* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Br. Mezger, Br. Messner und Mormann für Recht erkannt: Am 5» Januar 1961 verlangte der Kläger den Umtausch, den die Beklagte indes ablehnteo Daraufhin benutzte der Kläger den gekauften Wagen weiter bis April 1961 und stellte ihn dann bei der Firma A^^-Kr^^ unter * Der Kilometerstand betrug damals 20 011 km, Mit der Klage verlangte er die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen Rückgabe des Ford-Kombiwagens 17 M, Modell I960, und Zahlung von 100 & einen fabrikneuen Ford-Kombiwagen 17 M Die Beklagte hatte gegenüber dem Umtauschverlangen des Klägers geltend gemacht, der Verkäufer habe die Umtauschklausel unter Überschreitung seiner Vollmacht und, ohne Wissen des geschäftsführenden Gesellschafters Gflnach Abschluß des Kaufvertrages und nach der Auslieferung des Kraftwagens an den Kläger auf dem Antrags- Es führt hierzu aus: Der Umstand, daß eine Frist für die Geltendmachung des Rechtes nicht ausdrücklich vereinbart sei, bedeute nicht, daß der Kläger das Umtauschrecht unbeschränkt habe ausüben dürfen. Aus diesen Gründen und weil es dem Kläger zu demutbar gewesen sei, sich über den Zeitpunkt der Auslieferung des Modells 1961 auf dem'laufenden zu halten, sei dieser auf eine unverzügliche Geltendmachung des Umtauschrechtes beschränkt gewesen. Fehlt es bei einem Recht, dessen Ausübung seiner Natur nach einer zeitlichen Begrenzung unterliegt, an der Vereinbarung einer Ausübungsfrist, so ist diese nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu ermitteln (vgl- das angeführte Urteil des erkennenden Senats und HGB-RGRK 2. ausgelegt hat und auf dieser Grundlage unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben zu dem von ihm gewonnenen Ergebnis belangt ist* Seine Erwägungen enthalten weder eine Verletzung anerkannter Auslegungsregeln, noch verstoßen sie gegen die Lebenserfahrung oder die Lenkgesetze, Sie stehen auch nicht in 7/iderspruch mit den Grundsätzen von Treu und Glauben, auf deren Beachtung es hier in erster' Linie ankommto Der Revision kann nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, der Kläger habe zeitlich unbeschränkt Umtauschen dürfen, wenn nur das von ihm gekaufte Modell I960 sich im Zeitpunkte des Umtausches noch in einem normalen Zustande befunden habe und nicht mehr als etwa 20 000 km gefahren sei, wie sich das der Zeuge bei der Vereinbarung der Klausel vorgestellt habe, Larauf, was sich der Verkäufer vorgestellt haben mag, kommt es nicht an, da dieser seine Gedanken nicht geäußert hat. Auch aus sonjfeigen Gründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Frist nicht davon susgegangen ist, in welchem Zustande sich der Wagen in Januar 1961 befunden hat und wieviel Kilometer damals mit ihm gefahren worden sind. Es ist daher keine Verkennung der Grundsätze von Treu und Glauben und kein Verstoß bei der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens, wenn das Be- rufungsgericht die Umtauschklausel dahin ausiegt, daß dem Kläger eine angemessene Überlegungsfrist zugestanden habe, bei deren Bemessung der tatsächliche Zustand und die Zahl der gefahrenen Kilometer nicht allein entscheidend sein sollte. Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts ist umsoweniger bedenklich, als bei der Bewertung von gebrauchten Kraftfahrzeugen im allgemeinen nicht nur der Zustand des Wagens und die Zahl der Kilometer, sondern «auch gerade der seit dem Ankauf des Wagens verstrichene Zeitraum eine Holle spielt. Es ist auch kein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn das Berufungsgericht eine Überlegungsfrist von allenfalls einem Monat angenommen hat o Die Ansicht des Berufungsgerichts, nach Lage der Sache sei ihm zuaiutbar gewesen, sich hierüber auf dem laufenden zu halten, enthält keinen Rechtsverstoß und ist insbesondere mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbar, zu demal die Einräumung des Umtauschrechtes eine einseitige nur dem Kläger gewährte Vergünstigung war.

WagenFristBerufungsgerichtGrundsatzRechtModellKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

4 071
Nachschlagewerk:	nein
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB §§ 157 C, B, 242 Ba
 Zur Frage, binnen welcher Frist ein beim Kauf eines PKW vereinbartes Recht des Käufers zu dem Umtausch in ein neues Modell auszuüben ist.
o 30« September 1963 ~ VIII 2R 136/62 OLG Neustadt/Weinstr.
LG Kaiserslautern
IGB, Urt o v

Verkündet am 30. September 1963 Vjüfu, Justizobersekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Paul Schuster in FMBHB’ amerikanische Wohnsiedlung Eldg. MB» Apr. M»
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt.Br.
die Firma Autohaus Emil KBB ^MHI^P*-G®^B Kommanditgesellschaft in XaMHHMHB» 'vlMBB Str. BB» vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Kurt W| und Gerhard	ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßfcevollmächtigter: Rechtsanwalt -
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« September 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Br. Mezger, Br. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Hrteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstr vom 15. März 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, der damals Angehöriger der amerikanischen Stationierungsstreitkräfte in Deutschland war, kaufte am 22o Juni I960 bei der Eeklagten einen Ford-Kombiwagen 17 k Modell I960 zu dem Preise von 1 791 Per schriftliche Kaufvertrag enthielt folgenden Zusatz:
"Kunde kann das 1960er Iviodell für ein 1961er Umtauschen gegen Aufpreis von 100 $•"
Das 1961er Modell wurde Ende Oktober I960 ausgeliefert<>
Am 5» Januar 1961 verlangte der Kläger den Umtausch, den die Beklagte indes ablehnteo Daraufhin benutzte der Kläger den gekauften Wagen weiter bis April 1961 und stellte ihn dann bei der Firma A^^-Kr^^ unter * Der Kilometerstand betrug damals 20 011 km, Mit der Klage verlangte er
 die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zug um Zug gegen
 Rückgabe des Ford-Kombiwagens 17 M, Modell I960, und
 Zahlung von 100 & einen fabrikneuen Ford-Kombiwagen 17 M
Modell 1961 zu liefern.
Das Landgericht hat nach Klageantrag erkannt. Das Oberlandesgericht, hat die Klage abgewiesen„
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weitero
 Entscheidungsgründe:
I. Die Beklagte hatte gegenüber dem Umtauschverlangen des Klägers geltend gemacht, der Verkäufer habe die Umtauschklausel unter Überschreitung seiner Vollmacht und, ohne Wissen des geschäftsführenden Gesellschafters Gflnach Abschluß des Kaufvertrages und nach der Auslieferung des Kraftwagens an den Kläger auf dem Antrags-
 
■ '■ : ' i:> •.

v'i.
b
: ?'
formulnr (Retail-Order) in der Absicht niedergeschrieben, den Umtausch spater auf eigene Rechnung zu vollziehen0
Das Berufungsgericht ist auf diese Einwendung der Beklagten nicht eingegangen. Es hat vielmehr dahinstehen lassen, ob die Beklagte die Erklärungen ihres Vertreters (Verkäufers) gegen sich gelten lassen muß, ob die Umtausch-klausel also auch zwischen den Parteien wirksam geworden ist. Es vertritt den Standpunkt, der Kläger habe ein etwaiges Umtauschrecht auf alle Fälle dadurch verloren, daß er nicht innerhalb angemessener Frist davon Gebrauch gemacht habe. Es führt hierzu aus: Der Umstand, daß eine Frist für die Geltendmachung des Rechtes nicht ausdrücklich vereinbart sei, bedeute nicht, daß der Kläger das Umtauschrecht unbeschränkt habe ausüben dürfen. Angesichts des großzügigen Angebots der Beklagten müsse davon ausgegangen werden, daß dem Kläger nur eine verhältnismäßig kurze Überlegungsfrist hah?.' zur Verfügung stehen sollen. Eine andere Auslegung der Umtauschklausel würde, so hat es weiter aus-geführt, den Gepflogenheiten des Kraftfahrzeuggeschäftsver--ihrs widersprechen. Die schutzwürdigen Interessen der Beklagten würden jedenfalls völlig unberücksichtigt bleiben, wenn es dem Kläger gestattet gewesen wäre, trotz der Möglichkeit zu dem Umtausch den Wagen noch monatelang zu benutzen und ihn dadurch in seinem Werte zu mindern. Aus diesen
 Gründen und weil es dem Kläger zu demutbar gewesen sei, sich über den Zeitpunkt der Auslieferung des Modells 1961 auf dem'laufenden zu halten, sei dieser auf eine unverzügliche Geltendmachung des Umtauschrechtes beschränkt gewesen.
Auf jeden Fall sei das Umtauschrecht nach Ablauf eines Monats seit Erscheinen des neuen Modells erloschen. Weil der Kläger diese Monatsfrist nicht eingehalten, sie im
 
Gegenteil urn mehr alp einen Konat überschritten hat, hat dae Berufungsgericht den geltend gemachten Umtauschanspruch des Klägers verneint«,
IIo Die Ausführungen-des Berufungsgerichts halten entgegen den Angriffen der Revision einer rechtlichen Nachprüfung stand«,
Allerdings ist der Revision darin zu folgen, daß der Sachverhalt für eine ergänzende Vertragsauslegung keinen Raum bietet- Nach gefestigter Rechtsprechung kann von einer Vertragslücke nur dann gesprochen werden, wenn ein Vertrag innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens oder innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarungen der Parteien eine ersichtliche Lücke aufweist. Es muß sich dabei um einen Punkt handeln, der für einen später eingetretenen Bäall einer Regelung bedurft hätte, die sich nicht schon aus dem Vertrage selbst ergibt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1962 - VIII ZR 139/61 = BB 1963,
110; Betrieb 1963, 164). Fehlt es bei einem Recht, dessen Ausübung seiner Natur nach einer zeitlichen Begrenzung unterliegt, an der Vereinbarung einer Ausübungsfrist, so ist diese nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu ermitteln (vgl- das angeführte Urteil des erkennenden Senats und HGB-RGRK 2. Aufl. Vorbem. 55 q vor ? 373). Das hat das Berufungsgericht getan. Deshalb bestehen keine Bedenken dagegen, daß es in erster Linie den Kaufvertrag selbst im Zusammenhang mit den näheren Umständen und den Gepflogenheiten des Kraftfahrzeughan.dels . ausgelegt hat und auf dieser Grundlage unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben zu dem von ihm gewonnenen Ergebnis belangt ist* Seine Erwägungen enthalten weder eine Verletzung anerkannter Auslegungsregeln, noch verstoßen sie
 gegen die Lebenserfahrung oder die Lenkgesetze, Sie stehen auch nicht in 7/iderspruch mit den Grundsätzen von Treu und Glauben, auf deren Beachtung es hier in erster' Linie ankommto
 Der Revision kann nicht in ihrer Ansicht gefolgt werden, der Kläger habe zeitlich unbeschränkt Umtauschen dürfen, wenn nur das von ihm gekaufte Modell I960 sich im Zeitpunkte des Umtausches noch in einem normalen Zustande befunden habe und nicht mehr als etwa 20 000 km gefahren sei, wie sich das der Zeuge	bei der Vereinbarung
 der Klausel vorgestellt habe, Larauf, was sich der Verkäufer	vorgestellt	haben mag, kommt es nicht
 an, da dieser seine Gedanken nicht geäußert hat. Lie Revision beruft sich daher vergeblich auf die Aussage des
 er habe angenommen, der Wagen werde im Zeitpunkt des Umtausches ungefähr 20 000 km gefahren sein.
Auch aus sonjfeigen Gründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Bestimmung der Frist nicht davon susgegangen ist, in welchem Zustande sich der Wagen in Januar 1961 befunden hat und wieviel Kilometer damals mit ihm gefahren worden sind. Lie Revision, die die zeitliche. Befristung allein auf diesen Gesichtspunkt abgestellt haben will, verkennt, daß es darauf ankommt festzustellen, wie das Risiko der Beklagten bei Vertragsschluß zu begrenzen war. Bemale aber (Juni I960) mußte damit gerechnet werden, daß bis zur Auslieferung des neuen Modells noch eine Reihe von Monaten vergehen würde und daß der Wagen im üblichen Rahmen benutzt und in seinem Werte gemindert werden würde. Es ist daher keine Verkennung der Grundsätze von Treu und Glauben und kein Verstoß bei der Ausübung des tatrichterlichen Ermessens, wenn das Be-
6
rufungsgericht die Umtauschklausel dahin ausiegt, daß dem Kläger eine angemessene Überlegungsfrist zugestanden habe, bei deren Bemessung der tatsächliche Zustand und die Zahl der gefahrenen Kilometer nicht allein entscheidend sein sollte. Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts ist umsoweniger bedenklich, als bei der Bewertung von gebrauchten Kraftfahrzeugen im allgemeinen nicht nur der Zustand des Wagens und die Zahl der Kilometer, sondern «auch gerade der seit dem Ankauf des Wagens verstrichene Zeitraum eine Holle spielt.
Es ist auch kein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn das Berufungsgericht eine Überlegungsfrist von allenfalls einem Monat angenommen hat o
Dabei ist es ohne Belang, ob der Kläger sofort beim Erscheinen des neuen Modells hiervon Kenntnis hatte.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, nach Lage der Sache sei ihm zuaiutbar gewesen, sich hierüber auf dem laufenden zu halten, enthält keinen Rechtsverstoß und ist insbesondere mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbar, zu demal die Einräumung des Umtauschrechtes eine einseitige nur dem Kläger gewährte Vergünstigung war.
III. Der Klageanspruch ist somit unbegründete Die evision war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzueisen a
Hn idingej
 Dr- Messner
 Artl
Mormann
 Dr. Mezger