Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschei, Dr. Mezger und Dr. Messner für Recht erkannt: Der Pachtzins wurde auf 6 $ vom Umsatz bei einer Mindestpacht von 2 400 DM vierteljährlich bemessen mit d,er Maßgabe, daß im ersten Vierteljahr nur 1 800 DM und für das zweite Vierteljahr nur 2 100 DM zu entrichten waren. gründete er die auf Irrtum und arglistige Täuschung gestützte Anfechtung damit, Berufe könne nicht als vertrauenswürdiger und zuverlässiger Partner für einen langfristigen Pachtvertrag angesehen werden; denn er sei vorbestraft, nicht kreditwürdig, auch mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand gewesen. Die Pächter waren mit einer Lösung des Vertrages nicht einverstanden und versuchten mündlich und schriftlich die Bedenken Dr. Br^|^ zu zerstreuen, boten auch eine höhere Vorauszahlung als vereinbart und Auskünfte über ihre Ver-mögcnsvcrhältnisse an. anderen der Vertrag mit ihm (allein) fortgesetzt werden” und: “die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Bestimmung des Vertrages solle seine Gültigkeit im übrigen nicht berühren" die Absicht der Parteien, den Vertrag als ganzes möglichst aufrechtzuerhalten, und legt ihn dahin aus, er habe mit dem anderen Pächter fortgeführt werden sollen, wenn etwa nur dem einen Pächter gegenüber eine Anfechtung x begründet sein sollte (Bü 25 ff)* Daraus zieht es den Schluß, der Kläger sei vorbehaltlich der Frage, ob die An- Dazu stellt es abschließend fest, die Beklagte habe sich - vertreten durch ihren Sohn - über die Zahlungs- und Kreditfähigkeit auch des Klägers B^^ geirrt. Dieser sei deshalb.zu Recht von der Beklagten wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften auch des Klägers angefochten worden (BU 36). Dabei erwähnt es die Aussagen von Zeugen, nach denen der Kläger Bfl^Ende 1931 oder Anfang 1952 an Chaim SchflHV 25 000 DM, ebenfalls um diese Zeit an dessen Bruder Max SchflHB 20 000 DM und im Januar oder Februar 1932 einem Industriellen CflHP 12 000 DM bares Geld in Scheinen "zur Aufbewahrung" gegeben haben soll, soWie eine Bescheinigung der Schweizerischen Spar- und Kreditbank in vom 31. Das Berufungsgericht hat aber wegen einer Reihe von Widersprüchen in den Aussagen erhebliche Bedenken gegen deren Richtigkeit, auch soweit die Zeugen sie beschworen haben, und hält es auch sonst für "kaum glaubhaft", daß der Kläger so große Beträge aus dem von ihm geschilderten, damals noch kleinen Fellhandel erzielt habe, die er nach seinen eigenen Angaben beim Finanzamt verschwiegen hat (BU 32). Abschließend führt es aus, es brauche nicht entschieden zu v/erden,' ob der Kläger bewiesen habe, solche Beträge zur Verfügung gehabt zu haben; denn sein Verhalten nach außen habe jedenfalls den Verdacht gerechtfertigt, er besitze die erforderlichen Mittel nichto Dazu erwägt es noch, in der Auskunft des Vereins Creditreform sei zwar über gesagt, er habe in seinen (finanziellen) Verhältnissen bisher auf Ordnung gehalten. Dafür sieht das Berufungsgericht auch Bfl^ als den damaligen Mitpächter der Bar als verantwortlich an, obwohl die Bar bis 13- Juli 1952 auf Be^^^ als Konzessionsinhaber eingetragen war und erst vom 1. »Venn wirklich so hohe Geldbeträge, wie er behaupte, zur Verfügung gestanden hätten, wäre es nicht verständlich, daß er es wegen der in Betracht kommenden Beträge zu Zwangsvollstreckungen habe kommen lassen; "denn jeder Geschäftsmann vermeide Zwangsvollstreckungen, weil sie seinen Ruf und seine Kreditfähigkeit schwer schädigten". Der Kläger habe nach außen das Bild eines Geschäftsmannes geboten, der nicht über erhebliche Mittel verfügte und gegenüber dem bei der Einräumung von Krediten entsprechende Sicherung Maßnahmen angebracht waren» Den Schein, den er erweckt habe, müsse er gegen sich gelten lassen» Alsdann habe die Beklagte aber mit Recht annehmen können, Bfl^ werde zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten und seiner Verpflichtung auf den guten Ruf des Betriebes in dieser Hinsicht bedacht zu sein, nicht allein imstande sein (BU 35)« Co Die Ausführungen des Berufungsgerichts, welche sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiet bewegen und insoweit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur beschränkt zugänglich sind, enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers und rechtfertigen im Ergebnis seine Entscheidung» Auch die Verfahrensrügen der Revision können keinen Erfolg haben» Dazu gehören bei einem langfristigen Pachtvertrag Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Pächters, vor allem auch in finanzieller Hinsicht, die das Berufungsgericht dem Kläger B®®abspricht. Nach Nr. 5 des Pachtvertrages sollte der Betrieb nicht nur im ersten halben Jahr auf zivile Gäste umgestellt werden, was unstreitig nicht unerhebliche Kosten verursacht hätte, die Pächter sollten ihn auch "nach den Grundsätzen eines ordentlichen und sorgfältigen Geschäftsmannes führen und stets auf den guten Ruf des Unternehmens bedacht sein". Diese Fähigkeit vermißt das Berufungsgericht ersichtlich beim Kläger Bfl^ wenn es ausführt, ?*äeder Geschäftsmann vermeide (anders als eine Zwangsvoll- streckung, weil sie seine# Ruf und seine Kreditfähigkeit schwer schädige" (BU 34) und die Beklagte habe annehmen können, B^^ werde seiner "Verpflichtung, auf den guten Ruf des Betriebes in dieser Hinsicht (d.h. hier in finanzieller bedacht zu sein" (BU 35) nicht nachkommen können. Der "Verdacht", daß eine Person nicht kreditfähig sein könnte, ist, wie die Revision zutreffend ausführtr noch nicht für sich eine Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB. Der Revision ist zwar darin zu folgen, daß Anfechtungsgrund nur eine dem Vertragspartner zur Zeit des Vertragsschlusses anhaftende Eigenschaft sein kann. Das schließt es aber nicht aus, zur Feststellung einer solchen Eigenschaft, hier insbesondere des Fehlens der (finanziellen) Zuverlässigkeit zur Führung des Betriebes des Caf&s vfp d# auch spätere Vorfälle heranzuziehen, wenn sie einen entsprechenden Rückschluß auf die Gesamtpersönlichkeit des Anfechtungsgegners zulassen. Berufungsgericht auch als unerheblich snsehen, ob der Kläger wirklich vermögenslos war oder ob er sich nur so "eingerjchtet hatte", daß ein Gerichtsvollzieher bei ihm "nichts holen konnte"« Dazu hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum darauf verwiesen, ein (ordentlicher) Geschäftsmann vermeide Zwangsvollstreckungen, und ausgeführt, der Kläger müsse den Schein, den er erweckt habe, gegen sich gelten lassen« Bei der hier gegebenen Sachlage, kann sich der Kläger jedenfalls nicht darauf berufen, er habe in damaliger Zeit bei Freunden größere Beträge zur Verfügung gehabt, die durch keine Konten oder Bücher gelaufen waren, über die Aufzeichnungen nicht vorhanden sind und die auch dem Finanzamt verheimlicht waren. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht auch nicht näher aufzuklären, wie es sich mit dem US-Dollarkonto im Werte von rd. Aus dem gleichen Grunde brauchte das Berufungsgericht auch keine Auskunft über Kreditfähigkeit, Kreditwürdigkeit und geschäftlichen Ruf des Klägers B|[^ von der Industrie-und Handelskammer in einzuholen, auf die sich der Kläger im Schriftsatz vom 24. Daraus, daß das nicht geschehen ist, brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht, wie die Revision meint, den Schluß zu ziehen, es sei der Beklagten und ihrem Sohn gleich gewesen, an wen sie den Betrieb verpachteten. Daß sich der Sohn der Beklagten auf die anderweiten Empfehlungen verlassen und sich insoweit geirrt hat, ist vom Berufungsgericht ausdrücklich fest-gestellt, ebenso daß er andernfalls verständigerweise den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Es ist dem Sohn der Beklagten auch darin gefolgt, daß dieser Anfechtungsgrund nicht nur vorgeschoben wurde, wie der Kläger behauptet hat. Diesen Vortrag (insbesondere Schriftsätze vom 29« März 1956 S.6p8 und vom 13* September 1958 S, 5, 6 hat das Berufungsgericht auch.nicht übersehen; denn es ist im Tatbestand seines Urteils auf die entsprechende Darstellung des Klägers, der wahre Grund für die Anfechtung sei die Tatsache gewesen, daß der alte Pächter den Betrieb nicht habe herausgeben wollen (BU 12) und auf das Gegenvorbringen der Beklagten dazu (BU 21) ausführlich eingegangeno Dazu waren von der Beklagten vorgelegt: ein Schreiben des alten Pächters an die Beklagte vom 18.Januar 1952* er sei auf Anraten seines Hauestates genötigt, die Gaststätte aufzugeben, und ein weiteres Schreiben vom 11.Februar 19529 in dem er den Eingang der Kündigung bestätigte, ihr zwar (formell) widersprach, aber erklärte, er sei damit einverstanden, wenn ihm die Übernahme des Inventars zugesichert und wenn über den Preis eine Einigung erzielt werde. Er hat die Echtheit beider Schreiben anerkannt und bekundet, für das Inventar habe er 12 OOO DM gefordert, die Kläger hätten nicht widersprochen, wenn auch eine Vereinbarung noch nicht erzielt/ sei. Bei der gegebenen Sachlage konnte das Berufungsgericht jedenfalls den Vortrag des Klägers, das Verhalten des alten Pächters sei der wahre Grund für die Anfechtung gewesen, als überholt und widerlegt ansehen. Das kann aber kein Anreiz für die Beklagte zur Anfechtung gewesentsein; denn der Kläger hätte ihr im ersten Vierteljahr zwar auch nur diese Summe zahlen müssen, im zweiten Vierteljahr aber bereits monatlich 700 DM und in der Eolgezeit sogar monatlich 800 DM, und »var jeweils für ein Vierteljahr im voraus« Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß „ das Berufungsgericht den Kläger B|B als mitverantwortlich für die im Betriebe der Aflfeibar entstandenen Schulden ansieht und es deshalb als unerheblich bezeichnet, daß dieser Kläger in verschiedenen Schuldtiteln nicht als Schuldner ausdrücklich mit angeführt ist, und es auch als genügend ansieht, wenn die Schuldtitel sich nur gegen rächten, soweit es sich nur um solche über "Bar- Dazu verweist das Berufungsgericht mit Recht darauf, daß beide Kläger schon im Jahre 1951 dem Sohn der Beklagten gegenüber als ,,A^|^^barpächter,, aufgetreten und vorgestellt sind, sowie daß sie sich auch in der Klageschrift entsprechend bezeichnet haben,, In diesem Zusammen hang hätte das Berufungsgericht auch verwerten können, daß der Kläger BflP als Partei persönlich vom Einzelrichter gehört (Protokoll vom 24. Das bat er nicht getan, sonst hätte es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht zu den zahlreichen Schuldtiteln und Vollstreckungen kommen können, die z.T. Schulden aus der Zeit von 1951 zu dem Inhalt haben. V. Bei der Fülle dieser Titel aus der Zeit von 1952 und insbesondere aus 1955 und 1954, die aber vielfach Schulden aus älterer Zeit betreffen, bedeutet es auch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht sich nicht mit den zahlreichen, weitgehend offensichtlich unbegründeten Einwendungen des Klägers in der Anlage zu seinem Schreiben vom 22. Daß sich dieser Titel nur gegen richtete, war unerheblich, weil das Berufungsgericht die Schuld bei der ohne Rechtsirrtum als im Barbe- c) Auch Verluste aus der Beteiligung des Klägers an dem von 3e(|^HP in BidHBI betriebenen Cafehaus und aus der Führung eines Cafes in BreflHHHfe können die dauernden Vollstreckungen gegen jedenfalls in den Jahren 1952 bis 1954 nicht erklären, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei angenommen hat. VIo Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger BflU auch durch die von Polizei und Gericht in dem Strafverfahren gegen Be(|B9 festgestellten Zustände in der Afl^bar mitbelastet sei. .Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe auch erwägen müssen, ob der Kläger nicht Ansprüche aus § 122 EGB habe geltend machen können, weil er auf die Gültigkeit der Erklärung der Beklagten vertraut habe (sog. Ein solcher Anspruch hätte einer näheren Begründung bedurft» Die Revision hat aber nicht aufgezeigt, daß der Kläger überhaupt vorgetragen habe, er habe im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages Nachteile erlitten, insbesondere schon Kosten aufgewandt oder sonstige Geschäftsabschlüsse unterlassen.
VIII ZE 1?6/61 «V/ Verkündet am 27. Kürz 1963 wüst, Justizobersekretär als Urkundabeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes des Gastwirts David B Baustraße %<> In dem Rechtsstreit in Ul Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Hauseigentiimerin Witwe Maria B r ÄM^/Allg •, m Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschei, Dr. Mezger und Dr. Messner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. April 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Beklagte war Eigentumerin eines im Jahre 1955 von ihr verkauften Hausgrundstücks in tn dem sich das Cafe "v# d0 befand« Diese längere Zeit von der Besatzungsmacht beschlagnahmte Gaststätte war nach ihrer Freigabe an den Gastwirt Mag^ verpachtet worden» In ihr verkehrten in der Hauptsache Amerikaner» Die Beklagte wollte die Wirtschaft Ende 1951 Anfang 1952 neu verpachten und ließ sich dabei durch ihren Sohn, den Rechtsanwalt Dr» Br^HP in vertreten. Bei ihm meldeten sich als Pachtbewerber die Pächter der AB^-Bar in BBHHHi? BeBBi^ und £BP° Am 5«Februar 1952 schloß Dr. Br#BP mit ihnen einen schriftlichen Pachtvertrag. Danach wurde ihnen die Gaststätte mit Wirkung vom 1» April 1952 fest auf fünf Jahre (bis 31« März 1957) verpachtet. Im Vertrage heißt es: "Bei Wegfall eines Pächters wird das Pachtverhältnis mit dem anderen Pächter fortgesetzt, falls dieser in seiner Person die Gewähr für einen geordneten Geschäftsgang bietet". Der Pachtzins wurde auf 6 $ vom Umsatz bei einer Mindestpacht von 2 400 DM vierteljährlich bemessen mit d,er Maßgabe, daß im ersten Vierteljahr nur 1 800 DM und für das zweite Vierteljahr nur 2 100 DM zu entrichten waren. Die Pächter mußten den Betrieb im Laufe des ersten halben Jahres auf zivile Gäste umstellen und verpflichteten sich, "ihn nach den Grundsätzen eines ordentlichen und sorgfältigen Geschäftsmannes zu führen und stets auf den guten Ruf des Unternehmens bedacht zu sein". Sie mußten das Lokal auf ihre Kosten "renovieren" und zu einem repräsentativen Raum gestalten, auch die gesamte Ausstattung des Lokals und Wirtschaftsbetriebes stellen und unterhalten. Schließlich ist noch vereinbart (Nr. 11): "Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder anfechtbar sein oder .werden, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden". Mit Schreiben vom 5* Marz 1952 teilte Dr. Br^HM beiden Pächtern mit, der alte Pächter werde wahrscheinlich Schwierigkeiten machen, wodurch sich die Angelegenheit verzögern werde. Die Pächter erklärten sich mit einer kurzen Verzögerung einverstanden, hielten es jedoch für unwahrscheinlich, daß der alte Pächter zu dem 1. Mai 1952 räumen werde (Schreiben der Rechtsanwältin vom 10. März 1952). Am 25* März 1952 focht Rechtsanwalt Dr. namens der Beklagten den Pächtern gegenüber den Pachtvertrag an. ln dem Schreiben an be- gründete er die auf Irrtum und arglistige Täuschung gestützte Anfechtung damit, Berufe könne nicht als vertrauenswürdiger und zuverlässiger Partner für einen langfristigen Pachtvertrag angesehen werden; denn er sei vorbestraft, nicht kreditwürdig, auch mit Zahlungsverpflichtungen im Rückstand gewesen. Gegenüber stützte Dr. die Anfechtung auf Irrtum über verkehrswesent- liche Eigenschaften, weil er weder eigenes Vermögen habe, noch auch nur für einen Teil der überno.mmenen vertraglichen Vorleistungen kreditfähig sei. Die Pächter waren mit einer Lösung des Vertrages nicht einverstanden und versuchten mündlich und schriftlich die Bedenken Dr. Br^|^ zu zerstreuen, boten auch eine höhere Vorauszahlung als vereinbart und Auskünfte über ihre Ver-mögcnsvcrhältnisse an. Auch die Rechtsanwältin Br.L( r 4 deren Mandanten die Pächter waren, verwandte sich mit Schreiben vom 26. März 1952 für sie. Dr. Br^|^ antwortete jedoch, seine Bedenken seien nicht zerstreut, sondern noch bestärkt o Anfang Mai 1952 erhoben Be|^p^ und B^|} Klage. Sie verlangten zunächst Erfüllung des Vertrages durch Überlassung der Pachträume und Feststellung, daß die Beklagte ihnen den durch die Vorenthaltung des Caf&s entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Später gingen sie insoweit zur Zahlungsklage über und beanspruchten als Teilschadensersatz für das erste Jahr insgesamt 9 000 DM. Das Landgericht wies die Klage ab. Es hielt die Anfechtung sowohl wegen arglistiger Täuschung als auch wegen Irrtums für begründet. Dabei verwertete es insbesondere die im Strafverfahren gegen wegen Kuppelei festgestellten Vorgänge (Ds-850/52 AG Regensburg) auch gegen Nur der Kläger focht das landgerichtliche Urteil an. Er ging im Berufungsxechtszuge, in dem er der Verwertung der Akten des Strafverfahrens ohne erneute Vernehmung der in ihm gehörten Zeugen widersprach, ganz zur Schadensersatzklage über und verlangte für die fünfjährige Pachtzeit jährlich 4 500 DM, insgesamt 22 500 DM als Mindestverdienstausfall. Seine Berufung blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Schadensersatz-anspruch weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht entnimmt den Abmachungen im Pachtvertrag: ’’bei Wegfall eines Pächters solle bei Eignung des I anderen der Vertrag mit ihm (allein) fortgesetzt werden” und: “die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Bestimmung des Vertrages solle seine Gültigkeit im übrigen nicht berühren" die Absicht der Parteien, den Vertrag als ganzes möglichst aufrechtzuerhalten, und legt ihn dahin aus, er habe mit dem anderen Pächter fortgeführt werden sollen, wenn etwa nur dem einen Pächter gegenüber eine Anfechtung x begründet sein sollte (Bü 25 ff)* Daraus zieht es den Schluß, der Kläger sei vorbehaltlich der Frage, ob die An- fechtung auch ihm gegenüber durchgreife, berechtigt, den aus §f 525, 326 BGB schlüssig begründeten Schadensersatzanspruch (BIX 28) allein geltend zu machen* Die Revision greift diese, dem Kläger nur günstigen Ausführungen nicht an» Sie sind auch rechtlich einwandfrei. Bo Gleichwohl kommt das Berufungsgericht auch zur Abweisung der Klage des Bflp. Es sieht die Anfechtung auch ihm gegenüber als begründet an (BTJ 2.9). Dazu stellt es abschließend fest, die Beklagte habe sich - vertreten durch ihren Sohn - über die Zahlungs- und Kreditfähigkeit auch des Klägers B^^ geirrt. Ihr Sohn habe sich damals sowohl auf den günstigen Eindruck, den beide Pachtbe-^ werber ihm gegenüber gemacht hätten, aber auch auf die günstigen Auskünfte verlassen, die Frau Rechtsanwältin und der Kaufmann über die finanziellen Verhältnisse der Pächter gegeben hätten. Später habe sich herausgeotellt, daß diese Auskünfte die Lage der Pächter zu rosig geschildert hätten. Wenn der Sohn der Beklagten sein Wissen über die Kreditwürdigkeit des Klägers schon bei Abschluß des Vertrages gehabt hätte, hätte er ihn 4 nicht abgeschlossen. Dieser sei deshalb.zu Recht von der Beklagten wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften auch des Klägers angefochten worden (BU 36). Zum Ausgangspunkt seiner Betrachtungen im einzelnen, insbesondere über die Kreditfähigkeit der Pächter, nimmt das Berufungsgericht die damals eingeholte Auskunft der "Auskunftei CreditreformM vom 19» März 1952, die sogar einen Kredit von nur 5 0C0 DM (bei Be^H^ und B(B) von einwandfreien Sicherheiten abhängig zu machen empfahl. Es erwähnt aus der Auskunft, daß dem Kläger "Vermogens- werte nicht zugesprochen würden", und erwägt dazu, Bfl^ habe zugegeben, keinen Grundbesitz und kein äußerlich sichtbaren Vermögen besessen zu haben (BU 30). Alsdann geht es auf seine Behauptungen ein, er habe im Jahre 1952 erhebliche Forderungen gehabt, habe auch Kredite bekommen können. Dabei erwähnt es die Aussagen von Zeugen, nach denen der Kläger Bfl^Ende 1931 oder Anfang 1952 an Chaim SchflHV 25 000 DM, ebenfalls um diese Zeit an dessen Bruder Max SchflHB 20 000 DM und im Januar oder Februar 1932 einem Industriellen CflHP 12 000 DM bares Geld in Scheinen "zur Aufbewahrung" gegeben haben soll, soWie eine Bescheinigung der Schweizerischen Spar- und Kreditbank in vom 31. Mai i960, nach der bei dieser Bank im Jahre 1953 ein USA Dollarkontc in Höhe von 7 951 Dollar bestanden hat. Dazu führt es aus, wenn Bfl^ alle diese Beträge zur Verfügung gestanden hätten, hätte er alle im Pachtvertrag vorgesehenen Verpflichtungen (der Verpächterin gegenüber) erfüllen können. Das Berufungsgericht hat aber wegen einer Reihe von Widersprüchen in den Aussagen erhebliche Bedenken gegen deren Richtigkeit, auch soweit die Zeugen sie beschworen haben, und hält es auch sonst für "kaum glaubhaft", daß der Kläger so große Beträge aus dem von ihm geschilderten, damals noch kleinen Fellhandel erzielt habe, die er nach seinen eigenen Angaben beim Finanzamt verschwiegen hat (BU 32). Abschließend führt es aus, es brauche nicht entschieden zu v/erden,' ob der Kläger bewiesen habe, solche Beträge zur Verfügung gehabt zu haben; denn sein Verhalten nach außen habe jedenfalls den Verdacht gerechtfertigt, er besitze die erforderlichen Mittel nichto Dazu erwägt es noch, in der Auskunft des Vereins Creditreform sei zwar über gesagt, er habe in seinen (finanziellen) Verhältnissen bisher auf Ordnung gehalten. Auf Grund herangezogener Vollstreckungsakten stellt das Berufungsgericht aber fest, gegen die k^/^har oder hätten schon zu der hier in Betracht Kommen- den Zeit 1952 wegen offensichtlicher Forderungen aus dem Betriebe dieser Bar Zwangsvollstreckungen stattgefunden. Dafür sieht das Berufungsgericht auch Bfl^ als den damaligen Mitpächter der Bar als verantwortlich an, obwohl die Bar bis 13- Juli 1952 auf Be^^^ als Konzessionsinhaber eingetragen war und erst vom 1. August 1952 an von allein unter dem Kamen Ti^J^bar betrieben wurde. »Venn wirklich so hohe Geldbeträge, wie er behaupte, zur Verfügung gestanden hätten, wäre es nicht verständlich, daß er es wegen der in Betracht kommenden Beträge zu Zwangsvollstreckungen habe kommen lassen; "denn jeder Geschäftsmann vermeide Zwangsvollstreckungen, weil sie seinen Ruf und seine Kreditfähigkeit schwer schädigten". Das Berufungsgericht wertet gegen BSP weiter, daß gegen ihn auch nach 1952 laufend viele Jahre hindurch Vollstreckungen stattgefunden haben, die zu dem Teil fruchtlos ausgefallen, zu dem Teil zu Abdeckungen in (kleinen und kleinsten) Raten, aber auch zu Offenbarungseidverfahren geführt haben» Aus allem zieht das Berufungsgericht den Schluß, die Befürchtungen, die die Beklagte schon auf Grund der Auskunft des Vereins Creditreform hinsichtlich der Kreditwürdigkeit Bfl|^ gehabt habe, seien begründet und die (schlechte) Auskunft gerechtfertigt gewesen. Der Kläger habe nach außen das Bild eines Geschäftsmannes geboten, der nicht über erhebliche Mittel verfügte und gegenüber dem bei der Einräumung von Krediten entsprechende Sicherung Maßnahmen angebracht waren» Den Schein, den er erweckt habe, müsse er gegen sich gelten lassen» Alsdann habe die Beklagte aber mit Recht annehmen können, Bfl^ werde zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten und seiner Verpflichtung auf den guten Ruf des Betriebes in dieser Hinsicht bedacht zu sein, nicht allein imstande sein (BU 35)« Co Die Ausführungen des Berufungsgerichts, welche sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiet bewegen und insoweit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur beschränkt zugänglich sind, enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers und rechtfertigen im Ergebnis seine Entscheidung» Auch die Verfahrensrügen der Revision können keinen Erfolg haben» I» Die Revision greift nicht an, daß dem früheren Hit-Pächter Be^HI^B gegenüber die Anfechtung berechtigt war» Nach dem Pachtvertrag kam es alsdann darauf an, ob der Kläger "in seiner Person die Gewähr für einen geord- neten Geschäftsgang bot"« Das hat das Berufungsgericht aus vorwiegend tatrichterlichen Erwägungen rechtsirrtumsfrei verneint. Dabei hat es auch entgegen der Auffassung der Revision den Begriff der verkehrswesentlichen Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB nicht verkannt. Dazu gehören bei einem langfristigen Pachtvertrag Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Pächters, vor allem auch in finanzieller Hinsicht, die das Berufungsgericht dem Kläger B®®abspricht. Dabei brauchte es nicht allein darauf abzustellen, ob der Kläger etwa - insbesondere mit Hilfe der von ihm behaupteten besonderen Geldquellen -in der Lage gewesen wäre, seinen schon bei Beginn des Vertrages entstehenden Verpflichtungen (wie Pachtzahlüngen, Pachtvorauszahlungen, Vornahme des Umbaues, Inventarbeschaffung usv/o) nachzukommen und sie notfalls sicherzustellen . Nach Nr. 5 des Pachtvertrages sollte der Betrieb nicht nur im ersten halben Jahr auf zivile Gäste umgestellt werden, was unstreitig nicht unerhebliche Kosten verursacht hätte, die Pächter sollten ihn auch "nach den Grundsätzen eines ordentlichen und sorgfältigen Geschäftsmannes führen und stets auf den guten Ruf des Unternehmens bedacht sein". Diese Fähigkeit vermißt das Berufungsgericht ersichtlich beim Kläger Bfl^ wenn es ausführt, ?*äeder Geschäftsmann vermeide (anders als eine Zwangsvoll- streckung, weil sie seine# Ruf und seine Kreditfähigkeit schwer schädige" (BU 34) und die Beklagte habe annehmen können, B^^ werde seiner "Verpflichtung, auf den guten Ruf des Betriebes in dieser Hinsicht (d.h. hier in finanzieller bedacht zu sein" (BU 35) nicht nachkommen können. Zur Kreditfähigkeit gehört im übrigen auch, daß ein Schuldner die nötige Zahlungsmoral hat, daß er nicht nur zahlungsfähig, sondern auch zablungswillig ist. Diese Zahlungswilligkeit fehle aber beim Kläger B^^^ wenn er, wie er selbst vorträgt, zwar erhebliche Mittel zur Verfügung hatte, aber trotzdem, wie das Berufungsgericht feststellt, zahlreiche Zwangsvollstreckungen gegen sich ergehen ließ. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Beklagte das schon genau in dieser Form in dem Anfechtungsschreiben zu dem Ausdruck bringen ließ; denn das alles liegt im Rahmen der Anfechtung wegen fehlender Kreditfähigkeit. IIc Ob sich die Beklagte auf die Kreditauskunft und die ihrem Sohn sonst über die Fächter gegebenen schlechten Auskünfte hätte berufen können, wenn sie den Nachweis ihrer Richtigkeit nicht hätte führen können, ist unerheblich. Das war ihr Risiko, als sie die Anfechtung erklärte. Der "Verdacht", daß eine Person nicht kreditfähig sein könnte, ist, wie die Revision zutreffend ausführtr noch nicht für sich eine Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB. Das ist auch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts. Dieses stellt nicht auf die Auskunft als solche und allein ab. Es findet ihre Bestätigung in den tatsächlichen Ereignissen, wie sie sich insbesondere aus den Zwangsvollstreckunosakten aus den Jahren vor 1952, 1952 und später ergeben. Der Revision ist zwar darin zu folgen, daß Anfechtungsgrund nur eine dem Vertragspartner zur Zeit des Vertragsschlusses anhaftende Eigenschaft sein kann. Das schließt es aber nicht aus, zur Feststellung einer solchen Eigenschaft, hier insbesondere des Fehlens der (finanziellen) Zuverlässigkeit zur Führung des Betriebes des Caf&s vfp d# auch spätere Vorfälle heranzuziehen, wenn sie einen entsprechenden Rückschluß auf die Gesamtpersönlichkeit des Anfechtungsgegners zulassen. Hier konnte das Berufungsgericht entsprechend verwerten, daß gegen den Kläger schon eine fruchtlose Zwangsvollstreckung am 17. Februar 1950 stattg.efunden hatte (Akten Nr. B 1623/49» ./. BflK) und daß ihm der Gerichtsvollzieher auch in den Jahren 1953 und später sozusagen dauernd "auf den Fersen war". Dabei durfte es das 11 Berufungsgericht auch als unerheblich snsehen, ob der Kläger wirklich vermögenslos war oder ob er sich nur so "eingerjchtet hatte", daß ein Gerichtsvollzieher bei ihm "nichts holen konnte"« Dazu hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum darauf verwiesen, ein (ordentlicher) Geschäftsmann vermeide Zwangsvollstreckungen, und ausgeführt, der Kläger müsse den Schein, den er erweckt habe, gegen sich gelten lassen« Bei der hier gegebenen Sachlage, kann sich der Kläger jedenfalls nicht darauf berufen, er habe in damaliger Zeit bei Freunden größere Beträge zur Verfügung gehabt, die durch keine Konten oder Bücher gelaufen waren, über die Aufzeichnungen nicht vorhanden sind und die auch dem Finanzamt verheimlicht waren. Hätte er über die Beträge verfügen könnetat er es aber nicht, dann war er zwar zahlungsfähig, aber nicht zahlungswillig, was gegen seine Zahlungsmoral spricht. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht auch nicht näher aufzuklären, wie es sich mit dem US-Dollarkonto im Werte von rd. 32 000 DM verhielt, das im Jahre 1953 bei der Schweizerischen Spar- und Kreditbank bestanden hat und am 11. September 1953 auf ein anderes Konto "vergütet" worden ist« Aus den Zwangsvollstreckungen gegen den Kläger vor- her und in der Folgezeit ergibt sich jedenfalls, daß er es nicht zur Bezahlung seiner dringenden Schulden eingesetzt hat, um von sich den schlechten Ruf eines unpfändbaren Schuldners abzuwenden oder wieder zu nehmen. Aus dem gleichen Grunde brauchte das Berufungsgericht auch keine Auskunft über Kreditfähigkeit, Kreditwürdigkeit und geschäftlichen Ruf des Klägers B|[^ von der Industrie-und Handelskammer in einzuholen, auf die sich der Kläger im Schriftsatz vom 24. November I960 S. 11 bezogen hatte; denn die sich aus den Vollstreckungsakten ergebenden Tatsachen besagten mehr als jede Auskunft« 12 - III. Richtiger wäre es sicher gewesen, wenn der Sohn der Beklagten sich vorher über den Kläger bei einer Auskunftei erkundigt und bei den Personen, die ihn auch sonst über den Kläger Ungünstiges berichtet haben sollen, früher Rückfrage gehalten hätte. Daraus, daß das nicht geschehen ist, brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht, wie die Revision meint, den Schluß zu ziehen, es sei der Beklagten und ihrem Sohn gleich gewesen, an wen sie den Betrieb verpachteten. Daß sich der Sohn der Beklagten auf die anderweiten Empfehlungen verlassen und sich insoweit geirrt hat, ist vom Berufungsgericht ausdrücklich fest-gestellt, ebenso daß er andernfalls verständigerweise den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Es ist dem Sohn der Beklagten auch darin gefolgt, daß dieser Anfechtungsgrund nicht nur vorgeschoben wurde, wie der Kläger behauptet hat. Diesen Vortrag (insbesondere Schriftsätze vom 29« März 1956 S.6p8 und vom 13* September 1958 S, 5, 6 hat das Berufungsgericht auch.nicht übersehen; denn es ist im Tatbestand seines Urteils auf die entsprechende Darstellung des Klägers, der wahre Grund für die Anfechtung sei die Tatsache gewesen, daß der alte Pächter den Betrieb nicht habe herausgeben wollen (BU 12) und auf das Gegenvorbringen der Beklagten dazu (BU 21) ausführlich eingegangeno Dazu waren von der Beklagten vorgelegt: ein Schreiben des alten Pächters an die Beklagte vom 18.Januar 1952* er sei auf Anraten seines Hauestates genötigt, die Gaststätte aufzugeben, und ein weiteres Schreiben vom 11.Februar 19529 in dem er den Eingang der Kündigung bestätigte, ihr zwar (formell) widersprach, aber erklärte, er sei damit einverstanden, wenn ihm die Übernahme des Inventars zugesichert und wenn über den Preis eine Einigung erzielt werde. Dazu war der alte Pächter Maflp als Zeuge vernommen (Protokoll vom 14- Juni I960 S. 6). Er hat die Echtheit beider Schreiben anerkannt und bekundet, für das Inventar habe er 12 OOO DM gefordert, die Kläger hätten nicht widersprochen, wenn auch eine Vereinbarung noch nicht erzielt/ sei. Dazu ist es ersichtlich deshalb nicht mehr gekommen * weil der Vertrag mit den Klägern inzwischen "annulliert” war. Bei der gegebenen Sachlage konnte das Berufungsgericht jedenfalls den Vortrag des Klägers, das Verhalten des alten Pächters sei der wahre Grund für die Anfechtung gewesen, als überholt und widerlegt ansehen. Der neue Vertrag mit i'ag^ konnte der Grund dafür nicht sein; denn dieser Neuabschluß ist ersichtlich erst erfolgt, nachdem die Anfechtung erfolgt war. Er sah zwar eine höhere Pacht vor, als MaflP früher gezahlt hatte, nämlich statt 400 DM jetzt 600 DM. Das kann aber kein Anreiz für die Beklagte zur Anfechtung gewesentsein; denn der Kläger hätte ihr im ersten Vierteljahr zwar auch nur diese Summe zahlen müssen, im zweiten Vierteljahr aber bereits monatlich 700 DM und in der Eolgezeit sogar monatlich 800 DM, und »var jeweils für ein Vierteljahr im voraus« Bei der gegebenen Sachlage kann auch von einer sog. "exceptio doli” des Klägers Bfl^ gegenüber der Irrtumsanfechtung durch die Beklagte keine Rede sein« IV. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß „ das Berufungsgericht den Kläger B|B als mitverantwortlich für die im Betriebe der Aflfeibar entstandenen Schulden ansieht und es deshalb als unerheblich bezeichnet, daß dieser Kläger in verschiedenen Schuldtiteln nicht als Schuldner ausdrücklich mit angeführt ist, und es auch als genügend ansieht, wenn die Schuldtitel sich nur gegen rächten, soweit es sich nur um solche über "Bar- betriefcsschulden" aus der in Betracht kommenden Zeit handelt. Dazu verweist das Berufungsgericht mit Recht darauf, daß beide Kläger schon im Jahre 1951 dem Sohn der Beklagten gegenüber als ,,A^|^^barpächter,, aufgetreten und vorgestellt sind, sowie daß sie sich auch in der Klageschrift entsprechend bezeichnet haben,, In diesem Zusammen hang hätte das Berufungsgericht auch verwerten können, daß der Kläger BflP als Partei persönlich vom Einzelrichter gehört (Protokoll vom 24. November 1959) ausführlich geschildert hat, Bergmann und er hätten im Betrieb der Adriobar täglich abgerechnet und den Gewinn 50 zu 50 geteilt, dafaus wisse er, daß Begmp bare Mittel zur Verfügung gehabt habe. Die gleichen Beträge muß dann auch BflU aus Mitteln der Bar abgezogen haben. Dann war er aber, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumöfrei annimmt, als ordentlicher Geschäftsmann auch verpflichtet, / dafür Sorge zu tragen, daß die im Barbetrieb erwachsenen Verbindlichkeiten vorab bezahlt, mindestens hinterher alsbald abgedeckt wurden. Das bat er nicht getan, sonst hätte es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht zu den zahlreichen Schuldtiteln und Vollstreckungen kommen können, die z.T. Schulden aus der Zeit von 1951 zu dem Inhalt haben. V. Bei der Fülle dieser Titel aus der Zeit von 1952 und insbesondere aus 1955 und 1954, die aber vielfach Schulden aus älterer Zeit betreffen, bedeutet es auch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht sich nicht mit den zahlreichen, weitgehend offensichtlich unbegründeten Einwendungen des Klägers in der Anlage zu seinem Schreiben vom 22. Oktober I960 S. 19 (in GA 458 bis 455) im einzelnen auseinandergesetzt hat. Daraus ergibt sich noch nicht, daß eine sachgemäße Würdigung des in den 15 - Vollstreckungsakten enthaltenen Urkundenmäterials nicht otottgefunden hato a) Die Akten der Gerichtsvollzieherei R( C 278/52, auf die das Berufungsgericht verweist, ergeben eindeutig, daß wegen einer gepfändeten Lohnforderung, die im Betriebe der Bar erwachsen, ist, am 14. März 1952 Versäumnisurteil gegen die A^BPbar seitens des Arbeitsgerichts erlassen ist. Am 16. April 1952 erschien daraufhin der Gerichtsvollzieher. Er erhielt auch den Pfändungsbetrag (mit Zinsen und Kosten = 154,24) in diesem Palle bar ausbezahlt, so daß er von einer Pfändung Abstand nahm. Wegen der Porderung aus dem Vollstreck.ungsbefehl der ZflHP, Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversicherung, vom 26. Mai 1952 mußte der Gerichtsvollzieher jedoch schon mehrfach ,fvorsprechen,f, er erhielt am 30. Juni 1962 = 50 DM, am 22. Juli 1962 = 50 DM und den Rest mit Kosten = 34,72 DM am 6d September 1962. Zwischendurch mußte er pfänden, weil die Restschuld nicht, wie versprochen war, freiwillig bezahlt wurde. Daß sich dieser Titel nur gegen richtete, war unerheblich, weil das Berufungsgericht die Schuld bei der ohne Rechtsirrtum als im Barbe- trieb entstanden ansehen konnte, für die der Kläger mindestens im Innenverhältnis mitverantwortlich war und deren verzögerte Begleichung daher auch die Kreditwürdigkeit dieses Klägers ernstlich in Präge stellt«. t) Daß der Kläger im Jahre 1953 einige Monate in Untersuchungshaft gesessen hat, hat das Berufungsgericht berücksichtigt (BÜ 34/35). Diese Haft hat jedoch nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 22. Oktober I960 S. 23 erst im Laufe des August 1953 begonnen. Mit ihr kann der Kläger nicht die Unterlassung der Zahlung der dem Ausstandsverzeichnis vom 31. Oktober 1953 der Regierung der Oberpfalz zugrundeliegenden Forderung (Akten J 159/53) entschuldigen; denn dabei handelt es sich nach sejnem eigenen Vortrag (Anlage zu dem Schriftsatz vom 22. Oktober 1952 So 3)um 350 DM Rückstände für die Schwerbe-schädigtenausgleichsabgabe in der Zeit vom 1. September 1951 bis zu dem 30. September 1952. Diese überfälligen Rückstände fielen auch gerade in eine Zeit, für die der Kläger für diese Schuld zu dem Teil mitverantwortlich, zu dem Teil sogar alleinverantwortlich war. Ebensowenig kann die Untersuchungshaft BSB die Ilichtzahlung von elfhundert DM Ortskrankenkaesenbeiträgen rechtfertigen; denn nach dem Vollstreckungsauftrag der AOK mit Ausstandsverzeichnis vom 31. Juli 1953 (Akten B 976/53) kommen die Beiträge für die Zeit vom März mit Juni 1953 in Betracht, hinsichtlich deren die AOK danach z.T. schon erhebliche Zeit mit der 33eitreibung gewartet hatte. Auch die Schulden, Um deren Vollstreckung gegen BflP es sich in den Sachen Ro^BI^ und gegen (C 237/53 und B 2358/54) handelte, in beiden Fällen je um 700 DM, waren sehen lange vor der Untersuchungshaft entstanden und geltend gemacht (Kostenfestsetzungsbeschluß vom 21. März 1953 und .Versäumnisurteil mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29. Mai 1953). Dabei ist gleichgültig, aus welchem Anlaß diese Forderungen entstanden waren? Wegen der im Betriebe der A^Hfcbar seit 1950 entstandenen Gemagebühren liefen schließlich seit 1950 über 1951> 1952, 1953 und 1954 ständig Vollstreckungen mit zu dem Teil Ratenzahlungen in Kleinstbeträgen durch und (in Akten B 78/53 und B 1305/50, 1306/50.; B 1525, 1816 uswo). Mit dem vom Kläger in der Anlage zu seinem Schriftsatz vom 22. Oktober I960 unter Nr. 49 zu 3 M 1615/56 ./. erwähnten ‘'großen" G^^proseß wegen angeblich übersetzter G^^-Gebühren für däe 'i'i^Hbar können diese Vollstreckungen nichts zu tun haben. c) Auch Verluste aus der Beteiligung des Klägers an dem von 3e(|^HP in BidHBI betriebenen Cafehaus und aus der Führung eines Cafes in BreflHHHfe können die dauernden Vollstreckungen gegen jedenfalls in den Jahren 1952 bis 1954 nicht erklären, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsirrtumsfrei angenommen hat. Insbesondere die Verluste bei dem letztgenannten Caf& sind nämlich erst 1955/1956 eingetreten (Schriftsatz des Klägers vom 22. Oktober I960 S. 25)« Aue der Beteiligung an dem Cafe in BiflH^V hat B^^ nach seinem Vortrag im gleichen Schriftsatz S. 25 im Jahre 1955 von 8 000 DM als Gewinnanteil erhalten. VIo Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger BflU auch durch die von Polizei und Gericht in dem Strafverfahren gegen Be(|B9 festgestellten Zustände in der Afl^bar mitbelastet sei. (BG 37, 38), kommt es nicht an. Insoweit handelt es sich um Hilfserwägungen; denn das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, es genüge zur Anfechtung gegenüber Bfl^, was es über seine finanzielle Unzuverlässigkeit festgestellt habe (BIJ 37). Auf die Rügen der Revision, mit denen es die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts angreift, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. VIIo Der Kläger hat statt Herausgabe des Geschäftslokals zuletzt nur noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt (Schriftsatz vom 13« September 1958 S. 3, 6) und diesen mit dem Verdienst begründet, den er in den gepachteten Räumen gehabt hätte, wenn sie ihm von der Be- 18 klagten (vertragsgemäß) überlassen worden wären (aaO S. 6, 7). Das Berufungsgericht hat den Anspruch nur unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt (§§ 325> 326 BGB) geprüft. .Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe auch erwägen müssen, ob der Kläger nicht Ansprüche aus § 122 EGB habe geltend machen können, weil er auf die Gültigkeit der Erklärung der Beklagten vertraut habe (sog. Vertrauensinteresse). Die Rüge ist unbegründet. Ein solcher Anspruch hätte einer näheren Begründung bedurft» Die Revision hat aber nicht aufgezeigt, daß der Kläger überhaupt vorgetragen habe, er habe im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages Nachteile erlitten, insbesondere schon Kosten aufgewandt oder sonstige Geschäftsabschlüsse unterlassen. Es bestand auch kein Anlaß, ihn darauf besonders hinzuweisen« D. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zura Nachteil des Klägers enthält, ist seine Revision als unbe- gründet zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Dr. Haidinger Artl Dr. Dorschei Dr. JSessner Dr. Mezger