Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt schon deswegen keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, weil sie einer abstrakten Beurteilung nicht zugänglich sind.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 137/08 BESCHLUSS vom 15. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich bewertete Frage, ob von einer endgültigen Verweigerung einer Nacherfüllung schon dann auszugehen ist, wenn ein Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Gewährleistungsausschluss unwirksam vereinbart hat, hatte der Senat bereits in einer vergleichbaren Konstellation zu klären. Mit Urteil vom 15. November 2006 (BGHZ 170, 31, 46 f., Tz. 44) hat der Senat entschieden, dass der in Auktionsbedingungen enthaltene (unwirksame) Ausschluss eines Nacherfüllungsanspruchs beim Verbrauchsgüterkauf eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich macht. Den weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt schon deswegen keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, weil sie einer abstrakten Beurteilung nicht zugänglich sind. Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht ebenfalls nicht unterlaufen. Von ei- -3- Ball ner näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 49.968,10 €. Dr. Freilesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 13.11.2006 -50 279/06 M - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.05.2008 - 9 U 237/06 -