenfalls zu notariellem Protokoll, daß er dem Beklagten für die Übertragung von Geschäftsanteilen an der GmbH restliche 43*400 ,— DM ohne Sinsen schulde und sich verpflichte« auf diesen Betrag biy 31.> Juli 1951 25-000,— DM und bis 30. September 1951 den Rest an den Treuhänder des Beklagten- Wirtschaftsprüfer zu zahlen» Gleichzeitig bewilligte er zur Pi-, eherung dieser Forderung die Eintragung oiner Hypothek in das Grundbuch von Bd. 0 Bl.. 427 und unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Schuldsumme in sein Vermögen und in das Grundstück-In dieser Urkunde verpflichtete sich der Kläger ferner, einen Betrag von weiteren 2.500*— DM an den Treuhänder des Beklagten zu zahlen» Das Stammkapital der Gesellschaft wurde gemäß § 35 des P-Markbilanzgesetzes auf 200.000,— DM., aufgeteilt in zwei Geschäftsanteile zu 180oQ00}— DM und 20,000.— IM neu festgesetzt .- *— 6 —* Am 18., Juli 1951 trat die Hp^~Bank ihren Geschäftsenteil von 180 a000,— EM mit allen ihm verbundenen Rechten und Pflichten an der Gesellschaft unter Mitwirkung Henry Gdl^ an den Kläger ab.. In der von dem Notar Br, Robert Lpp zu Nr,. 1716 der Urkundenrolle 1951 hierüber beurkundeten Verhandlung erklärten die Vertreter der Bank und der Kläger unter Bezugnahme auf den zu Protokoll des Notars Hans G|pp in - UR Nr, 554/1949 - abgeschlossenen Si- cherungsabtretungsvertrag .vom 9o April 1949» der Kläger sei in das Schuldverhältnis der Herren GPP dem Veräußerer gegenüber laut besonderer Vereinbarung eingetreten.. Ylenn das Finanzamt H^pppppppp das auf den Geschäftsanteil ruhende Pfandrecht in Höhe von 20*000,— DM freigebe, so stehe der Bank gegen den Kläger aus einem Sonderabkommen noch ein Anspruch auf Zahlung von 20*000,— EM zu, der der Bank durah eine Sicherungshypothek in gleicher Höhe durch den Erwerber (Kläger) gesichert sei» Falls das Finanzamt den Anspruch nicht in voller Höhe habe, dann habe der Erwerber den Differenzbetrag zu.zahlen» Henry Gpp erklärte, er gebe vorsorglich als früherer Inhaber des Geschäftsanteils zu dem Abtretungsvertrag, insbesondere mit Rücksicht auf den zwischen ihm und der Hpp-Bank am 9> April 1949 abgeschlossenen Vertrag, seine Zustimmung» Durch Ffändungs- und ÜberweisungsbeSchluß des Amtsgerichts in Hamburg vom 23.» August 1951 - 22 M 2809/51 -ließ die HpppPP die Forderungen des Beklagten gegen den Kläger und de.ssen frühere Ehefrau wegen eines Anspruches in Höhe von 23.041,99 DM. nebst Zinsen und Kosten pfänden.. Auf den. Schuldbetrag von 64*000.— DM., den der Kläger als Entgelt für den Geschäftsanteil von 20,000,.— DM und den vermeintlichen Geschäftsanteil von 46«.600.— DM zahlen solltej hat der Beklagte im Jahr 1949 5*600.— DM durch den YJirtschaftsprüfer E^^^) Rahmen des Vergleichs-verfahrens der GmbH erhalten. Außerdem hat der Kläger hierauf im Jahre 1950 12<500.,— DM und später noch 1*000.--. DM gezahlt* die der Beklagte auf den nicht in vollstreckbarer Form in der Urkunde vom 22* September 1955 anerkennten Betrag von 2<,500.— DM verrechnet wiesen will* Ende 1953 wurde auf Antrag des Beklagten wegen dos ihm sustehenden Anspruchs von 43*400?— DM die Zwangsversteigerung des mit der Hypothek belasteten Grundstücks angeordnet, worauf der Kläger die vorliegende Vollstrocknngs gegenklage erhoben hat* Der Kläger hat behauptet, er habe sich in der Urkunde vom 22* September 1950 zur Zahlung in der Annahme verpflichtet? der Beklagte habe auch den angeblichen Geschäftsanteil/^ ,600.— EM wirksam abgetreten*. Erst nachträglich habe es sich herausgestellt, daß es an einer wirksamen Abtretung fehle c Die habe am ':8„ Juli i 95 V den Geschäftsanteil von 180*000*— DM an ihn nur deshalb abgetreten* weil sie sich im Vergleichsverfahren verpflichtet gehabt habe, ihm nach Abdeckung ihrer Forderung sämtliche ihr gegen die Gesellschaft bzw* an der Gesellschaft zustehen den Rechte zu übertragen. Nur unter dieser Voraussetzung sei er bereit gewesen, dem gerichtlichen Vergleichsverfahren (gemeint ist offenbar das Verfahren Über das Vermögen der GmbH - VN 5/49 -) "beizutreten". Auch auf Grund der von ihm der Bank gegebenen Bürgschaftsverpflichtung habe er eine selbständige Forderung an die Bank auf Übertragung der ,9.1-cherheiten gehabt, jedenfalls habe er für die Abtretung 8 des gesamten Geschäftsanteils- von 180*000*— DM besondere Aufwendungen gehabt!, die ihm der Beklagte zu erstatten hätte. Anstelle des Betrages von 5*600?— DM müsse sich der Beklagte 14»000,— DM anrechnen lassen* da dieser sich in Höhe des letzteren Betrages an dem Vergleichsverfahren beteiligt habe» Die 5*600,— DM stellten lediglich die Vergleichsquote dar, Ter Kläger hat hilfsv/eise einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 3;> 000,— DM,, nämlich der *im Jahre 1950 an die Bank gezahlten 13»000,— DM und eines im Januar 1951 an die Bank gezahlten Betrages von 20„000,— DM» zur Aufrechnung gestellt und ferner geltend gemacht, es stehe ihm ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Beklagten zu wegen der Steuerschuld von 20f.000.— DM, für die er, der Kläger, eine Grundschuld habe stellen müssen* Schließlich hat der Kläger noch behauptet,, die Zahlung von 1*000,— DM. an den Beklagten sei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in der Absicht geleistet worden, eine vergleichsweise Regelung des hier streitigen Rechtsverhältnisses herbeizuführenc Mit dem Hauptantrag hat der Kläger verlangt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Hotars Br» Jürgen B^P^ln Nr* 713 der Urkundenrolle für 1950? vom .22, September .1950 für unzulässig zu erklären. Der Beklagte hat behauptet, er habe den vermeintlich erworbenen Teil von 46,600,— RM des Geschäftsanteils von 180,000,— HM mit Zustimmung der HpPBHBl an die Ehefrau des Klägers veräußert. Die Bank habe die Abtretung des ganzen Geschäftsanteiles von 180.000,— DM in der Urkunde vom 18, Juli 1951 in der ausdrücklichen Absicht vorgenommen, die vorher zwischen ihm, der früheren Ehefrau des Klägers und diesem selbst abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu heilen und voll wirksam werden zu lassen. Die Verpflichtungen in der Urkunde vom 22, September 1950 ständen zudem in Zusammenhang mit dem Grundstücks-erwarb. Per Kläger habe sich nämlich verpflichtet., die Kaufpreisforderung des Beklagten für die GmbH-Antoile nochmals anzuerkennen» wenn-er dafür das Grundstück erhalte» In Ausführung dieser Vereinbarung habe er, der Beklagte, zusammen mit das Grundstück an den Kläger zu den Selbstkosten verkauft, worauf der Kläger die vollstreckbare Urkunde vom 22.. September 1950 habe errichten lassen, Wenn der Kläger, so hat der Beklagte weiter geltend gemacht, die insgesamt 35,000,— DM an die gezahlt habe,, so stehe dies mit der von ihm im Oktober 1949 für die G^^P* sehen Schulden geleisteten Bürgschaft in Zusammenhang, Biese Bürgschaft habe der Kläger gestellt, um den restlichen GmbH-Anteii Groots zu erwerben» Im übrigen habe der Bank wei- tere Sicherheiten geleistet, nämlich Rennpferde, kostbare Antiquitäten (Bilder) und echte Teppiche übereignet» Als der Kläger den habe erwerben wollen, habe er mit der 3ank und vereinbart, daß er die GmbH- Gläubiger mit 35 abzufinden habe, die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank übernehme und dafür die von der Bank gestellten Sicherheiten erhalte, während die Bank dem Kläger einen Kredit von 80,000,— PLI eingeräumt habe» Wenn der Kläger trotzdem später die 35.000,— BEI an die Bank gezahlt habe, so allein deshalb, weil er die für die G^|^*sehen Verbindlichkeiten geltenden Sicherheiten nicht verwertet habe« Er habe die Antiquitäten im Werte von mindestens 50.000,— BM einfach behalten, der Rennstall sei mit erheblicher Verzögerung verkauft worden» 10 - Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage entsprochen» Das Oberlandesgericht hat dagegen die Klage abgewio-sen« • ? Mit der Revision, für die dem Kläger nach Bewilligung des Armenreclits durch Beschluß des VII» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5» Mai 1958 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist, beantragt der Kläger« das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründes I.» Der Kläger kann dem Anspruch des Beklagten aus der vollstreckbaren .Urkunde vom 22» September 1950 auf Zahlung eines Betrages von 43»400,— DM gemäß §§ 794 Abs« Kr. 5f 795, 797 Abs. 4 in Verbindung mit § 767 Abs« 1 ZPO Einwendungen entgegensetzen, die.den Anspruch selbst betreffen. Er hat die Klägerin erster Reihe damit begründet, er habe für die Kaufpreisförderuhg des Beklagten gegen seine« des Klägers, frühere Ehefrau aus dem Vertrage vom 10. August 1949/ 21« Oktober 1949 die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Mit! dem Veräußerungsvertrag hatte der Beklagte einen ihm züstehenden Geschäftsanteil von 20.000«— EM und einen ihm nur vermeintlich gehörenden Geschäftsanteil von 46.600,-- EM an der Ü^Jp|^-Hotelund Gaststättenbetrieb GmbH an die frühere Ehefrau des Klägers abgetreten. Der.Beklagte hatte aber, wie das Berufungsge- rieht ohne Rechtsirrtum aimimmt. einen solchen Geschäftsanteil an der GmbH nicht rechtswirksam erworben© Bei der Weiterabtretung dieses angeblichen Geschäftsanteils handelte es sich daher in Wirklichkeit um den Verkauf und die Abtretung eines Teiles des Geschäftsanteils von 180*000,— RM, den der Mitgesellschafter Henry am 9* April 1949 an die sicherungshalber abgetreten hatte* Ungeachtet dessen hatte G^^ sodann am 23« Mai 1949 in notarieller Form von seinem Geschäftsanteil einen Teil von 46-600,— EK an den Beklagten veräußert* Die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils kann nach § 17 Abs«. 1 GmbHG nur mit Genehmigung der Gesellschaft erfolgen«. Dem Verllu-ßerungsgosehäft Gppp fehlten somit zwei Voraussetzungen für die Übertragung eines Teils des der Bank abgetretenen Geschäftsanteils, nämlich die Befugnis, über diesen Geschäftsanteil zu verfügen, und außerdem die nach § 1? Abs- 1 GmbHG .erforderliche Genehmigung der Gesellschaft« Dazu war die Zustimmung der er- forderlich, die nach der Behauptung- des. Klägers nicht erteilt worden ist* Die Abtretung des Geschäftsanteils von 46*600— HM in dem Veräußerungsvertrag vom 10« August/21,. Oktober ; 949 war daher schwebend unwirksam, solange der Beklagte den Teil des Geschäftsanteils nicht erworben hatte* ♦ Wenn der Kläger sich für die Kaufpreisschuld verbürgt hätte, sh würde er sich gemäß §§ 768, 437, 440.= 520 ff BGB auf die Nichterfüllung des Kaufvertrages berufen können« Das könnte er auch, wenn in der Mitverpflichtung des Klägers eine ßchuldmitübemahme zu sehen 'i >>' . • -12- ist. wofür sprechen könnte; daß er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Erwerb dieses Geschäftsanteiles durch seine damalige Ehefrau hatte und daß am Sage der hier zu beurteilenden Verpflichtung vom 22o September 1950 das Käuferinteresse an diesem Erwerb auf ihn übergegangen war«. Der Kläger hatte sich seiner früheren Ehefrau gegenüber verpflichtet« die Erfüllung der Kaufpreisschuld "zu übernehmen”. Er hatte sodann in der notariell beglaubigten Erklärung vom 15. November 1949 anerkannt, dem Beklagten “als Eestkaufgeld” 58«, 400;— DM zu schulden. In der Urkunde vom 22. September 1950 hat er anerkannt., dem Beklagten als Gegenwert “für die Übertragung von Geschäftsanteilen" an der näher bezeichnet en GmbH einen Betrag von restlichen 43.400,— DM zu schulden und sich außerdem noch verpflichtet, weitere 2.500,— DM an den Beklagten zu Händen seines Treuhänders zu zahlen. Dazu hat die Revision die Auffassung vertreten, in der Verpflichtung des Klägers vom 22. September 1950 sei eine auf Schuldübernahme gerichtete Erklärung zu erblicken, die der Beklagte unstreitig angenommen habe« Wenn sie damit geltend machen will, der Kläger sei anstelle seiner früheren Ehefrau im Wege der befreienden Schuldübernahme nach § 414 BGB in das Schuldverhältnis eingetroten, so könnte ihr in dieser Auffassung nicht beigetreten werden. Denn es fehlt an einer Feststellung und auch an einer ausreichenden Darlegung von Tatsachen dafür, daß die frühere Ehefrau des Klägers aus ihrer Schuldverpflichtung gegenüber dem Beklagten habe entlassen werden sollen. Deshalb bestehen auch Bedenken gegen die Ansicht der Revision, der Kläger könne auf Grund des § 417 BGB dem Beklagten die Einwendungen entgegensetzen, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und der früheren Ehefrau des Klägers ergeben. Die Vorschrift des § 417 BGB betrifft die sogenannte befreiende S chill düb er nähme. Ob sie auch auf einen in dom Ge- .u * * i *. V ~ 13 - sotz nicht geregelten gclmlclbeitritt entsprechend angewendet werden kann* bedarf hier keiner Entscheidung .. Denn aus der TJriamde vom 22, September 1950 ist jedenfalls ersichtlich, daß das in ihr gegebene Zahlungsversprechen des Klägers kausal mit der Übertragung von Geschäftsanteilen verknüpft ist. Wie daraus und dem damit in Bezug genommenen Sachverhalt zu entnehmen ist wurde die Verpflichtung des Klägers in dem Sinne erklärt, daß er die aus der Kaufverpflichtung seiner früheren Ehefrau ergebende Restschuld gegen sich gelten lasse und daß er sich wegen des Betrages von 43.,400,— dm der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe» Dagegen ist der Urkunde nicht zu entnehmen.• daß damit ein neuer selbständiger Verpflichtungsgrund geschaffen werden sollte. Das Berufungsgericht hat dies dahingestellt gelassen... Auch aus diesem Grunde ist für die Revisionsinstsnz davon auszugehen, daß in dem Schuldbekenntnis des Klägers kein selbständiges Schuldversprechen oder selbständig vorpflichtendes Anerkenntnis im Sinne des § 781 BGB liegt« Die enge kausale Verknüpfung des Zahlungsversprcchens mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen ergibt, daß der Kläger zur Zahlung nur dann verpflichtet sein sollte« wenn imd soweit eine Kaufpreisschuld besteht». Er wäre daher abweichend von der Regel des § 425 BGB berechtigt, Einwendungen aus dem Rechtsgeschäft geltend zu machen, das zwischen dem Beklagten und der früheren Ehefrau des Klägers über die Veräußerung der beiden Geschäftsanteile abgeschlossen worden ist, wenn in dem Zehlungsversprechen des Klägers eine Schuldmitübemahme zu sehen ist» II» Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe am 22» September 1950 ein Zahlungsversprechen ohne irgendwelche Vorbehalte abgegeben, obwohl er zuvor V I - U - * das Schreiben der Hansa-Bank vom 9« August 1949 erhalten gehabt habe? in welchem darauf hingewiesen worden Bei.-daß die »fraglichen Anteile" der Bank verpfändet seien.. Der Kläger bestreite offensichtlich zu Unrecht den Empfang dieses Schreibens * so daß er damit nicht zu hören sei. Demnach sei der Kläger an diesem Zahlungsversprechen feafc-zuhalten. Er habe in Kenntnis der gesamten Situation,, insbesondere also der Tatsache, daß die Anteile wirtschaftlich im Eigentum der ständen, bezüglich der 43 *400.— DM ein vorbehaltloses uneingeschränktes Zahlungs-versprechen abgegeben« Daraus müsse der Schluß gezogen werden > daß er diesen Teil der Transaktion habe gesondert behandeln« insoweit also sich zur Zahlung verpflichten wollen, ohne Hücksicht darauf« welche Rechtsbeziehungen daraus entständen. daß er in das Rechtsverhältnis der gegenüber eingetreten sei und die Verpflichtungen "in entsprechender. Höhe" abgedeckt hätte,. Mindestens habe der Beklagte - und das sei entscheidend - die Erklärung des Klägers so auf fassen dürfen«. Denn es hätte keinen anderen Sinn gehabt, die Zahlungsverpflichtung« die den#lQä-ger auf Grund der ihm über seine, frühere Ehefrau übertragenen Anteile gemäß dem Vertrage vom 10„ August/21. Oktober 1949 sowieso obgelegen.habe, noch einmal schriftlich und noch dazu notariell mit gleichzeitiger Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung festzulegen«. Deshalb könne auf sich beruhen bleiben, ob in dem Vertrag vom 18, Juli 1931 eine Genehmigung der zu der früheren Übertragung der Anteile zu erblicken sei. $ f. f *i. I Diese Erwägungen des Berufungsgerichts vermögen die Abweisung der Klage nicht zu tragen. 1 o Wann der Kläger das Schreiben der vom 9• August 1949 empfangen hat, so brauchte er diesem Schreiben nicht entnommen zu haben» die Bank habe sich den ganzen Geschäftsanteil von 180.000,— Rn abtreten lassen und habe der Verfügung G^f^ über einen Teil hiervon nicht die erforderliche Zustimmung gegeben. In dem Brief ist von den der Bank »verpfändeten Geschäftsanteilen” ohne Angabe von Nennbeträgen die Rede* Eine Verpfändung hätte einer Übertragung eines Geschäftsanteiles nicht entgegen gestanden« Außerdem schließt der Brief nicht die Möglichkeit aus, ihn dahin zu verstehen, daß zu den der Bank angeblich verpfändeten Geschäftsanteilen der von G^f^anden Beklagten veräußerte Teil eines Geschäftsanteiles nicht gehörte, v/obei unterstellt . wird, daß dem Kläger bekannt war, der Beklagte stütze den Erwerb des Geschäftsanteils .von 46 .>600-— EM auf ein mit vereinbartes Veräußerungsgeschäft c Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei der Erklärung vom 22, September 1950 gewußt« daß die Anteile wirtschaftlich im Eigentum der Bank ständen, findet daher in diesem Schreiben keine ausreichende Stütze. Bas Berufungsgericht hat bei seiner Wertung den Wortlaut des Schreibens nicht genügend in Betracht gezogen und hätte nicht unterlassen dürfen, sich mit der Behauptung des Klägers auseinanderzusetzen, er sei erst längere Zeit später, nämlich im Jahre 1951, darauf hingewiesen worden, daß der Beklagte diesen Teil des Geschäftsanteiles nicht erworben gehabt und ihn deshalb auch nicht wirksam abgetreten habe. 2« Mit einer weiteren Rüge hat sich die Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts gewandt, der Kläger habe zu Unrecht bestritten, das Schreiben vom 9* August 1949 erhalten zu haben» Der Kläger habe, so führt die Revision hierzu aus,, bereits ira ersten iiechto-zuge behauptet, ihm sei bei der Ausstellung der Urkunde vom 22« September 1950 nicht bekannt gewesen, daß dem Beklagten die Geschäftsanteile nicht gehörten (Schriftsatz vom 17,-. Februar 1954 S« 1)« Auf diese Behauptung habe er im zweiten Rechtszug mit Schriftsatz vom 23» November 1955 Sc 3 verwiesen* Wenn das Berufungsgericht darauf abstelle» daß der Kläger erstmalig in der Berufungsinstanz den Empfang des Schreibens vom 9» August 1949 bestritten habe, so greife es damit auf seinen Schriftsatz vom 17. Juli 1957 zurück, der bei der Urteilsfindung deshalb nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen, v/eil er nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingegangen sei* Der Revision kann nicht darin beigetreten werden, daß dem Berufungsgericht verwehrt gewesen sei, den genannten Schriftsatz zu erörtern, ohne daß dem Kläger die Einreichung dieses Schriftsatzes nach der letzten mündlichen Verhandlung von dem Berufungsgericht noch Vorbehalten war» Denn es war jedenfalls berechtigt zu prüfen, ob der Schriftsatz dazu.Veranlassung gab, nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten« Wenn es ausführt, der Kläger könne mit diesem Bestreiten nicht mehr gehört werden, so ist dies jedenfalls insofern nicht zu beanstanden, als das Berufungsgericht damit zu dem Ausdruck gebracht hat, os habe keine Veranlassung gesehen, dieses neue Bestreiten noch zu beachten» 3» Das angefochtene. Urteil beruht somit auf einem Rechtsfehler, weil das Berufungsgericht sich nicht einwandfrei mit der Behauptung des Klagere auseinandergesetzt hat, er habe die Nichtberechtigung des Beklagten nicht gekannt und den wirklichen Sachverhalt erst iia. Jahre 1951 erfahren. Insoweit rügt die Revision mit Recht die Verletzung des § 286 ZPO, III, Deshalb war zu prüfen, ob das 3erufungsurte.il sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO)* Das ist jedoch nicht der Pall«, Andererseits kann auch noch nicht zu Gunsten des Klägers entschieden wer-den.- wie sich aus den nachstehenden Hinweisen für das weitere Verfahren ergibt* i * Ist von der Behauptung des Klägers auszugehen, er habe sich zur Bezahlung des Kaufpreises in der Annahme und Erwartung verpflichtet, der Beklagte habe über einen Geschäftsanteil von 46*600,— EM verfügen können und dieses Hecht durch den mit der früheren Ehefrau dey Klägers geschlossenen Veräußerungsvertrag an diese übertragen, sc ist folgendes zu beachten* Y/enn dem Beklagten die Verfügungsberechtigung fehlte, so blieb er der früheren Ehefrau des Klägers zur Verschaffung dieses Hechte verpflichtet*. Diese Verpflichtung war nicht etwa auf eine unmögliche Leistung im Sinne des § 306 BGB gerichtet, da die Abtretung eines Teiles des Geschäftsanteiles gemäß § 17 GmbHG zulässig ist. Der Beklagte hatte ohne Eiick-sicht hierauf gemäß § 437 BGB für Hechtsmängel einzustchen. Der Kläger ist, wie er selbst vortragen läßt, durch den Vertrag vom 22. September 1950, den er mit seiner früheren Ehefrau geschlossen hat, in deren Rechtsstellung eingetreten.. Per Vertrag ist auf Abtretung eines Geschäftsanteiles von 20.000,— RM und des der Ehefrau des Klägers vermeintlich gehörenden Geschäftsanteiles von 46,600.— DM gerichtet. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen den Vertrag dahin auszulegen, daß der Kläger sämtliche mit diesem Geschäftsanteil verbundenen Rechte gegen den Be- .•> * *«r* klagten erwerben wollte» also auch den Anspruch auf Verschaffung dieses Rechts» Hätte der Kläger auch dieses Recht erworben, dann würde die Möglichkeit bestanden haben, den Anspruch durch Leistung an ihn zu erfüllen» Abgesehen hiervon, muß auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden» daß die frühere Ehefrau des Klägers auf Grund des Vertrages vom 22» September 1950 verpflichtet war, dem Kläger dieses Recht zu verschaffen, und daß der entsprechende. Anspruch des Klägers gegen seine frühere Ehefrau durch Abtretung des Geschäftsanteils an ihn erfüllt viurde« In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage des Zeugen Henry vom 21» März 1955 hinzuweisen, der Kläger habe als Gegenleistung für die Übernahme des die Verpflichtungen übernehmen müssen, die er (G^^) gegenüber der Bank und die er gegenüber dem Beklagten gehabt habe, außerdem die übrigen Verpflichtungen der ^^-GmbH» Wenn der Zeuge damit auch die Verpflichtung gemeint hat, die er dem Beklagten gegenüber aus dem Veräußerungsgeschäft über den Teil seines Geschäftsanteiles unerfüllt gelassen hatte, so könnte hieraus gefolgert werden, daß der Kläger verpflichtet war, den Zeugen G^^p von seiner Verpflichtung gegenüber dem Beklagten freizustellen; also nicht darauf zu bestehen, daß der Teil des Geschäftsanteiles noch besonders ah. den Beklagten übertragen oder die Mitwirkung der Tä^/0/j/ßß/b zu dem Verfügungsgeschäft zwischon G^fß und dem Beklagten noch nachträglich herbeigefülirt werde» Auch wenn dies den Bekundungen des Zeugen 0^//ß nicht zu entnehmen wäre, so bliebe zu prüfen, ob der Kläger einen Anspruch auf den ganzen der verpfändeten Ge- schäftsanteil hatte, ohne sich hierfür auf den Kauf des Teiles von 46 »600,— EM durch seine Ehefrau und die Weiterabtretung stützen zu brauchen, d»h„. ob er auf Grund X 4- besonderer Vereinbarung mit der Bank oder der Bürgschaft für die Übertragung des ganzen Geschäfts- anteils verlangen durfte» Wenn der Kläger, wie er behauptet hat, noch bis zu dem Frühjahr 1951 davon ausgegangen ist, der Beklagte habe einen Anteil von 46»600,— KM wirksam an seine, des Klägers,frühere Ehefrau abgetreten, so kann seine Verpflichtung, die Bank wegen ihrer Ansprüche gegen G^PP zu befriedigen, durch die Vorstellung bestimmt oder mitbestimmt worden sein, den "restlichen" Geschäftsanteil Groots zu erwerben« Der Kläger hätte dann seine Leistungen auf Grund der Bürgschaft# die ihn nach der Aussage des Zeugen vom 2'i * März 1955 zur Zahlung eines Betrages von 43«000,— KM verpflichtetey erbracht und somit die'Schuld erfüllt, die er zu dem Zweck übernommen hatte, um die "restlichen Geschäftsanteile" zu erwerben« Unter diesem Gesichtspunkt würden dem Kläger daher Einreden gegen .die Forderung des Beklagten nicht zustehen, insbesondere könnte nicht angenommen werden? daß er mit den Zahlungen an die Bank zugleich e:in Geschäft für den Beklagten besorgt habe« 2« Auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen weiterer 10,000,— DM, die der Kläger der Bank noch schuldig sein will, könnte ihm nicht zustehen, wenn er die Bürgschaft, wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist, geleistet hat, um-die "restlichen Anteile" von der Bank zu erwerben und wenn er gleichzeitig davon ausgegrngen ist, ein Geschäftsanteil von 4606OO,— KM sei bereits rechtswirksam an seine, ehemalige Ehefrau abgetreten worden« - 20 3* Der Kläger hat ferner vorgetragen, der Geschäftsanteil von 180,000,— EM sei vor der Abtretung an die Bank von dem Finanzamt gepfändet gewesen* Er hat aus diesem Gründe ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, weil der Beklagte ihm den Geschäftsanteil nicht frei von dem pfändungsrecht verschafft habe„ Insoweit bedarf der Sachverhalt einer Prüfung durch den Tatsachenricliter. In diesem Zusammenhang könnte von Bedeutung sein, welche Vereinbarungen zv/ischen dem Kläger und getroffen worden sind, die ihn veranlaßt haben, die Verbindlichkeiten zu übernehmen«, War der Kläger in jedem Falle bestrebt , die vermeintlich noch verbliebenen "Anteile” (180,.000.— -46<600,—) EM zu erwerben, so hätte er schon aus diesem Grunde die Pfändung beseitigen müssen.- Der Vertrag vom 18.. Juli 1951 ergibt zudem, daß der Kläger an die Bank noch einen Betrag von 20c000,— EM auf Grund eines Sonderah-kornmens zu zahlen hätte, wenn das Finanzamt sein Pfändungspfandrecht, das es auf 20„000,— DM beschränkt hatte, freigibt.- Diese Klausel spricht dafür, daß der Kläger insoweit gesichert ist* Es würde daher einer besonderen Darlegung dafür bedürfen, daß er trotzdem sich dem Beklagten gegenüber auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen könne0 Ist demnach zwar das bisherige Vorbringen des Klägers wenig geeignet, insoweit einen Gegenanspruch gegen den Beklagten dar zu tun, so ist doch andererseits eine Entscheidung hierüber dem Revisionsgericht versagt, weil das Berufungsgericht den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt noch nicht geprüft hat# 4o Dagegen ist schon jetzt darauf hinzuweisendaß die Behauptung des.Klägers, der Beklagte müsse sich auf die Kaufpreisforderung statt 5«600,-- DM einen Betrag von 14.. 000,— Dtt anrechnen lassen, weil er in dem Vergleichsverfahren über das Vermögen der GmbH eine Forderung in die- - 21 ser Iiöho angemeldet und darauf den Betrag von als Vcrgloichsquote erhalten habe* nicht schlüssig j.Gi;, .Denn der. Kläger hat diesen Sachverhalt bereits vor Abgabe der Verpfliclitungserklärung vom 22, September 1950 gekonnt. Er kann daher insoweit Einwendungen gegen die trotzdem /on ihm übernommene Verpflichtung gegenüber dem Beklagten nicht herleit eh. j IVe 2usammenfassend ergibt sich, daß das Berufungb-urteil aus den oben unter Abschnitt II ausgeführten Gründen auf einem Rechtsfehler beruht und daß dem Revieious*-gericht eine abschließende Entscheidung der Sache noch nicht möglich ist. Demnach war das Berufungsurteil aufm-lieben und die Sache zur anderweiten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücitzuvcrweinen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab, Sie war daher dem Berufungsgericht zu übertragen, Dre Großmann Artl Dr, Spiele;.' Dr„ Dorscliel Dr, Mezger i