* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Insbesondere habe diese Firma von der französischen Militärverwaltung sowohl Abzüge wegen Mängel der Stoffe als auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 3989 DM hinnehmen müssen. Er, der Beklagte, sei berechtigt, Ersatz der durch die Abzüge und die weiteren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma TdH) entstandenen finbüäs vqh der Klägerin zu fordern, da diese für die rechtzeitigfjgerügten Fehler der Stoffe und den durch Verzug verursachten Schaden einzustehen habe. Auf Einspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben * das Wechselvorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärt und den Beklagten zur Zahlung von weiteren 1266,35 DM nebst Zinsen verurteilt. über dem verbleibenden Wechselbetrag von 11 524,09 DM hat der Beklagte in dieser Höhe bereits mit Schreiber vom 25. Oktober 1955 wegen verspäteter Lieferung mit einer von der französischen Intendantur abgezogenen Vertragsstrafe von 3989 DM belastet und diese Beträge von seinen Ansprüchen an die Firma abgesetzt. Dezember 1955 dem Beklagten Beträge für Mängel und Verspätung ihrer Lieferungen gutgeschrieben, will diese jedoch nicht in voller Höhe auf den restlichen Anspruch aus dem Wechsel berechnet wissen. Sie anerkennt vielmehr die Aufrechnung gegenüber der Forderung aus dem Wechsel nur in Höhe des Betrages, der die nach ihrem Kontoauszug vom 22. .Der Beklagte hält diese Gutschriften unter Hinweis'auf die nach Darstellung der Klägerin bereits vor Fälligkeit des Wechsels in Höhe von 11 524,09 DM geltend gemachte Aufrechnung für ungenügend. Er hat außerdem verlangt, daß die Klägerin ihm noch weiteren Schaden ersetzen müsse und mindestens such einen Betrag von 8400 DM gutzubringen habe, den die französische Besatzurgsmacht in einem Schreiben an die Firma vom 23. März 1955 in Abzug gebracht hat und mit dem diese Firma ihn, den Beklagten, ebenfalls belastet habe. Die Klägerin hat im Nachverfahren ihren Anspruch aus dem Wechsel über den ihr im Weehselvorbehaltsurteil des Landgerichts zugesprochenen #atrag von 8774,12 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten hinaus weiter verfolgt und hilfsweise - so * ist .ihr Sachvortrag jedenfalls zu verstehen - die im Nachverfahren geltend gemachte Forderung von 10 040,47 DM auch auf ihren Kontoauszug, vom %£■*'/März 1956. (einschließlich einer Vertragsstrafe für verspätete Lieferung) von mehr als 18 000 DM bestätigt habe, so sei in dieser Aussage allein kein ausreichender Beweis weder für die Abzüge der Militärverwaltung selbst noch für die Berechtigung der Firma TflBB, sie auf den Beklagten abzuwälzen, zu erblicken, solange nicht die einschlägigen Abmachungen und ein schlüssiger Schriftwechsel vorgelegt werden. Diese Mängel würden auch nicht dadurch ausgeglichen, däß die Klägerin sich mit Abzügen in Höhe von rund 6400 DM einverstanden erklärt habe; denn diese Abzüge lägen im Hinblick auf den Umfang der Lieferungen noch innerhalb der kaufmännischen Kulanzspanne und könnten nicht als ein erhebliches Beweisanzeichen für die Berechtigung des Beklagten zu weiteren Abzügen von mehr als 20 000 DM herangezogen werden, zu demal die Klägerin abschließend zu erkennen gegeben habe, daß sie weitere Zugeständnisse nicht machen werde, wenn sich der Beklagte nicht um eine kaufmännische und rechtlich korrekte Klärung seines Verhältnisses zu der Firma bemühe. 1. ) Nicht zu beanstanden sind allerdings die Erwägungen des Berufungsgerichts, dis Prüfung der Präge nach Entstehung und Höhe des vom Beklagten geltend gemachten Schadens habe unter dem Gesichtspunkt zp erfolgen, daß der Beklagte nur solche Abzüge auf die Klägerin sbwälzen könne, zu denen die Firma nach ihren vertraglichen Abmachungen mit dem Beklagten auch berechtigt gewesen sei* Ebensowenig ist es ein Hechtsfehler, daß das Berufungsgericht für erheblich hält, in welchem Ausmaße die französische Militärregierung der Firma gegenüber Abzüge vorgenommen und ob hierzu eine Rechtsgrundlage bestanden hat. Es kann jedoch dahin stehen, ob in die vom Berufungsgericht vorgenommene Prüfung auch Fragen hineinspielen, für deren Darlegung und Nachweis es dem Beklagten die Erleichterungen des § 287 ZtO hätte zugutekommen lassen müssen. 5.) Mit Recht rügt die Revision die Feststellung des angefochtenen Urteils, der Beklagte habe die Berechtigung seiner "Ansicht”, die Abzüge der französischen Militärverwaltung und der Firma abwälz^n zu können, in keiner Weise schlüssig dargetan, als mit dem Akteninhalt unvereinbar. wegen mangelhafter Lieferung (Webfehler) und den Abzug einer Vertragsstrafe in Höhe von 3989 DM betreffend den Auftrag Nr. 446 sowie eine Abschrift des Schreibens der Militärverwaltung an die Firma vom 23. aus dem sich ergibt, daß die weitere Vertragsstrafe von 8400 DM auf den Auftrag Nr. 649'berfeehnet und von einer Rechnung der Firma in Abzug gebracht worden ist. Außerdem hat der Beklagte einen Kontoauszug der Firma TBBB vom 25* Oktober 1956 zu den Akten eingereicht, in welchem die vier oben unter I genannten Posten als BelastungaVdes Beklagten enthalten sind. Der Zeuge hat im ersten Rechtezuge bekundet, daß die vier Abzüge auf Mängel und Verspätung der Lieferungen mit Stoffen, der Klägerin zurückzuführen seien, und zu der Vertragsstrafe von 84CO DM erklärt, sie beziehe sich zwar auf einen anderen Auftrag der Militärverwaltung, sei aber mittelbar durch die verzögerten Lieferungen der Klägerin verursacht worden. November 1955 ist zu entnehmen, daß er die Klägerin über die drei Abzüge von 6105,15 DM, 1429,94 DM und 3989 DM unterrichtet hat. Es durfte sich dieser Aufgabe nicht schon mit dem Hinweis darauf enthoben ansehen, daß der Beklagte die ihm aufgegebene weitere Substantiierung seiner Ansprüche im zweiten Rechtszuge nicht vorgenommen habe und daß es an allen Belegen für Abzüge der Militärverwaltung gegenüber der Firma fehle, wie man sie sich geben lasse, wenn man sich an einem Dritten schadlos halten wolle. sammenhang der Abzüge der französischen Militärverwaltung für Farbabweichungen mit den Lieferungen der Klägerin zu beweisen« Das Berufungsgericht hat zwar, wie dem Urteil zu entnehmen ist, wohl Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen gehabt. Alles dies würde auch auf den Ersatzanspruch des Beklagten wegen Webfehler gelten, sofern nicht, was noch zu klären sein wird, die von der Klägerin insoweit erteilte Gutschrift den Anspruch des Beklagten in Höhe von 1429,94 DM bereits anerkannt hat. ;t)W'Berufungs hätte ferner auf Grund des vorliegendst prüfen müssen, ob erhebliche Verzögerungen bei den Lieferungen der Klägerin an den Beklagten vorgekommen sind und ob die Klägerin für 4 den LieferungsVerzug einzustehen fest. Ist das der Fall, so hätte es von diesem Ausgangspunktausprüfen müssen, ob nicht schon die Umständedafür •sprechen, daß solche Verzögerungen zu einer Verzögerung der Ausführung des Lieferauftrages der französischen Militärverwaltung geführt heben, und es hätte danach zu beurteilen» ob die Aussage des Zeugen l'ovote die Vertragsstrafe von 3989,09 DM sei auf die verzögerten Lieferungen der Klägerin zurückzuführen, Glauben verdient. In diesem Zusammenhang wird auch zu klären sein, oh die von der Klägerin nach der Aufrechnungserklärung des Beklagten vom 25. 4.) Da sich das engefochtene Urteil im Ergebnis auch nicht mit einer anderen Begründung als richtig darstellt, muß es aufgehoben werden, ohne daß es noch auf die weiteren Rügen ankommt, die von der Revision vorgetragen worden sind. Von der Aufhebung des Berufungsurteils war lediglich die Entscheidung über die durch die Säumnis der Klägerin vom 17* September 1958 entstandenen und ihr zur Bast gelegten Kostenauszunehmen. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden ist.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
MilitärverwaltungFirmaBerufungsgerichtLieferungAbzugKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 laut Protokoll
 am 9- Juni I960
7,!Ust, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns A. Tr^BHHfr in	BflHM Straße 4
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläge - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
die Firma	de	St^^, Societe
 Anonyme, vertreten durch die Kaufleute Vincent und Albe: de St^^, Boulevard JflÜP LflMBV,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklag - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf di€ mündliche Verhandlung Vom 9. Juni I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler,
 Br. Meager und Br. Messner	.
für Recht erkannt*.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlöndesgericl in Hamm vom 9. Januar 1959 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat.
Bie Sache wird in diesem Umfang zur and* weiten Verhandlung und Entscheidung an das Be: fungsgericht zurückverwiesen, dem auch die En Scheidung Uber die Kosten der Revision ubertr yjird.
Von Rechts wegen
2
7
Tatbestand:
Der Beklagte bezog von der Klägerin im Jahre 1955 in Teillieferungen Stoffe, und zwar ca. 112 000 m Oberstoff und 30 000 m Futterstoff, die zur Herstellung von Uniformen für die französische Besatzungsmacht dienen sollten. Er lieferte diese Stoffe an die Kleiderfabrik TflBfe in HeflÜ weiter, welche die Verarbeitung zu Uniformen vornahm und die Uniformstücke auf Grund ihrer Abmachungen mit der französischen Militärverwaltung in Baden-Baden an die französische Besätzungsmaoht auslieferte.
Zur Tilgung seiner Zahlungsverpflichtungen übergab der Beklagte der Klägerin unter anderem einen von ihm akzeptierten Wechsel über 15 000 DM. Biesen Wechsel hat die Klägerin wegen eines Restbetrages von 11 324,09 DM im Wechselprozeß eingeklagt. Durch Wechselvorbehaltsurteil hat das Landgericht der Klage in Höhe von 8774,12 DM zuzüglich Zinsen und Wechselunkosten atattgegeben, ohne Jedoch die Klage wegen des Restbetrages abzuweisen, im Hachverfähren hat die Klägerin zunächst Zahlung in Höhe der Klageforderung, später nur 10 040,47 DM nebst Zinsen begehrt, wobei sie hinsichtlich des in dieser Summe enthaltenen Betrages von 8774,12 DM die vorbehaltlose Aufrechterhaltung des Wechselurteils beantragt hat* Der Beklagte hat Aufrechnung mit Sehadensersatzansprüchen geltend gemacht. Zur Begründung -seiner Ansprüche hat er vergetragen, die Stoffe der Klägerin hätten Färb- und Gewebefehler aufgewiesen und seien nicht termingerecht geliefert worden. Dadurch sei seiner eigenen Abnehmerin, der Kleiderfäbrik TlMBl, ein erheblicher Schaden entstanden. Insbesondere habe diese Firma von der französischen Militärverwaltung sowohl Abzüge wegen Mängel der Stoffe als auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 3989 DM hinnehmen müssen. Einen Teil dieses Schadens habe die Firma
 von ihrer dem Beklagten geschuldeten Vergütung in Abzug gebracht. Wegen des überschießenden Teiles habe sie von dem Beklagten Zahlung verlangt (vgl. Kontoauszug der Firma	vom 25- Oktober 1956). Außerdem habe die Firma
 durch die Lieferungsverzögerung im eigenen Betriebe einen Schaden erlitten, und zwar im Hinblick auf die Notwendigkeit, andere Aufträge umzudtsponieren. Die Geltendmachung dieses Schadens habe sich die Firma TflP Vorbehalten. Er, der Beklagte, sei berechtigt, Ersatz der durch die Abzüge und die weiteren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma TdH) entstandenen finbüäs vqh der Klägerin zu fordern, da diese für die rechtzeitigfjgerügten Fehler der Stoffe und den durch Verzug verursachten Schaden einzustehen habe. Der Beklagte hat widerklagend Ersatz des die Klageforderung Übersteigenden Schadens zu einem Betrage von 10 000 DM verlangt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil unter Aufhebung des Wechselvorbehaltsurteils die Klage abgewiesen und die Entscheidung Uber die Widerklage Vorbehalten. Die Berufung der Klägerin ist durch Ve r s äumn is urteil zurückgewiesen worden. Auf Einspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben * das Wechselvorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärt und den Beklagten zur Zahlung von weiteren 1266,35 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, erstrebt der Beklagte die Aufrechterhaltung des VerSäumnisurteils des Berufungsgerichts.
Entscheidungsgründe:
I.	Die Klägerin beansprucht Zählung auf Grund eines von ihr am 12. August 1955 auf den Beklagten gezogenen Wechsels über 15 000 DM, den der Beklagte akzeptiert hat und der am 30. Oktober 1955 fällig war. Auf die Wechselsumme hat
 As*
 
der Beklagte am 2. November 1955	3475,91	DK	gezahlt.	Gegen-
über dem verbleibenden Wechselbetrag von 11 524,09 DM hat der Beklagte in dieser Höhe bereits mit Schreiber vom 25.
Oktober 1955 Gegenforderung geltend gemacht. Br hat sie damit begründet, seine Abnehmerin, die Firma 0.	KG.,	habe
 gemäß deren Schreiben vom 15« September 1955 wegen Farbabweichungen bei den von der Klägerin gelieferten Stoffen ihn mit 6105,15 DM, ferner laut Rechnung vom 21. Oktober 1955 wegen weiterhin erfolgter Abzüge für unvorschriftsmäßig gelieferte Ware (Gewebefehler) mit 1429,94 DM und laut Rechnung vom 22. Oktober 1955 wegen verspäteter Lieferung mit einer von der französischen Intendantur abgezogenen Vertragsstrafe von 3989 DM belastet und diese Beträge von seinen Ansprüchen an die Firma	abgesetzt.	Der	Beklagte	hat	in	einem
 längerem Schreiben vom 18. November 1955 an die Klägerin, in welchem er Gutschrift dieser Beträge verlangte, eine nähere Darstellung des behaupteten Lieferverzuges gegeben. Die Klägerin hat in einer Aufstellung vom 8. Dezember 1955 dem Beklagten Beträge für Mängel und Verspätung ihrer Lieferungen gutgeschrieben, will diese jedoch nicht in voller Höhe auf den restlichen Anspruch aus dem Wechsel berechnet wissen. Sie anerkennt vielmehr die Aufrechnung gegenüber der Forderung aus dem Wechsel nur in Höhe des Betrages, der die nach ihrem Kontoauszug vom 22. März 1956 a\Js den gesamten Geschäftsbeziehungen der Parteien sich ergebende?Restforderung von 10 040,47 DM übersteigt, also in Höhe des Unterschiedes dieser Summe zu dem obengenannten Betrage der verbliebenen Wechsel-fordering von 11 524,09 DM. Bei Errechnung des sich aus dem Kontoauszug ergebenden Restbetrages hat die Klägerin folgende Gutschriften berücksichtigt: für Gewebefehler 1817,07 DM, für Farbfehler 3810 DM und für verspätete Lieferungen 803,50 DM.
.Der Beklagte hält diese Gutschriften unter Hinweis'auf die nach Darstellung der Klägerin bereits vor Fälligkeit des Wechsels in Höhe von 11 524,09 DM geltend gemachte Aufrechnung für ungenügend. Er hat außerdem verlangt, daß die
 Klägerin ihm noch weiteren Schaden ersetzen müsse und mindestens such einen Betrag von 8400 DM gutzubringen habe, den die französische Besatzurgsmacht in einem Schreiben an die Firma	vom	23.	März	1956	dieser als Strafe für Lieferungs-
Verzug unter Bezugnahme auf den Auftrag Nr. 649 vom 9. März 1955 in Abzug gebracht hat und mit dem diese Firma ihn, den Beklagten, ebenfalls belastet habe.
Die Klägerin hat im Nachverfahren ihren Anspruch aus dem Wechsel über den ihr im Weehselvorbehaltsurteil des Landgerichts zugesprochenen #atrag von 8774,12 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten hinaus weiter verfolgt und hilfsweise - so * ist .ihr Sachvortrag jedenfalls zu verstehen - die im Nachverfahren geltend gemachte Forderung von 10 040,47 DM auch auf ihren Kontoauszug, vom %£■*'/März 1956. gestützt• Der Beklagte hat den Kontoauszugj abgesehen von seinen Ansprüchen wegen mangelhafter und unpünktlicher Lieferungen im einzelnen nicht beanstandet. Er macht aber seihe Aufrechnungseinreden in erster Reihe gegenüber der Forderung aus dem, Wechsel geltend.
II.	Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte die rechtliche undlage seiner zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche ausreichend substantiiert, ob er insbesondere in aus^eiohendem Maße geeignete Tatsachen	<
vorgetragen habe, di2 eine Minderung oder einen Schadensersatz-_anspruch wegen Verzugs öder positiver Vertragsverletzung der Klägerin rechtfertigen könnten. Es hat erwogen, dem Beklagten ständen schon deshalb keine Ansprüche gegen die Klägerin zu, weil er nicht schlüssig ^rgelegt habe, daß die Firma zu. irgendwelchen Abzügen von ihrer dem Beklagten geschuldeten Vergütung berechtigt gewesen sei. Der Beklagte sei aber nicht in der Lage, Abzüge der Firma	auf die Klägerin abzu-
wälzen, wenn er diese hingenommen habe, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Das gelte insbesondere für das Abrechnungsverhältnis der Firma	gegenüber	der	französischen	Eesatzungsmacht.
 
In dieser Richtung seien keinerlei Belege über tatsächlich erfolgte Abzüge beigebracht worden. Wenn der Beklagte gegenüber der Firma	darauf verzichtet habe, sich die Be-
rechtigung der französischen MilitarverWaXtUiig, der Pinna TflBB eine Vertragsstrafe aufzuerlegen und Abzüge wegen Färb- und Gewebefehler vorzunehmen, belegen zu lassen, so brauche das die Klägerin, auf die der angebliche Schaden letztlich abgewälzt werden solle, nicht hinzunehmen. Wenn auch der Zeuge	Abzüge der französischen Militärverwaltung
(einschließlich einer Vertragsstrafe für verspätete Lieferung) von mehr als 18 000 DM bestätigt habe, so sei in dieser Aussage allein kein ausreichender Beweis weder für die Abzüge der Militärverwaltung selbst noch für die Berechtigung der Firma TflBB, sie auf den Beklagten abzuwälzen, zu erblicken, solange nicht die einschlägigen Abmachungen und ein schlüssiger Schriftwechsel vorgelegt werden. Die an' den Beklagten gerichteten Schreiben der Firma	enthielten	zwar ent-
sprechende Aufstellungen, ließen aber konkrete Darlegungen und jegliche Belege vermissen. Diese Mängel würden auch nicht dadurch ausgeglichen, däß die Klägerin sich mit Abzügen in Höhe von rund 6400 DM einverstanden erklärt habe; denn diese Abzüge lägen im Hinblick auf den Umfang der Lieferungen noch innerhalb der kaufmännischen Kulanzspanne und könnten nicht als ein erhebliches Beweisanzeichen für die Berechtigung des Beklagten zu weiteren Abzügen von mehr als 20 000 DM herangezogen werden, zu demal die Klägerin abschließend zu erkennen gegeben habe, daß sie weitere Zugeständnisse nicht machen werde, wenn sich der Beklagte nicht um eine kaufmännische und rechtlich korrekte Klärung seines Verhältnisses zu der Firma	bemühe.
III.	Der von der Revision erhobenen Rüge, das Berufungsgericht habe bei seinen Erwägungen weder das Vorbringen des Beklagten noch das zu den Akten eingereichte Beweismaterial erschöpfend gewürdigt, es habe sogar Feststellungen getroffen,
 
die mit dem Akteninhalt in Widerspruch ständen, ist der Erfolg nicht zu versagen. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht,
1.	) Nicht zu beanstanden sind allerdings die Erwägungen
 des Berufungsgerichts, dis Prüfung der Präge nach Entstehung und Höhe des vom Beklagten geltend gemachten Schadens habe unter dem Gesichtspunkt zp erfolgen, daß der Beklagte nur solche Abzüge auf die Klägerin sbwälzen könne, zu denen die Firma	nach	ihren	vertraglichen Abmachungen mit dem
 Beklagten auch berechtigt gewesen sei* Ebensowenig ist es ein Hechtsfehler, daß das Berufungsgericht für erheblich hält,
 in welchem Ausmaße die französische Militärregierung der Firma	gegenüber	Abzüge vorgenommen und ob hierzu eine
 Rechtsgrundlage bestanden hat. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizustimmen, daß unberechtigte Abzüge wegen verspäteter Lieferung aus dem Gesichtspunkt der Vertragsstrafe oder wegen Färb- und Gewebefehler dervon der Klägerin gelieferten Stoffe sowohl von der Firma	eis	auch von dem Beklagten hätten
 abgewehrt werden müssen• Biese zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts führt zu dem Ergebnis, daß die Substantiierungspflicht und die Beweislast des Beklagten die Darlegung und den Nachweis aller haftungsbegründenden Tatsachen sowohl hinsichtlich des Verhältnisses der Firma	zu	der	fran-
zösischen Militärverwaltung als auch hinsichtlich desjenigen des Beklagten zu seiner .Abnehmerin, der Kleiderfabrik Tovote, umfaßte.	:
2.	) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe außer seht gelassen, daß der Beklagte die Entstehung und Hohe seines Schadens nur nach den Grundsätzen des § 287 £PÖ darzulegen und zu beweisen gehabt habe. Es kann jedoch dahin stehen,
 ob in die vom Berufungsgericht vorgenommene Prüfung auch Fragen hineinspielen, für deren Darlegung und Nachweis es dem
 Beklagten die Erleichterungen des § 287 ZtO hätte zugutekommen lassen müssen. Selbst wenn davon auszugehen ist, daß der Beklagte alle im Vorstehender gekennzeichneten Voraussetzungen seines Schadens nach den Regeln des § 286 ZPO darzulegen hatte, liegt ein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts vor.
5.) Mit Recht rügt die Revision die Feststellung des angefochtenen Urteils, der Beklagte habe die Berechtigung seiner "Ansicht”, die Abzüge der französischen Militärverwaltung und der Firma	abwälz^n zu können,
 in keiner Weise schlüssig dargetan, als mit dem Akteninhalt unvereinbar.
Aus den Akten ergibt sich vielmehr, daß der Beklagte zur Darlegung der Verzögerungen bei den Lieferungen bereits im ersten Rechtszuge im Schriftsatz vom 20. Dezember 1956 die Daten der von der Klägerin ausgestellten Rechnungen angegeben hat. Hierzu hat er den Durchschlag seine© Schreibens vom 18. November 1955 vorgelegt, in dem die Liefertermine angegeben sind, welche die Klägerin durch felegramm vom 4.
März 1955 bestätigt habe. Sie liegen, wie sich aus dem Schreiben ergibt, teilweise nicht ünerheblich vor den Daten der ebenfalls zu den Akten eingereichten Öriginalrechnungen der Klägerin. Unstreitig ist die Ware erst nach Reohnungserteilung eingegangen. Streitig ist in dieser Beziehung nur, ob bis zu dem Eingang der Ware nach den paten der Rechnungserteilung regelmäßig eine Frist von 10 ■Tagen oder eine kürzere Frist verstrichen ist. In dem Schriftsatz vom 20. Dezember 1956 sind auch die oben zu I genannten Abzüge der französischen Militärverwaltung angegeben. Hierzu hat der Beklagte das Schreiben der Firma	an	ihn	vom	15. September 1955
vorgelegt, in welchem es heißt, in der Anlage werde eine Rechnung der französischen Militärverwaltung überreicht, aus der sich ein Abzug für Farbabweichungen in Höhe von 6105,15 DM ergebe. Auf dem Schreiben befindet sich der handschriftliche
 
Vermerk, daß die Rechnung (der Militärverwaltung) an die Klägerin weitergeleitet sei. Der Beklagte hat auch Abschriften der Rechnungen der Firma	über	den	Abzug	von 1429,94 DM
wegen mangelhafter Lieferung (Webfehler) und den Abzug einer Vertragsstrafe in Höhe von 3989 DM betreffend den Auftrag Nr. 446 sowie eine Abschrift des Schreibens der Militärverwaltung an die Firma	vom 23. Marz 1956 vorgelegt ,
aus dem sich ergibt, daß die weitere Vertragsstrafe von 8400 DM auf den Auftrag Nr. 649'berfeehnet und von einer Rechnung der Firma	in	Abzug	gebracht	worden	ist.	Außerdem hat
 der Beklagte einen Kontoauszug der Firma TBBB vom 25* Oktober 1956 zu den Akten eingereicht, in welchem die vier oben unter I genannten Posten als BelastungaVdes Beklagten enthalten sind. Der Zeuge	hat	im	ersten	Rechtezuge
 bekundet, daß die vier Abzüge auf Mängel und Verspätung der Lieferungen mit Stoffen, der Klägerin zurückzuführen seien, und zu der Vertragsstrafe von 84CO DM erklärt, sie beziehe sich zwar auf einen anderen Auftrag der Militärverwaltung, sei aber mittelbar durch die verzögerten Lieferungen der Klägerin verursacht worden. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 18. November 1955 ist zu entnehmen, daß er die Klägerin über die drei Abzüge von 6105,15 DM, 1429,94 DM und 3989 DM unterrichtet hat. Dieses Schreiben enthält den Hinweis, die Klägerin habe "die Abnahme" (fiches de reception) in Fotokopien erhalten, und ferner die Aufforderung, sich durch ihren Vertreter	von	^Ser	Militärverwaltung	in Baden-
Baden einen Beleg über die Vertragsstrafe zu besorgen. Der Beklagte hat auch die auf einem Formular der Militärverwaltung erstellte Offerte (soumisäicn) der Firma DBBB vom 10. Dezember 1954, eingetragen im Register der Intendantur der französichen Militärverwaltung unter Nr. 446 zu den Akten gegeben. Das Formular führt Bedingungen, die für den Liefervertrag maßgeblich sein sollten, im einzelnen auf.
Es ist also nicht richtig, daß es an allen Belegen
10
für tatsächlich erfolgte Abzüge der Militärverwaltung gegenüber der Firma	fehlte.	Bei der Frage, was der Be-
klagte in dieser Beziehung beizubringen hatte, ist in Betracht zu ziehen, daß die Klägerin für Farbabweichungen, Webfehler und verspätete Lieferungen Gutschriften vorgenomrnen hat. Zs ist danach unstreitig, daß Farbabweichungen und Webfehler vorgekommen sind. Ferner hat die Klägerin unbestritten an Verhandlungen der Firma Tfli^ mit der französischen Besatzungsmacht über Leistungsstörungen bei der Abwicklung des der Firma	erteilten	Auftrages	teilge-
nommen. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte jedenfalls zu dem Beweise der ihm aus den Farbabweichungen und verspäteten Lieferungen entstandenen Schäden auf die Bekundungen und die Benennung des Zeugen	verweisen, um die Berechti-
gung der Abzüge unter Beweis zu stellen.
Der Beklagte hat auch die Bestätigungsschreiben Uber seinen Liefervertrag mit der Klägerin und weiteren Schriftwechsel darüber eingeneicht.* Br hat dazu vorgetragen, daß er sich der Firma TtfBfe gegenüber zu deren Erfordernissen entsprechenden Lieferungen verpflicht habe.
Ess Berufungsgericht hätte die Aussage des Zeugen TflHI im Zusammenhang mit dem vorgelegten Schriftwechsel und den unstreitigen Tatsachen Würdigen und eine weitere Klärung noch best ehe rtd er Swe ifel durch Vernehmung dieses Zeugen versuchen müssen. Es durfte sich dieser Aufgabe nicht schon mit dem Hinweis darauf enthoben ansehen, daß der Beklagte die ihm aufgegebene weitere Substantiierung seiner Ansprüche im zweiten Rechtszuge nicht vorgenommen habe und daß es an allen Belegen für Abzüge der Militärverwaltung gegenüber der Firma	fehle,	wie	man sie sich geben lasse, wenn man
 sich an einem Dritten schadlos halten wolle. Das Berufungs-gericht mußte vielmehr davon ausgehen, daß Farbabweichungen von der Klägerin ernstlich nicht in Abrede gestellt worden

11
sind. Es hätte daher prüfen müssen, ob die Klägerin hierfür dem Beklagten verantwortlich ist und Schadensersatz zu leisten hat. Ist dies grundsätzlich zu bejahen, so hätte es einer ganz besonderen Begründung dafür bedurft, warum die Aussage des Zeugen	nicht ausreichenftsoll, den Zu-
sammenhang der Abzüge der französischen Militärverwaltung für Farbabweichungen mit den Lieferungen der Klägerin zu beweisen« Das Berufungsgericht hat zwar, wie dem Urteil zu entnehmen ist, wohl Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen	gehabt.	Es hätte jedoch unter den hier vor-
liegenden Umständen erst nach einer von ihm selbst durchgeführten Beweisaufnahme darüber entscheiden können, nachdem * die Bekundungen des Zeugen von dem Landgericht als glaubwürdig angesehen waren (vgl. BGErUrt. v. 5. November 1956 -Ul ZU 76/55 S. 8).
Alles dies würde auch auf den Ersatzanspruch des Beklagten wegen Webfehler gelten, sofern nicht, was noch zu klären sein wird, die von der Klägerin insoweit erteilte Gutschrift den Anspruch des Beklagten in Höhe von 1429,94 DM bereits anerkannt hat. ;t)W'Berufungs	hätte	ferner
 auf Grund des vorliegendst	prüfen	müssen,	ob
 erhebliche Verzögerungen bei den Lieferungen der Klägerin an den Beklagten vorgekommen sind und ob die Klägerin für 4 den LieferungsVerzug einzustehen fest. Ist das der Fall, so hätte es von diesem Ausgangspunktausprüfen müssen, ob nicht schon die Umständedafür •sprechen, daß solche Verzögerungen zu einer Verzögerung der Ausführung des Lieferauftrages der französischen Militärverwaltung geführt heben, und es hätte danach zu beurteilen» ob die Aussage des Zeugen l'ovote die Vertragsstrafe von 3989,09 DM sei auf die verzögerten Lieferungen der Klägerin zurückzuführen, Glauben verdient.
12
In diesem Zusammenhang wird auch zu klären sein, oh die von der Klägerin nach der Aufrechnungserklärung des Beklagten vom 25. Oktober 1935 erteilten Gutschriften auf die Forderung aus dem eingeklagten Wechsel anzurechnen sind (vgl. BGHZ 17, 31) oder oh die Klägerin hefugt ist, den Beklagten insoweit auf das Abrechnungsverhältnia zwischen den Parteien im übrigen zu verweisen. Schließlich erscheint auch eine Klarstellung angebracht, oh die im Wechselverfahreh eingeklägten Wechselunkosten in Höhe von 90>31 DM, welche der Klägerin in dem Vorbehaltsurteil vom 13- September 1956 zugesprochen worden sind, im Nachverfahren nicht mehr als Nebenferderung geltend gemacht, sondern in die von der Klägerin laut Protokoll vom 10, Oktober 1957 beanspruchte Restsumme von 10 040,47 DM einbezogen worden sind *
4.) Da sich das engefochtene Urteil im Ergebnis auch nicht mit einer anderen Begründung als richtig darstellt, muß es aufgehoben werden, ohne daß es noch auf die weiteren Rügen ankommt, die von der Revision vorgetragen worden sind. Von der Aufhebung des Berufungsurteils war lediglich die Entscheidung über die durch die Säumnis der Klägerin vom 17* September 1958 entstandenen und ihr zur Bast gelegten Kostenauszunehmen. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und
 Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden ist.
Bundesrichter Br. Gelhaar	Artl	Br.Spieler
 ist ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben.
Br.Me zger	Br.Me s ane r
Artl