Kann die Rückgabepflicht zweier Mieter vertragsgemäß nur durch Mitwirkung des einen Mieters erfüllt werden, so haftet dieser als Gesamtschuldner auch für die schuldhafte Verletzung der Rückgabepflicht durch den anderen. Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 2 113,81 DM und Zinsen abgewiesen worden ist. Die Kosten der Revisionsinstanz hat der Beklagte zu tragen; von den übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen ihm 24/25 zur Last, 1/25 hiervon hat die Klägerin zu tragen. "Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet den Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe von DM 80,— für jeden angefangenen Tag« Die Klägerin hat den ihr entstandenen Schaden mit 7 293,81 DM (Reparatur- und Rückführungskosten 1 750 DM, Ersatz für vier Reifen 330,31 DM, Benzin 33,50 DM, Mietausfall für 70 Tage k 74 DM = 5 180 DM) beziffert und den Beklagten auf Zahlung von 7 451,81 DM (= 158 DM mehr, als in der Schadensberechnung angegeben) in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf eine Mietausfallentschädigung in Form einer "Vertragsstrafe" von täglich 80 DM vom Ablauf des Mietvertrages (27. Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob diese Abrede bedeutet, daß jeder Mieter zur Zahlung der Schadenspauschale ohne Rücksicht darauf verpflichtet ist, ob er die nicht fristgerechte Rückgabe zu vertreten hat, oder ob auf den Mietvertrag als das der Pauschalabrede zugrunde liegende Rechtsverhältnis (§ 557 BGB) zurückgegangen werden müsse. Denn selbst wenn davon ausgegangen werde, daß ein unmittelbarer Anspruch aus § 557 BGB gegen den Beklagten deshalb nicht durchgreife, weil er das Fahrzeug nicht mehr in Besitz gehabt und deshalb nicht vorenthalten habe, sei der Anspruch auf Mietausfallentschädigung gemäß §§ 556, 280 BGB gerechtfertigt, weil der Beklagte sich das unstreitige Verschulden M^^B wie eigenes Verschulden entgegenhalten lassen müsse. 1. Der Revision ist darin zu folgen, daß ein von Rechten der Klägerin gegen unabhängiger An- 2. Ihre Angriffe gegen die vom Berufungsgericht bejahte Haftung des Beklagten für das Verhalten sind nicht begründet. a) Das Berufungsgericht hat darin recht, daß der Beklagte und M4I|^ als Mitmieter ein und desselben Fahrzeugs die Mietsache als Gesamtschuldner zurückzugeben hatten (§§ 556 Abs.1, 431 BGB). Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt; denn es hat ausgeführt, die gesetzliche Regel, daß das Verschulden eines der Gesamtschuldner nur für diesen wirke, sei dann nicht anwendbar, wenn sich etwas anderes aus dem Schuldverhältnis ergebe. Es sei aber davon auszugehen, daß immer dann der eine Gesamtschuldner für die schuldhafte Vertragsverletzung des anderen haften müsse, wenn es sich um eine unteilbare Leistung handele und der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran habe, daß der eine Gesamtschuldner nicht die Verantwortung für Vertragsverletzungen auf den anderen Gesamtschuldner abwälzen könne. aa) Richtig ist allerdings, daß der Automietvertrag, den die Parteien abgeschlossen haben, unmittelbar über eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Mieter und ihre inhaltliche Ausgestaltung nichts sagt. Es hat dazu ausgeführt, der Beklagte und M^^^ hätten bei der Rückgabe des Wagens Zusammenwirken müssen, es sei Sache jedes dieser Mitmieter gewesen, sich über die Zuverlässigkeit des anderen zu vergewissern und dafür zu sorgen, daß dieser von der Mietsache keinen vertragswidrigen Gebrauch mache. Der Revision ist zuzugeben, daß mehrere Mieter ein und derselben Sache bei der Rückgabe in der Regel nicht deshalb Zusammenwirken müssen, weil die Leistung des einen Gesamtschuldners nicht ohne die des anderen erbracht werden könnte, oder weil eine Trennung der Verantwortlichkeit eines jeden Mitmieters nicht möglich oder dem Vermieter nicht zuzu demuten wäre. Das ist kein Zufall, denn im Hinblick auf die Vorschrift des § 21 Nr. 2 StVG erkundigt sich der Vermieter eines Kraftfahrzeugs stets nach der Fahrerlaubnis. Die Tatsache, daß M^p ohne Fahrerlaubnis war, brauchte die Klägerin andererseits nicht daran zu hindern, den Pkw auch ihm zu vermieten, weil der mit Fahrerlaubnis ausgestattete Beklagte als Mitmieter an seine Seite trat. Wenn aber, wie im vorliegenden Falle, die Erfüllung der Rückgabepflicht nicht anders als durch einen der beiden Mitmieter vertragsgemäß bewirkt werden kann, so erfährt das Mietverhältnis dadurch eine inhaltliche Ausgestaltung, die es rechtfertigt, ihn, abweichend von der Regel des § 425 BGB, auch für das Verschulden des anderen Mitmieters haften zu lassen. cc) Der Ansicht der Revision, die Vereinbarungen unter Nr. 11 Abs. 1 und Abs.3 e AGB würden die Haftung des Mieters abschließend regeln, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil Nr. 11 AGB die Rückgabepflicht und die Folgen ihrer Verletzung ersichtlich nicht zu dem Gegenstand hat. c) Da der Ausschluß des § 425 BGB nicht auf die AGB der Klägerin zurückgeht, sondern aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgt, kann der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, diese Rechtsfolge habe ihn überraschend getroffen. d) Für ein treuwidriges Verhalten der Klägerin, das ihr verbieten würde, ihn für das Verschulden des Mitmieters M^|^ haftbar zu machen, hat der Beklagte weder etwas vorgetragen, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus dem unstreitigen Sachverhalt. e) Haftet danach der Beklagte für die von verschuldete verspätete Rückgabe, so ist es unerheblich, daß er es, wie die Revision meint, nicht zu vertreten hat, daß M^^^ den Vagen in seinen alleinigen Besitz gebracht und ihm, dem Beklagten, damit die Rückgabe unmöglich gemacht hat. Soweit die Revision geltend macht, das Be-rufungsgericht habe den pauschalierten Ersatzanspruch für Mietausfall wegen des gegen Zahlung von 8 DM täglich vereinbarten Haftungsausschlusses zu Unrecht zuerkannt, geht der Angriff fehl. 1. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, welche Haftungsfälle durch die Zahlung von 8 DM ausgeschlossen sein sollten, nicht auseinandergesetzt. V. Soweit von der Revision geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe sich mit dem Einwand einer Verletzung der Schadensminderungspflicht (Verzögerung der Rückführung des Fahrzeugs) zu Unrecht nicht auseinandergesetzt, geht der Angriff fehl. Der Sachvortrag des Beklagten konnte aber nicht dahin verstanden werden, daß auch die Instandsetzung rascher hätte veranlaßt und die Rückführung früher hätte durchgeführt werden können. Soweit der Beklagte der Klägerin Schadensersatz zu leisten hat, geht deren Forderung kraft Gesetzes auf den Beklagten über (§ 426 Abs. 2 BGB). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Reparatur- und Rückführungskosten, sowie der Aufwendungen für vier unbrauchbare Reifen und für Treibstoff nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen. Eine entsprechende Anwendung der Nr. 11 auf den Fall, daß dem Vermieter bei einer nicht rechtzeitigen Rückgabe über den Mietausfall hinaus weitere Schäden entstanden sind, verbiete sich mit Rücksicht auf den Die Haftungsbefreiung, die die Mieter im vorliegenden Falle gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts mit der Vermieterin vereinbart hatten, gilt nicht für Schäden, die nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Mietzeit verursacht worden sind. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, daß die Schadenspauschalabrede, als die sie die Klausel gewertet hat, der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Anspruchs auf Mietausfallentschädigung bei nicht rechtzeitiger Rückgabe dienen soll. Die Auslegung durch das Berufungsgericht, die der Nachprüfung in der Revisionsinstanz ohnehin nicht entzogen ist, weil sie sich auf eine Vereinbarung mit dem Charakter Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezieht, ist danach nicht möglich. Werden Mietwagen, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist, dem Mieter vollgetankt übergeben, so handelt es sich üblicherweise um eine zusätzliche Leistung des Vermieters, die nach Beendigung der Mietzeit entweder in barem Gelde oder durch Rückgabe einer gleichen Menge Treibstoffs auszugleichen ist. Er hat insbesondere nicht dargetan, auf welche Weise die Klägerin bei der Überführung des Wagens von Spanien nach Trier Zeit und Aufwendungen hätte einsparen können. Auf Erfüllung der Ersatzansprüche von weiteren 2 113,81 DM haftet der Beklagte mit M^^, wie für den Mietausfall, als Gesamtschuldner. 6. Wegen des 4 % übersteigenden Zinsanspruchs war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das ohnehin auch über den noch nicht be-schiedenen Teil der Zinsforderung für den von ihm zuerkannten Betrag von 5 059,50 DM zu befinden hat. Die Kosten der Revisionsinstanz hat der Beklagte als unterlegene Partei allein zu tragen (§§ 91» 97 ZPO); von den übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen ihm im Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens (7 173,31 DM : 278,50 DM) 24/25 zur Last, während 1/25 die Klägerin zu tragen hat (§92 Abs. 1 ZPO).
Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:_____________ja
BGB §§ 556, 425
Kann die Rückgabepflicht zweier Mieter vertragsgemäß nur durch Mitwirkung des einen Mieters erfüllt werden, so haftet dieser als Gesamtschuldner auch für die schuldhafte Verletzung der Rückgabepflicht durch den anderen.
BGH, Urt. v. 29. Oktober 1975 - VIII ZR 136/74 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 136/74 URTEIL Verkündet am
29. Oktober 1975
Mückenhausen»
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Karl-Friedrich MflBB in Z^HH^str. 01^0%
Beklagten» Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. t00 -
gegen
die FirmaCity-Auto-Verleih Inhaber
Josef in Km^09 L^pstraße 0,
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
Rechtsanwälte Dres und
Prozeßbevollmächtigte:
//*
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Wolf und Merz
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. April 1974 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 2 113,81 DM und Zinsen abgewiesen worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2 113,81 DM und 4 % Zinsen seit dem 22. Dezember 1971 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz hat der Beklagte zu tragen; von den übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen ihm 24/25 zur Last, 1/25 hiervon hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 26. Mai 1971 vermietete die Klägerin dem Beklagten ("Mieter 2") und seinem Begleiter Heinrich M^Ü ("Mieter 1") einen Mercedes 220 bis zu dem 27. Mai 1971, I8.00 Uhr. Der formularmäßig gestaltete Mietvertrag enthält in der Spalte "Führerschein" für M^|^ keine Eintragung. Er besaß keine Fahrerlaubnis. In die Spalte "Ausschluß der Selbstbeteiligung (Ausnahmen s. auch Rückseite)" ist der Betrag von 8 DM pro Tag eingesetzt. Weiter heißt es auf der Vorderseite des Formulars über den Unterschriften der Vertragschließenden:
"Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet den Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe von DM 80,— für jeden angefangenen Tag«
t • •
Als Mieter bestätige ich, daß die umseitig stehenden Geschäftsbedingungen Bestandteile dieses Vertrages sind. Ich habe die Bedingungen gelesen und erkenne sie hiermit ausdrücklich an."
In den Geschäftsbedingungen ist u.a. bestimmt: n
• • • •
4. Berechtigter Fahrer: Der Mieter, der im Mietvertrag angegebene Fahrer ....
11. Haftung des Mieters:
Der Mieter haftet für das Verhalten des Fahrers (Ziffer 4 der Geschäftsbedingungen) wie für das eigene. Der Mieter haftet für einen Mietausfall.... in Höhe der Kosten für 100 km Fahrtstrecke pro Tag zuzüglich
täglichen Tagesgrundpreises für die Dauer der notwendigen Reparatur ...; für eine Wertminderung und Nebenkosten bei einem Unfall, die keine Reparaturkosten sind; für alle Reparaturkosten, die an dem gemieteten Fahrzeug entstehen .•. Die Haftung des Mieters für die Reparaturkosten ... wird auf die umseitig festgelegte Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt, mit Ausnahme nachstehender Schadensursachen, und zwar auch im Falle einer abgeschlossenen Vollhaftung:
a) Bei Vorsatz oder grobfahrlässigem Verschulden des Mieters.
e) Bei Verstößen gegen Ziffer 4 .... der Bedingungen.
12. Alle Fahrzeuge sind nach den gesetzlichen Haftpflichtversicherungsbestimmungen versichert, zusätzlich besteht eine Versicherung gegen Brand und Entwendung, ...."
Die Klägerin erhielt bei Vertragsschluß eine Anzahlung von 150 DM, die den Betrag von 8 DM für den Ausschluß der Selbstbeteiligung einschließt. Der Beklagte stellte den Mietwagen in einer Tiefgarage in Trier ein. Dort holte ihn M^fl^ ohne Wissen des Beklagten und der Vermieterin ab und fuhr nach Spanien. In einer spanischen Werkstatt ließ er das Fahrzeug zurück. Seitdem ist M^H^ spurlos verschwunden. Die Deutsche Botschaft in Madrid unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 1971 davon, daß der Wagen aufgefunden worden sei. Die Klägerin ließ ihn in Spanien reparieren und nach Trier überführen. Dort traf er am 5. August 1971 ein.
y / Lt
Die Klägerin hat den ihr entstandenen Schaden mit 7 293,81 DM (Reparatur- und Rückführungskosten 1 750 DM, Ersatz für vier Reifen 330,31 DM, Benzin 33,50 DM, Mietausfall für 70 Tage k 74 DM = 5 180 DM) beziffert und den Beklagten auf Zahlung von 7 451,81 DM (= 158 DM mehr, als in der Schadensberechnung angegeben) in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin ist der Beklagte durch Teilurteil vom 3. April 1974 zur Zahlung von 5 059,50 DM Mietausfallkosten zuzüglich Zinsen verurteilt worden; im Betrage von 2 392,31 DM (= Rest der eingeklagten Hauptforderung) ist es bei der Klageabweisung geblieben. Wegen eines Teils der Zinsforderung ist der Rechtsstreit noch in zweiter Instanz anhängig.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin begehrt im Wege der Anschlußrevision die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 2 113,81 DM zuzüglich Zinsen. Beide Parteien beantragen Jeweils die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
A, Die Revision des Beklagten ist sachlich nicht
gerechtfertigt.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf eine Mietausfallentschädigung in Form einer "Vertragsstrafe" von täglich 80 DM vom Ablauf des Mietvertrages (27. Mai) an bis zu dem 5. August 1971. Bei der entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag handele es sich nicht um eine Vertragsstrafe "im Rechtssinne", sondern um eine "Schadenspauschalabrede", die der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Vertragsanspruchs dienen solle.
Diese mögliche, wenn auch nicht zwingende Wertung der Klausel nimmt die Revision hin. Einer Überprüfung bedarf sie deshalb nicht.
II. Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob diese Abrede bedeutet, daß jeder Mieter zur Zahlung der Schadenspauschale ohne Rücksicht darauf verpflichtet ist,
ob er die nicht fristgerechte Rückgabe zu vertreten hat, oder ob auf den Mietvertrag als das der Pauschalabrede zugrunde liegende Rechtsverhältnis (§ 557 BGB) zurückgegangen werden müsse. Denn selbst wenn davon ausgegangen werde, daß ein unmittelbarer Anspruch aus § 557 BGB gegen den Beklagten deshalb nicht durchgreife, weil er das Fahrzeug nicht mehr in Besitz gehabt und deshalb nicht vorenthalten habe, sei der Anspruch auf Mietausfallentschädigung gemäß §§ 556, 280 BGB gerechtfertigt, weil der Beklagte sich das unstreitige Verschulden M^^B wie eigenes Verschulden entgegenhalten lassen müsse.
1. Der Revision ist darin zu folgen, daß ein
von Rechten der Klägerin gegen unabhängiger An-
spruch aus § 557 BGB gegen den Beklagten nicht besteht,
2. Ihre Angriffe gegen die vom Berufungsgericht bejahte Haftung des Beklagten für das Verhalten sind nicht begründet.
a) Das Berufungsgericht hat darin recht, daß der Beklagte und M4I|^ als Mitmieter ein und desselben Fahrzeugs die Mietsache als Gesamtschuldner zurückzugeben hatten (§§ 556 Abs. 1, 431 BGB). Jeder schuldete die Rückgabe als gleiche unteilbare Leistung (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Bd. I Allg.Teil 10. Aufl. S. 433; Soergel/Siebert/Mezger, BGB 10. Aufl? Rdn. 10 zu § 556; BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 29 zu § 535).
b) Die Unteilbarkeit der Leistung bedeutet indessen nicht, daß die schuldrechtlichen Beziehungen des Vermieters zu jedem der mehreren Mitmieter inhaltlich gleich sein müßten. § 431 BGB schließt die Anwendbarkeit des
§ 425 BGB bei Gesamtschuld einer unteilbaren Leistung nicht aus. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt; denn es hat ausgeführt, die gesetzliche Regel, daß das Verschulden eines der Gesamtschuldner nur für diesen wirke, sei dann nicht anwendbar, wenn sich etwas anderes aus dem Schuldverhältnis ergebe. Es sei aber davon auszugehen, daß immer dann der eine Gesamtschuldner für die schuldhafte Vertragsverletzung des anderen haften müsse, wenn es sich um eine unteilbare Leistung handele und der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran habe, daß der eine Gesamtschuldner nicht die Verantwortung für Vertragsverletzungen auf den anderen Gesamtschuldner abwälzen könne.
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Das hält einer Nachprüfung, entgegen der Ansicht der Revision, stand.
aa) Richtig ist allerdings, daß der Automietvertrag, den die Parteien abgeschlossen haben, unmittelbar über eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Mieter und ihre inhaltliche Ausgestaltung nichts sagt.
bb) Die Revision übersieht jedoch, daß das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 425 BGB wegen der Interessenlage verneint hat, die nach seiner Ansicht das Verhältnis der Beteiligten zueinander bestimmt hat. Es hat dazu ausgeführt, der Beklagte und M^^^ hätten bei der Rückgabe des Wagens Zusammenwirken müssen, es sei Sache jedes dieser Mitmieter gewesen, sich über die Zuverlässigkeit des anderen zu vergewissern und dafür zu sorgen, daß dieser von der Mietsache keinen vertragswidrigen Gebrauch mache.
Der Revision ist zuzugeben, daß mehrere Mieter ein und derselben Sache bei der Rückgabe in der Regel nicht deshalb Zusammenwirken müssen, weil die Leistung des einen Gesamtschuldners nicht ohne die des anderen erbracht werden könnte, oder weil eine Trennung der Verantwortlichkeit eines jeden Mitmieters nicht möglich oder dem Vermieter nicht zuzu demuten wäre. Es besteht in der Tat kein sachlicher Grund, die Rückgabegesamtschuld beim Mietvertrag generell als eine gemeinschaftliche Schuld (vgl. dazu Palandt, BGB 33. Aufl. Überblick vor § 420 Anm. 2 c) zu werten. Der vorliegende Fall weist indessen im Tatsächlichen die Besonderheit auf, daß nur der Beklagte die Rückgabepflicht vertragsgemäß
erfüllen konnte. Mecke besaß keine Fahrerlaubnis. Er durfte den Wagen nicht führen, ohne sich strafbar zu machen. Das war bei Vertragsschluß offenkundig, denn bei den Angaben zur Person des Mieters M^0 ist die Führerscheinspalte ohne Eintragung geblieben. Das ist kein Zufall, denn im Hinblick auf die Vorschrift des § 21 Nr. 2 StVG erkundigt sich der Vermieter eines Kraftfahrzeugs stets nach der Fahrerlaubnis. Einem Dritten durfte M^p den Wagen nicht zur Rückführung überlassen, weil berechtigte Fahrer außer dem Mieter nur die im Mietverträge aufgeführten Fahrer sind (Nr. 4 AGB). Die Tatsache, daß M^p ohne Fahrerlaubnis war, brauchte die Klägerin andererseits nicht daran zu hindern, den Pkw auch ihm zu vermieten, weil der mit Fahrerlaubnis ausgestattete Beklagte als Mitmieter an seine Seite trat. Seine Mitmieterstellung - im Verhältnis zu dem Beklagten noch durch eine arbeitgeberähnliche Weisungsbefugnis ergänzt - gab M^HP die Mög-lichkeit, den Einsatz des Mietwagens und seine räumliche Entfernung zu dem Rückgabeort zu bestimmen. Diese Umstände ließen den Beklagten in Bezug auf die vertragsgemäße Erfüllung der Rückgabepflicht in eine garantenartige Stellung gegenüber der Klägerin treten. Wenn aber, wie im vorliegenden Falle, die Erfüllung der Rückgabepflicht nicht anders als durch einen der beiden Mitmieter vertragsgemäß bewirkt werden kann, so erfährt das Mietverhältnis dadurch eine inhaltliche Ausgestaltung, die es rechtfertigt, ihn, abweichend von der Regel des § 425 BGB, auch für das Verschulden des anderen Mitmieters haften zu lassen. Er muß sich vor VertragsSchluß von der Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Partners, mit dem er sich in den Gebrauch der Mietsache teilt, überzeugen.
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cc) Der Ansicht der Revision, die Vereinbarungen unter Nr. 11 Abs. 1 und Abs. 3 e AGB würden die Haftung des Mieters abschließend regeln, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil Nr. 11 AGB die Rückgabepflicht und die Folgen ihrer Verletzung ersichtlich nicht zu dem Gegenstand hat.
c) Da der Ausschluß des § 425 BGB nicht auf die AGB der Klägerin zurückgeht, sondern aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgt, kann der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, diese Rechtsfolge habe ihn überraschend getroffen.
d) Für ein treuwidriges Verhalten der Klägerin, das ihr verbieten würde, ihn für das Verschulden des Mitmieters M^|^ haftbar zu machen, hat der Beklagte weder etwas vorgetragen, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus dem unstreitigen Sachverhalt. Eine vertragliche Nebenpflicht, über die aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgende Mitmieterhaftung aufzuklären, besteht auch bei gewerblicher Kraftfahrzeugvermietung nicht. Der Beklagte war bei Abschluß des Mietvertrages - wenn auch erst seit einigen Tagen - volljährig. Er behauptet nicht, daß der Klägerin bekannt war, in welchen persönlichen Beziehungen er zu M^^^ stand, insbesondere, daß er ihn selbst erst unmittelbar zuvor kennengelernt hatte. Es würde zu einer Überspannung
der Sorgfaltspflichten des gewerblichen Autovermieters führen, wollte man von ihm verlangen, auch ohne konkreten Anhaltspunkt in dieser Richtung Fragen zu stellen.
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e) Haftet danach der Beklagte für die von verschuldete verspätete Rückgabe, so ist es unerheblich, daß er es, wie die Revision meint, nicht zu vertreten hat, daß M^^^ den Vagen in seinen alleinigen Besitz gebracht und ihm, dem Beklagten, damit die Rückgabe unmöglich gemacht hat.
III. Soweit die Revision geltend macht, das Be-rufungsgericht habe den pauschalierten Ersatzanspruch für Mietausfall wegen des gegen Zahlung von 8 DM täglich vereinbarten Haftungsausschlusses zu Unrecht zuerkannt, geht der Angriff fehl.
1. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, welche Haftungsfälle durch die Zahlung von 8 DM ausgeschlossen sein sollten, nicht auseinandergesetzt. Dessen bedurfte es auch nicht, weil Nr. 11 AGB, wie oben dargelegt, Rückgabepflichtverletzungen nicht behandelt. Selbst wenn die Revision darin recht hätte, daß "Ausschluß der Selbstbeteiligung" auch Freistellung von Mietausfallschäden bedeutet, würden die Ausnahmen gemäß Nr. 11 Abs. 3 a-f insoweit ebenfalls gelten müssen. Da M^pi den Mietausfall vorsätzlich herbeigeführt hat, ist er nach Nr. 11 Abs. 3 a AGB ersatzpflichtig. Für seine Schuld haftet, wie unter II 2 b dargelegt, der Beklagte.
IV. Das Berufungsgericht hat darin recht, daß eine DiebstahlVersicherung MietausfallSchäden nicht deckt (§§ 12, 13 AKB). Versicherer erbringen Leistlingen nur im Rahmen des übernommenen Risikos. Den Abschluß einer besonderen Mietausfallversicherung hat der Beklagte auch in der Berufungserwiderung nicht geltend gemacht. Der
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ohne jede Konkretisierung aufgestellten Behauptung, die Klägerin habe Versicherungsleistung für Mietausfall empfangen, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen.
V. Soweit von der Revision geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe sich mit dem Einwand einer Verletzung der Schadensminderungspflicht (Verzögerung
der Rückführung des Fahrzeugs) zu Unrecht nicht auseinandergesetzt, geht der Angriff fehl. Der Beklagte hat im ersten Rechtszug lediglich geltend gemacht, die eingeklagten Rückführungskosten (Teilbetrag von 1 750 DM) könnten nicht in diesem Ausmaß als kausal angesehen werden. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß ein Fahrzeug von Spanien nach Deutschland in wesentlich kürzerer Zeit zurückgeführt werden könne. Dieser Sachvortrag ist in der Berufungserwiderung unverändert durch Bezugnahme übernommen worden. Der Beklagte hat sich damit nur gegen die Kosten der Rückführung selbst und in diesem Zusammenhang gegen die für die Rückfahrt benötigte Zeit gewandt. Dieser Einwand wird unter B II 4 behandelt. Der Sachvortrag des Beklagten konnte aber nicht dahin verstanden werden, daß auch die Instandsetzung rascher hätte veranlaßt und die Rückführung früher hätte durchgeführt werden können. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt deshalb nicht vor.
VI. Gegen die Berechnung der Mietausfallentschädigung selbst wendet sich die Revision nicht.
VII. Die Revision rügt schließlich eine Verletzung des § 255 BGB zu Unrecht.
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und der Beklagte sind Gesamtschuldner.
Im Verhältnis von Gesamtschuldnern zueinander regelt § 426 Abs. 1 BGB Ausgleichsrecht und Ausgleichspflicht.
Aus der Natur der Sache (vgl. BGB-RGRK, aaO Anm. 9 zu § 426) folgt im vorliegenden Falle, daß M^p dem Beklagten gegenüber zu vollem Ausgleich verpflichtet ist. Soweit der Beklagte der Klägerin Schadensersatz zu leisten hat, geht deren Forderung kraft Gesetzes auf den Beklagten über (§ 426 Abs. 2 BGB). Einer Abtretung, wie sie § 255 BGB vorsieht, bedarf es nicht. § 426 BGB ist Spezialvorschrift gegenüber § 255 BGB und geht dieser Bestimmung vor (Soergel/Siebert/Schmidt, aaO Rdn. 4 zu § 255).
VIII. Die Revision des Beklagten erweist sich danach als unbegründet.
B. Die unselbständige, auf einen Teil der klageabweisenden Entscheidung beschränkte Anschlußrevision der Klägerin hat dagegen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Reparatur- und Rückführungskosten, sowie der Aufwendungen für vier unbrauchbare Reifen und für Treibstoff nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen. Nr. 11 AGB beziehe sich nach dem Wortlaut und Zusammenhang nur auf die Reparatur- und Nebenkosten, die während der vertraglichen Mietzeit anfallen oder angefallen seien.
Eine entsprechende Anwendung der Nr. 11 auf den Fall, daß dem Vermieter bei einer nicht rechtzeitigen Rückgabe über den Mietausfall hinaus weitere Schäden entstanden sind, verbiete sich mit Rücksicht auf den
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Grundsatz, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Lasten desjenigen, der sie aufgestellt hat, eng auszulegen seien. Die auf der Vorderseite des Vertragsformulars getroffene Vertragsstrafenregelung enthalte keinen Vorbehalt für weitere, über die Mietausfallentschädigung hinausgehende Ersatzansprüche.
II. Dagegen wendet sich die Klägerin mit Recht.
1. Der Beklagte haftet, wie dargelegt, für die schuldhafte Verletzung der Rückgabepflicht durch Der daran anknüpfende Ersatzanspruch folg indessen nicht aus Nr. 11 AGB. Gemäß § 556 BGB schuldet der Mieter nicht nur die rechtzeitige, sondern auch die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache frei von allen Schäden, die über die normale Abnutzung während der Vertragsdauer hinausgehen (Soergel/Siebert/Mezger, aaO Rdn. 8 zu § 556). Die Haftungsbefreiung, die die Mieter im vorliegenden Falle gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts mit der Vermieterin vereinbart hatten, gilt nicht für Schäden, die nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Mietzeit verursacht worden sind. Der Ersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe ist, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, auch nicht durch die Vertragsstrafenvereinbarung auf der Vorderseite des Mietvertragsformulars ausgeschlossen.
Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, daß die Schadenspauschalabrede, als die sie die Klausel gewertet hat, der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Anspruchs auf Mietausfallentschädigung bei nicht rechtzeitiger Rückgabe dienen soll.
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Betrifft aber die Pauschalierung nur die Höhe eines als bestehend vorausgesetzten Anspruchs, so kann daraus nicht auf einen Verzicht - nach Grund und Höhe -andersartiger Ansprüche geschlossen werden. Eines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf es in diesem Falle nicht. Die Auslegung durch das Berufungsgericht, die der Nachprüfung in der Revisionsinstanz ohnehin nicht entzogen ist, weil sie sich auf eine Vereinbarung mit dem Charakter Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezieht, ist danach nicht möglich.
2. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Mieterpflichten aus § 556 BGB gehört die Rückgabe des Mietwagens in den Geschäftsräumen des Vermieters (vgl. auch Nr. 16 AGB).
Der Mieter, der diese Pflicht verletzt und das Fahrzeug andernorts stehen läßt, schuldet den Ersatz der notwendigen Rückführungskosten.
3. Zur ordnungsgemäßen Rückgabe gehört ferner die Rückgabe des Fahrzeugs mit gefülltem Tank. Werden Mietwagen, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist, dem Mieter vollgetankt übergeben, so handelt es sich üblicherweise um eine zusätzliche Leistung des Vermieters, die nach Beendigung der Mietzeit entweder in barem Gelde oder durch Rückgabe einer gleichen Menge Treibstoffs auszugleichen ist.
4. Gegenüber dem schlüssigen Anspruch auf Ersatz der Reparatur- und Rückführungskosten, der Reifenschäden und der Benzinauslagen hat der Beklagte nichts Erhebliches geltend gemacht. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß die Schäden an dem Mietwagen auf Verschleiß
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zurückzuführen seien, würde das an der Ersatzpflicht nichts ändern; denn M^^ durfte das Fahrzeug nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit überhaupt nicht benutzen. Daß die Schäden bereits am 27. Mai 1971 eingetreten seien, hat der Beklagte nicht behauptet. Die Höhe der im einzelnen belegten Rückführungskosten hat der Beklagte nur unsubstantiiert bestritten. Er hat insbesondere nicht dargetan, auf welche Weise die Klägerin bei der Überführung des Wagens von Spanien nach Trier Zeit und Aufwendungen hätte einsparen können.
Auf Erfüllung der Ersatzansprüche von weiteren 2 113,81 DM haftet der Beklagte mit M^^, wie für den Mietausfall, als Gesamtschuldner.
Er schuldet ferner jedenfalls 4 % Prozeßzinsen (§§ 291, 246 BGB).
5. Wegen der Hauptsumme von 2 113,81 DM zuzüglich 4 % Zinsen bedarf es keiner weiteren Aufklärung oder Beweiserhebung, so daß in der Sache selbst entschieden werden konnte (§ 565 Abs. 3 ZPO).
6. Wegen des 4 % übersteigenden Zinsanspruchs war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das ohnehin auch über den noch nicht be-schiedenen Teil der Zinsforderung für den von ihm zuerkannten Betrag von 5 059,50 DM zu befinden hat.
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7. Die Kosten der Revisionsinstanz hat der Beklagte als unterlegene Partei allein zu tragen (§§ 91» 97 ZPO); von den übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen ihm im Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens (7 173,31 DM : 278,50 DM) 24/25 zur Last, während 1/25 die Klägerin zu tragen hat (§92 Abs. 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht noch zu treffende Entscheidung über den restlichen Zinsanspruch verursacht keine weiteren Kosten.
Dr. Haidinger Braxmaier Dr. Hiddemann
Wolf
Merz