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BGH · VIII ZR 136/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 136/73

Die Sache wird zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es kam zwischen und dem Kläger, der bereits früher für diesen mit der Finanzierung des Bauvorhabens befaßt gewesen war, zu Verhandlungen über eine Darlehensgewährung, ob auf Veranlassung oder, wie der Kläger behauptet, auf Betreiben ist zwischen den Parteien umstritten. Der Kläger erklärte sich zur Gewährung eines Darlehens über 80 000 DM bei einer Laufzeit von einem Monat bereit, sofern die Genossenschaft die selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm. lehen die selbstschuldnerische Bürgschaft, übersandte zusammen mit der Bürgschaftsurkunde dem Kläger einen von ihm für die Genossenschaft Unterzeichneten Überweisungsauftrag über 76 000 DM auf das Konto des Klägers und teilte diesem in einem Anschreiben mit, daß er von diesem unwiderruflichen Überweisungsauftrag nur Gebrauch machen könne, wenn S^||^^ seiner Rückzahlungspflicht nicht nachkomme. Ob das Formular vor oder - wie die Beklagte behauptet - nach ünterschriftsleistung durch die Vorstandsmitglieder ausgefüllt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht nachgewiesen, daß vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder der Genossenschaft dem Geschäfts- Auf die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht könne sich der Kläger deswegen nicht berufen, weil er nicht dargetan habe, daß ihm die für einen derartigen Rechtsschein sprechenden Umstände bereits vor Vertragsabschluß (26. Eine Haftung der Beklagten aus schuldhaft unrichtig erteilter Bankauskunft über die Vermögensverhältnisse des Kaufmanns scheide deswegen aus, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger - obwohl im Besitz der nach seiner Ansicht einwandfreien Bankbürgschaft - bei Kenntnis von der tatsächlichen Vermögenslage von einer Darlehensgewährung abgesehen hätte. Im übrigen scheide ein Schadensersatzanspruch deswegen aus, weil der Geschäftsführer die ihm zustehenden Befugnisse bei der Bürgschaftsübernahme so weitgehend überschritten habe, daß er insoweit nicht mehr als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Genossenschaft angesehen werden könne. tung zu seinen - des Klägers - Gunsten einzugehen; zu demindest hätten die Vorstandsmitglieder alsbald von der Bürgschaftsübernahme durch erfahren und diese namens der Genossenschaft genehmigt. September 1969 vorgelegt, in der die Rai ff ei sen-Zentralkasse K^^ eGmbH in K^^P angewiesen wurde, zu Lasten der Genossenschaft einen Betrag von 76 000 UM an ihn - den Kläger - zu überweisen; dieses an sich nur für den innerbetrieblichen Zahlungsverkehr zwischen der Genossenschaft und der Zentralkasse bestimmte Formular hatte der Zeuge dem Kläger mit Schrei- lich Einzel Vollmacht erteilt worden, als beweisfällig angesehen und im Rahmen der Beweiswürdigung der "Überweisungsfahne w deswegen keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil angesichts der auffallenden Form dieses Schriftstücks nicht ausgeschlossen werden könne, daß die von den Vorstandsmit- Solange dieser Beweis nicht geführt war, mußte das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge, ob die Anweisung an die Zentralkasse Rückschlüsse auf eine zuvor mündlich erteilte EinzelVollmacht oder eine Genehmigung der BürgschaftsübemaJhme zuließ, zugunsten des Klägers davon ausgehen, daß die Anweisung von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern erteilt war. 2. Bedenken bestehen aber auch gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht,daß der Zeuge - und zwar in Abänderung sei- nes Dienstvertrages und der ihm erteilten Dienstanweisung - allgemein schriftlich zur Bürg-schaftsübernahme für die Genossenschaft bevollmächtigt gewesen sei. Zwar sieht es das Berufungsgericht als erwiesen an, daß eine Vollmachtsurkunde, die dem Kläger allerdings nicht 23 oben ("unterschrieben haben sollen") ■gegen eine derartige Feststellung spricht, legen die späteren Ausführungen die Annahme nahe, daß das Berufungsgericht doch von einer derartigen Unterzeichnung der Urkunde ausgeht und es lediglich als nicht erwiesen ansieht, daß die Vorstandsmitglieder und sie wissentlich unterschrieben haben. schränkt, findet, wie die Revision zutreffend ausführt, eine solche Beschränkung - mögen auch die besonderen Geschäftsbeziehungen zu der vorgenannten Firma der Anlaß für die generelle Vollmachtsertei-lung an Wachenfeld gewesen sein - in dem Beweisergebnis und seiner Würdigung durch das Berufungsgericht keine hinreichende Stütze. 3. Sollte das Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen werden muß, auch in der erneuten Verhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, daß der Zeuge Wachenfeld nicht zur Bürgschaftsübemahme für die Genossenschaft bevollmächtigt war, so wird die sich aufdrängende, bisher vom Berufungsgericht jedoch nicht erörterte Frage zu prüfen sein, ob der Beklagten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der mißbräuchlichen Rechtsausübung (§ 242 BGB) eine Berufung auf die fehlende Vollmacht verwehrt ist. Unstreitig hat der Kläger sich nur deswegen zur Darlehensgewährung an den Zeugen Schröder bereit gefunden, weil er auf eine ausreichende Sicherstellung durch die von dem Zeugen erklärte Bürg- lehensgewährung durch den Kläger in die Lage versetzt wurde, das Bauvorhaben zu Ende zu führen, und daß die damit frei gewordenen Hypothekengelder von insgesamt 140 000 DM zu demindest teilweise der Genossenschaft, die die Zwischenfinanzierung übernommen hatte, zugeflossen waren. Jedenfalls aber wird ein rechtsmißbräuchliches Verhalten in der Regel dann vorliegen, wenn - wie hier vom Kläger behauptet - die begünstigte Partei durch mangelnde Überwachung und Aufsicht die Vollmachtsüberschreitung durch ihren Vertreter generell ermöglicht oder sogar stillschweigend geduldet hat, und wenn der andere Teil auch bei der ihm zu demutbaren Sorgfalt nicht in der Lage war, die Vollmachtsüberschreitung zu erkennen.

Zitierte Normen: § 440 ZPO § 242 BGB
GenossenschaftVollmachtBerufungsgerichtÜberweisungsfahneKlägerVorstandsmitgliederbesonder

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 136/73 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6. März 1974 Scheibl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Architekten Rudolf
 Auf der S
t
t
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Raiffeisen kasse W eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in	vertreten	durchihren	Vorstand,	Konrad	R
in	Heinrich	in	August
 in	Werner	in	B^^Vund Bernhard
II
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1974 durch die Richter Mormann, Claßen, Braxmaier, Dr.Hiddemann und Hoffmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 29. Mai 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im September 1969 unterhielt der Kläger bei der Raiffeisenkasse	-	der	Rechtsvorgängerin der
 Beklagten - u.a. ein Sparkonto mit einem Guthaben von 80 000 DM. Bei der - inzwischen mit der Beklagten verschmolzenen - Raiffeisenkasse (im folgenden: Genossenschaft) handelt es sich um ein kleines ländliches Kreditinstitut, das satzungsgemäß von zwei der insgesamt vier ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder vertreten wurde. Die Geschäfte der Genossenschaft wurden von ihrem damaligen Geschäftsführer (Rechner) Wachenfeld geführt. Er war nach dem mit ihm abgeschlos-
 
senen Dienstvertrag und der ihm erteilten Dienstanweisung zur Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen nicht bevollmächtigt, dagegen befugt, bankübliche Auskünfte unter Ausschluß jeglicher Haftung zu erteilen.
Im September 1969 benötigte ein anderer Kunde der Genossenschaft - der Kaufmann	- für den
 Neubau eines Mehrfamilienhauses einen Überbrückungskredit, um fällige Handwerkerrechnungen bezahlen zu können. Von der Genossenschaft, die die Zwischenfinanzierung dieses Bauvorhabens übernommen hatte,konnte er die benötigten Mittel nicht erhalten, weil er den Zwischenkredit bereits um mehr als 200 000 DM überzogen hatte. Es kam zwischen	und dem
 Kläger, der bereits früher für diesen mit der Finanzierung des Bauvorhabens befaßt gewesen war, zu Verhandlungen über eine Darlehensgewährung, ob auf Veranlassung	oder, wie der Kläger behauptet,
 auf Betreiben	ist	zwischen	den	Parteien
 umstritten. Der Kläger erklärte sich zur Gewährung eines Darlehens über 80 000 DM bei einer Laufzeit von einem Monat bereit, sofern die Genossenschaft die selbstschuldnerische Bürgschaft übernahm. Das sagte Wzu. In seiner Gegenwart wurde am 26.September 1969 der Darlehensvertrag auf einem Formular der Genossenschaft abgeschlossen und vereinbarungsgemäß ein Betrag von 76 000 DM auf das Konto bei der Genossenschaft überwiesen. Am selben Tag übernahm	namens	der Genossenschaft für das Dar-
lehen die selbstschuldnerische Bürgschaft, übersandte zusammen mit der Bürgschaftsurkunde dem Kläger einen von ihm für die Genossenschaft Unterzeichneten
 
Überweisungsauftrag über 76 000 DM auf das Konto des Klägers und teilte diesem in einem Anschreiben mit, daß er von diesem unwiderruflichen Überweisungsauftrag nur Gebrauch machen könne, wenn S^||^^ seiner Rückzahlungspflicht nicht nachkomme. Außerdem war eine von	ausgefüllte, von den Vorstandsmitgliedern der Genossenschaft S^^pund	Un-
terzeichnete und an die Raiffeisen-Zentralkasse in K^^^ gerichtete sog. "Überweisungsfahne" beigefügt, in der die Zentralkasse angewiesen wurde, den Überweisungsauftrag zugunsten des Klägers auszuführen. Ob
 das Formular vor oder - wie die Beklagte behauptet - nach ünterschriftsleistung durch die Vorstandsmitglieder ausgefüllt hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Am 13. Februar 1970 wurde	von	der	Ge-
nossenschaft fristlos entlassen. Als S^BHI^in der Folgezeit seiner Rückzahlungspflicht an den Kläger nicht nachkam und in Vermögensverfall geriet, legte der Kläger den vorgenannten Überweisungsauftrag der Genossenschaftlichen Treuhand-Gesellschaft in vor, die jedoch namens der Genossenschaft eine Zahlung ablehnte.
Auf Grund dieses Sachverhalts nimmt der Kläger die Beklagte aus Bürgschaft, hilfsweise auf Schadensersatz in Höhe von 76 012,47 DM nebst Zinsen in Anspruch. Er behauptet,	sei	von	der	Genossen-
schaft durch besondere schriftliche Vollmacht generell zur Eingehung von Bürgschaftsverbindlichkeiten ermächtigt gewesen. Überdies hätte sich die Genossen-
schaft durch zwei ihrer Vorstandsmitglieder mit der Bürgschaftsübernahme zu seinen Gunsten ausdrücklich einverstanden erklärt, jedenfalls aber das Handeln Wachenfelds nachträglich genehmigt. Zudem hafte die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht, da die Genossenschaft die zahllosen Überschreitungen der Befugnisse eines Geschäftsführers (Rechners) durchgekannt und stillschweigend gebilligt habe. Schließlich hafte die Beklagte, weil	in einer ihm vor der Darle-
hensgewährung erteilten Bankauskunft über wissentlich und in der Absicht, das Risiko der Genossenschaft durch das erstrebte Darlehen zu verringern, die Überschreitung des Kreditlimits um ca. 200 000 DM verschwiegen habe. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Behauptung,	dessen	eigenmäch-
tiges Verhalten der Genossenschaft erst später bekannt geworden sei, habe die Bürgschaftserklärung ohne Vollmacht abgegeben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Klä- . ger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht nachgewiesen, daß vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder der Genossenschaft dem Geschäfts-
 
führer	allgemein	oder	für den hier in Hede
 stehenden besonderen Hall Vollmacht zur Eingehung von Bürgschaftsverpflichtungen erteilt oder ein vollmachtloses Handeln nachträglich genehmigt hätten. Auf die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht könne sich der Kläger deswegen nicht berufen, weil er nicht dargetan habe, daß ihm die für einen derartigen Rechtsschein sprechenden Umstände bereits vor Vertragsabschluß (26. September 1969) bekannt gewesen seien. Eine Haftung der Beklagten aus schuldhaft unrichtig erteilter Bankauskunft über die Vermögensverhältnisse des Kaufmanns	scheide	deswegen aus, weil
 nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger - obwohl im Besitz der nach seiner Ansicht einwandfreien Bankbürgschaft - bei Kenntnis von der tatsächlichen Vermögenslage	von	einer Darlehensgewährung
 abgesehen hätte. Im übrigen scheide ein Schadensersatzanspruch deswegen aus, weil der Geschäftsführer die ihm zustehenden Befugnisse bei der Bürgschaftsübernahme so weitgehend überschritten habe, daß er insoweit nicht mehr als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Genossenschaft angesehen werden könne.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten den Angriffen der Revision stand.
1. Der Kläger hatte sein Klagebegehren u.a. darauf gestützt, der Zeuge	sei	von	den	ver-
tretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern der Genossenschaft	und	ausdrücklich	mündlich	be-
vollmächtigt worden, die streitige Bürgschaftsverpflich-
 
tung zu seinen - des Klägers - Gunsten einzugehen; zu demindest hätten die Vorstandsmitglieder alsbald von der Bürgschaftsübernahme durch	erfahren
 und diese namens der Genossenschaft genehmigt. Zum Nachweis für diese Behauptung hatte der Kläger u.a. eine von beiden Vorstandsmitgliedern Unterzeichnete sog. "Überweisungsfahne” vom 26. September 1969 vorgelegt, in der die Rai ff ei sen-Zentralkasse K^^ eGmbH in K^^P angewiesen wurde, zu Lasten der Genossenschaft einen Betrag von 76 000 UM an ihn - den Kläger - zu überweisen; dieses an sich nur für den innerbetrieblichen Zahlungsverkehr zwischen der Genossenschaft und der Zentralkasse bestimmte Formular hatte der Zeuge	dem	Kläger	mit	Schrei-
ben vom 26. September 1969 unter Hinweis auf die übernommene Bürgschaft zugeleitet.
Las Berufungsgericht (BU S. 31) hat den Kläger für seine Behauptung, dem Zeugen	sei	münd-
lich Einzel Vollmacht erteilt worden, als beweisfällig angesehen und im Rahmen der Beweiswürdigung der "Überweisungsfahne w deswegen keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil angesichts der auffallenden Form dieses Schriftstücks nicht ausgeschlossen werden könne, daß	die	von	den	Vorstandsmit-
gliedern blanko unterschriebene "Überweisungsfahne" nachträglich handschriftlich ergänzt habe.
Liese Beweiswürdigung beruht - wie die Revision zu Recht rügt - auf einer Verkennung der Beweislast. Ler Kläger hatte die "Überweisungsfahne" im Wege des Urkundenbeweises vorgelegt. La das Schriftstück - wie auch von der Beklagten nicht bestritten - von den Zeu-
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gen	und	unterzeichnet	war und somit
 die Echtheit der Namensunterschriften feststand, hatte gemäß § 440 Abs. 2 ZPO auch der Text der "Überweisungsfahne ” die Vermutung der Echtheit für sich. Es war daher Sache der Beklagten, diese Vermutung zu widerlegen und ihrerseits nachzuweisen, daß der Zeu-ge	unter mißbräuchlicher Benutzung eines
 Blankettformulars den umstrittenen Text nachträglich eingefügt hatte. Solange dieser Beweis nicht geführt war, mußte das Berufungsgericht bei der Prüfung der Präge, ob die Anweisung an die Zentralkasse Rückschlüsse auf eine zuvor mündlich erteilte EinzelVollmacht oder eine Genehmigung der BürgschaftsübemaJhme zuließ, zugunsten des Klägers davon ausgehen, daß die Anweisung von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern erteilt war. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Da auf dieser Verkennung der Beweislast ersichtlich das Ergebnis der Beweiswürdigung beruht, konnte das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben.
2.	Bedenken bestehen aber auch gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht,daß der Zeuge	-	und	zwar in Abänderung sei-
nes Dienstvertrages und der ihm erteilten Dienstanweisung - allgemein schriftlich zur Bürg-schaftsübernahme für die Genossenschaft bevollmächtigt gewesen sei. Insoweit sind die Ausführungen im Berufungsurteil nicht frei von Widersprüchen. Zwar sieht es das Berufungsgericht als erwiesen an, daß eine Vollmachtsurkunde, die dem Kläger allerdings nicht
 
selbst Vorgelegen hat, “mit dem fraglichen Inhalt existiert habe" (BU S. 22). Unklar bleibt jedoch, ob sich diese Feststellung auch auf die Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde durch vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder erstreckt. Während die Formulierung BU S. 23 oben ("unterschrieben haben sollen") ■gegen eine derartige Feststellung spricht, legen die späteren Ausführungen die Annahme nahe, daß das Berufungsgericht doch von einer derartigen Unterzeichnung der Urkunde ausgeht und es lediglich als nicht erwiesen ansieht, daß die Vorstandsmitglieder und	sie	wissentlich	unterschrieben
 haben. Dieser Punkt bedarf daher bei der erneuten Verhandlung zunächst der Klarstellung. Sollte das Berufungsgericht eine Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde als erwiesen angesehen haben, so würde allerdings die weitere Feststellung, der Kläger sei gleichwohl für eine Vollmachtserteilung beweisfällig geblieben, ebenfalls auf einer Verkennung der Beweislast beruhen.Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für eine - unmittelbare oder entsprechende - Anwendung der besonderen Beweislastregel des § 440 ZPO dann Raum ist, wenn - wie hier - die Urkunde nicht im Wege des Urkundsbe-weises (§§ 415 ff ZPO) vorgelegt wird, sondern ihre Existenz und ihr Inhalt durch Zeugenbeweis festgestellt worden sind. Denn schon nach allgemeinen Beweisregeln trifft eine Partei, die eine Vollmachtsurkunde unterzeichnet hat, die Beweislast dafür, daß der "Bevollmächtigte" ihr die Vollmachtsurkunde zur Unterschrift untergeschoben habe und es aus diesem Grunde an einer wirksamen Vollmachtserteilung fehle. - Soweit das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung meint, eine derartige Bevollmächtigung habe sich trotz des uneingeschränkten Wortlauts der Urkunde je-
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denfalls nur auf die Geschäftsbeziehungen mit der Firma	I^HÜV u.F^H^ Company” be-
schränkt, findet, wie die Revision zutreffend ausführt, eine solche Beschränkung - mögen auch die besonderen Geschäftsbeziehungen zu der vorgenannten Firma der Anlaß für die generelle Vollmachtsertei-lung an Wachenfeld gewesen sein - in dem Beweisergebnis und seiner Würdigung durch das Berufungsgericht keine hinreichende Stütze.
3.	Sollte das Berufungsgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen werden muß, auch in der erneuten Verhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, daß der Zeuge Wachenfeld nicht zur Bürgschaftsübemahme für die Genossenschaft bevollmächtigt war, so wird die sich aufdrängende, bisher vom Berufungsgericht jedoch nicht erörterte Frage zu prüfen sein, ob der Beklagten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der mißbräuchlichen Rechtsausübung (§ 242 BGB) eine Berufung auf die fehlende Vollmacht verwehrt ist. Dazu sei auf folgendes hingewiesen:
Unstreitig hat der Kläger sich nur deswegen zur Darlehensgewährung an den Zeugen Schröder bereit gefunden, weil er auf eine ausreichende Sicherstellung durch die von dem Zeugen	erklärte Bürg-
schaftsübernahme vertraute. Das Berufungsgericht (BU S. 3) geht selbst davon aus, daß die Gutschrift des Darlehensbetrages auf dem Konto des Zeugen bei der Genossenschaft - jedenfalls zunächst - zu einer Rückführung der Kontoüberziehung geführt hat und damit der Genossenschaft wirtschaftlich zugute gekom-
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men ist. Der Kläger hatte überdies behauptet und unter Beweis gestellt, daß	infolge der Dar-
lehensgewährung durch den Kläger in die Lage versetzt wurde, das Bauvorhaben zu Ende zu führen, und daß die damit frei gewordenen Hypothekengelder von insgesamt 140 000 DM zu demindest teilweise der Genossenschaft, die die Zwischenfinanzierung übernommen hatte, zugeflossen waren. Die sich in diesem Zusammenhang ergebende Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Schuldner und insbesondere einem Kreditinstitut, dem infolge eines seine Vollmacht überschreitenden Ver haltens ihres Vertreters endgültig Vermögenswerte zuge flössen sind, gegenüber einer Inanspruchnahme aus einem Verhalten des "Vertreters” nach Treu und Glauben die Berufung auf das Fehlen der Vollmacht verwehrt ist bedarf hier keiner grundsätzlichen Prüfung und Entscheidung. Maßgebend ist insoweit stets die besondere Lage des Einzelfalls. Jedenfalls aber wird ein rechtsmißbräuchliches Verhalten in der Regel dann vorliegen, wenn - wie hier vom Kläger behauptet - die begünstigte Partei durch mangelnde Überwachung und Aufsicht die Vollmachtsüberschreitung durch ihren Vertreter generell ermöglicht oder sogar stillschweigend geduldet hat, und wenn der andere Teil auch bei der ihm zu demutbaren Sorgfalt nicht in der Lage war, die Vollmachtsüberschreitung zu erkennen. Ob diese Voraussetzungen hier Vorlagen, wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach weiterer Sachaufklärung - tatrichterlich zu würdigen haben.
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III. Das angefochtene Urteil konnte mithin keinen Bestand haben. Es war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Mormann	Claßen	Braxmaier
 Dr.Hiddemann	Ho ff	mann
s