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BGH · VIII ZK 136/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZK 136/66

Der Vermieter eines nicht kaokoversicherten Kraftfahrzeugs, der dem Mieter gegen Zahlung eines bestimmten Betrages Befreiung von der Haftung für nicht grob fahrlässig verursachte Schaden einräumt, kann den Haftungsaussehluö vertraglich davon abhängig machen, daß der Mieter bei Unfällen die Polizei zur Feststellung des Unfallhergangs auzieht. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr* Merger, Dr. Messner, Mormann und Braxrnaier für liecht erkannt: 1) Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. 2) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. a) Bei Unfällen ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, dem Vermieter sofort Mitteilung zu machen und die Polizei hinzuzuziehen. Die Geschäftsbedingungen hat der Beklagte nach einem gleichfalls vorgedruckten Vermerk auf der Vorderseite des Vertragsformulars mit seiner Unterschrift anerkannt«, Er zahlte bei Abschluß des Vertrages den für die Haftungsbefreiung nach Nr. 10 erforderlichen Betrag«, Das Bahrzeug war nicht vollkaskoversichert» 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Geschäftsbedingungen der Klägerin seien Gegenstand des Mietvertrages geworden, auch wenn der Beklagte sie vor der Unterzeichnung des Vertrages nicht ausdrücklich zur Kenntnis genommen haben sollte. Das ist rechtlich bedenkenfrei und wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen* Nach Nr. 10 der Geschäftsbedingungen war der Beklagte daher grundsätzlich von der Haftung für etwaige Schäden aus einem mit dem Mietwagen von ihm verursachten Unfall befreit. Die Klägerin meint aber, diese Haftungs-befreiung sei nach Nr. 11 der Geschäftsbedingungen entfallen. Hach dieser Bestimmung hat der Mieter, auch wenn eine Haftungsbefreiung nach Nr. 10 vereinbart war, bei grob fahrlässiger Schadensverursachung alle Schäden voll zu ersetzen. Überdies sei die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf den Wegfall der Haftungsbefreiung zu berufen. Nach Nr. 10 der Geschäftsbedingungen in Verbindung mit Nr. 9 b war der Beklagte Uber die Wirkung einer Kaskoversicherung hinaus sogar von der Brsatzpflicht für etwaige Mietausfallschäden der Klägerin befreit. ging daher mit dem Abschluß des Mietvertrages das Risiko ein, u.U. erhebliche Schäden selbst tragen zu müssen« Rieses Risiko wurde nach Nr. 11 der Geschäftsbedingungen dadurch gemindert, daß bei grobfahrlässiger Schadensverursachung des Mieters die Haftungsbefreiung entfiel (vgl» hierzu auch BGH2 22, 109). Ist er an dem Unfall schuldlos oder trifft ihn nur ein leichtes Verschulden, so braucht er gegen die Zuziehung der Polizei keine Bedenken zu haben. Diese Obliegenheit hat auch nicht etwa eine Verpflichtung zu dem Gegenstand, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. 2» Der Beklagte hat unstreitig die Polizei nach dem Unfall nicht verständigt, sondern nach Verhandlungen mit den Bewohnern des beschädigten Hauses die Unfallstelle verlassen* Den hierin liegenden Verstoß gegen Nr* 7 a der Geschäftsbedingungen hält das Berufungsgericht nicht für schuldhaft* b) Im Einklang mit der Einlassung des Beklagten geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich der Beklagte der Verpflichtung, die Polizei zuziehen zu müssen, bewußt war. Dann aber kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein schuldhafter Verstoß gegen § 7 a der Geschäftsbedingungen nicht mit der Erwägung verneint werden, der Beklagte habe annehmen dürfen, einer Verständigung der Polizei bedürfe es deshalb nicht, weil er der Klägerin gegenüber sein Alleinverschulden an dem Unfall anerkennen wollte und weil daher eine Verletzung der Interessen der Klägerin nicht auf dem Spiele stand. Für die Beurteilung der Verantwortlichkeit des Beklagten konnte es in erheblichem Maße auf die Sicherung der Unfallspuren und die Feststellung des von der Straße abgekommenen Fahrzeugs nach dem Unfall ankömmeno Das konnte auch der Beklagte nicht verkennen. Wenn sie, auch in dieser Hinsicht, auf Erfüllung des geschlossenen Vertrages bestand, so ist das nicht treuwidrig. Es kann keine Rede davon sein, daß sie, wie das Berufungsgericht zu meinen scheint, verpflichtet gewesen wäre, nach Eingang der Unfallmeldung des Beklagten polizeiliche Ermittlungen an dem weit entfernten Unfallort von sich ans zu veranlassen und damit, nur um sich die Berufung auf den Wegfall der Haftungsbefreiung offenzuhalten, das nachzuholen, -was der Beklagte schuldhaft vertragswidrig unterlassen hatte« Auch der Umstand, daß die Vereinbarung der Obliegenheit und der Folgen ihrer Verletzung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgte und der Beklagte möglicherweise insoweit bei Abschluß des Vertrages nicht noch besonders belehi't worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung«

Zitierte Normen: § 242 BGB § 91 ZPO
FeststellungPolizeiUnfallHaftungsbefreiungGeschäftsbedingungenKlägerinMieterSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein	2083	032
BGB $
535
Der Vermieter eines nicht kaokoversicherten Kraftfahrzeugs, der dem Mieter gegen Zahlung eines bestimmten Betrages Befreiung von der Haftung für nicht grob fahrlässig verursachte Schaden einräumt, kann den Haftungsaussehluö vertraglich davon abhängig machen, daß der Mieter bei Unfällen die Polizei zur Feststellung des Unfallhergangs auzieht.
BUH, UrtoV. 15o Mai 196B - VIII ZK 136/66 - OLG Nürnberg
LG Nürnborg-
Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZS -136/66
URTEIL	Verkündet	am
15. Mai 1968
Klett,
J usti^hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma M
-Haus N
Inhaber Wilhelm
 in NI
traße 0/^,
Klägerin and Revisionsklägerin*
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanv/alt 3)r
gegen
 Friedrich
in M
xi au s
Kr*
»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Pro^eßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prhr*	von
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgei’ichtshofa hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr* Merger, Dr. Messner, Mormann und Braxrnaier
 für liecht erkannt:
1)	Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Nürnberg vom 19« April 1966 aufgehoben.
2)	Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Nurnberg-Piirth vom 21. Mai 1965 wird zurückgewiesen.
3)	Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte mietete bei der Klägerin, einem Kraftfahrzeugmietunternehmen, durch schriftlichen Vertrag vom 6o Juli 1964 einen Pkw Mercedes 200. Die auf der Rückseite des Vertragsformulars aufgedruckten "Miet- und Vertragsbedingungen” (Geschäftsbedingungen) lauten auszugsweise;
”1. Allgemeines:
h) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aufgrund dieses Vertrages .. 0 ist Sitz des Vermieterso
7. Unfälle:
a)	Bei Unfällen ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, dem Vermieter sofort Mitteilung zu machen und die Polizei hinzuzuziehen. ....
9o Haftung des Mieters:
Der Mieter haftet bei Schäden:
a)	für technische und merkantile Wertminderung
b)	für Bergungs- und Rückführungskosten
c)	für Sachverständigenkosten
d)	für Heparaturkosten in Höhe bis zu 200,— DM
e)	für den vollen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. der Beschaffungszeit bei Totalschaden ohne konkrete Haehweis-pflicht durch den Vermieter in Höhe der der jeweils gültigen Preisliste zugrunde liegenden Tagessätze zuzüglich 100 km Fahrtstrecke täglich.
10o Haftungsbefreiung:
Die Haftung nach Ziffer 9 entfällt bei Zahlung von zusätzlich DM 4,— pro Tag.
11. Vollhaftung:
a)	Bei grobfahrlässiger Schadensverursaöhuno des Mieters und/oder des .Fahrers haften
 beide voll, auch dann, wenn DM 4,— (Ziffer 10) zusätzlich gezahlt wurden; in diesem Palle entfällt auch die Beschränkung der Haltung für Reparaturkosten bzw. Totalschaden gemäß Ziffei' 9 d) mit e) .
Der Schaden ist voll zu ersetzen.
b)	Als grobe Fahrlässigkeit gilt insbesondere: bb) Verletzung der Bestimmung gemäß Ziffer 7«
 
Die Geschäftsbedingungen hat der Beklagte nach einem gleichfalls vorgedruckten Vermerk auf der Vorderseite des Vertragsformulars mit seiner Unterschrift anerkannt«, Er zahlte bei Abschluß des Vertrages den für die Haftungsbefreiung nach Nr. 10 erforderlichen Betrag«, Das Bahrzeug war nicht vollkaskoversichert»
Am 8 o Juli 1964 verursachte der Beklagte einen Verkehrsunfallo Er geriet von der Bahrbahn und fuhr gegen ein Haus«, Das Mietfahrzeug wurde beschädigt.
Er unterließ es, die Polizei zuzuziehen, meldete aber noch am selben Tage den Unfall der Klägerin<>
Diese verlangt Ersatz ihrer durch Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten und Mietausfall entstandenen Schäden in Höhe von insgesamt 1 «>574,85 DM nebst Einseno
 Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandes-gericht wies sie ab. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die \¥iederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen«.
Bntscheidungsgründe:
I.
1.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Geschäftsbedingungen der Klägerin seien Gegenstand des Mietvertrages geworden, auch wenn der Beklagte sie vor der Unterzeichnung des Vertrages nicht ausdrücklich zur Kenntnis genommen haben sollte. Durch die Unterschriftsieistung habe er die "rückwärtigen Bedingungen” des Vertragsformulars ausdrücklich anerkannt.
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Das ist rechtlich bedenkenfrei und wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen*
2.	Nach Nr. 10 der Geschäftsbedingungen war der Beklagte daher grundsätzlich von der Haftung für etwaige Schäden aus einem mit dem Mietwagen von ihm verursachten Unfall befreit. Die Klägerin meint aber, diese Haftungs-befreiung sei nach Nr. 11 der Geschäftsbedingungen entfallen. Hach dieser Bestimmung hat der Mieter, auch wenn eine Haftungsbefreiung nach Nr. 10 vereinbart war, bei grob fahrlässiger Schadensverursachung alle Schäden voll zu ersetzen. Dabei gilt nach Nr. 11 b bb) als grobe Fahrlässigkeit insbesondere eine Verletzung der Bestimmung der Nr. 7 der Geschäftsbedingungen. Hier sei, so macht die Klägerin geltend, Nr. 7 a) verletzt, weil der Beklagte es unterlassen habe, die Polizei zur Aufnahme des Unfalls zuzuziehen.
3.	Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es hat auogeführt, ein Verstoß gegen Nr. 7 der Geschäftsbedingungen setze Verschulden voraus. Hieran fehle es aber. Überdies sei die Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf den Wegfall der Haftungsbefreiung zu berufen.
IX.
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben.
1. Das vermietete Fahrzeug war nicht kaskoversichert. Nach Nr. 10 der Geschäftsbedingungen in Verbindung mit Nr. 9 b war der Beklagte Uber die Wirkung einer Kaskoversicherung hinaus sogar von der Brsatzpflicht für etwaige Mietausfallschäden der Klägerin befreit. Die Klägerin
 
ging daher mit dem Abschluß des Mietvertrages das Risiko ein, u.U. erhebliche Schäden selbst tragen zu müssen« Rieses Risiko wurde nach Nr. 11 der Geschäftsbedingungen dadurch gemindert, daß bei grobfahrlässiger Schadensverursachung des Mieters die Haftungsbefreiung entfiel (vgl» hierzu auch BGH2 22, 109).
Rio Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, begegnet naturgemäß Schv/ierigkeiteno Es liegt daher im Interesse der Klägerin, in jedem Schadensfälle eine möglichst objektive, von der Unterrichtung seitens des Mieters unabhängige Feststellung der Unfallursachen zu erhalten. RafUr sind die Ergebnisse der Feststellungen der Polizei, die ohnehin für die Ermittlung des Tatbestandes bei Verkehrsunfällen regelmäßig zuständig ist, besonders geeignet. Es lag für die Klägerin als Vermieterin deshalb nahe, die Haftungsbeschränkung auch für den Fall auszuschließen, daß der Mieter die Möglichkeit der Feststellung seines Verschuldensgrades vereitelt, indem er es unterläßt, die Polizei zuzuziehen.
Ist er an dem Unfall schuldlos oder trifft ihn nur ein leichtes Verschulden, so braucht er gegen die Zuziehung der Polizei keine Bedenken zu haben. Unterläßt er es, den Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen, so kann gerade das umgekehrt dafür sprechen, daß ihn ein erhebliches Unfallverschulden trifft, und daß er polizeilichen oder strafrechtlichen Maßnahmen entgehen will.
 
Gegen die Vereinbarung eines Wegfalls der Haftungs-befreiung bei Versäumung der in Kr. 7 a der Geschäftsbedingungen vorgeschriebenen Zuziehung der Polizei be-stehen bei dieser Interessenlage keine Bedenken* Der Sache nach handelt es sich um nichts anderes, als um die Begründung einer Aufklärungspflicht, wie sie auch für Kaskoversicherungsfälle bei gleichartiger Interessenlage in § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB enthalten ist* Dabei entsteht nicht etwa ein einklagbarer, bei Verletzung einen Schadensersatzanspruch auslosender Rechtsanspruch des Vermieters, sondern eine Obliegenheit, bei deren Verletzung der Mieter seine Haftungsbefreiung in gleicher Weise verwirkt wie ein Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Versicherer* Der Mieter hat es also in der Hand, entweder die Obliegenheit zu erfüllen, oder aber sich Uber sie hinv/egzusctzen, dann aber seine Haftungsfreiheit einzubüßen. Diese Obliegenheit hat auch nicht etwa eine Verpflichtung zu dem Gegenstand, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat lediglich bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, um an Ort und Stelle die erforderlichen objektiven Feststellungen treffen zu lassen*
Sr ist weder verpflichtet, sich selbst zu belasten, noch wird sein Recht, in einem Ermittlungsverfahren die Aussage zu verweigern, berührt.
2» Der Beklagte hat unstreitig die Polizei nach dem Unfall nicht verständigt, sondern nach Verhandlungen mit den Bewohnern des beschädigten Hauses die Unfallstelle verlassen* Den hierin liegenden Verstoß gegen Nr* 7 a der Geschäftsbedingungen hält das Berufungsgericht nicht für schuldhaft*
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a)	Zutreffend ist seine Auffassung, daß der Y/egfall der Haftungsbefreiung wegen Verletzung der in Kr, 7 a übernommenen Pflichten Verschulden voraussetzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Mietvertrag, ein Eormular-vertrag, wegen seines möglicherweise typischen Inhalts (vgl. BGHZ 22, 109, 112) trotz der Gerichtsstandsklausel in Hr. 1 h der Geschäftsbedingungen vom Kevisionsgerieht frei ausgelegt werden kann (Sen. TJrt. vom 5. Mai 1965
 - VIII ZR 153/65 - LM BGB § 157 (Ga) Kr. 9 a = WM 1965,
707)• Jedenfalls begegnet die Würdigung des Berufungsgerichts insoweit keinen Bedenken.
b)	Im Einklang mit der Einlassung des Beklagten geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich der Beklagte der Verpflichtung, die Polizei zuziehen zu müssen, bewußt war. Dann aber kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein schuldhafter Verstoß gegen § 7 a der Geschäftsbedingungen nicht mit der Erwägung verneint werden, der Beklagte habe annehmen dürfen, einer Verständigung der Polizei bedürfe es deshalb nicht, weil er der Klägerin gegenüber sein Alleinverschulden an dem Unfall anerkennen wollte und weil daher eine Verletzung der Interessen der Klägerin nicht auf dem Spiele stand. Entscheidend ist, daß der Beklagte einen Ausgleich der Schäden der Klägerin ablehnen wollte und auch abgelehnt hat. Die Klägerin war daher, wenn sie ihn in Anspruch nehmen wollte, darauf angewiesen, den Grad seiner Verantv/ortlichkeit für den Schaden objektiv festgestellt zu wissen. Denn nach
 Kr. 10, 11a der Geschäftsbedingungen haftete der Beklagte nur, wenn er den Unfall grobfährlässig verursacht hatte.
Ein erhebliches Interesse der Klägerin, objektive Pest-Stellungen über den Unfallhergang zu erhalten, war deshalb unverkennbar.
 
Es trifft auch nicht zu. da(3, wie das Berufungsgericht meint, am Unfallort nichts mehr aufzuklären gewesen sei. Für die Beurteilung der Verantwortlichkeit des Beklagten konnte es in erheblichem Maße auf die Sicherung der Unfallspuren und die Feststellung des von der Straße abgekommenen Fahrzeugs nach dem Unfall ankömmeno Das konnte auch der Beklagte nicht verkennen.
Im Grunde läuft die Verteidigung des Beklagten auf die Behauptung eines Rechtsirrturas hinaus. Ob dieser überhaupt geeignet sein könnte, ihn zu entschuldigen kann dahinstehen. Unter den dargestellten Umständen kann zu demindest ein fahrlässiger Rechtsirrtura jedenfalls nicht verneint werden.
3o Der Klageanspruch scheitert auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, an § 242 BGB. Seine Auffassung, die Klägerin habe gegen Treu und Glauben verstoßen, weil es ihr offensichtlich nur darum gegangen sei, von der vereinbarten Haftungsbefreiung loszukommen, beruht gleichfalls auf der Verkennung des Inhalts und des Zwecks der getroffenen Vereinbarungen und der ihr zugrunde liegenden schutzwürdigen Interessen der Klägerin. Bei der von ihr anstelle einer Kaskoversicherung gewählten "Selbstver-Sicherung’* ihrer Fahrzeuge' war sie in gleicher 7/eise wie ein Kaskoversicherer aui’ eine strikte Einhaltung der übernommenen Obliegenheiten des Mieters angewiesen. Wenn sie, auch in dieser Hinsicht, auf Erfüllung des geschlossenen Vertrages bestand, so ist das nicht treuwidrig. Es kann keine Rede davon sein, daß sie, wie das Berufungsgericht zu meinen scheint, verpflichtet gewesen wäre, nach Eingang der Unfallmeldung des Beklagten polizeiliche Ermittlungen an dem weit entfernten Unfallort
10
von sich ans zu veranlassen und damit, nur um sich die Berufung auf den Wegfall der Haftungsbefreiung offenzuhalten, das nachzuholen, -was der Beklagte schuldhaft vertragswidrig unterlassen hatte« Auch der Umstand, daß die Vereinbarung der Obliegenheit und der Folgen ihrer Verletzung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgte und der Beklagte möglicherweise insoweit bei Abschluß des Vertrages nicht noch besonders belehi't worden ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung«
Wie dargelegt, hat er als Mieter im Grunde nichts anderes übernommen, als die jedem Kraftfahrer geläufige Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer des Fahrzeugs«
11
III.
Das angefoehtene Urteil mußte nach allein aufgehoben werden. Da weitere Feststellungen nicht mehr erforderlich sind, war die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurüekzuweisen (§ 565 Abs. 3 Hr. 1 ZPO). Die Kostenentseheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Haidinger	Br.	Mezger	Br.	Messner
 Mormann
Braxmaier